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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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teilung eines Gegenstands <strong>der</strong> Tagesordnung erfor<strong>der</strong>lich ist<br />

(§ 131 Abs. 1 Satz 1 AktG). Die Auskunft hat den Grundsätzen einer<br />

gewissenhaften und getreuen Rechenschaft zu entsprechen<br />

(§ 131 Abs. 2 Satz 1 AktG). Dem Vorstand steht nur in beson<strong>der</strong>en,<br />

in § 131 Abs. 3 AktG einzeln aufgeführten Fällen, ein Auskunftsverweigerungsrecht<br />

zu. Nach § 132 AktG kann eine gerichtliche<br />

Entscheidung über das Auskunftsrecht erwirkt werden. Die Vollständigkeit<br />

und Richtigkeit einer erteilten Auskunft kann im Wege<br />

<strong>der</strong> Anfechtung eines Beschlusses <strong>der</strong> Hauptversammlung mittels<br />

einer Anfechtungsklage gemäß § 246 AktG gerichtlich überprüft<br />

werden (vgl. hierzu Ziffer 7.3(e) dieses Verlegungsberichts). Nach<br />

s. 319A CA 2006 steht den Aktionären weiterhin ein Auskunfts- und<br />

Fragerecht zu. Dieses wird im Wege einer durch den Clearstream<br />

Nominee unwi<strong>der</strong>ruflich erteilten Ermächtigung auf die CI Hol<strong>der</strong>s<br />

erstreckt. Eine (vermeintlich) unzureichende Beantwortung <strong>der</strong><br />

Fragen von Aktionären zieht jedoch keine spezifische gesellschaftsrechtliche<br />

Sanktion nach sich. Insbeson<strong>der</strong>e ist eine gerichtliche<br />

Beschlusskontrolle nach dem Recht von England und Wales<br />

nicht vorgesehen. Bei einer vorsätzlichen Falschinformation kann<br />

das Fehlverhalten eines directors (Organmitglied) jedoch einen<br />

strafrechtlich relevanten Verstoß gegen den Code of Market<br />

Conduct darstellen.<br />

(iii)<br />

Das Stimmrecht <strong>des</strong> Aktionärs wird nach <strong>der</strong> Anzahl <strong>der</strong> von ihm<br />

gehaltenen Stückaktien ausgeübt (Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO<br />

i.V.m. § 134 Abs. 1 AktG). Die Satzung sieht keine abweichenden<br />

Aktiengattungen mit Beschränkung o<strong>der</strong> Ausschluss <strong>des</strong> Stimmrechts<br />

vor. Aufgrund <strong>der</strong> Börsennotierung <strong>der</strong> Gesellschaft ist eine<br />

Abweichung <strong>der</strong> Stimmkraft von <strong>der</strong> Kapitalbeteiligung nicht möglich<br />

(Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m. § 134 Abs. 1 Satz 2 AktG).<br />

Nach dem Recht von England und Wales verleiht jede von einem<br />

Aktionär gehaltene Registered Share diesem eine Stimme. Die<br />

Ausübung <strong>des</strong> Stimmrechts wird durch den Clearstream Nominee<br />

auf die CI Hol<strong>der</strong>s im Wege einer grundsätzlich unwi<strong>der</strong>ruflichen<br />

Ermächtigung erstreckt. Aufgrund <strong>der</strong> weitgehenden Satzungsfreiheit<br />

können Höchststimmrechte und Mehrfachstimmrechte ohne<br />

rechtliche Begrenzung eingeführt werden. Die Statutes machen<br />

von dieser Gestaltungsmöglichkeit jedoch keinen Gebrauch. Dies<br />

steht im Einklang mit <strong>der</strong> zurückhaltenden britischen (Rechts-) Praxis<br />

hinsichtlich <strong>der</strong> Einführung von Höchst- und/o<strong>der</strong> Mehrstimmrechten.<br />

Keine Stimmrechte <strong>der</strong> Aktionäre bestehen aufgrund gesetzlicher<br />

Anordnung gemäß § 28 WpHG, solange ein Aktionär bei Erreichen,<br />

Überschreiten o<strong>der</strong> Unterschreiten bestimmter im Gesetz festgeleg-<br />

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