Geschäftsbericht 2012 A-Plus
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Fraport-<strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2012</strong> Konzern-Anhang / Sonstige Angaben 159<br />
Für den Fall der Dienstunfähigkeit beträgt der Versorgungssatz für Herrn Dr. Schulte, Herrn Schmitz sowie Herrn<br />
Dr. Zieschang mindestens 55 % des jeweiligen festen Jahresbruttogehalts beziehungsweise der vertraglich vereinbarten<br />
Bemessungsgrundlage.<br />
Bei den ab <strong>2012</strong> bestellten Vorstandsmitgliedern sind die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie eine Versorgung<br />
bei dauernder Dienstunfähigkeit zusätzlich in einem gesonderten Versorgungsvertrag geregelt. Dieser sieht vor, dass<br />
nach Eintritt eines Versorgungsfalles ein einmaliges Versorgungskapital oder ein lebenslanges Ruhegehalt gezahlt wird.<br />
Das Versorgungskapital baut sich auf, indem die Fraport AG jährlich 40 % des gewährten festen Jahresbruttogehalts<br />
auf einem Versorgungskonto gutschreibt. Das am Ende des Vorjahres angesammelte Versorgungskapital verzinst<br />
sich jährlich entsprechend mit dem für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in der deutschen Handelsbilanz<br />
der Fraport AG zum Ende des Vorjahres verwendeten Zinssatzes gemäß § 253 Absatz 2 HGB, mindestens<br />
mit 3 % und höchstens mit 6 %. Bei Zahlung eines lebenslangen Ruhegehalts wird dieses jährlich zum 1. Januar um<br />
1,0 % erhöht. Eine weitergehende Anpassung findet nicht statt. Für den Fall dauernder Dienstunfähigkeit innerhalb<br />
der ersten 5 Jahre ihrer Vorstandstätigkeit ist vorgesehen, dass die Vorstandsmitglieder eine monatliche Rente von<br />
2,5 Tsd € bis zum Ablauf dieser 5 Jahre erhalten. Ferner soll das bis zum Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit<br />
erreichte Versorgungskapital in monatlichen Beträgen zu je 10 Tsd € auf den Betrag von 600 Tsd € aufgestockt werden.<br />
Das Risiko der Rentenzahlung in der Aufstockungsphase und der Zahlungen für die Aufstockung soll durch den<br />
Abschluss einer entsprechenden Berufsunfähigkeitsversicherung rückgedeckt werden. Auf das gewährte Ruhegehalt<br />
werden alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus nicht selbständiger oder selbständiger Tätigkeit<br />
bis zum Ende des Monats, in dem das Vorstandsmitglied das 62. Lebensjahr vollendet, in voller Höhe angerechnet.<br />
Für die ab <strong>2012</strong> bestellten Vorstandsmitglieder erhalten die Hinterbliebenen folgende Hinterbliebenenversorgung:<br />
Ohne vorangegangenen Versorgungsfall beträgt diese für die Witwe beziehungsweise den Witwer das bisher<br />
erreichte Versorgungskapital, für Halbwaisen 10 % und für Vollwaisen 25 % des bisher erreichten Versorgungskapitals<br />
als Einmalzahlung. Für den Fall des Ablebens innerhalb der ersten 5 Jahre ihrer Vorstandstätigkeit ist vorgesehen,<br />
dass das bis zum Ableben erreichte Versorgungskapital in einer Summe auf den Betrag von 600 Tsd € aufgestockt<br />
wird. Das Zahlungsrisiko der Aufstockung soll durch den Abschluss einer entsprechenden Risiko-Lebensversicherung<br />
rückgedeckt werden. Im Falle des Ablebens während des Bezugs von Ruhegehalt hat die Witwe beziehungsweise<br />
der Witwer Anspruch auf 60 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts, Halbwaisen erhalten jeweils 10 % und Vollwaisen<br />
jeweils 25 % des zuletzt gewähren Ruhegehalts. Sind keine der vorgenannten Hinterbliebenen vorhanden, erhalten<br />
die Erbberechtigten ein einmaliges Sterbegeld in Höhe von 8,0 Tsd €.<br />
Des Weiteren wurde mit jedem Vorstandsmitglied ein sogenanntes Wettbewerbsverbot für die Dauer von 2 Jahren<br />
vereinbart. Für diesen Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 90a HGB in Höhe einer<br />
Jahresbruttovergütung (Fixum) gewährt. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Die Entschädigung wird<br />
grundsätzlich auf ein von der Fraport AG geschuldetes Ruhegehalt angerechnet, soweit die Entschädigung zusammen<br />
mit dem Ruhegehalt und anderweitig erzielten Einkünften 100 % des zuletzt bezogenen Fixums übersteigt.<br />
Weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sind keinem Vorstandsmitglied zugesagt worden.<br />
Der Anspruch der ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Ruhegehaltszahlungen bestimmt sich nach einem prozentualen<br />
Anteil einer fest vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage.<br />
Weitere Informationen Konzern-Abschluss