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GD H Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in ...

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GRIECHENLAND<br />

Zur <strong>Anwendung</strong> von Artikel 1 Absätze 1 und 3 <strong>der</strong> vorgenannten Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme<br />

wünscht Griechenland die folgende Erklärung abzugeben: Zu Absatz 3 Buchstabe c: <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

von Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union, die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig<br />

als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet worden s<strong>in</strong>d, werden vorrangig behandelt, soweit dies nicht im<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zu den griechischen Rechtsvorschriften steht; dies gilt vorbehaltlich <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 3<br />

Buchstabe f genannten Bed<strong>in</strong>gungen betreffend die Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als "dr<strong>in</strong>gend".<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen von Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union werden unabhängig davon, ob sie<br />

als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht, wie vergleichbare Ersuchen von griechischen<br />

Behörden behandelt.<br />

________________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 24<br />

DE

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