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Forschung und Praxis - Deutsche Leberhilfe eV

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Pro Patient<br />

tungen zur Bedeutung der M<strong>und</strong> -<br />

ge s<strong>und</strong>heit für Mutter <strong>und</strong> Kind<br />

<strong>und</strong> zur Aufklärung über die Übertra<br />

gungswege der kariesauslösenden<br />

schädlichen Keime sowie um<br />

Maß nahmen zur Einschätzung <strong>und</strong><br />

Be stimmung des Übertragungs ri si -<br />

kos von Karies auf das Klein kind er -<br />

weitert.<br />

– Die ebenfalls seit Langem bewährten<br />

Früherkennungs unter suchun gen<br />

bei Kleinkindern, die auch das Er -<br />

ken nen von Zahn-, M<strong>und</strong>- <strong>und</strong> Kie -<br />

fer krankheiten umfassen, wurden<br />

durch eine genauere Inspektion der<br />

M<strong>und</strong> höhle, die Bestimmung des<br />

Ka riesrisikos durch Ernährungs<strong>und</strong><br />

M<strong>und</strong>hygieneberatung sowie<br />

um Maßnahmen zur Schmelz här -<br />

tung der Zähne <strong>und</strong> zur gegebenenfalls<br />

notwendigen Keimzahl -<br />

sen kung ergänzt.<br />

– Der Anspruch auf gruppenprophy -<br />

lak tische Maßnahmen, die möglichst<br />

flächendeckend durchzuführen<br />

sind, wurde in Schulen <strong>und</strong> Be -<br />

hin derteneinrichtungen, in denen<br />

das Kariesrisiko überdurchschnittlich<br />

hoch ist, bis zum 16. Lebens -<br />

jahr verlängert.<br />

Einen herausgehobenen Stellenwert<br />

hat die Gruppenprophylaxe, die nach<br />

übereinstimmender internationaler<br />

Erfahrung die Gr<strong>und</strong>lage für eine breitenwirksame<br />

<strong>und</strong> kostengünstige<br />

zahn medizinische Prävention darstellt.<br />

Sie wurde mit dem Ges<strong>und</strong>heits struk -<br />

tur gesetz im Jahr 1993 in zwei Punk -<br />

ten verbessert: Erstens wurde gesetzlich<br />

klargestellt, dass eine Inspektion<br />

der M<strong>und</strong>höhle mit Erhebung des<br />

Zahnstatus unbedingter Bestandteil<br />

der Gruppenprophylaxe ist. Zweitens<br />

ist eine Verordnungsermächtigung für<br />

die jeweilige Landesregierung zur Re -<br />

ge lung der Inhalte <strong>und</strong> der Finan zie -<br />

rung der Gruppenprophylaxe in das<br />

SGB V eingefügt worden. Damit soll<br />

sichergestellt werden, dass in allen<br />

B<strong>und</strong>esländern konkrete Durchfüh -<br />

rungs bestimmungen zur Praktizierung<br />

der Gruppenprophylaxe bestehen.<br />

Zur sinnvollen Ergänzung der Grup penprophylaxe<br />

wurde mit dem Ge s<strong>und</strong> -<br />

heits strukturgesetz darüber hinaus die<br />

Möglichkeit eröffnet, indivi dual pro -<br />

phy laktische Maßnahmen be reits vom<br />

sechsten Lebensjahr, d. h. vom Durch -<br />

bruch der ersten bleibenden Zähne an,<br />

durchführen zu lassen (§ 22 SGB V).<br />

Dabei sollen die individualprophylaktischen<br />

Maßnahmen die zahnmedizinische<br />

Prophylaxe der nicht bzw. nicht<br />

hinreichend gruppenprophylaktisch<br />

betreuten Kinder mit hohem oder be -<br />

sonders hohem Kariesrisiko zielgerichtet<br />

ergänzen. Die zusätzlich eingeführten<br />

prophylaktischen Maßnahmen sollen<br />

die Zahnges<strong>und</strong>heit insbesondere<br />

bei Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen weiter<br />

verbessern <strong>und</strong> damit gleichzeitig die<br />

bereits für die Vergangenheit belegbaren<br />

Rückgänge bei den konservierendchirurgischen<br />

Leistungen (z. B. Fül lun -<br />

