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GD H Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in ...

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<strong>GD</strong> H<br />

<strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen<br />

Erklärungen <strong>der</strong> EU-Mitgliedstaaten<br />

Europäisches Justitielles Netz<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 1<br />

DE


INHALT<br />

GEMEINSAME MASSNAHME vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des<br />

Vertrags über die Europäische Union angenommen - über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong><br />

<strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen (98/427/JHA) ..........................................................3<br />

Erklärungen zur <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen durch<br />

die Mitgliedstaaten <strong>der</strong> EU................................................................................................................6<br />

Belgien........................................................................................................................................7<br />

Dänemark ................................................................................................................................19<br />

Deutschland .............................................................................................................................22<br />

Griechenland ...........................................................................................................................24<br />

Spanien.....................................................................................................................................25<br />

Frankreich ...............................................................................................................................27<br />

Irland........................................................................................................................................30<br />

Italien .......................................................................................................................................33<br />

Luxemburg ..............................................................................................................................35<br />

Nie<strong>der</strong>lande..............................................................................................................................40<br />

Österreich ................................................................................................................................42<br />

Portugal....................................................................................................................................45<br />

F<strong>in</strong>nland...................................................................................................................................47<br />

Schweden .................................................................................................................................49<br />

Vere<strong>in</strong>igtes Königreich ...........................................................................................................51<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 2<br />

DE


SN 1371/00 ajs/RS/db 3<br />

DE


SN 1371/00 ajs/RS/db 4<br />

DE


SN 1371/00 ajs/RS/db 5<br />

DE


ERKLÄRUNGEN ZUR ANWENDUNG BEWÄHRTER METHODEN BEI DER<br />

RECHTSHILFE IN STRAFSACHEN DURCH DIE MITGLIEDSTAATEN DER EU<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 6<br />

DE


BELGIEN 1<br />

Zum Zwecke <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme vom 29. Juni 1998 - vom Rat aufgrund<br />

von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union angenommen - über die <strong>Anwendung</strong><br />

<strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen (Amtsblatt Nr. L 191 vom 7.7.1998,<br />

S. 1-3) und zur Verbesserung <strong>der</strong> praktischen Modalitäten <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> zwischen den Mitgliedstaaten<br />

<strong>der</strong> Europäischen Union werden die Justizbehörden ersucht, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Übermittlung und Erledigung<br />

von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als ersuchte o<strong>der</strong> ersuchende Behörden künftig<br />

folgende Grundsätze anzuwenden.<br />

Mit diesen Grundsätzen soll die Erledigung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten durch<br />

Belgien verbessert und beschleunigt (A) und die Qualität <strong>der</strong> belgischen Ersuchen im H<strong>in</strong>blick auf<br />

<strong>der</strong>en adäquate Erledigung durch den ersuchten Mitgliedstaat gesteigert werden (B).<br />

A. An die belgischen Behörden gerichtete <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

A.1. Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

Die Justizbehörden s<strong>in</strong>d verpflichtet, den E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>es im<br />

H<strong>in</strong>blick auf die Erledigung e<strong>in</strong>es Ersuchens gestellten schriftlichen Auskunftsersuchens, das<br />

entwe<strong>der</strong> unmittelbar von Justizbehörde zu Justizbehörde o<strong>der</strong> über das Justizm<strong>in</strong>isterium<br />

übermittelt worden ist, stets postwendend zu bestätigen, wenn <strong>der</strong> ersuchende Mitgliedstaat<br />

ausdrücklich darum bittet.<br />

1<br />

Geme<strong>in</strong>samer Run<strong>der</strong>laß des (belgischen) Justizm<strong>in</strong>isters und des (belgischen) Kollegiums<br />

<strong>der</strong> Generalprokuratoren (Collège des Procureurs généraux) betreffend die <strong>Anwendung</strong><br />

<strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen mit den an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten <strong>der</strong><br />

Europäischen Union<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 7<br />

DE


Zusammen mit <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gangsbestätigung s<strong>in</strong>d Name und Kontaktadresse (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Telefon- und Faxnummern sowie - erfor<strong>der</strong>lichenfalls - Handy-Nummer und E-Mail-Adresse)<br />

<strong>der</strong> Behörde und - soweit möglich - <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens befaßten Person<br />

mitzuteilen.<br />

Die Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs erfolgt unter Verwendung des Formblatts EJR1 (siehe<br />

Anhang).<br />

A.2. Gleichbehandlung <strong>der</strong> Ersuchen an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union und <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>nerbelgischen Ersuchen<br />

Die Justizbehörden behandeln die Ersuchen an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union<br />

genauso wie die Ersuchen, die von an<strong>der</strong>en belgischen Justizbehörden an sie gerichtet<br />

werden.<br />

Gemäß diesem Grundsatz behandeln sie vorrangig die Ersuchen, die von den ersuchenden<br />

Behörden e<strong>in</strong>deutig mit dem Vermerk "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d.<br />

A.3. Unterrichtung über die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung e<strong>in</strong>es Ersuchens entstandenen Schwierigkeiten<br />

und/o<strong>der</strong> Verzögerungen<br />

Wenn das gestellte Ersuchen nicht o<strong>der</strong> nur teilweise erledigt werden kann, teilen die zuständigen<br />

Justizbehörden dies den ersuchenden Behörden mit.<br />

Diese Mitteilung kann per Fax unter Verwendung des Formblatts EJR2 (siehe Anhang) erfolgen.<br />

Wenn die Umstände es rechtfertigen, kann die Mitteilung auch mündlich entwe<strong>der</strong><br />

unmittelbar o<strong>der</strong> über das Amt <strong>der</strong> nationalen Magistrate (Office des magistrats nationaux)<br />

erfolgen.<br />

In <strong>der</strong> Mitteilung werden die Schwierigkeiten dargelegt, die <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens<br />

auftraten, und ggf. Maßnahmen vorgeschlagen, die die ersuchenden Behörden zur Lösung des<br />

Problems ergreifen könnten.<br />

Die zuständigen Justizbehörden unterrichten die ersuchenden Behörden ebenso <strong>in</strong> allen<br />

Fällen, <strong>in</strong> denen die <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> vom ersuchenden<br />

Mitgliedstaat gesetzten Frist geleistet werden kann. In <strong>der</strong> betreffenden Mitteilung wird gegebenenfalls<br />

darauf h<strong>in</strong>gewiesen, wann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> voraussichtlich geleistet wird.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 8<br />

DE


B. Von den belgischen Behörden gestellte <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

B.1. E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen Verpflichtungen<br />

Wenn die zuständigen Justizbehörden e<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen stellen, tragen<br />

sie dafür Sorge, daß dies im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen Vertrag o<strong>der</strong> sonstigen anwendbaren<br />

<strong>in</strong>ternationalen Übere<strong>in</strong>künften geschieht. Bestehen Zweifel h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> anwendbaren<br />

Bestimmung o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Möglichkeit, e<strong>in</strong>e bestimmte Erledigungshandlung vornehmen zu<br />

lassen, so sollte Kontakt mit dem Amt <strong>der</strong> nationalen Magistrate (Office des magistrats<br />

nationaux) o<strong>der</strong> dem Dezernat für E<strong>in</strong>zelfälle im Bereich <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen <strong>bei</strong>m<br />

Justizm<strong>in</strong>isterium aufgenommen werden, die <strong>in</strong> ihrer Eigenschaft als belgische Kontaktstellen<br />

im Rahmen des Europäischen Justitiellen Netzes über die zweckdienlichen Informationen verfügen.<br />

B.2. Mit dem Ersuchen zu übermittelnde Angaben<br />

Die Justizbehörden sorgen dafür, daß <strong>in</strong> dem Ersuchen über die gemäß dem anwendbaren<br />

<strong>in</strong>ternationalen Übere<strong>in</strong>kommen zu übermittelnden Angaben h<strong>in</strong>aus Name und<br />

Kontaktadresse (e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Telefon- und Faxnummern) <strong>der</strong> Behörde und - sofern<br />

möglich - <strong>der</strong> Person, die das Ersuchen gestellt hat, aufgeführt werden.<br />

Wenn die Justizbehörden e<strong>in</strong> Ersuchen mit dem Vermerk "dr<strong>in</strong>gend" kennzeichnen o<strong>der</strong> für<br />

dessen Erledigung e<strong>in</strong>e Frist setzen, legen sie die Gründe für die Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong> für die<br />

gesetzte Frist dar.<br />

Wenn sie es <strong>in</strong> Anbetracht <strong>der</strong> Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong> <strong>der</strong> Umstände im E<strong>in</strong>zelfall im H<strong>in</strong>blick auf<br />

die Ermittlungen <strong>in</strong> Belgien für notwendig halten, bitten die Justizbehörden die ersuchte<br />

Behörde ausdrücklich um Übersendung e<strong>in</strong>er E<strong>in</strong>gangsbestätigung.<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen an an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union werden künftig unter<br />

Verwendung des Formblatts EJR3 gestellt.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 9<br />

DE


C. Belgische Kontaktstellen des Europäischen Justitiellen Netzes<br />

C.1. Justizm<strong>in</strong>isterium - Dezernat für E<strong>in</strong>zelfälle im Bereich <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong><br />

Strafsachen<br />

Justizm<strong>in</strong>isterium - Direction Générale de la Législation Pénale et des Droits de l'Homme<br />

(Generaldirektion Strafgesetzgebung und Menschenrechte) - Service des Cas Individuels en<br />

matière de Coopération Judiciaire Internationale (Dezernat für E<strong>in</strong>zelfälle im Bereich <strong>der</strong><br />

<strong>in</strong>ternationalen <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen), 115, Boulevard de Waterloo, 1000 Bruxelles<br />

L. DEMOL (Chef de Service/Dezernatsleiter)<br />

Tel. (00 32) 02/542.67.76<br />

E-Mail luc.demol@just.fgov.be *<br />

J.P. MUES (F)<br />

Tel. (00 32) 02/542.67.50<br />

E-Mail jeanpaul.mues@just.fgov.be *<br />

E. VERBERT (NL)<br />

Tel. (00 32) 02/542.67.59<br />

E-Mail erik.verbert@just.fgov.be *<br />

Faxnr. des Dezernats (00 32) 02/542.67.67<br />

*<br />

Anmerkung: Da Mitteilungen per E-Mail nicht gesichert s<strong>in</strong>d, wird von <strong>der</strong> Übermittlung<br />

vertraulicher Daten sowie personenbezogener Daten per E-Mail dr<strong>in</strong>gend abgeraten.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 10<br />

DE


C.2. Amt <strong>der</strong> nationalen Magistrate (Office des Magistrats Nationaux)<br />

3, Rue des Quatre Bras, 1000 Bruxelles<br />

Sekretariat<br />

Tel. (00 32) 02/508.61.40<br />

Fax (00 32) 02/511.22.74<br />

E-Mail nat.mag.nat@skynet.be *<br />

HANDY-NUMMERN<br />

Herr A. VANDOREN (32) 075 678 007<br />

Herr S. BRAMMERTZ (32) 075 244 171<br />

Frau M. CONINSX (32) 075 774 297<br />

D. Bereitschaftsdienst (permanence) des Allgeme<strong>in</strong>en Polizeiunterstützungsdienstes (Service<br />

Général d'Appui Policier) (SGAP) - Abteilung für polizeiliche Zusammenar<strong>bei</strong>t (Division<br />

de Coopération Policière)<br />

Der Bereitschaftsdienst <strong>der</strong> Abteilung für <strong>in</strong>ternationale polizeiliche Zusammenar<strong>bei</strong>t des SGAP<br />

dient nur <strong>in</strong> den Fällen als Kontaktstelle, <strong>in</strong> denen das Dezernat für E<strong>in</strong>zelfälle im Bereich <strong>der</strong> <strong>in</strong>ternationalen<br />

<strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen und das Amt <strong>der</strong> nationalen Magistrate nicht unmittelbar<br />

erreichbar s<strong>in</strong>d.<br />

Die Abteilung für <strong>in</strong>ternationale polizeiliche Zusammenar<strong>bei</strong>t des SGAP und <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e das<br />

Nationale Zentralbüro <strong>der</strong> Interpol können für die Übermittlung <strong>der</strong> Urschrift e<strong>in</strong>es <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens<br />

nicht herangezogen werden. Der Interpol-Weg steht nur für die Übermittlung von Vorabkopien<br />

e<strong>in</strong>es <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens zur Vorbereitung <strong>der</strong> Erledigung zur Verfügung, wo<strong>bei</strong> die<br />

Übermittlung des eigentlichen Ersuchens über die vorschriftsmäßigen Wege zu erfolgen hat - d.h.<br />

durch unmittelbare Übermittlung zwischen den Justizbehörden (im Schengen-Rahmen grundsätzlich)<br />

o<strong>der</strong> über das Justizm<strong>in</strong>isterium (außerhalb des Schengen-Rahmens).<br />

13, Rue des Quatre Bras, 1000 Bruxelles<br />

Tel. (00 32) 02/508.73.72<br />

(00 32) 02/508.74.47<br />

Fax (00 32) 02/511.92.49<br />

________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 11<br />

DE


ANHANG ERJ 1<br />

KOPF<br />

Ersuchte belgische<br />

Justizbehörden<br />

Anschrift<br />

Allg. Tel.-Nr. 00 32<br />

Allg. Fax-Nr. 00 32<br />

(Allg. E-Mail-Adresse)<br />

EMPFÄNGER<br />

Ersuchende ausländische Justizbehörde<br />

Mit <strong>der</strong> Sache befaßte(r) Richter(<strong>in</strong>) (magistrat):<br />

