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Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner

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Niedersächsisches Ministerium<br />

für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />

Herausgeber:<br />

Niedersächsisches Ministerium für<br />

Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />

Friedrichswall 1<br />

30159 Hannover<br />

Mein Unternehmen<br />

in Niedersachsen<br />

Redaktion:<br />

<strong>Herfurth</strong> & <strong>Partner</strong>,<br />

Rechtsanwälte GbR<br />

International Lawyers<br />

Sibyll Hollunder-Reese, M.B.L. und<br />

Philipp Neddermeyer,<br />

www.herfurth.de<br />

Stand: Oktober 2007


Verehrte Leserinnen und Leser!<br />

Mit der vor Ihnen liegenden Broschüre betritt<br />

das Niedersächsische Ministerium für Wirtschaft,<br />

Arbeit und Verkehr gemeinsam mit der IPA<br />

Niedersachsen (Investment Promotion Agency)<br />

Neuland. Am Beispiel unseres Bundeslandes<br />

wollen wir die Möglichkeiten für wirtschaftliche<br />

Betätigungen in <strong>Deutsch</strong>land aufzeigen.<br />

Ich freue mich dabei ganz besonders, dass diese<br />

Informationsschrift nicht nur auf <strong>Deutsch</strong> erhältlich<br />

ist, sondern mittlerweile auch Fassungen<br />

in Englisch, Französisch, Polnisch, Russisch,<br />

Spanisch, Chinesisch, Arabisch, Portugiesisch,<br />

Türkisch und Japanisch vorliegen. Denn im<br />

Zuge der fortschreitenden Globalisierung finden<br />

sich die wichtigsten Handelspartner <strong>Deutsch</strong>lands<br />

und Niedersachsens sowie die Schwerpunktregionen<br />

der niedersächsischen Außenwirtschaftspolitik<br />

längst nicht mehr nur vor unserer<br />

eigenen Haustür, sondern weltweit verteilt.<br />

Mit Unterstützung des Landes Niedersachsen<br />

und der IPA haben die Rechtsanwälte <strong>Herfurth</strong><br />

& <strong>Partner</strong> aus Hannover daher diesen praktischen<br />

Ratgeber verfasst, der über die Möglichkeiten<br />

der Geschäftstätigkeit und Niederlassung<br />

von Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land in<br />

insgesamt 11 Sprachen informiert.<br />

In dieser Broschüre werden die Möglichkeiten<br />

wirtschaftlicher Tätigkeit im Hinblick auf den<br />

freien Waren- und Personenverkehr, die selbständige<br />

Tätigkeit von Ausländern in Niedersachsen,<br />

die Rechtsformen für ausländische<br />

Unternehmen, die Rechte und Pflichten des<br />

Unternehmers sowie das Geschäftsumfeld in<br />

unserem Bundesland näher erläutert. Insofern<br />

kann die Lektüre für Firmengründer, aber auch<br />

für bereits hier tätige Firmen, hilfreich sein.<br />

Wir in Niedersachsen möchten dadurch Unternehmen<br />

veranlassen, unser im Herzen Europas<br />

liegendes Land bei ihren Überlegungen, an<br />

welchen Standorten sie zukünftig investieren<br />

und wirtschaftlich tätig sein wollen, genauer<br />

in den Blick zu nehmen.<br />

Und für Niedersachsen als Standort sprechen<br />

in der Tat viele gute Gründe. Unsere Landeshauptstadt<br />

Hannover, die Heimat der wichtigsten<br />

Welt-Messen – CeBIT und Hannover Messe<br />

– liegt im Schnittpunkt der europäischen Nord-<br />

Süd und Ost-West-Verkehrsadern. Das gilt für<br />

die Bahn- wie für die Straßenverbindungen.<br />

Unser Land ist zudem stolz auf weltbekannte<br />

Unternehmen wie die Volkswagen AG, den<br />

Reifenhersteller Continental, das Touristikunternehmen<br />

TUI und den Stahlkonzern Salzgitter<br />

AG. Niedersachsen ist aber auch die<br />

Heimat erfolgreicher Kreditinstitute, Versicherungs-Dienstleister<br />

sowie von vielen Tausend<br />

hochspezialisierten kleinen und mittelständischen<br />

Unternehmen in vielen Branchen.<br />

Ich wünsche Ihnen eine interessante Lektüre<br />

und würde mich freuen, Sie bei uns begrüßen<br />

zu können. Für erste Fragen, die Sie im Zusammenhang<br />

mit Ihrer geplanten Investitionstätigkeit<br />

in unserem wunderbaren Land haben,<br />

steht Ihnen die IPA gern zur Verfügung.<br />

Walter Hirche<br />

Niedersächsischer Minister für<br />

Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />

3


Inhaltsverzeichnis<br />

A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 10<br />

g) Finanzplanung – Banken – Kontoeröffnung 35<br />

h) Rechnungswesen und Publizität 36<br />

i) <strong>Deutsch</strong>e Mitarbeiter 39<br />

j) Steuern 42<br />

k) Zollbestimmungen 51<br />

1. Standortvorteile Niedersachsens 10<br />

2. Niedersachsen als Tor zur Europäischen Union 11<br />

a) Freier Warenverkehr 12<br />

b) Freier Personenverkehr 12<br />

c) Dienstleistungsfreiheit 13<br />

d) Freiheit des Kapitalverkehrs 14<br />

3. Niedersachsen: Standorte weltweit 15<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger<br />

in Niedersachsen 16<br />

1. Einleitung 16<br />

2. Geschäftstätigkeit von EU-Bürgern in Niedersachsen 16<br />

a) Rechtliche Grundlagen 16<br />

b) Einreise und Aufenthalt 17<br />

c) Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern 18<br />

3. Geschäftstätigkeit von Nicht-EU-Staatsangehörigen in Niedersachsen 21<br />

a) Einreise und Aufenthalt 21<br />

b) Erwerbstätigkeit von Nicht-EU-Staatsbürgern 25<br />

4. Allgemeine Vorüberlegungen bei Aufnahme einer Geschäftstätigkeit 32<br />

a) Gewerberechtliche Voraussetzungen 32<br />

b) Berufsrechtliche Voraussetzungen 32<br />

c) Pflichtmitgliedschaften in Kammern 34<br />

d) Berufsgenossenschaften 34<br />

e) Kranken- und sonstige Versicherungen 34<br />

f) Geschäftsräume 35<br />

C. Rechtsformen und Unternehmen 52<br />

1. Rechtsformen in <strong>Deutsch</strong>land im Überblick 52<br />

a) Die Wahl der richtigen Rechtsform 52<br />

b) Die Unternehmensformen 52<br />

2. Repräsentanz, Vertretungsbüro 54<br />

a) Errichtung 54<br />

b) Geschäftsleitung 54<br />

c) Steuern 55<br />

3. Selbständige (Zweig-) Niederlassung 55<br />

a) Errichtung 55<br />

b) Geschäftsleitung 56<br />

c) Steuern 56<br />

4. Einzelkaufmännische Unternehmen (e.K.) 57<br />

5. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) 57<br />

a) Errichtung 58<br />

b) Leitung 58<br />

c) Steuern 59<br />

6. <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft 59<br />

7. Stille Gesellschaft 59<br />

a) Errichtung 60<br />

b) Leitung 60<br />

c) Steuern 61<br />

4 5


8. Offene Handelsgesellschaft (OHG) 61<br />

a) Gründung 62<br />

b) Leitung 62<br />

c) Steuern 62<br />

9. Kommanditgesellschaft (KG) 63<br />

a) Gründung 63<br />

b) Leitung 63<br />

c) Steuern 63<br />

10. GmbH & Co KG 64<br />

a) Gründung 64<br />

b) Innere Organisation und Leitung 64<br />

c) Steuern 65<br />

d) Prüfungs- und Publizitätsvorschriften 65<br />

11. Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) 66<br />

12. Aktiengesellschaft (AG) 66<br />

a) Gründung 66<br />

b) Aktien 67<br />

c) Leitung und innere Organisation der AG 67<br />

d) Kleine Aktiengesellschaft 69<br />

e) Steuern 69<br />

13. Europäische Wirtschaftliche Interessengemeinschaft (EWIV) 69<br />

14. Societas Europaea (SE) 69<br />

15. Ausländische Rechtsformen 71<br />

D. Gründung und Führung einer GmbH 72<br />

1. Einleitung 72<br />

2. Die GmbH nach geltendem Recht 72<br />

a) Gründungsvoraussetzungen 72<br />

3. Haftungslücke während der Eintragungsdauer 72<br />

4. Firma (Name der Gesellschaft) 73<br />

5. Unternehmensgegenstand 74<br />

6. Gesellschafter und GmbH-Anteile 74<br />

a) Gesellschafter 74<br />

b) GmbH-Anteile 74<br />

7. Innere Organisation und Leitung 76<br />

a) Gesellschafterversammlung 76<br />

b) Geschäftsführung 76<br />

8. Kapitalvorschriften 77<br />

9. Aufsichtsrat und Beirat 78<br />

10. Steuern 78<br />

11. Hinweise zum Gründungsablauf 79<br />

a) Gründungsversammlung 79<br />

b) Gesellschaftsvertrag 80<br />

c) Bestellung der Geschäftsführer 80<br />

d) Kontoeröffnung und Einzahlung des Stammkapitals 80<br />

e) Anmeldung zum Handelsregister 81<br />

f) Eintragung im Handelsregister 81<br />

g) Eröffnungsbilanz 81<br />

h) Gründungskosten 82<br />

6 7


E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 85<br />

1. Landesregierung, Ministerien und Behörden 86<br />

a) Landesregierung 86<br />

b) Staatskanzlei 86<br />

c) Ministerien 87<br />

d) Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr 88<br />

e) Behörden 91<br />

2. Finanzierungs- und Förderungeinrichtungen 91<br />

a) Investitions- und Förderbank Niedersachsen GmbH – NBank 91<br />

b) Weitere Förderinstitutionen und Banken 95<br />

Anlagen<br />

Anlage Nr. 1 | Begriffe und Abkürzungen (deutsch und englisch) 104<br />

Anlage Nr. 2 | Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen 113<br />

Anlage Nr. 3 | Eine Auswahl von Banken und Sparkassen in Hannover 118<br />

3. Investment Promotion Agency Niedersachsen, IPA 96<br />

4. Kammern 97<br />

a) Industrie- und Handelskammern (IHK) 97<br />

b) Handwerkskammern 99<br />

c) Sonstige Kammern 99<br />

5. Vereinigungen und Branchenverbände 99<br />

6. Technologiezentren 99<br />

7. Informationszentren 100<br />

a) IRC – Innovation Relay Centre 100<br />

b) EIC – Euro Info Centre Hannover 100<br />

c) Förderverein Pro Hannover Region und Europaregion Hannover 101<br />

d) Kommunales Standort-Informations-System Niedersachsen (KomSIS) 101<br />

8. Weiterbildung und Weiterentwicklung von Fach- und Führungskräften 102<br />

a) Internationale Weiterbildung und Weiterentwicklung (InWEnt) 102<br />

b) <strong>Deutsch</strong>e Management Akademie Niedersachsen (DMAN) 103<br />

9. Messen 103<br />

8<br />

9


A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen<br />

1. Standortvorteile Niedersachsens<br />

Mit dem EU-Beitritt Bulgariens und Rumäniens<br />

am 01. Januar 2007 hat sich der Prozess der<br />

Erweiterung der Europäischen Union nach Osteuropa<br />

fortgesetzt. Bereits zum 01. Mai 2004<br />

waren zehn osteuropäische Staaten der Gemeinschaft<br />

der Europäischen Union beigetreten.<br />

Inzwischen ist die EU damit auf einen<br />

Zusammenschluss von insgesamt 27 Ländern<br />

angewachsen.<br />

Niedersachsen als wirtschaftsstarke Region in<br />

unmittelbarer Nähe zu den osteuropäischen<br />

Nachbarn spielt in der EU als Bindeglied zwischen<br />

den bisherigen und den neuen Mitgliedsländern<br />

eine bedeutende Rolle.<br />

Niedersachsen ist das zweitgrößte Bundesland<br />

<strong>Deutsch</strong>lands mit mehr als acht Millionen Einwohnern.<br />

Neben weltweit bekannten Großunternehmen<br />

wie Volkswagen, TUI, Airbus<br />

oder der Meyer Werft in Papenburg verfügt<br />

das Land über eine Vielzahl auch international<br />

erfolgreicher mittelständischer und kleinerer<br />

Unternehmen. Die Firmen können dabei auf<br />

eine sehr gute Infrastruktur zurückgreifen.<br />

Mit seinem Netz aus See-, Schienen- und<br />

Autostraßen und dem internationalen Verkehrsflughafen<br />

in Hannover ist die Verbindung<br />

der Wirtschaftsräume in ausgezeichneter<br />

Weise gewährleistet.<br />

Die in Niedersachsen seit jeher bestehende<br />

Innovationskultur findet ihren Ausdruck in<br />

den Beteiligungen und Förderprogrammen<br />

des Landes Niedersachsen an und für Unternehmen.<br />

Auch besteht ein dichtes Netz an<br />

Beratungseinrichtungen, die nicht zuletzt<br />

auch im Bereich des Wissenstransfers zwischen<br />

Hochschulen und Unternehmen vermitteln.<br />

Die Beteiligungen der Hochschulen an privatwirtschaftlichen<br />

Unternehmen ermöglichen,<br />

dass wissenschaftliche Erkenntnisse zügig in die<br />

Entwicklung neuer Produkte, Verfahren und<br />

Dienstleistungen einfließen können. Die<br />

traditionsreichen Universitäten in Braunschweig<br />

und Göttingen, die Medizinische<br />

Hochschule in Hannover und zahlreiche<br />

außeruniversitäre Forschungseinrichtungen<br />

genießen eine weltweite Anerkennung.<br />

Als Mitglied der EU ist <strong>Deutsch</strong>land bestrebt,<br />

die bereits in den Grenzen der Europäischen<br />

Gemeinschaft bestehenden wirtschaftlichen<br />

Freiheiten weiter auszubauen und auch den<br />

weltweiten Wirtschaftsverkehr weiter zu liberalisieren.<br />

Schon jetzt kann Niedersachsen für<br />

Geschäftssuchende aus aller Welt das Tor zu<br />

den Handelsfreiheiten der Europäischen Union<br />

darstellen. In Niedersachsen gegründete<br />

Tochtergesellschaften etwa können – genau<br />

wie jedes andere Unternehmen in der EU<br />

auch – sämtliche Vorzüge des einheitlichen<br />

Europäischen Wirtschaftsraums für sich in<br />

Anspruch nehmen. Niedersachsen liefert<br />

hierfür gute Standortbedingungen.<br />

Die EU ist geprägt durch den Gedanken des<br />

freien Handels und Personenverkehrs innerhalb<br />

seiner Mitgliedstaaten. Mit einem Anteil<br />

von 30 Prozent am weltweiten Bruttoinlands-<br />

produkt ist die Europäische Union die größte<br />

Handelsregion, noch vor den USA. Zwar<br />

bestehen noch Einschränkungen gegenüber<br />

den neuen Beitrittsländern, um den eigenen<br />

Arbeitsmarkt behutsam auf die Veränderungen<br />

einzustellen. Doch die Erfahrungen der ersten<br />

drei Jahre haben gezeigt, dass die EU-Osterweitung<br />

die niedersächsische Wirtschaftsentwicklung<br />

positiv beeinflusst.<br />

Die formalen Bedingungen, die an ausländische<br />

Staatsbürger beim Aufbau einer geschäftlichen<br />

Tätigkeit in Niedersachsen gestellt werden,<br />

sind sehr unterschiedlich. Staatsbürger der<br />

bisherigen Mitgliedsländer kommen in den<br />

Genuss sämtlicher EU-Freiheiten; gegenüber<br />

den osteuropäischen Beitrittsländern gilt dies<br />

bisher nur eingeschränkt. Die Rechtstellung<br />

der Nicht-EU-Ausländer wiederum richtet sich<br />

regelmäßig nach den zwischen den Ländern<br />

geschlossenen bilateralen Abkommen, so dass<br />

sich auch hier zum Teil erhebliche<br />

Unterschiede ergeben können.<br />

Für Selbständige, Unternehmer und Unternehmen<br />

eröffnet sich in Niedersachsen ein vielschichtiges<br />

Tätigkeitsumfeld. Wie in allen<br />

industrialisierten Ländern wird auch in <strong>Deutsch</strong>land<br />

die tägliche Geschäftspraxis ganz wesentlich<br />

durch die rechtlichen Rahmenbedingungen<br />

geprägt. Ein ausländisches Unternehmen, das<br />

sich auf dem deutschen Markt betätigt, muss<br />

daher für eine erfolgreiche Durchsetzung<br />

seiner Interessen nicht nur den Markt genau<br />

kennen und mit den sozialen und gesellschaftlichen<br />

Gepflogenheiten des Landes vertraut<br />

sein, sondern auch mit den rechtlichen Möglichkeiten.<br />

Sowohl für ausländische und<br />

deutsche Unternehmen, die in Niedersachsen<br />

tätig werden wollen, als auch für ausländische<br />

und deutsche Bürger, die ein Unternehmen in<br />

Niedersachsen gründen möchten, sind die<br />

Kenntnisse der rechtlichen Begebenheiten<br />

deshalb unabdingbare Voraussetzung für den<br />

Erfolg der Unternehmung.<br />

Der <strong>Leitfaden</strong> richtet sich in erster Linie an<br />

ausländische Staatsbürger und beinhaltet<br />

daher auch einreise- und aufenthaltsrechtliche<br />

Ausführungen. Um Einstieg und Lektüre für<br />

ausländische Staatsbürger zu erleichtern, ist<br />

der <strong>Leitfaden</strong> bereits in zahlreichen Landessprachen<br />

erschienen. Aber auch für den deutschen<br />

Geschäftssuchenden finden sich zahlreiche<br />

interessante Hinweise und hilfreiche<br />

Erläuterungen. Die Broschüre soll Unternehmern<br />

Hilfestellungen bei der Planung und Umsetzung<br />

ihrer wirtschaftlichen Betätigung in<br />

Niedersachsen bieten und somit den wirtschaftlichen<br />

Start in Niedersachsen vereinfachen.<br />

Sie gibt einen Überblick über die<br />

rechtlichen und praktischen Rahmenbedingungen,<br />

kann und will eine detaillierte Rechtsberatung<br />

jedoch nicht ersetzen.<br />

2. Niedersachsen als Tor zur<br />

Europäischen Union<br />

In der Europäischen Union (EU) bilden die so<br />

genannten vier Grundfreiheiten die Basis für<br />

die wirtschaftliche Betätigung zwischen den<br />

einzelnen Mitgliedsstaaten:<br />

° freier Warenverkehr<br />

° freier Personenverkehr<br />

° Dienstleistungsfreiheit<br />

° Freiheit des Kapitalverkehrs.<br />

10 A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen<br />

A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 11


Diese vier Grundfreiheiten gelten unter den<br />

alten EU- Mitgliedsländern nach dem EG-<br />

Vertrag uneingeschränkt.<br />

Für die neuen Beitrittsstaaten hingegen gilt<br />

dies nicht ausnahmslos; es bestehen teilweise<br />

noch so genannte Übergangsregelungen.<br />

Neben den neuen Beitrittsstaaten Bulgarien<br />

und Rumänien sind hiervon auch die Staatsbürger<br />

aus Estland, Lettland, Litauen, Polen,<br />

Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik<br />

und Ungarn betroffen. Die Länder Zypern<br />

und Malta waren bereits zum Zeitpunkt ihres<br />

Beitritts uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt.<br />

a) Freier Warenverkehr<br />

Waren sollen innerhalb der EU ohne<br />

staatliche Einschränkungen und Behinderungen<br />

über die Binnengrenzen hinweg<br />

gehandelt werden können. Daher verbietet<br />

der Gründungsvertrag der Europäischen<br />

Gemeinschaft (EGV) Ein- und Ausfuhrzölle<br />

und staatliche Mengenbeschränkungen für<br />

Importe innerhalb der EU (so genannte<br />

Zollunion). Einschränkende nationale<br />

Regeln und Normen sind nach dem Recht<br />

der EU nur dann zulässig, wenn sie<br />

zwingend zum Schutz höherwertiger Ziele,<br />

wie etwa dem Verbaucher-, Umwelt- oder<br />

Gesundheitsschutz, geboten sind. Grundsätzlich<br />

können daher Waren von Mitgliedsländern<br />

der EU nach <strong>Deutsch</strong>land und<br />

umgekehrt frei gehandelt und in den<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

b) Freier Personenverkehr<br />

Die Freiheit des Personenverkehrs umfasst<br />

einen weiten Bereich. Sie setzt sich aus der<br />

Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit<br />

der Arbeitnehmer zusammen.<br />

aa) Niederlassungsfreiheit<br />

Die Niederlassungsfreiheit berechtigt<br />

Bürger und Unternehmen aus einem Mitgliedstaat<br />

der EU, sich in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat nach dessen Vorschriften<br />

