Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
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Niedersächsisches Ministerium<br />
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
Herausgeber:<br />
Niedersächsisches Ministerium für<br />
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
Friedrichswall 1<br />
30159 Hannover<br />
Mein Unternehmen<br />
in Niedersachsen<br />
Redaktion:<br />
<strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong>,<br />
Rechtsanwälte GbR<br />
International Lawyers<br />
Sibyll Hollunder-Reese, M.B.L. und<br />
Philipp Neddermeyer,<br />
www.herfurth.de<br />
Stand: Oktober 2007
Verehrte Leserinnen und Leser!<br />
Mit der vor Ihnen liegenden Broschüre betritt<br />
das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr gemeinsam mit der IPA<br />
Niedersachsen (Investment Promotion Agency)<br />
Neuland. Am Beispiel unseres Bundeslandes<br />
wollen wir die Möglichkeiten für wirtschaftliche<br />
Betätigungen in <strong>Deutsch</strong>land aufzeigen.<br />
Ich freue mich dabei ganz besonders, dass diese<br />
Informationsschrift nicht nur auf <strong>Deutsch</strong> erhältlich<br />
ist, sondern mittlerweile auch Fassungen<br />
in Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch,<br />
Spanisch, Chinesisch, Arabisch, Portugiesisch,<br />
Türkisch und Japanisch vorliegen. Denn im<br />
Zuge der fortschreitenden Globalisierung finden<br />
sich die wichtigsten Handelspartner <strong>Deutsch</strong>lands<br />
und Niedersachsens sowie die Schwerpunktregionen<br />
der niedersächsischen Außenwirtschaftspolitik<br />
längst nicht mehr nur vor unserer<br />
eigenen Haustür, sondern weltweit verteilt.<br />
Mit Unterstützung des Landes Niedersachsen<br />
und der IPA haben die Rechtsanwälte <strong>Herfurth</strong><br />
& <strong>Partner</strong> aus Hannover daher diesen praktischen<br />
Ratgeber verfasst, der über die Möglichkeiten<br />
der Geschäftstätigkeit und Niederlassung<br />
von Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land in<br />
insgesamt 11 Sprachen informiert.<br />
In dieser Broschüre werden die Möglichkeiten<br />
wirtschaftlicher Tätigkeit im Hinblick auf den<br />
freien Waren- und Personenverkehr, die selbständige<br />
Tätigkeit von Ausländern in Niedersachsen,<br />
die Rechtsformen für ausländische<br />
Unternehmen, die Rechte und Pflichten des<br />
Unternehmers sowie das Geschäftsumfeld in<br />
unserem Bundesland näher erläutert. Insofern<br />
kann die Lektüre für Firmengründer, aber auch<br />
für bereits hier tätige Firmen, hilfreich sein.<br />
Wir in Niedersachsen möchten dadurch Unternehmen<br />
veranlassen, unser im Herzen Europas<br />
liegendes Land bei ihren Überlegungen, an<br />
welchen Standorten sie zukünftig investieren<br />
und wirtschaftlich tätig sein wollen, genauer<br />
in den Blick zu nehmen.<br />
Und für Niedersachsen als Standort sprechen<br />
in der Tat viele gute Gründe. Unsere Landeshauptstadt<br />
Hannover, die Heimat der wichtigsten<br />
Welt-Messen – CeBIT und Hannover Messe<br />
– liegt im Schnittpunkt der europäischen Nord-<br />
Süd und Ost-West-Verkehrsadern. Das gilt für<br />
die Bahn- wie für die Straßenverbindungen.<br />
Unser Land ist zudem stolz auf weltbekannte<br />
Unternehmen wie die Volkswagen AG, den<br />
Reifenhersteller Continental, das Touristikunternehmen<br />
TUI und den Stahlkonzern Salzgitter<br />
AG. Niedersachsen ist aber auch die<br />
Heimat erfolgreicher Kreditinstitute, Versicherungs-Dienstleister<br />
sowie von vielen Tausend<br />
hochspezialisierten kleinen und mittelständischen<br />
Unternehmen in vielen Branchen.<br />
Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre<br />
und würde mich freuen, Sie bei uns begrüßen<br />
zu können. Für erste Fragen, die Sie im Zusammenhang<br />
mit Ihrer geplanten Investitionstätigkeit<br />
in unserem wunderbaren Land haben,<br />
steht Ihnen die IPA gern zur Verfügung.<br />
Walter Hirche<br />
Niedersächsischer Minister für<br />
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
3
Inhaltsverzeichnis<br />
A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 10<br />
g) Finanzplanung – Banken – Kontoeröffnung 35<br />
h) Rechnungswesen und Publizität 36<br />
i) <strong>Deutsch</strong>e Mitarbeiter 39<br />
j) Steuern 42<br />
k) Zollbestimmungen 51<br />
1. Standortvorteile Niedersachsens 10<br />
2. Niedersachsen als Tor zur Europäischen Union 11<br />
a) Freier Warenverkehr 12<br />
b) Freier Personenverkehr 12<br />
c) Dienstleistungsfreiheit 13<br />
d) Freiheit des Kapitalverkehrs 14<br />
3. Niedersachsen: Standorte weltweit 15<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger<br />
in Niedersachsen 16<br />
1. Einleitung 16<br />
2. Geschäftstätigkeit von EU-Bürgern in Niedersachsen 16<br />
a) Rechtliche Grundlagen 16<br />
b) Einreise und Aufenthalt 17<br />
c) Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern 18<br />
3. Geschäftstätigkeit von Nicht-EU-Staatsangehörigen in Niedersachsen 21<br />
a) Einreise und Aufenthalt 21<br />
b) Erwerbstätigkeit von Nicht-EU-Staatsbürgern 25<br />
4. Allgemeine Vorüberlegungen bei Aufnahme einer Geschäftstätigkeit 32<br />
a) Gewerberechtliche Voraussetzungen 32<br />
b) Berufsrechtliche Voraussetzungen 32<br />
c) Pflichtmitgliedschaften in Kammern 34<br />
d) Berufsgenossenschaften 34<br />
e) Kranken- und sonstige Versicherungen 34<br />
f) Geschäftsräume 35<br />
C. Rechtsformen und Unternehmen 52<br />
1. Rechtsformen in <strong>Deutsch</strong>land im Überblick 52<br />
a) Die Wahl der richtigen Rechtsform 52<br />
b) Die Unternehmensformen 52<br />
2. Repräsentanz, Vertretungsbüro 54<br />
a) Errichtung 54<br />
b) Geschäftsleitung 54<br />
c) Steuern 55<br />
3. Selbständige (Zweig-) Niederlassung 55<br />
a) Errichtung 55<br />
b) Geschäftsleitung 56<br />
c) Steuern 56<br />
4. Einzelkaufmännische Unternehmen (e.K.) 57<br />
5. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 57<br />
a) Errichtung 58<br />
b) Leitung 58<br />
c) Steuern 59<br />
6. <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft 59<br />
7. Stille Gesellschaft 59<br />
a) Errichtung 60<br />
b) Leitung 60<br />
c) Steuern 61<br />
4 5
8. Offene Handelsgesellschaft (OHG) 61<br />
a) Gründung 62<br />
b) Leitung 62<br />
c) Steuern 62<br />
9. Kommanditgesellschaft (KG) 63<br />
a) Gründung 63<br />
b) Leitung 63<br />
c) Steuern 63<br />
10. GmbH & Co KG 64<br />
a) Gründung 64<br />
b) Innere Organisation und Leitung 64<br />
c) Steuern 65<br />
d) Prüfungs- und Publizitätsvorschriften 65<br />
11. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 66<br />
12. Aktiengesellschaft (AG) 66<br />
a) Gründung 66<br />
b) Aktien 67<br />
c) Leitung und innere Organisation der AG 67<br />
d) Kleine Aktiengesellschaft 69<br />
e) Steuern 69<br />
13. Europäische Wirtschaftliche Interessengemeinschaft (EWIV) 69<br />
14. Societas Europaea (SE) 69<br />
15. Ausländische Rechtsformen 71<br />
D. Gründung und Führung einer GmbH 72<br />
1. Einleitung 72<br />
2. Die GmbH nach geltendem Recht 72<br />
a) Gründungsvoraussetzungen 72<br />
3. Haftungslücke während der Eintragungsdauer 72<br />
4. Firma (Name der Gesellschaft) 73<br />
5. Unternehmensgegenstand 74<br />
6. Gesellschafter und GmbH-Anteile 74<br />
a) Gesellschafter 74<br />
b) GmbH-Anteile 74<br />
7. Innere Organisation und Leitung 76<br />
a) Gesellschafterversammlung 76<br />
b) Geschäftsführung 76<br />
8. Kapitalvorschriften 77<br />
9. Aufsichtsrat und Beirat 78<br />
10. Steuern 78<br />
11. Hinweise zum Gründungsablauf 79<br />
a) Gründungsversammlung 79<br />
b) Gesellschaftsvertrag 80<br />
c) Bestellung der Geschäftsführer 80<br />
d) Kontoeröffnung und Einzahlung des Stammkapitals 80<br />
e) Anmeldung zum Handelsregister 81<br />
f) Eintragung im Handelsregister 81<br />
g) Eröffnungsbilanz 81<br />
h) Gründungskosten 82<br />
6 7
E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 85<br />
1. Landesregierung, Ministerien und Behörden 86<br />
a) Landesregierung 86<br />
b) Staatskanzlei 86<br />
c) Ministerien 87<br />
d) Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 88<br />
e) Behörden 91<br />
2. Finanzierungs- und Förderungeinrichtungen 91<br />
a) Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH – NBank 91<br />
b) Weitere Förderinstitutionen und Banken 95<br />
Anlagen<br />
Anlage Nr. 1 | Begriffe und Abkürzungen (deutsch und englisch) 104<br />
Anlage Nr. 2 | Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen 113<br />
Anlage Nr. 3 | Eine Auswahl von Banken und Sparkassen in Hannover 118<br />
3. Investment Promotion Agency Niedersachsen, IPA 96<br />
4. Kammern 97<br />
a) Industrie- und Handelskammern (IHK) 97<br />
b) Handwerkskammern 99<br />
c) Sonstige Kammern 99<br />
5. Vereinigungen und Branchenverbände 99<br />
6. Technologiezentren 99<br />
7. Informationszentren 100<br />
a) IRC – Innovation Relay Centre 100<br />
b) EIC – Euro Info Centre Hannover 100<br />
c) Förderverein Pro Hannover Region und Europaregion Hannover 101<br />
d) Kommunales Standort-Informations-System Niedersachsen (KomSIS) 101<br />
8. Weiterbildung und Weiterentwicklung von Fach- und Führungskräften 102<br />
a) Internationale Weiterbildung und Weiterentwicklung (InWEnt) 102<br />
b) <strong>Deutsch</strong>e Management Akademie Niedersachsen (DMAN) 103<br />
9. Messen 103<br />
8<br />
9
A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen<br />
1. Standortvorteile Niedersachsens<br />
Mit dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens<br />
am 01. Januar 2007 hat sich der Prozess der<br />
Erweiterung der Europäischen Union nach Osteuropa<br />
fortgesetzt. Bereits zum 01. Mai 2004<br />
waren zehn osteuropäische Staaten der Gemeinschaft<br />
der Europäischen Union beigetreten.<br />
Inzwischen ist die EU damit auf einen<br />
Zusammenschluss von insgesamt 27 Ländern<br />
angewachsen.<br />
Niedersachsen als wirtschaftsstarke Region in<br />
unmittelbarer Nähe zu den osteuropäischen<br />
Nachbarn spielt in der EU als Bindeglied zwischen<br />
den bisherigen und den neuen Mitgliedsländern<br />
eine bedeutende Rolle.<br />
Niedersachsen ist das zweitgrößte Bundesland<br />
<strong>Deutsch</strong>lands mit mehr als acht Millionen Einwohnern.<br />
Neben weltweit bekannten Großunternehmen<br />
wie Volkswagen, TUI, Airbus<br />
oder der Meyer Werft in Papenburg verfügt<br />
das Land über eine Vielzahl auch international<br />
erfolgreicher mittelständischer und kleinerer<br />
Unternehmen. Die Firmen können dabei auf<br />
eine sehr gute Infrastruktur zurückgreifen.<br />
Mit seinem Netz aus See-, Schienen- und<br />
Autostraßen und dem internationalen Verkehrsflughafen<br />
in Hannover ist die Verbindung<br />
der Wirtschaftsräume in ausgezeichneter<br />
Weise gewährleistet.<br />
Die in Niedersachsen seit jeher bestehende<br />
Innovationskultur findet ihren Ausdruck in<br />
den Beteiligungen und Förderprogrammen<br />
des Landes Niedersachsen an und für Unternehmen.<br />
Auch besteht ein dichtes Netz an<br />
Beratungseinrichtungen, die nicht zuletzt<br />
auch im Bereich des Wissenstransfers zwischen<br />
Hochschulen und Unternehmen vermitteln.<br />
Die Beteiligungen der Hochschulen an privatwirtschaftlichen<br />
Unternehmen ermöglichen,<br />
dass wissenschaftliche Erkenntnisse zügig in die<br />
Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und<br />
Dienstleistungen einfließen können. Die<br />
traditionsreichen Universitäten in Braunschweig<br />
und Göttingen, die Medizinische<br />
Hochschule in Hannover und zahlreiche<br />
außeruniversitäre Forschungseinrichtungen<br />
genießen eine weltweite Anerkennung.<br />
Als Mitglied der EU ist <strong>Deutsch</strong>land bestrebt,<br />
die bereits in den Grenzen der Europäischen<br />
Gemeinschaft bestehenden wirtschaftlichen<br />
Freiheiten weiter auszubauen und auch den<br />
weltweiten Wirtschaftsverkehr weiter zu liberalisieren.<br />
Schon jetzt kann Niedersachsen für<br />
Geschäftssuchende aus aller Welt das Tor zu<br />
den Handelsfreiheiten der Europäischen Union<br />
darstellen. In Niedersachsen gegründete<br />
Tochtergesellschaften etwa können – genau<br />
wie jedes andere Unternehmen in der EU<br />
auch – sämtliche Vorzüge des einheitlichen<br />
Europäischen Wirtschaftsraums für sich in<br />
Anspruch nehmen. Niedersachsen liefert<br />
hierfür gute Standortbedingungen.<br />
Die EU ist geprägt durch den Gedanken des<br />
freien Handels und Personenverkehrs innerhalb<br />
seiner Mitgliedstaaten. Mit einem Anteil<br />
von 30 Prozent am weltweiten Bruttoinlands-<br />
produkt ist die Europäische Union die größte<br />
Handelsregion, noch vor den USA. Zwar<br />
bestehen noch Einschränkungen gegenüber<br />
den neuen Beitrittsländern, um den eigenen<br />
Arbeitsmarkt behutsam auf die Veränderungen<br />
einzustellen. Doch die Erfahrungen der ersten<br />
drei Jahre haben gezeigt, dass die EU-Osterweitung<br />
die niedersächsische Wirtschaftsentwicklung<br />
positiv beeinflusst.<br />
Die formalen Bedingungen, die an ausländische<br />
Staatsbürger beim Aufbau einer geschäftlichen<br />
Tätigkeit in Niedersachsen gestellt werden,<br />
sind sehr unterschiedlich. Staatsbürger der<br />
bisherigen Mitgliedsländer kommen in den<br />
Genuss sämtlicher EU-Freiheiten; gegenüber<br />
den osteuropäischen Beitrittsländern gilt dies<br />
bisher nur eingeschränkt. Die Rechtstellung<br />
der Nicht-EU-Ausländer wiederum richtet sich<br />
regelmäßig nach den zwischen den Ländern<br />
geschlossenen bilateralen Abkommen, so dass<br />
sich auch hier zum Teil erhebliche<br />
Unterschiede ergeben können.<br />
Für Selbständige, Unternehmer und Unternehmen<br />
eröffnet sich in Niedersachsen ein vielschichtiges<br />
Tätigkeitsumfeld. Wie in allen<br />
industrialisierten Ländern wird auch in <strong>Deutsch</strong>land<br />
die tägliche Geschäftspraxis ganz wesentlich<br />
durch die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />
geprägt. Ein ausländisches Unternehmen, das<br />
sich auf dem deutschen Markt betätigt, muss<br />
daher für eine erfolgreiche Durchsetzung<br />
seiner Interessen nicht nur den Markt genau<br />
kennen und mit den sozialen und gesellschaftlichen<br />
Gepflogenheiten des Landes vertraut<br />
sein, sondern auch mit den rechtlichen Möglichkeiten.<br />
Sowohl für ausländische und<br />
deutsche Unternehmen, die in Niedersachsen<br />
tätig werden wollen, als auch für ausländische<br />
und deutsche Bürger, die ein Unternehmen in<br />
Niedersachsen gründen möchten, sind die<br />
Kenntnisse der rechtlichen Begebenheiten<br />
deshalb unabdingbare Voraussetzung für den<br />
Erfolg der Unternehmung.<br />
Der <strong>Leitfaden</strong> richtet sich in erster Linie an<br />
ausländische Staatsbürger und beinhaltet<br />
daher auch einreise- und aufenthaltsrechtliche<br />
Ausführungen. Um Einstieg und Lektüre für<br />
ausländische Staatsbürger zu erleichtern, ist<br />
der <strong>Leitfaden</strong> bereits in zahlreichen Landessprachen<br />
erschienen. Aber auch für den deutschen<br />
Geschäftssuchenden finden sich zahlreiche<br />
interessante Hinweise und hilfreiche<br />
Erläuterungen. Die Broschüre soll Unternehmern<br />
Hilfestellungen bei der Planung und Umsetzung<br />
ihrer wirtschaftlichen Betätigung in<br />
Niedersachsen bieten und somit den wirtschaftlichen<br />
Start in Niedersachsen vereinfachen.<br />
Sie gibt einen Überblick über die<br />
rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen,<br />
kann und will eine detaillierte Rechtsberatung<br />
jedoch nicht ersetzen.<br />
2. Niedersachsen als Tor zur<br />
Europäischen Union<br />
In der Europäischen Union (EU) bilden die so<br />
genannten vier Grundfreiheiten die Basis für<br />
die wirtschaftliche Betätigung zwischen den<br />
einzelnen Mitgliedsstaaten:<br />
° freier Warenverkehr<br />
° freier Personenverkehr<br />
° Dienstleistungsfreiheit<br />
° Freiheit des Kapitalverkehrs.<br />
10 A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen<br />
A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 11
Diese vier Grundfreiheiten gelten unter den<br />
alten EU- Mitgliedsländern nach dem EG-<br />
Vertrag uneingeschränkt.<br />
Für die neuen Beitrittsstaaten hingegen gilt<br />
dies nicht ausnahmslos; es bestehen teilweise<br />
noch so genannte Übergangsregelungen.<br />
Neben den neuen Beitrittsstaaten Bulgarien<br />
und Rumänien sind hiervon auch die Staatsbürger<br />
aus Estland, Lettland, Litauen, Polen,<br />
Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik<br />
und Ungarn betroffen. Die Länder Zypern<br />
und Malta waren bereits zum Zeitpunkt ihres<br />
Beitritts uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt.<br />
a) Freier Warenverkehr<br />
Waren sollen innerhalb der EU ohne<br />
staatliche Einschränkungen und Behinderungen<br />
über die Binnengrenzen hinweg<br />
gehandelt werden können. Daher verbietet<br />
der Gründungsvertrag der Europäischen<br />
Gemeinschaft (EGV) Ein- und Ausfuhrzölle<br />
und staatliche Mengenbeschränkungen für<br />
Importe innerhalb der EU (so genannte<br />
Zollunion). Einschränkende nationale<br />
Regeln und Normen sind nach dem Recht<br />
der EU nur dann zulässig, wenn sie<br />
zwingend zum Schutz höherwertiger Ziele,<br />
wie etwa dem Verbaucher-, Umwelt- oder<br />
Gesundheitsschutz, geboten sind. Grundsätzlich<br />
können daher Waren von Mitgliedsländern<br />
der EU nach <strong>Deutsch</strong>land und<br />
umgekehrt frei gehandelt und in den<br />
Verkehr gebracht werden.<br />
b) Freier Personenverkehr<br />
Die Freiheit des Personenverkehrs umfasst<br />
einen weiten Bereich. Sie setzt sich aus der<br />
Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit<br />
der Arbeitnehmer zusammen.<br />
aa) Niederlassungsfreiheit<br />
Die Niederlassungsfreiheit berechtigt<br />
Bürger und Unternehmen aus einem Mitgliedstaat<br />
der EU, sich in einem anderen<br />
Mitgliedsstaat nach dessen Vorschriften<br />
niederzulassen, und einer dauerhaften<br />
selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.<br />
Eine solche auf Dauer ausgerichtete<br />
wirtschaftliche Tätigkeit liegt etwa<br />
dann vor, wenn ein Unternehmen in einem<br />
Mitgliedsstaat eine Hauptniederlassung,<br />
Zweigniederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft<br />
gründet.<br />
Ist hingegen lediglich eine vorübergehende<br />
Tätigkeit geplant, so fällt dies nicht unter<br />
den Begriff des Niederlassens.<br />
Die Niederlassungsfreiheit findet auch für<br />
die Bürger der neuen Beitrittsstaaten<br />
uneingeschränkt und ohne Übergangsregelungen<br />
Anwendung. Dementsprechend<br />
kann jeder Staatsbürger dieser Länder in<br />
<strong>Deutsch</strong>land ein Unternehmen gründen<br />
und hier selbständig arbeiten.<br />
bb) Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt einem<br />
Arbeitnehmer das Recht, in ein EU-Land<br />
einzureisen, sich dort aufzuhalten und<br />
dauerhaft zu bleiben, um einer unselbständigen<br />
(abhängigen, angestellten)<br />
Tätigkeit nachzugehen.<br />
Für Arbeitnehmer aus den alten Mitgliedsstaaten<br />
der EU gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
grundsätzlich uneingeschränkt.<br />
Lediglich im Kernbereich hoheitlichen<br />
Handelns ( z.B. Polizei) gelten auch für<br />
Bürger aus den alten europäischen Mitgliedsländern<br />
besondere Beschränkungen.<br />
Die Ausübung unselbständiger Tätigkeiten<br />
für Arbeitnehmer der neuen osteuropäischen<br />
Mitgliedsstaaten ist in <strong>Deutsch</strong>land<br />
nach wie vor nur eingeschränkt möglich.<br />
Das Bundeskabinett hat nach dem als<br />
Übergangsregelung geltenden “2+3+2-<br />
Modell” die Verlängerung der vorläufigen<br />
Regelung bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
gegenüber den Beitrittsstaaten bis zum<br />
30. April 2009 beschlossen.<br />
Enden werden die Beschränkungen in jedem<br />
Fall spätestens im Jahr 2011 bzw. für die<br />
erst später hinzugetretenen Beitrittsländer<br />
Bulgarien und Rumänien spätestens im<br />
Jahr 2014. Die im Beitrittsvertrag vorgesehenen<br />
Möglichkeiten einer Übergangsregelung<br />
laufen dann aus. Inzwischen<br />
wurde allerdings für Fachkräfte aus<br />
bestimmten Berufsgruppen der Zugang<br />
zum Arbeitsmarkt durch eine gesetzliche<br />
Neuregelung erheblich erleichtert.<br />
c) Dienstleistungsfreiheit<br />
Die Dienstleistungsfreiheit gewährt das<br />
Recht, in einem Mitgliedsstaat eine<br />
vorübergehende und damit zeitlich<br />
beschränkte selbständige Tätigkeit auszuüben.<br />
Mit umfasst hiervon sind gewerbliche,<br />
kaufmännische, handwerkliche oder<br />
freiberufliche Tätigkeiten, die selbstständig<br />
ausgeübt werden.<br />
Die Dienstleistungsfreiheit ist aber beispielsweise<br />
auch betroffen, wenn ein bei<br />
einer Firma im EU-Ausland angestellter<br />
Handwerker einen an seine Firma gerichteten<br />
Dienstleistungsauftrag in einem<br />
anderen EU-Land ausführt. In diesem Fall<br />
spricht man von der sogenannten Dienstleistungsfreiheit<br />
mit Entsendung.<br />
Unernehmensinhaber der in den Beitrittsstaaten<br />
niedergelassenen Unternehmen<br />
und sonstige Selbständige können nach<br />
dem EU-Beitritt die Dienstleistungsfreiheit<br />
für ihren eigenen Einsatz sowie den Einsatz<br />
ihres sog. Schlüsselpersonals grundsätzlich<br />
uneingeschränkt nutzen. Zum Schlüsselpersonal<br />
zählen Führungskräfte und<br />
Personen mit hohen fachspezifischen<br />
Qualifikationen für bestimmte Arbeiten<br />
oder Aufgaben und Kenntnisse.<br />
Der Einsatz von sonstigen aus den neuen<br />
Beitrittsstaaten stammenden Mitarbeitern<br />
eines Unternehmens mit Sitz im neuen<br />
Mitgliedsstaat (Dienstleistungsfreiheit mit<br />
Entsendung) wird dagegen durch die<br />
Übergangsregelungen im Beitrittsvertrag in<br />
einigen Dienstleistungssektoren begrenzt.<br />
12 A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 13
Die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit<br />
für entsendetes Personal beziehen<br />
sich in <strong>Deutsch</strong>land auf das Baugewerbe<br />
einschließlich verwandter Wirtschaftszweige,<br />
auf Gebäude-, Inventar- und<br />
Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration.<br />
In diesen Bereichen dürfen Mitarbeiter<br />
nicht ohne eine entsprechende<br />
Arbeitsgenehmigung tätig werden.<br />
d) Freiheit des Kapitalverkehrs<br />
Die Kapitalverkehrsfreiheit soll sicherstellen,<br />
dass der Kapitalverkehr zwischen den EU-<br />
Mitgliedsstaaten ohne jegliche Einschränkungen<br />
möglich ist. Vom Kapitalbegriff<br />
mit umfasst sind sowohl Sachkapital (z.B.<br />
Rechte an Immobilien, Unternehmensbeteiligungen)<br />
als auch Geldkapital (z.B.<br />
Wertpapiere, Kredite). Verboten sind grundsätzlich<br />
alle Beschränkungen, die den<br />
Kapitalverkehr direkt regulieren (unter<br />
anderem auch devisenrechtliche Beschränkungen).<br />
Neben der Freiheit des Kapitalverkehrs<br />
gewährleistet der EG-Vertrag auch den<br />
freien Zahlungsverkehr. Dieser soll die<br />
ungehinderte Bezahlung von Warendienstleistungen<br />
und die Überweisung der Löhne<br />
an Angehörige der Mitgliedsstaaten<br />
garantieren. Der freie Zahlungsverkehr ist<br />
unerlässliche Ergänzung des Warenverkehrs,<br />
des Personenverkehrs und des<br />
Dienstleistungsverkehrs. Bislang war der<br />
bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungsverkehr<br />
zwar möglich, jedoch nicht<br />
einheitlich geregelt und teilweise sehr<br />
kostenaufwändig.<br />
Künftig soll die Einrichtung einer Single<br />
Euro Payment Area (SEPA) einen europaweit<br />
einheitlichen bargeldlosen Zahlungsverkehr<br />
gewährleisten. SEPA ist ein gemeinsamer<br />
Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem<br />
alle Zahlungen wie inländische Zahlungen<br />
behandelt werden. Dabei soll nicht mehr<br />
zwischen nationalen und grenzüberschreitenden<br />
Zahlungen unterschieden werden.<br />
Den Staatsbürgern der Währungsunion<br />
werden künftig einheitliche Zahlungsinstrumente<br />
für Überweisungen, Lastschriftverfahren<br />
und Kreditkarten zur<br />
Verfügung stehen. Auch Mitgliedsstaaten,<br />
die noch nicht der Währungsunion angehören<br />
(bislang sind dies 14 EU-Staaten)<br />
haben die Möglich-keit, sich freiwillig an<br />
den SEPA-Standards zu beteiligen. Geplant<br />
ist eine schrittweise Umsetzung der Ziele<br />
innerhalb der kommenden Jahre. Nach<br />
2010 soll der nationale Zahlungsverkehr<br />
vollständig durch SEPA-Instrumente ersetzt<br />
werden.<br />
3. Niedersachsen: Standorte weltweit<br />
Niedersachsen spielt als Wirtschaftsstandort<br />
nicht nur eine wichtige Rolle in <strong>Deutsch</strong>land<br />
und der EU. Auch weltweit unterhält das<br />
Bundesland dauerhafte Wirtschaftsverbindungen.<br />
Um den Bekanntheitsgrad Niedersachsens als<br />
Wirtschaftsstandort noch weiter auszubauen<br />
und Geschäftskontakte vor Ort anzubahnen,<br />
unterhält das Land mehrere Auslandsrepräsentanzen.<br />
Neben dem Niedersachsen US-<br />
Business Center in Atlanta hat das Land –<br />
teilweise gemeinsam mit der <strong>Deutsch</strong>en<br />
Management Akademie in Niedersachsen<br />
(DMAN) oder der <strong>Deutsch</strong>en Messe AG (DMAG)<br />
– auch in Warschau, Moskau, Shanghai und<br />
Mumbai Repräsentanzen eingerichtet.<br />
Zur Anbahnung internationaler Geschäftskontakte<br />
eignen sich ebenfalls die regelmäßig<br />
stattfindenden grenzüberschreitenden Kooperationsbörsen,<br />
die zahlreichen außenwirtschaftlichen<br />
Veranstaltungen und die Delegationsreisen<br />
des Landes, die das Niedersächsische<br />
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und<br />
Verkehr, die niedersächsischen Industrie- und<br />
Handelskammern sowie andere Außenwirtschaftsinstitutionen<br />
des Landes regelmäßig<br />
veranstalten. Hierbei hat der ausländische<br />
Geschäftssuchende immer die Möglichkeit,<br />
bereits in seinem eigenen Land einen ersten<br />
Eindruck vom Land Niedersachsen und seinen<br />
Unternehmern zu erhalten und mit kompetenten<br />
Wirtschaftsvertretern mögliche<br />
Vorhaben in Niedersachsen zu besprechen.<br />
14 A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen<br />
A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 15
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger<br />
in Niedersachsen<br />
1. Einleitung<br />
Wer als ausländischer Staatsbürger beabsichtigt,<br />
in Niedersachsen geschäftlich tätig zu<br />
werden, findet ein umfangreiches Betätigungsfeld<br />
vor; er muss in unterschiedlichem Maße<br />
aber auch bestimmte formale Anforderungen<br />
erfüllen. Je nach Heimatland oder Dauer des<br />
Aufenthalts müssen insbesondere die<br />
rechtlichen Regelungen zum Aufenthalt<br />
berücksichtigt werden.<br />
Die Voraussetzungen, die ein ausländischer<br />
Staatsbürger erfüllen muss, um sich in Niedersachsen<br />
und <strong>Deutsch</strong>land aufzuhalten, sind<br />
nicht für alle gleich. Das deutsche Aufenthaltsrecht<br />
unterscheidet vielmehr danach,<br />
woher und warum jemand nach <strong>Deutsch</strong>land<br />
einreisen möchte. Bürger eines Mitgliedslandes<br />
der Europäischen Union (so genannte „Unionsbürger“)<br />
genießen aufgrund des EG-Vertrages<br />
einen günstigen Status. In vielen Bereichen<br />
gleichgestellt sind ihnen Staatsangehörige aus<br />
Island, Liechtenstein, Norwegen (EFTA-Staaten)<br />
und der Schweiz, obwohl diese nicht der EU<br />
angehören. Beschränkungen gibt es nach wie<br />
vor gegenüber Staatsangehörigen aus den<br />
osteuropäischen Ländern, die der Europäischen<br />
Union am 1. Mai 2004 bzw. 01. Januar 2007<br />
beigetreten sind (siehe dazu auch im Kapitel A).<br />
Die Staatsangehörigen aller anderen Staaten<br />
werden als so genannte Drittstaatenangehörige<br />
bezeichnet. Deren Aufenthalt und<br />
die Ausübung der Erwerbstätigkeit sind in<br />
Niedersachsen und <strong>Deutsch</strong>land nur in den<br />
Grenzen der Ausländergesetze möglich.<br />
Innerhalb dieser Gruppe ist grundlegend<br />
zwischen Ausländern, die aus Schutz vor<br />
Verfolgung und Ausländern, die aus anderen<br />
Motiven nach <strong>Deutsch</strong>land kommen, zu<br />
unterscheiden. Schutzsuchende müssen in der<br />
Regel ein Asylantrag stellen und unterliegen<br />
danach einem gesonderten Status.<br />
Im Rahmen dieser Ausführungen wird auf<br />
diese Besonderheiten allerdings nicht eingegangen.<br />
Auch die sich aus völkerrechtlichen,<br />
humanitären, politischen oder familiären<br />
Gründen (Familiennachzug) ergebenden Aufenthaltsrechte<br />
sind nicht Gegenstand der<br />
Ausarbeitung. Das folgende Kapitel gibt<br />
vielmehr einen Überblick über den rechtlichen<br />
Rahmen des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit<br />
von Geschäftssuchenden in Niedersachsen.<br />
2. Geschäftstätigkeit von EU-Bürgern<br />
in Niedersachsen<br />
a) Rechtliche Grundlagen<br />
Die wesentlichen Teile des deutschen<br />
Ausländerrechts regelt das neue Zuwanderungsgesetz<br />
(Gesetz zur Steuerung und<br />
Begrenzung der Zuwanderung und zur<br />
Regelung des Aufenthalts und der Integration<br />
von Unionsbürgern und Ausländern).<br />
Das Zuwanderungsgesetz ist am 01. Januar<br />
2005 in Kraft getreten. Die wichtigste<br />
Neuregelung ist das mit Artikel 1 des<br />
Zuwanderungsgesetzes neu einge-führte<br />
Aufenthaltsgesetz, das den Aufenthalt von<br />
Drittstaatlern regelt und das frühere Ausländergesetz<br />
von 1990 ersetzt.<br />
Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes<br />
enthält das ebenfalls neu eingeführte<br />
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit<br />
von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/-<br />
EU), das den Aufenthalt von Unionsbürgern<br />
und deren Familienangehörigen regelt und<br />
das frühere Aufenthaltsgesetz/ EWG von<br />
1980 ersetzt.<br />
Neben dem Zuwanderungsgesetz wird das<br />
Ausländerrecht in weiteren Gesetzen wie<br />
etwa dem SGB (Sozialgesetzbuch) und<br />
Verordnungen geregelt.<br />
b) Einreise und Aufenthalt<br />
Alle EU-Bürger genießen innerhalb der<br />
Europäischen Union das Recht auf freie<br />
Einreise und freien Aufenthalt. Es gilt das<br />
Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit<br />
von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/<br />
EU), welches das alte Aufenthaltsgesetz/<br />
EWG abgelöst hat. Ein Visum ist zur Einreise<br />
nicht erforderlich. Für die Einreise nach<br />
<strong>Deutsch</strong>land benötigen EU-Staatsbürger<br />
lediglich einen Personalausweis.<br />
EU-Staatsbürger bedürfen grundsätzlich<br />
auch keines Aufenthaltstitels für längerfristige<br />
Aufenthalte, der Nachweis der<br />
Staatsangehörigkeit durch Reisepass oder<br />
Personalausweis ist ausreichend. Unionsbürger<br />
brauchen nach geltendem Recht<br />
also nicht mehr die Ausländerbehörde<br />
aufzusuchen; sie sind lediglich verpflichtet<br />
– wie deutsche Staatsbürger auch – sich<br />
bei der zuständigen Meldebehörde registrieren<br />
zu lassen.<br />
Auch für Staatsbürger aus EU-Beitrittsstaaten<br />
gelten seit dem 01. Januar 2007<br />
vereinfachte Einreisevorschriften. Danach<br />
ist für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten<br />
für einen Zeitraum von drei Monaten<br />
auch ein visumsfreier Aufenthalt möglich.<br />
Bei der Einreise ist zu beachten, dass Personenkontrollen<br />
auch innerhalb der EU<br />
noch an den Grenzen zu Staaten vorgenommen<br />
werden, die zwar der EU, nicht<br />
aber dem Schengener Abkommen beigetreten<br />
sind. Gegenstand des Abkommens<br />
ist unter anderem die Abschaffung der<br />
Personenkontrollen an den Binnengrenzen<br />
zwischen den Vertragparteien. Ein entsprechendes<br />
Durchführungsabkommen<br />
regelt darüber hinaus die rechtliche Vereinheitlichung,<br />
so etwa auch die Vereinheitlichung<br />
der Vorschriften für den kurzfristigen<br />
Aufenthalt von ausländischen<br />
Staatsbürgern in den Vertragsstaaten<br />
(Schengen-Visum).<br />
Das Schengen-Abkommen wurde neben<br />
der Bundesrepublik <strong>Deutsch</strong>land auch von<br />
Frankreich, Belgien, Luxemburg und die<br />
Niederlande unterzeichnet. Später traten<br />
Spanien, Portugal, Italien, Griechenland,<br />
Österreich, Dänemark und Schweden dem<br />
16 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 17
Durchführungsabkommen bei. Auch Island<br />
und Norwegen wenden das Abkommen –<br />
ohne EU- Mitglied zu sein – aufgrund eines<br />
Kooperationsvertrages vollumfänglich an.<br />
Dem Abkommen nicht beigetreten sind<br />
bislang die osteuropäischen Beitrittsstaaten<br />
Polen, Ungarn, Slowakei, Litauen, Litauen,<br />
Lettland, Estland, die Tschechische Republik,<br />
Bulgarien und Rumänien. Die EU plant, die<br />
Abschaffung der Grenzkontrollen zu einigen<br />
dieser Staaten bereits 2008 zu erreichen.<br />
Warenkontrollen innerhalb der EU gibt es<br />
grundsätzlich nicht mehr, wobei Stichprobenkontrollen<br />
im Rahmen der polizeilichen<br />
Kontrolle des grenzüberschreitenden<br />
Verkehrs nach wie vor getätigt werden.<br />
c) Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern<br />
Plant ein EU-Ausländer die Aufnahme<br />
einer geschäftlichen Tätigkeit in Niedersachsen,<br />
sind die Voraussetzungen dafür<br />
abhängig von der Staatsangehörigkeit und<br />
der Art der angestrebten Tätigkeit.<br />
aa) Unselbständige Tätigkeit<br />
Wie bereits im vorhergehenden Kapitel<br />
beschrieben, ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
für EU-Bürger grundsätzlich<br />
uneingeschränkt, für Staatsbürger der<br />
neuen Beitrittsländer allerdings nur<br />
eingeschränkt gewährleistet.<br />
Was ist unselbständige Tätigkeit?<br />
Nichtselbständige Erwerbstätigkeit ist jede<br />
weisungsgebundene Tätigkeit, die auf<br />
Gewinnerzielung gerichtet und für die ein<br />
Entgelt vereinbart oder üblich ist. In der<br />
Regel liegt daher ein Beschäftigungsverhältnis<br />
vor, wenn der Erwerbstätige aufgrund<br />
eines Vertrages im Dienste eines anderen<br />
gegen Entgelt zu abhängiger Arbeit verpflichtet<br />
ist.<br />
Voraussetzungen für die Ausübung<br />
unselbständiger Tätigkeit<br />
Seit dem 01. Januar 1992 haben die<br />
Bürger aller Länder der Europäischen<br />
Union das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat<br />
zu arbeiten. Arbeitnehmer aus<br />
dem EU-Ausland unterliegen grundsätzlich<br />
denselben Rechtsvorschriften und<br />
genießen die gleichen Vorteile wie inländische<br />
Arbeitnehmer.<br />
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt<br />
für sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen<br />
(z. B. Entlohnung, Kündigung,<br />
berufliche Wiedereingliederung oder<br />
Wiederbeschäftigung im Falle der Arbeitslosigkeit).<br />
Sie können jeder beliebigen<br />
Beschäftigung nachgehen. Jedoch müssen<br />
sie bei Antritt einer Beschäftigung oder<br />
spätestens drei Monate nach der Einreise<br />
eine „Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger”<br />
beantragen. Diese ist fünf Jahre gültig und<br />
kann erneuert werden.<br />
Für Staatsbürger der osteuropäischen<br />
Beitrittsstaaten bestehen hingegen noch<br />
Einschränkungen.<br />
Für die Aufnahme einer unselbständigen<br />
Erwerbstätigkeit benötigen die EU-Bürger<br />
aus den osteuropäischen Beitrittsländern<br />
eine Arbeitsgenehmigung. Die Agentur für<br />
Arbeit erteilt die Arbeitsgenehmigung<br />
befristet als so genannte Arbeitserlaubnis-<br />
EU, wenn nicht ausnahmsweise eine unbefristete<br />
Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU<br />
in Frage kommt (Anspruchsteller war zum<br />
Beitrittszeitpunkt am 01. Mai 2004 oder<br />
später für einen ununterbrochenen Zeitraum<br />
von 12 Monaten im Bundesgebiet<br />
zum Arbeitsmarkt zugelassen). Die Voraussetzungen<br />
für den Erhalt der Arbeitsgenehmigung<br />
richten sich dabei – allerdings mit<br />
Ausnahmen – nach den ebenfalls für<br />
Nicht-EU-Staatsangehörige geltenden<br />
Vorschriften (siehe dazu in diesem Kapitel<br />
unter 3. b) cc). Dazu gehört auch eine so<br />
genannte Vorrangprüfung, nach der<br />
vorerst zu prüfen ist, ob die Stelle nicht<br />
auch durch einen deutschen Staatsangehörigen<br />
besetzt werden kann. Innerhalb<br />
dieser Prüfung sind Staatsbürger aus den<br />
Beitrittsstaaten gegenüber Beschäftigung<br />
suchenden Staatsbürgern aus Nicht-EU-<br />
Staaten allerdings wiederum bevorrechtigt.<br />
Für osteuropäische Fachkräfte aus den<br />
Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik<br />
entfällt eine solche Vorrangprüfung<br />
allerdings nunmehr bereits zum 01. November<br />
2007.<br />
Sonderregeln gelten in jedem Fall im Rahmen<br />
der gelegentlichen Beschäftigung.<br />
Hierbei handelt es sich um kurzfristige<br />
Beschäftigungen in einem geringen Umfang.<br />
Diese gelegentlichen Beschäftigungen<br />
werden nicht dem Arbeitsmarkt<br />
zugerechnet. Daher dürfen auch Bürger<br />
der neuen EU-Mitgliedsstaaten diese Tätigkeiten<br />
im Rahmen der allgemeinen Freizügigkeit<br />
ohne Arbeitsgenehmigung ausüben.<br />
Besonderheiten gibt es auch im Rahmen<br />
der so genannten Beschäftigungskontingente.<br />
Im Rahmen der Kontingente können<br />
ausländische Unternehmen ihr Personal für<br />
eine begrenzte Zeit in die Bundesrepublik<br />
<strong>Deutsch</strong>land zur Ausführung von Werkverträgen<br />
entsenden. Erforderlich ist hierfür<br />
der Abschluss einer entsprechenden<br />
bilateralen Werkvertragsvereinbarung. Eine<br />
Tätigkeit entsandter Arbeitnehmer aus den<br />
neuen Beitrittstaaten ist grundsätzlich<br />
neben der gelegentlichen Beschäftigung<br />
nur auf der Grundlage dieser bilateralen<br />
Vereinbarungen möglich.<br />
bb) Selbständige Tätigkeit<br />
Unternehmer und Selbständige aus der EU<br />
können grundsätzlich selbständige Tätigkeiten<br />
uneingeschränkt in Niedersachsen<br />
ausüben, soweit sie alle nach deutschem<br />
Recht geltenden Voraussetzungen einschließlich<br />
der beruflichen Qualifikationsanforderungen<br />
erfüllen. Sind diese Voraussetzungen<br />
gegeben, eröffnen sich für die<br />
EU-Bürger eine Vielzahl von Betätigungsfeldern.<br />
18 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 19
Was ist selbständige Tätigkeit?<br />
Als selbständige Erwerbstätigkeit wird jede<br />
Tätigkeit bezeichnet, die persönlich oder<br />
in der Rechtsform einer Gesellschaft<br />
ausgeübt wird, ohne dass dabei eine<br />
Weisungsgebundenheit gegenüber einem<br />
Arbeitgeber besteht. Die Tätigkeit muss<br />
auf Erzielung eines Gewinns gerichtet sein<br />
bzw. für die Tätigkeit muss ein Entgelt<br />
vereinbart oder üblich sein.<br />
Selbständige Betätigungsformen<br />
Geschäftssuchende haben die Möglichkeit,<br />
sich in den verschiedensten Rechtsformen<br />
als Personen oder Unternehmen in Niedersachsen<br />
wirtschaftlich zu betätigen.<br />
Personen oder Unternehmen können etwa<br />
mittels eines Vertretungsbüros (Repräsentanz)<br />
geschäftlich tätig werden; ein solches<br />
Vertretungsbüro besitzt allerdings keine<br />
rechtliche Selbständigkeit und kann<br />