Herr/Frau ,<br />

Tel.: 00 32, Fax: 00 32<br />

(E-Mail:)<br />

(EILT SEHR)<br />

Datum :<br />

Abschriften : ggf. Auflistung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Empfänger<br />

Ihr Zeichen : Zeichen <strong>der</strong> zuständigen ausländischen Behörde<br />

Unser Zeichen : Zeichen <strong>der</strong> zuständigen belgischen Behörde<br />

Betr. : <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen vom ….. - betreffend (Name, Geburtsdatum) -<br />

E<strong>in</strong>gangsbestätigung<br />

Sehr geehrter Herr /Sehr geehrte Frau,<br />

hiermit bestätige ich den E<strong>in</strong>gang Ihres Schreibens vom ….. betreffend das von dem (<strong>der</strong>)<br />

Richter(<strong>in</strong>) Herrn/Frau ….. <strong>in</strong> (Ort) gestellte <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen vom ….. .<br />

Der (Die) Richter(<strong>in</strong>) Herr/Frau ….. <strong>in</strong> (Ort) wurde mit <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens befaßt. Im<br />

Bedarfsfall können Sie sich auch mit Herrn/Frau ….. (Anschrift, Tel./Fax/E-Mail) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

setzen.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 12<br />

DE


Ich werde Sie so bald wie möglich von den Ergebnissen <strong>der</strong> Erledigung des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens <strong>in</strong><br />

Kenntnis setzen.<br />

(Schlußformel)<br />

(Unterschrift)<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 13<br />

DE


ANHANG ERJ 2<br />

KOPF<br />

Ersuchte belgische<br />

Justizbehörde<br />

= Empfänger des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens<br />

Anschrift<br />

Allg. Tel.-Nr. 00 32<br />

Allg. Fax-Nr. 00 32<br />

(E-Mail-Adresse)<br />

EMPFÄNGER<br />

Ersuchende ausländische Justizbehörde<br />

= Absen<strong>der</strong> des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens<br />

Mit <strong>der</strong> Sache befaßte(r) Richter(<strong>in</strong>) (magistrat):<br />

Herr/Frau<br />

Tel.: 00 32, Fax: 00 32<br />

(E-Mail)<br />

(EILT SEHR)<br />

Datum :<br />

Abschriften : ggf. Auflistung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Empfänger<br />

Ihr Zeichen : Zeichen <strong>der</strong> zuständigen ausländischen Justizbehörde<br />

Unser Zeichen : Zeichen <strong>der</strong> zuständigen belgischen Justizbehörde<br />

Betr. : <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen vom ….. - betreffend (Name, Geburtsdatum) -<br />

Erledigung des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens - Nichterledigung/teilweise Erledigung<br />

Sehr geehrter Herr/Sehr geehrte Frau,<br />

unter Bezugnahme auf Ihr Schreiben vom ….. betreffend das von dem (<strong>der</strong>) Richter(<strong>in</strong>) Herrn/Frau<br />

….. <strong>in</strong> (Ort) gestellte <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen vom ….. und me<strong>in</strong> Schreiben betreffend die Bestätigung<br />

des E<strong>in</strong>gangs dieses Ersuchens darf ich Ihnen mitteilen, daß das <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 14<br />

DE


• nicht erledigt werden konnte<br />

• nur teilweise erledigt werden konnte, und zwar nur h<strong>in</strong>sichtlich (...)<br />

• bis zu dem von Ihnen vorgeschlagenen Term<strong>in</strong> nicht erledigt werden konnte.<br />

Gründe für die Nichterledigung/teilweise Erledigung:<br />

Die Erledigung <strong>der</strong> restlichen <strong>Rechtshilfe</strong>handlungen erfolgt am / seit dem (Datum).<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e leichtere Erledigung des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens wäre ich Ihnen dankbar, wenn<br />

Sie uns folgende Zusatz<strong>in</strong>formationen übermitteln könnten:<br />

Über den weiteren Verlauf dieser Sache werde ich Sie auf dem laufenden halten.<br />

(Schlußformel)<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 15<br />

DE


ANHANG ERJ 3<br />

KOPF<br />

Ersuchende belgische<br />

Justizbehörde<br />

Anschrift<br />

Allg. Tel.-Nr. 00 32<br />

Allg. Fax-Nr. 00 32<br />

(Allg. E-Mail-Adresse)<br />

EMPFÄNGER<br />

Ersuchte ausländische Justizbehörde<br />

Mit <strong>der</strong> Sache befaßte(r) Richter(<strong>in</strong>) (magistrat):<br />

Herr/Frau,<br />

Tel.: 00 32, Fax: 00 32<br />

(E-Mail:)<br />

(EILT SEHR) - ÜBERMITTLUNGSWEG<br />

Datum :<br />

Abschriften : ggf. Auflistung <strong>der</strong> an<strong>der</strong>en Empfänger<br />

Ihr Zeichen : Zeichen <strong>der</strong> zuständigen ausländischen Justizbehörde<br />

Unser Zeichen : Zeichen <strong>der</strong> zuständigen belgischen Justizbehörde (Aktenzeichen)<br />

Betr. : <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen - betreffend (Name, Geburtsdatum) -<br />

RECHTLICHE BEGRÜNDUNG<br />

Wir, Richter(<strong>in</strong>) (Name) <strong>in</strong> (Ort), bitten den (die) zuständige(n) Richter(<strong>in</strong>) <strong>in</strong> (Ort) o<strong>der</strong> alle an<strong>der</strong>en<br />

Richter <strong>in</strong> (ersuchter Staat), die Erledigung des nachstehend aufgeführten <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens<br />

<strong>in</strong> Strafsachen <strong>in</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> folgenden Übere<strong>in</strong>künfte zu veranlassen:<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 16<br />

DE


• Europäisches Übere<strong>in</strong>kommen vom 20. April 1959 über die <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen<br />

• Übere<strong>in</strong>kommen vom 19. Juni 1990 zur Durchführung des Übere<strong>in</strong>kommens von Schengen<br />

• Benelux-Vertrag vom 27. Juni 1962 über Auslieferung und <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen<br />

• Übere<strong>in</strong>kommen <strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>ten Nationen vom 20. Dezember 1988 gegen den unerlaubten<br />

Verkehr mit Suchtstoffen<br />

• (<strong>Anwendung</strong> e<strong>in</strong>es bilateralen Abkommens)<br />

ANGABEN ZUR PERSON DES/DER VERDÄCHTIGEN:<br />

• Herr/Frau (Name) alias<br />

• geboren am (...) <strong>in</strong> (...)<br />

• Wohnort<br />

• (Personenstand)<br />

• (ggf. sonstige Angaben zur Person des Verdächtigen, z.B. Personenbeschreibung, Beschreibung<br />

se<strong>in</strong>er Lebensweise ... - Lichtbil<strong>der</strong> bzw. F<strong>in</strong>gerabdrücke können <strong>in</strong> <strong>der</strong> Anlage <strong>bei</strong>gefügt<br />

werden)<br />

SACHVERHALT, RECHTLICHE WÜRDIGUNG UND STRAFMASS<br />

Ausführliche Darstellung des für die Erledigung des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens relevanten<br />

Sachverhalts<br />

Rechtliche Würdigung <strong>der</strong> Handlungen<br />

Gegen Herrn/Frau liegt folgen<strong>der</strong> Verdacht vor:<br />

Die Handlungen erfüllen den Straftatbestand/die Straftatbestände des/<strong>der</strong> Artikel (...) des belgischen<br />

Strafgesetzbuchs (Code pénal).<br />

Strafmaß<br />

Diese Straftat(en) ist (s<strong>in</strong>d) mit (...) bedroht.<br />

AUFLISTUNG DER ERBETENEN ERMITTLUNGSHANDLUNGEN MIT BEGRÜNDUNG<br />

Wir bitten den (die) zuständige(n) Richter(<strong>in</strong>) <strong>in</strong> (Ort) um Vornahme folgen<strong>der</strong> Handlungen gemäß<br />

den anwendbaren Rechtsvorschriften:<br />

(Auflistung <strong>der</strong> erbetenen Ermittlungshandlungen und H<strong>in</strong>weis auf das damit verfolgte Ziel, durchnummeriert)<br />

z.B. Durchsuchung (Ort) zum Zwecke <strong>der</strong> Auff<strong>in</strong>dung (Gegenstände, Schriftstücke) <strong>in</strong> Verb<strong>in</strong>dung<br />

mit (siehe Sachverhaltsdarstellung).<br />

Um Aufnahme e<strong>in</strong>es Protokolls über die durchgeführten Ermittlungshandlungen, um dessen Übermittlung<br />

an uns sowie um Übergabe etwaiger Beweisstücke.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 17<br />

DE


ERLEDIGUNGSMODALITÄTEN - HINWEISE ODER VORSCHLÄGE FÜR DIE ERSUCHTEN<br />

JUSTIZ- (UND POLIZEI-)BEHÖRDEN<br />

Folgende Beamte/Beamt<strong>in</strong>nen <strong>der</strong> Krim<strong>in</strong>alpolizei (Police judiciaire)/ Polizei (Gendarmerie)<br />

werden <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung dieses <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens anwesend se<strong>in</strong>: (...)<br />

Für weitere Auskünfte über die Modalitäten zur Erledigung dieses <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens stehen<br />

Ihnen folgende Telefon- und Faxnummern zur Verfügung:<br />

TEL: 00 32<br />

FAX: 00 32<br />

In Anbetracht <strong>der</strong> äußersten Dr<strong>in</strong>glichkeit wurde e<strong>in</strong>e Abschrift dieses <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens unmittelbar<br />

über Interpol übermittelt (Datum).<br />

ANLAGEN<br />

• Beglaubigte Abschrift <strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Rechtsvorschriften (rechtliche Würdigung <strong>der</strong><br />

Handlungen)<br />

• Sonstige Anlagen<br />

(Schlußformel)<br />

________________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 18<br />

DE


DÄNEMARK<br />

Dänemarks Zentralbehörde für den Empfang und die Übermittlung <strong>in</strong>ternationaler <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

<strong>in</strong> Strafsachen ist das Justizm<strong>in</strong>isterium. In Dänemark werden Ersuchen von den lokalen<br />

Polizeibehörden (den Polizeipräsidenten und dem Polizeipräsidenten <strong>der</strong> Kopenhagener Polizei),<br />

den regionalen Staatsanwälten und dem Staatsanwalt für schwerwiegende Wirtschaftskrim<strong>in</strong>alität<br />

bear<strong>bei</strong>tet.<br />

Das Justizm<strong>in</strong>isterium erstellt <strong>der</strong>zeit gerade e<strong>in</strong>en für Polizei und Staatsanwaltschaft bestimmten<br />

Leitfaden zum Thema <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen. In diesem Leitfaden werden die Geme<strong>in</strong>same<br />

Maßnahme (e<strong>in</strong>schließlich dieser Erklärung) und die Empfehlungen berücksichtigt, die Dänemark<br />

im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Bewertung se<strong>in</strong>es Beitrags zur <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen erteilt wurden.<br />

Unter Bezugnahme auf Artikel 1 Absätze 1 und 3 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme vom 29. Juni 1998<br />

über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen möchte Dänemark<br />

folgende Erklärung abgeben:<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen werden nach dänischem Recht bear<strong>bei</strong>tet. Im Rahmen des<br />

geltenden dänischen Rechts bemühen sich die dänischen Behörden um e<strong>in</strong>e reibungslose und<br />

effiziente Prüfung und Erledigung solcher Ersuchen, wo<strong>bei</strong> den Ersuchen von den zuständigen<br />

Behörden an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten dieselbe Priorität wie vergleichbaren Ersuchen <strong>der</strong> nationalen<br />

Behörden e<strong>in</strong>geräumt wird.<br />

E<strong>in</strong>gehende Ersuchen:<br />

1. Auf Bitte des ersuchenden Staates aus e<strong>in</strong>em <strong>der</strong> Gründe nach Artikel 1 Absatz 3 Buchstabe a<br />

<strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme h<strong>in</strong> bestätigen die dänischen Behörden Ersuchen o<strong>der</strong> nachträgliche<br />

schriftliche Anfragen, es sei denn, diese Ersuchen können zügig erledigt werden.<br />

In diesem Zusammenhang teilen die dänischen Behörden dem ersuchenden Staat mit, welcher<br />

Behörde das Ersuchen bzw. die Anfrage zwecks Erledigung übermittelt wurde, e<strong>in</strong>schließlich<br />

<strong>der</strong> Kontaktadresse <strong>der</strong> Behörde o<strong>der</strong> <strong>der</strong> zuständigen Beamten.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 19<br />

DE


2. Die dänischen Behörden behandeln Ersuchen, die von dem ersuchenden Staat als "dr<strong>in</strong>gend"<br />

gekennzeichnet werden, <strong>in</strong> gebühren<strong>der</strong> Weise, außer wenn ersichtlich ist, daß die Angelegenheit<br />

ke<strong>in</strong>en dr<strong>in</strong>glichen Charakter (mehr) aufweist.<br />

3. Kann e<strong>in</strong> Ersuchen nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> von dem ersuchenden Staat<br />

gesetzten Frist erledigt werden, so wird diesem Staat von den dänischen Behörden schnellstmöglich<br />

Mitteilung gemacht. In dieser Mitteilung werden die H<strong>in</strong><strong>der</strong>ungsgründe für die (vollständige)<br />

Erledigung <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> gesetzten Frist erläutert sowie präzise Angaben gemacht,<br />

wann dies voraussichtlich geschehen wird.<br />

Bittet <strong>der</strong> ersuchende Staat um weitere Informationen, so bemühen sich die dänischen<br />

