GD H Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in ...
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2. Die dänischen Behörden behandeln Ersuchen, die von dem ersuchenden Staat als "dr<strong>in</strong>gend"<br />
gekennzeichnet werden, <strong>in</strong> gebühren<strong>der</strong> Weise, außer wenn ersichtlich ist, daß die Angelegenheit<br />
ke<strong>in</strong>en dr<strong>in</strong>glichen Charakter (mehr) aufweist.<br />
3. Kann e<strong>in</strong> Ersuchen nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> von dem ersuchenden Staat<br />
gesetzten Frist erledigt werden, so wird diesem Staat von den dänischen Behörden schnellstmöglich<br />
Mitteilung gemacht. In dieser Mitteilung werden die H<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgründe für die (vollständige)<br />
Erledigung <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gesetzten Frist erläutert sowie präzise Angaben gemacht,<br />
wann dies voraussichtlich geschehen wird.<br />
Bittet <strong>der</strong> ersuchende Staat um weitere Informationen, so bemühen sich die dänischen<br />
Behörden, diese so schnell wie möglich zu beschaffen und an den ersuchenden Staat weiterzuleiten.<br />
4. Kann e<strong>in</strong>em Ersuchen nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig nachgekommen werden, so wird dies dem<br />
ersuchenden Staat von den dänischen Behörden <strong>in</strong> detaillierte Form erläutert. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />
wird dem ersuchenden Staat mitgeteilt, <strong>in</strong>wieweit das Ersuchen erledigt werden kann, wenn<br />
Zusatz<strong>in</strong>formationen übermittelt o<strong>der</strong> <strong>in</strong>haltliche Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden. Je nach<br />
den vorliegenden Umständen können bestimmte Fälle e<strong>in</strong>gehen<strong>der</strong> erörtert werden.<br />
Ausgehende Ersuchen:<br />
1. Die dänischen Behörden stellen <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen im E<strong>in</strong>klang mit den e<strong>in</strong>schlägigen<br />
<strong>in</strong>ternationalen Regelungen.<br />
2. Die dänischen Behörden bitten nur dann um Bestätigung e<strong>in</strong>es Ersuchens, wenn dies <strong>in</strong> dem<br />
jeweiligen Fall als erfor<strong>der</strong>lich betrachtet wird.<br />
3. Die dänischen Behörden sorgen dafür, daß e<strong>in</strong> Ersuchen detaillierte Angaben zu <strong>der</strong> Behörde,<br />
von <strong>der</strong> es gestellt wird, sowie zu den entsprechenden Kontaktpersonen enthält.<br />
4. Die dänischen Behörden bemühen sich darum, Ersuchen schnellstmöglich den ersuchten<br />
Staaten zu übermitteln.<br />
SN 1371/00 ajs/RS/db 20<br />
DE