selbständig keine Geschäfte abschließen.<br />
Die Hauptaufgabe der Repräsentanz<br />
besteht in der der Geschäftsanbahnung<br />
und Kontaktpflege. Sollen selbständig<br />
Geschäfte getätigt werden, kann das ausländische<br />
Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land<br />
eine unselbständige bzw. eine selbständige<br />
(Zweig-) Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft<br />
errichten. Welche der drei<br />
Betätigungsformen für das ausländische<br />
Unternehmen in Frage kommt, hängt von<br />
der Stärke des geplanten Engagements in<br />
<strong>Deutsch</strong>land sowie von den rechtlichen<br />
und tatsächlichen Möglichkeiten ab (siehe<br />
zu den Rechtsformen Kapitel C und D). So<br />
ist bei Planung längerfristiger gewerblicher<br />
Tätigkeiten etwa die Gründung einer<br />
Tochtergesellschaft ratsam. Die Ausübung<br />
der Geschäftstätigkeit eines ausländischen<br />
Unternehmens in Form einer eigenständigen<br />
juristischen Person wird auf dem<br />
deutschen Markt als stärkeres Engagement<br />
im Geschäftsverkehr angesehen, die zu<br />
mehr Beachtung und Akzeptanz im täglichen<br />
Geschäftsverkehr führen kann.<br />
Neben der Unternehmensgründung kann<br />
auch die Beteiligung an einem Unternehmen<br />
ein lohnendes Investment darstellen.<br />
EU-Staatsbürger können sich dabei an<br />
Gesellschaften aller Rechtsformen beteiligen,<br />
unabhängig davon, ob die Beteiligung<br />
durch natürliche oder juristische<br />
Personen erfolgt. Investitionsbeschränkungen<br />
und Beschränkungen zur Kapitaleinfuhr<br />
bestehen nicht. Für die einfache<br />
Beteiligung auf Gesellschafterebene bedarf<br />
es auch keines Wohnsitzes oder gewöhnlichen<br />
Aufenthaltes im Inland. Einschränkend<br />
gilt lediglich, dass die Beteiligung<br />
nicht gegen ausländerrechtliche Vorschriften<br />
oder Regelungen über die gewerbliche<br />
Tätigkeit von Ausländern verstoßen darf.<br />
Umfangreiche Informationen zum Aufenthalt<br />
und zur Erwerbstätigkeit innerhalb<br />
der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />
Union hat die EU sowohl für Privatpersonen<br />
als auch für Unternehmer im Internet<br />
unter der folgenden Adresse bereitgestellt:<br />
www.europa.eu.int/youreurope/nav/de/citi<br />
zens/home.html<br />
Trotz der grundsätzlich uneingeschränkten<br />
Betätigungsfreiheit müssen vor Aufnahme<br />
einer selbständigen Tätigkeit bestimmte<br />
berufs- und gewerberechtliche Bedingungen<br />
beachtet werden (siehe dazu in<br />
diesem Kapitel Ziffer 4.).<br />
3. Geschäftstätigkeit von Nicht-EU-<br />
Staatsangehörigen in Niedersachsen<br />
a) Einreise und Aufenthalt<br />
Plant der Staatsangehörige eines Nicht-EU-<br />
Landes die Aufnahme einer Tätigkeit in<br />
Niedersachsen, muss er eine Reihe gesonderter<br />
Vorschriften beachten, die über die<br />
bereits genannten Erfordernisse – insbesondere<br />
in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht<br />
– hinausgehen.<br />
Aufenthaltstitel<br />
Überblick<br />
Nicht-EU-Staatsangehörige, die über einen<br />
Zeitraum von mehr als 90 Tagen in Niedersachsen<br />
arbeiten, studieren oder sich zu<br />
einem sonstigen Zweck aufhalten möchten,<br />
benötigen dafür grundsätzlich einen<br />
Aufenthaltstitel.<br />
Das deutsche Ausländerrecht kennt drei<br />
Formen von Aufenthaltstitel, die entweder<br />
zum vorübergehenden oder dauerhaften<br />
Aufenthalt in Niedersachsen und <strong>Deutsch</strong>land<br />
berechtigen. Neben dem Visum für<br />
kurzfristige Aufenthalte, sind das die<br />
Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis,<br />
die für einen auf Dauer angelegten Verbleib<br />
maßgeblich sind. Dabei wird die<br />
Aufenthaltsgenehmigung befristet, die<br />
Niederlassungserlaubnis immer unbefristet<br />
erteilt.<br />
Unabhängig von der Art des Aufenthaltstitels<br />
ist bei der Einreise in jedem Fall zu<br />
beachten, dass Personen- und Warenkontrollen<br />
durchgeführt werden. Der Einreisende<br />
benötigt deshalb in jedem Fall ein<br />
gültiges Ausweisdokument, das zum Zeitpunkt<br />
der geplanten Ausreise aus<br />
<strong>Deutsch</strong>land noch mindestens drei Monate<br />
gültig sein sollte.<br />
Visum<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Das Visum wird als Sichtvermerk bezeichnet<br />
und ist die im Reisepass vermerkte<br />
staatliche Erlaubnis zum Überschreiten der<br />
Landesgrenze. Für vielen Staatsbürger aus<br />
Nicht-EU- Staaten besteht bereits für<br />
kurzfristige Aufenthalte eine Visumspflicht.<br />
Im deutschen Aufenthaltsrecht ist das<br />
Visum der Aufenthaltstitel, den eine<br />
deutsche Auslandsvertretung vor der Reise<br />
erteilt. Einreisewillige müssen sich an die<br />
entsprechende deutsche Vertretung<br />
(Botschaften oder Generalkonsulate) in<br />
ihrem Heimatland wenden.<br />
Das Visum ist ein so genanntes internationales<br />
Visum und kann in den Kategorien A<br />
(das Flughafen-Transitvisum), B (Durchreisevisum),<br />
C (Kurzaufenthaltsvisum) und<br />
D (Nationales Visum) grundsätzlich für<br />
20 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 21
eine oder mehrere Einreisen ausgestellt<br />
werden. Die Kategorien können auch<br />
kombiniert werden wie z.B. das Schengen-<br />
Visum (Kategorie D + C, Natio-nales<br />
Visum mit Reiserecht Schengen).<br />
In den jeweiligen Auslandsvertretungen<br />
kann die Bearbeitungszeit der Visumsanträge<br />
für den Aufenthalt in <strong>Deutsch</strong>land<br />
stark voneinander abweichen. Insbesondere<br />
bei Anträgen, die zu längerfristigen<br />
Aufenthalten oder zur Arbeitsaufnahme<br />
berechtigen sollen, muss teilweise mit<br />
mehrmonatigen Bearbeitungszeiten<br />
gerechnet werden.<br />
Voraussetzung für Erteilung des Visums ist<br />
grundsätzlich, dass die Anwesenheit des<br />
Ausländers die Interessen der Bundesrepublik<br />
<strong>Deutsch</strong>land nicht beeinträchtigt und<br />
der Antragsteller die finanzielle Absicherung<br />
seines Aufenthaltes in <strong>Deutsch</strong>land sicherstellt.<br />
Als finanziell abgesichert wird der<br />
Aufenthalt unter anderem dann betrachtet,<br />
wenn der Einreisende eine Reisekrankenversicherung<br />
nachweisen kann. Diese muss<br />
für sämtliche europäische Staaten gültig<br />
sein, die dem Schengener Abkommen<br />
beigetreten sind. Die Versicherung muss<br />
eine Deckungssumme in Höhe von mindestens<br />
30.000 Euro aufweisen.<br />
In die Entscheidung über die Visumserteilung<br />
fließt unter anderem die Prognose der<br />
jeweiligen Auslandsvertretung bezüglich der<br />
Rückreisebereitschaft des Einreisenden mit<br />
ein.<br />
Besucher- oder Touristenvisum,<br />
Geschäftsvisum<br />
Die Visumspflicht im Zusammenhang mit<br />
kurzfristigen Aufenthalten ist abhängig<br />
von der Staatsangehörigkeit des Reisenden.<br />
Die Staatsangehörigen der folgenden<br />
Drittstaaten benötigen für Aufenthalte<br />
unter drei Monaten kein Visum (in ihrer<br />
alphabetischen Reihenfolge):<br />
Andorra, Argentinien, Australien (sowie<br />
Kokosinseln, Norfolkinseln, Weihnachtsinsel),<br />
Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica,<br />
Guatemala, Honduras, Hongkong, Island,<br />
Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Kroatien,<br />
Macao, Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland<br />
(sowie Cookinseln, Niue, Tokelau),<br />
Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay,<br />
Puerto Rico, San Marino, Schweiz, Liechtenstein,<br />
Singapur, Slowakische Republik, Uruguay,<br />
Venezuela, Vereinigte Staaten von<br />
Amerika (sowie die Amerikanischen Jungferninseln,<br />
Amerikanisch-Samoa und Guam).<br />
Staatsangehörige anderer Länder (soweit<br />
nicht EU-Mitglieder) sind verpflichtet, vor<br />
jeder Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung<br />
ihres Heimatlandes das so<br />
genannte Touristen- oder Besuchervisum<br />
(Besuchsaufenthalt) bzw. Geschäftsvisum zu<br />
beantragen. Dieses wird erteilt, sobald der<br />
Reisende nachweisen kann, dass er über<br />
ausreichende Mittel zur Aufenthaltsfinanzierung<br />
verfügt und wieder in sein Heimatland<br />
zurückkehren wird. Sollte der Aufenthalt<br />
nicht aus eigenen Mitteln finanziert<br />
werden können, bleibt die Möglichkeit der<br />
Verpflichtungserklärung.<br />
Mit einer solchen Erklärung verpflichtet<br />
sich der deutsche Gastgeber des Einreisenden<br />
verbindlich, für alle aus dem Aufenthalt<br />
des Einreisenden möglicherweise<br />
entstehenden Kosten aufzukommen. Dies<br />
umfasst auch die Kosten eines möglichen<br />
Krankenhausaufenthaltes oder einer Rückführung<br />
in das Heimatland. Der Gastgeber<br />
muss die Erklärung bei der Ausländerbehörde<br />
an seinem Wohnort einreichen.<br />
Üblicherweise verlangt die Behörde dabei<br />
die Vorlage der drei letzten Verdienstbescheinigungen.<br />
Die Verpflichtungserklärung<br />
wird vor Ort beglaubigt, das persönliche<br />
Erscheinen ist deshalb notwendig.<br />
Auch die Reisekrankenversicherung kann<br />
unter Umständen der Gastgeber übernehmen.<br />
Im Übrigen können Geschäftsleute in<br />
Ausnahmefällen eine Besonderheit in<br />
Anspruch nehmen: Ihr Aufenthalt gilt bereits<br />
dann als finanziell abgesichert, wenn der<br />
Auslandsvertretung eine schriftliche Einladung<br />
des deutschen Gastgebers vorgelegt<br />
wird, in der dieser sich zur Übernahme<br />
aller Kosten bereit erklärt. Die Einladung<br />
muss der Geschäftsreisende der Auslandsvertretung<br />
im Original vorlegen. Eine<br />
förmliche Verpflichtungserklärung ist dann<br />
entbehrlich.<br />
In der Praxis wird das Touristen- oder<br />
Besuchervisum meist einheitlich als ein so<br />
genanntes Schengen-Visum ausgestellt.<br />
Mit einem Schengen-Visum (Wortlaut im<br />
Visaetikett: „gültig für Schengener Staaten“<br />
in der jeweiligen Sprache des ausstellenden<br />
Staates) kann die betreffende<br />
Person sich bis zu drei Monaten innerhalb<br />
eines halben Jahres im Raum der Mitgliedstaaten<br />
aufhalten (gerechnet ab dem Zeitpunkt<br />
der Einreise in den Schengenraum).<br />
Das Touristen- bzw. Besuchervisum berechtigt<br />
nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.<br />
Geschäftsvisa können anders als Touristenvisa<br />
für einen variablen Zeitraum ausgestellt<br />
werden. Zwar berechtigen auch sie nicht<br />
zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die<br />
Ausübung der im Zusammenhang mit<br />
ihrer beruflichen Tätigkeit stehenden<br />
Geschäfte (Abschluss von Verträgen auf<br />
Messen etc.) bleibt ihnen hingegen unbenommen.<br />
Über Agenturen kann das<br />
Geschäftsvisum in vielen Ländern auch<br />
ohne persönliches Erscheinen des Geschäftssuchenden<br />
beantragt und durch die Auslandsvertretungen<br />
zügiger erteilt werden.<br />
Voraussetzung ist in jedem Fall die Einladung<br />
eines Unternehmens aus <strong>Deutsch</strong>land.<br />
Längerfristige Visa (Nationales Visum,<br />
Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis)<br />
Das nationale Visum (Kategorie D) ist<br />
grundsätzlich ein Visum für längerfristige<br />
Aufenthalte und richtet sich nach den für<br />
die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis<br />
geltenden Vorschriften.<br />
Für Aufenthalte über drei Monate oder<br />
Aufenthalte, die zur Aufnahme einer<br />
Erwerbstätigkeit führen (Aufenthaltserlaubnis,<br />
in Ausnahmefällen Niederlassungserlaubnis),<br />
benötigen Einreisende<br />
grundsätzlich das nationale Visum. Es<br />
22 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 23
muss grundsätzlich vor der Einreise bei der<br />
zuständigen Auslandsvertretung beantragt<br />
werden. Im Regelfall ist die Zustimmung<br />
der zuständigen Ausländerbehörde in<br />
<strong>Deutsch</strong>land notwendig. Zuständig ist die<br />
Ausländerbehörde des Ortes, an dem der<br />
Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.<br />
Das entsprechende Visumantragsformular<br />
für einen langfristigen Aufenthalt erhalten<br />
Antragsteller kostenlos von der jeweiligen<br />
Auslandsvertretung vor Ort. Das Formular<br />
kann aber auch in den Sprachen deutsch,<br />
englisch, französisch und italienisch beim<br />
Bürgerservice des Auswärtigen Amtes<br />
(Sachgebiet „Visum für <strong>Deutsch</strong>land“)<br />
unter der folgenden Web-Adresse heruntergeladen<br />
werden:<br />
www.auswaertiges-amt.de/<br />
www/de/aamt/buergerservice<br />
Bei den längerfristigen Visa können die<br />
Zustimmungsverfahren bis zu drei Monaten<br />
und unter Umständen auch länger<br />
dauern, da auch die Ausländerbehörde in<br />
der Regel noch weitere Behörden kontaktiert<br />
(z.B. die Bundesagentur für Arbeit<br />
oder die Kammern). In zustimmungspflichtigen<br />
Fällen darf die Auslandsvertretung<br />
das beantragte Visum in jedem Fall<br />
erst dann erteilen, wenn die Zustimmung<br />
der Ausländerbehörde vorliegt.<br />
Aufenthaltserlaubnis<br />
Die Aufenthaltserlaubnis ist sowohl zweckals<br />
auch fristgebunden. Sie wird zu den im<br />
Gesetz bezeichneten Aufenthaltszwecken<br />
erteilt; die gesetzliche Aufzählung ist<br />
jedoch nicht abschließend, so dass in<br />
Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis<br />
ausnahmsweise auch für einen nicht im<br />
Gesetz aufgeführten Zweck ausgesprochen<br />
wird. Der für längerfristige Aufenthalte<br />
übliche Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis.<br />
Diese wird insbesondere für<br />
unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeiten,<br />
Studienaufenthalte, Sprachkurse,<br />
betriebliche Aus- und Weiterbildungen<br />
sowie aus humanitären Gründen erteilt.<br />
Niederlassungserlaubnis<br />
Eine Niederlassungserlaubnis ist zeitlich<br />
und räumlich unbeschränkt. Die Voraussetzungen<br />
sind dementsprechend strenger.<br />
Im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit<br />
etwa kann ein Unternehmer bereits nach<br />
Ablauf von drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis<br />
erhalten, soweit die geplante<br />
Tätigkeit erfolgreich und der Lebensunterhalt<br />
des Betreffenden gesichert ist.<br />
Grundsätzlich hat nur die Person einen<br />
Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,<br />
die mindestens seit fünf<br />
Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,<br />
die ihren Lebensunterhalt eigenständig<br />
bestreiten kann und die für mindestens<br />
fünf Jahre sozialversicherungspflichtig<br />
versichert war. Nicht-EU-Staatsangehörige<br />
müssen zudem den Nachweis führen, hinreichend<br />
in der Rechts- und Gesellschaftsordnung<br />
der Bundsrepublik integriert zu sein.<br />
b) Erwerbstätigkeit von<br />
Nicht-EU-Staatsbürgern<br />
aa) Allgemeine Bestimmungen<br />
Plant der Geschäftssuchende aus einem<br />
Nicht-EU-Land die Aufnahme einer wirtschaftlichen<br />
Betätigung in Niedersachsen,<br />
sind die Voraussetzungen an den Aufenthaltstitel<br />
höher als bei einem kurzfristigen<br />
Visum, das nicht zur Aufnahme einer<br />
Tätigkeit berechtigt.<br />
Nicht-EU-Staatsbürger erhalten eine vorübergehenden<br />
Aufenthalts- oder dauerhafte<br />
Niederlassungserlaubnis nur unter<br />
bestimmten Voraussetzungen. Das deutsche<br />
Aufenthaltsrecht sieht neuerdings<br />
erleichternde Ausnahmen beispielsweise<br />
für Hochqualifizierte vor. Das Land Niedersachsen<br />
mit seinen international tätigen<br />
Unternehmen, weltweit bekannten Forschungsinstitutionen,<br />
Universitäten und<br />
Fachhochschulen pflegt einen weltweiten<br />
Austausch von Fach- und Nachwuchskräften<br />
sowie Wissenschaftlern. Um die<br />
Ansiedlung qualifizierter Erwerbstätiger und<br />
Selbständiger zu fördern, erleichtert das<br />
neue Zuwanderungsgesetz deren Zuzug.<br />
Zu der Personengruppe der Hochqualifizierten<br />
zählen neben Wissenschaftlern mit<br />
besonderen Fachkenntnissen oder Lehrpersonal<br />
auch Angestellte und Spezialisten<br />
mit Berufserfahrung, soweit diese über ein<br />
überdurchschnittliches Jahreseinkommen<br />
verfügen.<br />
Seit 2005 entscheiden die Ausländerbehörden<br />
einheitlich über den Aufenthalt<br />
und die Erwerbstätigkeit der Nicht-EU-<br />
Staatsangehörigen. Die Agentur für Arbeit<br />
wird – falls erforderlich – in das Verfahren<br />
integriert. Der erteilte Aufenthaltstitel<br />
regelt somit die Berechtigung zur Aufnahme<br />
der Erwerbstätigkeit mit. In welchem<br />
Umfang die Erwerbstätigkeit erlaubt ist,<br />
ergibt sich daher aus dem Aufenthaltstitel.<br />
Beantragt ein ausländischer Staatsbürger<br />
aus dem Ausland die Einreise nach <strong>Deutsch</strong>land<br />
, so ist die deutsche Auslandsvertretung<br />
im Land des ständigen Wohnsitzes<br />
zuständig. Bei Beantragung eines längerfristigen<br />
Aufenthaltes arbeitet die Auslandsvertretung<br />
dann mit der Ausländerbehörde<br />
des Ortes in Niedersachsen<br />
zusammen, an dem der ausländische<br />
Staatsbürger seinen Wohnsitz nehmen wird.<br />
Handelt es sich bei dem Geschäftssuchenden<br />
um einen bereits in <strong>Deutsch</strong>land<br />
lebenden Ausländer, ist die Ausländerbehörde<br />
vor Ort die von vorneherein zuständige<br />
Behörde.<br />
In den meisten Fällen ist die Aufnahme<br />
einer Erwerbstätigkeit zudem von der<br />
Zustimmung der Arbeitsagentur abhängig,<br />
soweit nicht das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)<br />
in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung<br />
(BeschV) oder der<br />
Beschäftigungsverfahrensordnung<br />
(BeschVerf) etwas anderes vorsieht.<br />
24 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 25
) Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />
Erteilung des Aufenthaltstitels<br />
Das neue deutsche Aufenthaltsgesetz<br />
(AufenthaltsG), das den Aufenthalt von<br />
Drittstaatlern regelt, will die Zuwanderung<br />
von ausländischen Unternehmern mit<br />
innovativen Geschäftsideen fördern. Nach<br />
dem Aufenthaltsgesetz kann nunmehr<br />
bereits zu Beginn des Aufenthalts in Niedersachsen<br />
ein Aufenthaltstitel zur Ausübung<br />
einer selbständigen Tätigkeit erteilt<br />
werden. Nicht-EU-Staatsangehörige können<br />
– soweit sie nicht zu der Gruppe der<br />
EU-assoziierten Länder gehören – erst<br />
dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis<br />
erhalten, soweit die folgenden<br />
zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Positive wirtschaftliche Wirkung<br />
Für die Aufnahme der geplanten selbständigen<br />
Tätigkeit sollte ein übergeordnetes<br />
wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes<br />
regionales Bedürfnis bestehen. Zudem<br />
muss die Tätigkeit eine positive Auswirkung<br />
auf die Wirtschaft erwarten lassen und die<br />
Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital<br />
oder durch eine Kreditzusage<br />
gewährleistet sein. Die beiden ersten<br />
Voraussetzungen sind grundsätzlich dann<br />
erfüllt, soweit der Geschäftssuchende<br />
Investitionen im Umfang von 500.000 Euro<br />
tätigt und mindestens fünf Arbeitsplätze<br />
schafft.<br />
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist<br />
jedoch nicht zwingend. Liegen die beiden<br />
ersten Voraussetzungen nicht vor, kann<br />
das Vorhaben unter anderem wegen der<br />
besonderen Tragfähigkeit der Geschäftsidee,<br />
den unternehmerischen Erfahrungen des<br />
Ausländers oder auch dem besonderen<br />
Beitrag für Innovation und Forschung<br />
erlaubt werden.<br />
Tragfähigkeit des Vorhabens<br />
Will der Geschäftssuchende eine selbständige<br />
Tätigkeit aufnehmen, so muss er je<br />
nach Art der Tätigkeit sein Vorhaben umfangreich<br />
erläutern. Es muss unter anderem<br />
Nachweise über seine berufliche oder<br />
fachliche Befähigung, Referenzen von<br />
Geschäftspartnern und alle sonst erheblichen<br />
Unterlagen bezüglich der geplanten<br />
Tätigkeit vorlegen. Bei Gesellschaften ist<br />
der Nachweis über die gesellschaftsrechtliche<br />
Stellung des Antragstellers zu erbringen.<br />
Dies umfasst insbesondere alle Unterlagen<br />
zum Errichtungsakt der Gesellschaft sowie<br />
die Namen der vertretungsberechtigten<br />
Gesellschafter und etwaiger Vorstandsmitglieder.<br />
Niederlassungserlaubnis bereits nach drei<br />
Jahren möglich<br />
Der Aufenthaltstitel für zuwandernde<br />
Selbständige wird in Form einer Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt. Die sofortige Erteilung<br />
einer Niederlassungserlaubnis ist<br />
damit grundsätzlich nicht möglich. Allerdings<br />
hat der selbständig Tätige bereits nach<br />
Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit,<br />
dass die Aufenthaltserlaubnis in eine<br />
unbefristete Niederlassungserlaubnis<br />
umgewandelt wird, soweit die Tätigkeit<br />
erfolgreich verläuft und der Lebensunterhalt<br />
gesichert ist.<br />
Beteiligte Behörden<br />
Zuständiges Prüfungsorgan bei der Beurteilung<br />
der Voraussetzungen ist die Ausländerbehörde<br />
an dem Ort, an dem der<br />
ausländische Staatsbürger seine Geschäftstätigkeit<br />
aufnehmen will (bei aus dem<br />
Ausland einreisenden ausländischen Staatsbürgern<br />
ist die Auslandsvertretung maßgeblich;<br />
diese arbeitet dann mit der jeweils<br />
zuständigen Ausländerbehörde zusammen).<br />
Wegen der komplexen Sachzusammenhänge<br />
– etwa bei der Beurteilung der<br />
Tragfähigkeit des Vorhabens – werden<br />
oftmals die fachkundigen öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften vor Ort um Stellungnahme<br />
gebeten. Das sind beispielsweise<br />
die regional zuständigen Gewerbeämter<br />
und die Berufskammern, wie z.B. die<br />
Industrie- und Handels-, Handwerks- und<br />
Architektenkammern. Sie fassen das<br />
Ergebnis in Form einer Stellungnahme<br />
zusammen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden<br />
hat die Ausländerbehörde zu<br />
beachten, eine bindende Wirkung für die<br />
Entscheidung haben sie allerdings nicht. In<br />
der Praxis folgen die Ausländerbehörden<br />
jedoch üblicherweise den Vorgaben der<br />
Fachbehörden. Soweit erforderlich leitet<br />
die Ausländerbehörde die Entscheidung<br />
an die jeweilige deutsche Vertretung im<br />
Ausland weiter.<br />
Geschäftsführertätigkeiten<br />
Das deutsche Zuwanderungsrecht sieht<br />
für die Tätigkeiten von Geschäftsführern<br />
oder anderen Vertretern von Kapital- oder<br />
Personengesellschaften gewisse Erleichterungen<br />
vor.<br />
Beabsichtigt ein Geschäftsführer, Inhaber<br />
oder leitender Angestellter, sich länger in<br />
Niedersachsen vor Ort aufzuhalten, benötigt<br />
auch dieser als Nicht-EU-Staatsangehöriger<br />
allerdings einen entsprechenden Aufenthaltstitel.<br />
Unabhängig von der Rechtsform<br />
seines Unternehmens muss der Unternehmer<br />
der zuständigen Ausländerbehörde<br />
verschiedene Nachweise vorlegen, die den<br />
Zweck, die Berechtigung und die Absicherung<br />
seines Vorhabens belegen.<br />
Hält sich der Gesellschafter, Geschäftsführer<br />
oder Inhaber einer Gesellschaft nur kurzfristig<br />
in Niedersachsen und <strong>Deutsch</strong>land<br />
auf, ist es ausreichend, wenn er beispielsweise<br />
mit einem Geschäftsvisum einreist.<br />
Ist ein Gesellschafter weder als Geschäftsführer<br />
noch als Prokurist für sein Unternehmen<br />
tätig, benötigt er für einen kurzfristigen<br />
Aufenthalt ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis.<br />
Aus seiner bloß kapitalmäßigen<br />
Beteiligung an einer Gesellschaft<br />
hat er im Umkehrschluss aber auch keinen<br />
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.<br />
26 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 27
Geschäftsführertätigkeit<br />
Der Geschäftsführer einer GmbH übt<br />
ausländerrechtlich grundsätzlich eine<br />
selbständige Tätigkeit aus. Das gilt auch<br />
dann, wenn der die Erwerbstätigkeit des<br />
ausländischen Geschäftsführers beschreibende<br />
Vertrag die Stellung des Geschäftsführers<br />
als Angestellter bezeichnet. Voraussetzung<br />
für die Einordnung als<br />
Selbständiger ist, dass Gesellschafter- und<br />
Angestelltenvertrag festlegen, dass der<br />
Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt<br />
und von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit ist. Wegen seiner beherrschenden<br />
Stellung im Betrieb ist insofern<br />
nicht mehr von einem abhängigen<br />
Beschäftigungsverhältnis auszugehen.<br />
Eine im ausländerrechtlichen Sinne<br />
selbständige Erwerbstätigkeit liegt damit<br />
insbesondere bei folgenden Tätigkeiten<br />
vor:<br />
° Einzelunternehmer<br />
° geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter<br />
(einer GbR, OHG oder KG)<br />
° gesetzlicher Vertreter einer juristischen<br />
Person (etwa der Geschäftsführer einer<br />
GmbH)<br />
° leitender Angestellter mit Prokura oder<br />
Generalvollmacht<br />
° Stellvertreter gemäß § 45 Gewerbeordnung<br />
oder § 9 Gaststättengesetz<br />
cc) Aufnahme einer unselbständigen<br />
Tätigkeit<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Nicht-EU-Bürgern, die zur Aufnahme einer<br />
unselbständigen Tätigkeit neu in die Bundesrepublik<br />
einreisen, steht der Arbeitsmarkt<br />
in Niedersachsen nur eingeschränkt<br />
zur Verfügung.<br />
Seit 1973 gilt grundsätzlich der so genannte<br />
Anwerberstopp für ausländische Arbeitnehmer.<br />
Dieser wurde jedoch in jüngster<br />
Zeit zu Gunsten Hochqualifizierter mit der<br />
Änderung der aufenthaltsrechtlichen<br />
Bestimmungen im Zuwanderungsgesetz<br />
gelockert.<br />
Nicht-EU-Ausländer, die bereits in <strong>Deutsch</strong>land<br />
leben, haben die Möglichkeit, eine<br />
Änderung des bereits bestehenden Aufenthaltstitels<br />
zu beantragen, soweit der<br />
bisherige Aufenthaltstitel nicht zu der<br />
Aufnahme der jetzt geplanten Tätigkeit<br />
berechtigt.<br />
Im Grundsatz kann ein Aufenthaltstitel zur<br />
Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit<br />
nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur<br />
erfolgen. Etwas anderes gilt nur, soweit<br />
eine Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche<br />
Vereinbarung vorsieht, dass die<br />
Aufnahme der Erwerbstätigkeit auch ohne<br />
Zustimmung der Arbeitsagentur zulässig ist.<br />
In jedem Fall ist wieder die Ausländerbehörde<br />
am Ort des Wohnsitzes des<br />
ausländischen Staatsbürgers zuständige<br />
Behörde. Ist die Zustimmung der Arbeitsagentur<br />
erforderlich, gibt sie ihre Entscheidung<br />
intern an die Ausländerbehörde weiter.<br />
In die Entscheidung der Arbeitsagentur<br />
fließen die folgenden Kriterien mit ein:<br />
Zum einen muss gewährleistet sein, dass<br />
die Beschäftigung des ausländischen<br />
Arbeitnehmers nicht zu nachteiligen Auswirkungen<br />
auf dem deutschen Arbeitsmarkt<br />
führt. Zum anderen dürfen für die beantragte<br />
Tätigkeit keine deutschen Arbeitnehmer<br />
oder Ausländer, die diesen rechtlich<br />
gleichgestellt sind oder andere ausländische<br />
Staatsbürger, die nach dem Recht<br />
der EU einen vorrangigen Zugang zum<br />
Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen<br />
(Vorrangprüfung, siehe auch in diesem<br />
Kapitel unter Ziffer 2c) aa)).<br />
Aber auch wenn diese Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt sind, kann die Agentur für<br />
Arbeit als prüfende Behörde ihre Zustimmung<br />
erteilen. Voraussetzung ist, dass<br />
diese für einzelne Wirtschaftszweige feststellt,<br />
dass die Besetzung von offenen<br />
Stellen arbeitsmarkt- und integrationspolitisch<br />
verantwortbar ist und der ausländische<br />
Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren<br />
Bedingungen als ein vergleichbarer<br />
deutscher Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />
Regelmäßig notwendig ist der Nachweis<br />
eines konkreten Arbeitsplatzangebots an<br />
den ausländischen Staatsbürger.<br />
Welcher Aufenthaltstitel für den Nicht-Eu-<br />
Bürger bei der Tätigkeitsaufnahme in<br />
Niedersachsen in Betracht kommt und<br />
welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein<br />
müssen, richtet sich grundsätzlich nach<br />
der Art der angestrebten Tätigkeit.<br />
Niedrig qualifizierte Beschäftigung<br />
Grundsätzlich ist es nicht möglich, einen Aufenthaltstitel<br />
für die Aufnahme einer unselbständigen<br />
Tätigkeit zu erlangen, die keine<br />
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.<br />
Ausnahmen bestehen unter anderem für<br />
Saisonbeschäftigungen im Hotel- und<br />
Gaststättengewerbe, in der Land- und<br />
Forstwirtschaft oder der Gemüse- und<br />
Obstverwaltung sowie im künstlerischen<br />
Bereich. Zu dieser Gruppe zählen ebenfalls<br />
Au-pair-Beschäftigungsverhältnisse.<br />
In jedem Fall ist die Zustimmung der zuständigen<br />
Agentur für Arbeit notwendig.<br />
Der zur Ausübung berechtigende Titel<br />
wird in diesen Fällen stets als zeitlich<br />
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.<br />
Die aufgeführten gesetzlich vorgesehenen<br />
Bereiche, in denen die Ausübung einer<br />
abhängigen Beschäftigung zulässig ist,<br />
gelten vorbehaltlich etwaiger von der<br />
Bundesrepiublik <strong>Deutsch</strong>land getroffenen<br />
zwischenstaatlichen Vereinbarungen.<br />
Qualifizierte Beschäftigung<br />
Eine qualifizierte Beschäftigung setzt eine<br />
mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />
voraus. Erforderlich für die Tätigkeits-<br />
28 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 29
aufnahme des Nicht EU-Staatsbürgers in<br />
Niedersachsen ist auch hier grundsätzlich<br />
die Zustimmung der Agentur für Arbeit.<br />
Entgegen der vorgenannten Gruppe ist<br />
jedoch auch die Aufnahme einer dauerhaften<br />
Beschäftigung mit dem Ziel der<br />
Verfestigung möglich.<br />
Der Aufenthaltstitel wird in Form einer<br />
Aufenthaltserlaubnis erteilt.<br />
Als zulassungsfähige Berufsgruppen nennt<br />
das Gesetz unter anderem Sprachlehrer, IT-<br />
Fachkräfte, Akademiker sowie leitende<br />
Angestellte oder sonstige Spezialisten.<br />
Hochqualifizierte Beschäftigung<br />
Einen Sonderstatus genießen Hochqualifizierte,<br />
die in zweierlei Hinsicht bevorrechtigt<br />
sind.<br />
Zum einen muss die Arbeitsagentur im<br />
Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels<br />
keine Zustimmung erteilen. Zum anderen<br />
können Hochqualifizierte umgehend eine<br />
Niederlassungserlaubnis beantragen. Die<br />
zuständige Ausländerbehörde prüft,<br />
° ob ein konkretes Arbeitsplatzangebot<br />
vorliegt,<br />
° ob die Integration des Ausländers gewährleistet<br />
ist,<br />
° und der zukünftige Lebensunterhalt ohne<br />
staatliche Hilfe gewährleistet ist.<br />
Als hoch qualifiziert werden Wissenschaftler<br />
mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen<br />
in hervorgehobenen Funktionen<br />
oder Spezialisten und leitende Angestellte<br />
eingestuft, die ein überdurchschnittlich<br />
hohes Gehalt beziehen. Mehrere Bundesländer<br />
haben vorgeschlagen, die im Zuwanderungsrecht<br />
bislang geltende Gehaltsuntergrenze<br />
von 84.000 Euro auf 50.000 Euro<br />
abzusenken, um damit den Zuzug hochqualifzierter<br />
Fachkräfte zu erleichtern.<br />
Erfüllt der Hochqualifizierte nicht die<br />
Voraussetzung einer positiven Prognoseentscheidung<br />
und scheidet eine Niederlassungserlaubnis<br />
deshalb aus, kann ihm<br />
vorerst eine befristete Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt werden.<br />
Zustimmungsfreie Tätigkeitsfelder<br />
Außer bei Hochqualifizierten kann die<br />
Ausländerbehörde auch bei bestimmten<br />
Führungskräften, kaufmännischen Tätigkeiten<br />
oder Tätigkeiten aus den Bereichen<br />
Wissenschaft und Forschung ohne interne<br />
Zustimmung der Agentur für Arbeit über<br />
die Erteilung des Aufenthaltstitels entscheiden.<br />
Wegen ihrer Eigenart haben<br />
diese Tätigkeiten grundsätzlich keine<br />
nachteiligen Auswirkungen auf den<br />
Arbeitsmarkt und lassen keine Beschneidung<br />
der Ansprüche bevorrechtigter<br />
Arbeitssuchender erwarten. Anders als für<br />
Hochqualifizierte, die sofort auch eine<br />
unbefristete Niederlassungserlaubnis<br />
beantragen können, beziehen sich die<br />
Erleichterungen für die Tätigkeiten dieser<br />
Berufsgruppen allerdings auf die Erteilung<br />
einer Aufenthaltserlaubnis.<br />
Führungskräfte<br />
Diese Personengruppe hat die Möglichkeit<br />
der beschleunigten Erteilung eines Aufenthaltstitels,<br />
da auch hier auf eine<br />
Zustimmung der Arbeitsverwaltung – wie<br />
auch nach altem Recht – verzichtet wird.<br />
Dazu gehören etwa leitende Angestellte<br />
internationaler tätiger Unternehmen,<br />
soweit die Beschäftigung im Zusammenhang<br />
mit dem für internationale Unternehmen<br />
üblichen internen Austausch von<br />
Personalkräften steht, leitende Angestellte<br />
mit Generalvollmacht oder Prokura sowie<br />
vertretungsberechtigte Organmitglieder<br />
einer juristischen Person.<br />
Kaufmännische Tätigkeiten<br />
Ausländische Beschäftigte eines in Niedersachsen<br />
ansässigen Unternehmens<br />
benötigen dann keine Zustimmung der<br />
Arbeitsagentur, wenn der ausländische<br />
Arbeitnehmer vorübergehend in Niedersachsen<br />
eingesetzt wird. Das gleiche gilt<br />
für Beschäftige ausländischer Unternehmen,<br />
die in Niedersachsen lediglich<br />
Vertragsverhandlungen oder Warenankäufe<br />
für ihr Unternehmen tätigen.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass der<br />
gewöhnliche Aufenthalt im Ausland<br />
aufrecht erhalten und die Verweildauer in<br />
<strong>Deutsch</strong>land (auf ein Jahr gerechnet) nicht<br />
über drei Monate hinausgeht.<br />
Tätigkeiten aus den Bereichen Wissenschaft<br />
und Forschung<br />
Auch Tätigkeiten aus diesem Bereich, soweit<br />
sie nicht bereits in die Gruppe der hochqualifizierten<br />
Tätigkeiten fallen, genießen<br />
aufenthaltsrechtliche Bevorzugungen. Das<br />
wissenschaftliche Personal von Hochschulen<br />
und Forschungseinrichtungen bedarf<br />
zur Tätigkeitsaufnahme ebenfalls nicht der<br />
Zustimmung der Arbeitsverwaltung.<br />
Sonstige bevorrechtigte Berufsgruppen<br />
Entbehrlich ist die Zustimmung teilweise<br />
bei Beschäftigten, die ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt grundsätzlich im Ausland<br />
beibehalten, sich jedoch im Rahmen von<br />
wissenschaftlichen, sportlichen oder<br />
künstlerischen Darbietungen kurzweilig in<br />
<strong>Deutsch</strong>land aufhalten. Teilweise wird<br />
allerdings eine Anzeige der Tätigkeitsausübung<br />
bei der Agentur für Arbeit verlangt.<br />
Von der Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur<br />
ebenfalls befreit sind kurzfristig von ihrem<br />
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Niedersachsen<br />
entsandte Arbeitnehmer, die vor Ort<br />
die bei ihrem Arbeitgeber bestellten Maschinen<br />
und Anlagen montieren oder warten.<br />
Die hier erwähnten Berufsgruppen sind<br />
lediglich beispielhaft und nicht abschließend<br />
genannt. Zu beachten ist in jedem<br />
Fall, dass die vorgenannten Tätigkeiten<br />
dann keine Beschäftigung darstellen,<br />
wenn sie in einem Zeitraum von einem<br />
Jahr für weniger als drei Monate in<br />
<strong>Deutsch</strong>land ausgeübt werden. Ein zur<br />
30 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 31
Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigender<br />
Aufenthaltstitel ist nicht notwendig;<br />
vielmehr genügt dann bereits ein Geschäftsvisum<br />
den aufenthaltsrechtlichen Erfordernissen.<br />
4. Allgemeine Vorüberlegungen bei<br />
Aufnahme einer Geschäftstätigkeit<br />
Unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit<br />
muss der ausländische Geschäftssuchende vor<br />
und bei der Aufnahme der selbständigen<br />
oder unselbständigen Tätigkeit weitere<br />
Vorschriften und Besonderheiten beachten.<br />
a) Gewerberechtliche Voraussetzungen<br />
Ist die wirtschaftliche Betätigung auf Dauer<br />
und in Gewinnerzielungsabsicht angelegt<br />
und nicht der Gruppe der freien Berufe<br />
zuzurechnen, stellt sie eine gewerbliche<br />
Tätigkeit dar. Grundsätzlich bedarf eine<br />
gewerbliche Tätigkeit in <strong>Deutsch</strong>land<br />
keiner besonderen Erlaubnis. Die Tätigkeit<br />
muss aber in jedem Fall bei der örtlichen<br />
Verwaltung (Stadt, Gemeinde) angezeigt<br />
werden, damit die Verwaltung über Art<br />
und Umfang der gewerblichen Tätigkeit<br />
informiert ist und gegebenenfalls Aufsicht<br />
und Kontrollen ausüben kann. Die Anzeigepflicht<br />
ist in der Gewerbeordnung geregelt.<br />
Die Aufnahme bestimmter Gewerbe ist<br />
jedoch nicht nur anzeige- sondern auch<br />
erlaubnispflichtig. Ist etwa der Betrieb<br />
eines Gaststättengewerbes geplant, ist<br />
hierfür eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz<br />
erforderlich. Neben der Erfüllung<br />
formaler Voraussetzungen umfasst diese<br />
auch Fragen der Geeignetheit, die in der<br />
Person des Antragstellers selbst begründet<br />
sind (siehe berufsrechtliche Voraussetzungen).<br />
b) Berufsrechtliche Voraussetzungen<br />
Die Anerkennung der ausländischen<br />
Berufsqualifikation ist erforderlich, wenn<br />
nach geltendem deutschen Recht bestimmte<br />
Qualifikationsnachweise Voraussetzung für<br />
die Aufnahme oder Ausübung der beruflichen<br />
Tätigkeit sind. Dazu kann das Führen<br />
einer Berufsbezeichnung ebenso gehören<br />
wie der Besitz eines Diploms. Diese Berufe<br />
werden als so genannte reglementierte<br />
Berufe bezeichnet. Grundlage der Anerkennung<br />
von Berufsqualifikationen innerhalb<br />
der Europäischen Union ist die EU-<br />
Anerkennungsrichtlinie.<br />
Über die Bemühungen der Europäischen<br />
Union, die Anerkennung von Abschlüssen<br />
zu harmonisieren, sind weiter Informationen<br />
im Internet abrufbar.<br />
www.europa.eu.int/citizensrights<br />
Umfangreiche Informationen zu Fragen<br />
der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse<br />
in <strong>Deutsch</strong>land sind über das<br />
Online-Informationssystem Anabin erhältlich.<br />
www.anabin.de<br />
Grundsätzlich kann der ausländische<br />
Geschäftssuchende immer aufgefordert<br />
werden, seine berufliche Qualifikation<br />
durch eine Bescheinigung über die Art und<br />
Dauer der Tätigkeit nachzuweisen, die von<br />
der zuständigen Behörde oder Stelle im<br />
Heimatland auszustellen ist. Die geleistete<br />
Ausbildung muss durch ein staatlich<br />
anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von<br />
einer zuständigen Berufsinstitution als<br />
vollwertig anerkannt sein. Über die Erfüllung<br />
der Voraussetzungen der Ausbildung<br />
und der Berufserfahrung entscheidet die<br />
zuständige Behörde, dies sind insbesondere<br />
die Kammern. So sind in Niedersachsen<br />
für die Anerkennung der beruflichen<br />
Qualifikation in Handwerksberufen<br />
seit 01.Januar 2005 die Handwerkskammern<br />
zuständig.<br />
Die entsprechenden Bescheinigungen müssen<br />
nach wie vor oftmals mit einer Apostille<br />
versehen werden, bevor sie in <strong>Deutsch</strong>land<br />
anerkannt werden können. Eine vereinfachende<br />