niederzulassen, und einer dauerhaften<br />

selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.<br />

Eine solche auf Dauer ausgerichtete<br />

wirtschaftliche Tätigkeit liegt etwa<br />

dann vor, wenn ein Unternehmen in einem<br />

Mitgliedsstaat eine Hauptniederlassung,<br />

Zweigniederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft<br />

gründet.<br />

Ist hingegen lediglich eine vorübergehende<br />

Tätigkeit geplant, so fällt dies nicht unter<br />

den Begriff des Niederlassens.<br />

Die Niederlassungsfreiheit findet auch für<br />

die Bürger der neuen Beitrittsstaaten<br />

uneingeschränkt und ohne Übergangsregelungen<br />

Anwendung. Dementsprechend<br />

kann jeder Staatsbürger dieser Länder in<br />

<strong>Deutsch</strong>land ein Unternehmen gründen<br />

und hier selbständig arbeiten.<br />

bb) Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt einem<br />

Arbeitnehmer das Recht, in ein EU-Land<br />

einzureisen, sich dort aufzuhalten und<br />

dauerhaft zu bleiben, um einer unselbständigen<br />

(abhängigen, angestellten)<br />

Tätigkeit nachzugehen.<br />

Für Arbeitnehmer aus den alten Mitgliedsstaaten<br />

der EU gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

grundsätzlich uneingeschränkt.<br />

Lediglich im Kernbereich hoheitlichen<br />

Handelns ( z.B. Polizei) gelten auch für<br />

Bürger aus den alten europäischen Mitgliedsländern<br />

besondere Beschränkungen.<br />

Die Ausübung unselbständiger Tätigkeiten<br />

für Arbeitnehmer der neuen osteuropäischen<br />

Mitgliedsstaaten ist in <strong>Deutsch</strong>land<br />

nach wie vor nur eingeschränkt möglich.<br />

Das Bundeskabinett hat nach dem als<br />

Übergangsregelung geltenden “2+3+2-<br />

Modell” die Verlängerung der vorläufigen<br />

Regelung bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

gegenüber den Beitrittsstaaten bis zum<br />

30. April 2009 beschlossen.<br />

Enden werden die Beschränkungen in jedem<br />

Fall spätestens im Jahr 2011 bzw. für die<br />

erst später hinzugetretenen Beitrittsländer<br />

Bulgarien und Rumänien spätestens im<br />

Jahr 2014. Die im Beitrittsvertrag vorgesehenen<br />

Möglichkeiten einer Übergangsregelung<br />

laufen dann aus. Inzwischen<br />

wurde allerdings für Fachkräfte aus<br />

bestimmten Berufsgruppen der Zugang<br />

zum Arbeitsmarkt durch eine gesetzliche<br />

Neuregelung erheblich erleichtert.<br />

c) Dienstleistungsfreiheit<br />

Die Dienstleistungsfreiheit gewährt das<br />

Recht, in einem Mitgliedsstaat eine<br />

vorübergehende und damit zeitlich<br />

beschränkte selbständige Tätigkeit auszuüben.<br />

Mit umfasst hiervon sind gewerbliche,<br />

kaufmännische, handwerkliche oder<br />

freiberufliche Tätigkeiten, die selbstständig<br />

ausgeübt werden.<br />

Die Dienstleistungsfreiheit ist aber beispielsweise<br />

auch betroffen, wenn ein bei<br />

einer Firma im EU-Ausland angestellter<br />

Handwerker einen an seine Firma gerichteten<br />

Dienstleistungsauftrag in einem<br />

anderen EU-Land ausführt. In diesem Fall<br />

spricht man von der sogenannten Dienstleistungsfreiheit<br />

mit Entsendung.<br />

Unernehmensinhaber der in den Beitrittsstaaten<br />

niedergelassenen Unternehmen<br />

und sonstige Selbständige können nach<br />

dem EU-Beitritt die Dienstleistungsfreiheit<br />

für ihren eigenen Einsatz sowie den Einsatz<br />

ihres sog. Schlüsselpersonals grundsätzlich<br />

uneingeschränkt nutzen. Zum Schlüsselpersonal<br />

zählen Führungskräfte und<br />

Personen mit hohen fachspezifischen<br />

Qualifikationen für bestimmte Arbeiten<br />

oder Aufgaben und Kenntnisse.<br />

Der Einsatz von sonstigen aus den neuen<br />

Beitrittsstaaten stammenden Mitarbeitern<br />

eines Unternehmens mit Sitz im neuen<br />

Mitgliedsstaat (Dienstleistungsfreiheit mit<br />

Entsendung) wird dagegen durch die<br />

Übergangsregelungen im Beitrittsvertrag in<br />

einigen Dienstleistungssektoren begrenzt.<br />

12 A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 13


Die Beschränkungen der Dienstleistungsfreiheit<br />

für entsendetes Personal beziehen<br />

sich in <strong>Deutsch</strong>land auf das Baugewerbe<br />

einschließlich verwandter Wirtschaftszweige,<br />

auf Gebäude-, Inventar- und<br />

Verkehrsmittelreinigung sowie Innendekoration.<br />

In diesen Bereichen dürfen Mitarbeiter<br />

nicht ohne eine entsprechende<br />

Arbeitsgenehmigung tätig werden.<br />

d) Freiheit des Kapitalverkehrs<br />

Die Kapitalverkehrsfreiheit soll sicherstellen,<br />

dass der Kapitalverkehr zwischen den EU-<br />

Mitgliedsstaaten ohne jegliche Einschränkungen<br />

möglich ist. Vom Kapitalbegriff<br />

mit umfasst sind sowohl Sachkapital (z.B.<br />

Rechte an Immobilien, Unternehmensbeteiligungen)<br />

als auch Geldkapital (z.B.<br />

Wertpapiere, Kredite). Verboten sind grundsätzlich<br />

alle Beschränkungen, die den<br />

Kapitalverkehr direkt regulieren (unter<br />

anderem auch devisenrechtliche Beschränkungen).<br />

Neben der Freiheit des Kapitalverkehrs<br />

gewährleistet der EG-Vertrag auch den<br />

freien Zahlungsverkehr. Dieser soll die<br />

ungehinderte Bezahlung von Warendienstleistungen<br />

und die Überweisung der Löhne<br />

an Angehörige der Mitgliedsstaaten<br />

garantieren. Der freie Zahlungsverkehr ist<br />

unerlässliche Ergänzung des Warenverkehrs,<br />

des Personenverkehrs und des<br />

Dienstleistungsverkehrs. Bislang war der<br />

bargeldlose grenzüberschreitende Zahlungsverkehr<br />

zwar möglich, jedoch nicht<br />

einheitlich geregelt und teilweise sehr<br />

kostenaufwändig.<br />

Künftig soll die Einrichtung einer Single<br />

Euro Payment Area (SEPA) einen europaweit<br />

einheitlichen bargeldlosen Zahlungsverkehr<br />

gewährleisten. SEPA ist ein gemeinsamer<br />

Euro-Zahlungsverkehrsraum, in dem<br />

alle Zahlungen wie inländische Zahlungen<br />

behandelt werden. Dabei soll nicht mehr<br />

zwischen nationalen und grenzüberschreitenden<br />

Zahlungen unterschieden werden.<br />

Den Staatsbürgern der Währungsunion<br />

werden künftig einheitliche Zahlungsinstrumente<br />

für Überweisungen, Lastschriftverfahren<br />

und Kreditkarten zur<br />

Verfügung stehen. Auch Mitgliedsstaaten,<br />

die noch nicht der Währungsunion angehören<br />

(bislang sind dies 14 EU-Staaten)<br />

haben die Möglich-keit, sich freiwillig an<br />

den SEPA-Standards zu beteiligen. Geplant<br />

ist eine schrittweise Umsetzung der Ziele<br />

innerhalb der kommenden Jahre. Nach<br />

2010 soll der nationale Zahlungsverkehr<br />

vollständig durch SEPA-Instrumente ersetzt<br />

werden.<br />

3. Niedersachsen: Standorte weltweit<br />

Niedersachsen spielt als Wirtschaftsstandort<br />

nicht nur eine wichtige Rolle in <strong>Deutsch</strong>land<br />

und der EU. Auch weltweit unterhält das<br />

Bundesland dauerhafte Wirtschaftsverbindungen.<br />

Um den Bekanntheitsgrad Niedersachsens als<br />

Wirtschaftsstandort noch weiter auszubauen<br />

und Geschäftskontakte vor Ort anzubahnen,<br />

unterhält das Land mehrere Auslandsrepräsentanzen.<br />

Neben dem Niedersachsen US-<br />

Business Center in Atlanta hat das Land –<br />

teilweise gemeinsam mit der <strong>Deutsch</strong>en<br />

Management Akademie in Niedersachsen<br />

(DMAN) oder der <strong>Deutsch</strong>en Messe AG (DMAG)<br />

– auch in Warschau, Moskau, Shanghai und<br />

Mumbai Repräsentanzen eingerichtet.<br />

Zur Anbahnung internationaler Geschäftskontakte<br />

eignen sich ebenfalls die regelmäßig<br />

stattfindenden grenzüberschreitenden Kooperationsbörsen,<br />

die zahlreichen außenwirtschaftlichen<br />

Veranstaltungen und die Delegationsreisen<br />

des Landes, die das Niedersächsische<br />

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und<br />

Verkehr, die niedersächsischen Industrie- und<br />

Handelskammern sowie andere Außenwirtschaftsinstitutionen<br />

des Landes regelmäßig<br />

veranstalten. Hierbei hat der ausländische<br />

Geschäftssuchende immer die Möglichkeit,<br />

bereits in seinem eigenen Land einen ersten<br />

Eindruck vom Land Niedersachsen und seinen<br />

Unternehmern zu erhalten und mit kompetenten<br />

Wirtschaftsvertretern mögliche<br />

Vorhaben in Niedersachsen zu besprechen.<br />

14 A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen<br />

A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 15


B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger<br />

in Niedersachsen<br />

1. Einleitung<br />

Wer als ausländischer Staatsbürger beabsichtigt,<br />

in Niedersachsen geschäftlich tätig zu<br />

werden, findet ein umfangreiches Betätigungsfeld<br />

vor; er muss in unterschiedlichem Maße<br />

aber auch bestimmte formale Anforderungen<br />

erfüllen. Je nach Heimatland oder Dauer des<br />

Aufenthalts müssen insbesondere die<br />

rechtlichen Regelungen zum Aufenthalt<br />

berücksichtigt werden.<br />

Die Voraussetzungen, die ein ausländischer<br />

Staatsbürger erfüllen muss, um sich in Niedersachsen<br />

und <strong>Deutsch</strong>land aufzuhalten, sind<br />

nicht für alle gleich. Das deutsche Aufenthaltsrecht<br />

unterscheidet vielmehr danach,<br />

woher und warum jemand nach <strong>Deutsch</strong>land<br />

einreisen möchte. Bürger eines Mitgliedslandes<br />

der Europäischen Union (so genannte „Unionsbürger“)<br />

genießen aufgrund des EG-Vertrages<br />

einen günstigen Status. In vielen Bereichen<br />

gleichgestellt sind ihnen Staatsangehörige aus<br />

Island, Liechtenstein, Norwegen (EFTA-Staaten)<br />

und der Schweiz, obwohl diese nicht der EU<br />

angehören. Beschränkungen gibt es nach wie<br />

vor gegenüber Staatsangehörigen aus den<br />

osteuropäischen Ländern, die der Europäischen<br />

Union am 1. Mai 2004 bzw. 01. Januar 2007<br />

beigetreten sind (siehe dazu auch im Kapitel A).<br />

Die Staatsangehörigen aller anderen Staaten<br />

werden als so genannte Drittstaatenangehörige<br />

bezeichnet. Deren Aufenthalt und<br />

die Ausübung der Erwerbstätigkeit sind in<br />

Niedersachsen und <strong>Deutsch</strong>land nur in den<br />

Grenzen der Ausländergesetze möglich.<br />

Innerhalb dieser Gruppe ist grundlegend<br />

zwischen Ausländern, die aus Schutz vor<br />

Verfolgung und Ausländern, die aus anderen<br />

Motiven nach <strong>Deutsch</strong>land kommen, zu<br />

unterscheiden. Schutzsuchende müssen in der<br />

Regel ein Asylantrag stellen und unterliegen<br />

danach einem gesonderten Status.<br />

Im Rahmen dieser Ausführungen wird auf<br />

diese Besonderheiten allerdings nicht eingegangen.<br />

Auch die sich aus völkerrechtlichen,<br />

humanitären, politischen oder familiären<br />

Gründen (Familiennachzug) ergebenden Aufenthaltsrechte<br />

sind nicht Gegenstand der<br />

Ausarbeitung. Das folgende Kapitel gibt<br />

vielmehr einen Überblick über den rechtlichen<br />

Rahmen des Aufenthaltes und der Erwerbstätigkeit<br />

von Geschäftssuchenden in Niedersachsen.<br />

2. Geschäftstätigkeit von EU-Bürgern<br />

in Niedersachsen<br />

a) Rechtliche Grundlagen<br />

Die wesentlichen Teile des deutschen<br />

Ausländerrechts regelt das neue Zuwanderungsgesetz<br />

(Gesetz zur Steuerung und<br />

Begrenzung der Zuwanderung und zur<br />

Regelung des Aufenthalts und der Integration<br />

von Unionsbürgern und Ausländern).<br />

Das Zuwanderungsgesetz ist am 01. Januar<br />

2005 in Kraft getreten. Die wichtigste<br />

Neuregelung ist das mit Artikel 1 des<br />

Zuwanderungsgesetzes neu einge-führte<br />

Aufenthaltsgesetz, das den Aufenthalt von<br />

Drittstaatlern regelt und das frühere Ausländergesetz<br />

von 1990 ersetzt.<br />

Artikel 2 des Zuwanderungsgesetzes<br />

enthält das ebenfalls neu eingeführte<br />

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit<br />

von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/-<br />

EU), das den Aufenthalt von Unionsbürgern<br />

und deren Familienangehörigen regelt und<br />

das frühere Aufenthaltsgesetz/ EWG von<br />

1980 ersetzt.<br />

Neben dem Zuwanderungsgesetz wird das<br />

Ausländerrecht in weiteren Gesetzen wie<br />

etwa dem SGB (Sozialgesetzbuch) und<br />

Verordnungen geregelt.<br />

b) Einreise und Aufenthalt<br />

Alle EU-Bürger genießen innerhalb der<br />

Europäischen Union das Recht auf freie<br />

Einreise und freien Aufenthalt. Es gilt das<br />

Gesetz über die allgemeine Freizügigkeit<br />

von Unionsbürgern (Freizügigkeitsgesetz/<br />

EU), welches das alte Aufenthaltsgesetz/<br />

EWG abgelöst hat. Ein Visum ist zur Einreise<br />

nicht erforderlich. Für die Einreise nach<br />

<strong>Deutsch</strong>land benötigen EU-Staatsbürger<br />

lediglich einen Personalausweis.<br />

EU-Staatsbürger bedürfen grundsätzlich<br />

auch keines Aufenthaltstitels für längerfristige<br />

Aufenthalte, der Nachweis der<br />

Staatsangehörigkeit durch Reisepass oder<br />

Personalausweis ist ausreichend. Unionsbürger<br />

brauchen nach geltendem Recht<br />

also nicht mehr die Ausländerbehörde<br />

aufzusuchen; sie sind lediglich verpflichtet<br />

– wie deutsche Staatsbürger auch – sich<br />

bei der zuständigen Meldebehörde registrieren<br />

zu lassen.<br />

Auch für Staatsbürger aus EU-Beitrittsstaaten<br />

gelten seit dem 01. Januar 2007<br />

vereinfachte Einreisevorschriften. Danach<br />

ist für Staatsangehörige der Beitrittsstaaten<br />

für einen Zeitraum von drei Monaten<br />

auch ein visumsfreier Aufenthalt möglich.<br />

Bei der Einreise ist zu beachten, dass Personenkontrollen<br />

auch innerhalb der EU<br />

noch an den Grenzen zu Staaten vorgenommen<br />

werden, die zwar der EU, nicht<br />

aber dem Schengener Abkommen beigetreten<br />

sind. Gegenstand des Abkommens<br />

ist unter anderem die Abschaffung der<br />

Personenkontrollen an den Binnengrenzen<br />

zwischen den Vertragparteien. Ein entsprechendes<br />

Durchführungsabkommen<br />

regelt darüber hinaus die rechtliche Vereinheitlichung,<br />

so etwa auch die Vereinheitlichung<br />

der Vorschriften für den kurzfristigen<br />

Aufenthalt von ausländischen<br />

Staatsbürgern in den Vertragsstaaten<br />

(Schengen-Visum).<br />

Das Schengen-Abkommen wurde neben<br />

der Bundesrepublik <strong>Deutsch</strong>land auch von<br />

Frankreich, Belgien, Luxemburg und die<br />

Niederlande unterzeichnet. Später traten<br />

Spanien, Portugal, Italien, Griechenland,<br />

Österreich, Dänemark und Schweden dem<br />

16 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 17


Durchführungsabkommen bei. Auch Island<br />

und Norwegen wenden das Abkommen –<br />

ohne EU- Mitglied zu sein – aufgrund eines<br />

Kooperationsvertrages vollumfänglich an.<br />

Dem Abkommen nicht beigetreten sind<br />

bislang die osteuropäischen Beitrittsstaaten<br />

Polen, Ungarn, Slowakei, Litauen, Litauen,<br />

Lettland, Estland, die Tschechische Republik,<br />

Bulgarien und Rumänien. Die EU plant, die<br />

Abschaffung der Grenzkontrollen zu einigen<br />

dieser Staaten bereits 2008 zu erreichen.<br />

Warenkontrollen innerhalb der EU gibt es<br />

grundsätzlich nicht mehr, wobei Stichprobenkontrollen<br />

im Rahmen der polizeilichen<br />

Kontrolle des grenzüberschreitenden<br />

Verkehrs nach wie vor getätigt werden.<br />

c) Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern<br />

Plant ein EU-Ausländer die Aufnahme<br />

einer geschäftlichen Tätigkeit in Niedersachsen,<br />

sind die Voraussetzungen dafür<br />

abhängig von der Staatsangehörigkeit und<br />

der Art der angestrebten Tätigkeit.<br />

aa) Unselbständige Tätigkeit<br />

Wie bereits im vorhergehenden Kapitel<br />

beschrieben, ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

für EU-Bürger grundsätzlich<br />

uneingeschränkt, für Staatsbürger der<br />

neuen Beitrittsländer allerdings nur<br />

eingeschränkt gewährleistet.<br />

Was ist unselbständige Tätigkeit?<br />

Nichtselbständige Erwerbstätigkeit ist jede<br />

weisungsgebundene Tätigkeit, die auf<br />

Gewinnerzielung gerichtet und für die ein<br />

Entgelt vereinbart oder üblich ist. In der<br />

Regel liegt daher ein Beschäftigungsverhältnis<br />

vor, wenn der Erwerbstätige aufgrund<br />

eines Vertrages im Dienste eines anderen<br />

gegen Entgelt zu abhängiger Arbeit verpflichtet<br />

ist.<br />

Voraussetzungen für die Ausübung<br />

unselbständiger Tätigkeit<br />

Seit dem 01. Januar 1992 haben die<br />

Bürger aller Länder der Europäischen<br />

Union das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat<br />

zu arbeiten. Arbeitnehmer aus<br />

dem EU-Ausland unterliegen grundsätzlich<br />

denselben Rechtsvorschriften und<br />

genießen die gleichen Vorteile wie inländische<br />

Arbeitnehmer.<br />

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt<br />

für sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen<br />

(z. B. Entlohnung, Kündigung,<br />

berufliche Wiedereingliederung oder<br />

Wiederbeschäftigung im Falle der Arbeitslosigkeit).<br />

Sie können jeder beliebigen<br />

Beschäftigung nachgehen. Jedoch müssen<br />

sie bei Antritt einer Beschäftigung oder<br />

spätestens drei Monate nach der Einreise<br />

eine „Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger”<br />

beantragen. Diese ist fünf Jahre gültig und<br />

kann erneuert werden.<br />

Für Staatsbürger der osteuropäischen<br />

Beitrittsstaaten bestehen hingegen noch<br />

Einschränkungen.<br />

Für die Aufnahme einer unselbständigen<br />

Erwerbstätigkeit benötigen die EU-Bürger<br />

aus den osteuropäischen Beitrittsländern<br />

eine Arbeitsgenehmigung. Die Agentur für<br />

Arbeit erteilt die Arbeitsgenehmigung<br />

befristet als so genannte Arbeitserlaubnis-<br />

EU, wenn nicht ausnahmsweise eine unbefristete<br />

Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU<br />

in Frage kommt (Anspruchsteller war zum<br />

Beitrittszeitpunkt am 01. Mai 2004 oder<br />

später für einen ununterbrochenen Zeitraum<br />

von 12 Monaten im Bundesgebiet<br />

zum Arbeitsmarkt zugelassen). Die Voraussetzungen<br />

für den Erhalt der Arbeitsgenehmigung<br />

richten sich dabei – allerdings mit<br />

Ausnahmen – nach den ebenfalls für<br />

Nicht-EU-Staatsangehörige geltenden<br />

Vorschriften (siehe dazu in diesem Kapitel<br />

unter 3. b) cc). Dazu gehört auch eine so<br />

genannte Vorrangprüfung, nach der<br />

vorerst zu prüfen ist, ob die Stelle nicht<br />

auch durch einen deutschen Staatsangehörigen<br />

besetzt werden kann. Innerhalb<br />

dieser Prüfung sind Staatsbürger aus den<br />

Beitrittsstaaten gegenüber Beschäftigung<br />

suchenden Staatsbürgern aus Nicht-EU-<br />

Staaten allerdings wiederum bevorrechtigt.<br />

Für osteuropäische Fachkräfte aus den<br />

Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik<br />

entfällt eine solche Vorrangprüfung<br />

allerdings nunmehr bereits zum 01. November<br />

2007.<br />

Sonderregeln gelten in jedem Fall im Rahmen<br />

der gelegentlichen Beschäftigung.<br />

Hierbei handelt es sich um kurzfristige<br />

Beschäftigungen in einem geringen Umfang.<br />

Diese gelegentlichen Beschäftigungen<br />

werden nicht dem Arbeitsmarkt<br />

zugerechnet. Daher dürfen auch Bürger<br />

der neuen EU-Mitgliedsstaaten diese Tätigkeiten<br />

im Rahmen der allgemeinen Freizügigkeit<br />

ohne Arbeitsgenehmigung ausüben.<br />

Besonderheiten gibt es auch im Rahmen<br />

der so genannten Beschäftigungskontingente.<br />

Im Rahmen der Kontingente können<br />

ausländische Unternehmen ihr Personal für<br />

eine begrenzte Zeit in die Bundesrepublik<br />

<strong>Deutsch</strong>land zur Ausführung von Werkverträgen<br />

entsenden. Erforderlich ist hierfür<br />

der Abschluss einer entsprechenden<br />

bilateralen Werkvertragsvereinbarung. Eine<br />

Tätigkeit entsandter Arbeitnehmer aus den<br />

neuen Beitrittstaaten ist grundsätzlich<br />

neben der gelegentlichen Beschäftigung<br />

nur auf der Grundlage dieser bilateralen<br />

Vereinbarungen möglich.<br />

bb) Selbständige Tätigkeit<br />

Unternehmer und Selbständige aus der EU<br />

können grundsätzlich selbständige Tätigkeiten<br />

uneingeschränkt in Niedersachsen<br />

ausüben, soweit sie alle nach deutschem<br />

Recht geltenden Voraussetzungen einschließlich<br />

der beruflichen Qualifikationsanforderungen<br />

erfüllen. Sind diese Voraussetzungen<br />

gegeben, eröffnen sich für die<br />

EU-Bürger eine Vielzahl von Betätigungsfeldern.<br />

18 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 19


Was ist selbständige Tätigkeit?<br />

Als selbständige Erwerbstätigkeit wird jede<br />

Tätigkeit bezeichnet, die persönlich oder<br />

in der Rechtsform einer Gesellschaft<br />

ausgeübt wird, ohne dass dabei eine<br />

Weisungsgebundenheit gegenüber einem<br />

Arbeitgeber besteht. Die Tätigkeit muss<br />

auf Erzielung eines Gewinns gerichtet sein<br />

bzw. für die Tätigkeit muss ein Entgelt<br />

vereinbart oder üblich sein.<br />

Selbständige Betätigungsformen<br />

Geschäftssuchende haben die Möglichkeit,<br />

sich in den verschiedensten Rechtsformen<br />

als Personen oder Unternehmen in Niedersachsen<br />

wirtschaftlich zu betätigen.<br />

Personen oder Unternehmen können etwa<br />

mittels eines Vertretungsbüros (Repräsentanz)<br />

geschäftlich tätig werden; ein solches<br />

Vertretungsbüro besitzt allerdings keine<br />

rechtliche Selbständigkeit und kann<br />

selbständig keine Geschäfte abschließen.<br />

Die Hauptaufgabe der Repräsentanz<br />

besteht in der der Geschäftsanbahnung<br />

und Kontaktpflege. Sollen selbständig<br />

Geschäfte getätigt werden, kann das ausländische<br />

Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land<br />

eine unselbständige bzw. eine selbständige<br />

(Zweig-) Niederlassung oder eine Tochtergesellschaft<br />

errichten. Welche der drei<br />

Betätigungsformen für das ausländische<br />

Unternehmen in Frage kommt, hängt von<br />

der Stärke des geplanten Engagements in<br />

<strong>Deutsch</strong>land sowie von den rechtlichen<br />

und tatsächlichen Möglichkeiten ab (siehe<br />

zu den Rechtsformen Kapitel C und D). So<br />

ist bei Planung längerfristiger gewerblicher<br />

Tätigkeiten etwa die Gründung einer<br />

Tochtergesellschaft ratsam. Die Ausübung<br />

der Geschäftstätigkeit eines ausländischen<br />

Unternehmens in Form einer eigenständigen<br />

juristischen Person wird auf dem<br />

deutschen Markt als stärkeres Engagement<br />

im Geschäftsverkehr angesehen, die zu<br />

mehr Beachtung und Akzeptanz im täglichen<br />

Geschäftsverkehr führen kann.<br />

Neben der Unternehmensgründung kann<br />

auch die Beteiligung an einem Unternehmen<br />

ein lohnendes Investment darstellen.<br />

EU-Staatsbürger können sich dabei an<br />

Gesellschaften aller Rechtsformen beteiligen,<br />

unabhängig davon, ob die Beteiligung<br />

durch natürliche oder juristische<br />

Personen erfolgt. Investitionsbeschränkungen<br />

und Beschränkungen zur Kapitaleinfuhr<br />

bestehen nicht. Für die einfache<br />

Beteiligung auf Gesellschafterebene bedarf<br />

es auch keines Wohnsitzes oder gewöhnlichen<br />

Aufenthaltes im Inland. Einschränkend<br />

gilt lediglich, dass die Beteiligung<br />

nicht gegen ausländerrechtliche Vorschriften<br />

oder Regelungen über die gewerbliche<br />

Tätigkeit von Ausländern verstoßen darf.<br />

Umfangreiche Informationen zum Aufenthalt<br />

und zur Erwerbstätigkeit innerhalb<br />

der Mitgliedstaaten der Europäischen<br />

Union hat die EU sowohl für Privatpersonen<br />

als auch für Unternehmer im Internet<br />

unter der folgenden Adresse bereitgestellt:<br />

www.europa.eu.int/youreurope/nav/de/citi<br />

zens/home.html<br />

Trotz der grundsätzlich uneingeschränkten<br />

Betätigungsfreiheit müssen vor Aufnahme<br />

einer selbständigen Tätigkeit bestimmte<br />

berufs- und gewerberechtliche Bedingungen<br />

beachtet werden (siehe dazu in<br />

diesem Kapitel Ziffer 4.).<br />

3. Geschäftstätigkeit von Nicht-EU-<br />

Staatsangehörigen in Niedersachsen<br />

a) Einreise und Aufenthalt<br />

Plant der Staatsangehörige eines Nicht-EU-<br />

Landes die Aufnahme einer Tätigkeit in<br />

Niedersachsen, muss er eine Reihe gesonderter<br />

Vorschriften beachten, die über die<br />

bereits genannten Erfordernisse – insbesondere<br />

in aufenthaltsrechtlicher Hinsicht<br />

– hinausgehen.<br />

Aufenthaltstitel<br />

Überblick<br />

Nicht-EU-Staatsangehörige, die über einen<br />

Zeitraum von mehr als 90 Tagen in Niedersachsen<br />

arbeiten, studieren oder sich zu<br />

einem sonstigen Zweck aufhalten möchten,<br />

benötigen dafür grundsätzlich einen<br />

Aufenthaltstitel.<br />

Das deutsche Ausländerrecht kennt drei<br />

Formen von Aufenthaltstitel, die entweder<br />

zum vorübergehenden oder dauerhaften<br />

Aufenthalt in Niedersachsen und <strong>Deutsch</strong>land<br />

berechtigen. Neben dem Visum für<br />

kurzfristige Aufenthalte, sind das die<br />

Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis,<br />

die für einen auf Dauer angelegten Verbleib<br />

maßgeblich sind. Dabei wird die<br />

Aufenthaltsgenehmigung befristet, die<br />

Niederlassungserlaubnis immer unbefristet<br />

erteilt.<br />

Unabhängig von der Art des Aufenthaltstitels<br />

ist bei der Einreise in jedem Fall zu<br />

beachten, dass Personen- und Warenkontrollen<br />

durchgeführt werden. Der Einreisende<br />

benötigt deshalb in jedem Fall ein<br />

gültiges Ausweisdokument, das zum Zeitpunkt<br />

der geplanten Ausreise aus<br />

<strong>Deutsch</strong>land noch mindestens drei Monate<br />

gültig sein sollte.<br />

Visum<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Das Visum wird als Sichtvermerk bezeichnet<br />

