Regel und Ausnahme - Archiv - Personalwirtschaft
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BETRIEBLICHE ALTERSVERSORGUNG<br />
BetrAVG-Kommentar<br />
Betriebsrentenanpassung –<br />
<strong>Regel</strong> <strong>und</strong> <strong>Ausnahme</strong><br />
Keine andere Vorschrift des Betriebsrentenrechts ist für die Unternehmenspraxis so<br />
problematisch wie § 16 Betriebsrentengesetz (BetrAVG). Die Bestimmung verpflichtet den<br />
Arbeitgeber, alle drei Jahre eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen<br />
Altersversorgung zu prüfen <strong>und</strong> hierüber nach billigem Ermessen zu entscheiden.<br />
W<br />
as auf den ersten Blick Entscheidungsspielräume<br />
verheißt, entpuppt<br />
sich in einer Vielzahl von Fällen<br />
als schlichte Erhöhungspflicht. Denn das<br />
oberste deutsche Arbeitsgericht hält die<br />
Anpassung an die Geldentwertungsrate<br />
für die <strong>Regel</strong>, die Versagung des Kaufkraftausgleichs<br />
für den <strong>Ausnahme</strong>fall<br />
(BAG v. 26.5.2009 – 3 AZR 369/07, NZA<br />
2010, 641). Damit ist auch sogleich die<br />
Beweislast verteilt. Der Arbeitgeber muss<br />
die Voraussetzungen belegen, die ihm im<br />
<strong>Ausnahme</strong>fall gestatten, von einem (vol-<br />
len) Teuerungsausgleich abzusehen.<br />
Schon daran scheitern häufig Bemühungen,<br />
den Kostenzuwachs bei der betrieblichen<br />
Altersversorgung zu begrenzen.<br />
Prüfungszeitraum <strong>und</strong><br />
Prüfungsrhythmus<br />
Nach dem Gesetz ist alle drei Jahre eine<br />
Anpassungsprüfung durchzuführen. Das<br />
bezieht sich auf jeden einzelnen Rentenempfänger.<br />
Das BAG hält es allerdings<br />
für zulässig, dass alle in einem Kalenderjahr<br />
anfallenden Anpassungsprüfungen<br />
auf einen Stichtag gebündelt werden,<br />
soweit sie dadurch nicht für den einzelnen<br />
Betriebsrentner um mehr als ein halbes<br />
Jahr verschoben werden. Zulässig ist<br />
sogar, nur alle drei Jahre für alle Betriebsrentner<br />
eine Anpassungsprüfung vorzunehmen.<br />
Das führt dann aber dazu, dass<br />
für einen Teil der Betriebsrentner die Prüfung<br />
vorgezogen werden muss, weil sich<br />
sonst die erste Anpassungsprüfung um<br />
mehr als das vom BAG zulässige Maß<br />
hi naus verzögert (BAG v. 19.6.2012 –<br />
3 AZR 464/11, NZA 2012, 1291).<br />
Der dreijährige Prüfungsrhythmus darf<br />
nicht mit dem Prüfungszeitraum verwechselt<br />
werden. Dieser beginnt für jeden<br />
Betriebsrentner individuell mit der ersten<br />
Rentenzahlung. Bei jeder Anpassungsprüfung<br />
ist also der Wertverzehr seit Rentenbeginn<br />
zu betrachten. Das bedeutet<br />
zugleich, dass ein etwa in der Vergangenheit<br />
nicht erfolgter vollständiger Teuerungsausgleich<br />
bei späteren Anpassungsprüfungen<br />
berücksichtigt werden muss.<br />
<strong>Ausnahme</strong>n<br />
Von der Anpassungsprüfungspflicht<br />
macht § 16 Abs. 3 BetrAVG <strong>Ausnahme</strong>n.<br />
Verpflichtet sich der Arbeitgeber, die laufenden<br />
Leistungen jährlich um wenigs -<br />
tens ein Prozent anzuheben, entfällt die<br />
Prüfungspflicht. Das gilt aber nur für<br />
Zusagen, die nach dem 31.12.1998 erteilt<br />
wurden.<br />
Bei den versicherungsförmigen Durchführungswegen<br />
Direktversicherung oder<br />
Pensionskasse gibt es keine Prüfungspflicht,<br />
wenn erwirtschaftete Überschussanteile<br />
zur Verbesserung der Versorgungsleistung<br />
verwendet werden.<br />
Die Prüfungspflicht entfällt auch bei der<br />
besonderen Form der Beitragszusage mit<br />
Mindestleistung. Für die arbeitnehmer-<br />
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Sonderheft 07 | 2013<br />
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