GD H Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in ...
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III.2. Die mit <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens beauftragte Behörde prüft unmittelbar nach E<strong>in</strong>gang<br />
des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens - unbeschadet e<strong>in</strong>er späteren materiellrechtlichen Prüfung des<br />
Ersuchens - m<strong>in</strong>destens folgende Fragen:<br />
−<br />
S<strong>in</strong>d alle von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde angekündigten Urkunden <strong>bei</strong>gefügt?<br />
−<br />
Wird diese Behörde als Justizbehörde <strong>in</strong> den Erklärungen genannt, die das ersuchte<br />
Land <strong>bei</strong> H<strong>in</strong>terlegung se<strong>in</strong>er Ratifikationsurkunde zu dem dem <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />
zugrunde liegenden Übere<strong>in</strong>kommen abgegeben hat, und ist sie befugt, die von den<br />
luxemburgischen Behörden gewünschte Maßnahme selbst durchzuführen?<br />
−<br />
Verne<strong>in</strong>endenfalls muß unverzüglich Kontakt zu <strong>der</strong> ersuchenden Behörde<br />
aufgenommen werden, damit die erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen getroffen werden.<br />
III.3. Kennzeichnet die ersuchende Justizbehörde e<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen als "dr<strong>in</strong>gend", so ist<br />
dem grundsätzlich stattzugeben. Je<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em solchen Ersuchen befaßten Behörde bleibt es<br />
jedoch freigestellt, von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde zusätzliche Auskünfte e<strong>in</strong>zuholen, wenn die<br />
Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als "dr<strong>in</strong>gend" - <strong>in</strong> Unkenntnis von Artikel 1 Absatz 3<br />
Buchstabe f <strong>der</strong> vorgenannten Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme - nicht mit <strong>der</strong> entsprechenden<br />
Begründung versehen worden ist o<strong>der</strong> wenn schwerwiegende Gründe nahelegen, daß die<br />
angeführten Gründe nicht <strong>der</strong> Realität entsprechen.<br />
Wird die Dr<strong>in</strong>glichkeit für zulässig befunden, trägt die luxemburgische Behörde dem <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />
Erledigung des Ersuchens und <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> da<strong>bei</strong> angefertigten Dokumente im<br />
Rahmen des Möglichen Rechnung.<br />
III.4. Die luxemburgische Behörde hält die ersuchende Behörde über den Stand <strong>der</strong> Erledigung des<br />
<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens auf dem laufenden. Dies gilt sowohl für die eigentliche Erledigung (von<br />
<strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> für die Erledigung des Ersuchens notwendigen Verfahrensurkunden bis h<strong>in</strong><br />
zur Zurücksendung <strong>der</strong> Urkunden) als auch für jedes Beschwerdeverfahren sowohl auf <strong>der</strong><br />
Ebene <strong>der</strong> ersten Instanz als auch auf <strong>der</strong> Ebene des Berufungs- o<strong>der</strong> sogar des Revisionsverfahrens.<br />
SN 1371/00 ajs/RS/db 38<br />
DE