pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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Das UWG – oder:<br />
Die Grenzen des Wettbewerbs<br />
Von: Fabian Eickstädt, Rechtsanwalt<br />
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind unter Geschäftsleuten gefürchtet.<br />
Doch insbesondere im Handwerk erfüllen sie häufig einen vernünftigen Zweck.<br />
40<br />
Oftmals schlägt das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb<br />
(UWG) wie ein Blitz in den Unternehmeralltag ein. Ein<br />
Fall, den das Landgericht Freiburg Anfang November zu verhandeln<br />
hatte (Az.: 12 O 83/13), legt hiervon wieder Zeugnis<br />
ab. Der Mitarbeiter eines Autohauses warb samt Foto auf<br />
seiner privaten Facebook-Seite für ein Neuwagen-Angebot<br />
seines Arbeitgebers. Dabei missachtete der geschäftstüchtige<br />
Angestellte allerdings wettbewerbswidrig diverse Informationspflichten.<br />
Die zuständige Wettbewerbszentrale zauderte<br />
nicht und erwirkte eine einstweilige Verfügung – wohlgemerkt:<br />
nicht gegen den Arbeitnehmer, sondern gegen das<br />
Unternehmen.<br />
Im anschließenden Widerspruchsverfahren bestätigte das<br />
Landgericht die Rechtmäßigkeit der Verfügung. Die Argumente,<br />
der Verstoß sei ohne Wissen des Unternehmens und<br />
auf einer privaten Facebook-Seite erfolgt, ließ das Gericht<br />
angesichts der Regelung in § 8 Abs. 2 UWG nicht gelten:<br />
Nach dieser (im Geschäftsleben weithin unbekannten) Zurechnungsnorm<br />
haften Unternehmensinhaber grundsätzlich<br />
auch für Wettbewerbsverstöße ihrer Angestellten – regelmäßig<br />
selbst dann, wenn diese ohne Wissen oder sogar<br />
gegen den Willen des Unternehmers erfolgen. Kein Unternehmer,<br />
so der Sinn der Vorschrift, soll sich bei Wettbewerbsverstößen<br />
hinter seinen Mitarbeitern verstecken dürfen.<br />
Hauptgesetzesgrundlage gegen den unlauteren<br />
Wettbewerb<br />
Das UWG stellt in Deutschland die Hauptgesetzesgrundlage<br />
gegen unlauteren Wettbewerb dar. Bei Verstößen gewehrt<br />
es insbesondere Mitbewerbern Unterlassungs-, Schadensersatz-,<br />
Beseitigungs- und Auskunftsansprüche. Vor dem<br />
Hintergrund des freien Wettbewerbs soll das UWG die<br />
marktwirtschaftliche Ordnung sichern. Jeder Anbieter kann<br />
seine gewerbliche Leistung frei anbieten und bewerben,<br />
solange nicht die Konkurrenz, Verbraucher oder sonstige<br />
Marktteilnehmer durch eine unlautere geschäftliche Handlung<br />
unzulässig beeinflusst werden. Erfasst sind dabei alle<br />
der Verkaufsförderung dienenden Verhaltensweisen, die vor,<br />
bei, während und selbst noch nach Vertragsschluss erfolgen.<br />
Allerdings muss die Handlung die betroffenen Interessen<br />
spürbar beeinflussen; Bagatellfälle unterfallen somit nicht<br />
dem Verbot des unlauteren Wettbewerbs.