Forschung und Praxis - Deutsche Leberhilfe eV
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Pro Patient<br />
Sozialgesetzbuch V Teil 8 – Integrierte Versorgung<br />
Die integrierte Versorgung, für die mit<br />
der GKV-Ges<strong>und</strong>heitsreform 2000 eine<br />
Rechtsgr<strong>und</strong>lage (§§ 140a bis 140d<br />
SGB V) geschaffen wurde, soll eine verschiedene<br />
Leistungssektoren übergreifende<br />
<strong>und</strong> integrierende Versorgung<br />
der Versicherten ermöglichen.<br />
Patientinnen <strong>und</strong> Patienten, die in<br />
Deutschland aus dem Krankenhaus<br />
entlassen werden, erleben es z. B. häufig,<br />
dass der Übergang zur nachfolgenden<br />
ambulanten Behandlung schlecht<br />
organisiert ist.<br />
Sie haben keinen Ansprechpartner, der<br />
sie darüber informiert, was jetzt nötig<br />
ist, <strong>und</strong> müssen oft viele vergebliche<br />
Wege gehen, bis sie schließlich selbst<br />
alles herausgef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> geregelt ha -<br />
ben. Sehr oft leiden gerade schwer<br />
chro nisch kranke Menschen wie Rheu -<br />
ma- oder Krebspatienten unter diesen<br />
Bedingungen. Denn bei ihnen folgen<br />
auf stationäre Aufenthalte in der Regel<br />
längere Phasen ambulanter Behand -<br />
lung. Insbesondere die bisherige starre<br />
Aufgabenteilung zwischen der ambulanten<br />
<strong>und</strong> der stationären Ver sorgung<br />
soll deshalb durch eine integrierte<br />
Versorgung gezielt durchbrochen werden,<br />
um die Voraus set zun gen für eine<br />
stärker an den Versor gungs bedürf -<br />
nissen der Patientinnen <strong>und</strong> Patienten<br />
orientierte Behandlung zu verbessern.<br />
Hierzu bedarf es integrierter Versor -<br />
gungs formen zwischen Haus- <strong>und</strong><br />
Fach ärzten, zwischen ärztlichen <strong>und</strong><br />
nicht ärztlichen Leistungserbringern,<br />
zwischen dem ambulanten <strong>und</strong> stationären<br />
Bereich. Dabei muss auch darauf<br />
geachtet werden, dass medizinische<br />
Rehabilitationsmaßnahmen den ihnen<br />
zukommenden Stellenwert erhalten.<br />
Um die dafür notwendigen Rahmen be -<br />
dingungen zu schaffen, haben die<br />
Kran kenkassen die gesetzliche Mög -<br />
lich keit, Verträge mit Leistungs er brin -<br />
gern abzuschließen, die solche integrierte<br />
Versorgungsformen als einheitliche<br />
<strong>und</strong> gemeinsame Versorgung an -<br />
bieten.<br />
Die Umsetzung entsprechender Koope -<br />
ra tionsformen blieb in den Jahren<br />
2000 bis 2003 jedoch begrenzt <strong>und</strong> be -<br />
schränkte sich weitgehend auf die<br />
Bildung von <strong>Praxis</strong>netzen. Aus diesem<br />
Gr<strong>und</strong> hat der Gesetzgeber die Vor -<br />
schriften zur Integrationsversorgung<br />
mit dem GKV-Modernisierungsgesetz<br />
(GMG) zum 01.01.2004 weiterentwi -<br />
ckelt <strong>und</strong> gestrafft.<br />
Bestehende Hemmnisse für die Umset -<br />
zung der integrierten Versorgung wurden<br />
abgebaut, entsprechende Ver -<br />
trags abschlüsse erleichtert <strong>und</strong> gezielte<br />
finanzielle Anreize zur Verwirk li -<br />
chung sektorenübergreifender Koope -<br />
ra tions formen gesetzt.<br />
Die gesetzlichen Vorschriften sehen<br />
