GD H Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in ...
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DEUTSCHLAND<br />
Im H<strong>in</strong>blick auf Artikel 1 Absatz 1 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme vom 29. Juni 1998 - vom Rat<br />
aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union angenommen - über die<br />
<strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen erklärt die Bundesrepublik<br />
Deutschland:<br />
1. Zu Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß die Bundesrepublik<br />
Deutschland bereits erklärt hat, daß deutsche Behörden Bestätigungen gemäß Artikel 1<br />
Absatz 3 Buchstaben a und b <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong><br />
<strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen dann erteilen werden, wenn diese aus ihrer Sicht<br />
geeignet s<strong>in</strong>d, die Erledigung des jeweiligen Ersuchens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> schriftlichen Anfrage zu<br />
beschleunigen.<br />
In den Fällen, <strong>in</strong> denen nach Maßgabe dieser Erklärung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es Ersuchens o<strong>der</strong><br />
e<strong>in</strong>er schriftlichen Anfrage betreffend die Erledigung e<strong>in</strong>es Ersuchens bestätigt wird, werden<br />
deutsche Behörden <strong>der</strong> ersuchenden Behörde Name und Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich<br />
Telefon- und Faxnummer - <strong>der</strong> für die Erledigung des Ersuchens zuständigen Behörde und,<br />
soweit möglich, <strong>der</strong> zuständigen Person mitteilen.<br />
2. Ersuchen, die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet worden<br />
s<strong>in</strong>d, werden von deutschen Behörden, soweit dies nicht im Wi<strong>der</strong>spruch zu den<br />
Rechtsvorschriften Deutschlands steht, vorrangig behandelt. Alle Ersuchen, gleich, ob sie mit<br />
dem Vermerk "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht, werden nicht weniger günstig<br />
behandelt als <strong>in</strong> Deutschland gestellte vergleichbare Ersuchen <strong>der</strong> deutschen Behörden.<br />
3. Kann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise geleistet werden, so wird den<br />
ersuchenden Behörden e<strong>in</strong>e schriftliche o<strong>der</strong> mündliche Mitteilung gemacht, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die<br />
Schwierigkeit dargelegt wird. Soweit möglich wird angeboten, geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong><br />
ersuchenden Behörde Möglichkeiten zur Überw<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Schwierigkeiten zu prüfen.<br />
4. Ist abzusehen, daß die <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er von dem<br />
ersuchenden Mitgliedstaat gesetzten Frist geleistet werden kann und daß dies den<br />
Verfahrensablauf im ersuchenden Mitgliedstaat bee<strong>in</strong>trächtigen wird, so wird dessen Behörde<br />
unverzüglich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Mitteilung und gegebenenfalls weiteren<br />
von dieser Behörde erbetenen Mitteilungen erläutert, wann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong><br />
voraussichtlich geleistet wird.<br />
SN 1371/00 ajs/RS/db 22<br />
DE