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Forschung und Praxis - Deutsche Leberhilfe eV

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Pro Patient<br />

©<br />

Andrey Kuzmin/Fotolia.com<br />

grierten<br />

Ver sorgung, die<br />

teilnehmenden Leistungs -<br />

erbringer, besondere Leis tungen <strong>und</strong><br />

vereinbarte Qualitäts standards informiert<br />

zu werden.<br />

Unbedingt notwendig ist eine qualitätsgesicherte,<br />

ausreichende, zweck -<br />

mäßige <strong>und</strong> wirtschaftliche Versor -<br />

gung der Versicherten auch im Inte -<br />

gra tionssektor. Die Versorgungs an bie -<br />

ter müssen die Erfüllung der Leistungs -<br />

ansprüche der Versicherten gewähr -<br />

leis ten können. Die Verträge können<br />

Ab weichendes von den Vorschriften<br />

des Vier ten Kapitels des SGB V, des<br />

Kran kenhausfinanzierungsgesetzes,<br />

des Krankenhausentgeltgesetzes sowie<br />

den nach diesen Vorschriften getroffenen<br />

Regelungen insoweit regeln, als<br />

die Be son derheiten der Integrations -<br />

ver sorgung dies erfordern. Ziel ist es,<br />

die Qualität, die Wirksamkeit <strong>und</strong> die<br />

Wirt schaftlichkeit der Versorgung zu<br />

verbessern. Hierzu sind möglichst offene<br />

Regelungen zu finden, um aus starren,<br />

verkrusteten Strukturen hin zu<br />

effizienteren Versorgungsformen zu<br />

kommen.<br />

Von Bedeutung ist schließlich die den<br />

Krankenkassen gesetzlich eingeräumte<br />

Möglichkeit, denjenigen Versicherten,<br />

die an einer integrierten Versorgung<br />

teil nehmen, einen Bonus zu gewähren.<br />

So kann die Krankenkasse sowohl Zu -<br />

zahlungsermäßigungen als auch Bei -<br />

trags ermäßigungen vorsehen (§ 65a<br />

Abs. 2 SGB V). Sie erhält hierdurch ein<br />

wirksames Instrument, um Anreize zur<br />

Teilnahme an der integrierten Versor -<br />

gung zu schaffen.<br />

Infolge der mit dem GKV-Moderni sie -<br />

rungsgesetz (GMG) erfolgten Ge set -<br />

zes änderungen wurden zwischenzeit-<br />

lich eine Vielzahl von in te grierten<br />

Versorgungsverträgen ge schlos sen <strong>und</strong><br />

bei einer hierfür eigens eingerichteten<br />

Registrierungsstelle gemeldet. Auch<br />

wenn es sich bei den meisten dieser<br />

Verträge zunächst um kleinere indikationsbezogene<br />

Verträge handelte, die<br />

zudem regelmäßig regional beschränkt<br />

waren, konnte festgestellt werden,<br />

dass die integrierte Ver sorgung dabei<br />

ist, sich neben der Re gel versorgung zu<br />

etablieren.<br />

Strukturverträge/Modellvorhaben<br />

Die Selbstverwaltung der Ärzte <strong>und</strong><br />

Kran kenkassen hat darüber hinaus<br />

Spiel räume zur Erprobung <strong>und</strong> Reali -<br />

sierung neuer Versorgungsformen.<br />

Strukturverträge<br />

Im Rahmen sogenannter Struktur ver -<br />

träge nach § 73a SGB V können die<br />

Krankenkassen <strong>und</strong> die jeweilige Kas -<br />

sen ärztliche Vereinigung Hausärzten<br />

oder einem Verb<strong>und</strong> von haus- <strong>und</strong><br />

fach ärztlich tätigen Vertragsärzten<br />

(„vernetzte Praxen“) eine erweiterte<br />

Verantwortung für die Qualität <strong>und</strong><br />

Wirtschaftlichkeit der Versorgung<br />

über tragen. Die erweiterte Verant wor -<br />

tung umfasst dabei neben dem eigentlichen<br />

Bereich der vertragsärztlichen<br />

Versorgung auch den der ärztlich verordneten<br />

bzw. veranlassten Leistungen.<br />

Diese Verantwortung kann auf be -<br />

stimm te, inhaltlich definierte Bereiche<br />

– wie z. B. die Arznei- <strong>und</strong> Heilmittel -<br />

verordnungen oder die Krankenhaus -<br />

ein weisungen – begrenzt werden. Für<br />

diese Leistungen kann ein Budget vereinbart<br />

werden. Damit ermöglicht der<br />

Gesetzgeber die für „Managed-Care-<br />

Strukturen“ typische sektorenübergreifende<br />

Steuerung von Versorgungs leis -<br />

tungen. Allerdings gilt auch für diese<br />

Versorgungsformen der in § 71 SGB V<br />

geregelte Gr<strong>und</strong>satz der Beitrags satz -<br />

sta bilität. Neben der integrierten Ver -<br />

sor gung besteht mit den Struktur ver -<br />

trägen ein weiteres Instrument, vernetzte<br />

Strukturen zu schaffen.<br />

Modellvorhaben<br />

Die Möglichkeit der Krankenkassen<br />

<strong>und</strong> ihrer Verbände, Modellvorhaben<br />

durch zuführen oder mit in der gesetzlichen<br />

Krankenversicherung zugelassenen<br />

Leistungserbringern oder Gruppen<br />

von Leistungserbringern Verein ba run -<br />

gen über die Durchführung von Mo -<br />

dell vorhaben zu schließen (§§ 63 bis 65<br />

SGBV) sind mit dem 2. GKV-Neu -<br />

ordnungsgesetz erheblich er weitert<br />

worden:<br />

Die Krankenkassen können neue For -<br />

men der Organisation <strong>und</strong> Fi nan zie -<br />

rung der Leistungs er brin gung er pro -<br />

ben (§ 63 Abs. 1 SGB V). Ziel solcher<br />

Mo dellvorhaben muss es sein, die<br />

Qualität <strong>und</strong> Wirt schaft lichkeit der<br />

Versorgung zu ver bessern.<br />

Des Weiteren können die Kranken kas -<br />

sen neue Leistungen der Kran ken be -<br />

hand lung, Rehabilitation <strong>und</strong> Prä ven -<br />

tion erproben, sofern diese Leistungen<br />

zum Aufgabenbereich der GKV gehören<br />

(§63 Abs. 2 SGB V). Voraussetzung<br />

ist, dass bereits Er kenntnisse über den<br />

Nutzen (<strong>und</strong> ge ge benenfalls die<br />

Risiken) dieser Leis tungen vorliegen,<br />

die die Durch füh rung eines Modell vor -<br />

habens recht fer ti gen. Diese Modell -<br />

vorha ben sollen vor allem Infor ma -<br />

tionen darüber liefern, ob die fraglichen<br />

Leistungen für eine ausrei chende,<br />

zweckmäßige <strong>und</strong> wirtschaft liche Ver -<br />

sor gung geeignet sein kön nen <strong>und</strong><br />

gegebenenfalls in die Re gel versorgung<br />

übernommen werden sollten.<br />

Die Krankenkassen oder ihre Verbände<br />

sind verpflichtet, eine wissenschaftliche<br />

Begleitung <strong>und</strong> Auswertung der<br />

Modelle im Hinblick auf die Erreichung<br />

der Ziele der Modellvorhaben nach allge<br />

mein anerkannten wissenschaftli -<br />

chen Standards zu veranlassen (§ 65<br />

SGB V).<br />

30 • Lebenszeichen 2/13

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