einheitliche gemeinschaftsrechtliche<br />
Vorschrift besteht bisher nicht.<br />
Bei Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen,<br />
die außerhalb der EU<br />
erlangt wurden, können zunächst an die<br />
jeweiligen Auslandsvertretungen oder an<br />
die Ausländerbehörde gerichtet werden.<br />
Diese leitet die Anfragen gegebenenfalls<br />
an die kooperierenden Fachbehörden in<br />
<strong>Deutsch</strong>land weiter.<br />
Gewerbliche Tätigkeiten sind, soweit sie<br />
nicht bereits als Handwerk besonderen<br />
Anforderungen unterliegen, oftmals an<br />
das Merkmal der Zuverlässigkeit des<br />
Gewerbetreibenden gebunden, ohne dass<br />
der Berufsträger aber zwingend eine<br />
gesonderte fachliche Qualifikation nachweisen<br />
muss. Dies gilt etwa für Tätigkeiten<br />
als Makler oder Bauträger. Andere Tätigkeiten<br />
erfordern darüber hinausgehende<br />
Voraussetzungen: Bankgeschäfte verlangen<br />
die Zulassung als Bank und Versicherungsgeschäfte<br />
die Zulassung als Versicherer.<br />
Eine diesbezügliche Überwachung obliegt<br />
dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />
Weitere Genehmigungen oder<br />
Zulassungserfordernisse ergeben sich unter<br />
anderem für den Betrieb von Gaststätten,<br />
Speditionen und Frachtbetrieben sowie für<br />
die Personenbeförderung.<br />
Von der gewerblichen Tätigkeit ist die<br />
freiberufliche Tätigkeit (sogenannte freie<br />
Berufe) zu unterscheiden. Bei einem freien<br />
Beruf stehen die persönliche Leistung und<br />
die geistige Qualifikation im Vordergrund.<br />
In der Regel ist die Ausübung dieser Berufe<br />
nur nach besonderer Ausbildung und<br />
aufgrund einer Zulassung zugänglich:<br />
Rechtsanwälte, Steuerberater, Buchprüfer<br />
und Wirtschaftsprüfer, öffentlich bestellte<br />
Ingenieure, Ärzte, Apotheker und andere.<br />
Allerdings können im steuerrechtlichen<br />
Sinn auch Unternehmensberater (ohne<br />
besonderen Qualifikationsnachweis) als<br />
freiberuflich Tätige eingeordnet werden.<br />
Die Einordnung ist von besonderem Interesse,<br />
weil gewerbliche Unternehmen der<br />
örtlichen Gewerbesteuer unterliegen, freiberuflich<br />
Tätige aber nicht. Apotheker aber<br />
sind im steuerlichen Sinn gewerblich tätig.<br />
Für die Überwachung der freiberuflich<br />
Tätigen sind grundsätzlich die Kammern<br />
wie etwa die Apotheker- oder Rechtsan-<br />
32 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 33
waltskammer zuständig. Die Mitgliedschaft<br />
ist zwingend vorgeschrieben.<br />
c) Pflichtmitgliedschaften in Kammern<br />
Der ausländische Staatsbürger, der sich für<br />
die Gründung eines Unternehmens in<br />
Niedersachsen entscheidet, muss ferner<br />
mögliche Pflichtmitgliedschaften beachten.<br />
So sind Personen oder Unternehmen, die<br />
ein kaufmännisches Gewerbe in Niedersachsen<br />
betreiben, grundsätzlich Pflichtmitglieder<br />
der Industrie- und Handelskammer<br />
(IHK) ihrer Region. Die Höhe der<br />
IHK-Beiträge richtet sich nach dem Gewerbeertrag<br />
und nach der Handelsregistereintragung.<br />
Der Jahresbeitrag für eine<br />
GmbH mit einem Mindeststammkapital<br />
beträgt derzeit zum Beispiel in Hannover<br />
ca. 140,00 Euro.<br />
Handwerker oder Handwerksunternehmen<br />
sind zur Mitgliedschaft in den örtlichen<br />
Handwerkskammern verpflichtet. Als<br />
berufsständische Vereinigung vertritt sie<br />
die einzelnen Handwerksberufe. Ein Handwerksunternehmen<br />
kann allerdings auch<br />
kaufmännisch organisiert sein; dann besteht<br />
eine Pflicht zur Mitgliedschaft sowohl für<br />
die Industrie- und Handelskammer als auch<br />
für die Handwerkskammer.<br />
d) Berufsgenossenschaften<br />
In <strong>Deutsch</strong>land bestehen zahlreiche Vorschriften<br />
für die Arbeitssicherheit, um zu<br />
verhindern, dass Menschen bei der Berufsausübung<br />
verletzt werden oder erkranken.<br />
Unternehmen sind zur Einhaltung dieser<br />
Vorschriften verpflichtet. Je nach der Anzahl<br />
der beschäftigten Arbeitnehmer und der<br />
Gefährlichkeit der durchzuführenden<br />
Arbeitsprozesse müssen für die Gewährleistung<br />
der Sicherheit zum Teil auch<br />
speziell ausgebildete Fachleute eingesetzt<br />
werden. Dies können Betriebsärzte, Arbeitssicherheitsingenieure<br />
oder Fachkräfte für<br />
Arbeitssicherheit sein.<br />
Die Beachtung der Arbeitssicherheit wird<br />
von den Berufsgenossenschaften überwacht<br />
(www.hvbg.de). Die Berufsgenossenschaften<br />
sind staatliche Organisationen,<br />
die sowohl für die Überwachung der<br />
Arbeitssicherheit in den Betrieben verantwortlich<br />
sind, als auch für die Unterstützungen<br />
von Arbeitnehmern, die in Folge<br />
von Arbeitsunfällen oder spezifischen<br />
Berufserkrankungen an der Berufsausübung<br />
gehindert sind. Die hierfür erforderlichen<br />
Finanzmittel müssen die Unternehmen<br />
über regelmäßige Beiträge aufbringen.<br />
e) Kranken- und sonstige Versicherungen<br />
Selbständige Unternehmer sind in<br />
<strong>Deutsch</strong>land grundsätzlich nicht verpflichtet,<br />
für sich selbst eine Kranken- oder<br />
Sozialversicherung abzuschließen. Es ist<br />
jedoch ratsam, eine Krankenversicherung<br />
und eine Altersversorgung in Form einer<br />
Rentenversicherung abzuschließen. Zu<br />
empfehlen ist daneben auch der Abschluss<br />
einer Haftpflicht- und einer Unfallversicherung.<br />
Eine Haftpflichtversicherung dient<br />
dazu, Dritten zugefügte Schäden abzudecken.<br />
Eine Unfallversicherung zielt im<br />
Kern auf die finanzielle Absicherung im<br />
Falle einer dauerhaften Beeinträchtigung<br />
der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.<br />
Neben den genannten Versicherungen<br />
sollte bei der Anmietung oder dem<br />
Erwerb von Büroräumen in jedem Fall<br />
auch eine Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung<br />
und eine Feuerversicherung<br />
abgeschlossen werden.<br />
f) Geschäftsräume<br />
Sobald eine umfangreichere Geschäftstätigkeit<br />
in <strong>Deutsch</strong>land angestrebt wird,<br />
stellt sich die Frage, in welchen Geschäftsräumen<br />
die Tätigkeit ausgeübt werden soll<br />
und wo diese Räumlichkeiten angemietet<br />
werden können. Geschäftsräume können<br />
regelmäßig über den Immobilienverband<br />
<strong>Deutsch</strong>land (IVD Bund e.V.) gemietet<br />
werden, zu dem sich die Maklerverbände<br />
Ring <strong>Deutsch</strong>er Makler (RDM) und Verband<br />
<strong>Deutsch</strong>er Makler (VDM) im Sommer 2004<br />
zusammengeschlossen haben. Bei Abfassung<br />
der Mietverträge bzw. bei Unterzeichnung<br />
der Mietverträge sollte der<br />
Inhalt des Vertrages genau geprüft bzw.<br />
entsprechender Rechtsrat eingeholt<br />
werden. Für den Fall, dass in der Anfangsphase<br />
der Unternehmensgründung noch<br />
keine eigenen Geschäftsräume angemietet<br />
werden sollen, besteht auch die Möglichkeit,<br />
in so genannten „Business-Centern“<br />
Räumlichkeiten zu mieten. Business-Center<br />
bestehen häufig aus komplett eingerichteten<br />
Büroflächen in repräsentativen<br />
Gebäuden. Business-Center bieten eine<br />
Infrastruktur, die von der Büroausstattung<br />
über Konferenz- und Tagungsräume bis<br />
hin zu Büro- und Kommunikationstechniken<br />
reicht. Eine Liste der verfügbaren Business-<br />
Center in Niedersachsen kann bei der IHK<br />
unter www.hannover.ihk.de abgerufen<br />
werden. Neben den geeigneten Räumlichkeiten<br />
sollte ein Unternehmer, sofern er<br />
nicht zu Anfang auf ein „Business-Center“<br />
zurückgreift, einen Telefonanschluss bzw.<br />
Telekommunikationsanschluss anmelden.<br />
Ein solcher Anschluss kann bei verschiedenen<br />
Anbietern, deren unterschiedliche<br />
Tarifsysteme vorab miteinander verglichen<br />
werden sollten, beantragt werden.<br />
g) Finanzplanung – Banken – Kontoeröffnung<br />
Soll ein Unternehmen gegründet werden,<br />
ist im Vorfeld die Erstellung eines Geschäftsplans<br />
(Businessplan) ratsam, der die<br />
geplante wirtschaftliche Entwicklung des<br />
Unternehmens darstellt. Er sollte eine<br />
Beschreibung der Geschäftsidee, der Leistungen<br />
und Produkte, des Marktes, des<br />
Wettbewerbs, der Investitionen und des<br />
Personals sowie der besonderen Qualifikation<br />
des Unternehmers oder der Gründer<br />
beinhalten. Zum Geschäftsplan gehören<br />
zudem Pläne und Berechnungen zu Absatz<br />
und Umsatz, Investition und Finanzierung,<br />
sowie ein Personalplan, eine Plan-Gewinnund<br />
Verlustrechnung sowie eine Planbilanz<br />
für die ersten drei Geschäftsjahre.<br />
Für das neue Unternehmen sollte ein<br />
Geschäftskonto bei einer Bank in <strong>Deutsch</strong>-<br />
34 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 35
land eröffnet werden. Weitere Hinweise zu<br />
Banken und eine Auswahl von Adressen<br />
finden Sie im Anhang. Es ist ratsam, sich<br />
im Vorfeld bei den in Betracht kommenden<br />
Banken über die beizufügenden Unterlagen<br />
zu informieren, da die Bedingungen etwa<br />
für die Eröffnung eines Kontos von den<br />
Banken nicht einheitlich gehandhabt werden.<br />
Bei der Gestaltung der Geschäftspapiere<br />
sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften<br />
zu beachten: Kaufleute müssen<br />
ihren vollen Namen angeben oder, wenn<br />
sie im Handelsregister eingetragen sind,<br />
ihre dort eingetragene Bezeichnung sowie<br />
ihre Handelsregisternummer. Personengesellschaften<br />
müssen zudem ihren persönlich<br />
haftenden Gesellschafter, Kapitalgesellschaften<br />
ihre Geschäftsführer oder<br />
ihren Vorstand nennen. Angaben zum<br />
Stammkapital sind nicht erforderlich. Zu<br />
den Einzelheiten sollte sich der Unternehmer<br />
in jedem Fall entsprechenden Rat einholen.<br />
Sobald sich das neue Unternehmen im<br />
Internet präsentiert und eine eigene Website<br />
unterhält, muss es auch dort die nach<br />
dem Gesetz erforderlichen Angaben tätigen.<br />
Diese entsprechen grundsätzlich den für den<br />
Briefbogen erforderlichen Angaben, zusätzlich<br />
sind aber auch die örtliche Kammermitgliedschaft<br />
und eventuelle Regelungen zur<br />
Berufsausübung anzugeben. Auch für den<br />
eMail-Verkehr müssen nunmehr höhere<br />
formale Anforderungen beachtet werden.<br />
h) Rechnungswesen und Publizität<br />
aa) Rechnungslegung<br />
Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet<br />
Kaufleute zur ordentlichen Rechnungslegung.<br />
Dies beinhaltet die Verarbeitung<br />
aller Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung<br />
und eine geordnete Sammlung und Aufbewahrung<br />
von Büchern und Belegen für<br />
die Dauer von zehn Jahren. Zum Abschluss<br />
eines Geschäftsjahres muss der Kaufmann<br />
einen Jahresabschluss erstellen, der Gewinnund<br />
Verlustrechnung, Vermögensaufstellung<br />
(Bilanz) zum Stichtag und gegebenenfalls<br />
einen Lagebericht enthält. Buchführung<br />
und Jahresabschluss müssen nach<br />
den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />
(HGB) aufgestellt werden.<br />
Ferner sind die ergänzenden Grundsätze<br />
ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu<br />
beachten, die weitgehend durch Rechtspraxis<br />
und Rechtsprechung herausgebildet<br />
worden sind. Das HGB macht das Vorsichtsprinzip<br />
zur Grundlage der Bewertung von<br />
Vermögenswerten in der Bilanz: Im Zweifelsfall<br />
ist im Bereich der Aktivposten der<br />
Bilanz der niedrigste von mehreren möglichen<br />
Werten, im Bereich der Passivposten<br />
der höhere Wert anzusetzen. Dieses ist<br />
einer der wesentlichen Unterschiede zu<br />
anderen Bilanzierungsgrundsätzen, etwa<br />
nach den US-GAAP (Generally Accepted<br />
Accounting Standards) oder den IFRS<br />
(International Financial Reporting Standards)<br />
bzw. – nach der alten Benennung<br />
IAS (International Accounting Standards) –<br />
als Gesamtstandards, die vom Grundsatz<br />
des fair and true view ausgehen und<br />
damit eher zu höheren (Aktiv-) Vermögenswerten<br />
in der Bilanz kommen.<br />
Die Anforderungen an die Rechnungslegung<br />
nach den Vorschriften des HGB<br />
sind durch mehrere EG-Bilanzrichtlinien<br />
innerhalb der EU weitgehend angepasst.<br />
Sie richten sich nach der Gesellschaftsform<br />
(Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften)<br />
und dort nochmals nach der<br />
Unternehmensgröße. Die Größenklassen<br />
unterscheiden sich nach dem Handelsgesetzbuch<br />
(HGB) derzeit wie folgt, wobei<br />
zwei der drei Kriterien erfüllt sein müssen.<br />
Kapitalgesellschaft Umsatz in Tsd. Euro Bilanzsumme in Mitarbeiter<br />
Tsd. Euro<br />
im Jahresdurchschnitt<br />
Kleine Kapital- kleiner/gleich kleiner/gleich kleiner/gleich<br />
gesellschaften 8.030 4.015 50<br />
Mittelgroße Kapital- mehr als 8.030 aber mehr als 4.015 aber<br />
gesellschaften kleiner/gleich 32.120 kleiner/gleich 16.060 51 bis 250<br />
Große Kapitalgesellschaften<br />
mehr als 32.120 mehr als 16.060 mehr als 250<br />
Die Änderung der Klassifizierung der Größeneinstufung<br />
eines Unternehmens wird<br />
vorgenommen, wenn sich an zwei aufeinanderfolgen<br />
Bilanzstichtagen mindestens<br />
zwei der drei Kriterien in gleicher Wirkungsrichtung<br />
verändert haben.<br />
Durch die mittlerweile bestehende verpflichtende<br />
Anwendung der internationalen<br />
Rechnungslegungsstandards IFRS für<br />
Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter<br />
Unternehmen existieren mit den deutschen<br />
HGB-Vorschriften praktisch zwei<br />
parallele Rechnungslegungssysteme, deren<br />
Vergleichbarkeit eingeschränkt ist.<br />
Es bestehen Überlegungen, durch eine<br />
freiwillige Anwendung von mittelstandsadäquaten<br />
IFRS kleineren und mittleren<br />
Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen,<br />
Geschäftspartner und Kunden international<br />
vergleichbare Abschlüsse zu präsentieren.<br />
Zu Beginn 2007 wurde daher von der für<br />
die Aufstellung der Rechnungsvorschriften<br />
zuständigen International Accounting<br />
Standards Board (IASB) in London ein<br />
Entwurf der IFRS für den Mittelstand<br />
(International Financial Reporting Standard<br />
for Small and Medium-sized Entities (IFRS<br />
for SMEs) veröffentlicht.<br />
36 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 37
Mit den IFRS for SMEs soll kleineren und<br />
mittleren Unternehmen eine vereinfachte<br />
Grundlage zur Bilanzierung nach der internationalen<br />
Rechnungslegung ermöglicht werden.<br />
Als nicht einfach erweist sich insbesondere<br />
für kleine und mittlere Unternehmen die<br />
Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.<br />
Die strengsten Anforderungen im Rahmen<br />
der Handelsbilanzierung müssen in jedem<br />
Fall die großen Kapitalgesellschaften<br />
erfüllen.<br />
Personengesellschaften, bei denen nicht<br />
mindestens einer der persönlich haftenden<br />
Gesellschafter eine natürliche Person ist<br />
(„KapCo’s”, insbesondere die typische<br />
GmbH & Co KG), werden unter dem<br />
Gesichtspunkt der Rechnungslegung im<br />
Übrigen wie Kapitalgesellschaften behandelt.<br />
Neben der Handelsbilanz stellen die Unternehmen<br />
in der Regel eine Steuerbilanz auf,<br />
bei der Bilanzposten nach steuerlichen<br />
Grundsätzen angesetzt und bewertet werden.<br />
Diese Bilanzansätze müssen jedoch<br />
den handelsbilanziellen Werten entsprechen,<br />
sofern nicht im Steuerrecht explizit ein/eine<br />
abweichende/r Ansatz/Bewertung vorgeschrieben<br />
ist bzw. gewählt werden kann<br />
(Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die<br />
Steuerbilanz). Dies betrifft zum Beispiel<br />
steuerliche Möglichkeiten zur Rücklagenbildung<br />
für bestimmte Wirtschaftsgüter,<br />
die handelsrechtlich unbeachtlich sind.<br />
Umgekehrt ergeben sich in der Handelsbilanz<br />
Bilanzposten (z.B. Rückstellung für<br />
drohende Verluste), deren Bildung steuerlich<br />
nicht zulässig ist (Durchbrechung der<br />
Maßgeblichkeit).<br />
Konzernobergesellschaften dürfen neuerdings<br />
auch nach IFRS anstelle von HGB<br />
bilanzieren, um deren Möglichkeiten zur<br />
Kapitalaufnahme an internationalen<br />
Märkten zu erleichtern und sie nicht mit<br />
einer doppelten Bilanzpraxis zu belasten.<br />
Die Prüfungsanforderungen sind für Kapitalgesellschaften<br />
und KapCo’s vereinheitlicht.<br />
Jahresabschlüsse der mittleren<br />
und großen Gesellschaften dürfen nur<br />
noch durch Buch- oder Wirtschaftsprüfer<br />
geprüft werden. Steuerberater sind hierzu<br />
nicht mehr befugt. Kleine Kapitalgesellschaften<br />
unterliegen nicht der Prüfungspflicht,<br />
freiwillige Prüfungen sind möglich.<br />
bb) Publizität<br />
Kapitalgesellschaften sind verpflichtet,<br />
ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen.<br />
Dies betrifft erstmals für das Geschäftsjahr<br />
2000 auch Personengesellschaften in der<br />
Ausgestaltung als KapCo. Der Umfang der<br />
Publizitätspflicht richtet sich nach der Größe<br />
des Unternehmens. Kleine Kapitalgesellschaften<br />
müssen lediglich ihre Bilanz beim<br />
Registergericht hinterlegen, mittlere Kapitalgesellschaften<br />
zusätzlich eine verkürzte<br />
Gewinn- und Verlustrechnung und einen<br />
Lagebericht. Große Kapitalgesellschaften<br />
haben ihren vollständigen Jahresabschluss<br />
mit Lagebericht sowohl bei dem Registergericht<br />
zu hinterlegen, als auch im Bundesanzeiger<br />
zu veröffentlichen.<br />
Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister<br />
und Genossenschaftsregister<br />
sowie das Unternehmensregister (EHUG)<br />
wurde ab 01. Januar 2007 (mit 12monatiger<br />
Übergangsfrist) geregelt, dass die<br />
Unternehmensdaten elektronische mitzuteilen<br />
sind und über das Internet jederzeit<br />
eingesehen werden können. Außerdem<br />
wurde die die Möglichkeit geschaffen, bei<br />
Nichtbeachtung der Veröffentlichungspflichten<br />
Ordnungsgelder festzusetzen.<br />
i) <strong>Deutsch</strong>e Mitarbeiter<br />
aa) Der Arbeitsmarkt in Niedersachsen<br />
Möchte der ausländische Unternehmer<br />
deutsche Arbeitskräfte einstellen, so kann<br />
er grundsätzlich auf ein qualifiziertes<br />
Angebot von Fachkräften zurückgreifen.<br />
Auf dem niedersächsischen Arbeitsmarkt<br />
werden alle Berufe angeboten. Niedersachsen<br />
verfügt über eine Vielzahl renommierter<br />
Universitäten und Fachhochschulen,<br />
so dass auch akademisch ausgebildetes<br />
Personal verhältnismäßig einfach zu finden<br />
ist.<br />
Speziell in einigen technischen Berufssparten<br />
hat sich allerdings in den letzten<br />
Jahren ein Mangel an Fachkräften bemerkbar<br />
gemacht. Hochschulabsolventen aus<br />
diesen Bereichen sind deshalb sehr begehrt.<br />
Um geeignete Arbeitnehmer zu finden,<br />
kann sich jeder Unternehmer an die staatliche<br />
Personalvermittlung, die Bundesagentur<br />
für Arbeit www.arbeitsagentur.de,<br />
wenden. Nahezu in jeder Stadt betreibt<br />
die Bundesagentur für Arbeit örtliche<br />
Agenturen, die die Aufgabe haben, in<br />
dem regionalen Arbeitsmarkt den Unternehmen<br />
Mitarbeiter zu beschaffen. Diese<br />
Dienstleistung ist kostenfrei. Daneben<br />
kann jedes Unternehmen selbstverständlich<br />
auch direkt mittels Anzeigen oder<br />
über private Berater oder Agenturen<br />
geeignete Arbeitnehmer suchen. Hierbei<br />
entstehende Kosten trägt das Unternehmen.<br />
bb) Arbeitsvertrag, Tarifverträge<br />
Üblicherweise erfolgt die Anstellung von<br />
Mitarbeitern auf Basis eines unbefristeten<br />
Arbeitsvertrages; es sind aber auch befristete<br />
Arbeitsverträge mit einer Dauer von<br />
bis zu 2 Jahren zulässig. Daneben besteht<br />
die Möglichkeit, Personal von sogenannten<br />
Zeitarbeitsunternehmen auszuleihen,<br />
ohne dieses Personal im Unternehmen<br />
selbst einzustellen. Ist die Einstellung von<br />
Mitarbeitern geplant, die nicht die deutsche<br />
Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit<br />
eines EG Mitgliedsstaates<br />
besitzen, müssen diese vorbehaltlich<br />
etwaiger Sonderregelungen eine gültige<br />
Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis<br />
vorweisen (zu den Voraussetzungen<br />
siehe im Kapitel zuvor). Der Arbeitgeber<br />
sollte bei der Einstellung von Mitarbeitern<br />
darauf achten, schriftliche Arbeitsverträge<br />
mit den Mitarbeitern zu schließen, die alle<br />
wesentlichen Vereinbarungen enthalten:<br />
Beginn des Arbeitsverhältnisses, die vorgesehene<br />
Dauer, der Arbeitsort, die zu leistende<br />
Tätigkeit, die Höhe und Zusammensetzung<br />
der Bezahlung und die vereinbarte<br />
38 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 39
Arbeitszeit. Neben den Vereinbarungen im<br />
Arbeitsvertrag sind die gesetzlichen<br />
Bestimmungen für ein Arbeitsverhältnis zu<br />
beachten. Die wesentlichen Regelungen<br />
betreffen Kündigungsfristen, die Voraussetzungen<br />
für eine wirksame Kündigung<br />
und für die Bildung betrieblicher Arbeitnehmervertretungen<br />
(Betriebsrat).<br />
Schließlich bestehen noch zahlreiche<br />
Bestimmungen in Tarifverträgen, die zwischen<br />
Gewerkschaften und Unternehmen<br />
geschlossen worden sind. Ein Tarifvertrag<br />
ist für einen Arbeitgeber nur bindend,<br />
wenn er selbst Tarifpartner ist, also zu<br />
einem Arbeitgeberverband gehört, der den<br />
Vertrag für seine Mitglieder mit den Gewerkschaften<br />
vereinbart hat. Die Regierung<br />
kann jedoch Tarifverträge für einzelne<br />
Branchen für allgemeinverbindlich erklären;<br />
sie gelten dann für alle Unternehmen<br />
der Branche ohne Rücksicht auf deren<br />
Verbandszugehörigkeit. Ein Register aller<br />
allgemeinverbindlichen Tarifverträge wird<br />
bei dem Bundesministerium für Wirtschaft<br />
und Arbeit geführt: www.bmwa.bund.de.<br />
cc) Steuern und Sozialabgaben für<br />
deutschen Arbeitnehmer<br />
In <strong>Deutsch</strong>land sind Unternehmen verpflichtet,<br />
die Einkommenssteuer ihrer<br />
Arbeitnehmer (in Gestalt der Lohnsteuer)<br />
von deren Gehalt einzubehalten und an<br />
den Staat abzuführen. Dazu müssen sie<br />
für jeden ihrer Arbeitnehmer monatlich die<br />
auf dessen Gehalt anfallenden Steuern<br />
berechnen und abführen. Dieses so<br />
genannte Lohnsteuerabzugsverfahren ist<br />
wegen der schwierigen Ermittlung der<br />
Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer<br />
nicht einfach (www.elster.de); kleinere<br />
Unternehmen lassen daher in der Regel ihre<br />
Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch<br />
ihren Steuerberater erledigen. Ab einer<br />
größeren Anzahl von Arbeitnehmern ist es<br />
finanziell sinnvoller, hierfür eigene entsprechend<br />
ausgebildete Mitarbeiter einzusetzen.<br />
Arbeitnehmer werden in <strong>Deutsch</strong>land in der<br />
Regel durch die Sozialversicherungspflichtsysteme<br />
abgesichert: die gesetzliche Rentenversicherung,<br />
die gesetzliche Krankenversicherung<br />
und die Arbeitslosenversicherung.<br />
Für diese drei Versicherungssysteme müssen<br />
das Unternehmen und jeder Arbeitnehmer<br />
jeweils ca. 50 Prozent des vorgeschriebenen<br />
Beitragssatzes tragen (Ausnahme:<br />
Zusatzversicherung und Zuschlag<br />
für Kinderlose, siehe nebenstehende Übersicht).<br />
Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />
auch diese Beiträge zur Sozialversicherung<br />
selbst zu berechnen, sie dann vom Gehalt<br />
des Arbeitnehmers einzubehalten und<br />
gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil<br />
monatlich zentral an die Krankenversicherungen<br />
zu zahlen. Die Beiträge richten sich<br />
nach der Höhe des Gehalts.<br />
Beitragssätze ab dem 01. Januar 2007:<br />
Beitragsart Allg. Beitragsatz Beitragstragung<br />
zum Gehalt<br />
AN / AG<br />
AOK Krankenversicherung<br />
allgemeiner Beitragssatz 14.10% 50 % / 50 %<br />
+ Zusatzversicherung 0.90% AN 100 %<br />
Pflegeversicherung 1.70% 50 % / 50 %<br />
+ Zuschlag für Kinderlose 0.25% AN: 100 %<br />
Rentenversicherung 19.90% 50 % / 50 %<br />
Arbeitslosenversicherung 4.20% 50 % / 50 %<br />
Gehalt. Lohnsteuer und Sozialabgaben<br />
Musterberechnung (in Euro) – verheiratet, ohne Kind<br />
Arbeitgeber Arbeitnehmer gesamt<br />
Bruttogehalt -3.000,00 3.000,00<br />
abzüglich Steuern<br />
Lohnsteuer, Steuerklasse III 0,00 - 270,16, 270,16<br />
Lohnsteuer 0,00 0,00<br />
Solidaritätszuschlag 0,00 -14,85 14,85<br />
Kirchensteuer 0,00 0,00 0,00<br />
Summe Steuern 0,00 -285,01 285,01<br />
Nettogehalt -3.000,00 2.714,99<br />
abzüglich Sozialabgaben<br />
Krankenversicherung -211,50 238,50 -450,00<br />
Pflegeversicherung 2550 33,00 -58,50<br />
Rentenversicherung 298,50 298,50 -597,00<br />
Arbeitslosenversicherung 63,00 63,00 -126,00<br />
Summe Arbeitgeber 598,50<br />
Summe Arbeitnehmer ca. 633,00<br />
(Sozialabgaben gesamt) -1.231,50<br />
Aufwand Arbeitgeber 3.598,50<br />
Auszahlung Arbeitnehmer 2.081,99<br />
40 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 41
j) Steuern<br />
Grundsätzlich beinhaltet die geschäftliche<br />
Tätigkeit in Niedersachsen die Pflicht zur<br />
Leistung von Steuern. Je nach Wahl der<br />
Rechtsform und sonstiger formaler Ausgestaltungen<br />
unterscheiden sich die<br />
Steuerpflichten zum Teil erheblich. Dabei<br />
ist grundsätzlich zu unterscheiden nach<br />
Ertragsteuern (Lohnsteuer, Einkommensteuer,<br />
Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer),<br />
Verkehrsteuern (z. B. Grunderwerbsteuer,<br />
Umsatzsteuer) und Verbrauchsteuern<br />
(Mineralölsteuer, Alkoholsteuer<br />
usw.). Die Grundlagen des Besteuerungsrechts<br />
in <strong>Deutsch</strong>land finden sich in<br />
der Abgabenordnung (AO).<br />
aa) Unbeschränkte Steuerpflicht<br />
Der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht<br />
unterliegen alle Personen, die in<br />
<strong>Deutsch</strong>land entweder ihren Wohnsitz<br />
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben. Dabei hat eine Person dann ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>Deutsch</strong>land,<br />
wenn sie sich – auch ohne eine Wohnung<br />
zu nehmen – zeitlich zusammenhängend<br />
länger als sechs Monate in <strong>Deutsch</strong>land<br />
aufhält. Kurze (Urlaubs-) Auslandsaufenthalte<br />
unterbrechen diese Sechs-Monats-<br />
Frist nicht. Für natürliche Personen, die in<br />
<strong>Deutsch</strong>land weder einen Wohnsitz noch<br />
einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,<br />
aber inländische Einkünfte beziehen,<br />
gelten die Sonderregelungen über die<br />
beschränkte Steuerpflicht.<br />
bb) Beschränkte Steuerpflicht<br />
Personen, die weder ihren Wohnsitz noch<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen<br />
haben, können in <strong>Deutsch</strong>land<br />
steuerpflichtig sein. Ihre Steuerpflicht ist<br />
dann auf die in <strong>Deutsch</strong>land erwirtschafteten<br />
Einkünfte beschränkt. Beschränkte<br />
Steuerpflicht liegt vor, sobald hier Einkünfte<br />
erzielt werden, etwa aus Kapitalvermögen,<br />
Grundbesitz oder gewerblicher Tätigkeit.<br />
Die Frage der beschränkten Steuerpflicht<br />
stellt sich also regelmäßig bei geschäftlicher<br />
oder unternehmerischer Tätigkeit<br />
ausländischer Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land.<br />
cc) Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Zur Vermeidung doppelter Besteuerung<br />
bei internationalen Aktivitäten und grenzüberschreitenden<br />
Investitionen hat<br />
<strong>Deutsch</strong>land eine Vielzahl bilateraler<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf<br />
dem Gebiet der Ertragsteuern abgeschlossen.<br />
Im Grundsatz ist das DBA ein völkerrechtlicher<br />
Vertrag zwischen zwei Staaten,<br />
in dem geregelt wird, in welchem Umfang<br />
dem Staat das Besteuerungsrecht für die<br />
in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte<br />
zusteht. Die Vertragsstaaten verpflichten<br />
sich gegenseitig, immer die Einkünfte, die<br />
das Abkommen dem anderen Staat ganz<br />
oder teilweise zur Besteuerung vorbehält,<br />
selbst nicht oder nur ermäßigt zu besteuern.<br />
Ein DBA soll so vermeiden, dass z.B. die<br />
Einkünfte eines Bürgers, der in einem<br />
Staat seinen Wohnsitz hat und aus dem<br />
anderen Staat Einkünfte bezieht (Quellstaat),<br />
in beiden Staaten voll besteuert<br />
werden.<br />
Solche Abkommen bestehen mit allen<br />
Industrieländern und den meisten sonstigen<br />
Handelspartnerländern. Die verschiedenen<br />
DBA folgen zunehmend dem von der<br />
OECD entworfenen Vertragsmuster.<br />
Das Abkommen gilt regelmäßig für Personen,<br />
die in <strong>Deutsch</strong>land, dem ausländischen<br />
Staat oder beiden Vertragsstaaten ansässig<br />
sind. Es ist jedoch nicht für alle, sondern<br />
meist nur für bestimmte Einkunftsarten<br />
anwendbar.<br />
Eine Person ist dort ansässig, wo sie aufgrund<br />
ihres Wohnsitzes, ihres ständigen<br />
Aufenthaltes, ihrer Geschäftsleitung oder<br />
eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig<br />
ist. Ist ein Unternehmen sowohl im Ausland<br />
als auch in Niedersachsen in diesem<br />
Sinne ansässig, so gilt es im Konfliktfall<br />
nur in dem Staat als ansässig, in dem sich<br />
die tatsächliche Geschäftsleitung befindet.<br />
Eine natürliche Person gilt nur dann als<br />
ansässig, wenn sie über eine ständige Wohnstätte<br />
verfügt, wobei im Zweifelsfall der<br />
Mittelpunkt des Lebensinteresses gilt. Die<br />
Doppelbesteuerungsabkommen und ihre<br />
Regelungen im Einzelnen sind auf der Homepage<br />
des Bundesfinanzministeriums einsehbar.<br />
http://www.bundesfinanzministerium.de<br />
Demgegenüber sind entsprechende Abkommen<br />
auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer sowie auf dem Gebiet<br />
der Rechts- und Amtshilfe in Steuerangelegenheiten<br />
bisher nur von wenigen Staaten<br />
ratifiziert worden.<br />
bb) Ertragsteuern<br />
Ertragssteuern sind Steuern, die für einen<br />
Zufluss von Geld oder geldwerten Gütern<br />
für einen bestimmten Zeitraum (Besteuerungszeitraum)<br />
erhoben werden. Zu den<br />
Ertragssteuern in <strong>Deutsch</strong>land gehören<br />
beispielsweise die Einkommen-, die Körperschafts-<br />
und die Gewerbesteuer.<br />
Grundsätzlich gilt hierbei, dass alle natürlichen<br />
Personen, auch Personen in den<br />
Personengesellschaften, einkommensteuerpflichtig<br />
sind. Kapitalgesellschaften sind<br />
verpflichtet, die so genannte Körperschaftsteuer<br />
zu zahlen.<br />
Schließlich sind alle Gewerbetreibenden,<br />
nicht aber Freiberufler (Rechtsanwälte,<br />
Ärzte usw.) darüber hinaus zur Zahlung<br />
der örtlichen Gewerbesteuer verpflichtet.<br />
Einkommensteuer<br />
Die Einkommensteuer betrifft im Ergebnis<br />
alle natürliche Personen, insbesondere auch<br />
die Gesellschafter von Personengesellschaften<br />
wie der GbR, OHG, KG und der Mischformen,<br />
wenn sie als Personengesellschaft<br />
ausgebildet sind (zum Beispiel die GmbH<br />
& Co KG). Personengesellschaften selbst<br />
sind weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig.<br />
Das Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
unterscheidet sieben Einkunftsarten:<br />
42 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 43
° Gewerbebetrieb<br />
° selbständige Arbeit<br />
° Land- und Forstwirtschaft<br />
° nichtselbständige Arbeit<br />
° Kapitalvermögen<br />
° Vermietung und Verpachtung<br />
° sonstige Einkünfte<br />
Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht<br />
gilt das so genannte Welteinkommensprinzip.<br />
Dies bedeutet, dass unbeschränkt<br />
steuerpflichtige Personen der<br />
deutschen Besteuerung sowohl hinsichtlich<br />
der inländischen als auch ihrer ausländischen<br />
Einkünfte unterliegen. Für die ausländischen<br />
Einkünfte gilt dies vorbehaltlich der Doppelbesteuerungsabkommen.<br />
Die Einkommensteuer fällt für natürliche<br />
Personen bei allen der oben genannten<br />
Einkunftsarten mit jeweils gleichen Steuersätzen<br />
an, da die einzelnen Einkunftsarten<br />
zunächst in einer Summe zusammengefasst<br />
werden. Dabei steigt der Grundfreibetrag<br />
nach dem im Januar 2004 in Kraft getretenen<br />
Steueränderungsgesetz von 7.235<br />
auf 7.664 Euro, der Eingangssteuersatz ist<br />
seitdem Jahr 2005 von 16 Prozent auf 15<br />
Prozent, der Spitzensteuersatz von 45 auf 42<br />
Prozent gesunken. Durch das Steueränderungsgesetz<br />
2007 wurde die sog.<br />
„Reichensteuer“ eingeführt. Dies bedeutet,<br />
dass der Steuersatz ab einem zu versteuernden<br />
Einkommen von 250.000 Euro (bzw.<br />
500.000 Euro bei zusammen veranlagten<br />
Ehegatten) von 42 Prozent auf 45 Prozent<br />
steigt. Für das Jahr 2007 sind die so<br />
genannten Gewinneinkunftsarten von der<br />
Erhöhung im Ergebnis ausgenommen.<br />
Neben der Einkommensteuer werden der<br />
Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5Prozent und<br />
die Kirchensteuer i.H.v. 8 Prozent/9 Prozent<br />
jeweils auf die festgesetzte Einkommensteuer<br />
erhoben. Unter bestimmten<br />
Voraussetzungen wird von der Erhebung<br />
der Kirchensteuer abgesehen.<br />
Strukturveränderungen von Unternehmen<br />
lässt das Umwandlungssteuergesetz<br />
(UmwStG) seit 1995 in bestimmten Fällen<br />
steuerneutral zu. Dazu gehören Rechtsformwechsel,<br />
Unternehmensverschmelzung,<br />
Unternehmensspaltung und andere Maßnahmen<br />
nach dem Umwandlungsgesetz<br />
(UmwG). Das Umwandlungssteuerrecht<br />
geht nicht mehr davon aus, dass derartige<br />
Strukturwechsel Veräußerungen darstellen;<br />
stille Reserven müssen also nicht aufgedeckt<br />
und als realisierter Gewinn versteuert<br />
werden. Allerdings sind derartige Umwandlungen<br />
an strenge Formvorschriften gebunden;<br />
zur Vermeidung von Missbrauch gelten<br />
verschiedene Sperrfristen für weitere<br />
Transaktionen, die sich in der Regel auf<br />
einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen.<br />
Mit den Änderungen durch das Gesetz<br />
über steuerliche Begleitmaßnahmen zur<br />
Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />
und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher<br />
Vorschriften (SEStEG) wurde das<br />
Umwandlungssteuergesetz Ende 2006<br />
novelliert. Kernstück des Gesetzes ist<br />
neben der Erweiterung des Anwendungsgebietes<br />
auf EU- und EWR-Gesellschaften<br />
der grundsätzliche Ansatz eines gemeinsamen<br />
Wertes. Bei Vorliegen weiterer<br />
Voraussetzungen ist der Buchwertansatz<br />
bzw. ein Zwischenwertansatz des übertragenden<br />
Vermögens möglich, so dass<br />
keine oder nur die gewollten stillen Reserven<br />
aufgedeckt werden (beispielweise um<br />
bestehende Verlustvorträge auszunutzen).<br />
Für viele Inlandsumstrukturierungen ergeben<br />
sich mit dem SEStEG allerdings nur geringe<br />
materielle Änderungen.<br />
Gewinne aus der Veräußerung oder der<br />
Entnahme von Anteilen an Körperschaften<br />
unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen<br />
nur zur Hälfte der Besteuerung<br />
mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz<br />
des Steuerpflichtigen (so genanntes<br />
Halbeinkünfteverfahren). Dividendeneinkünfte<br />
natürlicher Personen werden ab<br />
2002 ebenfalls nur zur Hälfte mit dem<br />
persönlichen Steuersatz der Besteuerung<br />
unterworfen. Allerdings kann der Steuerpflichtige<br />
den Aufwand zur Erzielung<br />
dieses Einkommens, also etwa Zinsen für<br />
die Finanzierung des Erwerbs eines Anteiles<br />
an einer GmbH auch nur zur Hälfte steuerlich<br />
geltend machen. Damit ist das 25 Jahre<br />
lang geltende System zur Anrechnung von<br />
gezahlter Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer<br />
des Gesellschafters bereits<br />
mit dem Jahr 2002 ersatzlos weggefallen.<br />
Dieses System entspricht den Steuersystemen<br />
der meisten ausländischen Staaten<br />
und beseitigt die bisherige Benachteiligung<br />
ausländischer Gesellschafter, bei denen<br />
eine solche Anrechnung nicht erfolgte.<br />
Durch die Unternehmensteuerreform 2008<br />
wird das Halbeinkünfteverfahren in ein<br />
sog. „Teil“-Einkünfteverfahren umgewandelt,<br />
welches lediglich betriebliche Beteiligungserträge<br />
zu 40 Prozent von der<br />
Besteuerung befreit (gilt insoweit ab<br />
2009).<br />
Für die inländischen Einkünfte von beschränkt<br />
steuerpflichtigen Personen gilt<br />
ein Mindeststeuersatz von 25 Prozent. Bei<br />
Dividendenausschüttungen wird die Einkommen-<br />
oder Körperschaftsteuer i.H.v.<br />
20 Prozent im Wege des Steuerabzugs<br />
vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).<br />
Sollte jedoch aufgrund eines DBA<br />
mit dem betreffenden Land ein niedrigerer<br />
Satz an Quellensteuer vereinbart sein, gilt<br />
im Ergebnis nur dieser.<br />
Aus Sicht inländischer Steuerpflichtiger ist<br />
in Fällen von Geschäftsbeziehungen zum<br />
Ausland (etwa Beteiligungen im Ausland)<br />
ferner das Außensteuergesetz (AStG) zu<br />
beachten. Dieses ist im Kern darauf ausgerichtet,<br />
Einkünfteverlagerungen in Nie–<br />
drigsteuerländer zu vermeiden. Beispielsweise<br />
ist es Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung,<br />
die durch eine Thesaurierung<br />
der Gewinne erreichte Abschirmwirkung<br />
ausländischer Kapitalgesellschaften zu<br />
beseitigen: Erzielt eine im Ausland ansässige<br />
Kapitalgesellschaft niedrig besteuerte<br />
sog. passive Einkünfte, wird eine Ausschüttung<br />
dieser Einkünfte durch Hinzurechnung<br />
bei dem in <strong>Deutsch</strong>land unbeschränkt<br />
steuerpflichtigen Anteilseigner<br />
fingiert.<br />
Bei allen Sachverhalten, die Vorgänge mit<br />
Auslandsbezug betreffen, unterliegen die<br />
Steuerpflichtigen einer strengen Informations-<br />
und Auskunftspflicht.<br />
44 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 45
Lohnsteuer<br />
Die Lohnsteuer ist die auf Einkünfte aus<br />
nichtselbständiger Tätigkeit entfallende<br />
Einkommensteuer. Sie wird im Wege des<br />
Steuerabzugs erhoben und auf die Einkommensteuer<br />
des Steuerpflichtigen<br />
angerechnet.<br />
Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse<br />
sind durch die neue Minijobregelung 2003<br />
neu gestaltet; für geringfügig Beschäftigte,<br />
die bis zu 800 Euro brutto pro Monat verdienen,<br />
gelten bestimmte Vergünstigungen.<br />
Bei Beschäftigungsverhältnissen mit<br />
einem Bruttolohn von bis zu 400 Euro pro<br />
Monat ist eine Pauschale von 25 Prozent<br />
und die Jahresmeldung an die Bundesknappschaft<br />
in Essen abzuführen. Minijobs<br />
sind geringfügige Beschäftigungen, bei<br />
denen die Bruttomonatsverdienstgrenze<br />
400 Euro beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer<br />
innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr<br />
als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate,<br />
handelt es sich um eine kurzfristige<br />
Beschäftigung.<br />
Ab 2005 sollen Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung<br />
für ihre Mitarbeiter<br />
elektronisch dem Finanzamt übermitteln.<br />
Auch die Lohnsteuerbescheinigungen<br />
müssen dem Finanzamt elektronisch<br />
übermittelt werden. Steuerbürger erhalten<br />