Behörden, diese so schnell wie möglich zu beschaffen und an den ersuchenden Staat weiterzuleiten.<br />

4. Kann e<strong>in</strong>em Ersuchen nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig nachgekommen werden, so wird dies dem<br />

ersuchenden Staat von den dänischen Behörden <strong>in</strong> detaillierte Form erläutert. Darüber h<strong>in</strong>aus<br />

wird dem ersuchenden Staat mitgeteilt, <strong>in</strong>wieweit das Ersuchen erledigt werden kann, wenn<br />

Zusatz<strong>in</strong>formationen übermittelt o<strong>der</strong> <strong>in</strong>haltliche Än<strong>der</strong>ungen vorgenommen werden. Je nach<br />

den vorliegenden Umständen können bestimmte Fälle e<strong>in</strong>gehen<strong>der</strong> erörtert werden.<br />

Ausgehende Ersuchen:<br />

1. Die dänischen Behörden stellen <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen im E<strong>in</strong>klang mit den e<strong>in</strong>schlägigen<br />

<strong>in</strong>ternationalen Regelungen.<br />

2. Die dänischen Behörden bitten nur dann um Bestätigung e<strong>in</strong>es Ersuchens, wenn dies <strong>in</strong> dem<br />

jeweiligen Fall als erfor<strong>der</strong>lich betrachtet wird.<br />

3. Die dänischen Behörden sorgen dafür, daß e<strong>in</strong> Ersuchen detaillierte Angaben zu <strong>der</strong> Behörde,<br />

von <strong>der</strong> es gestellt wird, sowie zu den entsprechenden Kontaktpersonen enthält.<br />

4. Die dänischen Behörden bemühen sich darum, Ersuchen schnellstmöglich den ersuchten<br />

Staaten zu übermitteln.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 20<br />

DE


5. Die dänischen Behörden kennzeichnen e<strong>in</strong> Ersuchen nur dann als "dr<strong>in</strong>gend", wenn dies<br />

gerechtfertigt ist. E<strong>in</strong>em solchen Ersuchen werden detaillierte Erläuterungen <strong>bei</strong>gefügt,<br />

warum es als dr<strong>in</strong>gend e<strong>in</strong>gestuft wurde.<br />

Ersuchen, die von ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung s<strong>in</strong>d, werden von den dänischen Behörden nicht<br />

als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet.<br />

6. Setzen die dänischen Behörden e<strong>in</strong>e Frist für die Erledigung des Ersuchens, werden die<br />

Gründe hierfür erläutert.<br />

_____________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 21<br />

DE


DEUTSCHLAND<br />

Im H<strong>in</strong>blick auf Artikel 1 Absatz 1 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme vom 29. Juni 1998 - vom Rat<br />

aufgrund von Artikel K.3 des Vertrages über die Europäische Union angenommen - über die<br />

<strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen erklärt die Bundesrepublik<br />

Deutschland:<br />

1. Zu Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a und b wird darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß die Bundesrepublik<br />

Deutschland bereits erklärt hat, daß deutsche Behörden Bestätigungen gemäß Artikel 1<br />

Absatz 3 Buchstaben a und b <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong><br />

<strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen dann erteilen werden, wenn diese aus ihrer Sicht<br />

geeignet s<strong>in</strong>d, die Erledigung des jeweiligen Ersuchens o<strong>der</strong> <strong>der</strong> schriftlichen Anfrage zu<br />

beschleunigen.<br />

In den Fällen, <strong>in</strong> denen nach Maßgabe dieser Erklärung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es Ersuchens o<strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>er schriftlichen Anfrage betreffend die Erledigung e<strong>in</strong>es Ersuchens bestätigt wird, werden<br />

deutsche Behörden <strong>der</strong> ersuchenden Behörde Name und Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich<br />

Telefon- und Faxnummer - <strong>der</strong> für die Erledigung des Ersuchens zuständigen Behörde und,<br />

soweit möglich, <strong>der</strong> zuständigen Person mitteilen.<br />

2. Ersuchen, die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet worden<br />

s<strong>in</strong>d, werden von deutschen Behörden, soweit dies nicht im Wi<strong>der</strong>spruch zu den<br />

Rechtsvorschriften Deutschlands steht, vorrangig behandelt. Alle Ersuchen, gleich, ob sie mit<br />

dem Vermerk "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht, werden nicht weniger günstig<br />

behandelt als <strong>in</strong> Deutschland gestellte vergleichbare Ersuchen <strong>der</strong> deutschen Behörden.<br />

3. Kann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise geleistet werden, so wird den<br />

ersuchenden Behörden e<strong>in</strong>e schriftliche o<strong>der</strong> mündliche Mitteilung gemacht, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die<br />

Schwierigkeit dargelegt wird. Soweit möglich wird angeboten, geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong><br />

ersuchenden Behörde Möglichkeiten zur Überw<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Schwierigkeiten zu prüfen.<br />

4. Ist abzusehen, daß die <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er von dem<br />

ersuchenden Mitgliedstaat gesetzten Frist geleistet werden kann und daß dies den<br />

Verfahrensablauf im ersuchenden Mitgliedstaat bee<strong>in</strong>trächtigen wird, so wird dessen Behörde<br />

unverzüglich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Mitteilung und gegebenenfalls weiteren<br />

von dieser Behörde erbetenen Mitteilungen erläutert, wann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong><br />

voraussichtlich geleistet wird.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 22<br />

DE


5. <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen werden e<strong>in</strong>gereicht, sobald genau feststeht, welche Hilfe benötigt wird.<br />

Bei <strong>der</strong> Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als "dr<strong>in</strong>gend" o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Angabe e<strong>in</strong>er Frist<br />

werden die Gründe für die Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong> die Fristsetzung dargelegt. Ersuchen, die von<br />

ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung s<strong>in</strong>d, werden nicht als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet.<br />

6. Es wird sichergestellt, daß Ersuchen im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen Vertrag o<strong>der</strong><br />

sonstigen <strong>in</strong>ternationalen Vere<strong>in</strong>barungen e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

7. Bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>reichung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen werden den ersuchten Behörden Namen und<br />

Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - <strong>der</strong> Behörde und, soweit möglich,<br />

<strong>der</strong> Person, die das Ersuchen gestellt haben, mitgeteilt.<br />

8. Deutschland geht davon aus, daß die Geme<strong>in</strong>same Maßnahme Deutschland nicht verpflichtet,<br />

die seit 1959 bestehenden und fortlaufend aktualisierten Richtl<strong>in</strong>ien für den Verkehr mit dem<br />

Ausland <strong>in</strong> strafrechtlichen Angelegenheiten, welche die ordnungsgemäße Abwicklung des<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>verkehrs mit dem Ausland sicherstellen, zu än<strong>der</strong>n.<br />

_______________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 23<br />

DE


GRIECHENLAND<br />

Zur <strong>Anwendung</strong> von Artikel 1 Absätze 1 und 3 <strong>der</strong> vorgenannten Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme<br />

wünscht Griechenland die folgende Erklärung abzugeben: Zu Absatz 3 Buchstabe c: <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

von Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union, die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig<br />

als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet worden s<strong>in</strong>d, werden vorrangig behandelt, soweit dies nicht im<br />

Wi<strong>der</strong>spruch zu den griechischen Rechtsvorschriften steht; dies gilt vorbehaltlich <strong>der</strong> <strong>in</strong> Absatz 3<br />

Buchstabe f genannten Bed<strong>in</strong>gungen betreffend die Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als "dr<strong>in</strong>gend".<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen von Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union werden unabhängig davon, ob sie<br />

als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht, wie vergleichbare Ersuchen von griechischen<br />

Behörden behandelt.<br />

________________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 24<br />

DE


SPANIEN<br />

Das spanische Justizm<strong>in</strong>isterium (Technisches Generalsekretariat) verpflichtet sich <strong>in</strong> se<strong>in</strong>er Eigenschaft<br />

als zentrale Behörde für die <strong>Anwendung</strong> von Abkommen über die <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen<br />

gemäß Artikel 1 Absatz 1 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme vom 29. Juni 1998, die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong><br />

folgenden <strong>Methoden</strong> im E<strong>in</strong>klang mit dem spanischen <strong>in</strong>nerstaatlichen Recht und <strong>der</strong> vorgenannten<br />

Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme zu för<strong>der</strong>n:<br />

1. Der E<strong>in</strong>gang aller Ersuchen und diesbezüglichen schriftlichen Anfragen wird auf Bitte des<br />

ersuchenden Mitgliedstaats h<strong>in</strong> bestätigt, wenn dieser deutlich macht, daß die Ersuchen unter<br />

die Geme<strong>in</strong>same Maßnahme vom 29. Juni 1998 fallen, es sei denn, es wird rasch e<strong>in</strong>e<br />

substantielle Antwort übermittelt.<br />

2. Bei <strong>der</strong> Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs <strong>der</strong> Ersuchen und Anfragen o<strong>der</strong> unmittelbar im Anschluß<br />

daran werden <strong>der</strong> ersuchenden Behörde Name und Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich Telefonund<br />

Faxnummer - <strong>der</strong> betreffenden Justizbehörde mitgeteilt, nachdem die obersten Gerichte<br />

<strong>der</strong> autonomen Regionen zuvor um diese Informationen ersucht worden s<strong>in</strong>d.<br />

3. Bei <strong>der</strong> Weiterleitung <strong>der</strong> Ersuchen an die vorgenannten obersten Gerichte werden Ersuchen,<br />

die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet worden s<strong>in</strong>d, vorrangig<br />

behandelt.<br />

4. Soweit dah<strong>in</strong> gehende Anweisungen vorliegen o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Nachfrage erfolgt, werden den<br />

ersuchenden Behörden die von den ersuchten Justizbehörden erstellten schriftlichen o<strong>der</strong><br />

mündlichen Mitteilungen übermittelt, <strong>in</strong> denen die Schwierigkeit dargelegt wird, aufgrund<br />

<strong>der</strong>en die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise o<strong>der</strong> nicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> von den<br />

ersuchenden Behörden gesetzten Frist geleistet werden kann.<br />

5. Ersuchen <strong>der</strong> nationalen Justizbehörden werden gemäß <strong>der</strong> obengenannten Geme<strong>in</strong>samen<br />

Maßnahme möglichst frühzeitig e<strong>in</strong>gereicht, sobald genau feststeht, welche Hilfe benötigt<br />

wird; da<strong>bei</strong> wird berücksichtigt, daß <strong>bei</strong> Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als "dr<strong>in</strong>gend" die<br />

Gründe für die Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong> die Fristsetzung dargelegt werden müssen.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 25<br />

DE


6. Bei <strong>der</strong> E<strong>in</strong>reichung e<strong>in</strong>es <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens werden <strong>der</strong> ersuchten Behörde Name und<br />

Kontaktadresse, e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer, <strong>der</strong> Justizbehörde, die das Ersuchen<br />

gestellt hat, mitgeteilt.<br />

7. Es wird <strong>in</strong> allen Fällen sichergestellt, daß die Ersuchen im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Vertrag o<strong>der</strong> sonstigen <strong>in</strong>ternationalen Vere<strong>in</strong>barungen e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

8. Diese Erklärung wird <strong>der</strong> betreffenden Stelle des Rates <strong>der</strong> Richterlichen Gewalt (Consejo del<br />

Po<strong>der</strong> Judicial) im H<strong>in</strong>blick auf die Unterrichtung <strong>der</strong> zuständigen Justizbehörden<br />

unterbreitet, und die Stelle wird ersucht, im Rahmen ihrer Zuständigkeit die erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Vorkehrungen zur Umsetzung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme zu veranlassen.<br />

9. Diese Erklärung gilt für alle <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen, die von <strong>der</strong> e<strong>in</strong>gangs<br />

genannten zentralen Behörde übermittelt werden.<br />

________________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 26<br />

DE


FRANKREICH<br />

Gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3 <strong>der</strong> vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die<br />

Europäische Union angenommenen Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme vom 29. Juni 1998 über die <strong>Anwendung</strong><br />

<strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen verpflichtet sich die Französische<br />

Republik, im S<strong>in</strong>ne dieses Artikels die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung von<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Übermittlung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

an an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten zu för<strong>der</strong>n.<br />

Die Französische Republik verpflichtet sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> folgenden bewährten<br />

<strong>Methoden</strong> zu för<strong>der</strong>n:<br />

1. An die Französische Republik gerichtete <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

a) Der E<strong>in</strong>gang aller Ersuchen und schriftlichen Anfragen betreffend die Erledigung <strong>der</strong><br />

Ersuchen wird auf Bitte des ersuchenden Mitgliedstaats h<strong>in</strong> baldmöglichst bestätigt, es<br />

sei denn, es wird rasch e<strong>in</strong>e substantielle Antwort übermittelt. Die E<strong>in</strong>gangsbestätigung<br />

für Ersuchen, die nicht <strong>in</strong> französischer Sprache abgefaßt s<strong>in</strong>d, wird jedoch erst nach<br />

Vorliegen <strong>der</strong> entsprechenden Übersetzung übermittelt.<br />

b) In <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gangsbestätigung werden Name und Kontaktadresse – e<strong>in</strong>schließlich Telefonund<br />

Faxnummer – <strong>der</strong> für die Erledigung des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens zuständigen Behörde<br />

und, soweit möglich, <strong>der</strong> hierfür zuständigen Person angegeben.<br />

c) <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen, die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig als „dr<strong>in</strong>gend“<br />

gekennzeichnet worden s<strong>in</strong>d, werden ohne vorherige Prüfung <strong>der</strong> Begründetheit <strong>der</strong><br />