und ist die im Reisepass vermerkte<br />

staatliche Erlaubnis zum Überschreiten der<br />

Landesgrenze. Für vielen Staatsbürger aus<br />

Nicht-EU- Staaten besteht bereits für<br />

kurzfristige Aufenthalte eine Visumspflicht.<br />

Im deutschen Aufenthaltsrecht ist das<br />

Visum der Aufenthaltstitel, den eine<br />

deutsche Auslandsvertretung vor der Reise<br />

erteilt. Einreisewillige müssen sich an die<br />

entsprechende deutsche Vertretung<br />

(Botschaften oder Generalkonsulate) in<br />

ihrem Heimatland wenden.<br />

Das Visum ist ein so genanntes internationales<br />

Visum und kann in den Kategorien A<br />

(das Flughafen-Transitvisum), B (Durchreisevisum),<br />

C (Kurzaufenthaltsvisum) und<br />

D (Nationales Visum) grundsätzlich für<br />

20 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 21


eine oder mehrere Einreisen ausgestellt<br />

werden. Die Kategorien können auch<br />

kombiniert werden wie z.B. das Schengen-<br />

Visum (Kategorie D + C, Natio-nales<br />

Visum mit Reiserecht Schengen).<br />

In den jeweiligen Auslandsvertretungen<br />

kann die Bearbeitungszeit der Visumsanträge<br />

für den Aufenthalt in <strong>Deutsch</strong>land<br />

stark voneinander abweichen. Insbesondere<br />

bei Anträgen, die zu längerfristigen<br />

Aufenthalten oder zur Arbeitsaufnahme<br />

berechtigen sollen, muss teilweise mit<br />

mehrmonatigen Bearbeitungszeiten<br />

gerechnet werden.<br />

Voraussetzung für Erteilung des Visums ist<br />

grundsätzlich, dass die Anwesenheit des<br />

Ausländers die Interessen der Bundesrepublik<br />

<strong>Deutsch</strong>land nicht beeinträchtigt und<br />

der Antragsteller die finanzielle Absicherung<br />

seines Aufenthaltes in <strong>Deutsch</strong>land sicherstellt.<br />

Als finanziell abgesichert wird der<br />

Aufenthalt unter anderem dann betrachtet,<br />

wenn der Einreisende eine Reisekrankenversicherung<br />

nachweisen kann. Diese muss<br />

für sämtliche europäische Staaten gültig<br />

sein, die dem Schengener Abkommen<br />

beigetreten sind. Die Versicherung muss<br />

eine Deckungssumme in Höhe von mindestens<br />

30.000 Euro aufweisen.<br />

In die Entscheidung über die Visumserteilung<br />

fließt unter anderem die Prognose der<br />

jeweiligen Auslandsvertretung bezüglich der<br />

Rückreisebereitschaft des Einreisenden mit<br />

ein.<br />

Besucher- oder Touristenvisum,<br />

Geschäftsvisum<br />

Die Visumspflicht im Zusammenhang mit<br />

kurzfristigen Aufenthalten ist abhängig<br />

von der Staatsangehörigkeit des Reisenden.<br />

Die Staatsangehörigen der folgenden<br />

Drittstaaten benötigen für Aufenthalte<br />

unter drei Monaten kein Visum (in ihrer<br />

alphabetischen Reihenfolge):<br />

Andorra, Argentinien, Australien (sowie<br />

Kokosinseln, Norfolkinseln, Weihnachtsinsel),<br />

Brasilien, Brunei, Chile, Costa Rica,<br />

Guatemala, Honduras, Hongkong, Island,<br />

Israel, Japan, Kanada, Südkorea, Kroatien,<br />

Macao, Malaysia, Mexiko, Monaco, Neuseeland<br />

(sowie Cookinseln, Niue, Tokelau),<br />

Nicaragua, Norwegen, Panama, Paraguay,<br />

Puerto Rico, San Marino, Schweiz, Liechtenstein,<br />

Singapur, Slowakische Republik, Uruguay,<br />

Venezuela, Vereinigte Staaten von<br />

Amerika (sowie die Amerikanischen Jungferninseln,<br />

Amerikanisch-Samoa und Guam).<br />

Staatsangehörige anderer Länder (soweit<br />

nicht EU-Mitglieder) sind verpflichtet, vor<br />

jeder Einreise bei der deutschen Auslandsvertretung<br />

ihres Heimatlandes das so<br />

genannte Touristen- oder Besuchervisum<br />

(Besuchsaufenthalt) bzw. Geschäftsvisum zu<br />

beantragen. Dieses wird erteilt, sobald der<br />

Reisende nachweisen kann, dass er über<br />

ausreichende Mittel zur Aufenthaltsfinanzierung<br />

verfügt und wieder in sein Heimatland<br />

zurückkehren wird. Sollte der Aufenthalt<br />

nicht aus eigenen Mitteln finanziert<br />

werden können, bleibt die Möglichkeit der<br />

Verpflichtungserklärung.<br />

Mit einer solchen Erklärung verpflichtet<br />

sich der deutsche Gastgeber des Einreisenden<br />

verbindlich, für alle aus dem Aufenthalt<br />

des Einreisenden möglicherweise<br />

entstehenden Kosten aufzukommen. Dies<br />

umfasst auch die Kosten eines möglichen<br />

Krankenhausaufenthaltes oder einer Rückführung<br />

in das Heimatland. Der Gastgeber<br />

muss die Erklärung bei der Ausländerbehörde<br />

an seinem Wohnort einreichen.<br />

Üblicherweise verlangt die Behörde dabei<br />

die Vorlage der drei letzten Verdienstbescheinigungen.<br />

Die Verpflichtungserklärung<br />

wird vor Ort beglaubigt, das persönliche<br />

Erscheinen ist deshalb notwendig.<br />

Auch die Reisekrankenversicherung kann<br />

unter Umständen der Gastgeber übernehmen.<br />

Im Übrigen können Geschäftsleute in<br />

Ausnahmefällen eine Besonderheit in<br />

Anspruch nehmen: Ihr Aufenthalt gilt bereits<br />

dann als finanziell abgesichert, wenn der<br />

Auslandsvertretung eine schriftliche Einladung<br />

des deutschen Gastgebers vorgelegt<br />

wird, in der dieser sich zur Übernahme<br />

aller Kosten bereit erklärt. Die Einladung<br />

muss der Geschäftsreisende der Auslandsvertretung<br />

im Original vorlegen. Eine<br />

förmliche Verpflichtungserklärung ist dann<br />

entbehrlich.<br />

In der Praxis wird das Touristen- oder<br />

Besuchervisum meist einheitlich als ein so<br />

genanntes Schengen-Visum ausgestellt.<br />

Mit einem Schengen-Visum (Wortlaut im<br />

Visaetikett: „gültig für Schengener Staaten“<br />

in der jeweiligen Sprache des ausstellenden<br />

Staates) kann die betreffende<br />

Person sich bis zu drei Monaten innerhalb<br />

eines halben Jahres im Raum der Mitgliedstaaten<br />

aufhalten (gerechnet ab dem Zeitpunkt<br />

der Einreise in den Schengenraum).<br />

Das Touristen- bzw. Besuchervisum berechtigt<br />

nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit.<br />

Geschäftsvisa können anders als Touristenvisa<br />

für einen variablen Zeitraum ausgestellt<br />

werden. Zwar berechtigen auch sie nicht<br />

zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit. Die<br />

Ausübung der im Zusammenhang mit<br />

ihrer beruflichen Tätigkeit stehenden<br />

Geschäfte (Abschluss von Verträgen auf<br />

Messen etc.) bleibt ihnen hingegen unbenommen.<br />

Über Agenturen kann das<br />

Geschäftsvisum in vielen Ländern auch<br />

ohne persönliches Erscheinen des Geschäftssuchenden<br />

beantragt und durch die Auslandsvertretungen<br />

zügiger erteilt werden.<br />

Voraussetzung ist in jedem Fall die Einladung<br />

eines Unternehmens aus <strong>Deutsch</strong>land.<br />

Längerfristige Visa (Nationales Visum,<br />

Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis)<br />

Das nationale Visum (Kategorie D) ist<br />

grundsätzlich ein Visum für längerfristige<br />

Aufenthalte und richtet sich nach den für<br />

die Aufenthalts- und Niederlassungserlaubnis<br />

geltenden Vorschriften.<br />

Für Aufenthalte über drei Monate oder<br />

Aufenthalte, die zur Aufnahme einer<br />

Erwerbstätigkeit führen (Aufenthaltserlaubnis,<br />

in Ausnahmefällen Niederlassungserlaubnis),<br />

benötigen Einreisende<br />

grundsätzlich das nationale Visum. Es<br />

22 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 23


muss grundsätzlich vor der Einreise bei der<br />

zuständigen Auslandsvertretung beantragt<br />

werden. Im Regelfall ist die Zustimmung<br />

der zuständigen Ausländerbehörde in<br />

<strong>Deutsch</strong>land notwendig. Zuständig ist die<br />

Ausländerbehörde des Ortes, an dem der<br />

Ausländer seinen Wohnsitz nehmen wird.<br />

Das entsprechende Visumantragsformular<br />

für einen langfristigen Aufenthalt erhalten<br />

Antragsteller kostenlos von der jeweiligen<br />

Auslandsvertretung vor Ort. Das Formular<br />

kann aber auch in den Sprachen deutsch,<br />

englisch, französisch und italienisch beim<br />

Bürgerservice des Auswärtigen Amtes<br />

(Sachgebiet „Visum für <strong>Deutsch</strong>land“)<br />

unter der folgenden Web-Adresse heruntergeladen<br />

werden:<br />

www.auswaertiges-amt.de/<br />

www/de/aamt/buergerservice<br />

Bei den längerfristigen Visa können die<br />

Zustimmungsverfahren bis zu drei Monaten<br />

und unter Umständen auch länger<br />

dauern, da auch die Ausländerbehörde in<br />

der Regel noch weitere Behörden kontaktiert<br />

(z.B. die Bundesagentur für Arbeit<br />

oder die Kammern). In zustimmungspflichtigen<br />

Fällen darf die Auslandsvertretung<br />

das beantragte Visum in jedem Fall<br />

erst dann erteilen, wenn die Zustimmung<br />

der Ausländerbehörde vorliegt.<br />

Aufenthaltserlaubnis<br />

Die Aufenthaltserlaubnis ist sowohl zweckals<br />

auch fristgebunden. Sie wird zu den im<br />

Gesetz bezeichneten Aufenthaltszwecken<br />

erteilt; die gesetzliche Aufzählung ist<br />

jedoch nicht abschließend, so dass in<br />

Einzelfällen eine Aufenthaltserlaubnis<br />

ausnahmsweise auch für einen nicht im<br />

Gesetz aufgeführten Zweck ausgesprochen<br />

wird. Der für längerfristige Aufenthalte<br />

übliche Aufenthaltstitel ist die Aufenthaltserlaubnis.<br />

Diese wird insbesondere für<br />

unselbständige oder selbständige Erwerbstätigkeiten,<br />

Studienaufenthalte, Sprachkurse,<br />

betriebliche Aus- und Weiterbildungen<br />

sowie aus humanitären Gründen erteilt.<br />

Niederlassungserlaubnis<br />

Eine Niederlassungserlaubnis ist zeitlich<br />

und räumlich unbeschränkt. Die Voraussetzungen<br />

sind dementsprechend strenger.<br />

Im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit<br />

etwa kann ein Unternehmer bereits nach<br />

Ablauf von drei Jahren eine Niederlassungserlaubnis<br />

erhalten, soweit die geplante<br />

Tätigkeit erfolgreich und der Lebensunterhalt<br />

des Betreffenden gesichert ist.<br />

Grundsätzlich hat nur die Person einen<br />

Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis,<br />

die mindestens seit fünf<br />

Jahren eine Aufenthaltserlaubnis besitzt,<br />

die ihren Lebensunterhalt eigenständig<br />

bestreiten kann und die für mindestens<br />

fünf Jahre sozialversicherungspflichtig<br />

versichert war. Nicht-EU-Staatsangehörige<br />

müssen zudem den Nachweis führen, hinreichend<br />

in der Rechts- und Gesellschaftsordnung<br />

der Bundsrepublik integriert zu sein.<br />

b) Erwerbstätigkeit von<br />

Nicht-EU-Staatsbürgern<br />

aa) Allgemeine Bestimmungen<br />

Plant der Geschäftssuchende aus einem<br />

Nicht-EU-Land die Aufnahme einer wirtschaftlichen<br />

Betätigung in Niedersachsen,<br />

sind die Voraussetzungen an den Aufenthaltstitel<br />

höher als bei einem kurzfristigen<br />

Visum, das nicht zur Aufnahme einer<br />

Tätigkeit berechtigt.<br />

Nicht-EU-Staatsbürger erhalten eine vorübergehenden<br />

Aufenthalts- oder dauerhafte<br />

Niederlassungserlaubnis nur unter<br />

bestimmten Voraussetzungen. Das deutsche<br />

Aufenthaltsrecht sieht neuerdings<br />

erleichternde Ausnahmen beispielsweise<br />

für Hochqualifizierte vor. Das Land Niedersachsen<br />

mit seinen international tätigen<br />

Unternehmen, weltweit bekannten Forschungsinstitutionen,<br />

Universitäten und<br />

Fachhochschulen pflegt einen weltweiten<br />

Austausch von Fach- und Nachwuchskräften<br />

sowie Wissenschaftlern. Um die<br />

Ansiedlung qualifizierter Erwerbstätiger und<br />

Selbständiger zu fördern, erleichtert das<br />

neue Zuwanderungsgesetz deren Zuzug.<br />

Zu der Personengruppe der Hochqualifizierten<br />

zählen neben Wissenschaftlern mit<br />

besonderen Fachkenntnissen oder Lehrpersonal<br />

auch Angestellte und Spezialisten<br />

mit Berufserfahrung, soweit diese über ein<br />

überdurchschnittliches Jahreseinkommen<br />

verfügen.<br />

Seit 2005 entscheiden die Ausländerbehörden<br />

einheitlich über den Aufenthalt<br />

und die Erwerbstätigkeit der Nicht-EU-<br />

Staatsangehörigen. Die Agentur für Arbeit<br />

wird – falls erforderlich – in das Verfahren<br />

integriert. Der erteilte Aufenthaltstitel<br />

regelt somit die Berechtigung zur Aufnahme<br />

der Erwerbstätigkeit mit. In welchem<br />

Umfang die Erwerbstätigkeit erlaubt ist,<br />

ergibt sich daher aus dem Aufenthaltstitel.<br />

Beantragt ein ausländischer Staatsbürger<br />

aus dem Ausland die Einreise nach <strong>Deutsch</strong>land<br />

, so ist die deutsche Auslandsvertretung<br />

im Land des ständigen Wohnsitzes<br />

zuständig. Bei Beantragung eines längerfristigen<br />

Aufenthaltes arbeitet die Auslandsvertretung<br />

dann mit der Ausländerbehörde<br />

des Ortes in Niedersachsen<br />

zusammen, an dem der ausländische<br />

Staatsbürger seinen Wohnsitz nehmen wird.<br />

Handelt es sich bei dem Geschäftssuchenden<br />

um einen bereits in <strong>Deutsch</strong>land<br />

lebenden Ausländer, ist die Ausländerbehörde<br />

vor Ort die von vorneherein zuständige<br />

Behörde.<br />

In den meisten Fällen ist die Aufnahme<br />

einer Erwerbstätigkeit zudem von der<br />

Zustimmung der Arbeitsagentur abhängig,<br />

soweit nicht das Aufenthaltsgesetz (AufenthG)<br />

in Verbindung mit der Beschäftigungsverordnung<br />

(BeschV) oder der<br />

Beschäftigungsverfahrensordnung<br />

(BeschVerf) etwas anderes vorsieht.<br />

24 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 25


) Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />

Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

Das neue deutsche Aufenthaltsgesetz<br />

(AufenthaltsG), das den Aufenthalt von<br />

Drittstaatlern regelt, will die Zuwanderung<br />

von ausländischen Unternehmern mit<br />

innovativen Geschäftsideen fördern. Nach<br />

dem Aufenthaltsgesetz kann nunmehr<br />

bereits zu Beginn des Aufenthalts in Niedersachsen<br />

ein Aufenthaltstitel zur Ausübung<br />

einer selbständigen Tätigkeit erteilt<br />

werden. Nicht-EU-Staatsangehörige können<br />

– soweit sie nicht zu der Gruppe der<br />

EU-assoziierten Länder gehören – erst<br />

dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis<br />

erhalten, soweit die folgenden<br />

zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Positive wirtschaftliche Wirkung<br />

Für die Aufnahme der geplanten selbständigen<br />

Tätigkeit sollte ein übergeordnetes<br />

wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes<br />

regionales Bedürfnis bestehen. Zudem<br />

muss die Tätigkeit eine positive Auswirkung<br />

auf die Wirtschaft erwarten lassen und die<br />

Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital<br />

oder durch eine Kreditzusage<br />

gewährleistet sein. Die beiden ersten<br />

Voraussetzungen sind grundsätzlich dann<br />

erfüllt, soweit der Geschäftssuchende<br />

Investitionen im Umfang von 500.000 Euro<br />

tätigt und mindestens fünf Arbeitsplätze<br />

schafft.<br />

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist<br />

jedoch nicht zwingend. Liegen die beiden<br />

ersten Voraussetzungen nicht vor, kann<br />

das Vorhaben unter anderem wegen der<br />

besonderen Tragfähigkeit der Geschäftsidee,<br />

den unternehmerischen Erfahrungen des<br />

Ausländers oder auch dem besonderen<br />

Beitrag für Innovation und Forschung<br />

erlaubt werden.<br />

Tragfähigkeit des Vorhabens<br />

Will der Geschäftssuchende eine selbständige<br />

Tätigkeit aufnehmen, so muss er je<br />

nach Art der Tätigkeit sein Vorhaben umfangreich<br />

erläutern. Es muss unter anderem<br />

Nachweise über seine berufliche oder<br />

fachliche Befähigung, Referenzen von<br />

Geschäftspartnern und alle sonst erheblichen<br />

Unterlagen bezüglich der geplanten<br />

Tätigkeit vorlegen. Bei Gesellschaften ist<br />

der Nachweis über die gesellschaftsrechtliche<br />

Stellung des Antragstellers zu erbringen.<br />

Dies umfasst insbesondere alle Unterlagen<br />

zum Errichtungsakt der Gesellschaft sowie<br />

die Namen der vertretungsberechtigten<br />

Gesellschafter und etwaiger Vorstandsmitglieder.<br />

Niederlassungserlaubnis bereits nach drei<br />

Jahren möglich<br />

Der Aufenthaltstitel für zuwandernde<br />

Selbständige wird in Form einer Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt. Die sofortige Erteilung<br />

einer Niederlassungserlaubnis ist<br />

damit grundsätzlich nicht möglich. Allerdings<br />

hat der selbständig Tätige bereits nach<br />

Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit,<br />

dass die Aufenthaltserlaubnis in eine<br />

unbefristete Niederlassungserlaubnis<br />

umgewandelt wird, soweit die Tätigkeit<br />

erfolgreich verläuft und der Lebensunterhalt<br />

gesichert ist.<br />

Beteiligte Behörden<br />

Zuständiges Prüfungsorgan bei der Beurteilung<br />

der Voraussetzungen ist die Ausländerbehörde<br />

an dem Ort, an dem der<br />

ausländische Staatsbürger seine Geschäftstätigkeit<br />

aufnehmen will (bei aus dem<br />

Ausland einreisenden ausländischen Staatsbürgern<br />

ist die Auslandsvertretung maßgeblich;<br />

diese arbeitet dann mit der jeweils<br />

zuständigen Ausländerbehörde zusammen).<br />

Wegen der komplexen Sachzusammenhänge<br />

– etwa bei der Beurteilung der<br />

Tragfähigkeit des Vorhabens – werden<br />

oftmals die fachkundigen öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften vor Ort um Stellungnahme<br />

gebeten. Das sind beispielsweise<br />

die regional zuständigen Gewerbeämter<br />

und die Berufskammern, wie z.B. die<br />

Industrie- und Handels-, Handwerks- und<br />

Architektenkammern. Sie fassen das<br />

Ergebnis in Form einer Stellungnahme<br />

zusammen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden<br />

hat die Ausländerbehörde zu<br />

beachten, eine bindende Wirkung für die<br />

Entscheidung haben sie allerdings nicht. In<br />

der Praxis folgen die Ausländerbehörden<br />

jedoch üblicherweise den Vorgaben der<br />

Fachbehörden. Soweit erforderlich leitet<br />

die Ausländerbehörde die Entscheidung<br />

an die jeweilige deutsche Vertretung im<br />

Ausland weiter.<br />

Geschäftsführertätigkeiten<br />

Das deutsche Zuwanderungsrecht sieht<br />

für die Tätigkeiten von Geschäftsführern<br />

oder anderen Vertretern von Kapital- oder<br />

Personengesellschaften gewisse Erleichterungen<br />

vor.<br />

Beabsichtigt ein Geschäftsführer, Inhaber<br />

oder leitender Angestellter, sich länger in<br />

Niedersachsen vor Ort aufzuhalten, benötigt<br />

auch dieser als Nicht-EU-Staatsangehöriger<br />

allerdings einen entsprechenden Aufenthaltstitel.<br />

Unabhängig von der Rechtsform<br />

seines Unternehmens muss der Unternehmer<br />

der zuständigen Ausländerbehörde<br />

verschiedene Nachweise vorlegen, die den<br />

Zweck, die Berechtigung und die Absicherung<br />

seines Vorhabens belegen.<br />

Hält sich der Gesellschafter, Geschäftsführer<br />

oder Inhaber einer Gesellschaft nur kurzfristig<br />

in Niedersachsen und <strong>Deutsch</strong>land<br />

auf, ist es ausreichend, wenn er beispielsweise<br />

mit einem Geschäftsvisum einreist.<br />

Ist ein Gesellschafter weder als Geschäftsführer<br />

noch als Prokurist für sein Unternehmen<br />

tätig, benötigt er für einen kurzfristigen<br />

Aufenthalt ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis.<br />

Aus seiner bloß kapitalmäßigen<br />

Beteiligung an einer Gesellschaft<br />

hat er im Umkehrschluss aber auch keinen<br />

Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.<br />

26 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 27


Geschäftsführertätigkeit<br />

Der Geschäftsführer einer GmbH übt<br />

ausländerrechtlich grundsätzlich eine<br />

selbständige Tätigkeit aus. Das gilt auch<br />

dann, wenn der die Erwerbstätigkeit des<br />

ausländischen Geschäftsführers beschreibende<br />

Vertrag die Stellung des Geschäftsführers<br />

als Angestellter bezeichnet. Voraussetzung<br />

für die Einordnung als<br />

Selbständiger ist, dass Gesellschafter- und<br />

Angestelltenvertrag festlegen, dass der<br />

Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt<br />

und von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit ist. Wegen seiner beherrschenden<br />

Stellung im Betrieb ist insofern<br />

nicht mehr von einem abhängigen<br />

Beschäftigungsverhältnis auszugehen.<br />

Eine im ausländerrechtlichen Sinne<br />

selbständige Erwerbstätigkeit liegt damit<br />

insbesondere bei folgenden Tätigkeiten<br />

vor:<br />

° Einzelunternehmer<br />

° geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter<br />

(einer GbR, OHG oder KG)<br />

° gesetzlicher Vertreter einer juristischen<br />

Person (etwa der Geschäftsführer einer<br />

GmbH)<br />

° leitender Angestellter mit Prokura oder<br />

Generalvollmacht<br />

° Stellvertreter gemäß § 45 Gewerbeordnung<br />

oder § 9 Gaststättengesetz<br />

cc) Aufnahme einer unselbständigen<br />

Tätigkeit<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Nicht-EU-Bürgern, die zur Aufnahme einer<br />

unselbständigen Tätigkeit neu in die Bundesrepublik<br />

einreisen, steht der Arbeitsmarkt<br />

in Niedersachsen nur eingeschränkt<br />

zur Verfügung.<br />

Seit 1973 gilt grundsätzlich der so genannte<br />

Anwerberstopp für ausländische Arbeitnehmer.<br />

Dieser wurde jedoch in jüngster<br />

Zeit zu Gunsten Hochqualifizierter mit der<br />

Änderung der aufenthaltsrechtlichen<br />

Bestimmungen im Zuwanderungsgesetz<br />

gelockert.<br />

Nicht-EU-Ausländer, die bereits in <strong>Deutsch</strong>land<br />

leben, haben die Möglichkeit, eine<br />

Änderung des bereits bestehenden Aufenthaltstitels<br />

zu beantragen, soweit der<br />

bisherige Aufenthaltstitel nicht zu der<br />

Aufnahme der jetzt geplanten Tätigkeit<br />

berechtigt.<br />

Im Grundsatz kann ein Aufenthaltstitel zur<br />

Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit<br />

nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur<br />

erfolgen. Etwas anderes gilt nur, soweit<br />

eine Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche<br />

Vereinbarung vorsieht, dass die<br />

Aufnahme der Erwerbstätigkeit auch ohne<br />

Zustimmung der Arbeitsagentur zulässig ist.<br />

In jedem Fall ist wieder die Ausländerbehörde<br />

am Ort des Wohnsitzes des<br />

ausländischen Staatsbürgers zuständige<br />

Behörde. Ist die Zustimmung der Arbeitsagentur<br />

erforderlich, gibt sie ihre Entscheidung<br />

intern an die Ausländerbehörde weiter.<br />

In die Entscheidung der Arbeitsagentur<br />

fließen die folgenden Kriterien mit ein:<br />

Zum einen muss gewährleistet sein, dass<br />

die Beschäftigung des ausländischen<br />

Arbeitnehmers nicht zu nachteiligen Auswirkungen<br />

auf dem deutschen Arbeitsmarkt<br />

führt. Zum anderen dürfen für die beantragte<br />

Tätigkeit keine deutschen Arbeitnehmer<br />

oder Ausländer, die diesen rechtlich<br />

gleichgestellt sind oder andere ausländische<br />

Staatsbürger, die nach dem Recht<br />

der EU einen vorrangigen Zugang zum<br />

Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen<br />

(Vorrangprüfung, siehe auch in diesem<br />

Kapitel unter Ziffer 2c) aa)).<br />

Aber auch wenn diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt sind, kann die Agentur für<br />

Arbeit als prüfende Behörde ihre Zustimmung<br />

erteilen. Voraussetzung ist, dass<br />

diese für einzelne Wirtschaftszweige feststellt,<br />

dass die Besetzung von offenen<br />

Stellen arbeitsmarkt- und integrationspolitisch<br />

verantwortbar ist und der ausländische<br />

Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren<br />

Bedingungen als ein vergleichbarer<br />

deutscher Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />

Regelmäßig notwendig ist der Nachweis<br />

eines konkreten Arbeitsplatzangebots an<br />

den ausländischen Staatsbürger.<br />

Welcher Aufenthaltstitel für den Nicht-Eu-<br />

Bürger bei der Tätigkeitsaufnahme in<br />

Niedersachsen in Betracht kommt und<br />

welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein<br />

müssen, richtet sich grundsätzlich nach<br />

der Art der angestrebten Tätigkeit.<br />

Niedrig qualifizierte Beschäftigung<br />

Grundsätzlich ist es nicht möglich, einen Aufenthaltstitel<br />

für die Aufnahme einer unselbständigen<br />

Tätigkeit zu erlangen, die keine<br />

qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.<br />

Ausnahmen bestehen unter anderem für<br />

Saisonbeschäftigungen im Hotel- und<br />

Gaststättengewerbe, in der Land- und<br />

Forstwirtschaft oder der Gemüse- und<br />

Obstverwaltung sowie im künstlerischen<br />

Bereich. Zu dieser Gruppe zählen ebenfalls<br />

Au-pair-Beschäftigungsverhältnisse.<br />

In jedem Fall ist die Zustimmung der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit notwendig.<br />

Der zur Ausübung berechtigende Titel<br />

wird in diesen Fällen stets als zeitlich<br />

befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.<br />

Die aufgeführten gesetzlich vorgesehenen<br />

Bereiche, in denen die Ausübung einer<br />

abhängigen Beschäftigung zulässig ist,<br />

gelten vorbehaltlich etwaiger von der<br />

Bundesrepiublik <strong>Deutsch</strong>land getroffenen<br />

zwischenstaatlichen Vereinbarungen.<br />

Qualifizierte Beschäftigung<br />

Eine qualifizierte Beschäftigung setzt eine<br />

mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />

voraus. Erforderlich für die Tätigkeits-<br />

28 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 29


aufnahme des Nicht EU-Staatsbürgers in<br />

Niedersachsen ist auch hier grundsätzlich<br />

die Zustimmung der Agentur für Arbeit.<br />

Entgegen der vorgenannten Gruppe ist<br />

jedoch auch die Aufnahme einer dauerhaften<br />

Beschäftigung mit dem Ziel der<br />

Verfestigung möglich.<br />

Der Aufenthaltstitel wird in Form einer<br />

Aufenthaltserlaubnis erteilt.<br />

Als zulassungsfähige Berufsgruppen nennt<br />

das Gesetz unter anderem Sprachlehrer, IT-<br />

Fachkräfte, Akademiker sowie leitende<br />

Angestellte oder sonstige Spezialisten.<br />

Hochqualifizierte Beschäftigung<br />

Einen Sonderstatus genießen Hochqualifizierte,<br />

die in zweierlei Hinsicht bevorrechtigt<br />

sind.<br />

Zum einen muss die Arbeitsagentur im<br />

Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

keine Zustimmung erteilen. Zum anderen<br />

können Hochqualifizierte umgehend eine<br />

Niederlassungserlaubnis beantragen. Die<br />

zuständige Ausländerbehörde prüft,<br />

° ob ein konkretes Arbeitsplatzangebot<br />

vorliegt,<br />

° ob die Integration des Ausländers gewährleistet<br />

ist,<br />

° und der zukünftige Lebensunterhalt ohne<br />

staatliche Hilfe gewährleistet ist.<br />

Als hoch qualifiziert werden Wissenschaftler<br />

mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen<br />

in hervorgehobenen Funktionen<br />

oder Spezialisten und leitende Angestellte<br />

eingestuft, die ein überdurchschnittlich<br />

hohes Gehalt beziehen. Mehrere Bundesländer<br />

haben vorgeschlagen, die im Zuwanderungsrecht<br />

bislang geltende Gehaltsuntergrenze<br />

von 84.000 Euro auf 50.000 Euro<br />

abzusenken, um damit den Zuzug hochqualifzierter<br />

Fachkräfte zu erleichtern.<br />

Erfüllt der Hochqualifizierte nicht die<br />

Voraussetzung einer positiven Prognoseentscheidung<br />

und scheidet eine Niederlassungserlaubnis<br />

deshalb aus, kann ihm<br />

vorerst eine befristete Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden.<br />

