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Regel und Ausnahme - Archiv - Personalwirtschaft

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BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG<br />

BetrAVG-Kommentar<br />

Betriebsrentenanpassung –<br />

<strong>Regel</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausnahme</strong><br />

Keine andere Vorschrift des Betriebsrentenrechts ist für die Unternehmenspraxis so<br />

problematisch wie § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die Bestimmung verpflichtet den<br />

Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen<br />

Altersversorgung zu prüfen <strong>und</strong> hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.<br />

W<br />

as auf den ersten Blick Entscheidungsspielräume<br />

verheißt, entpuppt<br />

sich in einer Vielzahl von Fällen<br />

als schlichte Erhöhungspflicht. Denn das<br />

oberste deutsche Arbeitsgericht hält die<br />

Anpassung an die Geldentwertungsrate<br />

für die <strong>Regel</strong>, die Versagung des Kaufkraftausgleichs<br />

für den <strong>Ausnahme</strong>fall<br />

(BAG v. 26.5.2009 – 3 AZR 369/07, NZA<br />

2010, 641). Damit ist auch sogleich die<br />

Beweislast verteilt. Der Arbeitgeber muss<br />

die Voraussetzungen belegen, die ihm im<br />

<strong>Ausnahme</strong>fall gestatten, von einem (vol-<br />

len) Teuerungsausgleich abzusehen.<br />

Schon daran scheitern häufig Bemühungen,<br />

den Kostenzuwachs bei der betrieblichen<br />

Altersversorgung zu begrenzen.<br />

Prüfungszeitraum <strong>und</strong><br />

Prüfungsrhythmus<br />

Nach dem Gesetz ist alle drei Jahre eine<br />

Anpassungsprüfung durchzuführen. Das<br />

bezieht sich auf jeden einzelnen Rentenempfänger.<br />

Das BAG hält es allerdings<br />

für zulässig, dass alle in einem Kalenderjahr<br />

anfallenden Anpassungsprüfungen<br />

auf einen Stichtag gebündelt werden,<br />

soweit sie dadurch nicht für den einzelnen<br />

Betriebsrentner um mehr als ein halbes<br />

Jahr verschoben werden. Zulässig ist<br />

sogar, nur alle drei Jahre für alle Betriebsrentner<br />

eine Anpassungsprüfung vorzunehmen.<br />

Das führt dann aber dazu, dass<br />

für einen Teil der Betriebsrentner die Prüfung<br />

vorgezogen werden muss, weil sich<br />

sonst die erste Anpassungsprüfung um<br />

mehr als das vom BAG zulässige Maß<br />

hi naus verzögert (BAG v. 19.6.2012 –<br />

3 AZR 464/11, NZA 2012, 1291).<br />

Der dreijährige Prüfungsrhythmus darf<br />

nicht mit dem Prüfungszeitraum verwechselt<br />

werden. Dieser beginnt für jeden<br />

Betriebsrentner individuell mit der ersten<br />

Rentenzahlung. Bei jeder Anpassungsprüfung<br />

ist also der Wertverzehr seit Rentenbeginn<br />

zu betrachten. Das bedeutet<br />

zugleich, dass ein etwa in der Vergangenheit<br />

nicht erfolgter vollständiger Teuerungsausgleich<br />

bei späteren Anpassungsprüfungen<br />

berücksichtigt werden muss.<br />

<strong>Ausnahme</strong>n<br />

Von der Anpassungsprüfungspflicht<br />

macht § 16 Abs. 3 BetrAVG <strong>Ausnahme</strong>n.<br />

Verpflichtet sich der Arbeitgeber, die laufenden<br />

Leistungen jährlich um wenigs -<br />

tens ein Prozent anzuheben, entfällt die<br />

Prüfungspflicht. Das gilt aber nur für<br />

Zusagen, die nach dem 31.12.1998 erteilt<br />

wurden.<br />

Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen<br />

Direktversicherung oder<br />

Pensionskasse gibt es keine Prüfungspflicht,<br />

wenn erwirtschaftete Überschussanteile<br />

zur Verbesserung der Versorgungsleistung<br />

verwendet werden.<br />

Die Prüfungspflicht entfällt auch bei der<br />

besonderen Form der Beitragszusage mit<br />

Mindestleistung. Für die arbeitnehmer-<br />

28<br />

Sonderheft 07 | 2013<br />

www.personalwirtschaft.de

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