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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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sury shares (eigene Aktien) (s. 692 CA 2006). Neben dieser gesetzlichen<br />

Grenze sehen Ziffern 66 und 67 Statutes vor, dass <strong>der</strong><br />

Erwerb von treasury shares (eigene Aktien) jeweils eines zustimmenden<br />

Beschlusses <strong>des</strong> general meeting (Hauptversammlung)<br />

bedarf, welcher mit einer Mehrheit von min<strong>des</strong>tens 75 % <strong>der</strong> abgegebenen<br />

Stimmen gefasst werden muss. Nach beiden Rechtsordnungen<br />

ist es <strong>der</strong> Gesellschaft grundsätzlich untersagt, den Erwerb<br />

ihrer Aktien durch Dritte zu unterstützen (vgl. Art. 5 <strong>SE</strong>-VO i.V.m.<br />

§ 71d AktG bzw. s. 678 CA 2006).<br />

(iii)<br />

Gemäß Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m. § 60 Abs. 1 AktG bestimmen<br />

sich die Anteile <strong>der</strong> Aktionäre am Gewinn nach ihren Anteilen<br />

am Grundkapital. Die Satzung <strong>der</strong> Gesellschaft sieht hierzu<br />

keine abweichende Regelung vor. Auch wenn nach dem Recht von<br />

England und Wales die Statutes verschiedene Aktiengattungen mit<br />

unterschiedlichen Gewinnanteilsrechten vorsehen können, verbleibt<br />

es nach <strong>der</strong> Sitzverlegung bei dem bisherigen Prinzip, dass<br />

sich die Anteile <strong>der</strong> sharehol<strong>der</strong>s (Aktionäre) am Gewinn nach ihrem<br />

über die CIs vermittelten Anteil am share capital (Grundkapital)<br />

richten.<br />

(iv)<br />

Die <strong>der</strong>zeit auf die Gesellschaft anwendbaren Regeln zum sonstigen<br />

Vermögensschutz beinhalten eine Verlustanzeigepflicht <strong>des</strong><br />

<strong>Vorstands</strong> gegenüber <strong>der</strong> Hauptversammlung, wenn sich bei <strong>der</strong><br />

Aufstellung einer Jahres- bzw. Zwischenbilanz ergibt o<strong>der</strong> nach<br />

Ausübung <strong>des</strong> pflichtgemäßen Ermessens <strong>der</strong> Vorstand feststellt,<br />

dass ein Verlust in Höhe <strong>der</strong> Hälfte <strong>des</strong> Grundkapitals eingetreten<br />

ist (Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m. § 92 Abs. 1 AktG). Daneben<br />

tritt die Insolvenzantragspflicht <strong>des</strong> <strong>Vorstands</strong>, falls einer <strong>der</strong> Insolvenzgründe<br />

Zahlungsunfähigkeit (§ 17 InsO) bzw. Überschuldung<br />

(§ 19 InsO) vorliegt. Die Insolvenzantragspflicht geht einher mit einem<br />

umfassenden Zahlungsverbot (Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO<br />

i.V.m. § 92 Abs. 2 AktG). Ergänzt wird <strong>der</strong> Vermögensschutz durch<br />

die restriktiven Regelungen <strong>der</strong> Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m.<br />

§§ 89, 115 AktG hinsichtlich <strong>der</strong> Kreditvergabe an Mitglie<strong>der</strong> <strong>des</strong><br />

<strong>Vorstands</strong> bzw. <strong>des</strong> Aufsichtsrats. Auch nach dem Recht von England<br />

und Wales muss das executive bzw. supervisory board (Vorstand<br />

bzw. Aufsichtsrat) ein general meeting (Hauptversammlung)<br />

einberufen, wenn das Nettovermögen einer Europäischen Aktiengesellschaft<br />

auf die Hälfte o<strong>der</strong> weniger <strong>des</strong> share capital (Grundkapital)<br />

gefallen ist (Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m. s. 656<br />

CA 2006.). Neben den Rechtsinstituten <strong>des</strong> fraudulent trading<br />

(Art. 9 Abs. 1 lit. c ii) <strong>SE</strong>-VO i.V.m. s. 993 CA 2006 und s. 213 Insolvency<br />

Act) und wrongful trading (s. 214 Insolvency Act 1986)<br />

sind von den directors (Organmitglie<strong>der</strong>) auch die weiteren Vorga-<br />

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