Zustimmungsfreie Tätigkeitsfelder<br />

Außer bei Hochqualifizierten kann die<br />

Ausländerbehörde auch bei bestimmten<br />

Führungskräften, kaufmännischen Tätigkeiten<br />

oder Tätigkeiten aus den Bereichen<br />

Wissenschaft und Forschung ohne interne<br />

Zustimmung der Agentur für Arbeit über<br />

die Erteilung des Aufenthaltstitels entscheiden.<br />

Wegen ihrer Eigenart haben<br />

diese Tätigkeiten grundsätzlich keine<br />

nachteiligen Auswirkungen auf den<br />

Arbeitsmarkt und lassen keine Beschneidung<br />

der Ansprüche bevorrechtigter<br />

Arbeitssuchender erwarten. Anders als für<br />

Hochqualifizierte, die sofort auch eine<br />

unbefristete Niederlassungserlaubnis<br />

beantragen können, beziehen sich die<br />

Erleichterungen für die Tätigkeiten dieser<br />

Berufsgruppen allerdings auf die Erteilung<br />

einer Aufenthaltserlaubnis.<br />

Führungskräfte<br />

Diese Personengruppe hat die Möglichkeit<br />

der beschleunigten Erteilung eines Aufenthaltstitels,<br />

da auch hier auf eine<br />

Zustimmung der Arbeitsverwaltung – wie<br />

auch nach altem Recht – verzichtet wird.<br />

Dazu gehören etwa leitende Angestellte<br />

internationaler tätiger Unternehmen,<br />

soweit die Beschäftigung im Zusammenhang<br />

mit dem für internationale Unternehmen<br />

üblichen internen Austausch von<br />

Personalkräften steht, leitende Angestellte<br />

mit Generalvollmacht oder Prokura sowie<br />

vertretungsberechtigte Organmitglieder<br />

einer juristischen Person.<br />

Kaufmännische Tätigkeiten<br />

Ausländische Beschäftigte eines in Niedersachsen<br />

ansässigen Unternehmens<br />

benötigen dann keine Zustimmung der<br />

Arbeitsagentur, wenn der ausländische<br />

Arbeitnehmer vorübergehend in Niedersachsen<br />

eingesetzt wird. Das gleiche gilt<br />

für Beschäftige ausländischer Unternehmen,<br />

die in Niedersachsen lediglich<br />

Vertragsverhandlungen oder Warenankäufe<br />

für ihr Unternehmen tätigen.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass der<br />

gewöhnliche Aufenthalt im Ausland<br />

aufrecht erhalten und die Verweildauer in<br />

<strong>Deutsch</strong>land (auf ein Jahr gerechnet) nicht<br />

über drei Monate hinausgeht.<br />

Tätigkeiten aus den Bereichen Wissenschaft<br />

und Forschung<br />

Auch Tätigkeiten aus diesem Bereich, soweit<br />

sie nicht bereits in die Gruppe der hochqualifizierten<br />

Tätigkeiten fallen, genießen<br />

aufenthaltsrechtliche Bevorzugungen. Das<br />

wissenschaftliche Personal von Hochschulen<br />

und Forschungseinrichtungen bedarf<br />

zur Tätigkeitsaufnahme ebenfalls nicht der<br />

Zustimmung der Arbeitsverwaltung.<br />

Sonstige bevorrechtigte Berufsgruppen<br />

Entbehrlich ist die Zustimmung teilweise<br />

bei Beschäftigten, die ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt grundsätzlich im Ausland<br />

beibehalten, sich jedoch im Rahmen von<br />

wissenschaftlichen, sportlichen oder<br />

künstlerischen Darbietungen kurzweilig in<br />

<strong>Deutsch</strong>land aufhalten. Teilweise wird<br />

allerdings eine Anzeige der Tätigkeitsausübung<br />

bei der Agentur für Arbeit verlangt.<br />

Von der Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur<br />

ebenfalls befreit sind kurzfristig von ihrem<br />

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Niedersachsen<br />

entsandte Arbeitnehmer, die vor Ort<br />

die bei ihrem Arbeitgeber bestellten Maschinen<br />

und Anlagen montieren oder warten.<br />

Die hier erwähnten Berufsgruppen sind<br />

lediglich beispielhaft und nicht abschließend<br />

genannt. Zu beachten ist in jedem<br />

Fall, dass die vorgenannten Tätigkeiten<br />

dann keine Beschäftigung darstellen,<br />

wenn sie in einem Zeitraum von einem<br />

Jahr für weniger als drei Monate in<br />

<strong>Deutsch</strong>land ausgeübt werden. Ein zur<br />

30 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 31


Ausübung einer Erwerbstätigkeit befähigender<br />

Aufenthaltstitel ist nicht notwendig;<br />

vielmehr genügt dann bereits ein Geschäftsvisum<br />

den aufenthaltsrechtlichen Erfordernissen.<br />

4. Allgemeine Vorüberlegungen bei<br />

Aufnahme einer Geschäftstätigkeit<br />

Unabhängig von seiner Staatsangehörigkeit<br />

muss der ausländische Geschäftssuchende vor<br />

und bei der Aufnahme der selbständigen<br />

oder unselbständigen Tätigkeit weitere<br />

Vorschriften und Besonderheiten beachten.<br />

a) Gewerberechtliche Voraussetzungen<br />

Ist die wirtschaftliche Betätigung auf Dauer<br />

und in Gewinnerzielungsabsicht angelegt<br />

und nicht der Gruppe der freien Berufe<br />

zuzurechnen, stellt sie eine gewerbliche<br />

Tätigkeit dar. Grundsätzlich bedarf eine<br />

gewerbliche Tätigkeit in <strong>Deutsch</strong>land<br />

keiner besonderen Erlaubnis. Die Tätigkeit<br />

muss aber in jedem Fall bei der örtlichen<br />

Verwaltung (Stadt, Gemeinde) angezeigt<br />

werden, damit die Verwaltung über Art<br />

und Umfang der gewerblichen Tätigkeit<br />

informiert ist und gegebenenfalls Aufsicht<br />

und Kontrollen ausüben kann. Die Anzeigepflicht<br />

ist in der Gewerbeordnung geregelt.<br />

Die Aufnahme bestimmter Gewerbe ist<br />

jedoch nicht nur anzeige- sondern auch<br />

erlaubnispflichtig. Ist etwa der Betrieb<br />

eines Gaststättengewerbes geplant, ist<br />

hierfür eine Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz<br />

erforderlich. Neben der Erfüllung<br />

formaler Voraussetzungen umfasst diese<br />

auch Fragen der Geeignetheit, die in der<br />

Person des Antragstellers selbst begründet<br />

sind (siehe berufsrechtliche Voraussetzungen).<br />

b) Berufsrechtliche Voraussetzungen<br />

Die Anerkennung der ausländischen<br />

Berufsqualifikation ist erforderlich, wenn<br />

nach geltendem deutschen Recht bestimmte<br />

Qualifikationsnachweise Voraussetzung für<br />

die Aufnahme oder Ausübung der beruflichen<br />

Tätigkeit sind. Dazu kann das Führen<br />

einer Berufsbezeichnung ebenso gehören<br />

wie der Besitz eines Diploms. Diese Berufe<br />

werden als so genannte reglementierte<br />

Berufe bezeichnet. Grundlage der Anerkennung<br />

von Berufsqualifikationen innerhalb<br />

der Europäischen Union ist die EU-<br />

Anerkennungsrichtlinie.<br />

Über die Bemühungen der Europäischen<br />

Union, die Anerkennung von Abschlüssen<br />

zu harmonisieren, sind weiter Informationen<br />

im Internet abrufbar.<br />

www.europa.eu.int/citizensrights<br />

Umfangreiche Informationen zu Fragen<br />

der Anerkennung ausländischer Bildungsabschlüsse<br />

in <strong>Deutsch</strong>land sind über das<br />

Online-Informationssystem Anabin erhältlich.<br />

www.anabin.de<br />

Grundsätzlich kann der ausländische<br />

Geschäftssuchende immer aufgefordert<br />

werden, seine berufliche Qualifikation<br />

durch eine Bescheinigung über die Art und<br />

Dauer der Tätigkeit nachzuweisen, die von<br />

der zuständigen Behörde oder Stelle im<br />

Heimatland auszustellen ist. Die geleistete<br />

Ausbildung muss durch ein staatlich<br />

anerkanntes Zeugnis bestätigt oder von<br />

einer zuständigen Berufsinstitution als<br />

vollwertig anerkannt sein. Über die Erfüllung<br />

der Voraussetzungen der Ausbildung<br />

und der Berufserfahrung entscheidet die<br />

zuständige Behörde, dies sind insbesondere<br />

die Kammern. So sind in Niedersachsen<br />

für die Anerkennung der beruflichen<br />

Qualifikation in Handwerksberufen<br />

seit 01.Januar 2005 die Handwerkskammern<br />

zuständig.<br />

Die entsprechenden Bescheinigungen müssen<br />

nach wie vor oftmals mit einer Apostille<br />

versehen werden, bevor sie in <strong>Deutsch</strong>land<br />

anerkannt werden können. Eine vereinfachende<br />

einheitliche gemeinschaftsrechtliche<br />

Vorschrift besteht bisher nicht.<br />

Bei Fragen zur Anerkennung von Berufsqualifikationen,<br />

die außerhalb der EU<br />

erlangt wurden, können zunächst an die<br />

jeweiligen Auslandsvertretungen oder an<br />

die Ausländerbehörde gerichtet werden.<br />

Diese leitet die Anfragen gegebenenfalls<br />

an die kooperierenden Fachbehörden in<br />

<strong>Deutsch</strong>land weiter.<br />

Gewerbliche Tätigkeiten sind, soweit sie<br />

nicht bereits als Handwerk besonderen<br />

Anforderungen unterliegen, oftmals an<br />

das Merkmal der Zuverlässigkeit des<br />

Gewerbetreibenden gebunden, ohne dass<br />

der Berufsträger aber zwingend eine<br />

gesonderte fachliche Qualifikation nachweisen<br />

muss. Dies gilt etwa für Tätigkeiten<br />

als Makler oder Bauträger. Andere Tätigkeiten<br />

erfordern darüber hinausgehende<br />

Voraussetzungen: Bankgeschäfte verlangen<br />

die Zulassung als Bank und Versicherungsgeschäfte<br />

die Zulassung als Versicherer.<br />

Eine diesbezügliche Überwachung obliegt<br />

dem Bundesamt für Finanzdienstleistungsaufsicht.<br />

Weitere Genehmigungen oder<br />

Zulassungserfordernisse ergeben sich unter<br />

anderem für den Betrieb von Gaststätten,<br />

Speditionen und Frachtbetrieben sowie für<br />

die Personenbeförderung.<br />

Von der gewerblichen Tätigkeit ist die<br />

freiberufliche Tätigkeit (sogenannte freie<br />

Berufe) zu unterscheiden. Bei einem freien<br />

Beruf stehen die persönliche Leistung und<br />

die geistige Qualifikation im Vordergrund.<br />

In der Regel ist die Ausübung dieser Berufe<br />

nur nach besonderer Ausbildung und<br />

aufgrund einer Zulassung zugänglich:<br />

Rechtsanwälte, Steuerberater, Buchprüfer<br />

und Wirtschaftsprüfer, öffentlich bestellte<br />

Ingenieure, Ärzte, Apotheker und andere.<br />

Allerdings können im steuerrechtlichen<br />

Sinn auch Unternehmensberater (ohne<br />

besonderen Qualifikationsnachweis) als<br />

freiberuflich Tätige eingeordnet werden.<br />

Die Einordnung ist von besonderem Interesse,<br />

weil gewerbliche Unternehmen der<br />

örtlichen Gewerbesteuer unterliegen, freiberuflich<br />

Tätige aber nicht. Apotheker aber<br />

sind im steuerlichen Sinn gewerblich tätig.<br />

Für die Überwachung der freiberuflich<br />

Tätigen sind grundsätzlich die Kammern<br />

wie etwa die Apotheker- oder Rechtsan-<br />

32 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 33


waltskammer zuständig. Die Mitgliedschaft<br />

ist zwingend vorgeschrieben.<br />

c) Pflichtmitgliedschaften in Kammern<br />

Der ausländische Staatsbürger, der sich für<br />

die Gründung eines Unternehmens in<br />

Niedersachsen entscheidet, muss ferner<br />

mögliche Pflichtmitgliedschaften beachten.<br />

So sind Personen oder Unternehmen, die<br />

ein kaufmännisches Gewerbe in Niedersachsen<br />

betreiben, grundsätzlich Pflichtmitglieder<br />

der Industrie- und Handelskammer<br />

(IHK) ihrer Region. Die Höhe der<br />

IHK-Beiträge richtet sich nach dem Gewerbeertrag<br />

und nach der Handelsregistereintragung.<br />

Der Jahresbeitrag für eine<br />

GmbH mit einem Mindeststammkapital<br />

beträgt derzeit zum Beispiel in Hannover<br />

ca. 140,00 Euro.<br />

Handwerker oder Handwerksunternehmen<br />

sind zur Mitgliedschaft in den örtlichen<br />

Handwerkskammern verpflichtet. Als<br />

berufsständische Vereinigung vertritt sie<br />

die einzelnen Handwerksberufe. Ein Handwerksunternehmen<br />

kann allerdings auch<br />

kaufmännisch organisiert sein; dann besteht<br />

eine Pflicht zur Mitgliedschaft sowohl für<br />

die Industrie- und Handelskammer als auch<br />

für die Handwerkskammer.<br />

d) Berufsgenossenschaften<br />

In <strong>Deutsch</strong>land bestehen zahlreiche Vorschriften<br />

für die Arbeitssicherheit, um zu<br />

verhindern, dass Menschen bei der Berufsausübung<br />

verletzt werden oder erkranken.<br />

Unternehmen sind zur Einhaltung dieser<br />

Vorschriften verpflichtet. Je nach der Anzahl<br />

der beschäftigten Arbeitnehmer und der<br />

Gefährlichkeit der durchzuführenden<br />

Arbeitsprozesse müssen für die Gewährleistung<br />

der Sicherheit zum Teil auch<br />

speziell ausgebildete Fachleute eingesetzt<br />

werden. Dies können Betriebsärzte, Arbeitssicherheitsingenieure<br />

oder Fachkräfte für<br />

Arbeitssicherheit sein.<br />

Die Beachtung der Arbeitssicherheit wird<br />

von den Berufsgenossenschaften überwacht<br />

(www.hvbg.de). Die Berufsgenossenschaften<br />

sind staatliche Organisationen,<br />

die sowohl für die Überwachung der<br />

Arbeitssicherheit in den Betrieben verantwortlich<br />

sind, als auch für die Unterstützungen<br />

von Arbeitnehmern, die in Folge<br />

von Arbeitsunfällen oder spezifischen<br />

Berufserkrankungen an der Berufsausübung<br />

gehindert sind. Die hierfür erforderlichen<br />

Finanzmittel müssen die Unternehmen<br />

über regelmäßige Beiträge aufbringen.<br />

e) Kranken- und sonstige Versicherungen<br />

Selbständige Unternehmer sind in<br />

<strong>Deutsch</strong>land grundsätzlich nicht verpflichtet,<br />

für sich selbst eine Kranken- oder<br />

Sozialversicherung abzuschließen. Es ist<br />

jedoch ratsam, eine Krankenversicherung<br />

und eine Altersversorgung in Form einer<br />

Rentenversicherung abzuschließen. Zu<br />

empfehlen ist daneben auch der Abschluss<br />

einer Haftpflicht- und einer Unfallversicherung.<br />

Eine Haftpflichtversicherung dient<br />

dazu, Dritten zugefügte Schäden abzudecken.<br />

Eine Unfallversicherung zielt im<br />

Kern auf die finanzielle Absicherung im<br />

Falle einer dauerhaften Beeinträchtigung<br />

der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit.<br />

Neben den genannten Versicherungen<br />

sollte bei der Anmietung oder dem<br />

Erwerb von Büroräumen in jedem Fall<br />

auch eine Hausrat- bzw. Gebäudeversicherung<br />

und eine Feuerversicherung<br />

abgeschlossen werden.<br />

f) Geschäftsräume<br />

Sobald eine umfangreichere Geschäftstätigkeit<br />

in <strong>Deutsch</strong>land angestrebt wird,<br />

stellt sich die Frage, in welchen Geschäftsräumen<br />

die Tätigkeit ausgeübt werden soll<br />

und wo diese Räumlichkeiten angemietet<br />

werden können. Geschäftsräume können<br />

regelmäßig über den Immobilienverband<br />

<strong>Deutsch</strong>land (IVD Bund e.V.) gemietet<br />

werden, zu dem sich die Maklerverbände<br />

Ring <strong>Deutsch</strong>er Makler (RDM) und Verband<br />

<strong>Deutsch</strong>er Makler (VDM) im Sommer 2004<br />

zusammengeschlossen haben. Bei Abfassung<br />

der Mietverträge bzw. bei Unterzeichnung<br />

der Mietverträge sollte der<br />

Inhalt des Vertrages genau geprüft bzw.<br />

entsprechender Rechtsrat eingeholt<br />

werden. Für den Fall, dass in der Anfangsphase<br />

der Unternehmensgründung noch<br />

keine eigenen Geschäftsräume angemietet<br />

werden sollen, besteht auch die Möglichkeit,<br />

in so genannten „Business-Centern“<br />

Räumlichkeiten zu mieten. Business-Center<br />

bestehen häufig aus komplett eingerichteten<br />

Büroflächen in repräsentativen<br />

Gebäuden. Business-Center bieten eine<br />

Infrastruktur, die von der Büroausstattung<br />

über Konferenz- und Tagungsräume bis<br />

hin zu Büro- und Kommunikationstechniken<br />

reicht. Eine Liste der verfügbaren Business-<br />

Center in Niedersachsen kann bei der IHK<br />

unter www.hannover.ihk.de abgerufen<br />

werden. Neben den geeigneten Räumlichkeiten<br />

sollte ein Unternehmer, sofern er<br />

nicht zu Anfang auf ein „Business-Center“<br />

zurückgreift, einen Telefonanschluss bzw.<br />

Telekommunikationsanschluss anmelden.<br />

Ein solcher Anschluss kann bei verschiedenen<br />

Anbietern, deren unterschiedliche<br />

Tarifsysteme vorab miteinander verglichen<br />

werden sollten, beantragt werden.<br />

g) Finanzplanung – Banken – Kontoeröffnung<br />

Soll ein Unternehmen gegründet werden,<br />

ist im Vorfeld die Erstellung eines Geschäftsplans<br />

(Businessplan) ratsam, der die<br />

geplante wirtschaftliche Entwicklung des<br />

Unternehmens darstellt. Er sollte eine<br />

Beschreibung der Geschäftsidee, der Leistungen<br />

und Produkte, des Marktes, des<br />

Wettbewerbs, der Investitionen und des<br />

Personals sowie der besonderen Qualifikation<br />

des Unternehmers oder der Gründer<br />

beinhalten. Zum Geschäftsplan gehören<br />

zudem Pläne und Berechnungen zu Absatz<br />

und Umsatz, Investition und Finanzierung,<br />

sowie ein Personalplan, eine Plan-Gewinnund<br />

Verlustrechnung sowie eine Planbilanz<br />

für die ersten drei Geschäftsjahre.<br />

Für das neue Unternehmen sollte ein<br />

Geschäftskonto bei einer Bank in <strong>Deutsch</strong>-<br />

34 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 35


land eröffnet werden. Weitere Hinweise zu<br />

Banken und eine Auswahl von Adressen<br />

finden Sie im Anhang. Es ist ratsam, sich<br />

im Vorfeld bei den in Betracht kommenden<br />

Banken über die beizufügenden Unterlagen<br />

zu informieren, da die Bedingungen etwa<br />

für die Eröffnung eines Kontos von den<br />

Banken nicht einheitlich gehandhabt werden.<br />

Bei der Gestaltung der Geschäftspapiere<br />

sind die entsprechenden gesetzlichen Vorschriften<br />

zu beachten: Kaufleute müssen<br />

ihren vollen Namen angeben oder, wenn<br />

sie im Handelsregister eingetragen sind,<br />

ihre dort eingetragene Bezeichnung sowie<br />

ihre Handelsregisternummer. Personengesellschaften<br />

müssen zudem ihren persönlich<br />

haftenden Gesellschafter, Kapitalgesellschaften<br />

ihre Geschäftsführer oder<br />

ihren Vorstand nennen. Angaben zum<br />

Stammkapital sind nicht erforderlich. Zu<br />

den Einzelheiten sollte sich der Unternehmer<br />

in jedem Fall entsprechenden Rat einholen.<br />

Sobald sich das neue Unternehmen im<br />

Internet präsentiert und eine eigene Website<br />

unterhält, muss es auch dort die nach<br />

dem Gesetz erforderlichen Angaben tätigen.<br />

Diese entsprechen grundsätzlich den für den<br />

Briefbogen erforderlichen Angaben, zusätzlich<br />

sind aber auch die örtliche Kammermitgliedschaft<br />

und eventuelle Regelungen zur<br />

Berufsausübung anzugeben. Auch für den<br />

eMail-Verkehr müssen nunmehr höhere<br />

formale Anforderungen beachtet werden.<br />

h) Rechnungswesen und Publizität<br />

aa) Rechnungslegung<br />

Das Handelsgesetzbuch (HGB) verpflichtet<br />

Kaufleute zur ordentlichen Rechnungslegung.<br />

Dies beinhaltet die Verarbeitung<br />

aller Geschäftsvorfälle in der Buchhaltung<br />

und eine geordnete Sammlung und Aufbewahrung<br />

von Büchern und Belegen für<br />

die Dauer von zehn Jahren. Zum Abschluss<br />

eines Geschäftsjahres muss der Kaufmann<br />

einen Jahresabschluss erstellen, der Gewinnund<br />

Verlustrechnung, Vermögensaufstellung<br />

(Bilanz) zum Stichtag und gegebenenfalls<br />

einen Lagebericht enthält. Buchführung<br />

und Jahresabschluss müssen nach<br />

den gesetzlichen Vorschriften des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) aufgestellt werden.<br />

