06.01.2014 Aufrufe

pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

© olly-Fotolia.com<br />

Das UWG – oder:<br />

Die Grenzen des Wettbewerbs<br />

Von: Fabian Eickstädt, Rechtsanwalt<br />

Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind unter Geschäftsleuten gefürchtet.<br />

Doch insbesondere im Handwerk erfüllen sie häufig einen vernünftigen Zweck.<br />

40<br />

Oftmals schlägt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />

(UWG) wie ein Blitz in den Unternehmeralltag ein. Ein<br />

Fall, den das Landgericht Freiburg Anfang November zu verhandeln<br />

hatte (Az.: 12 O 83/13), legt hiervon wieder Zeugnis<br />

ab. Der Mitarbeiter eines Autohauses warb samt Foto auf<br />

seiner privaten Facebook-Seite für ein Neuwagen-Angebot<br />

seines Arbeitgebers. Dabei missachtete der geschäftstüchtige<br />

Angestellte allerdings wettbewerbswidrig diverse Informationspflichten.<br />

Die zuständige Wettbewerbszentrale zauderte<br />

nicht und erwirkte eine einstweilige Verfügung – wohlgemerkt:<br />

nicht gegen den Arbeitnehmer, sondern gegen das<br />

Unternehmen.<br />

Im anschließenden Widerspruchsverfahren bestätigte das<br />

Landgericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Argumente,<br />

der Verstoß sei ohne Wissen des Unternehmens und<br />

auf einer privaten Facebook-Seite erfolgt, ließ das Gericht<br />

angesichts der Regelung in § 8 Abs. 2 UWG nicht gelten:<br />

Nach dieser (im Geschäftsleben weithin unbekannten) Zurechnungsnorm<br />

haften Unternehmensinhaber grundsätzlich<br />

auch für Wettbewerbsverstöße ihrer Angestellten – regelmäßig<br />

selbst dann, wenn diese ohne Wissen oder sogar<br />

gegen den Willen des Unternehmers erfolgen. Kein Unternehmer,<br />

so der Sinn der Vorschrift, soll sich bei Wettbewerbsverstößen<br />

hinter seinen Mitarbeitern verstecken dürfen.<br />

Hauptgesetzesgrundlage gegen den unlauteren<br />

Wettbewerb<br />

Das UWG stellt in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage<br />

gegen unlauteren Wettbewerb dar. Bei Verstößen gewehrt<br />

es insbesondere Mitbewerbern Unterlassungs-, Schadensersatz-,<br />

Beseitigungs- und Auskunftsansprüche. Vor dem<br />

Hintergrund des freien Wettbewerbs soll das UWG die<br />

marktwirtschaftliche Ordnung sichern. Jeder Anbieter kann<br />

seine gewerbliche Leistung frei anbieten und bewerben,<br />

solange nicht die Konkurrenz, Verbraucher oder sonstige<br />

Marktteilnehmer durch eine unlautere geschäftliche Handlung<br />

unzulässig beeinflusst werden. Erfasst sind dabei alle<br />

der Verkaufsförderung dienenden Verhaltensweisen, die vor,<br />

bei, während und selbst noch nach Vertragsschluss erfolgen.<br />

Allerdings muss die Handlung die betroffenen Interessen<br />

spürbar beeinflussen; Bagatellfälle unterfallen somit nicht<br />

dem Verbot des unlauteren Wettbewerbs.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!