Dr<strong>in</strong>glichkeit vorrangig behandelt; ausländische Ersuchen, gleich, ob sie mit dem<br />

Vermerk „dr<strong>in</strong>gend“ gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht, werden nicht weniger günstig<br />

behandelt als <strong>in</strong> Frankreich gestellte vergleichbare Ersuchen <strong>der</strong> eigenen Justizbehörden.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 27<br />

DE


d) Es wird sichergestellt, daß ausländische Ersuchen unter Berücksichtigung ihrer<br />

Herkunft bzw. <strong>der</strong> erbetenen Handlungen formgerecht entsprechend <strong>der</strong> französischen<br />

Strafprozeßordnung und gemäß <strong>der</strong>en Artikel 694 erledigt werden.<br />

e) Kann das <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> <strong>der</strong> vorliegenden Form nicht o<strong>der</strong> nur teilweise<br />

erledigt werden, so wird die ersuchende Behörde darüber verständigt, welche Än<strong>der</strong>ungen<br />

nach <strong>in</strong>nerstaatlichem Recht erfor<strong>der</strong>lich s<strong>in</strong>d, und ihr wird gegebenenfalls e<strong>in</strong>e<br />

Kopie <strong>der</strong> e<strong>in</strong>schlägigen Rechtsvorschriften zugestellt, die zur Lösung <strong>der</strong> bestehenden<br />

Probleme <strong>bei</strong>tragen können.<br />

f) Es werden alle Anstrengungen unternommen, um die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde für<br />

die Erledigung ihres <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens angegebenen Fristen e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

g) Kann die <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> im Ersuchen gesetzten<br />

Frist geleistet werden und wird durch diesen Umstand <strong>der</strong> Verfahrensablauf im<br />

ersuchenden Mitgliedstaat bee<strong>in</strong>trächtigt, so wird dem ersuchenden Mitgliedstaat<br />

unverzüglich schriftlich o<strong>der</strong> mündlich mitgeteilt, wann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong><br />

geleistet werden kann.<br />

h) Es werden die Anfragen beantwortet, die die ersuchenden Behörden per Fax entwe<strong>der</strong><br />

an die Staatsanwaltschaft, die mit <strong>der</strong> Weiterleitung <strong>der</strong> nach Artikel 53 des Schengener<br />

Durchführungsübere<strong>in</strong>kommens gestellten <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen beauftragt ist, o<strong>der</strong> <strong>in</strong><br />

an<strong>der</strong>en Fällen an die Zentralbehörde richten, um sich zu vergewissern, ob die<br />

Erledigung ihrer <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen vorankommt.<br />

2. Von <strong>der</strong> Französischen Republik e<strong>in</strong>gereichte <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

i) Es wird soweit wie möglich dafür Sorge getragen, daß die Bestimmungen e<strong>in</strong>schlägiger<br />

Übere<strong>in</strong>kommen, die die unmittelbare Übermittlung <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen von<br />

Justizbehörde zu Justizbehörde vorsehen, angewandt werden.<br />

j) Es wird sichergestellt, daß <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Vertrag o<strong>der</strong> sonstigen <strong>in</strong>ternationalen Vere<strong>in</strong>barungen e<strong>in</strong>gereicht werden.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 28<br />

DE


k) Den ersuchten Behörden werden Name, Funktion und Kontaktadresse – e<strong>in</strong>schließlich<br />

Telefon- und Faxnummer – <strong>der</strong> Person, die das Ersuchen gestellt hat, mitgeteilt.<br />

l) Es wird dafür Sorge getragen, daß <strong>der</strong> Gegenstand des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens möglichst<br />

genau angegeben wird; <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e s<strong>in</strong>d da<strong>bei</strong> die an Zeugen, Sachverständige o<strong>der</strong><br />

Beschuldigte zu richtenden Fragen aufzuführen.<br />

m) Ersuchen, die von ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung s<strong>in</strong>d, werden nicht als „dr<strong>in</strong>gend“ gekennzeichnet.<br />

Bei <strong>der</strong> Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als „dr<strong>in</strong>gend“ o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Angabe<br />

e<strong>in</strong>er Frist werden die Gründe für die Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong> die Fristsetzung dargelegt,<br />

<strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e wenn dies Folgen h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Festnahme <strong>der</strong> Person hat, gegen die<br />

Ermittlungen laufen.<br />

n) E<strong>in</strong>e E<strong>in</strong>gangsbestätigung für e<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen wird nicht erbeten, es sei denn,<br />

das Ersuchen ist als „dr<strong>in</strong>gend“ gekennzeichnet o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Bestätigung ist unter Berücksichtigung<br />

<strong>der</strong> konkreten Umstände erfor<strong>der</strong>lich.<br />

Entsprechend Artikel 2 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme verpflichtet sich das Justizm<strong>in</strong>isterium, die<br />

E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>in</strong> dieser Erklärung enthaltenen Zusagen zum 31. Dezember 2000 zu überprüfen.<br />

_______________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 29<br />

DE


IRLAND<br />

Diese Erklärung bezieht sich auf die <strong>Methoden</strong>, die Irland anwenden wird, wenn es Ersuchen<br />

an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten um <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen erledigt und wenn es selbst solche Ersuchen<br />

an an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten richtet. Sie erfolgt unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen des Vorschlags e<strong>in</strong>es<br />

Übere<strong>in</strong>kommens zwischen den Mitgliedsstaaten über die <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen.<br />

Irland verpflichtet sich, die folgenden bewährten <strong>Methoden</strong> entsprechend se<strong>in</strong>em <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Recht und se<strong>in</strong>en rechtlichen Verfahren zu för<strong>der</strong>n:<br />

betreffend von an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten an Irland gerichtete Ersuchen<br />

i) den E<strong>in</strong>gang aller Ersuchen und schriftlichen Anfragen betreffend die Erledigung <strong>der</strong><br />

Ersuchen <strong>in</strong>nerhalb von 7 Werktagen nach E<strong>in</strong>gang <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zentralbehörde des M<strong>in</strong>isteriums<br />

für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform zu bestätigen;<br />

ii)<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs <strong>der</strong> unter Ziffer i genannten Ersuchen und Anfragen <strong>der</strong><br />

ersuchenden Behörde den Namen und die Kontaktadresse des für die Bear<strong>bei</strong>tung des<br />

Ersuchens zuständigen Beamten <strong>der</strong> Zentralbehörde, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Telefon- und<br />

Faxnummer, sowie e<strong>in</strong>e Referenznummer <strong>der</strong> Sache mitzuteilen;<br />

iii)<br />

alle Ersuchen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zentralbehörde <strong>in</strong>nerhalb von 21 Werktagen nach E<strong>in</strong>gangsdatum zu<br />

prüfen, die ersuchende Behörde über alle möglicherweise erfor<strong>der</strong>lichen Än<strong>der</strong>ungen des<br />

Ersuchens zu unterrichten und <strong>der</strong> ersuchenden Behörde gegebenenfalls e<strong>in</strong>e Abschrift <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu übermitteln;<br />

iv)<br />

sich zu bemühen, die von den ersuchenden Behörden für die Erledigung <strong>der</strong> Ersuchen<br />

gesetzten Fristen e<strong>in</strong>zuhalten; Ersuchen, die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig als<br />

"dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet worden s<strong>in</strong>d, vorrangig zu behandeln; und alle Ersuchen, gleich,<br />

ob sie mit dem Vermerk "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht, nicht weniger günstig zu<br />

behandeln als vergleichbare Ersuchen <strong>der</strong> Behörden Irlands;<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 30<br />

DE


v) für die Erledigung aller Zustellungsanträge für Vorladungen, Urteile und an<strong>der</strong>e<br />

Verfahrensunterlagen entsprechend dem Ersuchen zu sorgen, sofern dies nicht gegen irisches<br />

Recht verstößt;<br />

vi)<br />

<strong>in</strong> den Fällen, <strong>in</strong> denen die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise geleistet werden<br />

kann, den ersuchenden Behörden e<strong>in</strong>e schriftliche o<strong>der</strong> mündliche Mitteilung zu machen, <strong>in</strong><br />

<strong>der</strong> die Schwierigkeit dargelegt wird, und soweit möglich anzubieten, geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong><br />

ersuchenden Behörde Möglichkeiten zur Überw<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Schwierigkeit zu prüfen;<br />

vii) wenn abzusehen ist, daß die <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> von dem<br />

ersuchenden Mitgliedstaat gesetzten Frist geleistet werden kann und daß dies den<br />

Verfahrensablauf im ersuchenden Mitgliedstaat bee<strong>in</strong>trächtigen wird, dessen Behörde<br />

unverzüglich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Mitteilung und gegebenenfalls weiteren<br />

von dieser Behörde erbetenen Mitteilungen zu erläutern, wann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong><br />

voraussichtlich geleistet wird;<br />

viii) die ersuchenden Behörden zu bitten, regelmäßig Kontakt mit <strong>der</strong> Zentralbehörde<br />

aufzunehmen, um sich von den Fortschritten <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung ihrer Ersuchen zu<br />

vergewissern;<br />

ix)<br />

die ersuchende Behörde entsprechend zu unterrichten, wenn e<strong>in</strong> Ersuchen vollständig erledigt<br />

worden ist, und <strong>der</strong> ersuchenden Behörde das gesamte Material, das im Rahmen <strong>der</strong><br />

Erledigung des Ersuchens zusammengetragen worden ist, nach E<strong>in</strong>gang <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Zentralbehörde so rasch wie praktisch möglich zu übermitteln;<br />

x) <strong>in</strong> mehreren Sprachen e<strong>in</strong>en Leitfaden des irischen Rechts und <strong>der</strong> Verfahrensvorschriften im<br />

Zusammenhang mit <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen bereitzustellen und diesen Leitfaden<br />

nötigenfalls zu überar<strong>bei</strong>ten, um Än<strong>der</strong>ungen des irischen Rechts und <strong>der</strong><br />

Verfahrensvorschriften Rechnung zu tragen;<br />

betreffend von Irland an an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten gerichtete Ersuchen<br />

xi)<br />

e<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen e<strong>in</strong>zureichen, sobald genau feststeht, welche Hilfe benötigt wird; <strong>bei</strong><br />

<strong>der</strong> Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als "dr<strong>in</strong>gend" o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Angabe e<strong>in</strong>er Frist die<br />

Gründe für die Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong> die Fristsetzung darzulegen; Ersuchen von ger<strong>in</strong>gfügiger<br />

Bedeutung nicht als "dr<strong>in</strong>gend" zu kennzeichnen;<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 31<br />

DE


xii) sicherzustellen, daß Ersuchen im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen Vertrag o<strong>der</strong> sonstigen<br />

<strong>in</strong>ternationalen Vere<strong>in</strong>barungen e<strong>in</strong>gereicht werden;<br />

xiii) den ersuchten Behörden <strong>bei</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>reichung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen Name und<br />

Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - <strong>der</strong> Behörde und <strong>der</strong> Person, die<br />

das Ersuchen gestellt haben, mitzuteilen.<br />

_____________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 32<br />

DE


ITALIEN<br />

Ausländische <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

1. Wird e<strong>in</strong> Ersuchen um <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen über die Zentralbehörde übermittelt, so wird<br />

das M<strong>in</strong>isterium <strong>der</strong> Justiz auf jeden Fall dafür Sorge tragen, daß es rasch weitergeleitet wird,<br />

und es wird Ersuchen, die als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> denen e<strong>in</strong>e Frist angegeben<br />

ist, absoluten Vorrang e<strong>in</strong>räumen und sie den zuständigen Justizbehörden b<strong>in</strong>nen drei<br />

Tagen nach ihrem E<strong>in</strong>gang auf dem schnellsten Wege unter H<strong>in</strong>weis auf ihre Dr<strong>in</strong>glichkeit<br />

zuleiten.<br />

2. Das M<strong>in</strong>isterium <strong>der</strong> Justiz wird sicherstellen, daß <strong>in</strong> gleicher Weise verfahren wird, wenn<br />

Schriftstücke zur Erledigung e<strong>in</strong>es Ersuchens über dieses M<strong>in</strong>isterium zurückgesandt werden;<br />

hiervon ausgenommen s<strong>in</strong>d Fälle, <strong>in</strong> denen es um beson<strong>der</strong>s komplexe Vorgänge geht.<br />

3. Im E<strong>in</strong>klang mit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong><br />

wird das M<strong>in</strong>isterium <strong>der</strong> Justiz die zuständigen Justizbehörden auffor<strong>der</strong>n, <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung<br />

<strong>der</strong> von e<strong>in</strong>em Mitgliedstaat <strong>der</strong> EU gestellten Ersuchen um <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen<br />

wie folgt zu verfahren:<br />

a) Außer <strong>in</strong> Fällen, <strong>in</strong> denen e<strong>in</strong>e Antwort rasch erteilt werden kann o<strong>der</strong> <strong>in</strong> denen um e<strong>in</strong>e<br />

Benachrichtigung ersucht wurde, bestätigt <strong>der</strong> Generalstaatsanwalt <strong>bei</strong>m zuständigen<br />

Berufungsgericht unmittelbar <strong>der</strong> ersuchenden Behörde - nötigenfalls per Telefon - den<br />

E<strong>in</strong>gang des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens, wenn ausdrücklich darum gebeten o<strong>der</strong> die Angelegenheit<br />

als dr<strong>in</strong>glich gekennzeichnet wurde o<strong>der</strong> wenn e<strong>in</strong>e Frist für die Erledigung<br />

angegeben wurde.<br />

b) Der für die Erledigung des Ersuchens zuständige Richter <strong>in</strong>formiert die ersuchende<br />