Ferner sind die ergänzenden Grundsätze<br />

ordnungsgemäßer Buchführung (GoB) zu<br />

beachten, die weitgehend durch Rechtspraxis<br />

und Rechtsprechung herausgebildet<br />

worden sind. Das HGB macht das Vorsichtsprinzip<br />

zur Grundlage der Bewertung von<br />

Vermögenswerten in der Bilanz: Im Zweifelsfall<br />

ist im Bereich der Aktivposten der<br />

Bilanz der niedrigste von mehreren möglichen<br />

Werten, im Bereich der Passivposten<br />

der höhere Wert anzusetzen. Dieses ist<br />

einer der wesentlichen Unterschiede zu<br />

anderen Bilanzierungsgrundsätzen, etwa<br />

nach den US-GAAP (Generally Accepted<br />

Accounting Standards) oder den IFRS<br />

(International Financial Reporting Standards)<br />

bzw. – nach der alten Benennung<br />

IAS (International Accounting Standards) –<br />

als Gesamtstandards, die vom Grundsatz<br />

des fair and true view ausgehen und<br />

damit eher zu höheren (Aktiv-) Vermögenswerten<br />

in der Bilanz kommen.<br />

Die Anforderungen an die Rechnungslegung<br />

nach den Vorschriften des HGB<br />

sind durch mehrere EG-Bilanzrichtlinien<br />

innerhalb der EU weitgehend angepasst.<br />

Sie richten sich nach der Gesellschaftsform<br />

(Personengesellschaften oder Kapitalgesellschaften)<br />

und dort nochmals nach der<br />

Unternehmensgröße. Die Größenklassen<br />

unterscheiden sich nach dem Handelsgesetzbuch<br />

(HGB) derzeit wie folgt, wobei<br />

zwei der drei Kriterien erfüllt sein müssen.<br />

Kapitalgesellschaft Umsatz in Tsd. Euro Bilanzsumme in Mitarbeiter<br />

Tsd. Euro<br />

im Jahresdurchschnitt<br />

Kleine Kapital- kleiner/gleich kleiner/gleich kleiner/gleich<br />

gesellschaften 8.030 4.015 50<br />

Mittelgroße Kapital- mehr als 8.030 aber mehr als 4.015 aber<br />

gesellschaften kleiner/gleich 32.120 kleiner/gleich 16.060 51 bis 250<br />

Große Kapitalgesellschaften<br />

mehr als 32.120 mehr als 16.060 mehr als 250<br />

Die Änderung der Klassifizierung der Größeneinstufung<br />

eines Unternehmens wird<br />

vorgenommen, wenn sich an zwei aufeinanderfolgen<br />

Bilanzstichtagen mindestens<br />

zwei der drei Kriterien in gleicher Wirkungsrichtung<br />

verändert haben.<br />

Durch die mittlerweile bestehende verpflichtende<br />

Anwendung der internationalen<br />

Rechnungslegungsstandards IFRS für<br />

Konzernabschlüsse kapitalmarktorientierter<br />

Unternehmen existieren mit den deutschen<br />

HGB-Vorschriften praktisch zwei<br />

parallele Rechnungslegungssysteme, deren<br />

Vergleichbarkeit eingeschränkt ist.<br />

Es bestehen Überlegungen, durch eine<br />

freiwillige Anwendung von mittelstandsadäquaten<br />

IFRS kleineren und mittleren<br />

Unternehmen die Möglichkeit zu eröffnen,<br />

Geschäftspartner und Kunden international<br />

vergleichbare Abschlüsse zu präsentieren.<br />

Zu Beginn 2007 wurde daher von der für<br />

die Aufstellung der Rechnungsvorschriften<br />

zuständigen International Accounting<br />

Standards Board (IASB) in London ein<br />

Entwurf der IFRS für den Mittelstand<br />

(International Financial Reporting Standard<br />

for Small and Medium-sized Entities (IFRS<br />

for SMEs) veröffentlicht.<br />

36 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 37


Mit den IFRS for SMEs soll kleineren und<br />

mittleren Unternehmen eine vereinfachte<br />

Grundlage zur Bilanzierung nach der internationalen<br />

Rechnungslegung ermöglicht werden.<br />

Als nicht einfach erweist sich insbesondere<br />

für kleine und mittlere Unternehmen die<br />

Abgrenzung von Eigen- und Fremdkapital.<br />

Die strengsten Anforderungen im Rahmen<br />

der Handelsbilanzierung müssen in jedem<br />

Fall die großen Kapitalgesellschaften<br />

erfüllen.<br />

Personengesellschaften, bei denen nicht<br />

mindestens einer der persönlich haftenden<br />

Gesellschafter eine natürliche Person ist<br />

(„KapCo’s”, insbesondere die typische<br />

GmbH & Co KG), werden unter dem<br />

Gesichtspunkt der Rechnungslegung im<br />

Übrigen wie Kapitalgesellschaften behandelt.<br />

Neben der Handelsbilanz stellen die Unternehmen<br />

in der Regel eine Steuerbilanz auf,<br />

bei der Bilanzposten nach steuerlichen<br />

Grundsätzen angesetzt und bewertet werden.<br />

Diese Bilanzansätze müssen jedoch<br />

den handelsbilanziellen Werten entsprechen,<br />

sofern nicht im Steuerrecht explizit ein/eine<br />

abweichende/r Ansatz/Bewertung vorgeschrieben<br />

ist bzw. gewählt werden kann<br />

(Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die<br />

Steuerbilanz). Dies betrifft zum Beispiel<br />

steuerliche Möglichkeiten zur Rücklagenbildung<br />

für bestimmte Wirtschaftsgüter,<br />

die handelsrechtlich unbeachtlich sind.<br />

Umgekehrt ergeben sich in der Handelsbilanz<br />

Bilanzposten (z.B. Rückstellung für<br />

drohende Verluste), deren Bildung steuerlich<br />

nicht zulässig ist (Durchbrechung der<br />

Maßgeblichkeit).<br />

Konzernobergesellschaften dürfen neuerdings<br />

auch nach IFRS anstelle von HGB<br />

bilanzieren, um deren Möglichkeiten zur<br />

Kapitalaufnahme an internationalen<br />

Märkten zu erleichtern und sie nicht mit<br />

einer doppelten Bilanzpraxis zu belasten.<br />

Die Prüfungsanforderungen sind für Kapitalgesellschaften<br />

und KapCo’s vereinheitlicht.<br />

Jahresabschlüsse der mittleren<br />

und großen Gesellschaften dürfen nur<br />

noch durch Buch- oder Wirtschaftsprüfer<br />

geprüft werden. Steuerberater sind hierzu<br />

nicht mehr befugt. Kleine Kapitalgesellschaften<br />

unterliegen nicht der Prüfungspflicht,<br />

freiwillige Prüfungen sind möglich.<br />

bb) Publizität<br />

Kapitalgesellschaften sind verpflichtet,<br />

ihren Jahresabschluss zu veröffentlichen.<br />

Dies betrifft erstmals für das Geschäftsjahr<br />

2000 auch Personengesellschaften in der<br />

Ausgestaltung als KapCo. Der Umfang der<br />

Publizitätspflicht richtet sich nach der Größe<br />

des Unternehmens. Kleine Kapitalgesellschaften<br />

müssen lediglich ihre Bilanz beim<br />

Registergericht hinterlegen, mittlere Kapitalgesellschaften<br />

zusätzlich eine verkürzte<br />

Gewinn- und Verlustrechnung und einen<br />

Lagebericht. Große Kapitalgesellschaften<br />

haben ihren vollständigen Jahresabschluss<br />

mit Lagebericht sowohl bei dem Registergericht<br />

zu hinterlegen, als auch im Bundesanzeiger<br />

zu veröffentlichen.<br />

Durch das Gesetz über elektronische Handelsregister<br />

und Genossenschaftsregister<br />

sowie das Unternehmensregister (EHUG)<br />

wurde ab 01. Januar 2007 (mit 12monatiger<br />

Übergangsfrist) geregelt, dass die<br />

Unternehmensdaten elektronische mitzuteilen<br />

sind und über das Internet jederzeit<br />

eingesehen werden können. Außerdem<br />

wurde die die Möglichkeit geschaffen, bei<br />

Nichtbeachtung der Veröffentlichungspflichten<br />

Ordnungsgelder festzusetzen.<br />

i) <strong>Deutsch</strong>e Mitarbeiter<br />

aa) Der Arbeitsmarkt in Niedersachsen<br />

Möchte der ausländische Unternehmer<br />

deutsche Arbeitskräfte einstellen, so kann<br />

er grundsätzlich auf ein qualifiziertes<br />

Angebot von Fachkräften zurückgreifen.<br />

Auf dem niedersächsischen Arbeitsmarkt<br />

werden alle Berufe angeboten. Niedersachsen<br />

verfügt über eine Vielzahl renommierter<br />

Universitäten und Fachhochschulen,<br />

so dass auch akademisch ausgebildetes<br />

Personal verhältnismäßig einfach zu finden<br />

ist.<br />

Speziell in einigen technischen Berufssparten<br />

hat sich allerdings in den letzten<br />

Jahren ein Mangel an Fachkräften bemerkbar<br />

gemacht. Hochschulabsolventen aus<br />

diesen Bereichen sind deshalb sehr begehrt.<br />

Um geeignete Arbeitnehmer zu finden,<br />

kann sich jeder Unternehmer an die staatliche<br />

Personalvermittlung, die Bundesagentur<br />

für Arbeit www.arbeitsagentur.de,<br />

wenden. Nahezu in jeder Stadt betreibt<br />

die Bundesagentur für Arbeit örtliche<br />

Agenturen, die die Aufgabe haben, in<br />

dem regionalen Arbeitsmarkt den Unternehmen<br />

Mitarbeiter zu beschaffen. Diese<br />

Dienstleistung ist kostenfrei. Daneben<br />

kann jedes Unternehmen selbstverständlich<br />

auch direkt mittels Anzeigen oder<br />

über private Berater oder Agenturen<br />

geeignete Arbeitnehmer suchen. Hierbei<br />

entstehende Kosten trägt das Unternehmen.<br />

bb) Arbeitsvertrag, Tarifverträge<br />

Üblicherweise erfolgt die Anstellung von<br />

Mitarbeitern auf Basis eines unbefristeten<br />

Arbeitsvertrages; es sind aber auch befristete<br />

Arbeitsverträge mit einer Dauer von<br />

bis zu 2 Jahren zulässig. Daneben besteht<br />

die Möglichkeit, Personal von sogenannten<br />

Zeitarbeitsunternehmen auszuleihen,<br />

ohne dieses Personal im Unternehmen<br />

selbst einzustellen. Ist die Einstellung von<br />

Mitarbeitern geplant, die nicht die deutsche<br />

Staatsangehörigkeit oder die Staatsangehörigkeit<br />

eines EG Mitgliedsstaates<br />

besitzen, müssen diese vorbehaltlich<br />

etwaiger Sonderregelungen eine gültige<br />

Aufenthaltserlaubnis und eine Arbeitserlaubnis<br />

vorweisen (zu den Voraussetzungen<br />

siehe im Kapitel zuvor). Der Arbeitgeber<br />

sollte bei der Einstellung von Mitarbeitern<br />

darauf achten, schriftliche Arbeitsverträge<br />

mit den Mitarbeitern zu schließen, die alle<br />

wesentlichen Vereinbarungen enthalten:<br />

Beginn des Arbeitsverhältnisses, die vorgesehene<br />

Dauer, der Arbeitsort, die zu leistende<br />

Tätigkeit, die Höhe und Zusammensetzung<br />

der Bezahlung und die vereinbarte<br />

38 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 39


Arbeitszeit. Neben den Vereinbarungen im<br />

Arbeitsvertrag sind die gesetzlichen<br />

Bestimmungen für ein Arbeitsverhältnis zu<br />

beachten. Die wesentlichen Regelungen<br />

betreffen Kündigungsfristen, die Voraussetzungen<br />

für eine wirksame Kündigung<br />

und für die Bildung betrieblicher Arbeitnehmervertretungen<br />

(Betriebsrat).<br />

Schließlich bestehen noch zahlreiche<br />

Bestimmungen in Tarifverträgen, die zwischen<br />

Gewerkschaften und Unternehmen<br />

geschlossen worden sind. Ein Tarifvertrag<br />

ist für einen Arbeitgeber nur bindend,<br />

wenn er selbst Tarifpartner ist, also zu<br />

einem Arbeitgeberverband gehört, der den<br />

Vertrag für seine Mitglieder mit den Gewerkschaften<br />

vereinbart hat. Die Regierung<br />

kann jedoch Tarifverträge für einzelne<br />

Branchen für allgemeinverbindlich erklären;<br />

sie gelten dann für alle Unternehmen<br />

der Branche ohne Rücksicht auf deren<br />

Verbandszugehörigkeit. Ein Register aller<br />

allgemeinverbindlichen Tarifverträge wird<br />

bei dem Bundesministerium für Wirtschaft<br />

und Arbeit geführt: www.bmwa.bund.de.<br />

cc) Steuern und Sozialabgaben für<br />

deutschen Arbeitnehmer<br />

In <strong>Deutsch</strong>land sind Unternehmen verpflichtet,<br />

die Einkommenssteuer ihrer<br />

Arbeitnehmer (in Gestalt der Lohnsteuer)<br />

von deren Gehalt einzubehalten und an<br />

den Staat abzuführen. Dazu müssen sie<br />

für jeden ihrer Arbeitnehmer monatlich die<br />

auf dessen Gehalt anfallenden Steuern<br />

berechnen und abführen. Dieses so<br />

genannte Lohnsteuerabzugsverfahren ist<br />

wegen der schwierigen Ermittlung der<br />

Bemessungsgrundlage der Lohnsteuer<br />

nicht einfach (www.elster.de); kleinere<br />

Unternehmen lassen daher in der Regel ihre<br />

Lohn- und Gehaltsabrechnungen durch<br />

ihren Steuerberater erledigen. Ab einer<br />

größeren Anzahl von Arbeitnehmern ist es<br />

finanziell sinnvoller, hierfür eigene entsprechend<br />

ausgebildete Mitarbeiter einzusetzen.<br />

Arbeitnehmer werden in <strong>Deutsch</strong>land in der<br />

Regel durch die Sozialversicherungspflichtsysteme<br />

abgesichert: die gesetzliche Rentenversicherung,<br />

die gesetzliche Krankenversicherung<br />

und die Arbeitslosenversicherung.<br />

Für diese drei Versicherungssysteme müssen<br />

das Unternehmen und jeder Arbeitnehmer<br />

jeweils ca. 50 Prozent des vorgeschriebenen<br />

Beitragssatzes tragen (Ausnahme:<br />

Zusatzversicherung und Zuschlag<br />

für Kinderlose, siehe nebenstehende Übersicht).<br />

Der Arbeitgeber ist verpflichtet,<br />

auch diese Beiträge zur Sozialversicherung<br />

selbst zu berechnen, sie dann vom Gehalt<br />

des Arbeitnehmers einzubehalten und<br />

gemeinsam mit dem Arbeitgeberanteil<br />

monatlich zentral an die Krankenversicherungen<br />

zu zahlen. Die Beiträge richten sich<br />

nach der Höhe des Gehalts.<br />

Beitragssätze ab dem 01. Januar 2007:<br />

Beitragsart Allg. Beitragsatz Beitragstragung<br />

zum Gehalt<br />

AN / AG<br />

AOK Krankenversicherung<br />

allgemeiner Beitragssatz 14.10% 50 % / 50 %<br />

+ Zusatzversicherung 0.90% AN 100 %<br />

Pflegeversicherung 1.70% 50 % / 50 %<br />

+ Zuschlag für Kinderlose 0.25% AN: 100 %<br />

Rentenversicherung 19.90% 50 % / 50 %<br />

Arbeitslosenversicherung 4.20% 50 % / 50 %<br />

Gehalt. Lohnsteuer und Sozialabgaben<br />

Musterberechnung (in Euro) – verheiratet, ohne Kind<br />

Arbeitgeber Arbeitnehmer gesamt<br />

Bruttogehalt -3.000,00 3.000,00<br />

abzüglich Steuern<br />

Lohnsteuer, Steuerklasse III 0,00 - 270,16, 270,16<br />

Lohnsteuer 0,00 0,00<br />

Solidaritätszuschlag 0,00 -14,85 14,85<br />

Kirchensteuer 0,00 0,00 0,00<br />

Summe Steuern 0,00 -285,01 285,01<br />

Nettogehalt -3.000,00 2.714,99<br />

abzüglich Sozialabgaben<br />

Krankenversicherung -211,50 238,50 -450,00<br />

Pflegeversicherung 2550 33,00 -58,50<br />

Rentenversicherung 298,50 298,50 -597,00<br />

Arbeitslosenversicherung 63,00 63,00 -126,00<br />

Summe Arbeitgeber 598,50<br />

Summe Arbeitnehmer ca. 633,00<br />

(Sozialabgaben gesamt) -1.231,50<br />

Aufwand Arbeitgeber 3.598,50<br />

Auszahlung Arbeitnehmer 2.081,99<br />

40 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 41


j) Steuern<br />

Grundsätzlich beinhaltet die geschäftliche<br />

Tätigkeit in Niedersachsen die Pflicht zur<br />

Leistung von Steuern. Je nach Wahl der<br />

Rechtsform und sonstiger formaler Ausgestaltungen<br />

unterscheiden sich die<br />

Steuerpflichten zum Teil erheblich. Dabei<br />

ist grundsätzlich zu unterscheiden nach<br />

Ertragsteuern (Lohnsteuer, Einkommensteuer,<br />

Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer),<br />

Verkehrsteuern (z. B. Grunderwerbsteuer,<br />

Umsatzsteuer) und Verbrauchsteuern<br />

(Mineralölsteuer, Alkoholsteuer<br />

usw.). Die Grundlagen des Besteuerungsrechts<br />

in <strong>Deutsch</strong>land finden sich in<br />

der Abgabenordnung (AO).<br />

aa) Unbeschränkte Steuerpflicht<br />

Der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht<br />

unterliegen alle Personen, die in<br />

<strong>Deutsch</strong>land entweder ihren Wohnsitz<br />

oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />

haben. Dabei hat eine Person dann ihren<br />

gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>Deutsch</strong>land,<br />