eine Nummer für den Umgang mit dem<br />
Finanzamt, die bundesweit einheitlich<br />
vergeben wird und auch bei einem Umzug<br />
erhalten bleibt.<br />
Körperschaftsteuer<br />
Juristische Personen, also insbesondere<br />
GmbH und AG, unterliegen der Körperschaftsteuer;<br />
sie ist das Äquivalenti der<br />
Einkommensteuer für natürliche Personen<br />
und wird im Körperschaftsteuergesetz<br />
(KStG) geregelt.<br />
Der Körperschaftsteuersatz beträgt sowohl<br />
für ausgeschüttete als auch für einbehaltene<br />
Gewinne seit 2001 grundsätzlich<br />
einheitlich 25 Prozent (Ausnahme im Jahr<br />
2003: 26,5 Prozent). Damit ist die frühere,<br />
während des Anrechnungsverfahrens<br />
geltende Privilegierung ausgeschütteter<br />
Gewinne- bzw. die Benachteiligung thesaurierter<br />
Gewinne, beseitigt. Für Wirtschaftsjahre<br />
ab 2008 beträgt die Körperschaftssteuer<br />
durch die Unternehmenssteuerreform<br />
nur noch 15 Prozent. Die<br />
Reform hat ebenfalls Auswirkungen auf<br />
andere Steuern. Kurz umrissen werden die<br />
Schwerpunkte der Änderungen eingangs<br />
des folgenden Kapitels. Im Übrigen richtet<br />
sich der vorliegende Text noch nach der<br />
zum Zeitpunkt des Erscheinens geltenden<br />
bisherigen Rechtslage.<br />
Neben der Körperschaftsteuer müssen die<br />
Unternehmen einen Solidaritätszuschlag<br />
(wie auch natürliche Personen im Rahmen<br />
der Einkommensteuer) i.H.v. 5,5 Prozent<br />
auf die festgesetzte Körperschaftsteuer<br />
entrichten. Zusätzlich fällt die Gewerbesteuer<br />
(s.u.) an.<br />
Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen<br />
an anderen in- und ausländischen Kapital-<br />
gesellschaften, die deutsche Kapitalgesellschaften<br />
erzielen, sind bereits seit 2002<br />
bzw. 2001 von der Besteuerung freigestellt.<br />
Für sogenannte einbringungsgeborene<br />
Anteile an Kapitalgesellschaften gilt allerdings<br />
eine siebenjährige Sperrfrist. Einbringungsgeborene<br />
Anteile sind solche, die z. B.<br />
aus der Umwandlung oder Einbringung<br />
eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft<br />
mit Bewertung unterhalb<br />
des Teilwertes hervorgegangen sind.<br />
Seit 2004 werden sowohl Gewinne aus<br />
der Veräußerung von Anteilen an in- oder<br />
ausländischen Körperschaften, als auch<br />
ihre Ausschüttungen und Dividenden, die<br />
an körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner<br />
gezahlt werden, – vereinfacht<br />
gesagt – pauschal mit 5 Prozent besteuert.<br />
Die seit 2002 bzw. 2001 bis dahin nur für<br />
Auslandsdividenden geltende Besteuerung<br />
wurde somit auch auf Inlandsdividenden<br />
ausgeweitet. Die bei der Veräußerung von<br />
Anteilen an Körperschaften bestehenden<br />
Einschränkungen für einbringungsgeborene<br />
Anteile bleiben bestehen.<br />
Die Gesellschafterfremdfinanzierung wird<br />
bei Überschreiten der Freigrenze von<br />
250.000 Euro eingeschränkt, um Steuersparmodelle<br />
zu vermeiden und inländische<br />
Beteiligungen mit ausländischen gleichzustellen.<br />
Vergütungen für Gesellschafterdarlehen<br />
werden in verdeckte Gewinnausschüttungen<br />
umqualifiziert, wenn diese<br />
Freigrenze überschritten wird und das<br />
Gesellschafterdarlehen das 1,5-fache des<br />
anteiligen Eigenkapitals übersteigt oder<br />
eine nicht in einem Bruchteil vom Kapital<br />
bemessene Vergütung vereinbart wurde.<br />
Das Gleiche gilt für bestimmte Formen der<br />
Fremdkapitalüberlassungen von Dritten,<br />
z. B. Bankdarlehen, wenn der Gesellschafter<br />
selbst hierfür Sicherheiten stellt. Im Rahmen<br />
der Pläne zur Unternehmensteuerreform<br />
ist vorgesehen, dass die Regeln der Gesellschafterfremdfinanzierung<br />
deutlicht verschärft<br />
werden sollen. Kapitalgesellschaften<br />
können – entsprechend der einkommensteuerlichen<br />
Regelung – nur noch eingeschränkt<br />
frühere Verluste bis zu einem<br />
Freibetrag von einer Million Euro vollständig<br />
mit laufenden Gewinnen verrechnen. Verluste<br />
über diesen Sockelbetrag werden<br />
künftig zu 60 Prozent angerechnet. Ein<br />
Verlustrücktrag in das Vorjahr ist möglich.<br />
Auch hier sind für Wirtschaftsjahre, die<br />
nach dem 01. Januar 2008 enden, mit der<br />
Unternehmenssteuerreform umfangreiche<br />
Änderungen verabschiedet worden.<br />
Sofern zwischen Mutter- und Tochterunternehmen<br />
– neben weiteren Voraussetzungen<br />
– ein Ergebnisabführungsvertrag<br />
geschlossen ist, kommt es im<br />
Regelfall nur auf der Ebene des Organträgers<br />
zu einer Besteuerung, da die<br />
Tochterunternehmen verpflichtet sind,<br />
ihren gesamten Gewinn/Verlust an das<br />
Mutterunternehmen abzuführen.<br />
Gewerbesteuer<br />
Mit Gewerbesteuer werden alle gewerblichen<br />
Unternehmen, unabhängig von<br />
ihrer Rechtsform belastet. Grundlage ist<br />
das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nicht<br />
46 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 47
der Gewerbesteuer unterliegen dagegen<br />
freiberuflich Selbständige, auch etwa<br />
Sozietäten von Rechtsanwälten, Steuerberatern,<br />
Wirtschaftsprüfern etc., wenn<br />
sie nicht in der Rechtsform einer GmbH<br />
oder AG geführt werden. Die Gewerbesteuer<br />
wird von den Gemeinden als<br />
Gewerbeertragsteuer erhoben, ursprünglich<br />
zur Finanzierung des besonderen Aufwands<br />
für Infrastruktur; die frühere<br />
Besteuerung des Kapitalvermögens<br />
(Gewerbekapitalsteuer) ist entfallen. Die<br />
Gemeinden haben das Recht, die Höhe der<br />
Gewerbesteuer anhand eines sogenannten<br />
Hebesatzes festzulegen. Für die Kommunen<br />
ist seit 2004 ein Mindesthebesatz von 200<br />
Prozent vorgeschrieben. Der Hebesatz<br />
kann bei kleineren Gemeinden bei 360,<br />
bei größeren bei 400 und mehr Punkten<br />
liegen. Die Gewerbesteuer beträgt dann<br />
im Ergebnis zwischen 10 und 20 Prozent<br />
des körperschaftsteuer-pflichtigen Einkommens.<br />
Die gezahlte Gewerbesteuer ist<br />
allerdings bislang als Betriebsausgabe von<br />
der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />
abziehbar und mindert daher ihre<br />
eigene Bemessungsgrundlage. Erzielt das<br />
Unternehmen Gewinne, liegt die Belastung<br />
effektiv bei ca. sieben Prozent.<br />
Hinsichtlich der Verlustvorträge gelten<br />
anstatt der bisher unbegrenzten Verlustverrechnung<br />
die gleichen Verrechnungsmodalitäten<br />
wie bei der Einkommenssteuer<br />
bzw. der Körperschaftsteuer (1.000.000 Euro<br />
darüber hinaus 60 Prozent).<br />
Bei natürlichen Personen wird die Gewerbesteuerbelastung<br />
durch eine pauschalierte<br />
Anrechnung in Höhe des 1,8-fachen des<br />
Gewerbesteuermessbetrages auf die<br />
Einkommensteuer angerechnet. Erzielt der<br />
Steuerpflichtige jedoch kein Einkommen,<br />
bleibt es folglich bei der vollen Gewerbesteuer-Belastung.<br />
Unternehmen im Konzern<br />
bilden unter den gleichen Voraussetzungen<br />
wie im Körperschaftsteuerrecht<br />
einen so genannten gewerbesteuerlichen<br />
Organkreis, in dem sie ihre Erträge saldieren<br />
dürfen, um nicht an einem Standort auf<br />
Erträge Gewerbesteuer zu entrichten, während<br />
an einem anderen Verluste vorliegen.<br />
Nach der Unternehmensteuerreform 2008<br />
wird die Gewerbesteuer künftig nicht<br />
mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig<br />
sein. Ebenso soll die Steuermesszahl für<br />
alle Unternehmen bei 3,5 liegen (bislang<br />
Staffeltarif bei Personengesellschaften und<br />
5 Prozent bei Kapitalgesellschaften). Der<br />
Vervielfältiger für die Anrechnung der<br />
Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer<br />
soll im Gegenzug auf 3,8 steigen.<br />
cc) Verkehrsteuern<br />
Umsatzsteuer<br />
Das Mehrwertsteuersystem ist im Umsatzsteuergesetz<br />
(UStG) geregelt und darauf<br />
angelegt, die Wertschöpfung in den<br />
einzelnen Verarbeitungs- oder Handelsstufen<br />
zu besteuern. Dabei wird auf die<br />
abgegebenen Leistungen die Umsatzsteuer<br />
aufgeschlagen; diese kann in der nächsten<br />
Wirtschaftsstufe grundsätzlich wiederum<br />
als Vorsteuer von deren Umsatzsteuerverpflichtung<br />
abgezogen werden. Letztlich<br />
wird auf jeder Wirtschaftsstufe nur die<br />
Differenz in Form des geschaffenen Mehrwertes<br />
versteuert. Im Ergebnis zahlt die<br />
Umsatzsteuer allein der Endverbraucher,<br />
der die Vorsteuer nicht absetzen kann.<br />
Die Umsatzsteuer beträgt im Normalfall in<br />
<strong>Deutsch</strong>land 19 Prozent. Bestimmte Leistungen<br />
wie Literatur, Lebensmittel, Druckwerke<br />
oder Leistungen der öffentlichen<br />
Versorgung werden jedoch mit 7 Prozent<br />
besteuert. Die Umsatzsteuer wird in der<br />
Regel monatlich berechnet und an das<br />
Finanzamt abgeführt. Diese Frist verlängert<br />
sich bei geringen Umsätzen auf eine<br />
viertel- oder ganzjährliche Periode.<br />
Ab 2005 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen<br />
in <strong>Deutsch</strong>land grundsätzlich<br />
elektronisch an das zuständige Finanzamt<br />
übermittelt werden. Für die Abgabe von<br />
Umsatzsteuervoranmeldungen (auch bei<br />
Lohnsteuervoranmeldungen) wurde die bis<br />
dato Abgabe-Schonfrist ab dem 01. Januar<br />
2004 abgeschafft. Die bisherige Zahlungsschonfrist<br />
wird ab 2004 von 5 Tagen auf 3<br />
Tage verkürzt.<br />
Sofern Waren an Abnehmer in einem<br />
anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />
Union veräußert werden, gilt seit Januar<br />
1993 für bestimmte Lieferungen an Endverbraucher<br />
das Herkunftslandprinzip. Für<br />
Leistungen zwischen Unternehmen innerhalb<br />
der EU gilt weiterhin das Bestimmungslandprinzip.<br />
Jedoch wurde nach Abschaffung<br />
der Einfuhrumsatzsteuer für solche<br />
innergemeinschaftlichen Lieferungen die<br />
Erwerbsbesteuerung eingeführt. Dies<br />
bedeutet, dass der Lieferungsempfänger<br />
den Erwerb – bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug<br />
– zu versteuern hat. Um dies zu<br />
kontrollieren wurde ein entsprechendes<br />
Meldeverfahren eingeführt. Die Unternehmen<br />
müssen darin angeben, in welchem<br />
Umfang sie an welches Unternehmen<br />
innerhalb der Europäischen Gemeinschaft<br />
geliefert haben. Schlüssel für die Teilnahme<br />
am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-<br />
Identifikationsnummer, die auf Antrag an<br />
Unternehmer vergeben wird. Wer sie<br />
besitzt, kann steuerfrei in einen anderen<br />
EU-Mitgliedsstaat liefern, wenn auch der<br />
Erwerber eine gültige Identifikationsnummer<br />
besitzt. Kernstück des Kontrollverfahrens<br />
ist die sog. zusammenfassende<br />
Meldung, die jeder deutsche Unternehmer,<br />
der innergemeinschaftliche Lieferungen<br />
ausführt, vierteljährlich abgeben muss.<br />
Dennoch ist die Handhabung der Umsatzsteuer<br />
insbesondere im Verkehr mit Geschäftspartnern<br />
in der EU und in Drittländern<br />
kompliziert und erfordert bestimmte<br />
Formalien bei der Erstellung der Rechnungen.<br />
Grunderwerbsteuer<br />
Neben der Umsatzsteuer ist die Grunderwerbsteuer<br />
eine wichtige Verkehrsteuer;<br />
sie hat ihre Grundlage im Grunderwerbsteuergesetz<br />
(GrEStG). Jede dingliche<br />
Verfügung über ein inländisches Grundstück<br />
wird in den meisten Fällen mit 3,5<br />
Prozent seines Wertes besteuert. Bestimmte<br />
Erwerbsvorgänge wie z.B. der Erwerb eines<br />
geringwertigen Grundstücks sind von der<br />
Steuer befreit.<br />
48 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 49
Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung<br />
von bebauten und unbebauten<br />
Grundstücken sowie von grundstücksgleichen<br />
Rechten (wie Erbpacht) an. Die<br />
Grunderwerbsteuer wird in der Regel vom<br />
Käufer einer Immobilie getragen. Am<br />
Erwerbsvorgang Beteiligte können vertraglich<br />
die Zahllast auf nur einen von ihnen<br />
übertragen. Dabei sind von der Besteuerung<br />
die Übertragungen nach Ehescheidungen<br />
und innerhalb naher Familienverhältnisse<br />
befreit. Bei Übertragungen an<br />
und zwischen Personengesellschaften<br />
bestehen Befreiungsvorschriften. Hingegen<br />
ist zu beachten, dass die Grunderwerbsteuer<br />
auch anfällt, wenn Anteile an<br />
Gesellschaften oder Unternehmen verkauft<br />
werden, die wiederum über Grundeigentum<br />
verfügen und damit eine Anteilsveränderung<br />
von 95 Prozent erreicht wird.<br />
Ferner wird auch der Transfer eines<br />
Grundstücks von einer GmbH auf eine<br />
andere besteuert, selbst wenn beide ein<br />
und demselben Gesellschafter gehören.<br />
Entsprechendes gilt auch bei Umwandlungen<br />
gesellschaftlicher Strukturen. Die<br />
Erleichterung aus dem Umwandlungssteuergesetz<br />
betrifft nämlich nur die<br />
Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer),<br />
belässt es aber bei der Belastung<br />
der Transaktion mit Grunderwerbsteuer.<br />
Dies ist häufig ein Grund, warum eine<br />
gebotene Umwandlung letztlich doch nicht<br />
durchgeführt wird. Auch im Bereich der<br />
Grunderwerbsteuer liegen Vorschläge vor,<br />
Transaktionen im Konzern zu erleichtern.<br />
dd) Anmeldung bei dem Finanzamt<br />
Ist die Gründung einer Gesellschaft oder<br />
die dauerhafte selbständige Einzeltätigkeit<br />
geplant, muss in <strong>Deutsch</strong>land gleichzeitig<br />
eine Anmeldung beim örtlich zuständigen<br />
Finanzamt erfolgen. Das Finanzamt erteilt<br />
dem Unternehmer automatisch eine<br />
Steuernummer.<br />
Muss die Gründung eines Unternehmens<br />
notariell beurkundet werden, wie z.B. bei<br />
einer GmbH, veranlasst der Notar die<br />
Informierung des örtlich zuständigen<br />
Finanzamtes. Nach Beurkundung der<br />
Gründungsunterlagen ist der Notar verpflichtet,<br />
das zuständige Finanzamt in<br />
<strong>Deutsch</strong>land über die Gründung der<br />
GmbH zu informieren und entsprechende<br />
Gründungsunterlagen zu übermitteln. Das<br />
zuständige Finanzamt vergibt daraufhin<br />
für die neue Gesellschaft automatisch eine<br />
Steuernummer. Gleichzeitig übersendet<br />
das Finanzamt zur steuerlichen Erfassung<br />
einer GmbH den Fragebogen „Gründung<br />
einer Kapitalgesellschaft“. Dieser Fragebogen<br />
muss vom Geschäftsführer der<br />
GmbH ausgefüllt und unterschrieben an<br />
das Finanzamt zurückgesandt werden.<br />
Wenn sich das Unternehmen grenzüberschreitend<br />
betätigen will, muss es zusätzlich<br />
zur allgemeinen Steuernummer eine<br />
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />
(Umsatz-ID-Nr.) schriftlich bei dem Bundesamt<br />
für Finanzen, Außenstelle Saarlouis,<br />
beantragen.<br />
k) Zollbestimmungen<br />
Die Ein- und Ausfuhrbestimmungen unterscheiden<br />
sich nach Land und Art der<br />
Ware, mit dem bzw. mit der gehandelt<br />
wird, zum Teil erheblich. Insbesondere<br />
unterscheiden sich die zollrechtlichen<br />
Bestimmungen innerhalb der EU (grundsätzlich<br />
Zollfreiheit, aber Ausnahmen)<br />
stark von den Regelungen außerhalb der<br />
Europäischen Union.<br />
Viele der zollrechtlichen Bestimmungen<br />
sind jedoch schon jetzt einheitlich und<br />
gelten unabhängig vom Herkunftsland des<br />
Handelspartners. Verbote und Beschränkungen<br />
sollen dabei immer sensiblen Rechtsgütern<br />
besonderen Schutz gewähren. Neben<br />
den Bereichen Gesundheit und öffentliche<br />
Sicherheit sind von den Verboten und<br />
Beschränkungen insbesondere auch der<br />
Bereich des Marken- und Urheberrechts<br />
sowie der Bereich geschichtlicher oder<br />
künstlerischer Kulturgüter umfasst. Inzwischen<br />
besteht bei Ein- und Ausreisen über<br />
die EU-Außengrenzen etwa für Barmittel<br />
ab einem Wert von 10.000 Euro eine<br />
Meldepflicht gegenüber der für den jeweiligen<br />
Grenzübertritt zuständigen Zollstelle.<br />
In <strong>Deutsch</strong>land muss die Anmeldung<br />
schriftlich erfolgen. Die Anmeldung muss<br />
dabei eigenständig und ohne Aufforderung<br />
erfüllt werden. Angegeben werden müssen<br />
unter anderem Verwendungszweck und<br />
Herkunft der Barmitte. Hierzu gehören<br />
neben Bargeld auch Schecks, Reiseschecks,<br />
Zahlungsanweisungen oder Aktien.<br />
Verstöße gegen die Meldepflicht können<br />
mit einer Geldbuße bis zu einer Million<br />
Euro geahndet werden.<br />
Bei grenzüberschreitender Mitnahme von<br />
Bargeld innerhalb der Europäischen Union<br />
bleibt es hingegen beim bisherigen Modus,<br />
nach dem mitgeführtes Bargeld und<br />
gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach<br />
Aufforderung durch Beamten und lediglich<br />
mündlich angezeigt werden müssen. Statt<br />
der bisher geltenden Meldegrenze von<br />
15.000 Euro soll diese nunmehr allerdings<br />
auf 10.000 Euro abgesenkt. Bargeld<br />
gleichgestellt sind nach deutschem Recht<br />
dabei auch Edelsteine und Edelmetalle.<br />
Generell ist vor der Warenmitnahme durch<br />
ausländische Staatsbürger nach Beendigung<br />
des Aufenthaltes in Niedersachsen<br />
die Rücksprache mit dem zuständigen<br />
Zollamt empfehlenswert, insbesondere bei<br />
Waren aus dem Elektronikbereich.<br />
www.zoll.de<br />
Die Bundeszollverwaltung bietet seit dem<br />
01. Januar 2006 den Elektronischen<br />
Zolltarif als „EZT-online” im Internet an.<br />
Dort sind verschiedenste Informationen<br />
zur Ein- und Ausfuhr abrufbar.<br />
50 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 51
C. Rechtsformen und Unternehmen Selbständige Einheiten:<br />
Gesellschaften. Die Form der AG wird<br />
° Selbständige (Zweig-) Niederlassung<br />
° Tochtergesellschaften<br />
1. Rechtsformen in <strong>Deutsch</strong>land im<br />
Überblick<br />
Gerade im Besteuerungsrecht werden sich<br />
ab dem Jahr 2008 für eine Vielzahl von<br />
Unternehmen Änderungen ergeben. Der<br />
Bundesrat hat am 06. Juli 2006 dem vorgelegten<br />
Gesetz zur Reformierung der<br />
Unternehmenssteuern zugestimmt. Mit<br />
dem Inkrafttreten der Steueränderungen<br />
im Jahr 2008 werden sich Änderungen<br />
insbesondere im Besteuerungsrecht der<br />
Kapitalgesellschaften ergeben. Die steuerliche<br />
Gesamtbelastung für diese Gesellschaften<br />
wird danach von bislang durchschnittlich<br />
39 Prozent auf 29,8 Prozent<br />
gesenkt. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere<br />
die Reduzierung der Körperschaftssteuer<br />
von 25 auf 15 Prozent. Auch<br />
die Gewerbesteuer wird umfangreich<br />
geändert, wodurch sich im Einzelfall zum<br />
Teil erhebliche Änderungen ergeben. Aber<br />
nicht nur für die Kapitalgesellschaften,<br />
auch für die Personengesellschaften wird<br />
es Neuerungen geben. Personengesellschaften<br />
können künftig (zumindest theoretisch)<br />
Gewinne, die sie wieder in das<br />
Unternehmen investieren, mit lediglich<br />
28,25 Prozent versteuern (Thesaurierungsbegünstigung).<br />
Ansonsten gilt weiter die<br />
Einkommenssteuer von maximal 42 Prozent.<br />
Wird das Geld später jedoch<br />
entnommen, muss nachversteuert werden.<br />
Grundlage des folgenden Überblicks wird<br />
die bislang noch geltende Fassung sein.<br />
An gegebener Stelle jedoch wird auf die<br />
kommenden Veränderungen hingewiesen.<br />
a) Die Wahl der richtigen Rechtsform<br />
Ausländische Unternehmer können in<br />
<strong>Deutsch</strong>land eine dauerhafte geschäftliche<br />
Präsenz unterhalten. Die zulässigen Rechtsformen<br />
reichen hierbei von einer Repräsentanz<br />
oder einer rechtlich unselbständigen<br />
Niederlassung bis zu rechtlich<br />
selbständigen Tochtergesellschaften bzw.<br />
bis zur Gründung eines ganz neuen Unternehmens.<br />
Für ausländische Unternehmer<br />
stellt sich dabei schnell die Frage, welche<br />
Rechtsform für welche geschäftliche Situation<br />
geeignet ist. Die Entscheidung<br />
richtet sich nach Art und Umfang der<br />
geplanten Aktivitäten, nach der Erwartungshaltung<br />
des Marktes und nicht<br />
zuletzt nach steuerlichen Bedingungen<br />
(siehe hierzu auch Anmerkung im<br />
nebenstehenden Kasten).<br />
b) Die Unternehmensformen<br />
Die in <strong>Deutsch</strong>land üblichen allgemeinen<br />
Unternehmensformen sind:<br />
Unselbständige Einheiten:<br />
° Vertretungsbüro<br />
° Unselbständige (Zweig-)Niederlassung<br />
(Filiale)<br />
Personengesellschaften:<br />
° Einzelkaufmännisches Unternehmen (e.Kfm)<br />
° Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
° <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft<br />
° Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung<br />
(EWIV)<br />
° Offene Handelsgesellschaft (OHG)<br />
° Kommanditgesellschaft (KG; GmbH & Co KG)<br />
° Stille Gesellschaft<br />
Kapitalgesellschaften:<br />
° Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(GmbH)<br />
° Aktiengesellschaft (AG)<br />
° Societas Europaea (SE)<br />
° Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)<br />
Die Rechtsformen sind in ihrer<br />
Eigenständigkeit unterschiedlich<br />
ausgeprägt; die Kapitalgesellschaften<br />
gelten als juristische Person und sind damit<br />
wie eine natürliche Person stets selbst<br />
Träger von Rechten und Pflichten, also voll<br />
rechtsfähig. Personengesellschaften sind<br />
dagegen nur teilweise rechtsfähig (teilrechtsfähig):<br />
sie können zwar in einem<br />
Gerichtsverfahren unmittelbar Kläger oder<br />
Beklagter sein; ertragsteuerrechtlich sind<br />
sie jedoch transparent und nicht die Gesellschaft<br />
selbst, sondern die Gesellschafter<br />
werden als Steuersubjekte angesehen.<br />
Unter den Gesellschaftsformen erfreut sich<br />
in <strong>Deutsch</strong>land die GmbH der größten<br />
Beliebtheit mit circa 800.000 registrierten<br />
hingegen anders als in europäischen Nachbarländern<br />
vornehmlich von größeren<br />
Unternehmen bevorzugt, ihre Zahl liegt in<br />
<strong>Deutsch</strong>land bei etwa 17.000 Gesellschaften.<br />
Vor allem aufgrund einiger gesetzlicher<br />
Erleichterungen ist diese Zahl in den<br />
letzten Jahren deutlich angestiegen.<br />
Die Rechtsform der KG hat wegen ihrer<br />
haftungsrechtlichen Nachteile eher geringere<br />
Bedeutung; von den circa 175.000<br />
registrierten Gesellschaften werden lediglich<br />
etwa 30.000 als reine Kommanditgesellschaft<br />
unterhalten. Der wesentlich<br />
größere Teil von etwa 145.000 Gesellschaften<br />
wird überwiegend in Form der<br />
GmbH & Co. KG geführt, um durch<br />
Beteiligung einer Kapitalgesellschaft als<br />
persönlich haftender Gesellschafter<br />
mittelbar die Haftung zu begrenzen.<br />
Ganz ohne die Gründung eines Unternehmens<br />
bleibt dem ausländischen Unternehmen<br />
regelmäßig die Einsetzung eine Handelsvertreters<br />
oder Vertragshändlers. Dieser<br />
Weg hat im Vergleich zur Gründung einer<br />
eigenen Niederlassung den Vorteil, dass<br />
das wirtschaftliche Risiko eher gering ist.<br />
Der Handelsvertreter ist ein selbständiger<br />
Unternehmer, der die Vermarktung des<br />
ausländischen Produktes in <strong>Deutsch</strong>land<br />
übernimmt. Produkt- und Kundenwerbung<br />
werden von ihm betrieben. Allerdings tritt<br />
der Handelsvertreter bei Abschluss der Kaufverträge<br />
nicht als eigenständige Partei auf.<br />
Vielmehr vermittelt er den Vertragsabschluss,<br />
der dann durch den Auftraggeber selbst<br />
vollzogen wird.<br />
52 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />
C. Rechtsformen und Unternehmen 53
Hersteller bedienen sich aber verstärkt auch<br />
eines Vertragshändlers. Im Gegensatz zum<br />
Handelsvertreter vermittelt der Vertragshändler<br />
keine Verträge zwischen dem<br />
Auftraggeber und dem Kunden, sondern<br />
schließt diese Verträge selbst im eigenen<br />
Namen ab. Er kauft Waren beim Auftraggeber<br />
und verkauft sie weiter an den Kunden.<br />
Der Unterschied ist, dass der Vertragshändler<br />
vertraglich verpflichtet ist, den<br />
Verkauf eines Produktes in einem bestimmten<br />
Gebiet zu fördern. Dafür kann ihm<br />
vom Auftraggeber das Alleinvertriebsrecht<br />
in einem bestimmten Gebiet eingeräumt<br />
werden. Auch bei der Vergütung unterscheiden<br />
sich beide Modelle. Der Handelsvertreters<br />
hat einen Anspruch auf eine<br />
Provision für jeden vom ihm erfolgreich<br />
vermittelten Abschluss.<br />
Der Vertragshändler wird nicht vom Auftraggeber<br />
bezahlt, sondern erhält den<br />
Gewinn aus der Spanne zwischen Einkaufsund<br />
Verkaufspreis.<br />
Gegenstand der weiteren Ausführungen<br />
sind die am häufigsten vorkommenden<br />
möglichen Rechtsformen für ausländische<br />
Unternehmen, die sich dauerhaft in<br />
Niedersachsen mit einem eigenen<br />
Unternehmen niederlassen wollen.<br />
2. Repräsentanz, Vertretungsbüro<br />
Der erste Schritt eines eigenen Auftritts ausländischer<br />
Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land ist<br />
häufig ein Vertretungsbüro (Repräsentanz).<br />
Diese im Zusammenhang mit der Errichtung<br />
von Niederlassungen verwendeten Begriffe<br />
kennt weder das deutsche Gewerberecht<br />
noch das Handelsrecht. Tatsächlich handelt es<br />
sich bei einer Repräsentanz regelmäßig um<br />
eine geschäftliche Einheit ohne organisatorische<br />
Selbständigkeit, die das Unternehmen<br />
nur im Zielland bekannt machen und Verbindungen<br />
halten soll, aber nicht selbst eine<br />
geschäftliche Tätigkeit ausübt. Es darf insbesondere<br />
keine Geschäfte selbst abschließen,<br />
sondern bahnt diese allenfalls nur an.<br />
a) Errichtung<br />
Da diese Geschäftseinheit keine Eigenständigkeit<br />
besitzt, ist eine Eintragung in das<br />
Handelsregister nicht notwendig. Unabhängig<br />
davon muss das Unternehmen aber die<br />
Ausübung des Gewerbes bei der zuständigen<br />
Behörde anmelden (Stadt, Gemeinde; dort<br />
das Ordnungsamt/ Gewerbeabteilung).<br />
b) Geschäftsleitung<br />
Die Repräsentanz ist eine in allen Entscheidungen,<br />
in der Führung und Organisation<br />
von der Hauptniederlassung abhängige<br />
Geschäftseinheit. Eine eigenständige<br />
Geschäftsleitung hat die Repräsentanz<br />
nicht, vielmehr erfolgt die Leitung direkt<br />
von der Hauptniederlassung aus.<br />
c) Steuern<br />
Aufgrund der Tatsache, dass eine Repräsentanz<br />
(Vertretungsbüro) keine Geschäfte<br />
abschließen darf, werden in der Repräsentanz<br />
keine Besteuerungstatbestände erfüllt.<br />
Damit entsteht nach deutschem Steuerrecht<br />
auch keine Steuerpflicht. Werden in<br />
der Repräsentanz Geschäfte abgeschlossen<br />
und somit steuerbare Handlungen vorgenommen<br />
wird die Repräsentanz steuerrechtlich<br />
regelmäßig als eine unselbständige<br />
Niederlassung des ausländischen Unternehmens<br />
betrachtet. Die Unternehmensgewinne<br />
werden in diesem Fall entsprechend<br />
dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />
zwischen <strong>Deutsch</strong>land und dem jeweiligen<br />
Staat besteuert.<br />
3. Selbständige (Zweig-) Niederlassung<br />
Ein weitergehender Schritt zum Eintritt in den<br />
deutschen Markt für ausländische Unternehmen<br />
ist die Errichtung einer selbständigen Niederlassung.<br />
Eine solche selbständige Niederlassung ist eine<br />
von dem im Ausland betriebenen Hauptgeschäft<br />
räumlich getrennte Betriebsstätte mit gewisser<br />
Selbständigkeit, auch wenn nicht alle<br />
Geschäfte vollumfänglich von ihr abgewickelt<br />
werden müssen. Diese Selbständigkeit zeigt<br />
sich in einer eigenen Leitung mit Entscheidungsfreiheit,<br />
einer gesonderten Buchführung<br />
und eigenem Geschäftsvermögen.<br />
Die Niederlassung ist keine selbständige juristische<br />
Person, vielmehr bleibt die im Ausland<br />
ansässige Hauptniederlassung Inhaberin aller<br />
Rechte und Pflichten.<br />
Die gesamte Organisation der deutschen<br />
Niederlassung ist somit abhängig von der<br />
ausländischen Hauptniederlassung und dem<br />
dort geltenden Recht. Auch sind die gesellschaftsrechtlichen<br />
Beziehungen grundsätzlich<br />
nach dem jeweiligen nationalen Recht der<br />
Hauptniederlassung zu beurteilen. So richtet<br />
es sich zum Beispiel nach dem jeweiligen<br />
nationalen Recht der Hauptniederlassung, ob<br />
die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in<br />
<strong>Deutsch</strong>land eine Satzungsänderung bei der<br />
Hauptniederlassung erfordert.<br />
Das ändert jedoch nichts daran, dass sich die<br />
Behandlung der Niederlassung als solche nach<br />
deutschem Recht richtet.<br />
a) Errichtung<br />
Die Errichtung einer Niederlassung erfolgt<br />
durch die tatsächliche Aufnahme des<br />
Geschäftsbetriebs. Das kann durch die<br />
Eröffnung eines Geschäftslokals oder auch<br />
schon durch die Eröffnung eines Bankkontos<br />
erfolgen.<br />
Ein Mindestkapital ist für den Betrieb einer<br />
Niederlassung nach deutschem Recht nicht<br />
vorgeschrieben. Hier ist jedoch jeweils auch<br />
das nationale Recht der Hauptniederlassung<br />
zu beachten, aus dem sich eine Mindestkapitalausstattung<br />
der Niederlassungen<br />
ergeben kann.<br />
54 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 55
Die Niederlassung ist aufgrund Ihrer Eigenständigkeit<br />
im deutschen Rechtsverkehr<br />
bei dem Handelsregister zur Eintragung<br />
anzumelden. Dabei hat die Eintragung<br />
lediglich dokumentierenden (deklaratorischen)<br />
und keinen rechtsbegründenden<br />
Charakter. Das Unternehmen kann, anders<br />
als mit einer Repräsentanz, am Ort der<br />
eingetragenen Niederlassung Klage erheben<br />
oder verklagt werden.<br />
Das Unternehmen muss die Niederlassung<br />
bei der zuständigen Behörde anmelden<br />
(Stadt, Gemeinde; dort das Ordnungsamt/<br />
Gewerbeabteilung).<br />
b) Geschäftsleitung<br />
Die Niederlassung hat einen Niederlassungsleiter,<br />
der von der Hauptniederlassung<br />
insoweit bevollmächtigt wird. Dabei richtet<br />
sich die Bestellung der handelnden Organe<br />
nach dem nationalen Recht der Hauptniederlassung,<br />
also dem Herkunftsland.<br />
Für den Aufenthalt eines ausländischen<br />
Niederlassungsleiters in <strong>Deutsch</strong>land und<br />
für die Ausübung seiner Tätigkeiten sind<br />
besondere ausländerrechtliche Bestimmungen<br />
zu beachten.<br />
Die Pflichten zur Rechnungslegung der<br />
Niederlassung richten sich nach dem<br />
deutschen Recht, während sich die Kontrollrechte<br />
der Gesellschafter nach dem<br />
jeweiligen nationalen Recht der Hauptniederlassung<br />
richten. Aufgrund der –<br />
zumindest EU-weiten – Angleichung der<br />
Rechnungslegungsstandards, sollte dieses<br />
Auseinanderfallen der anzuwendenden<br />
Rechtskreise für die Rechnungslegung und<br />
die Kontrolle in der Praxis jedoch kein<br />
Problem mehr bereiten.<br />
c) Steuern<br />
Nach deutschem Steuerrecht dürfen die<br />
Unternehmensgewinne nur in dem Umfang<br />
besteuert werden, in dem sie nach<br />
den Zurechnungsregeln der Doppelbesteuerungsabkommen<br />
der deutschen<br />
Betriebsstätte zugeordnet werden können.<br />
Die Einkünftezuordnung erfolgt in der<br />
internationalen Praxis aufgrund unterschiedlicher<br />
Methoden: Bei der überwiegend<br />
angewandten direkten Methode erfolgt<br />
die Zurechnung aufgrund einer eigenen<br />
Betriebsstättenbuchführung. Die indirekte<br />
Methode geht von den gesamten Einkünften<br />
des ganzen Unternehmens aus und<br />
teilt diese dann nach bestimmten Kriterien<br />
– Umsatz, Lohnsumme, Materialaufwendungen<br />
oder Prämieneinnahmen – auf die<br />
Hauptniederlassung und die Betriebsstätte<br />
auf. Eine Kombination der Elemente<br />
beider Methoden ist zulässig und wird in<br />
der Praxis auch angewandt.<br />
Die in der Niederlassung (als Betriebsstätte)<br />
erwirtschafteten Gewinne sind in <strong>Deutsch</strong>land<br />
zu versteuern. Dabei richtet sich die<br />
Art der Besteuerung nach der Rechtsform<br />
der (ausländischen) Hauptniederlassung,<br />
bzw. dem deutschen Gegenstück dazu.<br />
Bei ausländischen Kapitalgesellschaften<br />
unterliegen die inländischen Gewinne der<br />
Körperschaftsteuer. Ist die Hauptniederlassung<br />
jedoch keine juristische Person,<br />
werden die Gewinne den Gesellschaftern<br />
direkt zugerechnet und unterliegen der<br />
Einkommensteuer.<br />
Gesondert anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens<br />
und des ausländischen<br />
Steuerrechts ist zu prüfen, inwieweit<br />
Betriebsstättengewinne, für die das<br />
Besteuerungsrecht <strong>Deutsch</strong>land als Betriebsstättenstaat<br />
zugewiesen ist, auch im<br />
Ansässigkeitsstaat der Hauptniederlassung<br />
des Unternehmens besteuert werden<br />
können. Im Verhältnis zu einigen Staaten<br />
werden die in <strong>Deutsch</strong>land besteuerten<br />
Betriebsstättengewinne im Ausland von<br />
der Besteuerung freigestellt, in anderen<br />
Staaten werden die in <strong>Deutsch</strong>land entrichteten<br />
Steuern lediglich auf die jeweilige<br />
nationale Steuer angerechnet. Die<br />
Prüfung erfolgt im Einzelfall anhand des<br />
jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.<br />
Unabhängig von der nationalen Steuer<br />
unterliegen die Gewinne der Niederlassung<br />
der Gewerbesteuer, die von der Gemeinde<br />
erhoben wird. Auch für diese Steuerart<br />
sind im Einzelfall die Sonderregelungen des<br />
Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.<br />
4. Einzelkaufmännische Unternehmen (e.K.)<br />
Jede Person, die selbst und unmittelbar eine<br />
kaufmännische Tätigkeit im Sinne des<br />
Handelsgesetzbuches ausübt, betreibt damit<br />
ein einzelkaufmännisches Unternehmen; das<br />
Handelsgesetzbuch verwendet den Begriff<br />
„Handelsgeschäft“ anstelle von Unternehmen.<br />
Der Einzelkaufmann geht Rechtsbeziehungen<br />
unmittelbar selbst ein. Er haftet im Prinzip<br />
unbeschränkt für die Verpflichtungen aus<br />
seinem Geschäft und kann diese Haftung<br />
nicht allgemein, sondern nur vertraglich für<br />
den Einzelfall beschränken. Der Einzelkaufmann<br />
muss sich nicht in das Handelsregister<br />
eintragen, die Möglichkeit steht ihm aber<br />
offen. Dann darf er den Zusatz „e. Kfm.“<br />
oder als Frau „e. Kfr.“ oder allgemein „e. K.“<br />
führen. Ist er eingetragen, darf er auch unter<br />
einer anderen Bezeichnung als unter seinem<br />
eigenem Namen im Handelsverkehr auftreten<br />
(trade name).<br />
Für einen Ausländer kommt eine Betätigung<br />
als Einzelkaufmann in <strong>Deutsch</strong>land im Grunde<br />
nur in Betracht, wenn er sich im Land selbst<br />
aufhält oder das Unternehmen nicht als<br />
Niederlassung eines ausländischen Unternehmens<br />
angesehen werden kann.<br />
5. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />
Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (partnership)<br />
– auch BGB-Gesellschaft genannt – ist<br />
die Grundform der Personengesellschaft im<br />
deutschen Recht. Sie ist im bürgerlichen<br />
Gesetzbuch geregelt und dadurch gekennzeichnet,<br />
dass mehrere Personen einen<br />
56 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />
C. Rechtsformen und Unternehmen 57
gemeinsamen Zweck verfolgen. Sie unterscheidet<br />
sich damit von anderen Gemeinschaften,<br />
die gemeinsam Inhaber von Rechten und<br />
Pflichten geworden sind, dabei aber keinen<br />
gemeinsamen Zweck verfolgen (Erbengemeinschaft,<br />
Grundstücksgemeinschaft). Aufgrund<br />
geänderter Rechtsprechung ist die GbR als<br />
solche rechtsfähig. Sie kann in das Grundbuch<br />
als Eigentümer eingetragen werden und<br />
auch unter ihrer Bezeichnung klagen und<br />
verklagt werden.<br />
Die Form der GbR wird typischerweise von<br />
freiberuflichen Personengruppen genutzt, also<br />
Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern<br />
(dort jeweils oft bezeichnet als<br />
Sozietät), Ingenieuren (Ingenieurgemeinschaft<br />
oder Ärzten (Gemeinschaftspraxis). Die GbR<br />
ist auch beliebt und geeignet für Besitz und<br />
Verwaltung von Immobilien, sofern dieses<br />
nicht als kaufmännisches Unternehmen<br />
erfolgt. Bis zur Reform des Handelsgesetzbuches<br />
war die GbR auch die regelmäßige<br />
Rechtsform für kleinere Personengesellschaften<br />
aus dem Dienstleistungsbereich, die nicht<br />
einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb<br />
erforderten. Ein weiterer bedeutender Anwendungsbereich<br />
der GbR sind Arbeitsgemeinschaften<br />
(zum Beispiel bei großen<br />
Bauprojekten oder sonstigen gemeinschaftlichen<br />
Projekten) und Konsortien (zum Beispiel<br />
bei Finanzierungsvorhaben). Eine GbR<br />
kann übrigens ihre Haftung nicht allgemein<br />
auf das Gesellschaftskapital beschränken; den<br />
in der Praxis unternommenen Versuch, eine<br />
GbR mit beschränkter Haftung durch die<br />
Firmierung GbR mbH zu betreiben, hat die<br />
Rechtsprechung abgelehnt.<br />
Dieses Modell nach dem HGB lässt sich jedoch<br />
weitgehend abwandeln, so dass dem Stillen<br />
Gesellschafter eine starke Position mit Unternehmerfunktion<br />
zukommen kann: er wird am<br />
Unternehmenswert und am Verlust des Unternehmens<br />
auch über seine Einlage hinaus<br />
beteiligt; ihm werden Kontroll- und Entscheia)<br />
Errichtung<br />
Eine GbR kann ohne besonderen Rechtsakt<br />
entstehen, indem die Beteiligten sich<br />
darüber einig geworden sind, einen<br />
gemeinsamen Zweck zu verfolgen und<br />
hierfür einen Beitrag leisten wollen. Die<br />
öffentlich-rechtlichen Pflichten zum Betrieb<br />
eines Gewerbebetriebes gelten genauso<br />
wie für eine einzelne Person als dessen<br />
Inhaber.<br />
Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister<br />
oder andere öffentliche Gesellschaftsregister<br />
kann nicht erfolgen. Die<br />
Auflösung einer GbR kann wie die jeder<br />
Gemeinschaft nur durch Auseinandersetzung<br />
und Liquidation erfolgen.<br />
b) Leitung<br />
Die GbR wird von ihren Mitgliedern<br />
gemeinsam verwaltet und vertreten, sie<br />
ist daher eine für den Geschäftsverkehr<br />
schwerfällige Rechtsform. Beschlüsse<br />
werden mit der Mehrheit der Stimmen<br />
gefasst. Der Gesellschaftsvertrag kann<br />
aber nahezu beliebig gestaltet werden,<br />
etwa mit anderen Mehrheitserfordernissen.<br />
Einzelnen Personen kann gesonderte<br />
Vertretungsmacht erteilt werden, diese<br />
muss jedoch nach außen im Zweifel durch<br />
Vorlage des Vertrages oder einer gesonderten<br />
Vollmacht nachgewiesen werden.<br />
c) Steuern<br />
Die GbR ist als solche nicht Steuerrechtssubjekt,<br />
sondern ihre Gesellschafter unterliegen<br />
mit den anteilig aus der Gesellschaft<br />
erzielten Gewinnen der Einkommensteuer.<br />
Im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen<br />
ist eine GbR nicht abkommensberechtigt.<br />
Die Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters<br />
an einer in <strong>Deutsch</strong>land gewerblich<br />
tätigen GbR stellt für ihn eine Betriebsstätte<br />
dar. Die GbR wird jedoch als solche<br />
gewerbesteuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig,<br />
falls sie nicht ausnahmsweise<br />
wegen der Art ihrer Tätigkeit befreit ist.<br />
6. <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft<br />
Die Rechtsform der <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft<br />
(partnership company) ist 1998 eingeführt<br />
worden und steht nur freiberuflich tätigen<br />