Behörde direkt - nötigenfalls per Telefon - über Zeitpunkt und Ort <strong>der</strong> Erledigung des<br />

Ersuchens.<br />

c) Bei ihren Kontakten mit <strong>der</strong> ersuchenden Behörde geben <strong>der</strong> Generalstaatsanwalt und<br />

<strong>der</strong> zuständige Richter Namen und Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und<br />

Faxnummer - ihrer Behörde an.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 33<br />

DE


d) Kann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise geleistet werden o<strong>der</strong> kann die<br />

angegebene Frist nicht e<strong>in</strong>gehalten werden, so setzt <strong>der</strong> für die Erledigung des<br />

Ersuchens zuständige Richter die ersuchende Behörde hiervon rechtzeitig unter H<strong>in</strong>weis<br />

auf mögliche Alternativlösungen <strong>in</strong> Kenntnis.<br />

An das Ausland gerichtete <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>der</strong> italienischen Justizbehörden<br />

1. Im E<strong>in</strong>klang mit <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong><br />

wird das M<strong>in</strong>isterium <strong>der</strong> Justiz die zuständigen Justizbehörden auffor<strong>der</strong>n, <strong>bei</strong> an e<strong>in</strong>en Mitgliedstaat<br />

<strong>der</strong> EU gerichteten Ersuchen um <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen folgendes anzugeben:<br />

a) die <strong>in</strong>ternationalen Verträge o<strong>der</strong> Vere<strong>in</strong>barungen, auf die sich das Ersuchen stützt;<br />

b) Name und Adresse - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - <strong>der</strong> ersuchenden<br />

Justizbehörde;<br />

c) die Gründe, aus denen das Ersuchen als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Frist<br />

angegeben wurde.<br />

2. Das M<strong>in</strong>isterium <strong>der</strong> Justiz wird erstmals spätestens im Dezember 2000 und danach jährlich<br />

den Stand <strong>der</strong> Durchführung <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme prüfen.<br />

________________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 34<br />

DE


LUXEMBURG<br />

Gemäß Artikel 1 <strong>der</strong> vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die Europäische Union<br />

angenommenen Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme vom 29. Juni 1998 über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong><br />

<strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen erklärt Luxemburg, daß es se<strong>in</strong>en mit <strong>der</strong> Erledigung<br />

von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen beauftragten Behörden den folgenden Text übermittelt,<br />

damit die dar<strong>in</strong> enthaltenen Pr<strong>in</strong>zipien ihnen als Grundlage dienen können.<br />

Vorab sei darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß <strong>der</strong> Text - soweit es sich <strong>bei</strong> diesen Behörden um mit <strong>der</strong> Rechtsprechung<br />

beauftragte Justizbehörden handelt - aus zw<strong>in</strong>genden verfassungsrechtlichen Gründen<br />

nicht als b<strong>in</strong>dende Dienstanweisung gelten kann.<br />

Bei <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen anzuwendende <strong>Methoden</strong><br />

Die nachstehenden Ausführungen s<strong>in</strong>d künftigh<strong>in</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Abfassung und <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung von<br />

<strong>in</strong>ternationalen <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen zu berücksichtigen. Sie sollen jedoch we<strong>der</strong> die geltenden<br />

<strong>in</strong>ternationalen und/o<strong>der</strong> nationalen Vorschriften noch die gerichtlichen Verfahren ersetzen. In<br />

diesem S<strong>in</strong>ne wird jede <strong>der</strong>zeitige o<strong>der</strong> künftige Methode, die geeignet ist, die <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen<br />

über die im folgenden dargelegten Elemente h<strong>in</strong>aus zu verbessern, nachdrücklich begrüßt.<br />

I. Kommunikationskanäle<br />

a) Bei Bestehen e<strong>in</strong>es <strong>Rechtshilfe</strong>übere<strong>in</strong>kommens<br />

Die luxemburgischen Behörden werden ersucht, vorzugsweise den direktesten Kanal zu<br />

wählen, <strong>der</strong> <strong>in</strong> den für das ihnen unterbreitete Dossier geltenden Übere<strong>in</strong>kommen<br />

vorgesehen ist, und zwar sowohl <strong>in</strong> bezug auf die Zustellung von gerichtlichen<br />

Urkunden, falls sie als ersuchende Behörde auftreten, als auch <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zurücksendung<br />

<strong>der</strong> Urkunden, falls sie als ersuchte Behörde fungieren. Das gleiche gilt für jede an<strong>der</strong>e<br />

Kommunikation zwischen den betreffenden Behörden.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 35<br />

DE


Diesbezüglich ist darauf zu achten, daß die zuständige luxemburgische Behörde selbst<br />

genau mit Name und Anschrift genannt wird und auf den übermittelten Dokumenten<br />

alle notwendigen Bezeichnungen und Adressen stehen. Beson<strong>der</strong>e Beachtung<br />

verdienen - vorbehaltlich <strong>der</strong> jeweiligen vertraglichen Bestimmungen - telefonische<br />

Kontakte, allerd<strong>in</strong>gs unter Wahrung des Grundsatzes, daß <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen nur dann<br />

erledigt werden können, wenn sie <strong>in</strong> schriftlicher Form unterbreitet worden s<strong>in</strong>d.<br />

Diese Grundsätze s<strong>in</strong>d unbeschadet <strong>der</strong> <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> verschiedenen Rundschreiben<br />

und dienstlichen Mitteilungen, die e<strong>in</strong>e Übermittlung bestimmter an Luxemburg<br />

gerichteter Amtshilfeersuchen an das Justizm<strong>in</strong>isterium vorsehen, damit es se<strong>in</strong>er<br />

Aufsichtspflicht nach Artikel 2 des europäischen Übere<strong>in</strong>kommens vom 20. April 1959<br />

bzw. nach Artikel 22 des BENELUX-Übere<strong>in</strong>kommens vom 27. Juni 1962<br />

nachkommen kann, e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

b) Bei Nichtbestehen e<strong>in</strong>es <strong>Rechtshilfe</strong>übere<strong>in</strong>kommens<br />

Aufgrund von Artikel 59 des Gesetzes vom 7. März 1980 über die Organisation des<br />

luxemburgischen Justizwesens ist jedes direkt <strong>bei</strong> e<strong>in</strong>er Justizbehörde e<strong>in</strong>gehende<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen e<strong>in</strong>es Landes, mit dem Luxemburg ke<strong>in</strong> Übere<strong>in</strong>kommen über die<br />

<strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen geschlossen hat, unverzüglich und auf schnellstem Wege an<br />

das Justizm<strong>in</strong>isterium weiterzuleiten, das b<strong>in</strong>nen kürzester Frist Stellung nimmt.<br />

II.<br />

Luxemburg als ersuchendes Land<br />

II.1. Jedes an e<strong>in</strong>e Behörde im Ausland gerichtete <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen enthält neben den <strong>in</strong> den<br />

verschiedenen e<strong>in</strong>schlägigen Übere<strong>in</strong>kommenstexten vorgeschriebenen Angaben:<br />

−<br />

−<br />

die genaue Kontaktadresse <strong>der</strong> Person, die das Ersuchen abgefaßt hat, erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

e<strong>in</strong>schließlich e<strong>in</strong>er Beschreibung <strong>der</strong> Befugnisse h<strong>in</strong>sichtlich <strong>der</strong> Abfassung e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens sowie <strong>der</strong> Veranlassung <strong>der</strong> gewünschten Maßnahmen auf <strong>der</strong><br />

Ebene des <strong>in</strong>nerstaatlichen Rechts; soweit dies als zweckmäßig erachtet wird, können<br />

Kopien <strong>der</strong> geltenden Texte <strong>bei</strong>gefügt werden;<br />

die genaue Bezeichnung des Übere<strong>in</strong>kommens, auf das sich das Ersuchen stützt, sofern<br />

e<strong>in</strong> solches Übere<strong>in</strong>kommen besteht;<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 36<br />

DE


−<br />

−<br />

−<br />

e<strong>in</strong>e h<strong>in</strong>reichend präzise Darlegung des Sachverhalts, damit die ersuchte Behörde erfor<strong>der</strong>lichenfalls<br />

nachprüfen kann, ob die Voraussetzung <strong>der</strong> <strong>bei</strong><strong>der</strong>seitigen Strafbarkeit<br />

gegeben ist; soweit dies als zweckdienlich erachtet wird, können Kopien von Protokollen<br />

<strong>bei</strong>gefügt werden, wo<strong>bei</strong> jedoch darauf zu achten ist, daß dem Ersuchen nicht zu<br />

viele Anhänge <strong>bei</strong>gegeben werden;<br />

e<strong>in</strong>e Auflistung <strong>der</strong> geltenden luxemburgischen strafrechtlichen Bestimmungen, von<br />

denen auf Ersuchen Kopien <strong>bei</strong>gefügt werden;<br />

e<strong>in</strong>e möglichst genaue Beschreibung <strong>der</strong> von <strong>der</strong> ersuchten Behörde erbetenen<br />

Maßnahmen.<br />

II.2. Jedes an e<strong>in</strong>e Behörde im Ausland gerichtete <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen wird <strong>in</strong> französischer o<strong>der</strong><br />

<strong>in</strong> deutscher Sprache abgefaßt; dem Ersuchen <strong>bei</strong>gefügt wird e<strong>in</strong>e Übersetzung <strong>in</strong> die Sprache,<br />

die von dem ersuchten Land <strong>bei</strong> <strong>der</strong> H<strong>in</strong>terlegung se<strong>in</strong>er Ratifikationsurkunde zu dem Übere<strong>in</strong>kommen,<br />

das dem <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen zugrunde liegt, angegeben worden ist. Dies gilt<br />

auch für die verschiedenen den Ersuchen <strong>bei</strong>gefügten Urkunden.<br />

Soweit die luxemburgische Delegation dies im H<strong>in</strong>blick auf e<strong>in</strong>e zügige Bear<strong>bei</strong>tung ihres<br />

Dossiers für angebracht hält, kann sie ihrem Ersuchen auch e<strong>in</strong>e Übersetzung <strong>in</strong> jede an<strong>der</strong>e<br />

ihr zweckdienlich sche<strong>in</strong>ende Sprache <strong>bei</strong>fügen.<br />

II.3. Die luxemburgischen Behörden sollten von ihnen gestellte <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen nur dann als<br />

"dr<strong>in</strong>gend" kennzeichnen, wenn dies wirklich notwendig ist. In diesem Fall sorgen sie dafür,<br />

daß die Gründe hierfür möglichst genau angegeben werden.<br />

III. Luxemburg als ersuchtes Land<br />

III.1. Auf Wunsch <strong>der</strong> ersuchenden Behörde wird <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens von <strong>der</strong><br />

mit <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens beauftragten luxemburgischen Behörde bestätigt. Diese<br />

E<strong>in</strong>gangsbestätigung umfaßt <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e, jedoch nicht ausschließlich folgende Elemente:<br />

−<br />

Angabe <strong>der</strong> Postanschrift, <strong>der</strong> Telefon- und Faxnummer sowie gegebenenfalls <strong>der</strong><br />

E-mail-Adresse <strong>der</strong> Behörde, welche die E<strong>in</strong>gangsbestätigung ausstellt;<br />

−<br />

jede sonstige Angabe, die geeignet ist, die ersuchende Behörde über die weitere<br />

Behandlung des Ersuchens zu unterrichten.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 37<br />

DE


III.2. Die mit <strong>der</strong> Erledigung des Ersuchens beauftragte Behörde prüft unmittelbar nach E<strong>in</strong>gang<br />

des <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens - unbeschadet e<strong>in</strong>er späteren materiellrechtlichen Prüfung des<br />

Ersuchens - m<strong>in</strong>destens folgende Fragen:<br />

−<br />

S<strong>in</strong>d alle von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde angekündigten Urkunden <strong>bei</strong>gefügt?<br />

−<br />

Wird diese Behörde als Justizbehörde <strong>in</strong> den Erklärungen genannt, die das ersuchte<br />

Land <strong>bei</strong> H<strong>in</strong>terlegung se<strong>in</strong>er Ratifikationsurkunde zu dem dem <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

zugrunde liegenden Übere<strong>in</strong>kommen abgegeben hat, und ist sie befugt, die von den<br />

luxemburgischen Behörden gewünschte Maßnahme selbst durchzuführen?<br />

−<br />

Verne<strong>in</strong>endenfalls muß unverzüglich Kontakt zu <strong>der</strong> ersuchenden Behörde<br />

aufgenommen werden, damit die erfor<strong>der</strong>lichen Vorkehrungen getroffen werden.<br />

III.3. Kennzeichnet die ersuchende Justizbehörde e<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen als "dr<strong>in</strong>gend", so ist<br />

dem grundsätzlich stattzugeben. Je<strong>der</strong> mit e<strong>in</strong>em solchen Ersuchen befaßten Behörde bleibt es<br />

jedoch freigestellt, von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde zusätzliche Auskünfte e<strong>in</strong>zuholen, wenn die<br />

Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als "dr<strong>in</strong>gend" - <strong>in</strong> Unkenntnis von Artikel 1 Absatz 3<br />

Buchstabe f <strong>der</strong> vorgenannten Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme - nicht mit <strong>der</strong> entsprechenden<br />

Begründung versehen worden ist o<strong>der</strong> wenn schwerwiegende Gründe nahelegen, daß die<br />

angeführten Gründe nicht <strong>der</strong> Realität entsprechen.<br />

Wird die Dr<strong>in</strong>glichkeit für zulässig befunden, trägt die luxemburgische Behörde dem <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

