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pdf-Datei lesen - Kreishandwerkerschaft Mönchengladbach

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Die „Schwarze Liste“<br />

Von großer Bedeutung ist seit ihrem Inkrafttreten im<br />

Jahr 2008 die sogenannte „Schwarze Liste“. In ihr hat<br />

der Gesetzgeber konkret 30 geschäftliche Handlungen<br />

aufgelistet, die stets verboten sind und damit auch unter<br />

Wettbewerbern abgemahnt werden können. Beispielhaft<br />

seien folgende, insbesondere auch für das Handwerk<br />

relevante Tatbestände genannt:<br />

• die Verwendung von Gütezeichen, Qualitätskennzeichen<br />

oder Ähnlichem ohne erforderliche Genehmigung;<br />

• die unwahre Angabe, der Unternehmer werde demnächst<br />

sein Geschäft aufgeben oder seine Geschäftsräume<br />

verlegen;<br />

• Werbung für eine Ware oder Dienstleistung, die der<br />

Ware oder Dienstleistung eines Mitbewerbers ähnlich<br />

ist, wenn dies in der Absicht geschieht, über die betriebliche<br />

Herkunft der beworbenen Ware oder Dienstleistung<br />

zu täuschen;<br />

• die unwahre Angabe, ein Unternehmer, eine von ihm<br />

vorgenommene geschäftliche Handlung oder eine<br />

Ware oder Dienstleistung sei von einer öffentlichen<br />

oder privaten Stelle bestätigt, gebilligt oder genehmigt<br />

worden, oder die unwahre Angabe, den Bedingungen<br />

für die Bestätigung, Billigung oder Genehmigung<br />

werde entsprochen;<br />

• die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden<br />

Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten<br />

eine Besonderheit des Angebots dar.<br />

Handwerksordnung und Lauterkeitsrecht<br />

Neben weiteren konkreten Verhaltensnormen im UWG, die<br />

sich mit der Irreführung (§ 5/5a UWG), der vergleichenden<br />

Werbung (§ 6 UWG) und unzumutbarer Belästigung (§ 7<br />

UWG) befassen, stellt insbesondere § 4 Nr. 11 UWG ein<br />

Einfallstor für handwerksrechtliche Wettbewerbsfragen dar.<br />

Nach dieser Norm handelt derjenige unlauter, der gegen<br />

eine gesetzliche Vorschrift verstößt, die auch dazu bestimmt<br />

ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu<br />

regeln. Gerade die Bestimmungen der Handwerksordnung<br />

(HwO) stellen nach der Rechtsprechung in weiten Teilen solche<br />

Marktverhaltensregeln dar. Sehr deutlich tritt der wertund<br />

wettbewerbsbezogene (Teil-)Charakter der HwO bei der<br />

Unterteilung in zulassungspflichtige und anzeigepflichtige<br />

Handwerke hervor, ist doch Zweck des Meisterzwangs,<br />

insbesondere Gefahren für die Gesundheit oder das Leben<br />

von Menschen abzuwehren. Dementsprechend entschied<br />

etwa das Landgericht Arnsberg (Az.: 8 O 53/10), dass zwei<br />

nicht in der Handwerksrolle eingetragene Handwerker, die<br />

„lediglich“ über eine Reisegewerbekarte verfügen, nicht mit<br />

dem Wort „Bedachungen“ für ihre Tätigkeit werben dürfen.<br />

Irreführend würde der Eindruck eines normalen Dachdeckerbetriebes<br />

erweckt.<br />

Fließende Grenzen zwischen Industrie und<br />

Handwerk<br />

Immer wieder beschäftigen Gerichte im Wettbewerbsrecht<br />

auch Abgrenzungsfragen zwischen (reinem) Handel und<br />

Handwerk. Betroffen ist das Handwerk hier in der Regel<br />

dann, wenn industrielle Anbieter mit ihrer Werbung den unberechtigten<br />

Eindruck handwerklicher Fertigung – insbesondere<br />

durch Anlehnung an Gütevorstellungen des Handwerks –<br />

hervorrufen. Oder aber etwa Handelsbetriebe neben dem<br />

Verkauf den notwendigen Einbau als handwerkliche Tätigkeit<br />

oder Eigenleistung anpreisen, obwohl diese Arbeiten<br />

lediglich vermittelt werden. Beispiele aus der Rechtsprechung<br />

finden sich unter anderem beim Rollladen- und Markisenverkauf<br />

(„Rollladen. Montage durch Fachpersonal.“) oder auch<br />

beim Schlüssel- Dienst, dem nach einer zerstörerischen Notöffnung<br />

umfangreiche Türschloss- und Schließsanierungen<br />

folgen. Daher: Auch wenn wettbewerbsrechtlichen Abmahnungen<br />

aufgrund des Missbrauchsverdachts im Gewerbe<br />

größtenteils nur mit Argwohn begegnet wird, können sie<br />

durchaus vernünftige Ziele verfolgen.<br />

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