Personen (z. B. Rechtsanwälten) offen, nicht<br />
gewerblich Tätigen. Sie ist ähnlich ausgestaltet<br />
wie eine offene Handelsgesellschaft<br />
(OHG), ist jedoch keine Handelsgesellschaft.<br />
Sie wird daher auch nicht in das Handelsregister<br />
eingetragen, sondern in ein gesondertes<br />
<strong>Partner</strong>schaftsregister. Die <strong>Partner</strong>schaft<br />
erlaubt die Vereinbarung bestimmter<br />
und begrenzter Haftungsbeschränkungen der<br />
Gesellschafter.<br />
Diese Rechtsform hat bislang noch keine<br />
große Bedeutung in der Praxis erlangt.<br />
7. Stille Gesellschaft<br />
Die Stille Gesellschaft (silent partnership) oder<br />
Stille Beteiligung ist eine reine Innengesellschaft<br />
unter den Beteiligten, die im Rechtsverkehr<br />
Dritten gegenüber nicht in Erscheinung<br />
tritt. Der Stille Gesellschafter beteiligt<br />
sich am Handelsgeschäft (am Unternehmen)<br />
des Inhabers. Ist der Inhaber selbst eine<br />
Gesellschaft, z. B. eine GmbH oder eine KG,<br />
wird der Stille Gesellschafter also auch nicht<br />
an dieser rechtlich beteiligt. Eine Stille Gesellschaft<br />
kann der Inhaber immer nur mit einem,<br />
nicht mit mehreren Gesellschaftern gemeinsam<br />
eingehen; will er mehrere still beteiligen,<br />
entstehen dadurch mehrere Stille Gesellschaften<br />
mit dem Inhaber, oder die Stillen Gesellschafter<br />
schließen sich wiederum zu einer<br />
eigenen Gesellschaft zusammen, die dann der<br />
Stille Gesellschafter bei dem Inhaber wird.<br />
Der Stille Gesellschafter ist nach den Regelungen<br />
des HGB (typische Stille Gesellschaft) am<br />
Gewinn und (bis zur Höhe seiner Einlage) am<br />
Verlust des Unternehmens beteiligt. Ihm<br />
stehen Informations- und Prüfungsrechte zu,<br />
die geringer als bei einem Kommanditisten<br />
ausgestaltet sind. Der Stille Gesellschafter<br />
übernimmt daher auch keine Geschäftsführungsfunktion.<br />
Am Unternehmenswert (stille<br />
Reserven) selbst ist er nicht beteiligt.<br />
58 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 59
dungsrechte wie bei einem persönlich haftenden<br />
Gesellschafter eingeräumt. In solchen<br />
Fällen handelt es sich um eine atypische Stille<br />
Gesellschaft.<br />
Eine Stille Beteiligung erfordert nicht zwingend<br />
eine Kapitaleinlage, sondern kann auch<br />
aus anderen Gründen gewährt werden, etwa<br />
als eine Form der Prämie für Mitarbeiter. Wird<br />
aber eine Kapitaleinlage geleistet, hat diese in<br />
der Regel Eigenkapitalcharakter und wird in<br />
der Bilanz des Inhabers des Unternehmens<br />
entsprechend ausgewiesen. Die Stille Gesellschaft<br />
ist daher eine beliebte Form der Beteiligung<br />
von Mitarbeitern des Unternehmens<br />
oder von Kapitalgebern, die sich nicht selbst<br />
unternehmerisch beteiligen wollen (z. B.<br />
Beteiligungsgesellschaften, Venture Capital<br />
Gesellschaften).<br />
Von der Stillen Gesellschaft sind mehrere<br />
ähnlich erscheinende Beteiligungsformen<br />
bzw. Innengesellschaften zu unterscheiden:<br />
Das Partiarische Darlehn beteiligt zwar den<br />
Geldgeber am Gewinn des Unternehmens<br />
oder eines bestimmten Geschäfts, verlangt<br />
aber anders als die Stille Beteiligung die Rückzahlung<br />
des Kapitals an den Geldgeber. Es ist<br />
also keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung.<br />
Die Unterbeteiligung stellt eine Beteiligung<br />
einer Person an Gesellschaftsanteilen einer<br />
anderen Person dar, zum Beispiel an dem<br />
Geschäftsanteil an einer GmbH. Der Unterbeteiligte<br />
wird dadurch nicht GmbH-Gesellschafter;<br />
auf ihn entfällt im Innenverhältnis<br />
aber ein Anteil an Gewinn und Verlust in dem<br />
Verhältnis, wie er es mit dem GmbH-Gesellschafter<br />
als Hauptgesellschafter vereinbart<br />
hat. Die Beziehungen zwischen Hauptgesellschafter<br />
und Unterbeteiligtem sind üblicherweise<br />
ähnlich wie in einer Stillen Gesellschaft<br />
ausgestaltet. Entsprechendes ist auch bei<br />
einer Unterbeteiligung am Geschäftsanteil<br />
einer Personengesellschaft möglich.<br />
Bei der treuhänderischen Beteiligung hält eine<br />
Person die Beteiligung (z.B. den GmbH-Anteil)<br />
im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung.<br />
Es handelt sich daher nicht um eine<br />
Gesellschaftsform, sondern um ein Auftragsverhältnis<br />
zwischen dem Treuhänder und dem<br />
Auftraggeber. Im Innenverhältnis stellen sich<br />
die beiden Beteiligten so, als ob der Auftraggeber<br />
direkt beteiligt wäre: der Treuhänder<br />
hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen<br />
und ist verpflichtet, das Erlangte (z.B.<br />
den Gewinn aus der Beteiligung) an den<br />
Auftraggeber herauszugeben. Das Treuhandverhältnis<br />
kann offen ausgestaltet sein (z. B.<br />
bei einem Testamentsvollstrecker) oder<br />
verdeckt (z. B. bei einem Strohmann).<br />
a) Errichtung<br />
Eine Stille Gesellschaft wird wie eine GbR<br />
durch Vertrag eingegangen, besondere<br />
Formvorschriften bestehen nicht. In der<br />
Praxis regeln die Parteien jedoch jedenfalls<br />
bei umfangreichen Stillen Beteiligungen<br />
die Rechtsbeziehung sehr detailliert.<br />
b) Leitung<br />
Als Innengesellschaft benötigt die Stille<br />
Gesellschaft keine Geschäftsführung.<br />
c) Steuern<br />
Der Stille Gesellschafter erzielt aus einer<br />
typischen Stillen Beteiligung Einkünfte<br />
grundsätzlich aus Kapitalvermögen, es sei<br />
denn, die Beteiligung wird in einem<br />
Betriebsvermögen gehalten. Ab 2009<br />
kommt dann allerdings die Abgeltungssteuer<br />
zur Anwendung. Aus einer<br />
atypischen stillen Beteiligung dagegen<br />
werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
(bzw. selbständiger Tätigkeit) erzielt. Dies<br />
bedeutet, dass darauf nicht nur Einkommensondern<br />
auch Gewerbesteuer erhoben<br />
wird, die allerdings auf die Einkommensteuer<br />
anrechenbar ist. Eine Mitarbeiterbeteiligung<br />
in Form der atypischen Stillen<br />
Gesellschaft führt dazu, dass auch das<br />
Gehalt des Mitarbeiters als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb eingeordnet wird; um dies<br />
zu vermeiden, sind besondere Gestaltungen<br />
erforderlich.<br />
Auf der Seite des Unternehmens richten<br />
sich die steuerlichen Folgen der Stillen<br />
Beteiligung nach deren Charakter: die<br />
Gewinnbeteiligung aufgrund einer typischen<br />
Stillen Beteiligung wird als betrieblicher<br />
Aufwand für Kapitalüberlassung<br />
ähnlich den Fremdmittelzinsen behandelt<br />
und verringert damit das zu versteuernde<br />
Ergebnis des Unternehmens. Bei der<br />
Gewerbesteuer wird der Aufwand wieder<br />
vollständig hinzugerechnet, wenn der<br />
typisch stille Gesellschafter die Einkünfte<br />
nicht der Gewerbesteuer unterziehen<br />
muss. Eine Gewinnbeteiligung aufgrund<br />
einer atypischen Stillen Beteiligung wird<br />
dagegen wie eine Form der Gewinnverteilung<br />
unter den Gesellschaftern betrachtet<br />
und nicht als betrieblicher Aufwand.<br />
Die Einkünfte aus einer Unterbeteiligung<br />
an einer Personengesellschaft werden<br />
gleich einer direkten stillen Beteiligung<br />
behandelt.<br />
Die Einkünfte aus einer Unterbeteiligung<br />
an einer Kapitalgesellschaft führen grundsätzlich<br />
– unabhängig von ihrer Ausgestaltung<br />
– beim Unterbeteiligten zu Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen.<br />
8. Offene Handelsgesellschaft (OHG)<br />
Die OHG (partnership) ist die Grundform der<br />
kaufmännischen Personengesellschaft, der<br />
Personenhandelsgesellschaft, was sich hauptsächlich<br />
in der unbeschränkten und gesamtschuldnerischen<br />
Haftung aller Gesellschafter<br />
mit ihrem Privatvermögen auswirkt. Die OHG<br />
ist insbesondere eine für kleinere Unternehmen<br />
mit geringerem Kapitaleinsatz geeignete<br />
Rechtsform, bei der in der Regel die Gesellschafter<br />
selbst persönlichen Arbeitseinsatz<br />
erbringen.<br />
Obgleich die OHG als Personengesellschaft<br />
keine juristische Person ist, wird ihr dennoch<br />
eine juristische Selbständigkeit zugesprochen,<br />
so dass die OHG als solche die Möglichkeit<br />
hat, eine Firma zu tragen, Eigentum zu<br />
erwerben oder vor Gericht aufzutreten.<br />
60 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />
C. Rechtsformen und Unternehmen 61
a) Gründung<br />
Für die Gründung der Gesellschaft sind<br />
mindestens zwei Gesellschafter notwendig,<br />
unabhängig davon, ob sie Inländer<br />
oder Ausländer sind. Die Einpersonen<br />
OHG gibt es nicht. Auch juristische Personen<br />
können Gesellschafter einer OHG<br />
sein, wobei diese Konstruktionen aber<br />
dem Grundgedanken der vollen persönlichen<br />
Gesellschafterhaftung widerspricht.<br />
Im Einzelfall gelten in diesen Fällen<br />
Sonderregelungen, so können zum<br />
Beispiel zusätzliche Angaben auf dem<br />
Geschäftspapier notwendig werden.<br />
Auch die OHG muss bei dem Handelsregister<br />
des Amtsgerichtes zur Eintragung<br />
angemeldet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich<br />
die Gesellschaft ihren Sitz hat.<br />
Dabei sind die Eintragung und deren Veröffentlichung<br />
unabhängig von der Entstehung<br />
der Gesellschaft. Anders als bei<br />
Kapitalgesellschaften (AG und GmbH)<br />
entsteht die OHG mit Unterzeichnung des<br />
Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter<br />
(Innenverhältnis) und mit Aufnahme<br />
ihrer Geschäftstätigkeit (Außenverhältnis).<br />
Sofern sich mehrere Gesellschafter zu<br />
einer GbR zusammenschließen, aber eine<br />
kaufmännische Tätigkeit ausüben, bilden<br />
sie ohne weiteres eine OHG, auch ohne<br />
sich dessen bewusst zu sein und ohne<br />
dass es auf die Eintragung im Handelsregister<br />
ankommt.<br />
b) Leitung<br />
Grundsätzlich sind alle Gesellschafter der<br />
OHG jeweils einzeln zur Geschäftsführung<br />
berechtigt und verpflichtet. Im Einzelfall<br />
kann aber der Gesellschaftsvertrag eine<br />
andere Regelung vorsehen. Für die interne<br />
Verwaltung der OHG, also etwa Willensbildung<br />
in Form der Beschlussfassung,<br />
gelten die Regelungen zur GbR. Die Abstimmung<br />
erfolgt bei Personengesellschaften<br />
nach Köpfen, also nach Anzahl der beteiligten<br />
Personen. Diese Regel wird aber<br />
zumeist geändert, so dass die Abstimmung<br />
nach der Beteiligungsquote am<br />
Kapital erfolgt.<br />
c) Steuern<br />
Die OHG selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig,<br />
vielmehr werden die<br />
Gewinne und Verluste direkt den Gesellschaftern<br />
entsprechend der Höhe ihrer<br />
Beteiligungsquote zugerechnet.<br />
Hinsichtlich ihrer gewerblichen Tätigkeit<br />
ist die OHG gewerbesteuerpflichtig und<br />
umsatzsteuerpflichtig.<br />
Abkommensrechtlich gilt das zur GbR<br />
beschriebene entsprechend.<br />
Seit der Änderung des Handelsgesetzbuches<br />
(HGB) durch das Kapitalgesellschaften-<br />
und Co-Richtlinie Gesetz (KapCoRiLiG)<br />
im Jahre 2000 unterliegen nunmehr auch<br />
bestimmte Personengesellschaften den<br />
Rechnungslegungs- und Offenlegungsvor-<br />
schriften (§§ 264 bis 335 HGB). Damit gilt<br />
für OHG´s, bei denen keine natürliche Person<br />
persönlich haftender Gesellschafter ist<br />
bzw. keine Personengesellschaft mit einer<br />
natürlichen Person als Vollhafter haftet, die<br />
Offenlegungs- und Prüfungspflicht. Diese<br />
Konstellation ist allerdings äußerst selten.<br />
9. Kommanditgesellschaft (KG)<br />
Die Kommanditgesellschaft (limited partnership)<br />
ist eine Sonderform der OHG, jedoch<br />
mit dem wesentlichen Unterschied, dass sich<br />
die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft<br />
in zwei Gruppen teilen. Während mindestens<br />
ein Gesellschafter für die Gesellschaft persönlich<br />
und unbeschränkt haftet (Komplementär),<br />
haften andere nur beschränkt mit ihrer<br />
Einlage (Kommanditisten).<br />
a) Gründung<br />
Für die Gründung der KG gilt gleiches wie<br />
für die OHG. Die KG ist bei dem Handelsregister<br />
zur Eintragung anzumelden.<br />
Die KG entsteht aber unabhängig von dem<br />
Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister<br />
bereits mit Unterzeichnung des<br />
Gesellschaftsvertrags, zu diesem Zeitpunkt<br />
aber erst als OHG. Zu beachten ist daher<br />
die Gefahr der Haftungslücke, denn bis<br />
zur Eintragung der Gesellschaft haftet der<br />
ansonsten in seiner Haftung auf seine<br />
Einlage beschränkte Kommanditist für alle<br />
begründeten Verbindlichkeiten der KG<br />
unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen.<br />
b) Leitung<br />
Die Geschäftsführung der KG obliegt<br />
grundsätzlich den persönlich haftenden<br />
Gesellschaftern (Komplementär). Im Einzelfall<br />
kann aber der Gesellschaftsvertrag für das<br />
Verhältnis der Gesellschafter untereinander<br />
die Beteiligung der Kommanditisten an der<br />
Geschäftsführung vorsehen.<br />
c) Steuern<br />
Die KG selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig,<br />
jedoch gewerbesteuer- und<br />
umsatzsteuerpflichtig. Die Gewinne und<br />
Verluste werden wie bei der OHG direkt<br />
den Gesellschaftern zugerechnet. Dabei<br />
wird bei der Besteuerung der Gewinne<br />
nicht zwischen Kommanditisten und<br />
Komplementären unterschieden. Die<br />
Verluste wirken sich jedoch bei beiden<br />
Gesellschaftertypen unterschiedlich aus.<br />
Während dem persönlich haftenden<br />
Komplementär die volle Verrechnung der<br />
Verluste der KG ermöglicht wird, wird dies<br />
dem Kommanditisten nur bis zur Höhe<br />
seiner Einlage gewährt.<br />
Im Rahmen der Prüfungs- und Publizitätspflichten<br />
für Jahresabschlüsse gilt das zur<br />
OHG Erklärte entsprechend: Im Grundsatz<br />
besteht auch hier eine Prüfungs- und Offenlegungspflicht,<br />
soweit keine natürliche<br />
Person haftet.<br />
62 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 63
10. GmbH & Co KG<br />
Die GmbH & Co KG stellt eine Ausprägung<br />
der Kommanditgesellschaft dar und ist damit<br />
grundsätzlich eine Personengesellschaft. Ihre<br />
Besonderheit besteht darin, dass der persönlich<br />
haftende Gesellschafter (Komplementär)<br />
nicht eine natürliche Person ist, wie bei der<br />
reinen Kommanditgesellschaft, sondern eine<br />
GmbH. Diese GmbH ist eine Kapitalgesellschaft<br />
(s. u. GmbH), deren Haftung gegenüber<br />
den Gläubigern auf das Gesellschaftskapital<br />
beschränkt ist. Durch diese Konstruktion, die<br />
durch die deutsche Rechtsprechung seit<br />
langer Zeit als zulässig angesehen wird, wird<br />
die Haftung der Kommanditgesellschaft so<br />
beschränkt, wie dies sonst lediglich bei Kapitalgesellschaften<br />
der Fall ist.<br />
a) Gründung<br />
Die GmbH & Co KG ist eine Rechtsform,<br />
die sich aus zwei Gesellschaften zusammensetzt:<br />
der eigentlichen Kommanditgesellschaft<br />
und der GmbH, welche die<br />
Gesellschafterstellung als Komplementärin<br />
einnimmt. Die Gründung der KG selbst<br />
richtet sich somit nach den Grundsätzen<br />
der Gründung von Kommanditgesellschaften.<br />
Die Komplementär-GmbH ist<br />
eine eigenständige GmbH, die den<br />
Regelungen des GmbH-Rechts unterliegt.<br />
Die GmbH & Co KG ist nach den Vorschriften<br />
für die KG bei dem Handelsregister<br />
zur Eintragung anzumelden. Die<br />
KG selbst entsteht auch hier bereits mit<br />
Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags<br />
als OHG, sofern nichts anderes bestimmt<br />
ist. Die Haftungsbeschränkung tritt jedoch<br />
erst mit der Eintragung der KG in das<br />
Handelsregister ein. Auch eine GmbH, die<br />
sich selbst noch im Gründungsstadium<br />
befindet, kann als Gesellschafter eintreten,<br />
um die Stellung des Komplementärs zu<br />
übernehmen. Allerdings muss sie selbst<br />
erst im Handelsregister eingetragen sein,<br />
um wiederum bei der KG als Komplementär<br />
eingetragen zu werden; bis dahin<br />
haften also indirekt die Gesellschafter der<br />
GmbH für alle von der geplanten KG<br />
bereits eingegangenen Verpflichtungen.<br />
b) Innere Organisation und Leitung<br />
Die Geschäftsführung der GmbH & Co KG<br />
erfolgt grundsätzlich – wie auch bei der<br />
KG – durch den Komplementär. Der Komplementär<br />
ist die GmbH, deren Geschäftsführung<br />
durch den oder die Geschäftsführer<br />
ausgeübt wird (s.u. GmbH).<br />
Gegenüber der reinen KG kann hier durch<br />
die GmbH auch ein Dritter, der nicht<br />
zugleich Gesellschafter der KG ist, die<br />
Geschäftsführung übernehmen. Der Anstellungsvertrag<br />
mit diesem Fremdgeschäftsführer<br />
kann mit der GmbH oder der KG<br />
geschlossen werden, seine Organstellung<br />
besteht jedoch immer bei der GmbH.<br />
Prokuristen erhalten dagegen ihre Bevollmächtigung<br />
meist direkt von der KG, so<br />
dass sie auch dort und nicht bei der<br />
Komplementär-GmbH im Handelsregister<br />
eingetragen werden.<br />
Eine GmbH & Co KG ist grundsätzlich<br />
nicht zur Bildung eines Aufsichtsrats<br />
verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nur für<br />
den Fall, dass die GmbH & Co KG und die<br />
Komplementär-GmbH zusammen mehr als<br />
2000 Arbeitnehmer beschäftigen, die<br />
Kommanditisten auch die Komplementär-<br />
GmbH beherrschen und die Komplementär-GmbH<br />
keinen eigenen Geschäftsbetrieb<br />
hat bzw. nicht mehr als 500 Arbeitnehmer<br />
beschäftigt. Liegen diese Bedingungen vor,<br />
ist der Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen,<br />
also zur Hälfte aus Mitgliedern der Anteilseigner<br />
und zur Hälfte aus Arbeitnehmern<br />
(sog. Mitbestimmungsgesetz).<br />
c) Steuern<br />
Die Rechtsform der GmbH & Co KG wurde<br />
in der Vergangenheit oft der GmbH vorgezogen.<br />
Die Vorteile, die aus der Einordnung<br />
dieser Rechtsform als Personengesellschaft<br />
folgten, hat der deutsche<br />
Gesetzgeber aber weitestgehend genommen.<br />
In vielen Bereichen gelten für die<br />
GmbH & Co KG die Regelungen für die<br />
Kapitalgesellschaften entsprechend.<br />
Eine der Besonderheiten der GmbH & Co<br />
KG im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften<br />
(AG und GmbH) besteht darin, dass<br />
die den Gesellschaftern zugerechneten<br />
Gewinne jeweils mit ihrem persönlichen<br />
Einkommensteuersatz besteuert werden,<br />
während die Gewinne von Kapitalgesellschaften<br />
dem festen Körperschaft- und<br />
Gewerbesteuersatz unterliegen. Ob dies<br />
im Einzelfall einen Steuervorteil bedeutet,<br />
ist jeweils zu prüfen (s.u. GmbH / Steuern).<br />
Dieser Vorteil sollte jedoch in keinem Fall<br />
die Wahl der Rechtsform beeinflussen, da<br />
hinsichtlich anderer Steuerarten, wie zum<br />
Beispiel der Gewerbesteuer, die Rechtsform<br />
der GmbH vorteilhafter sein kann.<br />
Eine allgemein gültige Aussage darüber,<br />
ob die Rechtsform der GmbH oder die der<br />
GmbH & Co KG steuerlich vorteilhafter ist,<br />
kann daher nicht getroffen werden.<br />
d) Prüfungs- und Publizitätsvorschriften<br />
Hinsichtlich der Prüfungs- und Publizitätsvorschriften<br />
nähert der deutsche Gesetzgeber<br />
die Regelungen der GmbH & Co<br />
KG´s denen der Kapitalgesellschaften an.<br />
Dies wird damit begründet, dass bei der<br />
GmbH & Co KG – wie sonst lediglich für<br />
Kapitalgesellschaften typisch – keine<br />
natürliche Person in der unbeschränkten<br />
persönlichen Haftung steht.<br />
Auch die GmbH & Co KG ist damit verpflichtet,<br />
ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen<br />
Bundesanzeiger einzureichen.<br />
Die Gleichsetzung zu den Kapitalgesellschaften<br />
erfolgte auch in Bezug auf die<br />
Prüfungsanforderungen. So muss nunmehr<br />
auch die Prüfung der Abschlüsse einer<br />
GmbH & Co KG durch Buch- oder Wirtschaftsprüfer<br />
erfolgen.<br />
64 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />
C. Rechtsformen und Unternehmen 65
11. Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />
(GmbH)<br />
Die GmbH ist die kleinere Form der Kapitalgesellschaften<br />
und mit Abstand die beliebteste<br />
Gesellschaftsform in <strong>Deutsch</strong>land. Sie ist<br />
die übliche Gesellschaftsform für kleine und<br />
mittelständische Unternehmen. Wirtschaftliche,<br />
gemeinnützige sowie auch politische<br />
Zwecke können durch die GmbH verfolgt<br />
werden. Da für diese Rechtsform nicht der<br />
Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes<br />
vorausgesetzt wird, kann sie auch von<br />
Handwerkern oder Kleingewerbebetreibenden<br />
gewählt werden.<br />
lichen Regeln abweichen, soweit diese nicht<br />
als zwingend bestimmt sind.<br />
Ein weiteres aktuelles Gesetzesvorhaben<br />
betrifft die Neuregelung des GmbH-Rechts.<br />
Auf den Gesetzesentwurf des MoMiG, den<br />
bereits der Bundestag am 23. Mai 2007<br />
verabschiedet hat, wird in dem eigens der<br />
GmbH gewidmeten Kapitel D. eingegangen.<br />
Wegen ihrer hervorgehobenen Bedeutung<br />
wird die in <strong>Deutsch</strong>land beliebteste Rechtsform<br />
gesondert dargestellt.<br />
12. Aktiengesellschaft (AG)<br />
Die Form der Aktiengesellschaft wird in der<br />
Bundesrepublik in der Regel nur für größere<br />
Unternehmen gewählt. Denn sie ist die einzige<br />
Gesellschaftsform, die ohne Weiteres<br />
Zugang zu den öffentlichen Finanzmärkten<br />
verschafft, deswegen aber andererseits<br />
umfangreichere Kontrollvorschriften zum<br />
Schutz der Aktionäre zu beachten hat. Seit<br />
August 1994 ist die so genannte kleine<br />
Aktiengesellschaft eingeführt, die nur einem<br />
begrenzten Kreis von Aktionären zur Verfügung<br />
steht und deswegen weniger umfangreichen<br />
Formvorschriften unterliegt.<br />
a) Gründung<br />
Zur Gründung der Aktiengesellschaft reicht<br />
es aus, wenn mindestens eine Person<br />
Aktien über ein Grundkapital von mindestens<br />
50.000 Euro übernimmt. Der Gründungsvertrag<br />
mit Satzung muss notariell<br />
beurkundet werden, wobei die Satzung<br />
einen Katalog von gesetzlich vorgegebenen<br />
Regelungen treffen muss. Die Einlagen<br />
auf die Aktien können in bar<br />
geleistet werden, wobei mindestens ein<br />
Viertel des Nominalwerts einzuzahlen ist.<br />
Diese Quote bezieht sich auch auf Beträge,<br />
die über dem Nominalwert liegen.<br />
Neben der Leistung von Bareinlagen ist es<br />
auch möglich, Sacheinlagen einzubringen.<br />
Deren Wert muss jedoch durch neutrale<br />
Gründungsprüfer festgestellt werden. Die<br />
durch den Gründungsvertrag errichtete<br />
Aktiengesellschaft wird bei dem Handelsregister<br />
des örtlich zuständigen Amtsgerichts<br />
angemeldet. Nach einer richterlichen<br />
Prüfung wird die Gesellschaft in das<br />
Handelsregister eingetragen und ist damit<br />
als eigene Rechtsperson entstanden.<br />
b) Aktien<br />
Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien<br />
zerlegtes Grundkapital. Die Aktien repräsentieren<br />
deshalb eine bestimmte Quote<br />
des Grundkapitals. Das deutsche Recht<br />
kannte vor 1998 lediglich die „Nennwertaktie“,<br />
nicht die „Quotenaktie“. Nunmehr<br />
lässt das Gesetz die nennbetragslose<br />
Aktie, die sog. „Stückaktie“, ausdrücklich<br />
zu. Aktien dürfen nicht unter ihrem<br />
Nominalwert bzw. den auf die einzelne<br />
Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag<br />
des Grundkapitals ausgegeben werden,<br />
jedoch zu einem höheren. Der Nennbetrag<br />
bzw. der auf die einzelne Stückaktie<br />
entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals<br />
muss mindestens 1 Euro betragen,<br />
Die GmbH unterscheidet sich von der AG<br />
durch ihre eher personalistisch ausgerichtete<br />
Struktur. Sie kann keine Wertpapiere ausgeben,<br />
in denen Anteile an der Gesellschaft<br />
verbrieft sind. Die Verkehrsfähigkeit ist<br />
zusätzlich auch durch strenge Formerfordernisse<br />
bei der Übertragung der Geschäftsanteile<br />
eingeschränkt. Auf der anderen Seite aber<br />
unterliegt die GmbH geringeren Formvorschriften<br />
als die AG. Die Rechtsform der<br />
GmbH unterliegt zum einen dem GmbH-<br />
Gesetz. Zum anderen werden insbesondere<br />
die Beziehungen der Gesellschafter untereinander<br />
sowie der Gesellschafter zu der<br />
GmbH in der Satzung von den Gesellschaftern<br />
selbst festgelegt. Zu beachten ist dabei<br />
lediglich ein obligatorischer Mindestgehalt,<br />
den die Satzung zwingend zu enthalten hat.<br />
Darüber hinaus können in der Satzung<br />
weitere freiwillige Satzungsinhalte aufgenommen<br />
werden. Im Gegensatz zur AG und<br />
zum GmbH-Recht in manchen anderen<br />
Staaten kann die Satzung auch von gesetzhöhere<br />
Aktiennennbeträge müssen auf<br />
volle Euro lauten. Das deutsche Aktienrecht<br />
erlaubt es, Aktien mit verschiedenen<br />
Rechten auszustatten, insbesondere was<br />
die Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens<br />
anbetrifft. Solche Vorzugsaktien<br />
können auch ohne Stimmrecht<br />
ausgestattet sein. Dagegen ist die Verbindung<br />
einer Aktie mit mehr als einem<br />
Stimmrecht unzulässig. Die Gesellschaft<br />
kann sowohl Inhaberaktien als auch<br />
Namensaktien ausgeben. Sofern die<br />
Einzahlungen darauf jedoch noch nicht<br />
voll erbracht werden, können nur Namensaktien<br />
ausgestellt werden. Die Übertragung<br />
der Inhaberaktien erfolgt durch Einigung<br />
und Übergabe des Papiers, die der Namensaktien<br />
durch Indossament. Alle Namensaktien<br />
werden im Aktienregister der<br />
Gesellschaft geführt, so dass gegenüber<br />
der Gesellschaft nur als berechtigt gilt,<br />
wer im Aktienregister als Aktionär eingetragen<br />
ist. Die Gesellschaft muss die<br />
Eintragung allerdings vornehmen, wenn<br />
der Betreffende den Erwerb durch das<br />
Indossament nachweist. Seit Anfang 2001<br />
ist die Führung eines elektronischen<br />
Aktienregisters erlaubt.<br />
c) Leitung und innere Organisation der AG<br />
Die Aktiengesellschaft hat zwingend drei<br />
Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.<br />
Die Führung der deutschen<br />
Aktiengesellschaft erfolgt nach dem sogenannten<br />
dualistischen System, nämlich durch<br />
den Vorstand als geschäftsführendes und<br />
den Aufsichtsrat als beaufsichtigendes Organ.<br />
66 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 67
Der Vorstand ist das Leitungsorgan der<br />
Aktiengesellschaft. Er führt die AG in<br />
eigener Verantwortung. Das Gesetz zur<br />
Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich<br />
von 1998 verpflichtet den<br />
Vorstand, geeignete Maßnahmen zu<br />
treffen, insbesondere ein Überwachungssystem<br />
einzurichten, damit den Fortbestand<br />
der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen<br />
früh erkannt werden. Der<br />
Vorstand kann aus einer oder mehreren<br />
Personen bestehen, die dann nur gemeinschaftlich<br />
zur Vertretung der Gesellschaft<br />
befugt sind (Gesamtvertretung). Die<br />
Satzung kann aber auch Einzelvertretungsmacht<br />
oder Mischformen vorsehen. Im<br />
Innenverhältnis darf die Gesellschaft die<br />
sachlichen Befugnisse des Vorstands<br />
(Geschäftsführung) einschränken. Dies ist<br />
jedoch gegenüber Außenstehenden<br />
(Vertretungsmacht) unbeachtlich. Es gilt<br />
das gleiche Prinzip der meisten anderen<br />
europäischen AG-Formen.<br />
Der Aufsichtsrat besteht aus 3 bis 21<br />
Mitgliedern, die ab einer bestimmten<br />
Arbeitnehmerzahl zum Teil aus dem<br />
Arbeitnehmerlager kommen müssen. Ihr<br />
Anteil beträgt bei Aktiengesellschaften mit<br />
mehr als 500 Arbeitnehmern ein Drittel<br />
(Drittelbeteiligungsgesetz) und bei mehr<br />
als 2.000 Arbeitnehmern die Hälfte<br />
(Mitbestimmungsgesetz). Der Aufsichtsrat<br />
überwacht nicht nur die Geschäftsführung,<br />
sondern bestellt auch den Vorstand<br />
und beruft ihn ab. Dieses kann eine erhebliche<br />
Machtposition bedeuten. Maßnahmen<br />
der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat<br />
nicht übertragen werden. Die<br />
Satzung kann jedoch bestimmte Arten von<br />
Geschäften von der Zustimmung des<br />
Aufsichtsrats abhängig machen.<br />
Die Hauptversammlung ist das oberste<br />
Organ der Aktiengesellschaft und besteht<br />
aus der Versammlung aller Aktionäre. Sie<br />
setzt den Aufsichtsrat ein, soweit dieser<br />
von der Aktionärseite zu bestellen ist, und<br />
tagt als ordentliche oder außerordentliche<br />
Hauptversammlung. Weisungsrechte<br />
gegenüber dem Vorstand hat die Hauptversammlung<br />
nicht; sie kann über eine<br />
Frage der Geschäftsführung nur noch<br />
entscheiden, wenn der Vorstand es ausdrücklich<br />
verlangt. Für Beschlüsse gilt die<br />
einfache Mehrheit der abgegebenen<br />
Stimmen, in besonderen Fällen, etwa bei<br />
Satzungsänderung, müssen die Beschlüsse<br />
mit einer qualifizierten Mehrheit von drei<br />
Vierteln des vertretenen Kapitals gefasst<br />
werden. Das Stimmrecht aus der einzelnen<br />
Aktie kann Bevollmächtigten übertragen<br />
werden; Kreditinstitute als Bevollmächtigte<br />
unterliegen gewissen formalen Einschränkungen.<br />
Die Hauptversammlung beschließt<br />
u.a. über die Entlastung der Mitglieder des<br />
Vorstands und des Aufsichtsrats, über die<br />
Änderung der Satzung und über die Verwendung<br />
des Bilanzgewinns. Mit je 5<br />
Prozent des Jahresüberschusses ist eine<br />
gesetzliche Rücklage zu bilden, bis diese<br />
10 Prozent des Grundkapitals erreicht hat.<br />
d) Kleine Aktiengesellschaft<br />
Mit der Gesetzesänderung von 1994 zur<br />
Einführung der kleinen Aktiengesellschaft<br />
wurde die Rechtsform der AG für kleinere<br />
Unternehmen attraktiver. Bis zu einer<br />
gewissen Größenordnung entfallen Vorschriften,<br />
die vornehmlich dem Schutz des<br />
kapitalanlegenden Publikums dienen. Veröffentlichungs-,<br />
Beschlussfassungs- und<br />
sonstige Formvorschriften sind eingeschränkt<br />
worden. Eine eigene Rechtsform<br />
oder eine Sonderform der AG stellt die<br />
kleine AG jedoch nicht dar; sie ist lediglich<br />
eine besondere Ausgestaltung.<br />
e) Steuern<br />
Es gelten grundsätzlich die Regelungen zur<br />
GmbH.<br />
13. Europäische Wirtschaftliche<br />
Interessengemeinschaft (EWIV)<br />
Die Europäische Union hat diese Rechtsform<br />
1985 durch Verordnung für alle Mitgliedsstaaten<br />
der EU eingeführt (European Economic<br />
Interest Grouping, E.E.I.G); dort sind sie<br />
nunmehr Bestandteil der nationalen Rechtsordnung,<br />
so dass auf eine EWIV mit Sitz in<br />
<strong>Deutsch</strong>land im Grundsatz das Recht der<br />
OHG anwendbar ist.<br />
Die EWIV darf keine Gewinne erzielen; ihr<br />
Gesellschaftszweck ist auf die Organisation<br />
von Gemeinschaftsaufgaben beschränkt, wie<br />
etwa gemeinsame Forschung, Entwicklung,<br />
gemeinsames Marketing etc. Mitglieder einer<br />
EWIV dürfen nur Personen mit Sitz in einem<br />
EU-Staat sein, nicht in Drittstaaten, auch nicht<br />
in Norwegen oder in der Schweiz.<br />
Die Rechtsform der EWIV hat bislang keine<br />
hohe Bedeutung erlangt; in <strong>Deutsch</strong>land<br />
waren Anfang des Jahres 2007 nur ungefähr<br />
200 Gesellschaften registriert.<br />
14. Societas Europaea (SE)<br />
Von Oktober 2004 an steht in Gestalt der<br />
Europäischen Aktiengesellschaft (Societas<br />
Europaea, kurz: SE) erstmals eine einheitliche<br />
europäische Rechtsform für Kapitalgesellschaften<br />
zur Verfügung.<br />
Mit dieser Rechtsform haben Unternehmen<br />
die Möglichkeit, ihre Strukturen grenzüberschreitend<br />
zu vereinheitlichen. Eine SE kann<br />
durch Umwandlung, Verschmelzung oder<br />
durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft<br />
gegründet werden. Allerdings<br />
ist die Errichtung einer SE grundsätzlich nur<br />
möglich, sofern die Gründungsgesellschaften<br />
ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten<br />
der Europäischen Union haben bzw. über eine<br />
Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung<br />
in einem anderen Mitgliedstaat<br />
verfügen. Nur unter engsten Voraussetzungen<br />
kann sich auch eine Gesellschaft mit der<br />
Hauptverwaltung außerhalb der EU an einer<br />
SE-Gründung beteiligen.<br />
Rechtsgrundlage der neuen Unternehmensform<br />
ist zum einen die Verordnung zum<br />
Statut der SE und die Richtlinie zur Stellung<br />
68 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />
C. Rechtsformen und Unternehmen 69
der Arbeitnehmer in der SE. Gerade die Frage<br />
der Mitbestimmung stand einer Einigung<br />
lange Zeit entgegen, da die Mitgliedstaaten<br />
insoweit über sehr unterschiedliche Vorschriften<br />
verfügen. Bekanntlich hat <strong>Deutsch</strong>land<br />
die weitestgehenden Vorschriften für eine<br />
Beteiligung der Arbeitnehmer.<br />
Im deutschen Recht werden die EU-Vorgaben<br />
umgesetzt und ergänzt durch das Gesetz zur<br />
Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft<br />
(SEEG), das sich aus dem SE-Ausführungsgesetz<br />
(SEAG) und dem SE-Beteiligungsgesetz<br />
(SEGB) zusammen setzt.<br />
Auf alle nicht ausdrücklich geregelten Situationen<br />
finden nach deutschem Recht die<br />
allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzbuches<br />
(AG) und des Handelsgesetzbuches<br />
(HGB) Anwendung.<br />
Die SE unterliegt neben den Bestimmungen<br />
der SE-Verordnung den einzelstaatlichen<br />
Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten in<br />
Anwendung der von der Gemeinschaft<br />
erlassenen Vorschriften zur SE erlassen haben<br />
sowie den Vorschriften der Mitgliedstaaten zu<br />
den Aktiengesellschaften. Somit wird die SE<br />
in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft<br />
behandelt, die nach dem Recht des<br />
Sitzstaates gegründet wurde, sofern die SE-<br />
Verordnung nicht spezielle Vorschriften<br />
enthält. Daher richten sich auch die Zuständigkeiten<br />
der Hauptversammlung nach dem<br />
jeweils anwendbaren nationalen Recht.<br />
Bezüglich ihrer Verwaltungsstruktur muss die<br />
SE in ihrer Satzung regeln, ob sie sich für das<br />
englische board-system oder für das dualististische<br />
System (Vorstand/Aufsichtsrats-Struktur)<br />
entscheidet. Eine SE mit Sitz in <strong>Deutsch</strong>land<br />
kann sich daher für das englische boardsystem<br />
entscheiden. Als Haftungsmasse steht<br />
den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen<br />
zur Verfügung, wobei jeder Aktionär bis zur<br />
Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals<br />
haftet.<br />
Das in Aktien zerlegte Grundkapital muss<br />
mindestens 120.000 Euro betragen. Hauptorgan<br />
der SE ist die Hauptversammlung.<br />
Die Verordnung bietet vier Varianten zur<br />
Gründung einer SE, wobei jede Variante<br />
voraussetzt, dass an der Gründung mindestens<br />
zwei bestehende Kapitalgesellschaften<br />
aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt<br />
sind. Nur zwei Varianten stehen Gesellschaften<br />
mit beschränkter Haftung, <strong>Deutsch</strong>lands<br />
gängigster Rechtsform, offen. Eine<br />
formwechselnde Umwandlung einer GmbH in<br />
eine SE oder die Beteiligung einer GmbH an<br />
einer Verschmelzung ist nicht möglich. Nach<br />
nationalem Recht muss zuvor die Umwandlung<br />
in eine Aktiengesellschaft erfolgen, wobei der<br />
ursprünglich vorgesehene Zeitraum vor einem<br />
Wechsel in die SE nun von mindestens zwei<br />
Jahren nicht mehr vorgeschrieben ist; der<br />
Wechsel in die AG muss lediglich unmittelbar<br />
vor der Umwandlung in eine SE erfolgen.<br />
Sitzverlegung<br />
Der Sitz der SE kann bei Bedarf innerhalb der<br />
EU verlegt werden, ohne dass dies zur<br />
Auflösung oder Neugründung der Europa-<br />
AG führt. Die Verlegung unterliegt<br />
bestimmten Formvorschriften. Insbesondere<br />
muss ein Verlegungsplan erstellt werden.<br />
Darüber hinaus sind die Mitbestimmungsund<br />
Gläubigerrechte zu wahren. Die SE kann<br />
nicht mehr verlegt werden, wenn gegen sie<br />
bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.<br />
Mitbestimmung<br />
Die Mitbestimmungsrechte innerhalb einer SE<br />
sind im Grundsatz zwischen Arbeitnehmer<br />
und Arbeitgeber frei aushandelbar, ohne dass<br />
Arbeitnehmer bereits in ihrem Ursprungsunternehmen<br />
erworbene Rechte verlieren.<br />
So werden in der Gründungs- bzw. Umwandlungsphase<br />
die Mitbestimmungsregeln zwischen<br />
den Leitungsorganen der beteiligten<br />
Unternehmen und den Vertretungsorganen<br />
der Arbeitnehmer in einem besonderen<br />
Verhandlungsgremium ausgehandelt. Je nach<br />
Art der Verschmelzung oder Neugründung<br />
unterscheidet sich auch seine Besetzung.<br />
Jedes Land, in dem die beteiligten Gesellschaften<br />
Beschäftigte haben, sollte dabei<br />
zumindest durch einen Vertreter im Gremium<br />
vertreten sein.<br />
15. Ausländische Rechtsformen<br />
Das deutsche Gesellschaftsrecht, einschließlich<br />
des die Unternehmensstrukturen betreffenden<br />
Handelsrechts (z. B. Rechnungslegung),<br />
ist durch verschiedene Richtlinien<br />
und Verordnungen der Europäischen Union<br />
beeinflusst, so dass sich im Vergleich mit<br />
anderen EU-Staaten durchaus Gemeinsamkeiten<br />
ergeben. Aber trotz der voranschreitenden<br />
Harmonisierung auf der Ebene der<br />
Europäischen Union bestehen dennoch die<br />
verschiedensten nationalen Unterschiede und<br />
gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten unter<br />
den Mitgliedstaaten. Allerdings hat die<br />
europäische Rechtsprechung nun dazu<br />
geführt, dass Gesellschaften, die in einem<br />
Mitgliedstaat wirksam gegründet wurden,<br />
auch in <strong>Deutsch</strong>land anerkannt werden<br />
müssen. <strong>Deutsch</strong>land muss also die rechtliche<br />
Existenz anderer europäischer Gesellschaften<br />
anerkennen, und zwar auch für den Fall, dass<br />
die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften<br />
ausschließlich in <strong>Deutsch</strong>land ausgeübt wird.<br />
Das hat zur Folge, dass zum Beispiel eine in<br />
England wirksam gegründete Limited ihre<br />
gesamte Geschäftstätigkeit von <strong>Deutsch</strong>land<br />
aus ausüben kann, ohne dadurch ihre Parteiund<br />
Rechtsfähigkeit zu verlieren.<br />
70 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 71
D. Gründung und Führung einer GmbH<br />
1. Einleitung<br />
Die GmbH stellt die in <strong>Deutsch</strong>land weitaus am<br />
häufigsten gewählte Rechtsform dar. Mit<br />
einem Gesetz zur Modernisierung der GmbH<br />
plant die Bundesregierung, die bislang strengeren<br />
Anforderungen im Gründungsverfahren<br />
aufzulockern. Die Darstellung orientiert sich an<br />
der aktuell geltenden Fassung des GmbH-<br />
Gesetzes (GmbHG). Auf die geplanten<br />
Änderungen wird am Ende des Kapitels<br />
gesondert hingewiesen.<br />
2. Die GmbH nach geltendem Recht<br />
a) Gründungsvoraussetzungen<br />
Die GmbH kann sowohl als Einpersonengesellschaft<br />
als auch als Mehrpersonengesellschaft<br />
gegründet werden. Dabei ist<br />
unerheblich, ob der Gesellschafter selbst<br />
eine juristische oder eine natürliche Person<br />
ist. Anders als in manchen anderen Ländern<br />
kommen auch juristische Personen als<br />
alleiniger Gesellschafter einer GmbH in den<br />
Genuss der vollen Haftungsbeschränkung.<br />
