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GD H Anwendung bewährter Methoden bei der Rechtshilfe in ...

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IRLAND<br />

Diese Erklärung bezieht sich auf die <strong>Methoden</strong>, die Irland anwenden wird, wenn es Ersuchen<br />

an<strong>der</strong>er Mitgliedstaaten um <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen erledigt und wenn es selbst solche Ersuchen<br />

an an<strong>der</strong>e Mitgliedstaaten richtet. Sie erfolgt unbeschadet <strong>der</strong> Bestimmungen des Vorschlags e<strong>in</strong>es<br />

Übere<strong>in</strong>kommens zwischen den Mitgliedsstaaten über die <strong>Rechtshilfe</strong> <strong>in</strong> Strafsachen.<br />

Irland verpflichtet sich, die folgenden bewährten <strong>Methoden</strong> entsprechend se<strong>in</strong>em <strong>in</strong>nerstaatlichen<br />

Recht und se<strong>in</strong>en rechtlichen Verfahren zu för<strong>der</strong>n:<br />

betreffend von an<strong>der</strong>en Mitgliedstaaten an Irland gerichtete Ersuchen<br />

i) den E<strong>in</strong>gang aller Ersuchen und schriftlichen Anfragen betreffend die Erledigung <strong>der</strong><br />

Ersuchen <strong>in</strong>nerhalb von 7 Werktagen nach E<strong>in</strong>gang <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zentralbehörde des M<strong>in</strong>isteriums<br />

für Justiz, Gleichberechtigung und Rechtsreform zu bestätigen;<br />

ii)<br />

<strong>bei</strong> <strong>der</strong> Bestätigung des E<strong>in</strong>gangs <strong>der</strong> unter Ziffer i genannten Ersuchen und Anfragen <strong>der</strong><br />

ersuchenden Behörde den Namen und die Kontaktadresse des für die Bear<strong>bei</strong>tung des<br />

Ersuchens zuständigen Beamten <strong>der</strong> Zentralbehörde, e<strong>in</strong>schließlich <strong>der</strong> Telefon- und<br />

Faxnummer, sowie e<strong>in</strong>e Referenznummer <strong>der</strong> Sache mitzuteilen;<br />

iii)<br />

alle Ersuchen <strong>bei</strong> <strong>der</strong> Zentralbehörde <strong>in</strong>nerhalb von 21 Werktagen nach E<strong>in</strong>gangsdatum zu<br />

prüfen, die ersuchende Behörde über alle möglicherweise erfor<strong>der</strong>lichen Än<strong>der</strong>ungen des<br />

Ersuchens zu unterrichten und <strong>der</strong> ersuchenden Behörde gegebenenfalls e<strong>in</strong>e Abschrift <strong>der</strong><br />

e<strong>in</strong>schlägigen gesetzlichen Bestimmungen zu übermitteln;<br />

iv)<br />

sich zu bemühen, die von den ersuchenden Behörden für die Erledigung <strong>der</strong> Ersuchen<br />

gesetzten Fristen e<strong>in</strong>zuhalten; Ersuchen, die von <strong>der</strong> ersuchenden Behörde e<strong>in</strong>deutig als<br />

"dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet worden s<strong>in</strong>d, vorrangig zu behandeln; und alle Ersuchen, gleich,<br />

ob sie mit dem Vermerk "dr<strong>in</strong>gend" gekennzeichnet s<strong>in</strong>d o<strong>der</strong> nicht, nicht weniger günstig zu<br />

behandeln als vergleichbare Ersuchen <strong>der</strong> Behörden Irlands;<br />

SN 1371/00 ajs/RS/db 30<br />

DE

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