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Forschung und Praxis - Deutsche Leberhilfe eV

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Pro Patient<br />

Sozialgesetzbuch V Teil 8 – Integrierte Versorgung<br />

Die integrierte Versorgung, für die mit<br />

der GKV-Ges<strong>und</strong>heitsreform 2000 eine<br />

Rechtsgr<strong>und</strong>lage (§§ 140a bis 140d<br />

SGB V) geschaffen wurde, soll eine verschiedene<br />

Leistungssektoren übergreifende<br />

<strong>und</strong> integrierende Versorgung<br />

der Versicherten ermöglichen.<br />

Patientinnen <strong>und</strong> Patienten, die in<br />

Deutschland aus dem Krankenhaus<br />

entlassen werden, erleben es z. B. häufig,<br />

dass der Übergang zur nachfolgenden<br />

ambulanten Behandlung schlecht<br />

organisiert ist.<br />

Sie haben keinen Ansprechpartner, der<br />

sie darüber informiert, was jetzt nötig<br />

ist, <strong>und</strong> müssen oft viele vergebliche<br />

Wege gehen, bis sie schließlich selbst<br />

alles herausgef<strong>und</strong>en <strong>und</strong> geregelt ha -<br />

ben. Sehr oft leiden gerade schwer<br />

chro nisch kranke Menschen wie Rheu -<br />

ma- oder Krebspatienten unter diesen<br />

Bedingungen. Denn bei ihnen folgen<br />

auf stationäre Aufenthalte in der Regel<br />

längere Phasen ambulanter Behand -<br />

lung. Insbesondere die bisherige starre<br />

Aufgabenteilung zwischen der ambulanten<br />

<strong>und</strong> der stationären Ver sorgung<br />

soll deshalb durch eine integrierte<br />

Versorgung gezielt durchbrochen werden,<br />

um die Voraus set zun gen für eine<br />

stärker an den Versor gungs bedürf -<br />

nissen der Patientinnen <strong>und</strong> Patienten<br />

orientierte Behandlung zu verbessern.<br />

Hierzu bedarf es integrierter Versor -<br />

gungs formen zwischen Haus- <strong>und</strong><br />

Fach ärzten, zwischen ärztlichen <strong>und</strong><br />

nicht ärztlichen Leistungserbringern,<br />

zwischen dem ambulanten <strong>und</strong> stationären<br />

Bereich. Dabei muss auch darauf<br />

geachtet werden, dass medizinische<br />

Rehabilitationsmaßnahmen den ihnen<br />

zukommenden Stellenwert erhalten.<br />

Um die dafür notwendigen Rahmen be -<br />

dingungen zu schaffen, haben die<br />

Kran kenkassen die gesetzliche Mög -<br />

lich keit, Verträge mit Leistungs er brin -<br />

gern abzuschließen, die solche integrierte<br />

Versorgungsformen als einheitliche<br />

<strong>und</strong> gemeinsame Versorgung an -<br />

bieten.<br />

Die Umsetzung entsprechender Koope -<br />

ra tionsformen blieb in den Jahren<br />

2000 bis 2003 jedoch begrenzt <strong>und</strong> be -<br />

schränkte sich weitgehend auf die<br />

Bildung von <strong>Praxis</strong>netzen. Aus diesem<br />

Gr<strong>und</strong> hat der Gesetzgeber die Vor -<br />

schriften zur Integrationsversorgung<br />

mit dem GKV-Modernisierungsgesetz<br />

(GMG) zum 01.01.2004 weiterentwi -<br />

ckelt <strong>und</strong> gestrafft.<br />

Bestehende Hemmnisse für die Umset -<br />

zung der integrierten Versorgung wurden<br />

abgebaut, entsprechende Ver -<br />

trags abschlüsse erleichtert <strong>und</strong> gezielte<br />

finanzielle Anreize zur Verwirk li -<br />

chung sektorenübergreifender Koope -<br />

ra tions formen gesetzt.<br />

Die gesetzlichen Vorschriften sehen<br />