Erledigung des Ersuchens und <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> da<strong>bei</strong> angefertigten Dokumente im<br />

Rahmen des Möglichen Rechnung.<br />

III.4. Die luxemburgische Behörde hält die ersuchende Behörde über den Stand <strong>der</strong> Erledigung des<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens auf dem laufenden. Dies gilt sowohl für die eigentliche Erledigung (von<br />

<strong>der</strong> Erstellung <strong>der</strong> für die Erledigung des Ersuchens notwendigen Verfahrensurkunden bis h<strong>in</strong><br />

zur Zurücksendung <strong>der</strong> Urkunden) als auch für jedes Beschwerdeverfahren sowohl auf <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>der</strong> ersten Instanz als auch auf <strong>der</strong> Ebene des Berufungs- o<strong>der</strong> sogar des Revisionsverfahrens.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 38<br />

DE


Im e<strong>in</strong>zelnen ist jede <strong>bei</strong> <strong>der</strong> vollständigen o<strong>der</strong> teilweisen Erledigung des Ersuchens auftretende<br />

Schwierigkeit <strong>der</strong> ersuchenden Behörde so bald wie möglich und auf dem am besten<br />

geeigneten Wege mitzuteilen. Dieser Mitteilung werden - soweit dies <strong>in</strong> rechtlicher H<strong>in</strong>sicht<br />

statthaft ist - Vorschläge für alternative Maßnahmen mit gleicher o<strong>der</strong> ähnlicher Zielsetzung<br />

wie die abgelehnte Maßnahme <strong>bei</strong>gefügt. Gegebenenfalls muß die ersuchende Behörde selbst<br />

kontaktiert werden.<br />

III.5. Hat die ersuchende Behörde um vollständige o<strong>der</strong> teilweise Erledigung ihres <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens<br />

<strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist ersucht, gilt das Ersuchen als dr<strong>in</strong>gend und die<br />

luxemburgischen Behörden bemühen sich nach Kräften um E<strong>in</strong>haltung dieser Frist. Zwar ist<br />

jede Fristsetzung zu begründen (analog zu den für die Dr<strong>in</strong>glichkeit geltenden Grundsätzen),<br />

doch bleibt es den mit e<strong>in</strong>em solchen Ersuchen befaßten Behörden freigestellt, die ersuchende<br />

Behörde um zusätzliche Auskünfte zu bitten, falls die Gründe für die Fristsetzung nicht<br />

angegeben worden s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> wenn schwerwiegende Gründe nahelegen, daß die angeführten<br />

Gründe nicht <strong>der</strong> Realität entsprechen.<br />

Sollte es gegebenenfalls nicht möglich se<strong>in</strong>, e<strong>in</strong>e gesetzte Frist e<strong>in</strong>zuhalten, wird dies - auch<br />

wenn es <strong>der</strong> ersuchten Behörde nicht anzulasten ist - <strong>der</strong> ersuchenden Behörde unverzüglich<br />

und auf dem schnellsten Wege mitgeteilt.<br />

III.6. Gemäß den vertraglichen Bestimmungen ist jede - auch teilweise - Verweigerung <strong>der</strong><br />

Leistung von <strong>Rechtshilfe</strong> zu begründen. E<strong>in</strong>e solche Verweigerung muß <strong>der</strong> ersuchenden<br />

Behörde unverzüglich und unter E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>in</strong> Abschnitt III Nummer 4 Absatz 2<br />

aufgeführten Grundsätze zur Kenntnis gebracht werden.<br />

___________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 39<br />

DE


NIEDERLANDE<br />

Ersuchen an die Nie<strong>der</strong>lande:<br />

Die Nie<strong>der</strong>lande erklären, daß sie die Erledigung ausländischer <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen wie folgt<br />

unterstützen, sofern diese Ersuchen mit dem e<strong>in</strong>schlägigen Vertrag und an<strong>der</strong>en <strong>in</strong>ternationalen<br />

Übere<strong>in</strong>künften <strong>in</strong> E<strong>in</strong>klang stehen:<br />

Wenn <strong>der</strong> ersuchende Staat ausdrücklich darum bittet, bestätigen die Nie<strong>der</strong>lande den E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens b<strong>in</strong>nen zwei Wochen nach Erhalt, es sei denn, das Ersuchen wird <strong>in</strong>nerhalb<br />

dieses Zeitraums erledigt. Der ersuchende Staat kann e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige Bestätigung nur dann<br />

verlangen, wenn das Ersuchen als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet ist und diese E<strong>in</strong>stufung begründet<br />

wird o<strong>der</strong> wenn im E<strong>in</strong>zelfall die Gründe für das Erfor<strong>der</strong>nis e<strong>in</strong>er Bestätigung dargelegt werden.<br />

Wenn e<strong>in</strong>e Bestätigung gemäß dieser Erklärung ergeht, teilen die Nie<strong>der</strong>lande auch den Namen <strong>der</strong><br />

Behörde und - soweit möglich - <strong>der</strong> Person, die für die Erledigung des Ersuchens zuständig ist, sowie<br />

ferner Angaben darüber (e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummern), wie mit <strong>der</strong> Behörde Kontakt<br />

aufgenommen werden kann, mit.<br />

Die Nie<strong>der</strong>lande erledigen vorrangig die Ersuchen, die als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, sofern<br />

die Gründe für e<strong>in</strong>e <strong>der</strong>artige E<strong>in</strong>stufung dargelegt werden.<br />

Die Nie<strong>der</strong>lande behandeln Ersuchen, die nicht als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d, nicht weniger<br />

günstig als Ermittlungshandlungen, die im H<strong>in</strong>blick auf <strong>in</strong>nerstaatliche Strafsachen vorzunehmen<br />

s<strong>in</strong>d.<br />

Ersuchen, <strong>in</strong> denen begründet wird, warum e<strong>in</strong>e Erledigung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten Frist erfor<strong>der</strong>lich<br />

ist, werden von den Nie<strong>der</strong>landen <strong>in</strong>nerhalb dieser Frist erledigt. Wenn absehbar ist, daß die<br />

erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> vom ersuchenden Mitgliedstaat<br />

gesetzten Frist geleistet werden kann, teilen die Nie<strong>der</strong>lande den zuständigen Behörden möglichst<br />

unverzüglich, <strong>in</strong> jedem Fall aber rechtzeitig vor Fristablauf mit, wann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong><br />

voraussichtlich geleistet wird.<br />

Wenn die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise geleistet werden kann, teilen die Nie<strong>der</strong>lande<br />

dem ersuchenden Staat die diesbezüglichen Gründe mit.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 40<br />

DE


Nie<strong>der</strong>ländische Ersuchen:<br />

Die Nie<strong>der</strong>lande erklären, daß sie die Vorlage nie<strong>der</strong>ländischer Ersuchen wie folgt unterstützen:<br />

Die Ersuchen werden im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen Vertrag und an<strong>der</strong>en <strong>in</strong>ternationalen<br />

Übere<strong>in</strong>künften vorgelegt.<br />

Die Nie<strong>der</strong>lande stellen e<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen, sobald e<strong>in</strong>deutig feststeht, welche Art von <strong>Rechtshilfe</strong><br />

benötigt wird.<br />

Wenn e<strong>in</strong> Ersuchen als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e Frist angegeben wird, <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong>en<br />

das Ersuchen erledigt werden sollte, geben die Nie<strong>der</strong>lande die Gründe für die Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong><br />

für die gesetzte Frist an.<br />

In dem Ersuchen teilen die Nie<strong>der</strong>lande den Namen <strong>der</strong> Behörde und - sofern nötig und möglich -<br />

<strong>der</strong> für die Stellung des Ersuchens zuständigen Person, sowie ferner Angaben darüber (e<strong>in</strong>schließlich<br />

Telefon- und Faxnummern), wie mit <strong>der</strong> Behörde Kontakt aufgenommen werden kann,<br />

mit.<br />

Diese Erklärung wird an die zuständigen nie<strong>der</strong>ländischen Behörden verteilt.<br />

___________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 41<br />

DE


ÖSTERREICH<br />

I. E<strong>in</strong>langende <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

Die nach Artikel 55 des österreichischen Auslieferungs- und <strong>Rechtshilfe</strong>gesetzes (ARHG)<br />

zuständigen Gerichte werden <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen, die von<br />

den Justizbehörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union gestellt werden, soweit dies im<br />

E<strong>in</strong>klang mit den zur <strong>Anwendung</strong> kommenden zwischenstaatlichen Vere<strong>in</strong>barungen steht,<br />

folgen<strong>der</strong>maßen vorgehen:<br />

1. Auf ausdrückliches Verlangen <strong>der</strong> ersuchenden Behörde wird das für die Erledigung zuständige<br />

Gericht den E<strong>in</strong>gang des Ersuchens bestätigen, sofern nicht rasch e<strong>in</strong>e substantielle Antwort<br />

übermittelt werden kann.<br />

2. Die Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs wird an die Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates gerichtet<br />

werden, von <strong>der</strong> das Ersuchen o<strong>der</strong> die Anfrage übermittelt worden ist und Bezeichnung,<br />

Anschrift, Telefon- und Faxnummer des zur Erledigung zuständigen Gerichtes und nach<br />

Möglichkeit des zuständigen Richters enthalten. Diese Bestätigung wird ehestmöglich<br />

erfolgen, <strong>bei</strong> Ersuchen die im E<strong>in</strong>klang mit den anzuwendenden zwischenstaatlichen Vere<strong>in</strong>barungen<br />

nicht <strong>in</strong> deutscher Sprache abgefaßt s<strong>in</strong>d, jedoch erst nach Herstellung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Übersetzung. Soweit aus den e<strong>in</strong>gelangten Schreiben e<strong>in</strong>e Telefaxnummer ersichtlich<br />

ist, wird diese Verständigung mittels Telefax erfolgen.<br />

3. Gemäß ºArtikel 1 <strong>der</strong> Auslieferungs- und <strong>Rechtshilfe</strong>verordnung (ARHV) ist allgeme<strong>in</strong> im<br />

zwischenstaatlichen Verkehr Dr<strong>in</strong>glichkeit geboten. Von den übermittelnden Behörden des<br />

ersuchenden Mitgliedstaates ausdrücklich als dr<strong>in</strong>gend bezeichnete Ersuchen werden von den<br />

zuständigen Gerichten vorrangig behandelt.<br />

4. Gemäß ºArtikel 57 Absatz 1 ARHG ist die ersuchende ausländische Behörde unter Angabe<br />

<strong>der</strong> Gründe zu verständigen, wenn die <strong>Rechtshilfe</strong> ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht geleistet werden<br />

kann. Gegebenenfalls wird <strong>der</strong> Begründung zu entnehmen se<strong>in</strong>, durch welche Ergänzungen<br />

o<strong>der</strong> Veranlassungen <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>e Erledigung ermöglicht werden könnte.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 42<br />

DE


5. Wenn e<strong>in</strong>e von <strong>der</strong> das Ersuchen übermittelnden Behörde vorgesehene Frist vom ersuchten<br />

Gericht nicht e<strong>in</strong>gehalten werden kann und abzusehen ist, daß diese Verzögerung den Verfahrensablauf<br />

im ersuchenden Mitgliedsstaat bee<strong>in</strong>trächtigen wird, wird mitgeteilt werden, bis<br />

zu welchem Zeitpunkt die Erledigung voraussichtlich erfolgen kann.<br />

II. Ausgehende <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

Bei <strong>der</strong> Stellung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen an die Behörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen<br />

Union werden die österreichischen Justizbehörden gemäß den anzuwendenden <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Vorschriften und zwischenstaatlichen Vere<strong>in</strong>barungen folgen<strong>der</strong>maßen vorgehen:<br />

1. Gemäß ºArtikel 50 Absatz 1 ARHV haben Ersuchen um Vernehmung von Zeugen,<br />

Sachverständigen und Beschuldigten sowie um Vornahme von Untersuchungshandlungen<br />

an<strong>der</strong>er Art die Angabe <strong>der</strong> Strafsache, <strong>der</strong> Staatsangehörigkeit und des Aufenthaltsortes des<br />

Beschuldigten, dessen Personaldaten und die zur ordnungsgemäßen Erledigung erfor<strong>der</strong>liche<br />

Sachverhaltsdarstellung, allenfalls auch die e<strong>in</strong>zelnen an die zu vernehmende Person zu<br />

richtenden Fragen zu enthalten.<br />

Gegebenenfalls wird die Bitte um dr<strong>in</strong>gende Erledigung o<strong>der</strong> Erledigung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er<br />

bestimmten Frist geson<strong>der</strong>t begründet werden. Ersuchen, die nur von ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung<br />

s<strong>in</strong>d, werden nicht als dr<strong>in</strong>gend bezeichnet. Nicht als ger<strong>in</strong>gfügig werden <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e<br />

Ersuchen angesehen, <strong>der</strong>en Erledigung für die Beendigung o<strong>der</strong> Aufrechterhaltung e<strong>in</strong>er Freiheitsentziehung<br />

von Bedeutung ist.<br />

2. Nach se<strong>in</strong>em ºArtikel 1 f<strong>in</strong>det das die justitielle Zusammenar<strong>bei</strong>t regelnde ARHG nur<br />

<strong>in</strong>soweit <strong>Anwendung</strong>, als <strong>in</strong> zwischenstaatlichen Vere<strong>in</strong>barungen nichts an<strong>der</strong>es bestimmt ist.<br />

Ersuchen dürfen daher nur im E<strong>in</strong>klang mit den jeweils anzuwendenden zwischenstaatlichen<br />

