Forschung und Praxis - Deutsche Leberhilfe eV
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Pro Patient<br />
©<br />
Andrey Kuzmin/Fotolia.com<br />
grierten<br />
Ver sorgung, die<br />
teilnehmenden Leistungs -<br />
erbringer, besondere Leis tungen <strong>und</strong><br />
vereinbarte Qualitäts standards informiert<br />
zu werden.<br />
Unbedingt notwendig ist eine qualitätsgesicherte,<br />
ausreichende, zweck -<br />
mäßige <strong>und</strong> wirtschaftliche Versor -<br />
gung der Versicherten auch im Inte -<br />
gra tionssektor. Die Versorgungs an bie -<br />
ter müssen die Erfüllung der Leistungs -<br />
ansprüche der Versicherten gewähr -<br />
leis ten können. Die Verträge können<br />
Ab weichendes von den Vorschriften<br />
des Vier ten Kapitels des SGB V, des<br />
Kran kenhausfinanzierungsgesetzes,<br />
des Krankenhausentgeltgesetzes sowie<br />
den nach diesen Vorschriften getroffenen<br />
Regelungen insoweit regeln, als<br />
die Be son derheiten der Integrations -<br />
ver sorgung dies erfordern. Ziel ist es,<br />
die Qualität, die Wirksamkeit <strong>und</strong> die<br />
Wirt schaftlichkeit der Versorgung zu<br />
verbessern. Hierzu sind möglichst offene<br />
Regelungen zu finden, um aus starren,<br />
verkrusteten Strukturen hin zu<br />
effizienteren Versorgungsformen zu<br />
kommen.<br />
Von Bedeutung ist schließlich die den<br />
Krankenkassen gesetzlich eingeräumte<br />
Möglichkeit, denjenigen Versicherten,<br />
die an einer integrierten Versorgung<br />
teil nehmen, einen Bonus zu gewähren.<br />
So kann die Krankenkasse sowohl Zu -<br />
zahlungsermäßigungen als auch Bei -<br />
trags ermäßigungen vorsehen (§ 65a<br />
Abs. 2 SGB V). Sie erhält hierdurch ein<br />
wirksames Instrument, um Anreize zur<br />
Teilnahme an der integrierten Versor -<br />
gung zu schaffen.<br />
Infolge der mit dem GKV-Moderni sie -<br />
rungsgesetz (GMG) erfolgten Ge set -<br />
zes änderungen wurden zwischenzeit-<br />
lich eine Vielzahl von in te grierten<br />
Versorgungsverträgen ge schlos sen <strong>und</strong><br />
bei einer hierfür eigens eingerichteten<br />
Registrierungsstelle gemeldet. Auch<br />
wenn es sich bei den meisten dieser<br />
Verträge zunächst um kleinere indikationsbezogene<br />
Verträge handelte, die<br />
zudem regelmäßig regional beschränkt<br />
waren, konnte festgestellt werden,<br />
dass die integrierte Ver sorgung dabei<br />
ist, sich neben der Re gel versorgung zu<br />
etablieren.<br />
Strukturverträge/Modellvorhaben<br />
Die Selbstverwaltung der Ärzte <strong>und</strong><br />
Kran kenkassen hat darüber hinaus<br />
Spiel räume zur Erprobung <strong>und</strong> Reali -<br />
sierung neuer Versorgungsformen.<br />
Strukturverträge<br />
Im Rahmen sogenannter Struktur ver -<br />
träge nach § 73a SGB V können die<br />
Krankenkassen <strong>und</strong> die jeweilige Kas -<br />
sen ärztliche Vereinigung Hausärzten<br />
oder einem Verb<strong>und</strong> von haus- <strong>und</strong><br />
fach ärztlich tätigen Vertragsärzten<br />
(„vernetzte Praxen“) eine erweiterte<br />
Verantwortung für die Qualität <strong>und</strong><br />
Wirtschaftlichkeit der Versorgung<br />
über tragen. Die erweiterte Verant wor -<br />
tung umfasst dabei neben dem eigentlichen<br />
Bereich der vertragsärztlichen<br />
Versorgung auch den der ärztlich verordneten<br />
bzw. veranlassten Leistungen.<br />
Diese Verantwortung kann auf be -<br />
stimm te, inhaltlich definierte Bereiche<br />
– wie z. B. die Arznei- <strong>und</strong> Heilmittel -<br />
verordnungen oder die Krankenhaus -<br />
ein weisungen – begrenzt werden. Für<br />
diese Leistungen kann ein Budget vereinbart<br />
werden. Damit ermöglicht der<br />
Gesetzgeber die für „Managed-Care-<br />
Strukturen“ typische sektorenübergreifende<br />
Steuerung von Versorgungs leis -<br />
tungen. Allerdings gilt auch für diese<br />
Versorgungsformen der in § 71 SGB V<br />
geregelte Gr<strong>und</strong>satz der Beitrags satz -<br />
sta bilität. Neben der integrierten Ver -<br />
sor gung besteht mit den Struktur ver -<br />
trägen ein weiteres Instrument, vernetzte<br />
Strukturen zu schaffen.<br />
Modellvorhaben<br />
Die Möglichkeit der Krankenkassen<br />
<strong>und</strong> ihrer Verbände, Modellvorhaben<br />
durch zuführen oder mit in der gesetzlichen<br />
Krankenversicherung zugelassenen<br />
Leistungserbringern oder Gruppen<br />
von Leistungserbringern Verein ba run -<br />
gen über die Durchführung von Mo -<br />
dell vorhaben zu schließen (§§ 63 bis 65<br />
SGBV) sind mit dem 2. GKV-Neu -<br />
ordnungsgesetz erheblich er weitert<br />
worden:<br />
Die Krankenkassen können neue For -<br />
men der Organisation <strong>und</strong> Fi nan zie -<br />
rung der Leistungs er brin gung er pro -<br />
ben (§ 63 Abs. 1 SGB V). Ziel solcher<br />
Mo dellvorhaben muss es sein, die<br />
Qualität <strong>und</strong> Wirt schaft lichkeit der<br />
Versorgung zu ver bessern.<br />
Des Weiteren können die Kranken kas -<br />
sen neue Leistungen der Kran ken be -<br />
hand lung, Rehabilitation <strong>und</strong> Prä ven -<br />
tion erproben, sofern diese Leistungen<br />
zum Aufgabenbereich der GKV gehören<br />
(§63 Abs. 2 SGB V). Voraussetzung<br />
ist, dass bereits Er kenntnisse über den<br />
Nutzen (<strong>und</strong> ge ge benenfalls die<br />
Risiken) dieser Leis tungen vorliegen,<br />
die die Durch füh rung eines Modell vor -<br />
habens recht fer ti gen. Diese Modell -<br />
vorha ben sollen vor allem Infor ma -<br />
tionen darüber liefern, ob die fraglichen<br />
Leistungen für eine ausrei chende,<br />
zweckmäßige <strong>und</strong> wirtschaft liche Ver -<br />
sor gung geeignet sein kön nen <strong>und</strong><br />
gegebenenfalls in die Re gel versorgung<br />
übernommen werden sollten.<br />
Die Krankenkassen oder ihre Verbände<br />
sind verpflichtet, eine wissenschaftliche<br />
Begleitung <strong>und</strong> Auswertung der<br />
Modelle im Hinblick auf die Erreichung<br />
der Ziele der Modellvorhaben nach allge<br />
mein anerkannten wissenschaftli -<br />
chen Standards zu veranlassen (§ 65<br />
SGB V).<br />
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