vor, dass die Krankenkassen mit Leis -<br />
tungserbringern autonom Einzel ver -<br />
trä ge zur integrierten Versorgung ab -<br />
schließen können. Eine Anbindung der<br />
integrierten Versorgung an das Versor -<br />
gungs geschehen im Rahmen des Kol -<br />
lek tivvertragssystems <strong>und</strong> insbesondere<br />
an den Sicherstellungsauftrag der<br />
Kas senärztlichen Vereinigungen be -<br />
steht nicht. Eine Einflussnahme Dritter,<br />
etwa über die früher gesetzlich vor -<br />
gesehenen Rahmenvereinbarungen,<br />
schei det aus. Vielmehr liegt die Verant -<br />
wortung für die Abfassung der vertraglichen<br />
Rechte <strong>und</strong> Pflichten allein<br />
bei den Vertragspartnern.<br />
Als potenzielle Vertragspartner eines<br />
Integrationsvertrages stehen alle zur<br />
Versorgung im System des SGB V zugelassenen<br />
Leistungserbringer <strong>und</strong> deren<br />
Ge meinschaften zur Verfügung. Darü -<br />
ber hinaus werden Ärzte nicht mehr<br />
nur als Mitglieder einer Gemein schaft<br />
als Vertragspartner zur integrierten<br />
Versorgung zugelassen. Die Kranken -<br />
kassen können auch mit medizinischen<br />
Versorgungszentren <strong>und</strong> mit soge -<br />
nann ten Managementgesellschaf ten,<br />
das heißt mit Trägern, die eine Ver -<br />
sorgung durch dazu berechtigte Leis -<br />
tungserbringer anbieten, selbst aber<br />
nicht Versorger sind, abschließen. Kon -<br />
krete Regelungen wurden für die<br />
Teilnahme von Apotheken an Inte gra -<br />
tionsverträgen geschaffen (§ 129 Abs.<br />
5b SGB V).<br />
Um neue finanzielle Anreize zum Ab -<br />
schluss von Integrationsverträgen zu<br />
schaffen, hat der Gesetzgeber vorgesehen,<br />
dass in den Jahren 2004 bis 2006<br />
bis zu 1 % der an die Kassenärztlichen<br />
Vereinigung zu entrichtenden Gesamt -<br />
ver gütungen sowie der Krankenhaus -<br />
ver gütungen für die vertragsärztliche<br />
Versorgung zur Verfügung stehen sollen.<br />
Die Krankenkassen haben entsprechende<br />
Mittel von den Gesamt vergü -<br />
tun gen sowie von den Rechnungen der<br />
einzelnen Krankenhäuser einzubehalten,<br />
wenn die Mittel zur Umsetzung<br />
von zur integrierten Versorgung ge -<br />
schlos senen Verträgen erforderlich<br />
sind. Hierin liegt praktisch eine generell-abstrakte<br />
Bereinigung der Vergü -<br />
tungs volumen, die für die Regelver sor -<br />
gung im Kollektivvertragssystem vorgesehen<br />
sind.<br />
Das Prinzip der freien Arztwahl wird<br />
durch die integrierte Versorgung nicht<br />
angetastet. Eine Inanspruchnahme<br />
nicht an der integrierten Versorgung<br />
teil nehmender Leistungserbringer ist<br />
allerdings nur zulässig, wenn die Ver -<br />
sicherten an diese Leistungserbringer<br />
überwiesen wurden oder der Vertrag<br />
zur integrierten Versorgung sie zur<br />
Inanspruchnahme nicht teilnehmender<br />
Leistungserbringer berechtigt. Daher<br />
kann die Teilnahme von Versicherten<br />
nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die<br />
Satzung der Krankenkasse regelt das<br />
Nähere. Da integrierte Versorgungs for -<br />
men für die Versicherten transparent<br />
sein müssen, haben die Versicherten<br />
das Recht, von ihrer Krankenkasse<br />
umfassend über die Verträge zur inte-<br />
Lebenszeichen 2/13 • 29