Im Fall der Einpersonengesellschaft ist<br />
lediglich zu beachten, dass das Stammkapital<br />
von mindestens 25.000 Euro bei der<br />
Gründung voll zu leisten oder abzusichern<br />
ist. Bei Gesellschaften mit mehreren<br />
Gesellschaftern ist lediglich mindestens ein<br />
Viertel der Stammeinlagen, wenigstens<br />
jedoch 12.500 Euro einzuzahlen.<br />
Die Gesellschafter der GmbH sind dem<br />
Handelsregister namentlich anzuzeigen, sie<br />
werden aber, anders als die Gesellschafter<br />
einer Personengesellschaft, nicht im Handelsregister<br />
eingetragen und veröffentlicht.<br />
Wie bei der AG ist auch bei der GmbH die<br />
Einbringung von Sacheinlagen möglich,<br />
wobei deren Werthaltigkeit durch einen<br />
Sachgründungsbericht nachzuweisen ist.<br />
3. Haftungslücke während der<br />
Eintragungsdauer<br />
Die GmbH entsteht erst mit Eintragung in das<br />
Handelsregister. Während des Zeitraumes<br />
zwischen notarieller Gründung und Eintragung<br />
der GmbH in das Handelsregister besteht eine<br />
so genannte Vor-GmbH. In dieser Zwischenphase,<br />
die bislang noch sechs Wochen bis über<br />
drei Monate andauern kann, kann die Gesellschaft<br />
bereits geschäftlich tätig werden. Dabei<br />
sind zwar grundsätzlich bereits die Regeln der<br />
GmbH-Satzung und einige gesetzliche GmbH-<br />
Regelungen entsprechend anwendbar. Da die<br />
GmbH als solche aber noch nicht existiert,<br />
greift deren Haftungsbeschränkung in dieser<br />
Phase noch nicht. Für die in diesem Zeitraum<br />
eingegangenen Verbindlichkeiten haften die<br />
Gesellschafter daher unbeschränkt mit ihrem<br />
eigenen Vermögen. Auch mit der Eintragung<br />
der GmbH bleibt die persönliche Haftung der<br />
Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten<br />
bestehen: sie haften dafür, dass zum<br />
Zeitpunkt der Eintragung das Gesellschaftsvermögen<br />
noch in vollem Umfang vorhanden ist.<br />
Aufgrund dieser Haftungslücke während der<br />
Eintragungsdauer gehen gerade ausländische<br />
Investoren vermehrt dazu über, eine von einem<br />
Gründungsdienst vorgegründete GmbH zu<br />
erwerben. Solche Vorratsgesellschaften sind<br />
bereits in das Handelsregister eingetragen,<br />
haben jedoch bis zu ihrem Erwerb durch den<br />
endgültigen Gesellschafter noch keine wirtschaftliche<br />
Aktivität entfaltet.<br />
Mit einem einfachen notariellen Anteilskaufvertrag<br />
erwerben die Investoren die Anteile an<br />
der Gesellschaft. Nach Anmeldung, Offenlegung<br />
sowie der erforderlichen Versicherung<br />
des neuen Geschäftsführers beim Handelsregister<br />
kann die Geschäftstätigkeit ohne<br />
persönliches Haftungsrisiko für die neuen<br />
Gesellschafter aufgenommen werden.<br />
Für den Erwerb einer vorgegründeten GmbH<br />
spricht weiterhin das Verfahren. Bei der Gründung<br />
einer GmbH durch ausländische Unternehmen<br />
sind zunächst die Dokumente zu<br />
deren Existenz und der Vertretungsmacht ihrer<br />
Bevollmächtigten zu beschaffen, zumindest<br />
also beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister,<br />
unter Umständen Apostille und Legalisierungsvermerk<br />
durch die deutsche Botschaft<br />
oder ein deutsches Konsulat. Weiterhin sind<br />
diese Dokumente für die deutschen Gerichte<br />
durch einen vereidigten Übersetzer in die<br />
deutsche Sprache zu übersetzen.<br />
Diese Vorbereitungen erfordern üblicherweise<br />
eine Bearbeitungsdauer von drei bis vier<br />
Wochen; hinzu kommen Gebühren und kostenaufwendige<br />
Abstimmungen zwischen Mandant<br />
und Anwälten. Bei Übernahme bereits<br />
bestehender GmbH-Anteile bedarf es dieser<br />
Formalien nicht. Die deutschen Gerichte haben<br />
keinen weiteren Informationsbedarf zu den<br />
Gesellschaftern der GmbH, da diese bereits als<br />
eigenständige juristische Person existiert.<br />
4. Firma (Name der Gesellschaft)<br />
Die Firma der GmbH ist der Name der Gesellschaft.<br />
Die Firma kann aus dem Namen des<br />
Inhabers gebildet werden oder auch Bezug<br />
nehmen auf die Produkte oder Dienstleistungen<br />
der GmbH. Zulässig sind auch reine Phantasiefirmen.<br />
Allerdings ist bei der Firmenwahl<br />
zu beachten, dass die Firma eine Unterscheidungskraft<br />
besitzen muss. Problematisch sind<br />
daher so genannte Allerweltsnamen wie<br />
„Müller GmbH“, sie erfordern meist einen<br />
Individualisierungszusatz. Außerdem muss die<br />
Firma von anderen Firmen vor Ort unterscheidbar<br />
sein. Aus diesem Grund sollte in Zweifelsfällen<br />
vor der endgültigen Entscheidung über<br />
die Firma bei der örtlich zuständigen Industrieund<br />
Handelskammer (IHK) nachgefragt werden,<br />
ob der gewählte Name firmenrechtlich zulässig<br />
und auch von anderen Firmen vor Ort unterscheidbar<br />
ist.<br />
Bei der Firmenwahl sollte in jedem Fall auch<br />
zusätzlich geprüft werden, ob die gewünschte<br />
Firma nicht möglicherweise gegen Markenrechte<br />
verstößt. Denn ein Verstoß gegen<br />
Markenrechte wird weder vom Gericht bei<br />
Anmeldung der GmbH im Handelsregister<br />
noch von der IHK vor Ort geprüft. Wird die<br />
markenrechtliche Prüfung unterlassen und<br />
stellt sich später heraus, dass durch die<br />
gewählte Firmenbezeichnung markenrechtliche<br />
Schutzrechte Dritter verletzt wurden, führt dies<br />
72 D. Gründung und Führung einer GmbH<br />
D. Gründung und Führung einer GmbH 73
nicht selten zu erheblichen Kosten und Schwierigkeiten<br />
für den Firmeninhaber. Aus diesem<br />
Grund sollte in jedem Fall beim <strong>Deutsch</strong>en<br />
Patent- und Markenamt in München eine<br />
entsprechende firmenrechtliche Prüfung<br />
vorgenommen werden (Adresse im Anhang).<br />
5. Unternehmensgegenstand<br />
Der Unternehmensgegenstand bezeichnet den<br />
Bereich und die Art der Betätigung der GmbH.<br />
Der Unternehmer ist verpflichtet, den von ihm<br />
gewählten Unternehmensgegenstand beim<br />
Handelsregister anzumelden. Der Unternehmensgegenstand<br />
soll den Schwerpunkt der<br />
Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise<br />
erkennbar machen. Die Angabe<br />
muss daher für Dritte insoweit informativ sein,<br />
als sie den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in<br />
groben Zügen erkennen lassen muss. Leerformeln<br />
wie „Handelsgeschäfte aller Art“ sind<br />
daher nicht zulässig. Ausreichend ist aber<br />
beispielsweise die Beschreibung „Betrieb von<br />
Gaststätten“ oder „Handel mit Bürowaren“.<br />
Bestimmte Geschäftstätigkeiten sind in<br />
<strong>Deutsch</strong>land genehmigungspflichtig. Eine<br />
genehmigungspflichtige Geschäftstätigkeit darf<br />
erst aufgenommen werden, wenn die erforderliche<br />
Erlaubnis hierfür vorliegt. So dürfen in<br />
<strong>Deutsch</strong>land z.B. Gaststätten nicht ohne die<br />
erforderliche vorherige Erlaubnis betrieben<br />
werden, auch bedarf das Betreiben eines<br />
Handwerks grundsätzlich der vorherigen<br />
Eintragung in der Handwerksrolle. Auch die<br />
Baubetreuung und Bauträgerschaft sowie die<br />
Vermittlung von Grundstücken sind genehmigungspflichtig.<br />
Das zuständige Handelsregister<br />
macht im Falle eines erlaubnispflichtigen<br />
Unternehmensgegenstandes die Eintragung<br />
von der erforderlichen Erlaubnis abhängig.<br />
6. Gesellschafter und GmbH-Anteile<br />
a) Gesellschafter<br />
Gesellschafter einer GmbH können sowohl<br />
Privatpersonen, als auch juristische Personen<br />
sein. Zulässig ist auch die Gründung<br />
einer Ein-Personen Gesellschaft. Allerdings<br />
sind in diesem Fall besondere Kapitalvorschriften<br />
(siehe unten 8.) zu beachten.<br />
Jeder Gesellschafter hält einen bestimmten<br />
Geschäftsanteil, der Geschäftsanteil jedes<br />
Gesellschafters muss mindestens 100,00 Euro<br />
betragen. Der Betrag der einzelnen<br />
Geschäftsanteile kann für jeden Gesellschafter<br />
verschieden bestimmt werden, muss<br />
aber jeweils durch fünfzig teilbar sein. Die<br />
Höhe der einzelnen Geschäftsanteile ist<br />
später in der so genannten „Liste der<br />
Gesellschafter“ einsehbar. Die „Liste der<br />
Gesellschafter“ wird beim Handelsregister<br />
hinterlegt.<br />
b) GmbH-Anteile<br />
Die Anzahl der Geschäftsanteile einer GmbH<br />
richtet sich nach der Zahl der Gesellschafter.<br />
Das Zerlegen der Anteile in abstrakte<br />
Werte ist der GmbH fremd.<br />
Übertragbarkeit<br />
Die einzelnen Geschäftsanteile sind grundsätzlich<br />
frei übertragbar. Wollen die Gesell-<br />
schafter verhindern, dass fremde Gesellschafter<br />
Geschäftsanteile erwerben, besteht<br />
die Möglichkeit, entsprechende Vorkehrungen<br />
in der Satzung zu treffen. So können<br />
den verbleibenden Gesellschaftern Vorkaufsrechte<br />
eingeräumt werden oder Regelungen<br />
zur Vererblichkeit von Geschäftsanteilen<br />
getroffen werden. Die Übertragung der<br />
Anteile erfolgt durch notariellen Vertrag.<br />
Die Satzung kann Beschränkungen, z .B.<br />
Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung,<br />
vorsehen. Bei der Genehmigungsbedürftigkeit<br />
muss genau darauf<br />
geachtet werden, welche Art von Verfügungen<br />
diesem Vorbehalt unterfallen.<br />
Häufig entspricht es den Interessenlagen<br />
einzelner Gesellschafter, die Anteile innerhalb<br />
der Familie oder innerhalb seiner Unternehmensgruppe<br />
übertragen zu können.<br />
In der Praxis werden in der Satzung höchst<br />
unterschiedliche und variabel ausgestaltete<br />
Beschränkungen vereinbart. So kann eine<br />
Verfügung über Gesellschaftsanteile völlig<br />
von der Genehmigung anderer Gesellschafter<br />
oder der Gesellschaft abhängig sein. Die<br />
Satzung kann aber auch eine Anbietungspflicht<br />
oder ein Vorkaufsrecht oder auch<br />
beides gegenüber den übrigen Gesellschaftern<br />
vorsehen; unter Umständen gilt dann<br />
eine Genehmigung als erteilt, wenn eines<br />
der Rechte nicht ausgeübt wird.<br />
Außer im Falle der Veräußerung und Vererbung<br />
findet eine Teilung von Geschäftsanteilen<br />
nicht statt. Die Veräußerung von<br />
Teilen eines Geschäftsanteils bedarf in jedem<br />
Fall der Genehmigung der Gesellschaft.<br />
Einziehung<br />
Die Einziehung (Amortisation) von<br />
Geschäftsanteilen ist grundsätzlich möglich,<br />
sie muss aber im Gesellschaftsvertrag<br />
ausdrücklich zugelassen sein. Ansonsten ist<br />
die Einziehung von Geschäftsanteilen gegen<br />
den Willen des Inhabers nur zulässig, wenn<br />
der extreme Fall vorliegt, in dem ein Gesellschafter<br />
aus wichtigem Grund aus der<br />
Gesellschaft ausgeschlossen werden darf.<br />
Die Einziehung von Geschäftsanteilen<br />
gegen den Willen des Betroffenen (Zwangseinziehung)<br />
ist lediglich in den Fällen<br />
zulässig, in denen genaue Satzungsregelungen<br />
die Einziehungsvoraussetzungen<br />
festlegen und zwar grundsätzlich bereits zu<br />
einem Zeitpunkt vor Erwerb des Anteils<br />
durch den Betroffenen.<br />
Auch muss dem zwangsweise ausscheidenden<br />
Gesellschafter im Gegenzug eine<br />
Abfindung für die verlorenen Geschäftsanteile<br />
gezahlt werden. Die Satzung darf<br />
aber bestimmen, dass die Abfindung<br />
durchaus unter dem eigentlichen Wert des<br />
Anteils (also des anteiligen Unternehmenswertes)<br />
liegen kann.<br />
Wert eines Geschäftsanteils<br />
Es ist empfehlenswert, in der Satzung<br />
Regelungen zur Abfindung zu vereinbaren,<br />
die gleichermaßen für eine Übertragung<br />
der Anteile aufgrund einer Angebotspflicht<br />
oder eines Vorkaufsrechts zwischen den<br />
Gesellschaftern herangezogen werden<br />
können.<br />
74 D. Gründung und Führung einer GmbH D. Gründung und Führung einer GmbH 75
Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen<br />
Ob Gesellschaftsanteile ohne weiteres<br />
vererbt werden dürfen, sollte ebenfalls die<br />
Satzung regeln. Allerdings kann der Eintritt<br />
des Erben in die Gesellschafterstellung nicht<br />
wie in manchen anderen Ländern ausgeschlossen<br />
werden; der Erbe wird zunächst<br />
ohne weiteres Gesellschafter. Ist er unerwünscht,<br />
sollte er aber seine Anteile den<br />
anderen Gesellschaftern anbieten müssen.<br />
Auch sollte dafür Sorge getragen werden,<br />
dass bei einer Änderung der familiären<br />
Verhältnisse eines der Gesellschafter, also<br />
insbesondere im Fall der Ehescheidung, das<br />
Unternehmen nicht durch familienrechtliche<br />
Ansprüche gefährdet wird.<br />
Wettbewerbsverbot<br />
Sofern eine GmbH besonders stark durch<br />
die Tätigkeit ihrer Gesellschafter geprägt<br />
wird, sieht die Satzung häufig entsprechende<br />
Klauseln für eine fachliche Mitwirkung,<br />
laufende Tätigkeit und auch ein besonders<br />
detailliert beschriebenes Wettbewerbsverbot<br />
vor.<br />
7. Innere Organisation und Leitung<br />
a) Gesellschafterversammlung<br />
Oberstes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung,<br />
die funktional der<br />
Hauptversammlung der AG entspricht,<br />
jedoch geringeren Formvorschriften unterworfen<br />
ist. Die Beschlüsse der Gesellschafter<br />
werden in Versammlungen gefasst,<br />
wobei in der Regel je 50 Euro eines<br />
Geschäftsanteils eine Stimme gewähren.<br />
Jeder der Gesellschafter kann sich grundsätzlich<br />
in der Gesellschafterversammlung<br />
vertreten lassen.<br />
b) Geschäftsführung<br />
Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer<br />
vertreten. Er vertritt die GmbH im<br />
Außenverhältnis und führt die Geschäfte<br />
der Gesellschaft. Eine GmbH kann einen<br />
oder mehrere Geschäftsführer haben.<br />
Geschäftsführer können nur natürliche<br />
Personen sein. Die Nationalität des<br />
Geschäftsführers ist grundsätzlich unerheblich.<br />
Sie müssen unbeschränkt<br />
geschäftsfähig sein und dürfen nicht wegen<br />
einer Insolvenzstraftat verurteilt sein und<br />
auch keinem gerichtlichen oder behördlichen<br />
Berufsverbot unterliegen.<br />
Vertretungsbefugnis<br />
Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so<br />
sind diese grundsätzlich nur gesamtvertretungsbefugt.<br />
In der Satzung der GmbH<br />
kann jedoch auch bestimmt werden, dass<br />
einzelne Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt<br />
sind.<br />
Das gesetzliche Modell der Gesamtvertretung<br />
kann durch die Satzung auch gegenüber<br />
Dritten wirksam in Einzelvertretungsmacht<br />
geändert werden. Diese weitergehende<br />
Befugnis des Geschäftsführers, die<br />
Gesellschaft auch einzeln vertreten zu dürfen,<br />
wird im Handelsregister veröffentlicht.<br />
Im Gegensatz dazu sind inhaltliche Einschränkungen<br />
der Vertretungsbefugnis<br />
Außenstehenden gegenüber grundsätzlich<br />
nicht wirksam, es sei denn der Dritte hatte<br />
von den Vertretungsbeschränkungen des<br />
Geschäftsführers positive Kenntnis. Diese<br />
Beschränkungen können nicht im Handelsregister<br />
veröffentlicht werden. Dennoch<br />
empfiehlt es sich, im Innenverhältnis die<br />
Befugnisse des Geschäftsführers im Rahmen<br />
der Satzung oder einer Geschäftsordnung<br />
zu regeln. Dies hat den Vorteil, dass die<br />
Befugnisse, anders als bei einer Regelung<br />
im Anstellungsvertrag, einseitig durch die<br />
Gesellschaft geändert werden können. Der<br />
Geschäftsführer kann zwar weiterhin nach<br />
außen die Gesellschaft auch über seine<br />
Befugnisse hinaus wirksam binden, macht<br />
sich damit aber im Verhältnis zur Gesellschaft<br />
schadenersatzpflichtig.<br />
Bei kleineren Unternehmensgruppen, in<br />
denen dieselbe natürliche Person in mehreren<br />
Gesellschaften oder für sich selbst<br />
Funktionen wahrnimmt, ist auf eine weitere<br />
Besonderheit zu achten: das deutsche<br />
Recht verbietet, Geschäfte mit sich selbst<br />
unter Interessenkollision abzuschließen (§<br />
181 BGB); diese Vorschrift kann und sollte<br />
in derartigen Fällen ausgeschlossen werden,<br />
indem die Gesellschafterversammlung den<br />
Geschäftsführer ausdrücklich von den<br />
Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotes<br />
befreit.<br />
Ausländischer Geschäftsführer<br />
Auch Ausländer, die keine EU-Bürger sind,<br />
können grundsätzlich zum Geschäftsführer<br />
einer GmbH bestellt werden. Manche<br />
Gerichte verlangen allerdings für die<br />
Eintragung eines ausländischen Geschäftsführers<br />
den Nachweis eines entsprechenden<br />
Visums für die Bundesrepublik <strong>Deutsch</strong>land,<br />
für EU-Bürger gilt dies nicht. Es muss also<br />
in manchen Fällen der Nachweis geführt<br />
werden, dass der ausländische Geschäftsführer<br />
grundsätzlich die Möglichkeit hat, in<br />
die Bundesrepublik einzureisen, um seine<br />
Funktion als Geschäftsführer auszuüben.<br />
8. Kapitalvorschriften<br />
Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital<br />
einer GmbH beträgt noch 25.000 Euro.<br />
Zulässig sind sowohl Bar- als auch Sacheinlagen.<br />
Mindestens die Hälfte dieses Mindestkapitals<br />
ist von den Gesellschaftern bei der Gründung<br />
einzuzahlen. Wird die Gesellschaft nur durch<br />
eine einzelne Person errichtet, ist das Mindestkapital<br />
in voller Höhe einzuzahlen.<br />
Für den Fall, dass die Gesellschafter statt einer<br />
Bareinlage, eine Sacheinlage leisten wollen gilt<br />
folgendes: der Wert der Sacheinlage wird vom<br />
Handelsregister umfangreich hinsichtlich der<br />
angegebenen Werthaltigkeit geprüft. Vor<br />
Abschluss der Bewertung durch das Handelsregister<br />
kann die Gesellschaft nicht in das<br />
Handelsregister eingetragen werden, was zu<br />
erheblichen Haftungsrisiken führen kann.<br />
Das deutsche GmbH-Recht, das mit zu den<br />
ältesten im internationalen Vergleich zählt, ist<br />
in mehreren Bereichen besonders ausführlich<br />
geregelt. Dazu gehören etwa die Vorschriften<br />
zur Kapitalerhaltung, insbesondere für kapital-<br />
76 D. Gründung und Führung einer GmbH<br />
D. Gründung und Führung einer GmbH 77
ersetzende Darlehen und verwandte Sachverhalte.<br />
So haftet ein Gesellschafter im Insolvenzfall<br />
persönlich, wenn er dem Unternehmen ein<br />
Darlehen gewährt hat, während unter kaufmännischen<br />
Gesichtspunkten neues Eigenkapital<br />
hätte eingelegt werden müssen. Maßstab<br />
hierfür ist üblicherweise, ob ein Außenstehender<br />
ebenfalls ein Darlehen ohne zusätzliche<br />
Sicherheiten des Gesellschafters gewährt hätte<br />
(sog. Drittvergleich). Zu den gleichen Folgen<br />
führt auch die Gewährung von Bürgschaften<br />
des Gesellschafters, sofern sie nicht dem Drittvergleich<br />
standhält.<br />
9. Aufsichtsrat und Beirat<br />
Anders als bei der AG ist für die GmbH ein<br />
Aufsichtsrat gesellschaftsrechtlich nicht zwingend<br />
vorgesehen, jedoch kann dieser durch<br />
Satzung freiwillig installiert werden (fakultativer<br />
Aufsichtsrat).<br />
Aufgrund der Vorschriften zur Mitbestimmung<br />
der Arbeitnehmer muss die GmbH jedoch bei<br />
mehr als 500 Mitarbeitern zwingend einen<br />
Aufsichtsrat errichten (obligatorischer Aufsichtsrat)<br />
und zu einem Drittel mit Vertretern<br />
der Arbeitnehmer besetzen (Drittelmitbestimmung<br />
nach dem sog. Drittelbeteiligungsgesetz).<br />
Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern ist der Aufsichtsrat<br />
zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer<br />
zu besetzen (paritätischer Aufsichtsrat),<br />
im Fall der Stimmengleichheit steht dem<br />
Aufsichtsrat-Vorsitzenden eine Doppelstimme<br />
zu. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates<br />
bestimmen sich auch bei der GmbH weitgehend<br />
nach den Regelungen aus dem Aktiengesetz.<br />
Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats<br />
ist meist nur in größeren GmbHs sinnvoll. Ein<br />
fakultativer Aufsichtsrat kann der Kontrolle<br />
und Überwachung der Geschäftsführung<br />
dienen oder auch dazu dienen, externen<br />
Sachverstand für die Gesellschaft nutzbar zu<br />
machen. In Familiengesellschaften wird der<br />
Aufsichtsrat meist auch als sogenannter Beirat<br />
bezeichnet.<br />
10. Steuern<br />
Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften<br />
nicht erst mit der Erlangung der<br />
Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das<br />
Handelsregister, sondern bereits mit Abschluss<br />
des notariellen Gründungsaktes.<br />
Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich<br />
auf sämtliche inländische und ausländische<br />
Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte<br />
abweichende Regelungen bestehen,<br />
z.B. in Doppelbesteuerungsabkommen und<br />
anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.<br />
Auf das Einkommen der GmbH als Kapitalgesellschaft<br />
entfallen im Jahr 2007 noch eine<br />
Körperschaftsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />
und eine Gewerbesteuer in Höhe von durchschnittlich<br />
10 Prozent bis 20 Prozent. Dies gilt<br />
unabhängig davon, ob der Gewinn einbehalten<br />
oder ausgeschüttet wird. Zusätzlich wird ein<br />
Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent<br />
auf die festgesetzte Körperschaftsteuer<br />
erhoben.<br />
Die Unternehmensteuerreform, die voraussichtlich<br />
zum 01. Januar 2008 in Kraft treten<br />
wird (siehe dazu auch Kapitel C. 1. a) wird der<br />
Körperschaftsteuersatz auf 15 Prozent abgesenkt<br />
und die Gewerbesteuer so angepasst<br />
werden, dass die Gesamtbelastung 29,83 Prozent<br />
nicht übersteigt.<br />
Werden Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet,<br />
hängt die Besteuerung der Gewinne<br />
auf Ebene der Gesellschafter davon ab, ob die<br />
Gesellschafter ihrerseits der Körperschaft- oder<br />
der Einkommensteuer unterliegen: Im Fall der<br />
Körperschaftsbesteuerung – es sich bei den<br />
Gesellschaftern also um Kapitalgesellschaften<br />
handelt – werden die Gewinne pauschal mit<br />
5 Prozent besteuert. Handelt es sich bei den<br />
Gesellschaftern um natürliche Personen oder<br />
Personengesellschaften, die der Einkommensbesteuerung<br />
unterliegen, wird die Hälfte des<br />
ausgeschütteten Gewinnes mit dem jeweiligen<br />
persönlichen Steuersatz besteuert.<br />
Im Falle der Ausschüttung der Gewinne wird<br />
von der ausschüttenden Gesellschaft eine<br />
Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent<br />
einbehalten. Steuerschuldner dieser Kapitalertragsteuer<br />
sind die Gesellschafter. Die Kapitalertragsteuer<br />
wird auf die Einkommen- bzw.<br />
Körperschaftsteuer der Gesellschafter angerechnet,<br />
unabhängig davon, in welchem Umfang<br />
und zu welchem Steuersatz die Gewinne<br />
der Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter<br />
unterlegen haben.<br />
Werden Gewinne an Gesellschafter mit Sitz im<br />
Ausland ausgeschüttet, unterliegen diese der<br />
Kapitalertragsteuer als Quellensteuer in<br />
<strong>Deutsch</strong>land. Ansonsten werden sie im Land<br />
des Gesellschafters besteuert. Mit vielen Ländern<br />
unterhält <strong>Deutsch</strong>land Doppelbesteuerungsabkommen<br />
(DBA) nach dem Vorbild des<br />
OECD-Muster-DBA. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen<br />
schreibt die Höchstgrenzen<br />
(i. d. R. 10 – 15 Prozent) des Quellensteuerabzuges<br />
vor. Die darüber hinaus vom<br />
deutschen Fiskus erhobene Quellensteuer ist<br />
auf Antrag zu erstatten. Für sogenannte<br />
Schachtelbeteiligungen, bei denen eine ausländische<br />
Kapitalgesellschaft Anteilseignerin<br />
ist, die Anteile einer deutschen Kapitalgesellschaft<br />
in Höhe von 10 – 25 Prozent hält,<br />
gelten Sonderregelungen (Herabsetzung der<br />
Kapitalertragsteuer auf 5 – 10 Prozent). Das<br />
Schachtelprivileg innerhalb der EU sieht vor,<br />
dass kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen<br />
ist.<br />
Die einzelnen Steuersätze werden sich – wie<br />
bereits zum Teil erwähnt - im Zuge der<br />
umfassenden Unternehmenssteuerreform in<br />
<strong>Deutsch</strong>land voraussichtlich ab dem Jahr 2008<br />
erheblich verändern.<br />
11. Hinweise zum Gründungsablauf<br />
a) Gründungsversammlung<br />
Zur Gründung einer GmbH müssen die<br />
künftigen Gesellschafter der GmbH eine<br />
sogenannte Gründungsversammlung<br />
abhalten. Diese Gründungsversammlung<br />
muss notariell beurkundet werden. Inhalt<br />
der Gründungsversammlung sind mindestens<br />
folgende Punkte:<br />
Die Gesellschafter beschließen den künftigen<br />
Namen (die Firma) der GmbH, die<br />
Höhe des Gesellschaftskapitals und den Ort<br />
78 D. Gründung und Führung einer GmbH<br />
D. Gründung und Führung einer GmbH 79
des Geschäftssitzes. Außerdem ist der bzw.<br />
sind die Geschäftsführer zu bestellen und<br />
die entsprechende Vertretungsmacht zu<br />
regeln. Gleichzeitig beschließen die<br />
Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag (die<br />
Satzung) der GmbH.<br />
b) Gesellschaftsvertrag<br />
Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte<br />
Mindestanforderungen enthalten. Dazu<br />
gehören Bestimmungen über die Firma und<br />
den Sitz der Gesellschaft. Des Weiteren<br />
muss der Gesellschaftsvertrag den Unternehmensgegenstand<br />
der Gesellschaft<br />
bezeichnen. Der Unternehmensgegenstand<br />
soll in groben Zügen die beabsichtigte<br />
Tätigkeit der GmbH beschreiben. Der<br />
Vertrag enthält darüber hinaus grundsätzlich<br />
Bestimmungen über die Dauer der<br />
Gesellschaft, die Höhe des Kapitals sowie<br />
Regelungen über die Anzahl der Geschäftsführer<br />
und deren Geschäftsführungsbefugnis.<br />
Außerdem sollte er Regelungen über die<br />
Abhaltung der Gesellschafterversammlungen<br />
und die erforderlichen Mehrheitserfordernisse<br />
enthalten.<br />
Sowohl die oben beschriebene Gründungsversammlung<br />
als auch der Gesellschaftsvertrag<br />
sind von einem Notar zu beurkunden<br />
und bei dem zuständigen Handelsregister<br />
einzureichen.<br />
c) Bestellung der Geschäftsführer<br />
Mit der Gründungsversammlung wird auch<br />
der künftige Geschäftsführer bestellt. Die<br />
Anforderungen an ausländische Geschäftsführer<br />
sind in diesem Kapitel unter Ziff. 7. b)<br />
dargestellt.<br />
d) Kontoeröffnung und Einzahlung des<br />
Stammkapitals<br />
Nach Beurkundung der Gründungsversammlung<br />
muss der Geschäftsführer der<br />
(Vor)-GmbH bei einer deutschen Bank<br />
seiner Wahl ein Bankkonto für die GmbH<br />
eröffnen. Die Bank benötigt für die Kontoeröffnung<br />
die zuvor notariell beurkundeten<br />
Gründungsurkunden. Im Anschluss an die<br />
Kontoeröffnung haben die Gesellschafter<br />
ihre Stammeinlage auf das neu eröffnete<br />
Konto der GmbH einzuzahlen. Zum Zeitpunkt<br />
der Anmeldung der Gesellschaft<br />
beim Handelsregister müssen die Gesellschafter<br />
auf jede Stammeinlage mindestens<br />
50 Prozent eingezahlt haben. Insgesamt<br />
muss auf das Stammkapital mindestens die<br />
Hälfte des Mindeststammkapitals, also<br />
mindestens 12.500,00 EUR eingezahlt sein.<br />
Für den Fall, dass es sich um eine Ein-Personen-<br />
GmbH handelt, ist das volle Stammkapital<br />
einzuzahlen. Ebenfalls zu erwarten<br />
ist die Herabsetzung der Mindestkapitalhöhe<br />
im Zuge weiterer Reformen durch den<br />
Gesetzgeber.<br />
e) Anmeldung zum Handelsregister<br />
Nachdem das erforderliche Kapital der<br />
Gesellschaft eingezahlt wurde, ist der<br />
Geschäftsführer verpflichtet, die Gründung<br />
der Gesellschaft zum Handelsregister<br />
anzumelden.<br />
Inhalt der Anmeldung ist die Gründung der<br />
Gesellschaft sowie die Bestellung des<br />
Geschäftsführers und dessen geregelte<br />
Vertretungsmacht. Gleichzeitig muss der<br />
Geschäftsführer vor dem Notar eine Unterschriftsprobe<br />
leisten und versichern, dass er<br />
nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt<br />
wurde bzw. keinem gerichtlichen oder<br />
behördlichen Berufsverbot unterliegt.<br />
Des Weiteren muss der Geschäftsführer<br />
versichern, dass auf jede Stammeinlage und<br />
auf das Kapital insgesamt die erforderliche<br />
Zahlung geleistet wurde. Außerdem muss<br />
der Geschäftsführer bestätigen, dass sich<br />
die eingezahlten Beträge endgültig in seiner<br />
freien Verfügung befinden und das Vermögen<br />
der Gesellschaft nicht bereits mit Verbindlichkeiten<br />
belastet ist. Der Geschäftsführer<br />
hat zur Vorlage an das Handelsregister eine<br />
Liste der Gesellschafter aufzustellen, und<br />
zwar bei Gründung und bei jedem Gesellschafterwechsel.<br />
Die Handelsregisteranmeldung<br />
des Geschäftsführers ist von<br />
einem Notar zu beurkunden und beim<br />
Handelsregister einzureichen.<br />
f) Eintragung im Handelsregister<br />
Die Handelsregisterabteilung des zuständigen<br />
Amtsgerichts trägt die neu gegründete<br />
GmbH, sofern sie den gesetzlichen<br />
Vorschriften entspricht, in das Handelsregister<br />
ein. Eintragungsgegenstand sind<br />
die Firma, der Sitz, der Gegenstand des<br />
Unternehmens sowie die Höhe des<br />
satzungsmäßigen Kapitals. Des Weiteren<br />
wird der Geschäftsführer mit Namen und<br />
dessen Vertretungsbefugnis in das Handelsregister<br />
eingetragen. Die Gesellschafter<br />
werden, anders als bei einer Personengesellschaft,<br />
nicht in das Handelsregister<br />
eingetragen. Zwischen der Handelsregisteranmeldung<br />
und der tatsächlichen Eintragung<br />
kann ein Zeitraum von sechs Wochen<br />
bis zu mehr als 3 Monaten liegen.<br />
g) Eröffnungsbilanz<br />
Nach Gründung der GmbH muss der<br />
Geschäftsführer eine sogenannte Eröffnungsbilanz<br />
erstellen. Deren Inhalt hängt<br />
davon ab, ob das Stammkapital bereits voll<br />
eingezahlt ist oder noch Einlagen der<br />
Gesellschafter ausstehen. Ein Muster für<br />
eine solche Eröffnungsbilanz am Beispiel<br />
einer GmbH mit einem satzungsmäßigen<br />
Stammkapital von 25.000 Euro befindet<br />
sich in der Anlage 3. Die Eröffnungsbilanz<br />
ist von dem Geschäftsführer zu erstellen, zu<br />
unterzeichnen und dem Finanzamt mit<br />
einzureichen.<br />
80 D. Gründung und Führung einer GmbH D. Gründung und Führung einer GmbH 81
h) Gründungskosten<br />
Die Kosten für die notarielle Beurkundung<br />
und die Handelsregistergebühren betragen<br />
zur Zeit bei der Gründung einer GmbH mit<br />
einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro<br />
circa 600 Euro. Hinzu kommen die Kosten<br />
der Veröffentlichung der Eintragung in<br />
Höhe von circa 350 Euro.<br />
Modernisierung des GmbH-Rechts<br />
Am 23. Mai 2007 wurde im Bundestag<br />
der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung<br />
des GmbH-Rechts und zur<br />
Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />
verabschiedet. Das neue Gesetz wird<br />
voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte<br />
2008 in Kraft treten. Neben der Stärkung<br />
der Wettbewerbsfähigkeit dieser Gesellschaftsform<br />
im internationalen Vergleich<br />
soll auch der Schutz von Gläubigern der<br />
Gesellschaft gestärkt werden. Um Letzteres<br />
zu erreichen, sollen die Insolvenzantragspflichten<br />
ausgeweitet und die<br />
Haftung des Geschäftsführers der GmbH<br />
in der Insolvenz verschärft werden.<br />
° Absenkung des Mindeststammkapitals<br />
Das Mindeststammkapital wird von<br />
25.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt<br />
werden. Bei einer Bargründung ist mindestens<br />
die Einzahlung der Hälfte des Stammkapitals<br />
, also 5.000 Euro, erforderlich. Im<br />
Unterschied zu den bisher geltenden Vorschriften<br />
soll dies künftig auch für die Ein-<br />
Mann-GmbH gelten. Zusätzliche Sicherheiten<br />
sind nicht notwendig.<br />
° Beschleunigung des Gründungsverfahrens<br />
Nachweise, insbesondere staatliche Genehmigungen,<br />
müssen nicht bereits bei der<br />
Handelsregistereintragung vorliegen, sondern<br />
können nachgereicht werden.<br />
Einzahlungsbestätigung für das Registergericht<br />
bezüglich des Stammkapitals ist nur<br />
noch bei erheblichen Zweifeln an ordnungsgemäßer<br />
Kapitalaufbringung vorzulegen.<br />
Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle<br />
durch das Registergericht darauf<br />
beschränkt, ob eine nicht unwesentliche<br />
Überbewertung vorliegt.<br />
° Vereinfachung von Anteilsübertragungen<br />
Die Aufteilung und Zusammenlegung von<br />
Geschäftsanteilen sowie die Übertragung<br />
eines oder mehrerer Geschäftsanteile soll<br />
erleichtert werden.<br />
° Einführung einer Mustersatzung<br />
Künftig soll dem GmbH-Gesetz eine Mustersatzung<br />
als Anlage beigefügt werden.<br />
Im Fall einer Bargründung durch nicht<br />
mehr als drei Gesellschafter soll bei Verwendung<br />
dieser Mustersatzung das Erfordernis<br />
der notariellen Beurkundung entfallen;<br />
die öffentliche Beglaubigung der<br />
Unterschriften soll ausreichen. Der Mustersatzung<br />
wird auch eine Musterhandelsregisteranmeldung<br />
beigefügt (sog. „Gründungs-Set“).<br />
Ziel dieser Änderungen soll es sein, dem<br />
Unternehmensgründer eine Hilfestellung<br />
zu geben, durch die er sämtliche Schritte<br />
der GmbH-Gründung ohne zwingende<br />
rechtliche Beratung bewältigen kann.<br />
Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Kosten<br />
bei einer GmbH-Gründung reduziert<br />
werden können, da im Fall der Verwendung<br />
der Mustersatzung – abgesehen von<br />
den Kosten der öffentlichen Beglaubigung,<br />
die zu vernachlässigen sind – weder<br />
Kosten für den Notar noch Kosten für<br />
einen Rechtsanwalt anfallen.<br />
° Inländische Geschäftsanschrift<br />
eintragungspflichtig<br />
Künftig muss in das Handelsregister zwingend<br />
eine inländische und zustellfähige<br />
Geschäftsanschrift eingetragen werden.<br />
Dies wird im Übrigen künftig auch für die<br />
Aktiengesellschaft, den Einzelkaufmann<br />
sowie die Personenhandelsgesellschaften<br />
gelten. Hiermit sollen die Interessen der<br />
Gläubiger besser geschützt werden.<br />
° Verschärfung der Insolvenzantragspflicht<br />
und der Geschäftsführerhaftung im<br />
Insolvenzfall<br />
Im Unterschied zu der bislang geltenden<br />
Regelung soll der Geschäftsführer nicht<br />
nur für Zahlungen an die Gesellschafter<br />
nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit<br />
haften, sondern für die bereits zuvor<br />
getätigten Zahlungen, soweit diese die<br />
Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft<br />
herbeigeführt haben.<br />
Bei führungsloser Gesellschaft (ohne<br />
Geschäftsführer) besteht für die Gesell-<br />
82 D. Gründung und Führung einer GmbH<br />
D. Gründung und Führung einer GmbH 83
schafter nur dann keine Insolvenzantragspflicht,<br />
wenn diese vom Insolvenzgrund<br />
oder von der Führungslosigkeit keine<br />
Kenntnis hatten.<br />
° Einführung einer „Mini-GmbH“<br />
(„haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“)<br />
Mit der neuen haftungsbeschränkten<br />
Unternehmergesellschaft soll künftig eine<br />
Gesellschaftsgründung mit einem Mindeststammkapital<br />
von eine Euro möglich sein.<br />
Der Gesellschaftsname muss zwingend<br />
den Zusatz „Unternehmergesellschaft<br />
(haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“<br />
beinhalten, um auf das<br />
fehlende Haftungskapital hinzuweisen.<br />
Es besteht dann die Verpflichtung, jedes<br />
Jahr eine Rückstellung von einem Viertel<br />
des Gewinns zu bilden. Bei Erreichung<br />
einer Rücklage von 10.000 Euro erfolgt<br />
eine Umwandlung in Stammkapital und<br />
die Rücklagenverpflichtung erlischt.<br />
E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />
Niedersachsen ist flächenmäßig das zweitgrößte<br />
Bundesland in der Bundesrepublik mit einer<br />
Fläche von 50 Tausend km 2 . Die geografische<br />
Lage ist sehr verkehrsgünstig.<br />
Die Landeshauptstadt Hannover verfügt über<br />
einen internationalen Flughafen mit direkten<br />
Verbindungen zu allen Teilen Europas, einen<br />
internationalen Eisenbahnknotenpunkt sowie<br />
Autobahnanbindungen in nord-süd- und<br />
west-östlicher Richtung. Das Land Niedersachsen<br />
ist Eigentümer von 15 Seehäfen und<br />
wird von großen Wasserstraßen durchquert.<br />
Niedersachsen ist eine Region mit starker<br />
Wirtschaft. In der Region haben sich viele<br />
international tätige Unternehmen niedergelassen:<br />
In Wolfsburg hat der Fahrzeughersteller<br />
Volkswagen seinen Sitz, der schon<br />
über 50 Mio. Fahrzeuge produziert hat, unter<br />
anderem auch den überaus populären „VW-<br />
Käfer“. Die Fahrzeugindustrie entwickelt sich<br />
überaus dynamisch, sie beschäftigt 29 Prozent<br />
der Arbeitnehmer. In Osnabrück werden von<br />
der Firma Karmann GmbH Cabriolets<br />
produziert, in Salzgitter befindet sich die<br />
Busfabrik MAN. In der Region sind darüber<br />
hinaus viele Fahrzeugzulieferer ansässig u.a.<br />
Varta – Hersteller von Autobatterien, Continental<br />
– Reifenhersteller, Blaupunkt – Autoradiohersteller<br />
und viele andere. Die in Niedersachsen<br />
ansässigen führenden Unternehmen<br />
gehören aber nicht nur der Automobilbranche<br />
an. Das europaweit größte Touristikunternehmen<br />
TUI hat seinen Hauptsitz in Hannover.<br />
Die NORD/LB, als eine der größten Landesbanken<br />
<strong>Deutsch</strong>lands, publiziert jedes Jahr<br />
unter anderem eine aktuelle Liste der 100<br />
größten Unternehmen in Niedersachsen<br />
(siehe Anhang). Neben den weltgrößten<br />
Unternehmen sind in Niedersachsen über<br />
4000 kleinere und mittelgroße Unternehmen<br />
ansässig, die die Grundlage des ausgeglichenen<br />
wirtschaftlichen Wachstums bilden und<br />
sowohl bundes- als auch europaweit erfolgreich<br />
sind. Drei niedersächsische Unternehmen<br />
wurden in den letzten Jahren als eine<br />
der innovativsten deutschen Unternehmen<br />
ausgezeichnet, darunter die Firma Sennheiser<br />
Elektronic GmbH mit Sitz in der Wedemark.<br />
Sennheiser stellt akustische Systeme her. Die<br />
Auszeichnungen sagen viel aus über die<br />
Attraktivität von Niedersachen als Investitionsstandort<br />
mit günstiger Verkehrslage,<br />
hoher Qualifikation der Arbeitnehmer sowie<br />
freundliches Investitionsklima, welches durch<br />
die Behörden und Institutionen des Bundeslandes<br />
geboten wird.<br />
Neben der Fahrzeugherstellungsindustrie<br />
stellt auch die niedersächsische Landwirtschaft,<br />
mit über 100 Tausend beschäftigten<br />
Personen, einen sehr stabilen Wirtschaftszweig<br />
dar. 2/3 der Fläche Niedersachsens<br />
wird landwirtschaftlich genutzt, wobei eine<br />
bedeutende Rolle der ökologische Anbau<br />
darstellt. Niedersachsen wird aber schon<br />
lange nicht mehr als agrarisch geprägtes<br />
Bundesland wahrgenommen. Hannover ist<br />
Standort einer der weltgrößten Messen. Auf<br />
der Industrie Messe „Hannover Messe“<br />
werden neue Technologien und Innovationen<br />
84 D. Gründung und Führung einer GmbH E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 85
vorgestellt, die CeBIT ist das weltgrößte<br />
Forum für Informationstechnologien und<br />
Telekommunikation. Ein wichtiges Ereignis<br />
mit weitreichenden Impulsen für die Entwicklung<br />
der gesamten Region war zudem die<br />
EXPO-Weltaustellung, die in der Zeit vom<br />
01. Juni bis 31. Oktober 2000 in Hannover<br />
stattfand.<br />
Niedersachsen ist bestrebt, den Wirtschaftsunternehmen<br />
