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Geschäftsbericht 2012 A-Plus

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Fraport-<strong>Geschäftsbericht</strong> <strong>2012</strong> Konzern-Anhang / Sonstige Angaben 159<br />

Für den Fall der Dienstunfähigkeit beträgt der Versorgungssatz für Herrn Dr. Schulte, Herrn Schmitz sowie Herrn<br />

Dr. Zieschang mindestens 55 % des jeweiligen festen Jahresbruttogehalts beziehungsweise der vertraglich vereinbarten<br />

Bemessungsgrundlage.<br />

Bei den ab <strong>2012</strong> bestellten Vorstandsmitgliedern sind die Alters- und Hinterbliebenenversorgung sowie eine Versorgung<br />

bei dauernder Dienstunfähigkeit zusätzlich in einem gesonderten Versorgungsvertrag geregelt. Dieser sieht vor, dass<br />

nach Eintritt eines Versorgungsfalles ein einmaliges Versorgungskapital oder ein lebenslanges Ruhegehalt gezahlt wird.<br />

Das Versorgungskapital baut sich auf, indem die Fraport AG jährlich 40 % des gewährten festen Jahresbruttogehalts<br />

auf einem Versorgungskonto gutschreibt. Das am Ende des Vorjahres angesammelte Versorgungskapital verzinst<br />

sich jährlich entsprechend mit dem für die Bewertung von Altersversorgungsverpflichtungen in der deutschen Handelsbilanz<br />

der Fraport AG zum Ende des Vorjahres verwendeten Zinssatzes gemäß § 253 Absatz 2 HGB, mindestens<br />

mit 3 % und höchstens mit 6 %. Bei Zahlung eines lebenslangen Ruhegehalts wird dieses jährlich zum 1. Januar um<br />

1,0 % erhöht. Eine weitergehende Anpassung findet nicht statt. Für den Fall dauernder Dienstunfähigkeit innerhalb<br />

der ersten 5 Jahre ihrer Vorstandstätigkeit ist vorgesehen, dass die Vorstandsmitglieder eine monatliche Rente von<br />

2,5 Tsd € bis zum Ablauf dieser 5 Jahre erhalten. Ferner soll das bis zum Eintritt der dauernden Dienstunfähigkeit<br />

erreichte Versorgungskapital in monatlichen Beträgen zu je 10 Tsd € auf den Betrag von 600 Tsd € aufgestockt werden.<br />

Das Risiko der Rentenzahlung in der Aufstockungsphase und der Zahlungen für die Aufstockung soll durch den<br />

Abschluss einer entsprechenden Berufsunfähigkeitsversicherung rückgedeckt werden. Auf das gewährte Ruhegehalt<br />

werden alle Einkünfte im Sinne des Einkommensteuergesetzes aus nicht selbständiger oder selbständiger Tätigkeit<br />

bis zum Ende des Monats, in dem das Vorstandsmitglied das 62. Lebensjahr vollendet, in voller Höhe angerechnet.<br />

Für die ab <strong>2012</strong> bestellten Vorstandsmitglieder erhalten die Hinterbliebenen folgende Hinterbliebenenversorgung:<br />

Ohne vorangegangenen Versorgungsfall beträgt diese für die Witwe beziehungsweise den Witwer das bisher<br />

erreichte Versorgungskapital, für Halbwaisen 10 % und für Vollwaisen 25 % des bisher erreichten Versorgungskapitals<br />

als Einmalzahlung. Für den Fall des Ablebens innerhalb der ersten 5 Jahre ihrer Vorstandstätigkeit ist vorgesehen,<br />

dass das bis zum Ableben erreichte Versorgungskapital in einer Summe auf den Betrag von 600 Tsd € aufgestockt<br />

wird. Das Zahlungsrisiko der Aufstockung soll durch den Abschluss einer entsprechenden Risiko-Lebensversicherung<br />

rückgedeckt werden. Im Falle des Ablebens während des Bezugs von Ruhegehalt hat die Witwe beziehungsweise<br />

der Witwer Anspruch auf 60 % des zuletzt gewährten Ruhegehalts, Halbwaisen erhalten jeweils 10 % und Vollwaisen<br />

jeweils 25 % des zuletzt gewähren Ruhegehalts. Sind keine der vorgenannten Hinterbliebenen vorhanden, erhalten<br />

die Erbberechtigten ein einmaliges Sterbegeld in Höhe von 8,0 Tsd €.<br />

Des Weiteren wurde mit jedem Vorstandsmitglied ein sogenanntes Wettbewerbsverbot für die Dauer von 2 Jahren<br />

vereinbart. Für diesen Zeitraum wird eine angemessene Entschädigung im Sinne des § 90a HGB in Höhe einer<br />

Jahresbruttovergütung (Fixum) gewährt. Die Zahlung erfolgt in monatlichen Teilbeträgen. Die Entschädigung wird<br />

grundsätzlich auf ein von der Fraport AG geschuldetes Ruhegehalt angerechnet, soweit die Entschädigung zusammen<br />

mit dem Ruhegehalt und anderweitig erzielten Einkünften 100 % des zuletzt bezogenen Fixums übersteigt.<br />

Weitere Leistungen für den Fall der Beendigung der Tätigkeit sind keinem Vorstandsmitglied zugesagt worden.<br />

Der Anspruch der ehemaligen Vorstandsmitglieder auf Ruhegehaltszahlungen bestimmt sich nach einem prozentualen<br />

Anteil einer fest vertraglich vereinbarten Bemessungsgrundlage.<br />

Weitere Informationen Konzern-Abschluss

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