wenn sie sich – auch ohne eine Wohnung<br />

zu nehmen – zeitlich zusammenhängend<br />

länger als sechs Monate in <strong>Deutsch</strong>land<br />

aufhält. Kurze (Urlaubs-) Auslandsaufenthalte<br />

unterbrechen diese Sechs-Monats-<br />

Frist nicht. Für natürliche Personen, die in<br />

<strong>Deutsch</strong>land weder einen Wohnsitz noch<br />

einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,<br />

aber inländische Einkünfte beziehen,<br />

gelten die Sonderregelungen über die<br />

beschränkte Steuerpflicht.<br />

bb) Beschränkte Steuerpflicht<br />

Personen, die weder ihren Wohnsitz noch<br />

ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen<br />

haben, können in <strong>Deutsch</strong>land<br />

steuerpflichtig sein. Ihre Steuerpflicht ist<br />

dann auf die in <strong>Deutsch</strong>land erwirtschafteten<br />

Einkünfte beschränkt. Beschränkte<br />

Steuerpflicht liegt vor, sobald hier Einkünfte<br />

erzielt werden, etwa aus Kapitalvermögen,<br />

Grundbesitz oder gewerblicher Tätigkeit.<br />

Die Frage der beschränkten Steuerpflicht<br />

stellt sich also regelmäßig bei geschäftlicher<br />

oder unternehmerischer Tätigkeit<br />

ausländischer Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land.<br />

cc) Doppelbesteuerungsabkommen<br />

Zur Vermeidung doppelter Besteuerung<br />

bei internationalen Aktivitäten und grenzüberschreitenden<br />

Investitionen hat<br />

<strong>Deutsch</strong>land eine Vielzahl bilateraler<br />

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf<br />

dem Gebiet der Ertragsteuern abgeschlossen.<br />

Im Grundsatz ist das DBA ein völkerrechtlicher<br />

Vertrag zwischen zwei Staaten,<br />

in dem geregelt wird, in welchem Umfang<br />

dem Staat das Besteuerungsrecht für die<br />

in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte<br />

zusteht. Die Vertragsstaaten verpflichten<br />

sich gegenseitig, immer die Einkünfte, die<br />

das Abkommen dem anderen Staat ganz<br />

oder teilweise zur Besteuerung vorbehält,<br />

selbst nicht oder nur ermäßigt zu besteuern.<br />

Ein DBA soll so vermeiden, dass z.B. die<br />

Einkünfte eines Bürgers, der in einem<br />

Staat seinen Wohnsitz hat und aus dem<br />

anderen Staat Einkünfte bezieht (Quellstaat),<br />

in beiden Staaten voll besteuert<br />

werden.<br />

Solche Abkommen bestehen mit allen<br />

Industrieländern und den meisten sonstigen<br />

Handelspartnerländern. Die verschiedenen<br />

DBA folgen zunehmend dem von der<br />

OECD entworfenen Vertragsmuster.<br />

Das Abkommen gilt regelmäßig für Personen,<br />

die in <strong>Deutsch</strong>land, dem ausländischen<br />

Staat oder beiden Vertragsstaaten ansässig<br />

sind. Es ist jedoch nicht für alle, sondern<br />

meist nur für bestimmte Einkunftsarten<br />

anwendbar.<br />

Eine Person ist dort ansässig, wo sie aufgrund<br />

ihres Wohnsitzes, ihres ständigen<br />

Aufenthaltes, ihrer Geschäftsleitung oder<br />

eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig<br />

ist. Ist ein Unternehmen sowohl im Ausland<br />

als auch in Niedersachsen in diesem<br />

Sinne ansässig, so gilt es im Konfliktfall<br />

nur in dem Staat als ansässig, in dem sich<br />

die tatsächliche Geschäftsleitung befindet.<br />

Eine natürliche Person gilt nur dann als<br />

ansässig, wenn sie über eine ständige Wohnstätte<br />

verfügt, wobei im Zweifelsfall der<br />

Mittelpunkt des Lebensinteresses gilt. Die<br />

Doppelbesteuerungsabkommen und ihre<br />

Regelungen im Einzelnen sind auf der Homepage<br />

des Bundesfinanzministeriums einsehbar.<br />

http://www.bundesfinanzministerium.de<br />

Demgegenüber sind entsprechende Abkommen<br />

auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />

Schenkungsteuer sowie auf dem Gebiet<br />

der Rechts- und Amtshilfe in Steuerangelegenheiten<br />

bisher nur von wenigen Staaten<br />

ratifiziert worden.<br />

bb) Ertragsteuern<br />

Ertragssteuern sind Steuern, die für einen<br />

Zufluss von Geld oder geldwerten Gütern<br />

für einen bestimmten Zeitraum (Besteuerungszeitraum)<br />

erhoben werden. Zu den<br />

Ertragssteuern in <strong>Deutsch</strong>land gehören<br />

beispielsweise die Einkommen-, die Körperschafts-<br />

und die Gewerbesteuer.<br />

Grundsätzlich gilt hierbei, dass alle natürlichen<br />

Personen, auch Personen in den<br />

Personengesellschaften, einkommensteuerpflichtig<br />

sind. Kapitalgesellschaften sind<br />

verpflichtet, die so genannte Körperschaftsteuer<br />

zu zahlen.<br />

Schließlich sind alle Gewerbetreibenden,<br />

nicht aber Freiberufler (Rechtsanwälte,<br />

Ärzte usw.) darüber hinaus zur Zahlung<br />

der örtlichen Gewerbesteuer verpflichtet.<br />

Einkommensteuer<br />

Die Einkommensteuer betrifft im Ergebnis<br />

alle natürliche Personen, insbesondere auch<br />

die Gesellschafter von Personengesellschaften<br />

wie der GbR, OHG, KG und der Mischformen,<br />

wenn sie als Personengesellschaft<br />

ausgebildet sind (zum Beispiel die GmbH<br />

& Co KG). Personengesellschaften selbst<br />

sind weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig.<br />

Das Einkommensteuergesetz (EStG)<br />

unterscheidet sieben Einkunftsarten:<br />

42 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 43


° Gewerbebetrieb<br />

° selbständige Arbeit<br />

° Land- und Forstwirtschaft<br />

° nichtselbständige Arbeit<br />

° Kapitalvermögen<br />

° Vermietung und Verpachtung<br />

° sonstige Einkünfte<br />

Im Rahmen der unbeschränkten Steuerpflicht<br />

gilt das so genannte Welteinkommensprinzip.<br />

Dies bedeutet, dass unbeschränkt<br />

steuerpflichtige Personen der<br />

deutschen Besteuerung sowohl hinsichtlich<br />

der inländischen als auch ihrer ausländischen<br />

Einkünfte unterliegen. Für die ausländischen<br />

Einkünfte gilt dies vorbehaltlich der Doppelbesteuerungsabkommen.<br />

Die Einkommensteuer fällt für natürliche<br />

Personen bei allen der oben genannten<br />

Einkunftsarten mit jeweils gleichen Steuersätzen<br />

an, da die einzelnen Einkunftsarten<br />

zunächst in einer Summe zusammengefasst<br />

werden. Dabei steigt der Grundfreibetrag<br />

nach dem im Januar 2004 in Kraft getretenen<br />

Steueränderungsgesetz von 7.235<br />

auf 7.664 Euro, der Eingangssteuersatz ist<br />

seitdem Jahr 2005 von 16 Prozent auf 15<br />

Prozent, der Spitzensteuersatz von 45 auf 42<br />

Prozent gesunken. Durch das Steueränderungsgesetz<br />

2007 wurde die sog.<br />

„Reichensteuer“ eingeführt. Dies bedeutet,<br />

dass der Steuersatz ab einem zu versteuernden<br />

Einkommen von 250.000 Euro (bzw.<br />

500.000 Euro bei zusammen veranlagten<br />

Ehegatten) von 42 Prozent auf 45 Prozent<br />

steigt. Für das Jahr 2007 sind die so<br />

genannten Gewinneinkunftsarten von der<br />

Erhöhung im Ergebnis ausgenommen.<br />

Neben der Einkommensteuer werden der<br />

Solidaritätszuschlag i.H.v. 5,5Prozent und<br />

die Kirchensteuer i.H.v. 8 Prozent/9 Prozent<br />

jeweils auf die festgesetzte Einkommensteuer<br />

erhoben. Unter bestimmten<br />

Voraussetzungen wird von der Erhebung<br />

der Kirchensteuer abgesehen.<br />

Strukturveränderungen von Unternehmen<br />

lässt das Umwandlungssteuergesetz<br />

(UmwStG) seit 1995 in bestimmten Fällen<br />

steuerneutral zu. Dazu gehören Rechtsformwechsel,<br />

Unternehmensverschmelzung,<br />

Unternehmensspaltung und andere Maßnahmen<br />

nach dem Umwandlungsgesetz<br />

(UmwG). Das Umwandlungssteuerrecht<br />

geht nicht mehr davon aus, dass derartige<br />

Strukturwechsel Veräußerungen darstellen;<br />

stille Reserven müssen also nicht aufgedeckt<br />

und als realisierter Gewinn versteuert<br />

werden. Allerdings sind derartige Umwandlungen<br />

an strenge Formvorschriften gebunden;<br />

zur Vermeidung von Missbrauch gelten<br />

verschiedene Sperrfristen für weitere<br />

Transaktionen, die sich in der Regel auf<br />

einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen.<br />

Mit den Änderungen durch das Gesetz<br />

über steuerliche Begleitmaßnahmen zur<br />

Einführung der Europäischen Gesellschaft<br />

und zur Änderung weiterer steuerrechtlicher<br />

Vorschriften (SEStEG) wurde das<br />

Umwandlungssteuergesetz Ende 2006<br />

novelliert. Kernstück des Gesetzes ist<br />

neben der Erweiterung des Anwendungsgebietes<br />

auf EU- und EWR-Gesellschaften<br />

der grundsätzliche Ansatz eines gemeinsamen<br />

Wertes. Bei Vorliegen weiterer<br />

Voraussetzungen ist der Buchwertansatz<br />

bzw. ein Zwischenwertansatz des übertragenden<br />

Vermögens möglich, so dass<br />

keine oder nur die gewollten stillen Reserven<br />

aufgedeckt werden (beispielweise um<br />

bestehende Verlustvorträge auszunutzen).<br />

Für viele Inlandsumstrukturierungen ergeben<br />

sich mit dem SEStEG allerdings nur geringe<br />

materielle Änderungen.<br />

Gewinne aus der Veräußerung oder der<br />

Entnahme von Anteilen an Körperschaften<br />

unterliegen unter bestimmten Voraussetzungen<br />

nur zur Hälfte der Besteuerung<br />

mit dem jeweiligen persönlichen Steuersatz<br />

des Steuerpflichtigen (so genanntes<br />

Halbeinkünfteverfahren). Dividendeneinkünfte<br />

natürlicher Personen werden ab<br />

2002 ebenfalls nur zur Hälfte mit dem<br />

persönlichen Steuersatz der Besteuerung<br />

unterworfen. Allerdings kann der Steuerpflichtige<br />

den Aufwand zur Erzielung<br />

dieses Einkommens, also etwa Zinsen für<br />

die Finanzierung des Erwerbs eines Anteiles<br />

an einer GmbH auch nur zur Hälfte steuerlich<br />

geltend machen. Damit ist das 25 Jahre<br />

lang geltende System zur Anrechnung von<br />

gezahlter Körperschaftsteuer auf die Einkommensteuer<br />

des Gesellschafters bereits<br />

mit dem Jahr 2002 ersatzlos weggefallen.<br />

Dieses System entspricht den Steuersystemen<br />

der meisten ausländischen Staaten<br />

und beseitigt die bisherige Benachteiligung<br />

ausländischer Gesellschafter, bei denen<br />

eine solche Anrechnung nicht erfolgte.<br />

Durch die Unternehmensteuerreform 2008<br />

wird das Halbeinkünfteverfahren in ein<br />

sog. „Teil“-Einkünfteverfahren umgewandelt,<br />

welches lediglich betriebliche Beteiligungserträge<br />

zu 40 Prozent von der<br />

Besteuerung befreit (gilt insoweit ab<br />

2009).<br />

Für die inländischen Einkünfte von beschränkt<br />

steuerpflichtigen Personen gilt<br />

ein Mindeststeuersatz von 25 Prozent. Bei<br />

Dividendenausschüttungen wird die Einkommen-<br />

oder Körperschaftsteuer i.H.v.<br />

20 Prozent im Wege des Steuerabzugs<br />

vom Kapitalertrag erhoben (Kapitalertragsteuer).<br />

Sollte jedoch aufgrund eines DBA<br />

mit dem betreffenden Land ein niedrigerer<br />

Satz an Quellensteuer vereinbart sein, gilt<br />

im Ergebnis nur dieser.<br />

Aus Sicht inländischer Steuerpflichtiger ist<br />

in Fällen von Geschäftsbeziehungen zum<br />

Ausland (etwa Beteiligungen im Ausland)<br />

ferner das Außensteuergesetz (AStG) zu<br />

beachten. Dieses ist im Kern darauf ausgerichtet,<br />

Einkünfteverlagerungen in Nie–<br />

drigsteuerländer zu vermeiden. Beispielsweise<br />

ist es Ziel der Hinzurechnungsbesteuerung,<br />

die durch eine Thesaurierung<br />

der Gewinne erreichte Abschirmwirkung<br />

ausländischer Kapitalgesellschaften zu<br />

beseitigen: Erzielt eine im Ausland ansässige<br />

Kapitalgesellschaft niedrig besteuerte<br />

sog. passive Einkünfte, wird eine Ausschüttung<br />

dieser Einkünfte durch Hinzurechnung<br />

bei dem in <strong>Deutsch</strong>land unbeschränkt<br />

steuerpflichtigen Anteilseigner<br />

fingiert.<br />

Bei allen Sachverhalten, die Vorgänge mit<br />

Auslandsbezug betreffen, unterliegen die<br />

Steuerpflichtigen einer strengen Informations-<br />

und Auskunftspflicht.<br />

44 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 45


Lohnsteuer<br />

Die Lohnsteuer ist die auf Einkünfte aus<br />

nichtselbständiger Tätigkeit entfallende<br />

Einkommensteuer. Sie wird im Wege des<br />

Steuerabzugs erhoben und auf die Einkommensteuer<br />

des Steuerpflichtigen<br />

angerechnet.<br />

Geringfügige Beschäftigungsverhältnisse<br />

sind durch die neue Minijobregelung 2003<br />

neu gestaltet; für geringfügig Beschäftigte,<br />

die bis zu 800 Euro brutto pro Monat verdienen,<br />

gelten bestimmte Vergünstigungen.<br />

Bei Beschäftigungsverhältnissen mit<br />

einem Bruttolohn von bis zu 400 Euro pro<br />

Monat ist eine Pauschale von 25 Prozent<br />

und die Jahresmeldung an die Bundesknappschaft<br />

in Essen abzuführen. Minijobs<br />

sind geringfügige Beschäftigungen, bei<br />

denen die Bruttomonatsverdienstgrenze<br />

400 Euro beträgt. Arbeitet ein Arbeitnehmer<br />

innerhalb eines Kalenderjahres nicht mehr<br />

als 50 Arbeitstage bzw. zwei Monate,<br />

handelt es sich um eine kurzfristige<br />

Beschäftigung.<br />

Ab 2005 sollen Arbeitgeber die Lohnsteueranmeldung<br />

für ihre Mitarbeiter<br />

elektronisch dem Finanzamt übermitteln.<br />

Auch die Lohnsteuerbescheinigungen<br />

müssen dem Finanzamt elektronisch<br />

übermittelt werden. Steuerbürger erhalten<br />

eine Nummer für den Umgang mit dem<br />

Finanzamt, die bundesweit einheitlich<br />

vergeben wird und auch bei einem Umzug<br />

erhalten bleibt.<br />

Körperschaftsteuer<br />

Juristische Personen, also insbesondere<br />

GmbH und AG, unterliegen der Körperschaftsteuer;<br />

sie ist das Äquivalenti der<br />

Einkommensteuer für natürliche Personen<br />

und wird im Körperschaftsteuergesetz<br />

(KStG) geregelt.<br />

Der Körperschaftsteuersatz beträgt sowohl<br />

für ausgeschüttete als auch für einbehaltene<br />

Gewinne seit 2001 grundsätzlich<br />

einheitlich 25 Prozent (Ausnahme im Jahr<br />

2003: 26,5 Prozent). Damit ist die frühere,<br />

während des Anrechnungsverfahrens<br />

geltende Privilegierung ausgeschütteter<br />

Gewinne- bzw. die Benachteiligung thesaurierter<br />

Gewinne, beseitigt. Für Wirtschaftsjahre<br />

ab 2008 beträgt die Körperschaftssteuer<br />

durch die Unternehmenssteuerreform<br />

nur noch 15 Prozent. Die<br />

Reform hat ebenfalls Auswirkungen auf<br />

andere Steuern. Kurz umrissen werden die<br />

Schwerpunkte der Änderungen eingangs<br />

des folgenden Kapitels. Im Übrigen richtet<br />

sich der vorliegende Text noch nach der<br />

zum Zeitpunkt des Erscheinens geltenden<br />

bisherigen Rechtslage.<br />

Neben der Körperschaftsteuer müssen die<br />

Unternehmen einen Solidaritätszuschlag<br />

(wie auch natürliche Personen im Rahmen<br />

der Einkommensteuer) i.H.v. 5,5 Prozent<br />

auf die festgesetzte Körperschaftsteuer<br />

entrichten. Zusätzlich fällt die Gewerbesteuer<br />

(s.u.) an.<br />

Gewinne aus der Veräußerung von Anteilen<br />

an anderen in- und ausländischen Kapital-<br />

gesellschaften, die deutsche Kapitalgesellschaften<br />

erzielen, sind bereits seit 2002<br />

bzw. 2001 von der Besteuerung freigestellt.<br />

Für sogenannte einbringungsgeborene<br />

Anteile an Kapitalgesellschaften gilt allerdings<br />

eine siebenjährige Sperrfrist. Einbringungsgeborene<br />

Anteile sind solche, die z. B.<br />

aus der Umwandlung oder Einbringung<br />

eines Einzelunternehmens oder einer Personengesellschaft<br />

mit Bewertung unterhalb<br />

des Teilwertes hervorgegangen sind.<br />

Seit 2004 werden sowohl Gewinne aus<br />

der Veräußerung von Anteilen an in- oder<br />

ausländischen Körperschaften, als auch<br />

ihre Ausschüttungen und Dividenden, die<br />

an körperschaftsteuerpflichtige Anteilseigner<br />

gezahlt werden, – vereinfacht<br />

gesagt – pauschal mit 5 Prozent besteuert.<br />

Die seit 2002 bzw. 2001 bis dahin nur für<br />

Auslandsdividenden geltende Besteuerung<br />

wurde somit auch auf Inlandsdividenden<br />

ausgeweitet. Die bei der Veräußerung von<br />

Anteilen an Körperschaften bestehenden<br />

Einschränkungen für einbringungsgeborene<br />

Anteile bleiben bestehen.<br />

Die Gesellschafterfremdfinanzierung wird<br />

bei Überschreiten der Freigrenze von<br />

250.000 Euro eingeschränkt, um Steuersparmodelle<br />

zu vermeiden und inländische<br />

Beteiligungen mit ausländischen gleichzustellen.<br />

Vergütungen für Gesellschafterdarlehen<br />

werden in verdeckte Gewinnausschüttungen<br />

umqualifiziert, wenn diese<br />

Freigrenze überschritten wird und das<br />

Gesellschafterdarlehen das 1,5-fache des<br />

anteiligen Eigenkapitals übersteigt oder<br />

eine nicht in einem Bruchteil vom Kapital<br />

bemessene Vergütung vereinbart wurde.<br />

Das Gleiche gilt für bestimmte Formen der<br />

Fremdkapitalüberlassungen von Dritten,<br />

z. B. Bankdarlehen, wenn der Gesellschafter<br />

selbst hierfür Sicherheiten stellt. Im Rahmen<br />

der Pläne zur Unternehmensteuerreform<br />

ist vorgesehen, dass die Regeln der Gesellschafterfremdfinanzierung<br />

deutlicht verschärft<br />

werden sollen. Kapitalgesellschaften<br />

können – entsprechend der einkommensteuerlichen<br />

Regelung – nur noch eingeschränkt<br />

frühere Verluste bis zu einem<br />

Freibetrag von einer Million Euro vollständig<br />

mit laufenden Gewinnen verrechnen. Verluste<br />

über diesen Sockelbetrag werden<br />

künftig zu 60 Prozent angerechnet. Ein<br />

Verlustrücktrag in das Vorjahr ist möglich.<br />

Auch hier sind für Wirtschaftsjahre, die<br />

nach dem 01. Januar 2008 enden, mit der<br />

Unternehmenssteuerreform umfangreiche<br />

Änderungen verabschiedet worden.<br />

Sofern zwischen Mutter- und Tochterunternehmen<br />

– neben weiteren Voraussetzungen<br />

– ein Ergebnisabführungsvertrag<br />

geschlossen ist, kommt es im<br />

Regelfall nur auf der Ebene des Organträgers<br />

zu einer Besteuerung, da die<br />

Tochterunternehmen verpflichtet sind,<br />

ihren gesamten Gewinn/Verlust an das<br />

Mutterunternehmen abzuführen.<br />

Gewerbesteuer<br />

Mit Gewerbesteuer werden alle gewerblichen<br />

Unternehmen, unabhängig von<br />

ihrer Rechtsform belastet. Grundlage ist<br />

das Gewerbesteuergesetz (GewStG). Nicht<br />

46 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 47


der Gewerbesteuer unterliegen dagegen<br />

freiberuflich Selbständige, auch etwa<br />

Sozietäten von Rechtsanwälten, Steuerberatern,<br />

Wirtschaftsprüfern etc., wenn<br />

sie nicht in der Rechtsform einer GmbH<br />

oder AG geführt werden. Die Gewerbesteuer<br />

wird von den Gemeinden als<br />

Gewerbeertragsteuer erhoben, ursprünglich<br />

zur Finanzierung des besonderen Aufwands<br />

für Infrastruktur; die frühere<br />

Besteuerung des Kapitalvermögens<br />

(Gewerbekapitalsteuer) ist entfallen. Die<br />

Gemeinden haben das Recht, die Höhe der<br />

Gewerbesteuer anhand eines sogenannten<br />

Hebesatzes festzulegen. Für die Kommunen<br />

ist seit 2004 ein Mindesthebesatz von 200<br />

Prozent vorgeschrieben. Der Hebesatz<br />

kann bei kleineren Gemeinden bei 360,<br />

bei größeren bei 400 und mehr Punkten<br />

liegen. Die Gewerbesteuer beträgt dann<br />

im Ergebnis zwischen 10 und 20 Prozent<br />

des körperschaftsteuer-pflichtigen Einkommens.<br />

Die gezahlte Gewerbesteuer ist<br />

allerdings bislang als Betriebsausgabe von<br />

der Körperschaftsteuer-Bemessungsgrundlage<br />

abziehbar und mindert daher ihre<br />

eigene Bemessungsgrundlage. Erzielt das<br />

Unternehmen Gewinne, liegt die Belastung<br />

effektiv bei ca. sieben Prozent.<br />

Hinsichtlich der Verlustvorträge gelten<br />

anstatt der bisher unbegrenzten Verlustverrechnung<br />

die gleichen Verrechnungsmodalitäten<br />

wie bei der Einkommenssteuer<br />

bzw. der Körperschaftsteuer (1.000.000 Euro<br />

darüber hinaus 60 Prozent).<br />

Bei natürlichen Personen wird die Gewerbesteuerbelastung<br />

durch eine pauschalierte<br />

Anrechnung in Höhe des 1,8-fachen des<br />

Gewerbesteuermessbetrages auf die<br />

Einkommensteuer angerechnet. Erzielt der<br />

Steuerpflichtige jedoch kein Einkommen,<br />

bleibt es folglich bei der vollen Gewerbesteuer-Belastung.<br />

Unternehmen im Konzern<br />

bilden unter den gleichen Voraussetzungen<br />

wie im Körperschaftsteuerrecht<br />

einen so genannten gewerbesteuerlichen<br />

Organkreis, in dem sie ihre Erträge saldieren<br />

dürfen, um nicht an einem Standort auf<br />

Erträge Gewerbesteuer zu entrichten, während<br />

an einem anderen Verluste vorliegen.<br />

Nach der Unternehmensteuerreform 2008<br />

wird die Gewerbesteuer künftig nicht<br />

mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig<br />

sein. Ebenso soll die Steuermesszahl für<br />

alle Unternehmen bei 3,5 liegen (bislang<br />

Staffeltarif bei Personengesellschaften und<br />

5 Prozent bei Kapitalgesellschaften). Der<br />

Vervielfältiger für die Anrechnung der<br />

Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer<br />

soll im Gegenzug auf 3,8 steigen.<br />

cc) Verkehrsteuern<br />

Umsatzsteuer<br />

Das Mehrwertsteuersystem ist im Umsatzsteuergesetz<br />

(UStG) geregelt und darauf<br />

angelegt, die Wertschöpfung in den<br />

einzelnen Verarbeitungs- oder Handelsstufen<br />

zu besteuern. Dabei wird auf die<br />

abgegebenen Leistungen die Umsatzsteuer<br />

aufgeschlagen; diese kann in der nächsten<br />

Wirtschaftsstufe grundsätzlich wiederum<br />

als Vorsteuer von deren Umsatzsteuerverpflichtung<br />

abgezogen werden. Letztlich<br />

wird auf jeder Wirtschaftsstufe nur die<br />

Differenz in Form des geschaffenen Mehrwertes<br />

versteuert. Im Ergebnis zahlt die<br />

Umsatzsteuer allein der Endverbraucher,<br />

der die Vorsteuer nicht absetzen kann.<br />

Die Umsatzsteuer beträgt im Normalfall in<br />

<strong>Deutsch</strong>land 19 Prozent. Bestimmte Leistungen<br />

wie Literatur, Lebensmittel, Druckwerke<br />

oder Leistungen der öffentlichen<br />

Versorgung werden jedoch mit 7 Prozent<br />

besteuert. Die Umsatzsteuer wird in der<br />

Regel monatlich berechnet und an das<br />

Finanzamt abgeführt. Diese Frist verlängert<br />

sich bei geringen Umsätzen auf eine<br />

viertel- oder ganzjährliche Periode.<br />

Ab 2005 müssen Umsatzsteuervoranmeldungen<br />

in <strong>Deutsch</strong>land grundsätzlich<br />

elektronisch an das zuständige Finanzamt<br />

übermittelt werden. Für die Abgabe von<br />

Umsatzsteuervoranmeldungen (auch bei<br />

Lohnsteuervoranmeldungen) wurde die bis<br />

dato Abgabe-Schonfrist ab dem 01. Januar<br />

2004 abgeschafft. Die bisherige Zahlungsschonfrist<br />

wird ab 2004 von 5 Tagen auf 3<br />

Tage verkürzt.<br />

Sofern Waren an Abnehmer in einem<br />

anderen Mitgliedstaat der Europäischen<br />

Union veräußert werden, gilt seit Januar<br />

1993 für bestimmte Lieferungen an Endverbraucher<br />

das Herkunftslandprinzip. Für<br />

Leistungen zwischen Unternehmen innerhalb<br />

der EU gilt weiterhin das Bestimmungslandprinzip.<br />

Jedoch wurde nach Abschaffung<br />

der Einfuhrumsatzsteuer für solche<br />

innergemeinschaftlichen Lieferungen die<br />

Erwerbsbesteuerung eingeführt. Dies<br />

bedeutet, dass der Lieferungsempfänger<br />

den Erwerb – bei gleichzeitigem Vorsteuerabzug<br />

– zu versteuern hat. Um dies zu<br />

kontrollieren wurde ein entsprechendes<br />

Meldeverfahren eingeführt. Die Unternehmen<br />

müssen darin angeben, in welchem<br />

Umfang sie an welches Unternehmen<br />

innerhalb der Europäischen Gemeinschaft<br />

geliefert haben. Schlüssel für die Teilnahme<br />

am EU-Binnenmarkt ist die Umsatzsteuer-<br />

Identifikationsnummer, die auf Antrag an<br />

Unternehmer vergeben wird. Wer sie<br />

besitzt, kann steuerfrei in einen anderen<br />

EU-Mitgliedsstaat liefern, wenn auch der<br />

Erwerber eine gültige Identifikationsnummer<br />

besitzt. Kernstück des Kontrollverfahrens<br />

ist die sog. zusammenfassende<br />

Meldung, die jeder deutsche Unternehmer,<br />

der innergemeinschaftliche Lieferungen<br />

ausführt, vierteljährlich abgeben muss.<br />

Dennoch ist die Handhabung der Umsatzsteuer<br />

insbesondere im Verkehr mit Geschäftspartnern<br />

in der EU und in Drittländern<br />

kompliziert und erfordert bestimmte<br />

Formalien bei der Erstellung der Rechnungen.<br />

Grunderwerbsteuer<br />

Neben der Umsatzsteuer ist die Grunderwerbsteuer<br />

eine wichtige Verkehrsteuer;<br />

sie hat ihre Grundlage im Grunderwerbsteuergesetz<br />

(GrEStG). Jede dingliche<br />

Verfügung über ein inländisches Grundstück<br />

wird in den meisten Fällen mit 3,5<br />

Prozent seines Wertes besteuert. Bestimmte<br />

Erwerbsvorgänge wie z.B. der Erwerb eines<br />

geringwertigen Grundstücks sind von der<br />

Steuer befreit.<br />

48 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 49


Grunderwerbsteuer fällt bei der Übertragung<br />

von bebauten und unbebauten<br />

Grundstücken sowie von grundstücksgleichen<br />

Rechten (wie Erbpacht) an. Die<br />

Grunderwerbsteuer wird in der Regel vom<br />

Käufer einer Immobilie getragen. Am<br />

Erwerbsvorgang Beteiligte können vertraglich<br />

die Zahllast auf nur einen von ihnen<br />

übertragen. Dabei sind von der Besteuerung<br />

die Übertragungen nach Ehescheidungen<br />

und innerhalb naher Familienverhältnisse<br />

befreit. Bei Übertragungen an<br />

und zwischen Personengesellschaften<br />

bestehen Befreiungsvorschriften. Hingegen<br />

ist zu beachten, dass die Grunderwerbsteuer<br />

auch anfällt, wenn Anteile an<br />

Gesellschaften oder Unternehmen verkauft<br />

werden, die wiederum über Grundeigentum<br />

verfügen und damit eine Anteilsveränderung<br />

von 95 Prozent erreicht wird.<br />

Ferner wird auch der Transfer eines<br />

Grundstücks von einer GmbH auf eine<br />

andere besteuert, selbst wenn beide ein<br />

und demselben Gesellschafter gehören.<br />

Entsprechendes gilt auch bei Umwandlungen<br />

gesellschaftlicher Strukturen. Die<br />

Erleichterung aus dem Umwandlungssteuergesetz<br />

betrifft nämlich nur die<br />

Einkommensteuer (bzw. Körperschaftsteuer),<br />

belässt es aber bei der Belastung<br />

der Transaktion mit Grunderwerbsteuer.<br />

Dies ist häufig ein Grund, warum eine<br />

gebotene Umwandlung letztlich doch nicht<br />

durchgeführt wird. Auch im Bereich der<br />

Grunderwerbsteuer liegen Vorschläge vor,<br />

Transaktionen im Konzern zu erleichtern.<br />

dd) Anmeldung bei dem Finanzamt<br />

Ist die Gründung einer Gesellschaft oder<br />

die dauerhafte selbständige Einzeltätigkeit<br />

geplant, muss in <strong>Deutsch</strong>land gleichzeitig<br />

eine Anmeldung beim örtlich zuständigen<br />

Finanzamt erfolgen. Das Finanzamt erteilt<br />

dem Unternehmer automatisch eine<br />

Steuernummer.<br />

Muss die Gründung eines Unternehmens<br />

notariell beurkundet werden, wie z.B. bei<br />

einer GmbH, veranlasst der Notar die<br />

Informierung des örtlich zuständigen<br />

Finanzamtes. Nach Beurkundung der<br />

Gründungsunterlagen ist der Notar verpflichtet,<br />

das zuständige Finanzamt in<br />

<strong>Deutsch</strong>land über die Gründung der<br />

GmbH zu informieren und entsprechende<br />

Gründungsunterlagen zu übermitteln. Das<br />

zuständige Finanzamt vergibt daraufhin<br />

für die neue Gesellschaft automatisch eine<br />

Steuernummer. Gleichzeitig übersendet<br />

das Finanzamt zur steuerlichen Erfassung<br />

einer GmbH den Fragebogen „Gründung<br />

einer Kapitalgesellschaft“. Dieser Fragebogen<br />

muss vom Geschäftsführer der<br />

GmbH ausgefüllt und unterschrieben an<br />

das Finanzamt zurückgesandt werden.<br />

Wenn sich das Unternehmen grenzüberschreitend<br />

betätigen will, muss es zusätzlich<br />

zur allgemeinen Steuernummer eine<br />

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer<br />

(Umsatz-ID-Nr.) schriftlich bei dem Bundesamt<br />

für Finanzen, Außenstelle Saarlouis,<br />

beantragen.<br />

k) Zollbestimmungen<br />

Die Ein- und Ausfuhrbestimmungen unterscheiden<br />

sich nach Land und Art der<br />

Ware, mit dem bzw. mit der gehandelt<br />

wird, zum Teil erheblich. Insbesondere<br />

unterscheiden sich die zollrechtlichen<br />

Bestimmungen innerhalb der EU (grundsätzlich<br />

Zollfreiheit, aber Ausnahmen)<br />

stark von den Regelungen außerhalb der<br />

Europäischen Union.<br />

Viele der zollrechtlichen Bestimmungen<br />

sind jedoch schon jetzt einheitlich und<br />

gelten unabhängig vom Herkunftsland des<br />

Handelspartners. Verbote und Beschränkungen<br />

sollen dabei immer sensiblen Rechtsgütern<br />

besonderen Schutz gewähren. Neben<br />

den Bereichen Gesundheit und öffentliche<br />

Sicherheit sind von den Verboten und<br />

Beschränkungen insbesondere auch der<br />

Bereich des Marken- und Urheberrechts<br />

sowie der Bereich geschichtlicher oder<br />

künstlerischer Kulturgüter umfasst. Inzwischen<br />

besteht bei Ein- und Ausreisen über<br />

die EU-Außengrenzen etwa für Barmittel<br />

ab einem Wert von 10.000 Euro eine<br />

Meldepflicht gegenüber der für den jeweiligen<br />

Grenzübertritt zuständigen Zollstelle.<br />

In <strong>Deutsch</strong>land muss die Anmeldung<br />

schriftlich erfolgen. Die Anmeldung muss<br />

dabei eigenständig und ohne Aufforderung<br />

erfüllt werden. Angegeben werden müssen<br />

unter anderem Verwendungszweck und<br />

Herkunft der Barmitte. Hierzu gehören<br />

neben Bargeld auch Schecks, Reiseschecks,<br />

Zahlungsanweisungen oder Aktien.<br />

Verstöße gegen die Meldepflicht können<br />

mit einer Geldbuße bis zu einer Million<br />

Euro geahndet werden.<br />

Bei grenzüberschreitender Mitnahme von<br />

Bargeld innerhalb der Europäischen Union<br />

bleibt es hingegen beim bisherigen Modus,<br />

nach dem mitgeführtes Bargeld und<br />

gleichgestellte Zahlungsmittel nur nach<br />

Aufforderung durch Beamten und lediglich<br />

mündlich angezeigt werden müssen. Statt<br />

der bisher geltenden Meldegrenze von<br />

15.000 Euro soll diese nunmehr allerdings<br />

auf 10.000 Euro abgesenkt. Bargeld<br />

gleichgestellt sind nach deutschem Recht<br />

dabei auch Edelsteine und Edelmetalle.<br />

Generell ist vor der Warenmitnahme durch<br />