eine breite Unterstützung<br />
anzubieten. Im Folgenden finden Sie ein<br />
Überblick zu den Möglichkeiten, die sich für<br />
Unternehmen, die ihre Tätigkeit in Niedersachsen<br />
aufnehmen möchten, bieten.<br />
Viele nützliche Informationen rund um die<br />
wirtschaftlichen Fragestellungen finden Sie<br />
auch auf der Internetseite des Landes<br />
Niedersachsen www.niedersachsen.de.<br />
Auch die Internetseite der NORD/LB (Norddeutsche<br />
Landesbank) www.standortatlas.de<br />
bietet einen Überblick zu den Investitionsmöglichkeiten<br />
und sonstigen Bedingungen<br />
für Unternehmen in Niedersachsen.<br />
1. Landesregierung, Ministerien und<br />
Behörden<br />
a) Landesregierung<br />
Die niedersächsische Landesregierung ist<br />
die ausführende Gewalt in dem durch<br />
Landes-, Bundes-, und EG-Recht vorgegebenen<br />
Rahmen. Die Landesregierung<br />
nimmt an der Politik der Bundesrepublik<br />
<strong>Deutsch</strong>land durch die Beteiligung im<br />
Bundesrat teil, der aus den Repräsentanten<br />
aller Bundesländer besteht. Niedersachsen<br />
hat sechs Stimmen im Bundesrat.<br />
Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien<br />
der Landespolitik vor und vertritt das Land<br />
in Angelegenheiten, die mit dem Ausland<br />
in Verbindung stehen. Er wird durch den<br />
Landtag in geheimer Abstimmung gewählt.<br />
Der Ministerpräsident schlägt dann die<br />
Mitglieder der Landesregierung vor, die<br />
von dem Landtag bestätigt werden.<br />
Die Funktion des Ministerpräsidenten übt<br />
gegenwärtig Christian Wulff aus, der ein<br />
Kabinett aus neun Ministern anführt.<br />
° Niedersächsische Landesregierung<br />
Planckstraße 2, 30169 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 68 30<br />
www.niedersachsen.de<br />
b) Staatskanzlei<br />
Die Niedersächsische Staatskanzlei<br />
unterstützt den Ministerpräsidenten bei<br />
der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie ist<br />
verantwortlich für den Informationsaustausch<br />
zwischen der Regierung und den<br />
Ministerien und koordiniert die wichtigsten<br />
Regierungsvorhaben. Sie pflegt<br />
Kontakte mit anderen Bundesländern,<br />
koordiniert die Arbeit der niedersächsischen<br />
Vertreter im Bundesrat und vertritt<br />
die Interessen des Landes in der<br />
Europäischen Union und weltweit.<br />
° Niedersächsische Staatskanzlei<br />
Planckstraße 2, 30169 Hannover<br />
tel.: 0049 511120 0<br />
fax: 0049 511 120 6830<br />
e-mail: poststelle@stk.niedersachsen.de<br />
www.stk.niedersachsen.de<br />
Europäisches Informations-Zentrum<br />
Niedersachsen (EIZ)<br />
Der Staatskanzlei ist das Europäische<br />
Informations-Zentrum Niedersachsen<br />
untergeordnet. Das Zentrum wurde als<br />
Info Point Europe – dem offiziellen Informationspunkt<br />
der Europäischen Union –<br />
anerkannt. Das EIZ informiert über die<br />
Themen rund um die Europäische Union,<br />
zu den wichtigsten Aufgaben gehören:<br />
° Katalogisieren und Archivieren von EU-<br />
Dokumenten<br />
° Herausgabe von Publikationen zu Themen<br />
der EU<br />
° Zusammenarbeit mit der Europäischen<br />
Kommission im Rahmen der Informationskampagne<br />
der EU<br />
° Durchführen EU-bezogener<br />
Informationsveranstaltungen<br />
Europäisches Informations-Zentrum<br />
Niedersachsen (EIZ)<br />
Aegidientorplatz 4, 30159 Hannover<br />
tel.: 0049 511 120 8888<br />
fax: 0049 511 120 8889<br />
e-mail: info@eiz-niedersachsen.de,<br />
www.eiz-niedersachsen.de<br />
c) Ministerien<br />
Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stehen<br />
der niedersächsischen Regierung neun<br />
Ministerien zur Seite. Im Folgenden finden<br />
Sie die Adressen der Ministerien sowie die<br />
umfangreichere Beschreibung des niedersächsischen<br />
Ministeriums für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr. Das Wirtschaftsministerium<br />
ist immer auch Ansprechpartner für<br />
Investoren und Unternehmer, die eine<br />
Geschäftstätigkeit in Niedersachsen planen.<br />
° Niedersächsisches Ministerium für<br />
Inneres und Sport<br />
Lavesallee 6, 30169 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 65 50<br />
www.mi.niedersachsen.de<br />
° Niedersächsisches Finanzministerium<br />
Schiffgraben 10, 30159 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 80 68<br />
www.mf.niedersachsen.de<br />
° Niedersächsisches Ministerium für<br />
Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit<br />
Heinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2<br />
30159 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 42 98<br />
www.ms.niedersachsen.de<br />
° Niedersächsisches Kultusministerium<br />
Schiffgraben 12, 30159 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 74 50<br />
www.mk.niedersachsen.de<br />
86 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />
E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 87
° Niedersächsisches Ministerium für<br />
Wissenschaft und Kultur<br />
Leibnizufer 9, 30169 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 28 01<br />
www.mwk.niedersachsen.de<br />
° Niedersächsisches Ministerium für den<br />
ländlichen Raum, Ernährung, Landwirt<br />
schaft und Verbraucherschutz<br />
Calenberger Straße 2, 30169 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 23 85<br />
www.ml.niedersachsen.de<br />
° Niedersächsisches Justizministerium<br />
Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 51 70<br />
www.mj.niedersachsen.de<br />
° Niedersächsisches Umweltministerium<br />
Archivstraße 2, 30169 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 36 99<br />
www.mu1.niedersachsen.de<br />
° Niedersächsisches Ministerium für<br />
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />
Am Friedrichswall 1, 30159 Hannover<br />
tel.: 0049 511 1 20 0<br />
fax: 0049 511 1 20 57 72<br />
www.mw.niedersachsen.de<br />
Die Unterstützung von Existenzgründungen<br />
stellt ebenfals einen wichtigen Schwerpunkt<br />
der Wirtschaftsförderung in Niedersachsen<br />
dar. Jede Existenzgründung<br />
schafft neue Arbeitsplätze und unterstützt<br />
damit den Wirtschaftsstandort Niedersachsen.<br />
Aus diesem Grund hat das<br />
Ministerium Programme entwickelt, das<br />
Beratungs-, Kredit-, und Garantieleistund)<br />
Ministerium für Wirtschaft, Arbeit<br />
und Verkehr<br />
Die Aufgabe des Ministeriums erstreckt sich<br />
auf die Ausgestaltung optimaler Bedingungen<br />
für die wirtschaftliche Tätigkeit<br />
der Unternehmen in Niedersachsen durch<br />
Bildung eines guten Investitionsklimas,<br />
Unterstützung der Unternehmen und<br />
Unternehmensgründungen sowie Förderung<br />
der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes<br />
Niedersachsen in Europa und weltweit.<br />
Die Struktur des Ministeriums<br />
Das Ministerium ist aufgeteilt in verschiedene<br />
Abteilungen, die sich wiederum in<br />
einzelne Fachbereiche (Referate) teilen:<br />
° Abteilung 1: Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik<br />
° Abteilung 2: Mittelstand<br />
° Abteilung 3:: Industrie<br />
° Abteilung 4: Verkehr<br />
Um die Vielschichtigkeit der Arbeit der<br />
einzelnen Abteilungen aufzuzeigen,<br />
werden im Folgenden die Zuständigkeiten<br />
der einzelnen Referate der Abteilung 1<br />
aufgezeigt. In dieser Abteilung befindet<br />
sich mit dem Referat 16 auch das Referat,<br />
das thematisch den größten Auslandsbezug<br />
aufweist und deshalb auch für<br />
ausländische Investoren richtiger<br />
Ansprechpartner ist. Informationen zu der<br />
Arbeit sämtlicher Referate erhalten Sie auf<br />
der Internetseite des Ministeriums<br />
www.mw.niedersachsen.de.<br />
Abteilung 1: Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik<br />
° Referat 10: Strategische Ressortplanung,<br />
Regionale Wachstumskonzepte<br />
Die Projekte zur Förderung des Wirtschaftswachstums<br />
haben das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit<br />
der einzelnen niedersächsischen<br />
Regionen durch gezielte Investitionen<br />
zu verbessern. Die Initiativen zu<br />
den Projekten kommen grundsätzlich von<br />
den jeweiligen Regionen, in denen die<br />
Unternehmer, Verwaltungen, Verbände<br />
und Hochschulen miteinander zusammenarbeiten.<br />
Mehr Informationen über aktuelle<br />
Projekte finden Sie beispielhaft auf der<br />
Internetseite<br />
www.projekt-region-braunschweig.de .<br />
° Referat 11: Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik<br />
Das Referat ist zuständig für die Ausarbeitung<br />
konkreter Handlungspläne für die<br />
Wirtschaftspolitik des Landes Niedersachsen,<br />
sowie für die Aufbereitung und<br />
Auswertung von wirtschaftlichen Daten.<br />
Mögliche Stärken und Schwächen in der<br />
Wirtschaftspolitik sollen so frühzeitig<br />
festgestellt werden können.<br />
° Referat 12: Arbeits- und Tarifsrecht<br />
Das Arbeitsrecht wird ganz maßgeblich<br />
durch Bundesrecht, zunehmend aber auch<br />
durch europäisches Recht bestimmt.<br />
Niedersachsen nimmt in diesem Bereich<br />
über den Bundesrat rechtsgestaltenden<br />
Einfluss wahr. Hierfür werden in dem<br />
Referat vor allem Stellungnahmen und<br />
Anträge zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung,<br />
zu Initiativen anderer Bundesländer<br />
und zur Vorbereitung niedersächsischer<br />
Gesetzesanträge erarbeitet.<br />
° Referat 13: Arbeitsförderung, Unternehmensfinanzierung,<br />
Existenzgründungen<br />
Das Ministerium bietet ihren Bürgern<br />
Programme und Maßnahmen an, die sie<br />
bei der Aufnahme einer Tätigkeit unterstützen.<br />
Das Ministerium konzentriert<br />
seine Bemühungen vor allem auf Beseitigung<br />
der Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen<br />
durch Lohnkostenzuschüsse für<br />
Jugendliche und den Einsatz von Ausbildungsplatzakquisiteurinnen<br />
und -akquisiteuren<br />
(JugendPlus).<br />
Das Ministerium unterstützt Unternehmen,<br />
bei der Beschaffung notwendigen Gründungskapitals.<br />
Für kleinere und mittlere<br />
Unternehmen gewährt es Garantien und<br />
Bürgschaften für niedrig verzinste<br />
Investitionskredite.<br />
88 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 89
gen anbietet. Zur Abwicklung dieser<br />
Leistungen hat das Land die Investitionsund<br />
Förderbank Niedersachsen (NBank)<br />
gegründet, dessen Tätigkeit genauer<br />
unter Punkt 2 vorgestellt wird.<br />
° Referat 14: Europäische Wirtschafts- und<br />
Arbeitsmarktpolitik, Berufliche Qualifizierung<br />
Das Referat betreut Programme und<br />
Gemeinschaftsinitiativen, an deren Finanzierung<br />
sich die Europäische Gemeinschaft<br />
mit dem Europäischen Fonds für<br />
regionale Entwicklung (EFRE) und dem<br />
Europäischen Sozialfonds (ESF) beteiligt.<br />
EFRE unterstützt Investitionen zur Schaffung<br />
von Arbeitsplätzen, wirtschaftsnahe<br />
Infrastrukturinvestitionen und regionale<br />
Entwicklungspotentiale.<br />
° Referat 15: Bürokratieabbau<br />
Aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl<br />
von Detailregelungen und vielfältige<br />
Genehmigungserfordernisse unternehmerisches<br />
Handeln oftmals erschweren<br />
und insbesondere für kleine und mittlere<br />
Unternehmen zu hohe Kosten verursacht,<br />
sollen die Verwaltungsverfahren in Niedersachsen<br />
weiter verkürzt und vereinfacht<br />
werden. Das Referat 15 koordiniert und<br />
evaluiert die entprechenden Programme.<br />
° Referat 16: Außenwirtschaft, EU-Angelegenheiten,<br />
Marketing<br />
Dieses Referat ist insbesondere für die<br />
außenwirtschaftlichen Maßnahmen des<br />
Landes zuständig. Es unterstützt die<br />
Unternehmen des Landes in ihrem Auslandsengagement<br />
durch zahlreiche<br />
Förderprogramme und Aktivitäten. Diese<br />
Unterstützung beinhaltet:<br />
– Auslandsmesseförderung,<br />
– Beratung zur ausländischen Markten,<br />
– Delegationsreisen,<br />
– Schulungen im Rahmen der <strong>Deutsch</strong>e<br />
Management Akademie,<br />
– Unterstützung der Unternehmen im<br />
Ausland durch die Repräsentanz des<br />
Landes in China, Polen und Russland.<br />
Delegationsreisen<br />
Die niedersächsischen Delegationsreisen<br />
des Ministerpräsidenten bzw. des Ministers<br />
für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bietet<br />
auch kleinen und mittleren Unternehmen<br />
die Gelegenheit, Geschäftskontakte im<br />
Ausland zu knüpfen und die wirtschaftliche<br />
Situation vor Ort aus eigener<br />
Anschauung kennen zu lernen. Für die<br />
Unternehmen, die an den Delegationsreisen<br />
teilnehmen, werden Kooperationsbörsen<br />
organisiert sowie Möglichkeiten<br />
geschaffen, ausländische Unternehmen zu<br />
besichtigen. Ausländische Unternehmen<br />
ihrerseits haben die Möglichkeit, erste<br />
Kontakte mit Unternehmen und politischen<br />
Entscheidungsträgern aus Niedersachsen<br />
zu schließen. Informationen zu<br />
den geplanten Delegationsreisen können<br />
der Internetseite www.n-export.de<br />
entnommen werden. Hier besteht auch<br />
die Möglichkeit, sich zur der jeweiligen<br />
Delegationsreise direkt anzumelden.<br />
Portal www.n-export.de<br />
N-export ist Mitglied des bundesweit<br />
tätigen Wirtschaftsportals iXPOS. Mit<br />
diesem Angebot wendet sich das niedersächsische<br />
Wirtschaftsministerium an<br />
Unternehmen, Investoren und Bürger.<br />
Informationen zu den aktuellen Entwicklungen<br />
ausländischer Märkte sowie<br />
Informationen über die Förderung von<br />
Investitionstätigkeiten und Auslandsmessen<br />
sind weiterer Bestandteil des Angebots.<br />
e) Behörden<br />
Die niedersächsische Landesregierung<br />
unterhält das Internetportal<br />
www.service.niedersachsen.de, das neben<br />
einem Behördenwegweiser auch eine<br />
Übersicht zu den Publikationen des<br />
Landes beinhaltet. Darüber hinaus stehen<br />
verschiedene Formulare zum Download<br />
bereit.<br />
Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung<br />
Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung<br />
ist tätig auf dem Gebiet des<br />
Umwelt-, Arbeits-, und Verbraucherschutzes.<br />
Die Staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung<br />
in Niedersachsen überwacht<br />
die Arbeitnehmersicherheit und den<br />
Umweltschutz in Betrieben sowie die<br />
Einhaltung der Arbeitnehmerrechte.<br />
° Staatliches Gewerbeaufsichtsamt<br />
Hannover<br />
Behörde für Arbeits- und Umweltschutz<br />
Am Listholze 74, 30177 Hannover<br />
tel.: 0049 511 90 96 0<br />
fax: 0049 511 90 96 199<br />
e-mail: poststelle@gaa-h.niedersachsen.de<br />
Region Hannover und Landkreise:<br />
Diepholz, Nienburg<br />
Weitere Gewerbeaufsichtsämter gibt es<br />
in Braunschweig, Göttingen, Celle, Cuxhaven,<br />
Emden, Hildesheim, Lüneburg<br />
Oldenburg und Osnabrück<br />
° Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz<br />
und Lebensmittelsicherheit<br />
Birkenweg 1, 26127 Oldenburg<br />
tel.: 0049 441 5 70 26 0<br />
fax: 0049 441 5 70 26 179<br />
e-mail: poststelle@laves.niedersachsen.de<br />
www.laves.niedersachsen.de<br />
2. Finanzierungs- und<br />
Förderungseinrichtungen<br />
a) Investitions- und Förderbank<br />
Niedersachsen GmbH – NBank<br />
Die Förderbank in Niedersachsen ist die<br />
NBank (Investitions- und Förderbank Niedersachsen<br />
GmbH). Aufgabe der Bank ist es,<br />
die an sie durch die öffentliche Hand übertragenen<br />
Fördermittel insbesondere für<br />
kleine und mittlere Unternehmen einzusetzen.<br />
Das Land Niedersachsen hält 50 Prozent<br />
des Stammkapitals der Gesellschaft.<br />
90 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />
E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 91
Einen Tätigkeitsschwerpunkt der NBank<br />
bildet die Förderung und Unterstützung<br />
niedersächsischer Unternehmen bei Ihren<br />
Vorhaben auf den internationalen<br />
Märkten.<br />
Die NBank hat ihre Tätigkeit am 01. Januar<br />
2004 aufgenommen. Ihren Hauptsitz<br />
hat sie in Hannover, regionale Niederlassungen<br />
befinden sich in Braunschweig,<br />
Lüneburg und Oldenburg. Die Grundlage<br />
für die Effektivität der NBank bildet die<br />
Zusammenarbeit mit den Industrie- und<br />
Handelskammern, den Handwerkskammern<br />
und Verbänden sowie kommunalen Kreditinstituten.<br />
Die NBank berät Unternehmen über<br />
Fördermöglichkeiten durch Gemeinden,<br />
das Land oder den Bund sowie die<br />
Europäische Union und stellt<br />
entsprechende Informationen zur Verfügung.<br />
Die NBank stimmt die Auswahl der<br />
Förderprogramme genau mit dem<br />
Tätigkeitsbereich der Unternehmen ab.<br />
Auch unterstützt sie Existenzgründer im<br />
Bereich Marketing und Controlling. Sie<br />
leitet Schulungsprojekte zur beruflichen<br />
Fortbildung und bietet zahlreiche<br />
Programme wie den Niedersachsen-Kredit,<br />
das Innovationsförderprogramm, ein<br />
Programm zur touristischen Entwicklung,<br />
das Messeprogramm In- und Ausland,<br />
eine Weiterbildungsoffensive für den<br />
Mittelstand, Gründungscoaching etc. an.<br />
° Investitions- und Förderbank<br />
Niedersachsen GmbH – NBank<br />
Beratungscenter Hannover<br />
Günther-Wagner-Allee 12-14<br />
30177 Hannover<br />
tel.: 0049 511 30031 333<br />
fax: 0049 511 30031 11333<br />
e-mail: beratung@nbank.de<br />
www.nbank.de<br />
aa)<br />
Förderprogramme und Förderinitiativen<br />
Unternehmen, die sich auf den internationalen<br />
Märkten betätigen wollen, sind<br />
vor allem an den Hilfs- und Förderprogrammen<br />
interessiert, die nicht viele<br />
formale Voraussetzungen haben aber<br />
dennoch effektiv sind. Die vom Land<br />
Niedersachsen angebotenen Programme<br />
werden im Folgenden dargestellt. Die<br />
Programme richten sich dabei insbesondere<br />
an kleine und mittlere Firmen. Die<br />
Voraussetzungen an die Unternehmensgröße<br />
richten sich dabei nach einheitlichem<br />
EU-Recht. Mehr Informationen<br />
entnehmen Sie bitte der folgenden<br />
Internetseite:<br />
http://europa.eu.int/comm/enterprise/ente<br />
rprise_policy/sme_definition/index_de.htm<br />
Neben der Unterstützung der Unternehmen<br />
in finanzieller Form organisiert das niedersächsischen<br />
Ministerium für Wirtschaft,<br />
Arbeit und Verkehr zusammen mit den<br />
Handelskammern sowie anderen <strong>Partner</strong>n<br />
Kooperationsbörsen, Delegationsreisen,<br />
Branchenkonferenzen sowie viele andere<br />
Veranstaltungen in <strong>Deutsch</strong>land wie auch<br />
im Ausland. Diese Veranstaltungen sind<br />
wertvolle Informationsquelle für Unter–<br />
nehmen, die ihre Tätigkeit im Ausland<br />
neu aufnehmen.<br />
Beratungsprogramm Außenwirtschaft<br />
Das Beratungsprogramm Außenwirtschaft<br />
verfolgt das Ziel, die Leistungs- und<br />
Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer<br />
Unternehmen durch eine qualifizierte und<br />
betriebsbezogene Beratung zu steigern.<br />
Den Unternehmen soll die Möglichkeit<br />
gegeben werden, sich über die Erschließung<br />
ausländischer Märkte sowie der<br />
Absatzmöglichkeiten im Ausland zu<br />
informieren.<br />
Was wird wie gefördert?<br />
Es werden sämtliche Formen außenwirtschaftlicher<br />
Aktivitäten und Vorhaben<br />
durch ein umfangreiches Beratungspacket<br />
gefördert. Hierunter fallen insbesondere<br />
Beratungen über:<br />
° Beurteilung von Absatz- und Beschaffungschancen,<br />
° Organisation des Außenhandels im<br />
Unternehmen,<br />
° Aufbau einer Beschaffungs- oder Absatzorganisation,<br />
° Fragen der Vertragsgestaltung,<br />
° Finanzierung,<br />
° Zoll- und steuerrechtliche Behandlung<br />
sowie,<br />
° Lizenz-, Kooperationsfragen und<br />
Möglichkeiten von Auslandsinvestitionen<br />
Wer wird gefördert?<br />
Es werden Angehörige freier Berufe,<br />
kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz<br />
oder Betriebsstätte in Niedersachsen<br />
gefördert. Die Zuwendungen werden als<br />
nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den<br />
Tagewerke-Ausgaben gewährt. Ein<br />
Tagewerk Beratung umfasst 8 Stunden.<br />
Bei weniger als 8 Stunden Tätigkeit wird<br />
der Zuschuss anteilig gewährt. Gefördert<br />
werden bis zu 10 Tagewerke. Der<br />
Zuschuss zu den Ausgaben für Beratung<br />
(einschließlich Reisekosten und sonstiger<br />
Nebenkosten) beträgt pro Tagewerk vom<br />
1. bis zum 10. Tag 50 Prozent, maximal<br />
jedoch 400 Euro pro Tag. In begründeten<br />
Ausnahmefällen kann mit Zustimmung die<br />
Förderung um bis zu 5 Tage verlängert<br />
werden. Der Zuschuss beträgt vom 11. bis<br />
zum 15. Tag 25 Prozent, jedoch höchstens<br />
200 Euro pro Tag.<br />
Wo kann der Antrag gestellt werden?<br />
Das Programm wird von der NBank<br />
durchgeführt. Weitere Informationen zu<br />
diesem Förderprogramm und die<br />
erforderlichen Antragsunterlagen können<br />
Sie in jeder Filiale der NBank vor Ort erhalten<br />
oder online unter www.nbank.de<br />
runterladen.<br />
92 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 93
Beratungsprogramm Firmenpoolbeteiligungen<br />
Was wird gefördert?<br />
In Ergänzung zum Beratungsprogramm<br />
Außenwirtschaft wird auch der Zusammenschluss<br />
mehrerer Unternehmen zu<br />
einer Interessengemeinschaft (Firmenpool)<br />
gefördert, soweit dieser sich gemeinschaftlich<br />
an einem von Bundesländern<br />
und/oder Industrie- und Handelskammern<br />
getragenen Auslandsbüro beteiligt. Die<br />
Büros – förderungswürdig nur soweit<br />
außerhalb der EU belegen – können dann<br />
den Markteinstieg für die Pool-Mitglieder<br />
unterstützen und vor Ort den Unternehmen<br />
als eine Repräsentanz dienen kann.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Es werden Angehörige freier Berufe, kleine<br />
und mittlere Unternehmen der Industrie,<br />
des Handwerks, des Handels, sowie des<br />
Dienstleistungssektors mit Sitz oder<br />
Betriebsstätte in Niedersachsen gefördert.<br />
Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der<br />
Kosten, die die Firma für die Beteiligung<br />
an einem Firmenpool außerhalb der<br />
Europäischen Gemeinschaft zu tragen hat,<br />
maximal jedoch 7.700 Euro pro Jahr. Die<br />
Überweisung des Förderbetrages wird<br />
direkt an das Unternehmen vorgenommen.<br />
Wo kann der Antrag gestellt werden?<br />
Das Programm wird von der NBank durchgeführt.<br />
Weitere Informationen zum<br />
Förderprogramm sowie die erforderlichen<br />
Antragsunterlagen können Sie direkt in<br />
jeder Filiale der NBank erhalten oder<br />
online unter www.nbank.de abrufen.<br />
Niedersachsen: Messeprogramm – Ausland<br />
Aufgabe des Programms ist es, kleinen<br />
und mittleren Unternehmen die Ausstellung<br />
ihrer Erzeugnisse und die Demonstration<br />
ihrer Leistungen auf Messen,<br />
Ausstellungen und vergleichbaren Veranstaltungen<br />
im Ausland durch Zuschüsse zu<br />
erleichtern. Im Rahmen der Messeförderung<br />
wurden im Jahr 2004 annähernd<br />
700 Firmen bei der Präsentation ihrer<br />
Waren im Ausland unterstützt.<br />
Was wird gefördert?<br />
Es wird die Teilnahme an Messen, Ausstellungen<br />
und vergleichbaren Veranstaltungen<br />
im Ausland auf einem Gemeinschafts-<br />
oder Einzelstand gefördert.<br />
Zuwendungsfähig sind alle für die Organisation<br />
und den Betrieb des Standes<br />
notwendigen Ausgaben (z.B. Flächen- und<br />
Standmiete, Auf- und Abbau sowie Ausstattung<br />
des Messestandes, Kosten für<br />
Fremdpersonal, Transportkosten für<br />
Exponate und Werbemaßnahmen).<br />
Bei einem Gemeinschaftsstand sind,<br />
neben den oben genannten notwendigen<br />
Ausgaben für die Organisation und den<br />
Betrieb des Standes, die Reisekosten und<br />
die Spesen des Organisators des Gemeinschaftsstandes<br />
zuwendungsfähig.<br />
Wer wird gefördert?<br />
Antragsberechtigt sind Angehörige freier<br />
Berufe, kleine und mittlere Unternehmen<br />
aus Industrie, Handwerk, Handel und dem<br />
Dienstleistungssektor mit Sitz oder<br />
Betriebsstätte in Niedersachsen.<br />
Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare<br />
Zuschüsse gewährt. Der Zuschuss<br />
beträgt bei einer Beteiligung mit einem<br />
Einzelstand bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben, höchstens jedoch<br />
3.000 Euro bei innereuropäischen bzw.<br />
6.000 Euro bei außereuropäischen Messen.<br />
Bei einer Beteiligung an Gemeinschaftsständen<br />
kann der Zuschuss sogar bis zu<br />
80 Prozent der zuwendungsfähigen<br />
Ausgaben ansteigen, höchstens jedoch<br />
6.000 Euro bei innereuropäischen bzw.<br />
9.000 Euro bei außereuropäischen Messen.<br />
Eine Förderung ist für eine Messebeteiligung<br />
pro Jahr möglich. Insgesamt kann<br />
ein Aussteller grundsätzlich nur drei Teilnahmen<br />
an einer bestimmten Messe in<br />
Anspruch nehmen.<br />
Wo kann der Antrag gestellt werden?<br />
Das Programm wird von der NBank durchgeführt.<br />
Auch hierzu können Informationen<br />
und Antragsformular online heruntergeladen<br />
werden.<br />
bb) Existenzgründer<br />
Auch für Existenzgründer gibt es in Niedersachsen<br />
umfangreiche Beratungs- und<br />
Förderprogramme.<br />
Zum Teil werden diese Programme auch<br />
durch die bereits vorgestellten Institutionen<br />
gefördert oder selbst angeboten. Oftmals<br />
werden Beratungskosten von Land und<br />
Bund anteilig übernommen. Auch gewähren<br />
Banken zinsgünstige Darlehen. Die NBank<br />
etwa stellt gemeinsam mit den Handwerks-,<br />
den Industrie- und Handelskammern<br />
sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />
(KfW) ein neues Beratungsprojekt in den<br />
größten niedersächsischen Städten vor. Im<br />
Rahmen der kostenlosen Beratungen<br />
sollen Gründer und Unternehmer über<br />
öffentliche Finanzierungshilfen aufgeklärt<br />
werden. Weitere Informationen dazu<br />
finden Sie auf der Internetseite der NBank<br />
www.nbank.de/foerderung/beratung_37.php<br />
sowie der Seite www.existenzgruender.de.<br />
b) Weitere Förderinstitutionen und Banken<br />
aa) MB GmbH – Mittelständische Beteiligungsgesellschaft<br />
Niedersachsen (MBG)<br />
Weitere Fördereinrichtungen in Niedersachsen<br />
sind die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft<br />
Niedersachsen (MBG),<br />
die sich als stiller Gesellschafter an<br />
mittelständischen Unternehmen sowie<br />
kleinen Technologieunternehmen beteiligt.<br />
94 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />
E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 95
° Mittelständische Beteiligungsgesellschaft<br />
Niedersachsen MB GmbH<br />
Schiffgraben 33, 30175 Hannover<br />
tel.: 0049 511 337 05 0<br />
fax: 0049 511 337 05 55<br />
e-mail: info@nbb-hannover.de<br />
www.nbb-hannover.de/mbg/vorstellung.htm<br />
bb) NBB –<br />
Niedersächsische Bürgschaftsbank<br />
Die NBB ist eine Fördereinrichtung der<br />
niedersächsischen Wirtschaft, die sich<br />
zum Ziel gesetzt hat, dem niedersächsischen<br />
Mittelstand das notwendige Startbzw.<br />
Erweiterungskapital zu verschaffen.<br />
Mehr Informationen zur NBB finden Sie<br />
auf der Internetseite der Bank.<br />
° Niedersächsische Bürgschaftsbank<br />
Schiffgraben 33, 30175 Hannover<br />
tel.: 0049 511 337 05 0<br />
fax: 0049 511 337 05 55<br />
e-mail: info@nbb-hannover.de<br />
www.nbb-hannover.de/nbb/vorstellung.htm<br />
cc) NORD/LB<br />
Die NORD/LB ist die Nordeutsche Landesbank<br />
und eine der größten Banken in<br />
<strong>Deutsch</strong>land. Die NORD/LB übernimmt die<br />
Aufgaben einer Zentralbank für 81 Sparkassen<br />
in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt<br />
und Mecklenburg-Vorpommern. Sie<br />
unterstützt die Länder bei kommunalen<br />
Finanzierungen. Schwerpunktmäßig ist die<br />
NORD/LB in Norddeutschland sowie in<br />
Nord- und Osteuropa tätig.<br />
° NORD/LB Norddeutsche Landesbank<br />
Girozentrale<br />
Friedrichswall 10, 30159 Hannover<br />
tel.: 0049 511 361-0<br />
fax: 0049 0511 361-2502<br />
e-mail: info@nordlb.de<br />
www.nordlb.de<br />
3. Investment Promotion Agency<br />
Niedersachsen, IPA<br />
Die IPA Niedersachsen – Investment Promotion<br />
Agency – ist die Ansiedlungsagentur des<br />
Landes Niedersachsen. In Zusammenarbeit<br />
mit dem Niedersächsischen Ministerium für<br />
Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, den Kommunen,<br />
regionalen Institutionen sowie der NBank<br />
begleitet die IPA die Unternehmen in allen<br />
Phasen der Ansiedlung. Da die Agentur im<br />
Auftrag der Niedersächsischen Landesregierung<br />
arbeitet, kann sie den projektorientierten<br />
Service kostenlos anbieten.<br />
Das Serviceangebot der IPA umfasst:<br />
° Beschaffung entscheidungsrelevanter<br />
Unterlagen und Informationen über<br />
Marktdaten und Standortbedingungen<br />
° Unterstützung bei der Suche nach<br />
geeigneten Flächen und Gewerbeimmobilien,<br />
° Beschaffung von Informationen über öffentliche<br />
Förderprogramme und Hilfe bei der<br />
Erarbeitung von Finanzierungskonzepten,<br />
° Nachweis von Beteiligungskapital,<br />
° Koordination der verschiedenen Genehmigungsverfahren<br />
und Mittler bei Verhandlungen<br />
mit Behörden<br />
° Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners<br />
für die Dauer des Projekts<br />
° Investment Promotion Agency<br />
Niedersachsen (IPA Niedersachsen)<br />
Schiffgraben 30, 30175 Hannover<br />
tel.: 0049 511 34 34 66<br />
fax: 0049 511 36 15 909<br />
e-mail: info@ipa-niedersachsen.de,<br />
www.ipa-niedersachsen.de<br />
4. Kammern<br />
Eine bedeutende Stellung bei Fragen der<br />
Beratung, Wirtschaftsförderung und Unterstützung<br />
der niedersächsischen Unternehmen<br />
und Existenzgründer nehmen die Industrieund<br />
Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern<br />
ein.<br />
Die Mitgliedschaft in den örtlichen Kammern<br />
ist für alle Unternehmen aufgrund einer<br />
gesetzlichen Grundlage verpflichtend. Die<br />
Kammern sind Einrichtungen der Wirtschaft<br />
für die Wirtschaft. Sie bieten folgende<br />
Dienste an:<br />
° Sie wirken in Kommunen, auf Landes-,<br />
Bundes- und europäischer Ebene auf die<br />
Meinungsbildung und Beschlüsse<br />
politischer Entscheider ein,<br />
° sie schaffen klare und für alle Marktteilnehmer<br />
verbindliche Marktregelungen,<br />
° sie unterstützen durch erstklassige Produkte<br />
und Dienstleistungen die Unternehmen<br />
beim Erreichen ihrer Ziele,<br />
° sie informieren die Unternehmen über<br />
wissenschaftliche Untersuchungen,<br />
Möglichkeiten der Berufs-, Fortbildungund<br />
Vertriebsmöglichkeiten, Dienstleistungen<br />
sowie Vergabeverfahren,<br />
° sie unterstützen die Unternehmen im<br />
Bereich der Logistik, bei rechtlichen und<br />
steuerlichen Fragen, Existenzgründung<br />
und Fragen im Zusammenhang mit elektronischem<br />
Handel,<br />
° sie informieren über Vertriebsmöglichkeiten<br />
im Ausland sowie unterstützen bei<br />
der Kontaktherstellung mit ausländischen<br />
Unternehmen.<br />
a) Industrie- und Handelskammern (IHK)<br />
Unter der Dachorganisation des <strong>Deutsch</strong>en<br />
Industrie- und Handelskammertages<br />
(DIHK) wird das Netz der Industrie- und<br />
Handwerkskammern in <strong>Deutsch</strong>land wie<br />
auch im Ausland laufend erweitert und<br />
hebt somit den Qualitätsstandard an. Der<br />
DIHK gehören zurzeit 81 deutsche IHKs.<br />
° <strong>Deutsch</strong>er Industrie- und<br />
Handelskammertag Berlin (DIHK)<br />
Breite Straße 29, 10178 Berlin<br />
tel.: 0049 30 20 308 0<br />
fax: 0049 30 20 308 1000<br />
e-mail infocenter@berlin.dihk.de<br />
www.dihk.de<br />
In Zusammenarbeit mit der DIHK organisieren<br />
die IHK’s u.a. die sogenannten<br />
Technologiebörsen. Hier können Technologieangebote<br />
und -nachfragen kostenlos<br />
präsentiert werden. Diese Angebots- und<br />
Nachfragepalette ist frei zugänglich. Jeder<br />
kann die IHK-Technologiebörse nutzen:<br />
Unternehmen, freie Erfinder, Hochschulen<br />
und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen<br />
– als zusätzlichen Service der<br />
96 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 97
Industrie- und Handelskammern. Mehr<br />
Informationen über die Börse finden Sie<br />
auf folgender Internetseite:<br />
www.technologieboerse.ihk.de.<br />
In Niedersachsen gibt es sieben Industrieund<br />
Handelskammern sowie einige Vertretungen.<br />
Die Industrie- und Handelskammern<br />
organisieren fast täglich Fortbildungen<br />
und Konferenzen zu verschiedenen<br />
Themen und wenden sich dabei mit<br />
rechtlichen, steuerlichen oder organisatorischen<br />
Themen sowohl an erfahrene als<br />
auch an Neu-Unternehmer.<br />
Die niedersächsischen IHKs im Überblick:<br />
° Industrie- und Handelskammer<br />
Braunschweig<br />
Brabandtstraße 1, 38100 Braunschweig<br />
tel.: 0049 531 4715 0<br />
fax: 0049 531 4715 299<br />
e-mail: postmaster@braunschweig.ihk.de<br />
www.braunschweig.ihk.de<br />
° Industrie- und Handelskammer Hannover<br />
Schiffgraben 49, 30175 Hannover<br />
tel.: 0049 511 31 070<br />
fax: 0049 511 31 073 33<br />
e-mail: info@hannover.ihk.de<br />
www.hannover.ihk.de<br />
° Industrie- und Handelskammer Lüneburg /<br />
Wolfsburg<br />
Am Sande 1, 21335 Lüneburg<br />
tel.: 0049 4131 742424<br />
fax: 0049 4131 742180<br />
e-mail: service@lueneburg.ihk.de<br />
www.ihk24-lueneburg.de<br />
° Oldenburgische Industrie- und<br />
Handelskammer<br />
Moslestraße 6, 26122 Oldenburg<br />
tel.: 0049 441 2220 0<br />
fax: 0049 441 2220 111<br />
e-mail: infocenter@oldenburg.ihk.de<br />
www.ihk-oldenburg.de<br />
° Industrie- und Handelskammer<br />
Osnabrück-Emsland<br />
Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück<br />
tel.: 0049 541 3 53 0<br />
fax: 0049 541 3 53 1 22<br />
e-mail: ihk@osnabrueck.ihk.de<br />
www.osnabrueck.ihk24.de<br />
° Industrie- und Handelskammer für<br />
Ostfriesland und Papenburg<br />
Ringstraße 4, 26721 Emden<br />
tel.: 0049 49 21 89 01 0<br />
e-mail: info@emden.ihk.de<br />
www.ihk-emden.de<br />
° Industrie- und Handelskammer Stade für<br />
den Elbe-Weser-Raum<br />
Am Schäferstieg 2, 21680 Stade<br />
tel.: 0049 4141 524 0<br />
fax: 0049 4141 524 111<br />
e-mail: info@stade.ihk.de<br />
www.stade.ihk24.de<br />
b) Handwerkskammern<br />
Die Handwerkskammern bieten insbesondere<br />
für kleinere Unternehmen einen<br />
umfangreichen Service. Neben der<br />
Verwaltung und Vertretung der Interessen<br />
ihrer Mitglieder verstehen sich die Handwerkskammern<br />
auch als Dienstleister. So<br />
werden die Mitgliedsbetriebe umfangreich<br />
in rechtlichen Fragen und in Angelegenheiten<br />
des Umweltschutzes beraten. Auch<br />
in Fragen der Nachfolgesicherung oder<br />
der Existenzgründung findet der Hilfesuchende<br />
bei den Handwerkskammern<br />
kompetente Ansprechpartner. Die Interessen<br />
der niedersächsischen Handwerkskammern<br />
werden auf Bundesebene und<br />
auf europäischer Ebene durch den<br />
Zentralverband des deutschen Handwerks<br />
(ZDH) mit Sitz in Berlin repräsentiert.<br />
° Zentralverband des <strong>Deutsch</strong>en Handwerks<br />
Haus des <strong>Deutsch</strong>en Handwerks<br />
Mohrenstraße 20/21, 10117 Berlin<br />
tel.: 0049 30 206 19 0<br />
e-mail: info@zdh.de<br />
www.zdh.de<br />
° Handwerkskammer Hannover<br />
Berliner Allee 17, 30175 Hannover<br />
tel.: 0049 511 3 48 59 0<br />
fax: 0049 511 3 48 59 32<br />
e-mail: info@hwk-hannover.d<br />
www.hwk-hannover.de<br />
c) Sonstige Kammern<br />
Daneben gibt es noch eine Vielzahl<br />
weiterer berufsbezogener Kammern wie<br />
etwa die Architekten-, die Ingenieurs-, die<br />
Rechtsanwalts- oder die Apothekerkammern.<br />
Auch hier besteht eine Pflicht zur<br />
Mitgliedschaft. Die Weiterbildungs- und<br />
Beratungsangebote sind je nach Größe<br />
der Kammer unterschiedlich.<br />
5. Vereinigungen und Branchenverbände<br />
Kleine und mittlere Unternehmen der verschiedenen<br />
Branchen haben die Möglichkeit<br />
sich – freiwillig – in einem Verband zu organisieren.<br />
Die Branchenverbände unterstützen<br />
ihre Mitglieder und repräsentieren ihre<br />
Interessen auf der Ebene der territorialen<br />
Selbstverwaltung und der Bundesländer.<br />
6. Technologiezentren<br />
In Niedersachsen stehen Unternehmensgründern<br />
zahlreiche Technologiezentren zur<br />
Verfügung. Aufgabe und Ziel der Zentren ist<br />
es, junge technologieorientierte Unternehmen<br />
in den ersten Jahren ihrer Selbständigkeit zu<br />
unterstützen. Die Hilfe umfasst praktische<br />
Angebote wie das Bereitstellen von Gewerberäumen,<br />
Sekretariaten oder Konferenzräumen.<br />
Während den ersten Jahren steht den Unternehmen<br />
vor Ort zudem regelmäßig eine<br />
fachkundige Beratung zur Verfügung.<br />
98 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />
E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 99
7. Informationszentren<br />
a) IRC – Innovation Relay Centre<br />
Das Innovation Relay Centre (IRC) Niedersachsen/Sachsen-Anhalt<br />
unterstützt<br />
Unternehmen und Forschungseinrichtungen<br />
beim europaweiten Technologieund<br />
Wissenstransfer. Es ist Teil eines Netzwerks<br />
von mehr als 250 <strong>Partner</strong>organisationen,<br />
das im Jahr 1995 von der Europäischen<br />
Kommission eingerichtet wurde.<br />
Die Tätigkeiten des IRC Niedersachsen/<br />
Sachsen-Anhalt werden gemeinschaftlich<br />
von der NBank, der Universität Hannover<br />
sowie der tti - Technologietransfer und<br />
Innovationsförderung Magdeburg GmbH<br />
koordiniert.<br />
Das IRC bietet seine Beratungsleistungen<br />
kleinen und mittleren Unternehmen an,<br />
die ihre Innovationsprodukte oder<br />
Dienstleistungen gemeinsam mit<br />
europäischen Kooperationspartnern<br />
einsetzen und erweitern wollen. Das IRC<br />
unterstützt zudem Unternehmen bei der<br />
Erstellung ihres Technologieprofils und<br />
pflegt eine Datenbank mit zur Zeit mehr<br />
als 2500 aktuellen Kooperationsangeboten<br />
und -anfragen.<br />
Das Innovation Relay Centre unterstützt<br />
die Unternehmen insbesondere in folgenden<br />
Bereichen:<br />
° Bei der Suche nach europäischen<br />
Kooperationspartnern,<br />
° bei Fragen zur Finanzierung und Durchführung<br />
von Innovationsprojekten,<br />
° bei Fragen zu gewerblichen Schutzrechten,<br />
° bei der Identifikation des eigenen<br />
Technologieprofils.<br />
° IRC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt<br />
Günther-Wagner-Allee 12-14<br />
30177 Hannover<br />
tel.: 0049 511 300 31 362<br />
fax: 0049 511 300 31 11362<br />
Kontakt: Thomas Brinks<br />
e-mail: thomas.brinks@nbank.de<br />
www.irc-innsa.de<br />
b) EIC – Euro Info Centre Hannover<br />
Das Euro Info Centre Hannover (EIC) ist<br />
eine offizielle Beratungsstelle der Europäischen<br />
Kommission für kleine und<br />
mittlere Unternehmen und Bestandteil des<br />
rund 340 Standorte umfassenden europaweiten<br />
Netzwerkes. Ziel des EIC Hannover<br />
ist es, niedersächsische Unternehmen in<br />
allen Phasen ihrer Entwicklung mit<br />
europabezogenen Informationen, etwa<br />
über internationale Geschäftskooperationen,<br />
zu bedienen. Diese Informationen<br />
erhalten die Unternehmen grundsätzlich<br />
kostenfrei.<br />
Das umfangreiche Dienstleistungsangebot<br />
zu allen Themenbereichen der Europäischen<br />