Vere<strong>in</strong>barungen gestellt werden.<br />

3. Aus den <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>der</strong> österreichischen Justizbehörden s<strong>in</strong>d Bezeichnung und<br />

Anschrift <strong>der</strong> ersuchenden Behörde - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - ersichtlich.<br />

Gemäß ºArtikel 10 ARHV s<strong>in</strong>d <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen vom Richter bzw. Ersuchen von<br />

Staatsanwaltschaften von <strong>der</strong>en Leiter eigenhändig zu unterschreiben, wo<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Name <strong>in</strong><br />

Masch<strong>in</strong>schrift zu wie<strong>der</strong>holen ist, sodaß die Person, die das Ersuchen stellt, ersichtlich ist.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 43<br />

DE


III. <strong>Anwendung</strong>sbereich dieser Erklärung<br />

Im Verhältnis zur Bundesrepublik Deutschland muß diese Erklärung von den österreichischen<br />

Justizbehörden nur im Umfang <strong>der</strong> aus dem Anhang zur geme<strong>in</strong>samen Maßnahme ersichtlichen<br />

Erklärung <strong>der</strong> Bundesrepublik Deutschland angewendet werden.<br />

IV. Kundmachung<br />

Diese Erklärung wird geme<strong>in</strong>sam mit dem Wortlaut <strong>der</strong> geme<strong>in</strong>samen Maßnahme allen mit Strafsachen<br />

befaßten Richtern <strong>der</strong> Gerichtshöfe und Bezirksgerichte sowie allen Staatsanwälten mit dem<br />

Ersuchen zur Kenntnis gebracht, für die <strong>Anwendung</strong> <strong>der</strong> dar<strong>in</strong> angeführten Vorgangsweisen Sorge<br />

zu tragen.<br />

________________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 44<br />

DE


PORTUGAL<br />

Gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3 <strong>der</strong> vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die<br />

Europäische Union angenommenen Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme vom 29. Juni 1998 über die<br />

<strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen verpflichtet sich die<br />

Portugiesische Republik zur För<strong>der</strong>ung <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung von<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen aus an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten - wozu auch die Übermittlung <strong>der</strong><br />

Ergebnisse gehört - und <strong>bei</strong> ihren eigenen an an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten gerichteten Ersuchen um<br />

<strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen.<br />

Die Portugiesische Republik verpflichtet sich <strong>in</strong>sbeson<strong>der</strong>e zur För<strong>der</strong>ung folgen<strong>der</strong> <strong>Methoden</strong>, vor<br />

allem durch die E<strong>in</strong>beziehung <strong>der</strong> für die Erledigung des Ersuchens zuständigen Behörden:<br />

a) <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gang aller Ersuchen und schriftlichen Anfragen betreffend die Erledigung <strong>der</strong><br />

Ersuchen wird auf Bitte des ersuchenden Mitgliedstaats h<strong>in</strong> bestätigt, es sei denn, es wird<br />

rasch e<strong>in</strong>e substantielle Antwort übermittelt;<br />

b) <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs <strong>der</strong> Ersuchen und Anfragen werden <strong>der</strong> ersuchenden<br />

Behörde Name und Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - <strong>der</strong> für die<br />

Erledigung des Ersuchens zuständigen Behörde und, soweit wie möglich, <strong>der</strong> zuständigen<br />

Person mitgeteilt;<br />

c) Ersuchen, die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet worden<br />

s<strong>in</strong>d, werden vorrangig behandelt; alle Ersuchen, gleich, ob sie mit dem Vermerk "dr<strong>in</strong>gend"<br />

gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht, werden nicht weniger günstig behandelt als <strong>in</strong> dem ersuchten<br />

Mitgliedstaat gestellte vergleichbare Ersuchen <strong>der</strong> eigenen Behörden dieses Mitgliedstaats;<br />

d) kann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise geleistet werden, so wird den ersuchenden<br />

Behörden e<strong>in</strong>e schriftliche o<strong>der</strong> mündliche Mitteilung gemacht, <strong>in</strong> <strong>der</strong> die Schwierigkeit<br />

dargelegt wird; soweit möglich, wird angeboten, geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> ersuchenden Behörde<br />

Möglichkeiten zur Überw<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Schwierigkeit zu prüfen;<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 45<br />

DE


e) kann die <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er von dem ersuchenden Mitgliedstaat<br />

gesetzten Frist geleistet werden und wird dadurch <strong>der</strong> Verfahrensablauf im<br />

ersuchenden Mitgliedstaat bee<strong>in</strong>trächtigt, so wird dessen Behörde unverzüglich <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er<br />

schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Mitteilung und gegebenenfalls weiteren von dieser Behörde<br />

erbetenen Mitteilungen erläutert, wann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> voraussichtlich geleistet wird;<br />

f) <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen werden e<strong>in</strong>gereicht, sobald genau feststeht, welche Hilfe benötigt wird;<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens als "dr<strong>in</strong>gend" o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Angabe e<strong>in</strong>er Frist<br />

werden die Gründe für die Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong> die Fristsetzung dargelegt; Ersuchen, die von<br />

ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung s<strong>in</strong>d, werden nicht als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet;<br />

g) es wird sichergestellt, daß Ersuchen im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen Vertrag o<strong>der</strong><br />

sonstigen <strong>in</strong>ternationalen Vere<strong>in</strong>barungen e<strong>in</strong>gereicht werden;<br />

h) <strong>bei</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>reichung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen werden den ersuchten Behörden Name und<br />

Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - <strong>der</strong> zuständigen Behörde und,<br />

soweit möglich, <strong>der</strong> Person, die das Ersuchen gestellt haben, mitgeteilt.<br />

________________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 46<br />

DE


FINNLAND<br />

Gemäß Artikel 1 Absätze 1 und 3 <strong>der</strong> vom Rat aufgrund von Artikel K.3 des Vertrags über die<br />

Europäische Union angenommenen Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme Nr. 98/427/JI vom 29. Juni 1998<br />

über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen h<strong>in</strong>terlegt F<strong>in</strong>nland<br />

diese Erklärung:<br />

Ersuchen werden entsprechend dem f<strong>in</strong>nischen Recht erledigt.*<br />

a) Der E<strong>in</strong>gang von Ersuchen und schriftlichen Anfragen wird bestätigt, wenn es sich um e<strong>in</strong><br />

wichtiges Ersuchen handelt o<strong>der</strong> um Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs gebeten wurde, es sei denn, es<br />

wird unverzüglich e<strong>in</strong>e substantielle Antwort übermittelt. Bestätigt wird <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gang von<br />

Ersuchen und Anfragen von <strong>der</strong> Zentralbehörde o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>er an<strong>der</strong>en zuständigen Behörde, die<br />

e<strong>in</strong> unmittelbares Ersuchen erhalten hat. Leitet die empfangende Behörde das Ersuchen an<br />

e<strong>in</strong>e zuständige Behörde weiter, so wird dies <strong>in</strong> <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gangsbestätigung erwähnt.<br />

b) In <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gangsbestätigung wird angegeben, welche Behörde und, soweit möglich, welche<br />

Person für die Erledigung des Ersuchens zuständig ist; angegeben werden auch <strong>der</strong>en Name<br />

und Kontaktadresse - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse. Ist zum<br />

Zeitpunkt <strong>der</strong> Übermittlung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>gangsbestätigung an den ersuchenden Mitgliedsstaat nicht<br />

bekannt, wer das Ersuchen erledigt, so können die Angaben später ergänzt werden.<br />

c) Von den ersuchenden Behörden als "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnete Ersuchen werden vorrangig<br />

behandelt. Bei <strong>der</strong> Erwägung <strong>der</strong> Dr<strong>in</strong>glichkeit und Erledigung von Ersuchen werden<br />

Ersuchen an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten nicht weniger günstig behandelt als von f<strong>in</strong>nischen Behörden<br />

gestellte vergleichbare Ersuchen o<strong>der</strong> Anfragen.<br />

d) S<strong>in</strong>d das Ersuchen o<strong>der</strong> die Begleitpapiere <strong>der</strong>maßen unvollständig, daß das Ersuchen nicht<br />

erledigt werden kann, so wird die ersuchende Behörde des an<strong>der</strong>en Staates unverzüglich<br />

gebeten, das Ersuchen zu ergänzen o<strong>der</strong> zusätzliche Informationen zu erteilen.*<br />

Kann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nur teilweise geleistet werden, so wird <strong>der</strong> ersuchenden<br />

Behörde e<strong>in</strong>e schriftliche o<strong>der</strong> mündliche Mitteilung über die Schwierigkeiten gemacht,<br />

und, soweit möglich, wird angeboten, geme<strong>in</strong>sam mit <strong>der</strong> ersuchenden Behörde Möglichkeiten<br />

zur Überw<strong>in</strong>dung <strong>der</strong> Schwierigkeiten zu prüfen.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 47<br />

DE


e) Das Ersuchen wird unverzüglich erledigt, und die im Ersuchen gesetzten o<strong>der</strong> implizierten<br />

Fristen werden soweit wie möglich e<strong>in</strong>gehalten. […] Kann das Ersuchen nicht erledigt werden<br />

o<strong>der</strong> verzögert sich die Erledigung des Ersuchens, so wird dies <strong>der</strong> Behörde des ersuchenden<br />

fremden Staates unverzüglich unter Angabe <strong>der</strong> Gründe für die Nichterledigung<br />

o<strong>der</strong> die Verzögerung mitgeteilt.*<br />

Kann die <strong>Rechtshilfe</strong> nicht o<strong>der</strong> nicht vollständig <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er gesetzten Frist geleistet<br />

werden und wird dadurch <strong>der</strong> Verfahrensablauf im ersuchenden Mitgliedstaat bee<strong>in</strong>trächtigt,<br />

so werden <strong>der</strong> ersuchenden Behörde <strong>in</strong> e<strong>in</strong>er schriftlichen o<strong>der</strong> mündlichen Mitteilung die<br />

zeitlichen Vorgaben und die sie bee<strong>in</strong>flussenden Faktoren erläutert.<br />

f) E<strong>in</strong> <strong>in</strong>ternationales <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen wird e<strong>in</strong>gereicht, sobald aufgrund <strong>der</strong> Ermittlungen<br />

festgestellt werden konnte, welche Hilfe benötigt wird. Bei <strong>der</strong> Kennzeichnung e<strong>in</strong>es Ersuchens<br />

als "dr<strong>in</strong>gend" o<strong>der</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Angabe e<strong>in</strong>er Frist werden die Gründe für die Dr<strong>in</strong>glichkeit<br />

o<strong>der</strong> die Fristsetzung im Ersuchen dargelegt. Es wird die Zusage gemacht, daß Ersuchen,<br />

die von ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung s<strong>in</strong>d, nicht als dr<strong>in</strong>gend gekennzeichnet werden.<br />

g) Vor <strong>der</strong> Übermittlung e<strong>in</strong>es Ersuchens wird sichergestellt, daß es im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen<br />

Vertrag o<strong>der</strong> sonstigen <strong>in</strong>ternationalen Vere<strong>in</strong>barungen e<strong>in</strong>gereicht wird.<br />

h) Es wird dafür gesorgt, daß <strong>der</strong> ersuchten Behörde Name und Anschrift - e<strong>in</strong>schließlich Telefon-<br />

und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse - <strong>der</strong> Behörde und, soweit möglich, <strong>der</strong> Person,<br />

die das Ersuchen gestellt hat, mitgeteilt werden.<br />

* Bei den kursiv geschriebenen Abschnitten handelt es sich um Zitate aus dem f<strong>in</strong>nischen Gesetz<br />

über die <strong>in</strong>ternationale <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen (4/1994).<br />

__________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 48<br />

DE


SCHWEDEN<br />

Schweden verpflichtet sich, die Praktiken im S<strong>in</strong>ne des Artikels 1 Absatz 3 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme<br />

über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen nach Maßgabe<br />

des schwedischen Rechts und <strong>der</strong> schwedischen Rechtsverfahren zu för<strong>der</strong>n.<br />

Es gelten folgende Grundsätze:<br />

im Falle <strong>der</strong> an Schweden gerichteten Ersuchen:<br />

1. Auf Ersuchen <strong>der</strong> ausländischen Behörde wird die erledigende Behörde den E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es<br />

<strong>Rechtshilfe</strong>ersuchens bestätigen, wenn die erbetene Maßnahme nicht sofort getroffen werden<br />

kann. Die Empfangsbestätigung enthält den Namen <strong>der</strong> erledigenden Behörde und sachdienliche<br />

Angaben wie etwa Telefon- und Faxnummern. Nach Möglichkeit wird <strong>der</strong> Name <strong>der</strong><br />

Person mitgeteilt, die für die Erledigung des Ersuchens zuständig ist.<br />

2. Wenn die erbetene Maßnahme nicht <strong>in</strong>nerhalb <strong>der</strong> im Ersuchen angegebenen Frist getroffen<br />

werden kann und wenn sich diese nachteilig auf das Verfahren im ersuchenden Staat auswirken<br />

dürfte, teilt <strong>der</strong> für die Erledigung des Ersuchens zuständige Staatsanwalt bzw. das<br />

zuständige Gericht <strong>der</strong> ausländischen Behörde unverzüglich mit, zu welchem Zeitpunkt die<br />

erbetene Hilfe geleistet werden kann.<br />

3. Die <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen werden sofort bear<strong>bei</strong>tet. Ausländische <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen werden<br />

gegenüber vergleichbaren Ersuchen schwedischer Behörden nicht benachteiligt.<br />

4. Kann die erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> nur teilweise o<strong>der</strong> nur unter bestimmten Bed<strong>in</strong>gungen geleistet<br />

werden, wird <strong>der</strong> ersuchende Staat hiervon <strong>in</strong> Kenntnis gesetzt und erhält Gelegenheit,<br />

