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September 2013 - Der Monat

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TREUHANDWESEN<br />

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11<br />

Zwei Seelen wohnen,<br />

ach, in meiner Brust<br />

Von Clemens Laternser<br />

Anfangs <strong>September</strong> befasst sich der Landtag mit dem Abgeltungssteuerabkommen<br />

zwischen Österreich und Liechtenstein. Es verpflichtet österreichische<br />

Kunden des Finanzplatzes, in der Vergangenheit unversteuerte Vermögenswerte<br />

zu regularisieren oder den Platz zu verlassen.<br />

Das Abkommen bietet Perspektiven<br />

für die Zukunft, birgt allerdings auch erhebliche<br />

rechtliche Unwägbarkeiten. Eine nicht einfache<br />

Interessensabwägung. Auch die Treuhänder-Brust<br />

ist gespalten wie weiland Goethes Faust. Zumal das<br />

Abgeltungssteuerabkommen eine wechselhafte Entstehungsgeschichte<br />

hinter sich<br />

hat. Nach anfangs eher lustlosen<br />

Das Abkommen bietet Gesprächen, die monatelang auf<br />

der Stelle traten und zeitweise<br />

Perspektiven für die Zukunft,<br />

einzuschlafen drohten, nahmen<br />

birgt allerdings auch die Verhandlungen im Spätherbst<br />

2012 urplötzlich Fahrt auf<br />

erhebliche rechtliche<br />

und mündeten in einen fast überstürzten<br />

Abschluss kurz vor den<br />

Unwägbarkeiten<br />

Landtagswahlen <strong>2013</strong>. <strong>Der</strong> damalige<br />

liechtensteinische Regierungschef<br />

wollte den Erfolg, die österreichische Finanzministerin<br />

brauchte das Geld. Kein Wunder,<br />

leidet das Abkommen bis heute unter diversen Ungereimtheiten<br />

und Unzulänglichkeiten, welche<br />

dessen Umsetzung zu einem schwierigen Unterfangen<br />

machen werden. Gerade die Treuhandbranche<br />

steht einer Inkraftsetzung deshalb mit gemischten<br />

Gefühlen gegenüber.<br />

Zweifellos bietet das Abkommen<br />

eine Lösung für die Vergangenheit sowie interessante<br />

Perspektiven für die Zukunft: Es erlaubt österreichischen<br />

Kunden des Finanzplatzes Liechtenstein<br />

eine anonyme Nachversteuerung ihrer Vermögenswerte<br />

und garantiert ihnen und ihren Beratern<br />

– in unserem Fall den Mitarbeitern von Banken,<br />

Vermögensverwaltern, Versicherungen und Treuhändern<br />

– eine strafbefreiende Wirkung. Gleichzeitig<br />

sichert es die künftige Steuerkonformität<br />

durch die laufende Besteuerung dieser Vermögens-<br />

werte. Kunden, welche dieses Angebot nicht annehmen<br />

wollen, haben die Möglichkeit, die Geschäftsbeziehung<br />

zu beenden und ihr vermeintliches Heil<br />

in anderen Plätzen zu suchen. Darüber hinaus profitiert<br />

Liechtenstein von einer längst fälligen Gleichbehandlung<br />

bei der Besteuerung seiner Vermögensstrukturen<br />

in Österreich. So weit, so gut.<br />

Mephisto versteckt sich allerdings<br />

– wie so oft – im Detail: Die Sicherheit ist trügerisch;<br />

die Abgeltungswirkung erstreckt sich lediglich<br />

auf den Teil des Vermögens, der zum relevanten<br />

Zeitpunkt noch vorhanden ist. Die somit entstehenden<br />

sogenannten «Sanierungslücken» sind zwar<br />

heilbar, aber zu einem Preis, der viele Kunden in<br />

die Offenlegung oder Flucht treiben wird.<br />

Die viel zitierte Gleichbehandlung<br />

– nichts weniger als ein Gebot, das sich aus der<br />

EWR-Zugehörigkeit Liechtensteins ergibt – bringt<br />

bei genauerem Hinsehen zwar eine erhebliche Verbesserung<br />

des heute geltenden, unhaltbaren Zustandes<br />

der offensichtlichen Diskriminierung; aber<br />

selbst das Abkommen sieht eine doppelt so hohe<br />

Steuerbelastung für Vermögenswidmungen an<br />

liechtensteinische Stiftungen im Vergleich zu ihren<br />

österreichischen Pendants vor. Damit sinkt zwar<br />

der Grad der Ungleichbehandlung, wird aber<br />

gleichzeitig staatsvertraglich zementiert.<br />

Insbesondere wirft das Abkommen<br />

erhebliche souveränitätspolitisch relevante<br />

Fragen auf: Für die zukünftige Kontrolle von bestimmten<br />

Vermögensstrukturen ist ein gemischter<br />

Prüfungsausschuss aus österreichischen und liechtensteinischen<br />

Experten vorgesehen. Diese Prüfungsbefugnis<br />

für ausländische Experten ist zumindest<br />

kein Vertrauensbeweis Österreichs einem<br />

befreundeten Staat und seinen Behörden gegen-

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