Union umfasst:<br />
° Information und Beratung zu europäischen<br />
Förderprogrammen, öffentlichen<br />
Ausschreibungen, Richtlinien, Verordnungen<br />
und Länderinformationen,<br />
° Suche nach Kooperationspartnern und<br />
Handelsbeziehungen in Europa,<br />
° Unterstützung und Begleitung bei der<br />
Projektentwicklung, Projektplanung,<br />
Finanzierung und Antragstellung in europäischen<br />
Förderprogrammen,<br />
° Veranstaltungen zu aktuellen Themen<br />
(Forschungsförderung, Osterweiterung,<br />
Informationsgesellschaft),<br />
° Business Feedback, Weitergabe von<br />
Anregungen und Beschwerden von Unternehmen<br />
in Bezug auf EU-Regularien.<br />
° Euro Info Centre Hannover<br />
Günther-Wagner-Allee 12 – 14<br />
30177 Hannover<br />
tel.: 0049 511 30031 374<br />
fax: 0049 511 30031 11 374<br />
e-mail: eic@eic-hannover.de<br />
www.eic-hannover.de<br />
c) Förderverein Pro Hannover Region und<br />
Europaregion Hannover<br />
Mit der Niedersächsischen Verwaltungsreform<br />
entstand 2001 die Region Hannover<br />
als politische und verwaltungstechnische<br />
Einheit. Sie umfasst die Landeshauptstadt<br />
Hannover und 20 regionsangehörige<br />
Städte und Gemeinden. Der<br />
Förderverein Pro Hannover Region vertritt<br />
rund 300 Unternehmen und Institutionen<br />
aus der Wirtschaft mit dem Ziel, die Region<br />
Hannover zu einem führenden Wirtschaftsstandort<br />
in Europa auszubauen, die Imagebildung<br />
der Wirtschaftsregion Hannover<br />
zu verbessern und die Zusammenarbeit<br />
zwischen den Unternehmen zu fördern.<br />
Mit der Bildung der Region Hannover im<br />
November 2001 in der Regionsverwaltung<br />
wurde auch eine Stabsstelle für EU-<br />
Angelegenheiten eingerichtet. In<br />
Zusammenarbeit mit anderen Metropolregionen<br />
sollen dabei umfassende Kooperationsstrukturen<br />
aufgebaut sowie<br />
bestehende <strong>Partner</strong>schaften genutzt und<br />
entwickelt werden.<br />
° Pro Hannover Region<br />
Haus der Wirtschaftsförderung<br />
Prinzenstraße 12, 30159 Hannover<br />
Kontakt: Karl-Wilhelm Veigt<br />
tel.: 0049 511 616 23 379<br />
fax: 0049 511 616 23 381<br />
e-mail: info@p-h-r.de<br />
www.p-h-r.de<br />
° Europaregion Hannover<br />
Hildesheimer Str. 20, 30159 Hannover<br />
Kontakt: Petra Schulze-Ganseforth<br />
tel.: 0049 511 616 23 215<br />
fax: 0049 511 616 23 458<br />
e-mail: info@europaregion-hannover.de<br />
www.europaregion-hannover.de,<br />
www.region-hannover.de<br />
d) Kommunales Standort-Informations-<br />
System Niedersachsen (KomSIS)<br />
Das Kommunale Standort-Informations-<br />
System (KomSIS) ist ein gemeinsames<br />
Wirtschaftsportal von 400 niedersächsischen<br />
Landkreisen und kreisfreien Städten.<br />
Das KomSIS ist ein Informationssystem,<br />
das Unternehmen ein komfortables und<br />
kostenloses Rechercheinstrument zur<br />
100 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 101
Standortsuche in Städten und Gemeinden<br />
Niedersachsens anbietet. Interessierte<br />
Unternehmen können kostenlos Informationen<br />
über verschieden Standortmöglichkeiten<br />
erhalten und haben die Möglichkeit,<br />
direkt mit dem richtigen Ansprechpartner<br />
zu verhandeln.<br />
Durch schnelle Standortinformationen und<br />
Vergleichsmöglichkeiten stellt das System<br />
ein überaus hilfreiches Instrument für inund<br />
ausländische Investoren dar. Weitere<br />
Informationen finden Sie unter<br />
www.komsis.de, e-mail: info@komsis.de.<br />
8. Weiterbildung und Weiterentwicklung<br />
von Fach- und Führungskräften<br />
a) Internationale Weiterbildung und<br />
Weiterentwicklung (InWEnt)<br />
InWEnt ist eine gemeinnützige Organisation,<br />
die in Personal- und Organisationsentwicklung<br />
in der internationalen<br />
Zusammenarbeit tätig ist. Das Angebot<br />
richtet sich an Fach- und Führungskräfte<br />
und an Entscheidungsträger in der Wirtschaft,<br />
Politik und Verwaltung.<br />
InWent hat zusammen mit der Region<br />
Hannover sowie den niedersächsischen<br />
Industrie- und Handelskammern ein Fortbildungsprogramm<br />
"Job-fit für Europa"<br />
gestartet.<br />
Das Fortbildungsprogramm ist ein praxisorientiertes<br />
Qualifizierungsprogramm,<br />
dass auf die Bedarfslage kleiner und<br />
mittelständischer Unternehmen, die sich<br />
zielgerichtet auf die Herausforderungen<br />
des erweiterten europäischen Binnenmarktes<br />
vorbereiten wollen, zugeschnitten ist.<br />
"Job-fit für Europa" vermittelt<br />
Kompetenzen in den Bereichen: Außenwirtschaft,<br />
Fremdsprachen (Landessprache,<br />
Businessenglisch) und Kultur. In dem<br />
abschließenden Auslandstraining werden<br />
die vermittelten Inhalte vertieft, vor Ort in<br />
die Praxis umgesetzt und Kooperationen<br />
mit ausgewählten Unternehmen angebahnt.<br />
Finanziert wird das Programm aus Mitteln<br />
der EU und des Landes Niedersachsen.<br />
° Internationale Weiterbildung und<br />
Entwicklung gGmbH (InWEnt )<br />
Theaterstraße 16, 30 159 Hannover<br />
tel.: 0049 511 304 80 15<br />
fax: 0049 511 304 80 99<br />
Kontakt: Martina Graupner-Kreutzman<br />
e-mail: niedersachsen@inwent.org,<br />
www.invent.org<br />
b) <strong>Deutsch</strong>e Management Akademie<br />
Niedersachsen (DMAN)<br />
Die <strong>Deutsch</strong>e Management Akademie<br />
Niedersachsen (DMAN) wurde 1989 als<br />
gemeinnützige Gesellschaft vom Land<br />
Niedersachsen und Gesellschaften der<br />
deutschen Wirtschaft gegründet. Sie<br />
engagiert sich für die Entwicklung der<br />
Wirtschaftsbeziehungen zwischen Ost-<br />
West und führt dazu zahlreiche<br />
Maßnahmen zur Managerqualifizierung<br />
und zum Kooperationsmanagement durch.<br />
Während der Managerqualifizierungslehrgänge<br />
in Celle bei Hannover wird<br />
Branchenwissen praxisnah vermittelt.<br />
DMAN bietet seine Programme in enger<br />
Zusammenarbeit mit niedersächsischen<br />
Unternehmen an. So können zügig<br />
berufliche Praktika und kompetente Ausbilder<br />
vermittelt und Kontakte zu Unternehmen<br />
insbesondere aus osteuropäischen<br />
und asiatischen Ländern hergestellt werden.<br />
Die Akademie fördert das Wachstum der<br />
deutschen <strong>Partner</strong>länder und unterstützt<br />
die Unternehmen bei der Gewinnung von<br />
neuen Wirtschaftskontakten auch vor Ort.<br />
Die DMAN unterhält so etwa an gemeinsamer<br />
Stelle mit dem Land Niedersachsen<br />
eine Repräsentanz in Moskau.<br />
° <strong>Deutsch</strong>e Management Akademie<br />
Niedersachsen GmbH<br />
Schloßplatz 1, 29221 Celle<br />
tel.: 0049 5141 973 0<br />
fax: 0049 5141 973 200<br />
e-mail: info@dman.de<br />
www.dman.de<br />
9. Messen<br />
Mit einem Jahresumsatz von über 250 Mio.<br />
Euro, rund 800 Beschäftigten, 60 Auslandsvertretungen<br />
und einer verfügbaren Geländekapazität<br />
von über 1 Million qm nimmt die<br />
<strong>Deutsch</strong>e Messe AG, Hannover, eine Spitzenstellung<br />
unter den weltweit führenden Messegesellschaften<br />
ein.<br />
Die erste Messe in Hannover (Hannover<br />
Messe) fand im Jahr 1947 statt. Heute ist die<br />
Hannover Messe das jährlich weltweit wichtigste<br />
Technologieereignis.<br />
In Hannover finden fünf der zehn größten<br />
Messen der Welt statt. Unter diesen Messen<br />
befinden sich die bekannten Messen wie<br />
CeBIT – Fachmesse für Lösungen, Produkte<br />
und Services aus allen Bereichen der Infor–<br />
mations- und Kommunikationstechnik,<br />
HANNOVER MESSE – Internationale Messe<br />
für industrielle Technologie, Innovation und<br />
Automatik, sowie die EMO – Weltausstellung<br />
der Fertigungstechnik in der Metallverarbeitung.<br />
Jede zwei Jahre findet die IAA statt<br />
– Weltmesse für Nutzfahrzeuge, sowie die<br />
LIGNA – Weltmesse für die Forst- und Holzwirtschaft.<br />
Die <strong>Deutsch</strong>e Messe AG entwickelt, plant<br />
und führt Messen und Ausstellungen im Inund<br />
Ausland durch. Die Bedeutung der Auslandsaktivitäten<br />
der Messe AG wird hierbei<br />
immer größer. Die Messe AG verfügt über ein<br />
umfangreiches Know-how und Erfahrungspotenzial<br />
in der Planung und Abwicklung<br />
von jährlich rund 50 Messen und Ausstellungen<br />
mit 23.000 Ausstellern, 1,8 Mio.<br />
Besuchern und 15.000 Journalisten aus über<br />
100 Ländern.<br />
Die <strong>Deutsch</strong>e Messe AG gewinnt ständig<br />
neue Standorte weltweit dazu. In den letzten<br />
Jahren hat die Messe AG neue Standorte, vor<br />
allem in Australien, Türkei und den USA,<br />
akquiriert.<br />
102 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />
E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 103
Anlage Nr. 1 | Begriffe und Abkürzungen (deutsch und englisch)<br />
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
Gerichte AG Amtsgericht Municipal Court<br />
Courts LG Landgericht District Court<br />
OLG Oberlandesgericht Court of Appeals<br />
BGH Bundesgerichtshof Federal Supreme Court<br />
KG Kammergericht Berlin Berlin Court of Appeal<br />
BVerfG Bundesverfassungsgericht Federal Supreme<br />
Constitutional Court<br />
BVerwG Bundesverwaltungsgericht Federal Supreme<br />
Administrative Court<br />
BAG Bundesarbeitsgericht Federal Supreme Labor Court<br />
BSG Bundessozialgericht Federal Supreme Social Court<br />
BFH Bundesfinanzhof Federal Supreme Financial<br />
Court<br />
BPatG Bundespatentgericht Federal Patent Court<br />
EuGH Europäischer Gerichtshof European Court of Justice<br />
OVG Oberverwaltungsgericht Court of Appeals for<br />
Administrative Law<br />
VG Verwaltungsgericht Administrative Law Court<br />
LAG Landesarbeitsgericht District Labor Court<br />
HR Handelsregister Commercial Registry,<br />
Trade Registry<br />
Behörden FA Finanzamt Local Tax Office<br />
Executive OFD Oberfinanzdirektion Supervisory Tax Office<br />
Authorities Bez Reg Bezirksregierung ( in Nds. abgeschafft) District Govt.<br />
(abolished in Niedersachsen)<br />
Min Ministerium (für …) Ministry for …<br />
BA Bundesagentur für Arbeit Federal Labor Agency<br />
(ehem. Arbeitsamt)<br />
(formerly Labor Office)<br />
BAFin Bundesaufsichtamt für Finanzdienste Federal Supervisory Authority<br />
for Financial Services<br />
BfF Bundesamt für Finanzen Federal Office for Finance<br />
DPMA <strong>Deutsch</strong>es Patent- und Markenamt German Patent and<br />
Trademark Office<br />
Verbände IHK Industrie- und Handelskammer Chamber of Industry and<br />
Associations<br />
Commerce<br />
DIHK <strong>Deutsch</strong>er Industrie und Federal Chamber of Industry<br />
Handelskammertag<br />
and Commerce<br />
AHK Außenhandelskammer Foreign Trade Office of<br />
Chamber of Commerce<br />
HWK Handwerkskammer Chamber of German Handwerk<br />
BDI Bundesverband der <strong>Deutsch</strong>en Industrie Federal Chamber of Commerce<br />
of German Industry<br />
BDA Bundesverband der Arbeitgeber Federal Association of<br />
Employers<br />
Ver.di Gewerkschaft Dienstleistungen Labor Union for Services<br />
Industry<br />
ASU Verband selbständiger Unternehmer Association of Independent<br />
Entrepreneurs<br />
BJU Verband Junger Unternehmer Federal Association of Young<br />
Entrepreneurs<br />
Gesetze AktG Aktiengesetz Company Stock Law<br />
Laws BGB Bürgerliches Gesetzbuch Civil Code<br />
EGBGB Einführungsgesetz zum BGB Introductory Law to Civil Code<br />
GmbHG GmbH-Gesetz Limited Liability Company Law<br />
HGB Handelsgesetzbuch Commercial Code<br />
ProdHaftG Produkthaftungsgesetz Product Liability Law<br />
UWG Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb Unfair Competition Law<br />
StGB Strafgesetzbuch Criminal Code<br />
ZPO Zivilprozessordnung Civil Procedure Law<br />
Steuern MwSt Mehrwertsteuer value added tax<br />
Tax Concepts USt Umsatzsteuer revenue tax<br />
KSt Körperschaftsteuer corporate income tax<br />
EKSt Einkommensteuer income tax<br />
LohnSt Lohnsteuer wage tax<br />
104 Begriffe und Abkürzungen<br />
Begriffe und Abkürzungen 105
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
GrdErwSt Grunderwerbsteuer property acquisition tax<br />
KiSt Kirchensteuer church tax<br />
Soli Solidaritätszuschlag (Zur EinkommenSt) solidarity surcharge to<br />
income tax<br />
Rechnungswesen Jahresabschluss annual income statement<br />
Accounting system<br />
P&E Gewinn- und Verlust-Rechnung profit and loss statement<br />
p.a. jährlich (per annum) annually<br />
UStIDNr Umsatzsteueridentifikationsnummer VAT ID Number<br />
Gewerbesteuer<br />
trade tax<br />
Finanzverwaltung<br />
Tax Authorities<br />
Steuern ( allgemein )<br />
taxes<br />
Steuererklärung<br />
tax declaration<br />
Steuervorteil<br />
tax advantage<br />
Steuervergünstigung<br />
tax benefit<br />
Diverses EU Europäische Union European Union<br />
Miscellaneous EUR Euro / Währung Euro/currency<br />
IPR Internationales Privatrecht (<strong>Deutsch</strong>land) International Conflicts of Law<br />
(German)<br />
Finanzen Rechnung invoice<br />
finances Mahnung collection reminder or notice<br />
Bank Bank bank<br />
bank Bankkonto bank account<br />
Überweisung<br />
bank transfer<br />
Lastschrift<br />
bank charge<br />
Abbuchungserlaubnis<br />
consent to bank charge<br />
electronic cash<br />
electronic cash<br />
Bankguthaben<br />
bank account balance<br />
(positive balance)<br />
Kredit<br />
credit<br />
Darlehn<br />
loan<br />
Tilgung<br />
repayment in full<br />
Zinsen<br />
interest<br />
Zinssatz<br />
interest rate<br />
Kreditsicherheit<br />
security for extending credit<br />
Valuta<br />
foreign currency, cash<br />
Bankgebühren<br />
bank fees<br />
Saldo<br />
bank account balance<br />
Bilanz<br />
Lagebericht<br />
Aufstellung (Jahresabschluß)<br />
Geschäftsjahr<br />
Inventur<br />
Erlöse<br />
Umsatz, Umsatzerlöse<br />
Aufwendungen, Kosten<br />
Konto, buchhalterisch<br />
Betriebsergebnis<br />
Betriebskosten<br />
Außerordentliche Aufwendungen<br />
Außerordentliche Erlöse<br />
Ergebnis<br />
Ergebnis vor Steuern, Betriebsergebnis<br />
Forderung<br />
Gesamtvermögen<br />
Gewinn<br />
Inventar<br />
Jahresüberschuss<br />
Kassenbestand<br />
Rechnungsabgrenzung<br />
Umlaufvermögen<br />
Buchwert<br />
Verkehrswert<br />
Verlust<br />
Vorräte<br />
Warenbestand<br />
Abschreibung<br />
Aufstellung<br />
Wirtschaftsgüter<br />
bewegliche Wirtschaftsgüter<br />
balance sheet<br />
interim reporting statement<br />
statement (annual income<br />
statement)<br />
financial year<br />
inventory<br />
proceeds<br />
revenue, turnover<br />
expenses, costs<br />
account (for bookkeeping<br />
purposes)<br />
Earnings Before Income taxes<br />
(EBIT)<br />
operating expenses<br />
extraordinary expenses<br />
extraordinary revenue<br />
net revenue<br />
net revenue before taxes, EBIT<br />
claim<br />
total assets<br />
profit<br />
inventory<br />
net annual revenue<br />
cash on hand<br />
accrual and deferral<br />
current assets<br />
book value<br />
market value<br />
loss<br />
inventory stock<br />
goods inventory<br />
depreciation<br />
list, schedule<br />
economic assets<br />
movable economic assets<br />
106 Begriffe und Abkürzungen Begriffe und Abkürzungen 107
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
unbewegliche Wirtschaftsgüter<br />
real property assets<br />
immaterielle Wirtschaftsgüter<br />
intellectual property assets<br />
Immobilien Eintragung registration<br />
Real Estate Erbbaurecht hereditary building right<br />
Grundbuch<br />
real property registry<br />
Grundstück<br />
real property<br />
Grundschuld<br />
land charge<br />
Hypothek<br />
German mortgage<br />
Miete<br />
rent<br />
Beurkundung, notariell<br />
certification, notarial<br />
Pacht<br />
lease<br />
Eigentumsübertragung<br />
transfer of ownership<br />
Eigentumsumschreibung<br />
registration of new owner in<br />
property registry<br />
Verkauf<br />
sale<br />
Versteigerung<br />
auction<br />
Vormerkung<br />
conditional notice of property<br />
transfer<br />
Auflassungsvormerkung<br />
priority notice of conveyance<br />
Zwangsversteigerung<br />
forced sale<br />
Baugenehmigung<br />
building permit<br />
Wohnungseigentum<br />
co-operative form of apartment<br />
ownership<br />
Bebauungsplan<br />
zoning plan<br />
Personal Abmahnung warning letter<br />
Personnal Arbeitgeber employer<br />
Arbeitgeberverband<br />
employers' association<br />
Arbeitnehmer<br />
employee<br />
Arbeiter<br />
blue collar employee<br />
Angestellter<br />
white collar employee<br />
Arbeitslosenversicherung<br />
unemployment compensation<br />
Arbeitsplatz<br />
job<br />
Arbeitsrecht<br />
labor law<br />
Arbeitsvertrag<br />
employment contract<br />
Arbeitsverhältnis<br />
employment relationship<br />
Arbeitszeit<br />
working time<br />
Beschäftigung<br />
employment<br />
Betriebsrat<br />
work council<br />
Betriebsverfassung<br />
workplace governance<br />
Gewerkschaft<br />
union<br />
Kündigung<br />
dismissal<br />
ordentliche Kündigung<br />
ordinary dismissal<br />
außerordentliche Kündigung<br />
extraordinary dismissal<br />
Kündigungsschutz<br />
protection against dismissal<br />
Lohn<br />
salary<br />
Lohnfortzahlung<br />
salary payment during illness<br />
Nebenbeschäftigung<br />
additional job or moon lighting<br />
Personalrat<br />
workers' council for public sector<br />
Provision<br />
commission<br />
Sozialversicherung<br />
social insurance, social security<br />
Streik<br />
strike<br />
Tarifvertrag<br />
collective bargaining agreement<br />
Vergütung<br />
compensation<br />
Geistiges Eigentum Marke trademark<br />
Intellectual property Eingetragene Marke registered trademark<br />
Gebrauchsmuster<br />
utility model<br />
Geschmacksmuster<br />
design<br />
Patent<br />
patent<br />
Urheberrecht<br />
copyright<br />
Geistige und gewerbliche Schutzrechte intellectual and industrial<br />
property rights<br />
Lizenz<br />
license<br />
Wettbewerb Marketing marketing<br />
Competition Werbung advertising<br />
irreführende Werbung<br />
misleading advertising<br />
unlauterer Wettbewerb<br />
unfair competition<br />
vergleichende Werbung<br />
comparative advertising<br />
Unternehmen Kapitalgesellschaft corporation<br />
Business Personengesellschaft partnership or<br />
sole proprietorship<br />
108 Begriffe und Abkürzungen Begriffe und Abkürzungen 109
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
OHG Offene Handelsgesellschaft commercial general partnership<br />
KG Kommanditgesellschaft limited partnership<br />
e.K. eingetragener Kaufmann/Kauffrau a person registered as a<br />
merchant in the trade registry<br />
e.Kfr. eingetragene Kauffrau a female registered as a<br />
merchant in the trade registry<br />
e.Kfm. eingetragener Kaufmann a male registered as a<br />
merchant in the trade registry<br />
e.G. Genossenschaft a cooperative enterprise that is<br />
registered in the registry of<br />
cooperatives<br />
e.V. Verein an association that is registered<br />
in the registry of associations<br />
Konzern<br />
a company grouping<br />
Tochtergesellschaft<br />
subsidiary<br />
Niederlassung<br />
establishment or branch<br />
Vertretungsbüro<br />
representative office<br />
Stiftung<br />
foundation<br />
AG Aktiengesellschaft stock company<br />
Grundkapital<br />
minimum capital<br />
Aktie<br />
stock, share<br />
Aktionär<br />
shareholder<br />
Vorstand<br />
board of management<br />
Aufsichtsrat<br />
supervisory board<br />
Hauptversammlung<br />
shareholders' assembly<br />
GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung limited liability company<br />
Stammkapital<br />
share capital<br />
Geschäftsanteil<br />
shareholding<br />
Gesellschafter<br />
partner, shareholder<br />
Beirat<br />
advisory board<br />
Gesellschafterversammlung<br />
shareholders' assembly<br />
Geschäftsführer<br />
managing director<br />
Vertretungsbefugnis<br />
power of representation<br />
Einzelvertretungsmacht<br />
sole power of representation<br />
Gesamtvertretungsmacht<br />
joint power of representation<br />
Selbstkontrahierungsverbot<br />
prohibition on self-dealing<br />
Unternehmensgegenstand<br />
business purposes<br />
Firma<br />
company name<br />
Beschluss (förmlich)<br />
resolution (formal)<br />
Bestellung ( eines Organs )<br />
appointment (to an office)<br />
Entscheidung<br />
decision<br />
Weisung<br />
instructions<br />
Vertrag Auftraggeber person issuing instructions<br />
Contracts Abtretung assignment<br />
Ausführung<br />
performance<br />
Bedingung<br />
condition<br />
Beendigung<br />
end, termination<br />
Durchführung<br />
enforcement, performance<br />
Erwerb<br />
acquisition<br />
Fälligkeit, fällig<br />
maturity, due<br />
Gewährleistung<br />
warranty, representation<br />
Garantie<br />
guaranty, warranty<br />
Bürgschaft<br />
surety, guaranty<br />
Käufer<br />
buyer<br />
Kaufpreis<br />
purchase price<br />
Kündigung<br />
termination<br />
Kündigungsfrist<br />
notice period for termination<br />
Laufzeit<br />
term<br />
Mangel<br />
defect<br />
Minderung<br />
reduction in price<br />
Mieter<br />
tenant<br />
Nutzung<br />
use<br />
Preis<br />
price<br />
Rechtsmittel<br />
legal remedy<br />
Rücktritt<br />
rescission<br />
Schadensersatz<br />
compensation<br />
Überweisung<br />
transfer of funds<br />
Verbraucher<br />
consumer<br />
Verbraucherschutz<br />
consumer protection<br />
Verkäufer<br />
seller<br />
Vermieter<br />
landlord<br />
Verpflichtung<br />
obligation<br />
Vertrag<br />
contract<br />
Vertragsabschluss<br />
conclusion of contract<br />
Vertretung<br />
representation<br />
Vorbehalt<br />
reservation<br />
110 Begriffe und Abkürzungen Begriffe und Abkürzungen<br />
111
Kategory Abk. deutsch englisch<br />
Anlage Nr. 2 | Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen<br />
Wert<br />
value<br />
Widerruf<br />
revocation<br />
Zahlung<br />
payment<br />
Zustimmung<br />
approval<br />
Vertrieb Alleinvertriebsrecht exclusive distribution right<br />
Sales and Distri- Ausgleichsanspruch compensation due on<br />
bution<br />
termination<br />
Export<br />
export<br />
Exporteur<br />
exporter<br />
Franchising<br />
franchising<br />
Handelsvertreter<br />
sales agent<br />
Import<br />
import<br />
Importeur<br />
importer<br />
Kommissionär<br />
commission agent<br />
Provision<br />
commission<br />
Selbständige Tätigkeit<br />
self-employed activity<br />
Versandhandel<br />
mail order<br />
Vertragshändler<br />
distributor<br />
Vertriebsgebiet<br />
distribution area<br />
Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />
2005 2005<br />
(in Mio. EUR)<br />
1 (1) Volkswagen AG (K)***<br />
Volkswagen AG<br />
Wolfsburg<br />
Wolfsburg<br />
95.268,0<br />
50.245,0<br />
345.214<br />
105.296<br />
Straßenfahrzeugbau<br />
Straßenfahrzeugbau<br />
Volkswagen Nutzfahrzeuge Hannover<br />
Volkswagen Leasing GmbH Braunschweig<br />
Volkswagen Logistics<br />
7.297,0<br />
5.301,7<br />
20.175<br />
39<br />
Straßenfahrzeugbau<br />
Finanzdienstleistungen<br />
2 (2)<br />
3 (3)<br />
4 (6)<br />
5 (4)<br />
6 (7)<br />
7 (6)<br />
8 (9)<br />
9 (8)<br />
10 (12)<br />
11 (15)<br />
12 (11)<br />
13 (14)<br />
14 (17)<br />
15 (18)<br />
16 (13)<br />
GmbH & Co. OHG<br />
TUI AG (K)<br />
Hapag-Lloyd Holding (K)<br />
1-2-FLY GmbH<br />
Continental AG (K)<br />
ContiTech Holding GmbH (K)<br />
Continental AG<br />
EWE AG (K)<br />
EWE AG<br />
Salzgitter AG (K)<br />
Salzgitter Flachstahl GmbH<br />
Peiner Träger GmbH<br />
DEUMU <strong>Deutsch</strong>e Erz- und<br />
Metall-Union GmbH<br />
AGRAVIS Raiffeisen AG (K)<br />
MDL METRO Distributions-<br />
Logistik GmbH & Co. KG<br />
E.ON Avacon AG (K)<br />
hagebau Handels-GmbH<br />
für Baustoffe & Co. KG<br />
Dow <strong>Deutsch</strong>land<br />
GmbH & Co. OHG (K)<br />
E.ON Kraftwerke GmbH<br />
KM Europa Metal AG (K)<br />
DAUN & Cie. AG (K)<br />
Unternehmensgruppe<br />
Hellmann (K)<br />
ZF Lemförder Fahrwerktechnik<br />
GmbH & Co. KG<br />
(Teilkonzern)<br />
NORDMILCH eG (K)<br />
Wolfsburg<br />
Hannover<br />
Hannover<br />
Hannover<br />
Hannover<br />
Hannover<br />
Hannover<br />
Oldenburg<br />
Oldenburg<br />
Salzgitter<br />
Salzgitter<br />
Peine<br />
Peine<br />
Hannover<br />
Sarstedt<br />
Helmstedt<br />
Soltau<br />
Stade<br />
Hannover<br />
Osnabrück<br />
Rastede<br />
Osnabrück<br />
Lemförde<br />
Zeven<br />
1.798,3<br />
19.618,6<br />
3.200,0<br />
588,8<br />
13.837,2<br />
2.864,2<br />
2.376,3<br />
7.444,4<br />
3.466,3<br />
7.151,6<br />
2.132,6<br />
504,4<br />
468,9<br />
3.628,9<br />
3.416,1<br />
3.204,3<br />
2.940,0<br />
2.310,0<br />
2.300,0<br />
2.176,1<br />
2.142,0<br />
2.130,0<br />
2.075,2<br />
2.031,0<br />
1.513<br />
62.947<br />
2.521<br />
155<br />
82.448<br />
22.331<br />
7.741<br />
5.171<br />
2.253<br />
17.036<br />
4.544<br />
1.195<br />
238<br />
4.132<br />
3.157<br />
3.830<br />
276<br />
2.725<br />
4.479<br />
7.035<br />
20.555<br />
4.869<br />
6.515<br />
3.402<br />
Dienstleistungen (Transport)<br />
Touristik, Schifffahrt<br />
Luftverkehr<br />
Reiseveranstalter<br />
Automobilzulieferer<br />
Automobilzulieferer<br />
Automobilzulieferer<br />
Energieversorgung<br />
Energieversorgung<br />
Eisen- und Stahlerzeugung<br />
Stahlerzeugung<br />
Metallindustrie<br />
Metallrecycling<br />
Agrarhandel<br />
Großhandel und Logistik<br />
Energieversorgung<br />
Groß- und Einzelhandel<br />
(Baustoffe), Baumärkte<br />
Chemische Industrie<br />
Energieerzeugung<br />
NE-Metallindustrie<br />
Textil-, Automobil-<br />
Zulieferer-Industrie<br />
Verkehrsgewerbe<br />
Fahrwerktechnik<br />
Ernährungsgewerbe<br />
112 Begriffe und Abkürzungen<br />
Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen 113
Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />
2005 2005<br />
(in Mio. EUR)<br />
17 (10)<br />
18 (20)<br />
Karmann GmbH (K)<br />
Wilhelm Karmann GmbH<br />
Georgsmarienhütte Holding<br />
Osnabrück<br />
Osnabrück<br />
1.897,9<br />
1.723,6<br />
7.140<br />
5.601<br />
Automobilzulieferer<br />
Automobilzulieferer<br />
19 (21)<br />
20 (24)<br />
21 (23)<br />
22 (22)<br />
23 (19)<br />
24 (25)<br />
25 (27)<br />
26 (28)<br />
27 (30)<br />
28 (26)<br />
29 (32)<br />
30 ( - )<br />
31 (29)<br />
32 (31)<br />
33 (36)<br />
34 (33)<br />
35 ( - )<br />
36 (34)<br />
37 (35)<br />
38 (41)<br />
39 (46)<br />
40 (37)<br />
41 (38)<br />
Gruppe (K)<br />
Georgsmarienhütte GmbH<br />
Elastogran Gruppe (K)<br />
Stadtwerke Hannover AG (K)<br />
Dirk Rossmann GmbH<br />
Novelis <strong>Deutsch</strong>land GmbH<br />
Solvay GmbH (K)<br />
Enercon GmbH<br />
Nordzucker AG (K) a)<br />
Faurecia Autositze<br />
GmbH & Co. KG<br />
PHW Gruppe (K) b)<br />
Lohmann & Co. AG b)<br />
Konica Minolta Business<br />
Solutions Europe GmbH (K) c)<br />
Blaupunkt GmbH<br />
Symrise GmbH & Co. KG<br />
(K)**<br />
Siemens AG d)<br />
J. Bünting Beteiligungs-AG (K)<br />
WABCO Gruppe Hannover (K)<br />
expert AG (K) c)<br />
Marktkauf Märkte Niedersachsen<br />
Trinks GmbH **<br />
Toto-Lotto Niedersachsen<br />
GmbH<br />
Krone Gruppe (K) e)<br />
Wilhelm Hoyer Gruppe (K)<br />
NEOMAN Bus GmbH<br />
Nordland Papier GmbH<br />
Georgsmarienhütte<br />
Georgsmarienhütte<br />
Lemförde<br />
Hannover<br />
Burgwedel<br />
Göttingen<br />
Hannover<br />
Aurich<br />
Braunschweig<br />
Stadthagen<br />
Visbek/Rechterfeld<br />
Visbek/Rechterfeld<br />
Langenhagen<br />
Hildesheim<br />
Holzminden<br />
Laatzen<br />
Leer<br />
Hannover<br />
Langenhagen<br />
Hannover<br />
Goslar<br />
Hannover<br />
Spelle<br />
Visselhövede<br />
Salzgitter<br />
Dörpen/ Ems<br />
1.823,6<br />
506,3<br />
1.795,2<br />
1.772,9<br />
1.686,2<br />
1.655,6<br />
1.597,5<br />
1.398,3<br />
1.296,3<br />
1.271,2<br />
1.236,9<br />
701.1<br />
1.228,6<br />
1.165,9<br />
1.148,9<br />
1.145,0<br />
1.100,0<br />
1.016,9<br />
1.001,5<br />
950,0<br />
924,3<br />
876,2<br />
845,8<br />
836,6<br />
790,0<br />
787,2<br />
8.014<br />
1.064<br />
1.707<br />
2.619<br />
11.890<br />
2.612<br />
4.032<br />
373<br />
2.820<br />
4.554<br />
3.936<br />
1.730<br />
4.968<br />
2.362<br />
5.116<br />
5.437<br />
6.300<br />
2.857<br />
416<br />
3.126<br />
1.439<br />
191<br />
1.756<br />
507<br />
1.477<br />
1.831<br />
Eisen- und Stahlerzeugung<br />
Eisen- und Stahlerzeugung<br />
Chemische Industrie<br />
Energieversorgung<br />
Groß- und Einzelhandel<br />
(Drogerieartikel)<br />
NE-Metallindustrie<br />
Chemische Industrie<br />
Herstellung und Betrieb<br />
von Windenergieanlagen<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Automobilzulieferer<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Herstellung u. Vertrieb von<br />
Druck- und Kopiersystemen<br />
Elektrotechnik<br />
Herstellung u. Vertrieb von<br />
Duft- und Aromastoffen<br />
Elektrotechnik<br />
Groß- und Einzelhandel<br />
(Lebensmittel, Tee)<br />
Automobilzulieferer<br />
Groß- und Einzelhandel<br />
(Elektrische und elektronische<br />
Geräte)<br />
Einzelhandel<br />
Großhandel (Getränke)<br />
Lotterieunternehmen<br />
Herstellung von Landmaschinen,<br />
Nutzfahrzeugen<br />
Großhandel (Mineralöl)<br />
Straßenfahrzeugbau<br />
Papiergewerbe<br />
Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />
2005 2005<br />
(in Mio. EUR)<br />
42 (40)<br />
43 (39)<br />
44 (47)<br />
45 (58)<br />
46 (44)<br />
47 ( - )<br />
48 ( - )<br />
49 (42)<br />
50 ( - )<br />
51 (43)<br />
52 (45)<br />
53 (48)<br />
54 (60)<br />
55 (49)<br />
56 (51)<br />
57 (56)<br />
58 (65)<br />
59 (53)<br />
60 (63)<br />
61 (50)<br />
62 (64)<br />
63 (55)<br />
64 (57)<br />
65 (54)<br />
66 (67)<br />
67 (73)<br />
68 (62)<br />
Robert Bosch Elektronik<br />
GmbH<br />
Salzgitter<br />
Nexans <strong>Deutsch</strong>land<br />
Gruppe (K)<br />
Hannover<br />
CARGILL GmbH f) Salzgitter-Beddingen<br />
ALSTOM LHB GmbH Salzgitter<br />
FinanzIT GmbH<br />
Hannover<br />
Nordseewerke GmbH Emden<br />
New Yorker S.H.K.<br />
Jeans GmbH (K)<br />
Braunschweig<br />
Ihr Platz Gruppe (K) Osnabrück<br />
H&R Wasag AG (K) Salzbergen<br />
AWD Holding AG (K) Hannover<br />
Felix Schoeller Holding (K) Osnabrück<br />
TÜV NORD Gruppe (K) Hannover<br />
H. C. Starck GmbH Goslar<br />
Laurens Spethmann<br />
Gruppe (K)<br />
Seevetal<br />
riha – Gruppe (K) Rinteln<br />
CBR Holding GmbH (K) Celle<br />
MTU Maintenance<br />
Hannover GmbH Langenhagen<br />
ZF Boge Elastmetall GmbH (K) Damme<br />
535,8 3.173 Kunststoffverarbeitung<br />
ZF Boge Elastmetall GmbH<br />
Lenze Gruppe (K) g)<br />
Bahlsen Gruppe (K)<br />
Damme<br />
Aerzen<br />
Hannover<br />
373,5<br />
529,0<br />
525,0<br />
Otto Bock Firmengruppe (K) Duderstadt<br />
516,9<br />
EDEKA Handelsgesellschaft<br />
Nordwest mbH<br />
KWS Saat AG (K) b)<br />
BauKing AG (K)<br />
Wernsing<br />
Unternehmensgruppe (K)<br />
VB Autobatterie GmbH<br />
Sartorius AG (K)<br />
Wiefelstede<br />
Einbeck<br />
Hannover<br />
Addrup-Essen<br />
Hannover<br />
Göttingen<br />
508,6<br />
505,0<br />
500,0<br />
491,0<br />
486,2<br />
484,3<br />
784,1<br />
767,0<br />
702,0<br />
695,9<br />
691,3<br />
688,3<br />
680,0<br />
668,2<br />
650,1<br />
633,2<br />
631,7<br />
610,4<br />
578,9<br />
570,0<br />
561,9<br />
551,0<br />
549,8<br />
2.296<br />
2.553<br />
298<br />
2.421<br />
2.744<br />
1.420<br />
7.000<br />
3.569<br />
1.708<br />
2.112<br />
2.488<br />
6.686<br />
1.877<br />
1.580<br />
2.067<br />
520<br />
1.271<br />
Elektrotechnik<br />
Herstellung von Kabeln<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Schienenfahrzeugbau<br />
IT-Dienstleistungen<br />
Schiffbau<br />
Groß- und Einzelhandel<br />
Einzelhandel<br />
Chemische Industrie<br />
Finanzdienstleistungen<br />
Papiergewerbe<br />
Techn. Dienstleistungen<br />
Chemische Industrie<br />
Großhandel (Lebensmittel)<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Großhandel (Textilien)<br />
Flugzeugtriebwerkwartung<br />
1.916 Gummimetalltechnik<br />
2.985 Antriebstechnik<br />
3.431 Ernährungsgewerbe<br />
4.038 Orthopädische Industrie,<br />
Kunststoffe<br />
529 Großhandel (Lebensmittel)<br />
2.652 Saatgut, Biochemie<br />
1.959 Groß- und Einzelhandel<br />
(Baustoffe)<br />
2.400 Ernährungsgewerbe<br />
860 Herstellung von Akkumulatoren,<br />
Batterien<br />
3.623 Wägetechnologie,<br />
Zulieferer für Biotechnologie<br />
114 Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen<br />
Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen 115
Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />
2005 2005<br />
(in Mio. EUR)<br />
69 (52)<br />
70 (61)<br />
71 (59)<br />
72 (75)<br />
73 (- )<br />
74 (66)<br />
75 (- )<br />
76 (72)<br />
77 (69)<br />
78 (71)<br />
79 (78)<br />
80 (70)<br />
81 (76)<br />
82 (77)<br />
Ineos Vinyls <strong>Deutsch</strong>land<br />
GmbH<br />
Verlagsgesellschaft Madsack<br />
(K)<br />
Gausepohl Fleisch GmbH (K)<br />
NT plus AG - Konzern<br />
GP Günter Papenburg AG (K)<br />
Sappi <strong>Deutsch</strong>land Holding<br />
GmbH (K) d)<br />
Sun Chemical Holding<br />
GmbH (K)<br />
Wessels + Müller Gruppe (K)<br />
CEWE Color Holding AG (K)<br />
GLUNZ AG<br />
Sprehe Gruppe (K)<br />
Piepenbrock<br />
Unternehmensgruppe (K)<br />
esco Gruppe (K)<br />
D & S Fleisch GmbH<br />
Wilhelmshaven<br />
Hannover<br />
Dissen a.T.W<br />
Osnabrück<br />
Schwarmstedt<br />
Alfeld (Leine)<br />
Osterode am Harz<br />
Osnabrück<br />
Oldenburg<br />
Meppen<br />
Cappeln<br />
Osnabrück<br />
Hannover<br />
Essen/Oldenbug<br />
476,7<br />
469,0<br />
468,0<br />
465,2<br />
460,0<br />
438,7<br />
438,3<br />
435,9<br />
431,1<br />
412,3<br />
405,3<br />
401,6<br />
400,5<br />
397,8<br />
448<br />
2.842<br />
804<br />
267<br />
2.634<br />
1.580<br />
755<br />
1.970<br />
3.730<br />
1.196<br />
1.516<br />
23.621<br />
1.405<br />
585<br />
Chemische Industrie<br />
Verlagswesen<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Großhandel<br />
Baugewerbe<br />
Papiergewerbe<br />
Chemische Industrie<br />
Großhandel (Kfz-Teile)<br />
Fotolabore<br />
Holzwerkstoffe<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Dienstleistungen,<br />
Verpackungstechnik<br />
Herstellung und Vertrieb von<br />
Salzprodukten<br />
Ernährungsgewerbe<br />
83 (79)<br />
84 (74)<br />
85 (81)<br />
86 (95)<br />
87 (85)<br />
88 (90)<br />
89 (86)<br />
90 (93)<br />
91 (82)<br />
92 (97)<br />
93 (83)<br />
94 (87)<br />
95 ( - )<br />
Kamax Gruppe (K)<br />
Berentzen Gruppe AG (K)<br />
Kodak Polychrome Graphics<br />
GmbH<br />
Braunschweiger Versorgungs<br />
AG & Co. KG<br />
Köster AG<br />
Gebr. Stolle GmbH & Co.<br />
KG<br />
Stiebel Eltron GmbH & Co.<br />
KG (K)<br />
Komatsu <strong>Deutsch</strong>land<br />
GmbH (K) c)<br />
Wolff Walsrode AG (K)<br />
H. Kemper GmbH & Co.<br />
KG<br />
Sievert AG & Co. KG (K)<br />
Firmengruppe R. Stöver (K)<br />
Vion Convenience GmbH<br />
Osterode am Harz<br />
Haselünne<br />
Osterode am Harz<br />
Braunschweig<br />
Osnabrück<br />
Visbek<br />
Holzminden<br />
Hannover<br />
Bomlitz<br />
Nortrup<br />
Osnabrück<br />
Wildeshausen<br />
Wunstorf<br />
396,5<br />
377,3<br />
375,9<br />
372,7<br />
365,0<br />
350,0<br />
346,7<br />
346,0<br />
336,7<br />
333,4<br />
330,5<br />
330,0<br />
328,9<br />
2.453<br />
696<br />
779<br />
557<br />
1.000<br />
454<br />
2.436<br />
623<br />
1.463<br />
1.234<br />
1.409<br />
1.400<br />
150<br />
Herstellung von Formteilen,<br />
Anlagen<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Offsetdruckplattenherstellung<br />
Energieversorgung<br />
Baugewerbe<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Elektrotechnik<br />
Baumaschinen<br />
Chemische Industrie<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Baustoffindustrie<br />
Ernährungsgewerbe<br />
Groß- und Einzelhandel (Vieh)<br />
Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />
2005 2005<br />
(in Mio. EUR)<br />
96 (92) Emsland Stärke GmbH Emlichheim<br />
327,0 845 Ernährungsgewerbe<br />
(K) b)<br />
97 (84) DEVIL Computer Vertriebs Braunschweig<br />
GmbH<br />
326,6 200 Einzelhandel (EDV)<br />
98 (99)<br />
99 (80)<br />
100 (98)<br />
E.ON IS GmbH (K)**<br />
Crown Cork & Seal<br />
<strong>Deutsch</strong>land Holdings<br />
GmbH (K)**<br />
Sonepar <strong>Deutsch</strong>land/<br />
Region Nord-Ost GmbH<br />
Hannover<br />
Seesen<br />
Hannover<br />
323,7<br />
319,4<br />
316,2<br />
2.350<br />
702<br />
726<br />
Dienstleistungen für die<br />
Energiewirtschaft<br />
Metallverarbeitung<br />
Großhandel (Elektro)<br />
Umsatzzahlen gemäß Unternehmensangaben, außer s. **)<br />
*) Vorjahresrang in Klammern<br />
**) Umsatzzahlen gemäß Geschäftsbericht<br />
***) K = Konzern bzw. Gruppe konsolidiert<br />
Anmerkungen zur Umsatzliste<br />
a) 28. Februar<br />
b) 30. Juni<br />
c) 31. März<br />
d) 30. September<br />
e) 31. Juli<br />
f) 31. Mai<br />
g) 30. April<br />
116 Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen<br />
Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen 117
Anlage Nr. 3 | Eine Auswahl von Banken und Sparkassen in Hannover<br />
CitiBank<br />
Kurt-Schumacher-Str. 37, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 124030<br />
fax: 0049 511 1240344<br />
www.citibank.de<br />
Commerzbank<br />
Theaterstr. 11/12, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 30370<br />
fax: 0049 511 3037246<br />
www.commerzbank.de<br />
Credit Suisse<br />
Theaterstraße 15, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 2629290<br />
fax: 0049 511 26292960<br />
www.credit-suisse.com<br />
<strong>Deutsch</strong>e Bank<br />
Georgsplatz 20, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 3650<br />
fax: 0049 511 3652385<br />
www.deutsche-bank.de<br />
<strong>Deutsch</strong>e Hypo Bank AG<br />
Georgsplatz 8, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 30450<br />
fax: 0049 511 3045459<br />
www.deutschehypo.de<br />
Dresdner Bank<br />
Rathenaustraße 4, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 36620<br />
fax: 0049 511 36622633<br />
www.dresdnerbank.de<br />
GE Money Bank<br />
Vahrenwalder Straße 315A, 30179 Hannover<br />
tel: 0049 511 64650<br />
fax: 0049 511 6465233<br />
www.ge-moneybank.de<br />
Hannoversche Volksbank<br />
Kurt-Schumacher-Str. 19, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 12210<br />
fax: 0049 511 1221446<br />
www.hannoversche-volksbank.de<br />
www.hanvb.de<br />
HVB Hypo Vereinsbank<br />
Rathenaustraße 5-6, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 3664<br />
www.hypovereinsbank.de<br />
www.hvb.de<br />
NORD/LB Norddeutsche Landesbank<br />
Girozentrale<br />
Friedrichswall 10, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 3610<br />
fax: 0049 511 3612502<br />
www.nordlb.de<br />
Norisbank<br />
Limburgstraße 8, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 329026<br />
fax: 0049 511 3631637<br />
www.norisbank.de<br />
SEB Bank<br />
Rathenaustraße 3, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 36630<br />
fax: 0049 511 3663143<br />
www.seb.de<br />
Sparda-Bank<br />
Ernst-August-Platz 8, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 30180<br />
fax: 0049 511 3018100<br />
www.sparda-bank.de<br />
www.sparda.de<br />
Sparkasse Hannover<br />
Aegidientorplatz 1, 30159 Hannover<br />
tel: 0049 511 30000<br />
fax: 0049 511 30009000<br />
www.sparkasse-hannover.de<br />
118<br />
Banken und Sparkassen in Hannover