vor, dass die Krankenkassen mit Leis -<br />

tungserbringern autonom Einzel ver -<br />

trä ge zur integrierten Versorgung ab -<br />

schließen können. Eine Anbindung der<br />

integrierten Versorgung an das Versor -<br />

gungs geschehen im Rahmen des Kol -<br />

lek tivvertragssystems <strong>und</strong> insbesondere<br />

an den Sicherstellungsauftrag der<br />

Kas senärztlichen Vereinigungen be -<br />

steht nicht. Eine Einflussnahme Dritter,<br />

etwa über die früher gesetzlich vor -<br />

gesehenen Rahmenvereinbarungen,<br />

schei det aus. Vielmehr liegt die Verant -<br />

wortung für die Abfassung der vertraglichen<br />

Rechte <strong>und</strong> Pflichten allein<br />

bei den Vertragspartnern.<br />

Als potenzielle Vertragspartner eines<br />

Integrationsvertrages stehen alle zur<br />

Versorgung im System des SGB V zugelassenen<br />

Leistungserbringer <strong>und</strong> deren<br />

Ge meinschaften zur Verfügung. Darü -<br />

ber hinaus werden Ärzte nicht mehr<br />

nur als Mitglieder einer Gemein schaft<br />

als Vertragspartner zur integrierten<br />

Versorgung zugelassen. Die Kranken -<br />

kassen können auch mit medizinischen<br />

Versorgungszentren <strong>und</strong> mit soge -<br />

nann ten Managementgesellschaf ten,<br />

das heißt mit Trägern, die eine Ver -<br />

sorgung durch dazu berechtigte Leis -<br />

tungserbringer anbieten, selbst aber<br />

nicht Versorger sind, abschließen. Kon -<br />

krete Regelungen wurden für die<br />

Teilnahme von Apotheken an Inte gra -<br />

tionsverträgen geschaffen (§ 129 Abs.<br />

5b SGB V).<br />

Um neue finanzielle Anreize zum Ab -<br />

schluss von Integrationsverträgen zu<br />

schaffen, hat der Gesetzgeber vorgesehen,<br />

dass in den Jahren 2004 bis 2006<br />

bis zu 1 % der an die Kassenärztlichen<br />

Vereinigung zu entrichtenden Gesamt -<br />

ver gütungen sowie der Krankenhaus -<br />

ver gütungen für die vertragsärztliche<br />

Versorgung zur Verfügung stehen sollen.<br />

Die Krankenkassen haben entsprechende<br />

Mittel von den Gesamt vergü -<br />

tun gen sowie von den Rechnungen der<br />

einzelnen Krankenhäuser einzubehalten,<br />

wenn die Mittel zur Umsetzung<br />

von zur integrierten Versorgung ge -<br />

schlos senen Verträgen erforderlich<br />

sind. Hierin liegt praktisch eine generell-abstrakte<br />

Bereinigung der Vergü -<br />

tungs volumen, die für die Regelver sor -<br />

gung im Kollektivvertragssystem vorgesehen<br />

sind.<br />

Das Prinzip der freien Arztwahl wird<br />

durch die integrierte Versorgung nicht<br />

angetastet. Eine Inanspruchnahme<br />

nicht an der integrierten Versorgung<br />

teil nehmender Leistungserbringer ist<br />

allerdings nur zulässig, wenn die Ver -<br />

sicherten an diese Leistungserbringer<br />

überwiesen wurden oder der Vertrag<br />

zur integrierten Versorgung sie zur<br />

Inanspruchnahme nicht teilnehmender<br />

Leistungserbringer berechtigt. Daher<br />

kann die Teilnahme von Versicherten<br />

nur auf freiwilliger Basis erfolgen. Die<br />

Satzung der Krankenkasse regelt das<br />

Nähere. Da integrierte Versorgungs for -<br />

men für die Versicherten transparent<br />

sein müssen, haben die Versicherten<br />

das Recht, von ihrer Krankenkasse<br />

umfassend über die Verträge zur inte-<br />

Lebenszeichen 2/13 • 29

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