ausländische Staatsbürger nach Beendigung<br />

des Aufenthaltes in Niedersachsen<br />

die Rücksprache mit dem zuständigen<br />

Zollamt empfehlenswert, insbesondere bei<br />

Waren aus dem Elektronikbereich.<br />

www.zoll.de<br />

Die Bundeszollverwaltung bietet seit dem<br />

01. Januar 2006 den Elektronischen<br />

Zolltarif als „EZT-online” im Internet an.<br />

Dort sind verschiedenste Informationen<br />

zur Ein- und Ausfuhr abrufbar.<br />

50 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 51


C. Rechtsformen und Unternehmen Selbständige Einheiten:<br />

Gesellschaften. Die Form der AG wird<br />

° Selbständige (Zweig-) Niederlassung<br />

° Tochtergesellschaften<br />

1. Rechtsformen in <strong>Deutsch</strong>land im<br />

Überblick<br />

Gerade im Besteuerungsrecht werden sich<br />

ab dem Jahr 2008 für eine Vielzahl von<br />

Unternehmen Änderungen ergeben. Der<br />

Bundesrat hat am 06. Juli 2006 dem vorgelegten<br />

Gesetz zur Reformierung der<br />

Unternehmenssteuern zugestimmt. Mit<br />

dem Inkrafttreten der Steueränderungen<br />

im Jahr 2008 werden sich Änderungen<br />

insbesondere im Besteuerungsrecht der<br />

Kapitalgesellschaften ergeben. Die steuerliche<br />

Gesamtbelastung für diese Gesellschaften<br />

wird danach von bislang durchschnittlich<br />

39 Prozent auf 29,8 Prozent<br />

gesenkt. Ausschlaggebend hierfür ist insbesondere<br />

die Reduzierung der Körperschaftssteuer<br />

von 25 auf 15 Prozent. Auch<br />

die Gewerbesteuer wird umfangreich<br />

geändert, wodurch sich im Einzelfall zum<br />

Teil erhebliche Änderungen ergeben. Aber<br />

nicht nur für die Kapitalgesellschaften,<br />

auch für die Personengesellschaften wird<br />

es Neuerungen geben. Personengesellschaften<br />

können künftig (zumindest theoretisch)<br />

Gewinne, die sie wieder in das<br />

Unternehmen investieren, mit lediglich<br />

28,25 Prozent versteuern (Thesaurierungsbegünstigung).<br />

Ansonsten gilt weiter die<br />

Einkommenssteuer von maximal 42 Prozent.<br />

Wird das Geld später jedoch<br />

entnommen, muss nachversteuert werden.<br />

Grundlage des folgenden Überblicks wird<br />

die bislang noch geltende Fassung sein.<br />

An gegebener Stelle jedoch wird auf die<br />

kommenden Veränderungen hingewiesen.<br />

a) Die Wahl der richtigen Rechtsform<br />

Ausländische Unternehmer können in<br />

<strong>Deutsch</strong>land eine dauerhafte geschäftliche<br />

Präsenz unterhalten. Die zulässigen Rechtsformen<br />

reichen hierbei von einer Repräsentanz<br />

oder einer rechtlich unselbständigen<br />

Niederlassung bis zu rechtlich<br />

selbständigen Tochtergesellschaften bzw.<br />

bis zur Gründung eines ganz neuen Unternehmens.<br />

Für ausländische Unternehmer<br />

stellt sich dabei schnell die Frage, welche<br />

Rechtsform für welche geschäftliche Situation<br />

geeignet ist. Die Entscheidung<br />

richtet sich nach Art und Umfang der<br />

geplanten Aktivitäten, nach der Erwartungshaltung<br />

des Marktes und nicht<br />

zuletzt nach steuerlichen Bedingungen<br />

(siehe hierzu auch Anmerkung im<br />

nebenstehenden Kasten).<br />

b) Die Unternehmensformen<br />

Die in <strong>Deutsch</strong>land üblichen allgemeinen<br />

Unternehmensformen sind:<br />

Unselbständige Einheiten:<br />

° Vertretungsbüro<br />

° Unselbständige (Zweig-)Niederlassung<br />

(Filiale)<br />

Personengesellschaften:<br />

° Einzelkaufmännisches Unternehmen (e.Kfm)<br />

° Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

° <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft<br />

° Europäische Wirtschaftliche Interessenvereinigung<br />

(EWIV)<br />

° Offene Handelsgesellschaft (OHG)<br />

° Kommanditgesellschaft (KG; GmbH & Co KG)<br />

° Stille Gesellschaft<br />

Kapitalgesellschaften:<br />

° Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(GmbH)<br />

° Aktiengesellschaft (AG)<br />

° Societas Europaea (SE)<br />

° Kommanditgesellschaft auf Aktien (KGaA)<br />

Die Rechtsformen sind in ihrer<br />

Eigenständigkeit unterschiedlich<br />

ausgeprägt; die Kapitalgesellschaften<br />

gelten als juristische Person und sind damit<br />

wie eine natürliche Person stets selbst<br />

Träger von Rechten und Pflichten, also voll<br />

rechtsfähig. Personengesellschaften sind<br />

dagegen nur teilweise rechtsfähig (teilrechtsfähig):<br />

sie können zwar in einem<br />

Gerichtsverfahren unmittelbar Kläger oder<br />

Beklagter sein; ertragsteuerrechtlich sind<br />

sie jedoch transparent und nicht die Gesellschaft<br />

selbst, sondern die Gesellschafter<br />

werden als Steuersubjekte angesehen.<br />

Unter den Gesellschaftsformen erfreut sich<br />

in <strong>Deutsch</strong>land die GmbH der größten<br />

Beliebtheit mit circa 800.000 registrierten<br />

hingegen anders als in europäischen Nachbarländern<br />

vornehmlich von größeren<br />

Unternehmen bevorzugt, ihre Zahl liegt in<br />

<strong>Deutsch</strong>land bei etwa 17.000 Gesellschaften.<br />

Vor allem aufgrund einiger gesetzlicher<br />

Erleichterungen ist diese Zahl in den<br />

letzten Jahren deutlich angestiegen.<br />

Die Rechtsform der KG hat wegen ihrer<br />

haftungsrechtlichen Nachteile eher geringere<br />

Bedeutung; von den circa 175.000<br />

registrierten Gesellschaften werden lediglich<br />

etwa 30.000 als reine Kommanditgesellschaft<br />

unterhalten. Der wesentlich<br />

größere Teil von etwa 145.000 Gesellschaften<br />

wird überwiegend in Form der<br />

GmbH & Co. KG geführt, um durch<br />

Beteiligung einer Kapitalgesellschaft als<br />

persönlich haftender Gesellschafter<br />

mittelbar die Haftung zu begrenzen.<br />

Ganz ohne die Gründung eines Unternehmens<br />

bleibt dem ausländischen Unternehmen<br />

regelmäßig die Einsetzung eine Handelsvertreters<br />

oder Vertragshändlers. Dieser<br />

Weg hat im Vergleich zur Gründung einer<br />

eigenen Niederlassung den Vorteil, dass<br />

das wirtschaftliche Risiko eher gering ist.<br />

Der Handelsvertreter ist ein selbständiger<br />

Unternehmer, der die Vermarktung des<br />

ausländischen Produktes in <strong>Deutsch</strong>land<br />

übernimmt. Produkt- und Kundenwerbung<br />

werden von ihm betrieben. Allerdings tritt<br />

der Handelsvertreter bei Abschluss der Kaufverträge<br />

nicht als eigenständige Partei auf.<br />

Vielmehr vermittelt er den Vertragsabschluss,<br />

der dann durch den Auftraggeber selbst<br />

vollzogen wird.<br />

52 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />

C. Rechtsformen und Unternehmen 53


Hersteller bedienen sich aber verstärkt auch<br />

eines Vertragshändlers. Im Gegensatz zum<br />

Handelsvertreter vermittelt der Vertragshändler<br />

keine Verträge zwischen dem<br />

Auftraggeber und dem Kunden, sondern<br />

schließt diese Verträge selbst im eigenen<br />

Namen ab. Er kauft Waren beim Auftraggeber<br />

und verkauft sie weiter an den Kunden.<br />

Der Unterschied ist, dass der Vertragshändler<br />

vertraglich verpflichtet ist, den<br />

Verkauf eines Produktes in einem bestimmten<br />

Gebiet zu fördern. Dafür kann ihm<br />

vom Auftraggeber das Alleinvertriebsrecht<br />

in einem bestimmten Gebiet eingeräumt<br />

werden. Auch bei der Vergütung unterscheiden<br />

sich beide Modelle. Der Handelsvertreters<br />

hat einen Anspruch auf eine<br />

Provision für jeden vom ihm erfolgreich<br />

vermittelten Abschluss.<br />

Der Vertragshändler wird nicht vom Auftraggeber<br />

bezahlt, sondern erhält den<br />

Gewinn aus der Spanne zwischen Einkaufsund<br />

Verkaufspreis.<br />

Gegenstand der weiteren Ausführungen<br />

sind die am häufigsten vorkommenden<br />

möglichen Rechtsformen für ausländische<br />

Unternehmen, die sich dauerhaft in<br />

Niedersachsen mit einem eigenen<br />

Unternehmen niederlassen wollen.<br />

2. Repräsentanz, Vertretungsbüro<br />

Der erste Schritt eines eigenen Auftritts ausländischer<br />

Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land ist<br />

häufig ein Vertretungsbüro (Repräsentanz).<br />

Diese im Zusammenhang mit der Errichtung<br />

von Niederlassungen verwendeten Begriffe<br />

kennt weder das deutsche Gewerberecht<br />

noch das Handelsrecht. Tatsächlich handelt es<br />

sich bei einer Repräsentanz regelmäßig um<br />

eine geschäftliche Einheit ohne organisatorische<br />

Selbständigkeit, die das Unternehmen<br />

nur im Zielland bekannt machen und Verbindungen<br />

halten soll, aber nicht selbst eine<br />

geschäftliche Tätigkeit ausübt. Es darf insbesondere<br />

keine Geschäfte selbst abschließen,<br />

sondern bahnt diese allenfalls nur an.<br />

a) Errichtung<br />

Da diese Geschäftseinheit keine Eigenständigkeit<br />

besitzt, ist eine Eintragung in das<br />

Handelsregister nicht notwendig. Unabhängig<br />

davon muss das Unternehmen aber die<br />

Ausübung des Gewerbes bei der zuständigen<br />

Behörde anmelden (Stadt, Gemeinde; dort<br />

das Ordnungsamt/ Gewerbeabteilung).<br />

b) Geschäftsleitung<br />

Die Repräsentanz ist eine in allen Entscheidungen,<br />

in der Führung und Organisation<br />

von der Hauptniederlassung abhängige<br />

Geschäftseinheit. Eine eigenständige<br />

Geschäftsleitung hat die Repräsentanz<br />

nicht, vielmehr erfolgt die Leitung direkt<br />

von der Hauptniederlassung aus.<br />

c) Steuern<br />

Aufgrund der Tatsache, dass eine Repräsentanz<br />

(Vertretungsbüro) keine Geschäfte<br />

abschließen darf, werden in der Repräsentanz<br />

keine Besteuerungstatbestände erfüllt.<br />

Damit entsteht nach deutschem Steuerrecht<br />

auch keine Steuerpflicht. Werden in<br />

der Repräsentanz Geschäfte abgeschlossen<br />

und somit steuerbare Handlungen vorgenommen<br />

wird die Repräsentanz steuerrechtlich<br />

regelmäßig als eine unselbständige<br />

Niederlassung des ausländischen Unternehmens<br />

betrachtet. Die Unternehmensgewinne<br />

werden in diesem Fall entsprechend<br />

dem Doppelbesteuerungsabkommen<br />

zwischen <strong>Deutsch</strong>land und dem jeweiligen<br />

Staat besteuert.<br />

3. Selbständige (Zweig-) Niederlassung<br />

Ein weitergehender Schritt zum Eintritt in den<br />

deutschen Markt für ausländische Unternehmen<br />

ist die Errichtung einer selbständigen Niederlassung.<br />

Eine solche selbständige Niederlassung ist eine<br />

von dem im Ausland betriebenen Hauptgeschäft<br />

räumlich getrennte Betriebsstätte mit gewisser<br />

Selbständigkeit, auch wenn nicht alle<br />

Geschäfte vollumfänglich von ihr abgewickelt<br />

werden müssen. Diese Selbständigkeit zeigt<br />

sich in einer eigenen Leitung mit Entscheidungsfreiheit,<br />

einer gesonderten Buchführung<br />

und eigenem Geschäftsvermögen.<br />

Die Niederlassung ist keine selbständige juristische<br />

Person, vielmehr bleibt die im Ausland<br />

ansässige Hauptniederlassung Inhaberin aller<br />

Rechte und Pflichten.<br />

Die gesamte Organisation der deutschen<br />

Niederlassung ist somit abhängig von der<br />

ausländischen Hauptniederlassung und dem<br />

dort geltenden Recht. Auch sind die gesellschaftsrechtlichen<br />

Beziehungen grundsätzlich<br />

nach dem jeweiligen nationalen Recht der<br />

Hauptniederlassung zu beurteilen. So richtet<br />

es sich zum Beispiel nach dem jeweiligen<br />

nationalen Recht der Hauptniederlassung, ob<br />

die Aufnahme der Geschäftstätigkeit in<br />

<strong>Deutsch</strong>land eine Satzungsänderung bei der<br />

Hauptniederlassung erfordert.<br />

Das ändert jedoch nichts daran, dass sich die<br />

Behandlung der Niederlassung als solche nach<br />

deutschem Recht richtet.<br />

a) Errichtung<br />

Die Errichtung einer Niederlassung erfolgt<br />

durch die tatsächliche Aufnahme des<br />

Geschäftsbetriebs. Das kann durch die<br />

Eröffnung eines Geschäftslokals oder auch<br />

schon durch die Eröffnung eines Bankkontos<br />

erfolgen.<br />

Ein Mindestkapital ist für den Betrieb einer<br />

Niederlassung nach deutschem Recht nicht<br />

vorgeschrieben. Hier ist jedoch jeweils auch<br />

das nationale Recht der Hauptniederlassung<br />

zu beachten, aus dem sich eine Mindestkapitalausstattung<br />

der Niederlassungen<br />

ergeben kann.<br />

54 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 55


Die Niederlassung ist aufgrund Ihrer Eigenständigkeit<br />

im deutschen Rechtsverkehr<br />

bei dem Handelsregister zur Eintragung<br />

anzumelden. Dabei hat die Eintragung<br />

lediglich dokumentierenden (deklaratorischen)<br />

und keinen rechtsbegründenden<br />

Charakter. Das Unternehmen kann, anders<br />

als mit einer Repräsentanz, am Ort der<br />

eingetragenen Niederlassung Klage erheben<br />

oder verklagt werden.<br />

Das Unternehmen muss die Niederlassung<br />

bei der zuständigen Behörde anmelden<br />

(Stadt, Gemeinde; dort das Ordnungsamt/<br />

Gewerbeabteilung).<br />

b) Geschäftsleitung<br />

Die Niederlassung hat einen Niederlassungsleiter,<br />

der von der Hauptniederlassung<br />

insoweit bevollmächtigt wird. Dabei richtet<br />

sich die Bestellung der handelnden Organe<br />

nach dem nationalen Recht der Hauptniederlassung,<br />

also dem Herkunftsland.<br />

Für den Aufenthalt eines ausländischen<br />

Niederlassungsleiters in <strong>Deutsch</strong>land und<br />

für die Ausübung seiner Tätigkeiten sind<br />

besondere ausländerrechtliche Bestimmungen<br />

zu beachten.<br />

Die Pflichten zur Rechnungslegung der<br />

Niederlassung richten sich nach dem<br />

deutschen Recht, während sich die Kontrollrechte<br />

der Gesellschafter nach dem<br />

jeweiligen nationalen Recht der Hauptniederlassung<br />

richten. Aufgrund der –<br />

zumindest EU-weiten – Angleichung der<br />

Rechnungslegungsstandards, sollte dieses<br />

Auseinanderfallen der anzuwendenden<br />

Rechtskreise für die Rechnungslegung und<br />

die Kontrolle in der Praxis jedoch kein<br />

Problem mehr bereiten.<br />

c) Steuern<br />

Nach deutschem Steuerrecht dürfen die<br />

Unternehmensgewinne nur in dem Umfang<br />

besteuert werden, in dem sie nach<br />

den Zurechnungsregeln der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

der deutschen<br />

Betriebsstätte zugeordnet werden können.<br />

Die Einkünftezuordnung erfolgt in der<br />

internationalen Praxis aufgrund unterschiedlicher<br />

Methoden: Bei der überwiegend<br />

angewandten direkten Methode erfolgt<br />

die Zurechnung aufgrund einer eigenen<br />

Betriebsstättenbuchführung. Die indirekte<br />

Methode geht von den gesamten Einkünften<br />

des ganzen Unternehmens aus und<br />

teilt diese dann nach bestimmten Kriterien<br />

– Umsatz, Lohnsumme, Materialaufwendungen<br />

oder Prämieneinnahmen – auf die<br />

Hauptniederlassung und die Betriebsstätte<br />

auf. Eine Kombination der Elemente<br />

beider Methoden ist zulässig und wird in<br />

der Praxis auch angewandt.<br />

Die in der Niederlassung (als Betriebsstätte)<br />

erwirtschafteten Gewinne sind in <strong>Deutsch</strong>land<br />

zu versteuern. Dabei richtet sich die<br />

Art der Besteuerung nach der Rechtsform<br />

der (ausländischen) Hauptniederlassung,<br />

bzw. dem deutschen Gegenstück dazu.<br />

Bei ausländischen Kapitalgesellschaften<br />

unterliegen die inländischen Gewinne der<br />

Körperschaftsteuer. Ist die Hauptniederlassung<br />

jedoch keine juristische Person,<br />

werden die Gewinne den Gesellschaftern<br />

direkt zugerechnet und unterliegen der<br />

Einkommensteuer.<br />

Gesondert anhand des jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens<br />

und des ausländischen<br />

Steuerrechts ist zu prüfen, inwieweit<br />

Betriebsstättengewinne, für die das<br />

Besteuerungsrecht <strong>Deutsch</strong>land als Betriebsstättenstaat<br />

zugewiesen ist, auch im<br />

Ansässigkeitsstaat der Hauptniederlassung<br />

des Unternehmens besteuert werden<br />

können. Im Verhältnis zu einigen Staaten<br />

werden die in <strong>Deutsch</strong>land besteuerten<br />

Betriebsstättengewinne im Ausland von<br />

der Besteuerung freigestellt, in anderen<br />

Staaten werden die in <strong>Deutsch</strong>land entrichteten<br />

Steuern lediglich auf die jeweilige<br />

nationale Steuer angerechnet. Die<br />

Prüfung erfolgt im Einzelfall anhand des<br />

jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommens.<br />

Unabhängig von der nationalen Steuer<br />

unterliegen die Gewinne der Niederlassung<br />

der Gewerbesteuer, die von der Gemeinde<br />

erhoben wird. Auch für diese Steuerart<br />

sind im Einzelfall die Sonderregelungen des<br />

Doppelbesteuerungsabkommens zu prüfen.<br />

4. Einzelkaufmännische Unternehmen (e.K.)<br />

Jede Person, die selbst und unmittelbar eine<br />

kaufmännische Tätigkeit im Sinne des<br />

Handelsgesetzbuches ausübt, betreibt damit<br />

ein einzelkaufmännisches Unternehmen; das<br />

Handelsgesetzbuch verwendet den Begriff<br />

„Handelsgeschäft“ anstelle von Unternehmen.<br />

Der Einzelkaufmann geht Rechtsbeziehungen<br />

unmittelbar selbst ein. Er haftet im Prinzip<br />

unbeschränkt für die Verpflichtungen aus<br />

seinem Geschäft und kann diese Haftung<br />

nicht allgemein, sondern nur vertraglich für<br />

den Einzelfall beschränken. Der Einzelkaufmann<br />

muss sich nicht in das Handelsregister<br />

eintragen, die Möglichkeit steht ihm aber<br />

offen. Dann darf er den Zusatz „e. Kfm.“<br />

oder als Frau „e. Kfr.“ oder allgemein „e. K.“<br />

führen. Ist er eingetragen, darf er auch unter<br />

einer anderen Bezeichnung als unter seinem<br />

eigenem Namen im Handelsverkehr auftreten<br />

(trade name).<br />

Für einen Ausländer kommt eine Betätigung<br />

als Einzelkaufmann in <strong>Deutsch</strong>land im Grunde<br />

nur in Betracht, wenn er sich im Land selbst<br />

aufhält oder das Unternehmen nicht als<br />

Niederlassung eines ausländischen Unternehmens<br />

angesehen werden kann.<br />

5. Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR)<br />

Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (partnership)<br />

– auch BGB-Gesellschaft genannt – ist<br />

die Grundform der Personengesellschaft im<br />

deutschen Recht. Sie ist im bürgerlichen<br />

Gesetzbuch geregelt und dadurch gekennzeichnet,<br />

dass mehrere Personen einen<br />

56 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />

C. Rechtsformen und Unternehmen 57


gemeinsamen Zweck verfolgen. Sie unterscheidet<br />

sich damit von anderen Gemeinschaften,<br />

die gemeinsam Inhaber von Rechten und<br />

Pflichten geworden sind, dabei aber keinen<br />

gemeinsamen Zweck verfolgen (Erbengemeinschaft,<br />

Grundstücksgemeinschaft). Aufgrund<br />

geänderter Rechtsprechung ist die GbR als<br />

solche rechtsfähig. Sie kann in das Grundbuch<br />

als Eigentümer eingetragen werden und<br />

auch unter ihrer Bezeichnung klagen und<br />

verklagt werden.<br />

Die Form der GbR wird typischerweise von<br />

freiberuflichen Personengruppen genutzt, also<br />

Rechtsanwälten, Steuerberatern, Wirtschaftsprüfern<br />

(dort jeweils oft bezeichnet als<br />

Sozietät), Ingenieuren (Ingenieurgemeinschaft<br />

oder Ärzten (Gemeinschaftspraxis). Die GbR<br />

ist auch beliebt und geeignet für Besitz und<br />

Verwaltung von Immobilien, sofern dieses<br />

nicht als kaufmännisches Unternehmen<br />

erfolgt. Bis zur Reform des Handelsgesetzbuches<br />

war die GbR auch die regelmäßige<br />

Rechtsform für kleinere Personengesellschaften<br />

aus dem Dienstleistungsbereich, die nicht<br />

einen kaufmännischen Geschäftsbetrieb<br />

erforderten. Ein weiterer bedeutender Anwendungsbereich<br />

der GbR sind Arbeitsgemeinschaften<br />

(zum Beispiel bei großen<br />

Bauprojekten oder sonstigen gemeinschaftlichen<br />

Projekten) und Konsortien (zum Beispiel<br />

bei Finanzierungsvorhaben). Eine GbR<br />

kann übrigens ihre Haftung nicht allgemein<br />

auf das Gesellschaftskapital beschränken; den<br />

in der Praxis unternommenen Versuch, eine<br />

GbR mit beschränkter Haftung durch die<br />

Firmierung GbR mbH zu betreiben, hat die<br />

Rechtsprechung abgelehnt.<br />

Dieses Modell nach dem HGB lässt sich jedoch<br />

weitgehend abwandeln, so dass dem Stillen<br />

Gesellschafter eine starke Position mit Unternehmerfunktion<br />

zukommen kann: er wird am<br />

Unternehmenswert und am Verlust des Unternehmens<br />

auch über seine Einlage hinaus<br />

beteiligt; ihm werden Kontroll- und Entscheia)<br />

Errichtung<br />

Eine GbR kann ohne besonderen Rechtsakt<br />

entstehen, indem die Beteiligten sich<br />

darüber einig geworden sind, einen<br />

gemeinsamen Zweck zu verfolgen und<br />

hierfür einen Beitrag leisten wollen. Die<br />

öffentlich-rechtlichen Pflichten zum Betrieb<br />

eines Gewerbebetriebes gelten genauso<br />

wie für eine einzelne Person als dessen<br />

Inhaber.<br />

Eine Eintragung der GbR in das Handelsregister<br />

oder andere öffentliche Gesellschaftsregister<br />

kann nicht erfolgen. Die<br />

Auflösung einer GbR kann wie die jeder<br />

Gemeinschaft nur durch Auseinandersetzung<br />

und Liquidation erfolgen.<br />

b) Leitung<br />

Die GbR wird von ihren Mitgliedern<br />

gemeinsam verwaltet und vertreten, sie<br />

ist daher eine für den Geschäftsverkehr<br />

schwerfällige Rechtsform. Beschlüsse<br />

werden mit der Mehrheit der Stimmen<br />

gefasst. Der Gesellschaftsvertrag kann<br />

aber nahezu beliebig gestaltet werden,<br />

etwa mit anderen Mehrheitserfordernissen.<br />

Einzelnen Personen kann gesonderte<br />

Vertretungsmacht erteilt werden, diese<br />

muss jedoch nach außen im Zweifel durch<br />

Vorlage des Vertrages oder einer gesonderten<br />

Vollmacht nachgewiesen werden.<br />

c) Steuern<br />

Die GbR ist als solche nicht Steuerrechtssubjekt,<br />

sondern ihre Gesellschafter unterliegen<br />

mit den anteilig aus der Gesellschaft<br />

erzielten Gewinnen der Einkommensteuer.<br />

Im Sinne der Doppelbesteuerungsabkommen<br />

ist eine GbR nicht abkommensberechtigt.<br />

Die Beteiligung eines ausländischen Gesellschafters<br />

an einer in <strong>Deutsch</strong>land gewerblich<br />

tätigen GbR stellt für ihn eine Betriebsstätte<br />

dar. Die GbR wird jedoch als solche<br />

gewerbesteuerpflichtig und umsatzsteuerpflichtig,<br />

falls sie nicht ausnahmsweise<br />

wegen der Art ihrer Tätigkeit befreit ist.<br />

6. <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft<br />

Die Rechtsform der <strong>Partner</strong>schaftsgesellschaft<br />

(partnership company) ist 1998 eingeführt<br />

worden und steht nur freiberuflich tätigen<br />

Personen (z. B. Rechtsanwälten) offen, nicht<br />

gewerblich Tätigen. Sie ist ähnlich ausgestaltet<br />

wie eine offene Handelsgesellschaft<br />

(OHG), ist jedoch keine Handelsgesellschaft.<br />

Sie wird daher auch nicht in das Handelsregister<br />

eingetragen, sondern in ein gesondertes<br />

<strong>Partner</strong>schaftsregister. Die <strong>Partner</strong>schaft<br />

erlaubt die Vereinbarung bestimmter<br />

und begrenzter Haftungsbeschränkungen der<br />

Gesellschafter.<br />

Diese Rechtsform hat bislang noch keine<br />

große Bedeutung in der Praxis erlangt.<br />

7. Stille Gesellschaft<br />

Die Stille Gesellschaft (silent partnership) oder<br />

Stille Beteiligung ist eine reine Innengesellschaft<br />

unter den Beteiligten, die im Rechtsverkehr<br />

Dritten gegenüber nicht in Erscheinung<br />

tritt. Der Stille Gesellschafter beteiligt<br />

sich am Handelsgeschäft (am Unternehmen)<br />

des Inhabers. Ist der Inhaber selbst eine<br />

Gesellschaft, z. B. eine GmbH oder eine KG,<br />

wird der Stille Gesellschafter also auch nicht<br />

an dieser rechtlich beteiligt. Eine Stille Gesellschaft<br />

kann der Inhaber immer nur mit einem,<br />

nicht mit mehreren Gesellschaftern gemeinsam<br />

eingehen; will er mehrere still beteiligen,<br />

entstehen dadurch mehrere Stille Gesellschaften<br />

mit dem Inhaber, oder die Stillen Gesellschafter<br />

schließen sich wiederum zu einer<br />

eigenen Gesellschaft zusammen, die dann der<br />

Stille Gesellschafter bei dem Inhaber wird.<br />

Der Stille Gesellschafter ist nach den Regelungen<br />

des HGB (typische Stille Gesellschaft) am<br />

Gewinn und (bis zur Höhe seiner Einlage) am<br />

Verlust des Unternehmens beteiligt. Ihm<br />

stehen Informations- und Prüfungsrechte zu,<br />

die geringer als bei einem Kommanditisten<br />

ausgestaltet sind. Der Stille Gesellschafter<br />

übernimmt daher auch keine Geschäftsführungsfunktion.<br />

Am Unternehmenswert (stille<br />

Reserven) selbst ist er nicht beteiligt.<br />

58 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 59


dungsrechte wie bei einem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter eingeräumt. In solchen<br />

Fällen handelt es sich um eine atypische Stille<br />

Gesellschaft.<br />

Eine Stille Beteiligung erfordert nicht zwingend<br />

eine Kapitaleinlage, sondern kann auch<br />

aus anderen Gründen gewährt werden, etwa<br />

als eine Form der Prämie für Mitarbeiter. Wird<br />

aber eine Kapitaleinlage geleistet, hat diese in<br />

der Regel Eigenkapitalcharakter und wird in<br />

der Bilanz des Inhabers des Unternehmens<br />

entsprechend ausgewiesen. Die Stille Gesellschaft<br />

ist daher eine beliebte Form der Beteiligung<br />

von Mitarbeitern des Unternehmens<br />

oder von Kapitalgebern, die sich nicht selbst<br />

unternehmerisch beteiligen wollen (z. B.<br />

Beteiligungsgesellschaften, Venture Capital<br />

Gesellschaften).<br />

Von der Stillen Gesellschaft sind mehrere<br />

ähnlich erscheinende Beteiligungsformen<br />

bzw. Innengesellschaften zu unterscheiden:<br />

Das Partiarische Darlehn beteiligt zwar den<br />

Geldgeber am Gewinn des Unternehmens<br />

oder eines bestimmten Geschäfts, verlangt<br />

aber anders als die Stille Beteiligung die Rückzahlung<br />

des Kapitals an den Geldgeber. Es ist<br />

also keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung.<br />

Die Unterbeteiligung stellt eine Beteiligung<br />

einer Person an Gesellschaftsanteilen einer<br />

anderen Person dar, zum Beispiel an dem<br />

Geschäftsanteil an einer GmbH. Der Unterbeteiligte<br />

wird dadurch nicht GmbH-Gesellschafter;<br />

auf ihn entfällt im Innenverhältnis<br />

aber ein Anteil an Gewinn und Verlust in dem<br />

Verhältnis, wie er es mit dem GmbH-Gesellschafter<br />

als Hauptgesellschafter vereinbart<br />

hat. Die Beziehungen zwischen Hauptgesellschafter<br />

und Unterbeteiligtem sind üblicherweise<br />

ähnlich wie in einer Stillen Gesellschaft<br />

ausgestaltet. Entsprechendes ist auch bei<br />

einer Unterbeteiligung am Geschäftsanteil<br />

einer Personengesellschaft möglich.<br />

Bei der treuhänderischen Beteiligung hält eine<br />

Person die Beteiligung (z.B. den GmbH-Anteil)<br />

im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung.<br />

Es handelt sich daher nicht um eine<br />

Gesellschaftsform, sondern um ein Auftragsverhältnis<br />

zwischen dem Treuhänder und dem<br />

Auftraggeber. Im Innenverhältnis stellen sich<br />

die beiden Beteiligten so, als ob der Auftraggeber<br />

direkt beteiligt wäre: der Treuhänder<br />

hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen<br />

und ist verpflichtet, das Erlangte (z.B.<br />

den Gewinn aus der Beteiligung) an den<br />

Auftraggeber herauszugeben. Das Treuhandverhältnis<br />

kann offen ausgestaltet sein (z. B.<br />

bei einem Testamentsvollstrecker) oder<br />

verdeckt (z. B. bei einem Strohmann).<br />

a) Errichtung<br />

Eine Stille Gesellschaft wird wie eine GbR<br />

durch Vertrag eingegangen, besondere<br />

Formvorschriften bestehen nicht. In der<br />

Praxis regeln die Parteien jedoch jedenfalls<br />

bei umfangreichen Stillen Beteiligungen<br />

die Rechtsbeziehung sehr detailliert.<br />

b) Leitung<br />

Als Innengesellschaft benötigt die Stille<br />

Gesellschaft keine Geschäftsführung.<br />

c) Steuern<br />

Der Stille Gesellschafter erzielt aus einer<br />

typischen Stillen Beteiligung Einkünfte<br />

grundsätzlich aus Kapitalvermögen, es sei<br />

denn, die Beteiligung wird in einem<br />

Betriebsvermögen gehalten. Ab 2009<br />

kommt dann allerdings die Abgeltungssteuer<br />

zur Anwendung. Aus einer<br />

atypischen stillen Beteiligung dagegen<br />

werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

(bzw. selbständiger Tätigkeit) erzielt. Dies<br />

bedeutet, dass darauf nicht nur Einkommensondern<br />

auch Gewerbesteuer erhoben<br />

wird, die allerdings auf die Einkommensteuer<br />

anrechenbar ist. Eine Mitarbeiterbeteiligung<br />

in Form der atypischen Stillen<br />

Gesellschaft führt dazu, dass auch das<br />

Gehalt des Mitarbeiters als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb eingeordnet wird; um dies<br />

zu vermeiden, sind besondere Gestaltungen<br />

erforderlich.<br />

Auf der Seite des Unternehmens richten<br />

sich die steuerlichen Folgen der Stillen<br />

Beteiligung nach deren Charakter: die<br />

Gewinnbeteiligung aufgrund einer typischen<br />

Stillen Beteiligung wird als betrieblicher<br />

Aufwand für Kapitalüberlassung<br />

ähnlich den Fremdmittelzinsen behandelt<br />

und verringert damit das zu versteuernde<br />

Ergebnis des Unternehmens. Bei der<br />

Gewerbesteuer wird der Aufwand wieder<br />

vollständig hinzugerechnet, wenn der<br />

typisch stille Gesellschafter die Einkünfte<br />

nicht der Gewerbesteuer unterziehen<br />

muss. Eine Gewinnbeteiligung aufgrund<br />

einer atypischen Stillen Beteiligung wird<br />

dagegen wie eine Form der Gewinnverteilung<br />

unter den Gesellschaftern betrachtet<br />

und nicht als betrieblicher Aufwand.<br />

Die Einkünfte aus einer Unterbeteiligung<br />

an einer Personengesellschaft werden<br />

gleich einer direkten stillen Beteiligung<br />

behandelt.<br />

Die Einkünfte aus einer Unterbeteiligung<br />

an einer Kapitalgesellschaft führen grundsätzlich<br />

– unabhängig von ihrer Ausgestaltung<br />

– beim Unterbeteiligten zu Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen.<br />

