pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach
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Die „Schwarze Liste“<br />
Von großer Bedeutung ist seit ihrem Inkrafttreten im<br />
Jahr 2008 die sogenannte „Schwarze Liste“. In ihr hat<br />
der Gesetzgeber konkret 30 geschäftliche Handlungen<br />
aufgelistet, die stets verboten sind und damit auch unter<br />
Wettbewerbern abgemahnt werden können. Beispielhaft<br />
seien folgende, insbesondere auch für das Handwerk<br />
relevante Tatbestände genannt:<br />
• die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen<br />
oder Ähnlichem ohne erforderliche Genehmigung;<br />
• die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst<br />
sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume<br />
verlegen;<br />
• Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der<br />
Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich<br />
ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche<br />
Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung<br />
zu täuschen;<br />
• die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm<br />
vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine<br />
Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen<br />
oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt<br />
worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen<br />
für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung<br />
werde entsprochen;<br />
• die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden<br />
Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten<br />
eine Besonderheit des Angebots dar.<br />
Handwerksordnung und Lauterkeitsrecht<br />
Neben weiteren konkreten Verhaltensnormen im UWG, die<br />
sich mit der Irreführung (§ 5/5a UWG), der vergleichenden<br />
Werbung (§ 6 UWG) und unzumutbarer Belästigung (§ 7<br />
UWG) befassen, stellt insbesondere § 4 Nr. 11 UWG ein<br />
Einfallstor für handwerksrechtliche Wettbewerbsfragen dar.<br />
Nach dieser Norm handelt derjenige unlauter, der gegen<br />
eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt<br />
ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu<br />
regeln. Gerade die Bestimmungen der Handwerksordnung<br />
(HwO) stellen nach der Rechtsprechung in weiten Teilen solche<br />
Marktverhaltensregeln dar. Sehr deutlich tritt der wertund<br />
wettbewerbsbezogene (Teil-)Charakter der HwO bei der<br />
Unterteilung in zulassungspflichtige und anzeigepflichtige<br />
Handwerke hervor, ist doch Zweck des Meisterzwangs,<br />
insbesondere Gefahren für die Gesundheit oder das Leben<br />
von Menschen abzuwehren. Dementsprechend entschied<br />
etwa das Landgericht Arnsberg (Az.: 8 O 53/10), dass zwei<br />
nicht in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker, die<br />
„lediglich“ über eine Reisegewerbekarte verfügen, nicht mit<br />
dem Wort „Bedachungen“ für ihre Tätigkeit werben dürfen.<br />
Irreführend würde der Eindruck eines normalen Dachdeckerbetriebes<br />
erweckt.<br />
Fließende Grenzen zwischen Industrie und<br />
Handwerk<br />
Immer wieder beschäftigen Gerichte im Wettbewerbsrecht<br />
auch Abgrenzungsfragen zwischen (reinem) Handel und<br />
Handwerk. Betroffen ist das Handwerk hier in der Regel<br />
dann, wenn industrielle Anbieter mit ihrer Werbung den unberechtigten<br />
Eindruck handwerklicher Fertigung – insbesondere<br />
durch Anlehnung an Gütevorstellungen des Handwerks –<br />
hervorrufen. Oder aber etwa Handelsbetriebe neben dem<br />
Verkauf den notwendigen Einbau als handwerkliche Tätigkeit<br />
oder Eigenleistung anpreisen, obwohl diese Arbeiten<br />
lediglich vermittelt werden. Beispiele aus der Rechtsprechung<br />
finden sich unter anderem beim Rollladen- und Markisenverkauf<br />
(„Rollladen. Montage durch Fachpersonal.“) oder auch<br />
beim Schlüssel- Dienst, dem nach einer zerstörerischen Notöffnung<br />
umfangreiche Türschloss- und Schließsanierungen<br />
folgen. Daher: Auch wenn wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen<br />
aufgrund des Missbrauchsverdachts im Gewerbe<br />
größtenteils nur mit Argwohn begegnet wird, können sie<br />
durchaus vernünftige Ziele verfolgen.<br />
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