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GD H Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in ...

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ÖSTERREICH<br />

I. E<strong>in</strong>langende <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen<br />

Die nach Artikel 55 des österreichischen Auslieferungs- und <strong>Rechtshilfe</strong>gesetzes (ARHG)<br />

zuständigen Gerichte werden <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Erledigung von <strong>Rechtshilfe</strong>ersuchen <strong>in</strong> Strafsachen, die von<br />

den Justizbehörden <strong>der</strong> Mitgliedstaaten <strong>der</strong> Europäischen Union gestellt werden, soweit dies im<br />

E<strong>in</strong>klang mit den zur <strong>Anwendung</strong> kommenden zwischenstaatlichen Vere<strong>in</strong>barungen steht,<br />

folgen<strong>der</strong>maßen vorgehen:<br />

1. Auf ausdrückliches Verlangen <strong>der</strong> ersuchenden Behörde wird das für die Erledigung zuständige<br />

Gericht den E<strong>in</strong>gang des Ersuchens bestätigen, sofern nicht rasch e<strong>in</strong>e substantielle Antwort<br />

übermittelt werden kann.<br />

2. Die Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs wird an die Behörde des ersuchenden Mitgliedstaates gerichtet<br />

werden, von <strong>der</strong> das Ersuchen o<strong>der</strong> die Anfrage übermittelt worden ist und Bezeichnung,<br />

Anschrift, Telefon- und Faxnummer des zur Erledigung zuständigen Gerichtes und nach<br />

Möglichkeit des zuständigen Richters enthalten. Diese Bestätigung wird ehestmöglich<br />

erfolgen, <strong>bei</strong> Ersuchen die im E<strong>in</strong>klang mit den anzuwendenden zwischenstaatlichen Vere<strong>in</strong>barungen<br />

nicht <strong>in</strong> deutscher Sprache abgefaßt s<strong>in</strong>d, jedoch erst nach Herstellung <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen<br />

Übersetzung. Soweit aus den e<strong>in</strong>gelangten Schreiben e<strong>in</strong>e Telefaxnummer ersichtlich<br />

ist, wird diese Verständigung mittels Telefax erfolgen.<br />

3. Gemäß ºArtikel 1 <strong>der</strong> Auslieferungs- und <strong>Rechtshilfe</strong>verordnung (ARHV) ist allgeme<strong>in</strong> im<br />

zwischenstaatlichen Verkehr Dr<strong>in</strong>glichkeit geboten. Von den übermittelnden Behörden des<br />

ersuchenden Mitgliedstaates ausdrücklich als dr<strong>in</strong>gend bezeichnete Ersuchen werden von den<br />

zuständigen Gerichten vorrangig behandelt.<br />

4. Gemäß ºArtikel 57 Absatz 1 ARHG ist die ersuchende ausländische Behörde unter Angabe<br />

<strong>der</strong> Gründe zu verständigen, wenn die <strong>Rechtshilfe</strong> ganz o<strong>der</strong> teilweise nicht geleistet werden<br />

kann. Gegebenenfalls wird <strong>der</strong> Begründung zu entnehmen se<strong>in</strong>, durch welche Ergänzungen<br />

o<strong>der</strong> Veranlassungen <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>e Erledigung ermöglicht werden könnte.<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 42<br />

DE

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