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Martin Ingenfeld - Geschwister-Scholl-Institut für Politikwissenschaft

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eligionspolitischen Instrumentalisierung des Diktums nimmt. 10 Einerseits dient es<br />

solchen Positionen als Bezugspunkt, welche die Notwendigkeit eines dezidiert<br />

christlichen Fundaments der Demokratie betonen und auch den säkularisierten Staat<br />

legitimatorisch auf religiöse Vorbedingungen angewiesen sehen. Der Staat müsse<br />

dieses Legitimationsdefizit ausgleichen, indem er Religion beispielsweise durch<br />

einen ausdrücklichen Gottesbezug in seiner Verfassung in Dienst nimmt.<br />

Andererseits beziehen sich gerade auch Kritiker dieser Forderung nach einem<br />

christlich-religiösen Rückbezug der Demokratie auf Böckenförde, und zwar in<br />

gegensätzlicher Absicht: Gerade weil sich der demokratische Rechtsstaat säkular<br />

versteht oder verstehen sollte, müsse das Böckenförde-Diktum in seinem<br />

vermeintlichen Verweis auf die Notwendigkeit religiöser Grundlagen unserer<br />

Demokratie fehlgehen. Beide angeführten Bezugnahmen auf das Diktum beruhen im<br />

Kern auf einem falschen Verständnis des Böckenförde-Diktums. Weder kann dieses<br />

dazu geeignet sein, etwa die Forderung nach einem Gottesbezug in der Verfassung<br />

zu begründen, noch lässt es sich durch seinen Hinweis auf die Notwendigkeit eines<br />

den freiheitlichen, demokratischen Staat tragenden gesellschaftlichen Konsenses als<br />

antipluralistisch verwerfen. Dieses restaurative Missverständnis muss umso mehr<br />

irritieren, da es das Diktum in offenem Widerspruch zu den Stellungnahmen<br />

Böckenfördes, zumal in seinem Aufsatz Die Entstehung des Staates als Vorgang der<br />

Säkularisation, interpretiert. 11<br />

An dieser Stelle soll es nicht darum gehen, im Sinne der einen oder anderen<br />

gesellschaftspolitischen Forderung Position zu beziehen. Vielmehr ist es Absicht<br />

dieses Aufsatzes, das Böckenförde-Diktum in seinem sachlichen Gehalt<br />

herauszuarbeiten und von missverständlichen Sedimenten und Anlagerungen zu<br />

befreien. Es wird sich dabei herausstellen, dass Böckenförde im Jahre 1964 in<br />

spezifischem geisteshistorischen Kontext sowie vor besonderen<br />

demokratietheoretischen Hintergrundannahmen zu einer Feststellung gelangte, die<br />

einerseits – im Sinne Hermann Lübbes – „ebenso unwidersprechlich wie<br />

fundamental ist“, deren allgemeine sachliche Bedeutung jedoch durch von<br />

Missverständnissen geleitete akademische, publizistische und politische Gefechte<br />

10<br />

Vgl. Czermak 2008, S. 35f.<br />

11<br />

„Es gehört zu den Merkwürdigkeiten der deutschen rechtsphilosophischen Diskussion, daß das sogenannte<br />

Böckenförde-Diktum [...] meist als ein Argument verstanden wurde, das in erster Linie gegen eine zu strikte<br />

Auslegung des liberalen Neutralitätsprinzips gerichtet ist.“ (Reiß 2008, S. 205).<br />

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