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VERLEGUNGSBERICHT des Vorstands der Tipp24 SE

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ausländischen Personen müssen gegebenenfalls Doppelbesteuerungsabkommen<br />

berücksichtigt werden. Diese können eine Erstattung<br />

<strong>der</strong> einbehaltenen Kapitalertragsteuer o<strong>der</strong> eine Freistellung<br />

vom Kapitalertragsteuereinbehalt vorsehen.<br />

(vi)<br />

Hinsichtlich <strong>der</strong> Dividendenzahlungen sind auf Ebene <strong>des</strong> jeweiligen<br />

Anteilseigners <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong> für gewerbesteuerliche Zwecke<br />

gegebenenfalls Kürzungen bzw. Hinzurechnungen vorzunehmen.<br />

Dies ist abhängig von <strong>der</strong> Beteiligungshöhe. Hält eine Kapitalgesellschaft<br />

o<strong>der</strong> natürliche Person zu Beginn <strong>des</strong> Erhebungszeitraums<br />

min<strong>des</strong>tens 15 % <strong>der</strong> Stückaktien an <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong> im Betriebsvermögen,<br />

so ist <strong>der</strong> Dividendenertrag für gewerbesteuerliche<br />

Zwecke zu kürzen, soweit er nicht bereits nach körperschafts- o<strong>der</strong><br />

einkommenssteuerlichen Vorschriften gekürzt wurde (vgl. Ziffern<br />

2.10(b)(ii) und (iv) dieses Verlegungsberichts). Bei natürlichen<br />

Personen erfolgt demgemäß gemäß § 9 Nr. 2a GewStG eine Kürzung<br />

<strong>des</strong> Dividendenertrags um 60 %. Bei Kapitalgesellschaften erfolgt<br />

nach § 9 Nr. 2a GewStG keine weitere Kürzung <strong>des</strong> Dividendenertrags,<br />

da dieser bereits für körpersteuerliche Zwecke vollständig<br />

steuerfrei gestellt wurde (die fiktiv als nicht abziehbare Betriebsausgabe<br />

geltenden 5 % können nicht gekürzt werden). Beträgt<br />

die Beteiligungshöhe zu Beginn <strong>des</strong> Erhebungszeitraumes<br />

dagegen weniger als 15 % <strong>der</strong> Stückaktien an <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong>, so ist<br />

<strong>der</strong> für Zwecke <strong>der</strong> Körperschaftsteuer bzw. Einkommensteuer freigestellte<br />

Dividendenertrag für gewerbesteuerliche Zwecke hinzuzurechnen.<br />

Bei natürlichen Personen, die die Beteiligung an <strong>der</strong><br />

<strong>Tipp24</strong> <strong>SE</strong> in Ihrem Betriebsvermögen halten, ist daher gemäß § 8<br />

Nr. 5 GewStG eine Hinzurechnung <strong>des</strong> Dividendenertrags in Höhe<br />

von 60 % vorzunehmen. Bei Kapitalgesellschaften ist nach § 8<br />

Nr. 5 GewStG eine Hinzurechnung <strong>des</strong> Dividendenertrags in Höhe<br />

von 95 % vorzunehmen (steuerfreier Teil für körpersteuerliche<br />

Zwecke abzüglich 5 % <strong>der</strong> erhaltenen Dividende als fiktive nicht<br />

abzugsfähige Betriebsausgabe).<br />

3. WE<strong>SE</strong>NTLICHE GRÜNDE FÜR DIE SITZVERLEGUNG DER GE<strong>SE</strong>LLSCHAFT<br />

3.1 Ausgangslage<br />

Der Erste Staatsvertrag zur Än<strong>der</strong>ung <strong>des</strong> Staatsvertrages zum Glücksspielwesen<br />

in Deutschland ist mittlerweile in sämtlichen Bun<strong>des</strong>län<strong>der</strong>n in Kraft getreten. Dieser<br />

Staatsvertrag schreibt viele <strong>der</strong> vom Europäischen Gerichtshof (<strong>der</strong> „EuGH“)<br />

sowie <strong>der</strong> Europäischen Kommission kritisierten und rechtswidrigen Beschränkungen<br />

<strong>des</strong> GlüStV fort. Die Gesellschaft erwartet daher kurzfristig keine Beseitigung<br />

<strong>der</strong> hierdurch unverän<strong>der</strong>ten Rechtsunsicherheit für ihre Geschäftstätigkeit. Nachdem<br />

das Deutschlandgeschäft <strong>der</strong> <strong>Tipp24</strong> im Juli 2012 abgespalten und als Lot-<br />

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