gen, Extraktionen) <strong>und</strong> bei prothe ti -<br />

schen Maßnahmen (z. B. Brücken, To -<br />

tal prothesen) deutlich vergrößern.<br />

Der Gedanke der Frühversorgung der<br />

Zäh ne schlägt sich auch in der im Rah -<br />

men der individualprophylaktischen<br />

Maßnahmen möglichen Fissuren ver sie -<br />

ge lung der bleibenden Backenzähne<br />

(§ 22 Abs. 3 SGB V) nieder. Da diese<br />

Zähne einerseits wegen der schlechteren<br />

Zu gäng lichkeit im Rahmen der<br />

M<strong>und</strong> hy gie ne bzw. aufgr<strong>und</strong> tieferer<br />

Grübchen (Fis suren) auf der Kaufläche<br />

besonders kariesanfällig sind <strong>und</strong><br />

andererseits ihre statische Bedeutung<br />

für eventuell später notwendige prothetische<br />

Ver sor gungen besonders<br />

hoch ist, ist es an gezeigt, diese Zähne<br />

besonders zu schüt zen. Die Fissuren -<br />

versiegelung stellt dazu eine wenig<br />

aufwendige <strong>und</strong> langfristig wirksame<br />

Präventiv me tho de dar.<br />

Bereits mit dem Ges<strong>und</strong>heits struk tur -<br />

ge setz wurde durch Änderung des Ge -<br />

set zes über die Ausübung der Zahn -<br />

heil k<strong>und</strong>e Rechtsklarheit geschaffen,<br />

dass die Leistungen der Individual -<br />

prophylaxe nicht ausschließlich von<br />

ap probierten Zahnärzten durchgeführt<br />

werden müssen, sondern – kosten -<br />

güns tiger – auch durch prophylaktisch<br />

weitergebildetes Personal unter Auf -<br />

sicht des Zahnarztes ausgeführt werden<br />

können.<br />

Ein weiterer wichtiger Schritt in Rich -<br />

tung einer präventionsorientierten <strong>und</strong><br />

zahnsubstanzschonenden Zahnmedizin<br />

wurde mit dem GKV-Ges<strong>und</strong>heits re -<br />

formgesetz 2000 gemacht, indem die<br />

Selbstverwaltung zur Umstruktu rie -<br />

rung des Vergütungssystems vertragszahnärztlicher<br />

Leistungen sowie zur<br />

Modernisierung des Leis tungs katalogs<br />

ver pflichtet wurde.<br />

Damit die Anreizstrukturen in der<br />

Zahn heilk<strong>und</strong>e so gesetzt werden, dass<br />

zahnärztliche Behandlungs maß nah -<br />

men nicht von wirtschaftlichen Über -<br />

le gungen überlagert werden, hatte die<br />

Selbstverwaltung eine Neuordnung der<br />

Bewertungsrelationen aller vertragszahnärztlichen<br />

Leistungen vorzunehmen,<br />

die eine gleichgewichtige Bewer -<br />

tung der Vergütungen für zahnerhalten<br />

de <strong>und</strong> präventive Leistungen sowie<br />

für Zahnersatz <strong>und</strong> Kieferorthopädie<br />

si cherstellt (§ 87 Abs. 2d SGB V).<br />

Zu dem wurde der damalige Bun des -<br />

aus schuss der Zahnärzte <strong>und</strong> Kranken -<br />

kassen (seit 01.01.2004: Gemeinsamer<br />

Bun des ausschuss) mit der Moder ni -<br />

sierung des Leistungskatalogs der GKV<br />

beauftragt; er soll dem Leitbild einer<br />

ur sachengerechten, zahn substanz -<br />

scho nenden <strong>und</strong> präventionsorientierten<br />

Zahnheilk<strong>und</strong>e entsprechen (§ 92<br />

Abs. 1a SGB V). Zahnärzte <strong>und</strong> Kran -<br />

ken kassen haben die gesetzlichen Vor -<br />

ga ben umgesetzt.<br />

Der neu bewertete Bewertungs maß -<br />

stab für zahnärztliche Leistungen <strong>und</strong><br />

die modernisierten Richtlinien für die<br />

vertragszahnärztliche Versorgung sind<br />

zum 01.01.2004 in Kraft getreten. Die<br />

Vorsorge <strong>und</strong> die Zahnerhaltung werden<br />

damit gestärkt.<br />

32 • Lebenszeichen 2/13

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