Bemerkungen abzugeben o<strong>der</strong> das Ersuchen zu ergänzen o<strong>der</strong> abzuän<strong>der</strong>n.<br />

im Falle <strong>der</strong> von schwedischen Behörden gestellten <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen:<br />

1. E<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen enthält den Namen des ersuchenden Gerichts o<strong>der</strong> <strong>der</strong> ersuchenden<br />

Behörde und sachdienliche Angaben wie <strong>bei</strong>spielsweise Telefon- und Faxnummern. Nach<br />

Möglichkeit wird auch <strong>der</strong> Name <strong>der</strong> für die Bear<strong>bei</strong>tung des Ersuchens zuständigen Person<br />

mitgeteilt.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 49<br />

DE


2. Handelt es sich um e<strong>in</strong>en dr<strong>in</strong>genden Fall o<strong>der</strong> wird die Erledigung <strong>in</strong>nerhalb e<strong>in</strong>er bestimmten<br />

Frist gewünscht, so wird dieser Umstand vermerkt und <strong>der</strong> Grund für die Dr<strong>in</strong>glichkeit<br />

o<strong>der</strong> die Fristsetzung angegeben. E<strong>in</strong> <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen, das von ger<strong>in</strong>gerer Bedeutung ist,<br />

darf nicht als dr<strong>in</strong>gend gekennzeichnet werden.<br />

3. Um dem ersuchten Staat Zeit und Gelegenheit zur Leistung <strong>der</strong> erbetenen <strong>Rechtshilfe</strong> zu<br />

geben, sollte e<strong>in</strong> Ersuchen übermittelt werden, sobald feststeht, daß die Hilfe des ersuchten<br />

Staates benötigt wird.<br />

4. <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen werden nach Maßgabe <strong>der</strong> entsprechenden Vere<strong>in</strong>barungen<br />

gestellt.<br />

Sonstiges<br />

Das schwedische Außenm<strong>in</strong>isterium ("Utrikesdepartmentet"), als die Zentralbehörde für die <strong>in</strong>ternationale<br />

Zusammenar<strong>bei</strong>t <strong>in</strong> Strafsachen, und <strong>der</strong> Generalstaatsanwalt ("Riksåklagaren") sorgen<br />

jeweils <strong>in</strong> ihrem eigenen Zuständigkeitsbereich dafür, daß bewährte <strong>Methoden</strong> angewandt werden.<br />

Damit die schwedischen Gerichte und Staatsanwälte zur <strong>Anwendung</strong> dieser <strong>Methoden</strong> angehalten<br />

werden, wird die vorliegende Erklärung dem Generalstaatsanwalt und dem Zentralamt für Gerichtsadm<strong>in</strong>istration<br />

("Domstolsverket") zur Veröffentlichung <strong>in</strong> ihren jeweiligen Informationsschriften<br />

("Åtal och tillsyn" und "Domstolsverket <strong>in</strong>formerar") übermittelt. In dem begleitenden Bericht wird<br />

darauf h<strong>in</strong>gewiesen, daß die zuständigen Behörden diese <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

im Rahmen <strong>der</strong> bestehenden Rechtsvorschriften anwenden können.<br />

Im Justizm<strong>in</strong>isterium werden <strong>der</strong>zeit neue Rechtsvorschriften für die <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen<br />

ausgear<strong>bei</strong>tet. Angelegenheiten, die <strong>der</strong>zeit nach verschiedenen Gesetzen zu behandeln s<strong>in</strong>d,<br />

werden künftig nach e<strong>in</strong>em e<strong>in</strong>heitlichen Gesetz über die <strong>in</strong>ternationale <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen<br />

geregelt. Diese Rechtsvorschriften werden <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen Maßnahme Rechnung tragen. E<strong>in</strong>e<br />

geson<strong>der</strong>te Verordnung wird weitere Bestimmungen über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> enthalten.<br />

Die neuen Rechtsvorschriften dürften im zweiten Halbjahr 2000 <strong>in</strong> Kraft treten.<br />

_______________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 50<br />

DE


VEREINIGTES KÖNIGREICH<br />

Ersuchen an das Vere<strong>in</strong>igte Königreich um Übermittlung von Beweisstücken<br />

Für das Vere<strong>in</strong>igte Königreich ist das Innenm<strong>in</strong>isterium die zentrale Behörde für die <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong><br />

Strafsachen. Es wird folgen<strong>der</strong>maßen verfahren:<br />

• Es wird den E<strong>in</strong>gang aller Ersuchen um Übermittlung von Beweisstücken sofort bestätigen,<br />

unter Angabe des Namens des/<strong>der</strong> für die Bear<strong>bei</strong>tung zuständigen Beamten/Beamt<strong>in</strong> im<br />

Innenm<strong>in</strong>isterium - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - sowie e<strong>in</strong>es Aktenzeichens für<br />

etwaige Rückfragen.<br />

• Es wird alle allgeme<strong>in</strong>en Anfragen über die Erledigung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong>nerhalb von<br />

10 Werktagen nach <strong>der</strong>en E<strong>in</strong>gang beantworten.<br />

• Sofort ab E<strong>in</strong>gang e<strong>in</strong>es als „dr<strong>in</strong>gend“ gekennzeichneten Ersuchens o<strong>der</strong> <strong>in</strong> an<strong>der</strong>en Fällen<br />

spätestens 20 Werktage nach E<strong>in</strong>gang des Ersuchens wird es <strong>der</strong> ersuchenden Behörde die<br />

erbetene <strong>Rechtshilfe</strong> leisten o<strong>der</strong> sie über die zur Leistung <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> getroffenen Maßnahmen<br />

unterrichten und, soweit möglich, Namen und Kontaktadresse <strong>der</strong> für die Erledigung<br />

des Ersuchens zuständigen Person(en) mitteilen, bzw. es wird <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>e<br />

ausführliche Mitteilung zu den Gründen übermitteln, aus denen das Ersuchen nicht o<strong>der</strong> nur<br />

teilweise erledigt werden kann, und, soweit möglich, angeben, auf welche an<strong>der</strong>e Art und<br />

Weise die ersuchende Behörde Hilfestellung erlangen kann.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 51<br />

DE


• Teilt die ersuchende Behörde dem Vere<strong>in</strong>igten Königreich mit, daß sie e<strong>in</strong>en Bericht über die<br />

Fortschritte <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bear<strong>bei</strong>tung des Ersuchens benötigt, so wird das Innenm<strong>in</strong>isterium diesen<br />

<strong>in</strong>nerhalb von 20 Werktagen ab E<strong>in</strong>gang <strong>der</strong> Mitteilung übermitteln und, soweit möglich,<br />

angeben, bis wann das Ersuchen erledigt se<strong>in</strong> wird; ferner wird es diesen Bericht <strong>in</strong> e<strong>in</strong>em vergleichbaren<br />

Zeitraum aktualisieren.<br />

• Es wird sich bemühen, die angemessenen Fristen für die Erledigung von Ersuchen,<br />

e<strong>in</strong>schließlich dr<strong>in</strong>gen<strong>der</strong> Ersuchen, e<strong>in</strong>zuhalten.<br />

Ersuchen an das Vere<strong>in</strong>igte Königreich um Zustellung von Klageschriften (Vorladungen und<br />

sonstige Verfahrensurkunden)<br />

Das Innenm<strong>in</strong>isterium wird:<br />

• veranlassen, daß alle Ersuchen um Zustellung von Vorladungen <strong>in</strong>nerhalb von 10 Werktagen ab<br />

ihrem E<strong>in</strong>gang erledigt werden;<br />

• alle Ersuchen um Zustellung von Klageschriften ordnungsgemäß erledigen, soweit dies mit den<br />

Rechtsvorschriften des Vere<strong>in</strong>igten Königreichs vere<strong>in</strong>bar ist; wenn dies nicht möglich ist, wird<br />

das Innenm<strong>in</strong>isterium den ersuchenden Behörden e<strong>in</strong>e ausführliche Begründung übermitteln;<br />

• gleichzeitig den E<strong>in</strong>gang und die Erledigung von Ersuchen um Zustellung von Vorladungen<br />

bestätigen (hat das Innenm<strong>in</strong>isterium jedoch m<strong>in</strong>destens 10 Werktage vor dem Zeitpunkt <strong>der</strong><br />

Vernehmung ke<strong>in</strong>en unterschriebenen Nachweis für die Zustellung erhalten, so gilt die Bestätigung<br />

als Bestätigung <strong>der</strong> zur Erledigung des Ersuchens getroffenen Vorkehrungen);<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 52<br />

DE


• gleichzeitig den E<strong>in</strong>gang und die Erledigung von Ersuchen um Zustellung von Gerichtsentscheidungen<br />

und sonstigen Verfahrensurkunden bestätigen (hat das Innenm<strong>in</strong>isterium jedoch<br />

nach 30 Werktagen ke<strong>in</strong>en unterschriebenen Nachweis für die Zustellung erhalten, so gilt die<br />

Bestätigung als Bestätigung <strong>der</strong> zur Erledigung des Ersuchens getroffenen Vorkehrungen);<br />

• <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bestätigung <strong>der</strong> Ersuchen um Zustellung von Verfahrensurkunden den ersuchenden<br />

Behörden Namen und Kontaktadresse des Beamten/<strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong> im Innenm<strong>in</strong>isterium, <strong>der</strong>/die<br />

das Ersuchen bear<strong>bei</strong>tet hat - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - sowie e<strong>in</strong> Aktenzeichen<br />

für etwaige Rückfragen mitteilen.<br />

Ersuchen des Vere<strong>in</strong>igten Königreichs an an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten<br />

Das Innenm<strong>in</strong>isterium wird<br />

• sicherstellen, daß Ersuchen von Justiz- und Strafverfolgungsbehörden im Vere<strong>in</strong>igten Königreich,<br />

die ausländischen Behörden zu übermitteln s<strong>in</strong>d, Namen und Kontaktadresse <strong>der</strong> Behörde,<br />

die das Ersuchen gestellt hat, sowie den Namen des Beamten/<strong>der</strong> Beamt<strong>in</strong> im Innenm<strong>in</strong>isterium,<br />

<strong>der</strong>/die das Ersuchen bear<strong>bei</strong>tet - e<strong>in</strong>schließlich Telefon- und Faxnummer - und e<strong>in</strong><br />

Aktenzeichen für etwaige Anfragen enthalten;<br />

• sicherstellen, daß die Ersuchen im E<strong>in</strong>klang mit dem e<strong>in</strong>schlägigen Vertrag und sonstigen <strong>in</strong>ternationalen<br />

Verpflichtungen stehen;<br />

• sicherstellen, daß Ersuchen, die von ger<strong>in</strong>gfügiger Bedeutung s<strong>in</strong>d, nicht als „dr<strong>in</strong>gend“<br />

gekennzeichnet werden und daß ke<strong>in</strong> Ersuchen als „dr<strong>in</strong>gend“ gekennzeichnet wird o<strong>der</strong> e<strong>in</strong>e<br />

Frist für se<strong>in</strong>e Erledigung enthält, es sei denn, <strong>der</strong> Grund für die Dr<strong>in</strong>glichkeit o<strong>der</strong> die Fristsetzung<br />

wird dargelegt;<br />

• ke<strong>in</strong>e Bestätigung e<strong>in</strong>es Ersuchens verlangen, wenn das Ersuchen nicht als „dr<strong>in</strong>gend“ gekennzeichnet<br />

ist o<strong>der</strong> im Ersuchen nicht dargelegt wird, aus welchen Gründen e<strong>in</strong>e Bestätigung<br />

erfor<strong>der</strong>lich ist.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 53<br />

DE


Sonstige Angelegenheiten<br />

Das Innenm<strong>in</strong>isterium hat die Justizbehörden und an<strong>der</strong>e zuständige Behörden im Vere<strong>in</strong>igten<br />

Königreich von dieser Erklärung <strong>in</strong> Kenntnis gesetzt mit dem Ersuchen,<br />

• angemessene Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, daß die Ersuchen e<strong>in</strong>gereicht werden,<br />

sobald genau feststeht, welche Hilfe benötigt wird;<br />

• im Rahmen ihrer Zuständigkeit die möglicherweise erfor<strong>der</strong>lichen Maßnahmen zu för<strong>der</strong>n, um<br />

sicherzustellen, daß die <strong>in</strong> dieser Erklärung enthaltenen Zusagen e<strong>in</strong>gehalten werden.<br />

Das Innenm<strong>in</strong>isterium wird die E<strong>in</strong>haltung <strong>der</strong> <strong>in</strong> dieser Erklärung enthaltenen Zusagen bis<br />

31. Dezember 2000 überprüfen.<br />

___________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 54<br />

DE


TEXT HINTERE EINBANDSEITE<br />

Die Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union haben nach Artikel 1 Absatz 1 <strong>der</strong> Geme<strong>in</strong>samen<br />

Maßnahme 98/427/JI vom 29. Juni 1998 über die <strong>Anwendung</strong> <strong>bewährter</strong> <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen (veröffentlicht im Amtsblatt <strong>der</strong> Europäischen Geme<strong>in</strong>schaften L191<br />

vom 7.7.1998, S. 1) jeweils e<strong>in</strong>e Erklärung über bewährte <strong>Methoden</strong> <strong>bei</strong> <strong>der</strong> <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong><br />

Strafsachen h<strong>in</strong>terlegt.<br />

Zu Informationen über die Erklärungen siehe auch die Website des Rates http://ue.eu.<strong>in</strong>t.<br />

________________________<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 55<br />

DE

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