September 2013 - Der Monat
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TREUHANDWESEN<br />
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Zwei Seelen wohnen,<br />
ach, in meiner Brust<br />
Von Clemens Laternser<br />
Anfangs <strong>September</strong> befasst sich der Landtag mit dem Abgeltungssteuerabkommen<br />
zwischen Österreich und Liechtenstein. Es verpflichtet österreichische<br />
Kunden des Finanzplatzes, in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte<br />
zu regularisieren oder den Platz zu verlassen.<br />
Das Abkommen bietet Perspektiven<br />
für die Zukunft, birgt allerdings auch erhebliche<br />
rechtliche Unwägbarkeiten. Eine nicht einfache<br />
Interessensabwägung. Auch die Treuhänder-Brust<br />
ist gespalten wie weiland Goethes Faust. Zumal das<br />
Abgeltungssteuerabkommen eine wechselhafte Entstehungsgeschichte<br />
hinter sich<br />
hat. Nach anfangs eher lustlosen<br />
Das Abkommen bietet Gesprächen, die monatelang auf<br />
der Stelle traten und zeitweise<br />
Perspektiven für die Zukunft,<br />
einzuschlafen drohten, nahmen<br />
birgt allerdings auch die Verhandlungen im Spätherbst<br />
2012 urplötzlich Fahrt auf<br />
erhebliche rechtliche<br />
und mündeten in einen fast überstürzten<br />
Abschluss kurz vor den<br />
Unwägbarkeiten<br />
Landtagswahlen <strong>2013</strong>. <strong>Der</strong> damalige<br />
liechtensteinische Regierungschef<br />
wollte den Erfolg, die österreichische Finanzministerin<br />
brauchte das Geld. Kein Wunder,<br />
leidet das Abkommen bis heute unter diversen Ungereimtheiten<br />
und Unzulänglichkeiten, welche<br />
dessen Umsetzung zu einem schwierigen Unterfangen<br />
machen werden. Gerade die Treuhandbranche<br />
steht einer Inkraftsetzung deshalb mit gemischten<br />
Gefühlen gegenüber.<br />
Zweifellos bietet das Abkommen<br />
eine Lösung für die Vergangenheit sowie interessante<br />
Perspektiven für die Zukunft: Es erlaubt österreichischen<br />
Kunden des Finanzplatzes Liechtenstein<br />
eine anonyme Nachversteuerung ihrer Vermögenswerte<br />
und garantiert ihnen und ihren Beratern<br />
– in unserem Fall den Mitarbeitern von Banken,<br />
Vermögensverwaltern, Versicherungen und Treuhändern<br />
– eine strafbefreiende Wirkung. Gleichzeitig<br />
sichert es die künftige Steuerkonformität<br />
durch die laufende Besteuerung dieser Vermögens-<br />
werte. Kunden, welche dieses Angebot nicht annehmen<br />
wollen, haben die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung<br />
zu beenden und ihr vermeintliches Heil<br />
in anderen Plätzen zu suchen. Darüber hinaus profitiert<br />
Liechtenstein von einer längst fälligen Gleichbehandlung<br />
bei der Besteuerung seiner Vermögensstrukturen<br />
in Österreich. So weit, so gut.<br />
Mephisto versteckt sich allerdings<br />
– wie so oft – im Detail: Die Sicherheit ist trügerisch;<br />
die Abgeltungswirkung erstreckt sich lediglich<br />
auf den Teil des Vermögens, der zum relevanten<br />
Zeitpunkt noch vorhanden ist. Die somit entstehenden<br />
sogenannten «Sanierungslücken» sind zwar<br />
heilbar, aber zu einem Preis, der viele Kunden in<br />
die Offenlegung oder Flucht treiben wird.<br />
Die viel zitierte Gleichbehandlung<br />
– nichts weniger als ein Gebot, das sich aus der<br />
EWR-Zugehörigkeit Liechtensteins ergibt – bringt<br />
bei genauerem Hinsehen zwar eine erhebliche Verbesserung<br />
des heute geltenden, unhaltbaren Zustandes<br />
der offensichtlichen Diskriminierung; aber<br />
selbst das Abkommen sieht eine doppelt so hohe<br />
Steuerbelastung für Vermögenswidmungen an<br />
liechtensteinische Stiftungen im Vergleich zu ihren<br />
österreichischen Pendants vor. Damit sinkt zwar<br />
der Grad der Ungleichbehandlung, wird aber<br />
gleichzeitig staatsvertraglich zementiert.<br />
Insbesondere wirft das Abkommen<br />
erhebliche souveränitätspolitisch relevante<br />
Fragen auf: Für die zukünftige Kontrolle von bestimmten<br />
Vermögensstrukturen ist ein gemischter<br />
Prüfungsausschuss aus österreichischen und liechtensteinischen<br />
Experten vorgesehen. Diese Prüfungsbefugnis<br />
für ausländische Experten ist zumindest<br />
kein Vertrauensbeweis Österreichs einem<br />
befreundeten Staat und seinen Behörden gegen-