8. Offene Handelsgesellschaft (OHG)<br />

Die OHG (partnership) ist die Grundform der<br />

kaufmännischen Personengesellschaft, der<br />

Personenhandelsgesellschaft, was sich hauptsächlich<br />

in der unbeschränkten und gesamtschuldnerischen<br />

Haftung aller Gesellschafter<br />

mit ihrem Privatvermögen auswirkt. Die OHG<br />

ist insbesondere eine für kleinere Unternehmen<br />

mit geringerem Kapitaleinsatz geeignete<br />

Rechtsform, bei der in der Regel die Gesellschafter<br />

selbst persönlichen Arbeitseinsatz<br />

erbringen.<br />

Obgleich die OHG als Personengesellschaft<br />

keine juristische Person ist, wird ihr dennoch<br />

eine juristische Selbständigkeit zugesprochen,<br />

so dass die OHG als solche die Möglichkeit<br />

hat, eine Firma zu tragen, Eigentum zu<br />

erwerben oder vor Gericht aufzutreten.<br />

60 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />

C. Rechtsformen und Unternehmen 61


a) Gründung<br />

Für die Gründung der Gesellschaft sind<br />

mindestens zwei Gesellschafter notwendig,<br />

unabhängig davon, ob sie Inländer<br />

oder Ausländer sind. Die Einpersonen<br />

OHG gibt es nicht. Auch juristische Personen<br />

können Gesellschafter einer OHG<br />

sein, wobei diese Konstruktionen aber<br />

dem Grundgedanken der vollen persönlichen<br />

Gesellschafterhaftung widerspricht.<br />

Im Einzelfall gelten in diesen Fällen<br />

Sonderregelungen, so können zum<br />

Beispiel zusätzliche Angaben auf dem<br />

Geschäftspapier notwendig werden.<br />

Auch die OHG muss bei dem Handelsregister<br />

des Amtsgerichtes zur Eintragung<br />

angemeldet werden, in dessen Zuständigkeitsbereich<br />

die Gesellschaft ihren Sitz hat.<br />

Dabei sind die Eintragung und deren Veröffentlichung<br />

unabhängig von der Entstehung<br />

der Gesellschaft. Anders als bei<br />

Kapitalgesellschaften (AG und GmbH)<br />

entsteht die OHG mit Unterzeichnung des<br />

Gesellschaftsvertrags durch die Gesellschafter<br />

(Innenverhältnis) und mit Aufnahme<br />

ihrer Geschäftstätigkeit (Außenverhältnis).<br />

Sofern sich mehrere Gesellschafter zu<br />

einer GbR zusammenschließen, aber eine<br />

kaufmännische Tätigkeit ausüben, bilden<br />

sie ohne weiteres eine OHG, auch ohne<br />

sich dessen bewusst zu sein und ohne<br />

dass es auf die Eintragung im Handelsregister<br />

ankommt.<br />

b) Leitung<br />

Grundsätzlich sind alle Gesellschafter der<br />

OHG jeweils einzeln zur Geschäftsführung<br />

berechtigt und verpflichtet. Im Einzelfall<br />

kann aber der Gesellschaftsvertrag eine<br />

andere Regelung vorsehen. Für die interne<br />

Verwaltung der OHG, also etwa Willensbildung<br />

in Form der Beschlussfassung,<br />

gelten die Regelungen zur GbR. Die Abstimmung<br />

erfolgt bei Personengesellschaften<br />

nach Köpfen, also nach Anzahl der beteiligten<br />

Personen. Diese Regel wird aber<br />

zumeist geändert, so dass die Abstimmung<br />

nach der Beteiligungsquote am<br />

Kapital erfolgt.<br />

c) Steuern<br />

Die OHG selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig,<br />

vielmehr werden die<br />

Gewinne und Verluste direkt den Gesellschaftern<br />

entsprechend der Höhe ihrer<br />

Beteiligungsquote zugerechnet.<br />

Hinsichtlich ihrer gewerblichen Tätigkeit<br />

ist die OHG gewerbesteuerpflichtig und<br />

umsatzsteuerpflichtig.<br />

Abkommensrechtlich gilt das zur GbR<br />

beschriebene entsprechend.<br />

Seit der Änderung des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) durch das Kapitalgesellschaften-<br />

und Co-Richtlinie Gesetz (KapCoRiLiG)<br />

im Jahre 2000 unterliegen nunmehr auch<br />

bestimmte Personengesellschaften den<br />

Rechnungslegungs- und Offenlegungsvor-<br />

schriften (§§ 264 bis 335 HGB). Damit gilt<br />

für OHG´s, bei denen keine natürliche Person<br />

persönlich haftender Gesellschafter ist<br />

bzw. keine Personengesellschaft mit einer<br />

natürlichen Person als Vollhafter haftet, die<br />

Offenlegungs- und Prüfungspflicht. Diese<br />

Konstellation ist allerdings äußerst selten.<br />

9. Kommanditgesellschaft (KG)<br />

Die Kommanditgesellschaft (limited partnership)<br />

ist eine Sonderform der OHG, jedoch<br />

mit dem wesentlichen Unterschied, dass sich<br />

die Gesellschafter der Kommanditgesellschaft<br />

in zwei Gruppen teilen. Während mindestens<br />

ein Gesellschafter für die Gesellschaft persönlich<br />

und unbeschränkt haftet (Komplementär),<br />

haften andere nur beschränkt mit ihrer<br />

Einlage (Kommanditisten).<br />

a) Gründung<br />

Für die Gründung der KG gilt gleiches wie<br />

für die OHG. Die KG ist bei dem Handelsregister<br />

zur Eintragung anzumelden.<br />

Die KG entsteht aber unabhängig von dem<br />

Zeitpunkt der Eintragung in das Handelsregister<br />

bereits mit Unterzeichnung des<br />

Gesellschaftsvertrags, zu diesem Zeitpunkt<br />

aber erst als OHG. Zu beachten ist daher<br />

die Gefahr der Haftungslücke, denn bis<br />

zur Eintragung der Gesellschaft haftet der<br />

ansonsten in seiner Haftung auf seine<br />

Einlage beschränkte Kommanditist für alle<br />

begründeten Verbindlichkeiten der KG<br />

unbeschränkt mit seinem eigenen Vermögen.<br />

b) Leitung<br />

Die Geschäftsführung der KG obliegt<br />

grundsätzlich den persönlich haftenden<br />

Gesellschaftern (Komplementär). Im Einzelfall<br />

kann aber der Gesellschaftsvertrag für das<br />

Verhältnis der Gesellschafter untereinander<br />

die Beteiligung der Kommanditisten an der<br />

Geschäftsführung vorsehen.<br />

c) Steuern<br />

Die KG selbst ist nicht einkommensteuerpflichtig,<br />

jedoch gewerbesteuer- und<br />

umsatzsteuerpflichtig. Die Gewinne und<br />

Verluste werden wie bei der OHG direkt<br />

den Gesellschaftern zugerechnet. Dabei<br />

wird bei der Besteuerung der Gewinne<br />

nicht zwischen Kommanditisten und<br />

Komplementären unterschieden. Die<br />

Verluste wirken sich jedoch bei beiden<br />

Gesellschaftertypen unterschiedlich aus.<br />

Während dem persönlich haftenden<br />

Komplementär die volle Verrechnung der<br />

Verluste der KG ermöglicht wird, wird dies<br />

dem Kommanditisten nur bis zur Höhe<br />

seiner Einlage gewährt.<br />

Im Rahmen der Prüfungs- und Publizitätspflichten<br />

für Jahresabschlüsse gilt das zur<br />

OHG Erklärte entsprechend: Im Grundsatz<br />

besteht auch hier eine Prüfungs- und Offenlegungspflicht,<br />

soweit keine natürliche<br />

Person haftet.<br />

62 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 63


10. GmbH & Co KG<br />

Die GmbH & Co KG stellt eine Ausprägung<br />

der Kommanditgesellschaft dar und ist damit<br />

grundsätzlich eine Personengesellschaft. Ihre<br />

Besonderheit besteht darin, dass der persönlich<br />

haftende Gesellschafter (Komplementär)<br />

nicht eine natürliche Person ist, wie bei der<br />

reinen Kommanditgesellschaft, sondern eine<br />

GmbH. Diese GmbH ist eine Kapitalgesellschaft<br />

(s. u. GmbH), deren Haftung gegenüber<br />

den Gläubigern auf das Gesellschaftskapital<br />

beschränkt ist. Durch diese Konstruktion, die<br />

durch die deutsche Rechtsprechung seit<br />

langer Zeit als zulässig angesehen wird, wird<br />

die Haftung der Kommanditgesellschaft so<br />

beschränkt, wie dies sonst lediglich bei Kapitalgesellschaften<br />

der Fall ist.<br />

a) Gründung<br />

Die GmbH & Co KG ist eine Rechtsform,<br />

die sich aus zwei Gesellschaften zusammensetzt:<br />

der eigentlichen Kommanditgesellschaft<br />

und der GmbH, welche die<br />

Gesellschafterstellung als Komplementärin<br />

einnimmt. Die Gründung der KG selbst<br />

richtet sich somit nach den Grundsätzen<br />

der Gründung von Kommanditgesellschaften.<br />

Die Komplementär-GmbH ist<br />

eine eigenständige GmbH, die den<br />

Regelungen des GmbH-Rechts unterliegt.<br />

Die GmbH & Co KG ist nach den Vorschriften<br />

für die KG bei dem Handelsregister<br />

zur Eintragung anzumelden. Die<br />

KG selbst entsteht auch hier bereits mit<br />

Unterzeichnung des Gesellschaftsvertrags<br />

als OHG, sofern nichts anderes bestimmt<br />

ist. Die Haftungsbeschränkung tritt jedoch<br />

erst mit der Eintragung der KG in das<br />

Handelsregister ein. Auch eine GmbH, die<br />

sich selbst noch im Gründungsstadium<br />

befindet, kann als Gesellschafter eintreten,<br />

um die Stellung des Komplementärs zu<br />

übernehmen. Allerdings muss sie selbst<br />

erst im Handelsregister eingetragen sein,<br />

um wiederum bei der KG als Komplementär<br />

eingetragen zu werden; bis dahin<br />

haften also indirekt die Gesellschafter der<br />

GmbH für alle von der geplanten KG<br />

bereits eingegangenen Verpflichtungen.<br />

b) Innere Organisation und Leitung<br />

Die Geschäftsführung der GmbH & Co KG<br />

erfolgt grundsätzlich – wie auch bei der<br />

KG – durch den Komplementär. Der Komplementär<br />

ist die GmbH, deren Geschäftsführung<br />

durch den oder die Geschäftsführer<br />

ausgeübt wird (s.u. GmbH).<br />

Gegenüber der reinen KG kann hier durch<br />

die GmbH auch ein Dritter, der nicht<br />

zugleich Gesellschafter der KG ist, die<br />

Geschäftsführung übernehmen. Der Anstellungsvertrag<br />

mit diesem Fremdgeschäftsführer<br />

kann mit der GmbH oder der KG<br />

geschlossen werden, seine Organstellung<br />

besteht jedoch immer bei der GmbH.<br />

Prokuristen erhalten dagegen ihre Bevollmächtigung<br />

meist direkt von der KG, so<br />

dass sie auch dort und nicht bei der<br />

Komplementär-GmbH im Handelsregister<br />

eingetragen werden.<br />

Eine GmbH & Co KG ist grundsätzlich<br />

nicht zur Bildung eines Aufsichtsrats<br />

verpflichtet. Eine Ausnahme gilt nur für<br />

den Fall, dass die GmbH & Co KG und die<br />

Komplementär-GmbH zusammen mehr als<br />

2000 Arbeitnehmer beschäftigen, die<br />

Kommanditisten auch die Komplementär-<br />

GmbH beherrschen und die Komplementär-GmbH<br />

keinen eigenen Geschäftsbetrieb<br />

hat bzw. nicht mehr als 500 Arbeitnehmer<br />

beschäftigt. Liegen diese Bedingungen vor,<br />

ist der Aufsichtsrat paritätisch zu besetzen,<br />

also zur Hälfte aus Mitgliedern der Anteilseigner<br />

und zur Hälfte aus Arbeitnehmern<br />

(sog. Mitbestimmungsgesetz).<br />

c) Steuern<br />

Die Rechtsform der GmbH & Co KG wurde<br />

in der Vergangenheit oft der GmbH vorgezogen.<br />

Die Vorteile, die aus der Einordnung<br />

dieser Rechtsform als Personengesellschaft<br />

folgten, hat der deutsche<br />

Gesetzgeber aber weitestgehend genommen.<br />

In vielen Bereichen gelten für die<br />

GmbH & Co KG die Regelungen für die<br />

Kapitalgesellschaften entsprechend.<br />

Eine der Besonderheiten der GmbH & Co<br />

KG im Vergleich zu den Kapitalgesellschaften<br />

(AG und GmbH) besteht darin, dass<br />

die den Gesellschaftern zugerechneten<br />

Gewinne jeweils mit ihrem persönlichen<br />

Einkommensteuersatz besteuert werden,<br />

während die Gewinne von Kapitalgesellschaften<br />

dem festen Körperschaft- und<br />

Gewerbesteuersatz unterliegen. Ob dies<br />

im Einzelfall einen Steuervorteil bedeutet,<br />

ist jeweils zu prüfen (s.u. GmbH / Steuern).<br />

Dieser Vorteil sollte jedoch in keinem Fall<br />

die Wahl der Rechtsform beeinflussen, da<br />

hinsichtlich anderer Steuerarten, wie zum<br />

Beispiel der Gewerbesteuer, die Rechtsform<br />

der GmbH vorteilhafter sein kann.<br />

Eine allgemein gültige Aussage darüber,<br />

ob die Rechtsform der GmbH oder die der<br />

GmbH & Co KG steuerlich vorteilhafter ist,<br />

kann daher nicht getroffen werden.<br />

d) Prüfungs- und Publizitätsvorschriften<br />

Hinsichtlich der Prüfungs- und Publizitätsvorschriften<br />

nähert der deutsche Gesetzgeber<br />

die Regelungen der GmbH & Co<br />

KG´s denen der Kapitalgesellschaften an.<br />

Dies wird damit begründet, dass bei der<br />

GmbH & Co KG – wie sonst lediglich für<br />

Kapitalgesellschaften typisch – keine<br />

natürliche Person in der unbeschränkten<br />

persönlichen Haftung steht.<br />

Auch die GmbH & Co KG ist damit verpflichtet,<br />

ihre Jahresabschlüsse beim elektronischen<br />

Bundesanzeiger einzureichen.<br />

Die Gleichsetzung zu den Kapitalgesellschaften<br />

erfolgte auch in Bezug auf die<br />

Prüfungsanforderungen. So muss nunmehr<br />

auch die Prüfung der Abschlüsse einer<br />

GmbH & Co KG durch Buch- oder Wirtschaftsprüfer<br />

erfolgen.<br />

64 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />

C. Rechtsformen und Unternehmen 65


11. Gesellschaft mit beschränkter Haftung<br />

(GmbH)<br />

Die GmbH ist die kleinere Form der Kapitalgesellschaften<br />

und mit Abstand die beliebteste<br />

Gesellschaftsform in <strong>Deutsch</strong>land. Sie ist<br />

die übliche Gesellschaftsform für kleine und<br />

mittelständische Unternehmen. Wirtschaftliche,<br />

gemeinnützige sowie auch politische<br />

Zwecke können durch die GmbH verfolgt<br />

werden. Da für diese Rechtsform nicht der<br />

Betrieb eines kaufmännischen Gewerbes<br />

vorausgesetzt wird, kann sie auch von<br />

Handwerkern oder Kleingewerbebetreibenden<br />

gewählt werden.<br />

lichen Regeln abweichen, soweit diese nicht<br />

als zwingend bestimmt sind.<br />

Ein weiteres aktuelles Gesetzesvorhaben<br />

betrifft die Neuregelung des GmbH-Rechts.<br />

Auf den Gesetzesentwurf des MoMiG, den<br />

bereits der Bundestag am 23. Mai 2007<br />

verabschiedet hat, wird in dem eigens der<br />

GmbH gewidmeten Kapitel D. eingegangen.<br />

Wegen ihrer hervorgehobenen Bedeutung<br />

wird die in <strong>Deutsch</strong>land beliebteste Rechtsform<br />

gesondert dargestellt.<br />

12. Aktiengesellschaft (AG)<br />

Die Form der Aktiengesellschaft wird in der<br />

Bundesrepublik in der Regel nur für größere<br />

Unternehmen gewählt. Denn sie ist die einzige<br />

Gesellschaftsform, die ohne Weiteres<br />

Zugang zu den öffentlichen Finanzmärkten<br />

verschafft, deswegen aber andererseits<br />

umfangreichere Kontrollvorschriften zum<br />

Schutz der Aktionäre zu beachten hat. Seit<br />

August 1994 ist die so genannte kleine<br />

Aktiengesellschaft eingeführt, die nur einem<br />

begrenzten Kreis von Aktionären zur Verfügung<br />

steht und deswegen weniger umfangreichen<br />

Formvorschriften unterliegt.<br />

a) Gründung<br />

Zur Gründung der Aktiengesellschaft reicht<br />

es aus, wenn mindestens eine Person<br />

Aktien über ein Grundkapital von mindestens<br />

50.000 Euro übernimmt. Der Gründungsvertrag<br />

mit Satzung muss notariell<br />

beurkundet werden, wobei die Satzung<br />

einen Katalog von gesetzlich vorgegebenen<br />

Regelungen treffen muss. Die Einlagen<br />

auf die Aktien können in bar<br />

geleistet werden, wobei mindestens ein<br />

Viertel des Nominalwerts einzuzahlen ist.<br />

Diese Quote bezieht sich auch auf Beträge,<br />

die über dem Nominalwert liegen.<br />

Neben der Leistung von Bareinlagen ist es<br />

auch möglich, Sacheinlagen einzubringen.<br />

Deren Wert muss jedoch durch neutrale<br />

Gründungsprüfer festgestellt werden. Die<br />

durch den Gründungsvertrag errichtete<br />

Aktiengesellschaft wird bei dem Handelsregister<br />

des örtlich zuständigen Amtsgerichts<br />

angemeldet. Nach einer richterlichen<br />

Prüfung wird die Gesellschaft in das<br />

Handelsregister eingetragen und ist damit<br />

als eigene Rechtsperson entstanden.<br />

b) Aktien<br />

Die Aktiengesellschaft hat ein in Aktien<br />

zerlegtes Grundkapital. Die Aktien repräsentieren<br />

deshalb eine bestimmte Quote<br />

des Grundkapitals. Das deutsche Recht<br />

kannte vor 1998 lediglich die „Nennwertaktie“,<br />

nicht die „Quotenaktie“. Nunmehr<br />

lässt das Gesetz die nennbetragslose<br />

Aktie, die sog. „Stückaktie“, ausdrücklich<br />

zu. Aktien dürfen nicht unter ihrem<br />

Nominalwert bzw. den auf die einzelne<br />

Stückaktie entfallenden anteiligen Betrag<br />

des Grundkapitals ausgegeben werden,<br />

jedoch zu einem höheren. Der Nennbetrag<br />

bzw. der auf die einzelne Stückaktie<br />

entfallende anteilige Betrag des Grundkapitals<br />

muss mindestens 1 Euro betragen,<br />

Die GmbH unterscheidet sich von der AG<br />

durch ihre eher personalistisch ausgerichtete<br />

Struktur. Sie kann keine Wertpapiere ausgeben,<br />

in denen Anteile an der Gesellschaft<br />

verbrieft sind. Die Verkehrsfähigkeit ist<br />

zusätzlich auch durch strenge Formerfordernisse<br />

bei der Übertragung der Geschäftsanteile<br />

eingeschränkt. Auf der anderen Seite aber<br />

unterliegt die GmbH geringeren Formvorschriften<br />

als die AG. Die Rechtsform der<br />

GmbH unterliegt zum einen dem GmbH-<br />

Gesetz. Zum anderen werden insbesondere<br />

die Beziehungen der Gesellschafter untereinander<br />

sowie der Gesellschafter zu der<br />

GmbH in der Satzung von den Gesellschaftern<br />

selbst festgelegt. Zu beachten ist dabei<br />

lediglich ein obligatorischer Mindestgehalt,<br />

den die Satzung zwingend zu enthalten hat.<br />

Darüber hinaus können in der Satzung<br />

weitere freiwillige Satzungsinhalte aufgenommen<br />

werden. Im Gegensatz zur AG und<br />

zum GmbH-Recht in manchen anderen<br />

Staaten kann die Satzung auch von gesetzhöhere<br />

Aktiennennbeträge müssen auf<br />

volle Euro lauten. Das deutsche Aktienrecht<br />

erlaubt es, Aktien mit verschiedenen<br />

Rechten auszustatten, insbesondere was<br />

die Verteilung des Gewinns und des Gesellschaftsvermögens<br />

anbetrifft. Solche Vorzugsaktien<br />

können auch ohne Stimmrecht<br />

ausgestattet sein. Dagegen ist die Verbindung<br />

einer Aktie mit mehr als einem<br />

Stimmrecht unzulässig. Die Gesellschaft<br />

kann sowohl Inhaberaktien als auch<br />

Namensaktien ausgeben. Sofern die<br />

Einzahlungen darauf jedoch noch nicht<br />

voll erbracht werden, können nur Namensaktien<br />

ausgestellt werden. Die Übertragung<br />

der Inhaberaktien erfolgt durch Einigung<br />

und Übergabe des Papiers, die der Namensaktien<br />

durch Indossament. Alle Namensaktien<br />

werden im Aktienregister der<br />

Gesellschaft geführt, so dass gegenüber<br />

der Gesellschaft nur als berechtigt gilt,<br />

wer im Aktienregister als Aktionär eingetragen<br />

ist. Die Gesellschaft muss die<br />

Eintragung allerdings vornehmen, wenn<br />

der Betreffende den Erwerb durch das<br />

Indossament nachweist. Seit Anfang 2001<br />

ist die Führung eines elektronischen<br />

Aktienregisters erlaubt.<br />

c) Leitung und innere Organisation der AG<br />

Die Aktiengesellschaft hat zwingend drei<br />

Organe: Vorstand, Aufsichtsrat und Hauptversammlung.<br />

Die Führung der deutschen<br />

Aktiengesellschaft erfolgt nach dem sogenannten<br />

dualistischen System, nämlich durch<br />

den Vorstand als geschäftsführendes und<br />

den Aufsichtsrat als beaufsichtigendes Organ.<br />

66 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 67


Der Vorstand ist das Leitungsorgan der<br />

Aktiengesellschaft. Er führt die AG in<br />

eigener Verantwortung. Das Gesetz zur<br />

Kontrolle und Transparenz im Unternehmensbereich<br />

von 1998 verpflichtet den<br />

Vorstand, geeignete Maßnahmen zu<br />

treffen, insbesondere ein Überwachungssystem<br />

einzurichten, damit den Fortbestand<br />

der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen<br />

früh erkannt werden. Der<br />

Vorstand kann aus einer oder mehreren<br />

Personen bestehen, die dann nur gemeinschaftlich<br />

zur Vertretung der Gesellschaft<br />

befugt sind (Gesamtvertretung). Die<br />

Satzung kann aber auch Einzelvertretungsmacht<br />

oder Mischformen vorsehen. Im<br />

Innenverhältnis darf die Gesellschaft die<br />

sachlichen Befugnisse des Vorstands<br />

(Geschäftsführung) einschränken. Dies ist<br />

jedoch gegenüber Außenstehenden<br />

(Vertretungsmacht) unbeachtlich. Es gilt<br />

das gleiche Prinzip der meisten anderen<br />

europäischen AG-Formen.<br />

Der Aufsichtsrat besteht aus 3 bis 21<br />

Mitgliedern, die ab einer bestimmten<br />

Arbeitnehmerzahl zum Teil aus dem<br />

Arbeitnehmerlager kommen müssen. Ihr<br />

Anteil beträgt bei Aktiengesellschaften mit<br />

mehr als 500 Arbeitnehmern ein Drittel<br />

(Drittelbeteiligungsgesetz) und bei mehr<br />

als 2.000 Arbeitnehmern die Hälfte<br />

(Mitbestimmungsgesetz). Der Aufsichtsrat<br />

überwacht nicht nur die Geschäftsführung,<br />

sondern bestellt auch den Vorstand<br />

und beruft ihn ab. Dieses kann eine erhebliche<br />

Machtposition bedeuten. Maßnahmen<br />

der Geschäftsführung können dem Aufsichtsrat<br />

nicht übertragen werden. Die<br />

Satzung kann jedoch bestimmte Arten von<br />

Geschäften von der Zustimmung des<br />

Aufsichtsrats abhängig machen.<br />

Die Hauptversammlung ist das oberste<br />

Organ der Aktiengesellschaft und besteht<br />

aus der Versammlung aller Aktionäre. Sie<br />

setzt den Aufsichtsrat ein, soweit dieser<br />

von der Aktionärseite zu bestellen ist, und<br />

tagt als ordentliche oder außerordentliche<br />

Hauptversammlung. Weisungsrechte<br />

gegenüber dem Vorstand hat die Hauptversammlung<br />

nicht; sie kann über eine<br />

Frage der Geschäftsführung nur noch<br />

entscheiden, wenn der Vorstand es ausdrücklich<br />

verlangt. Für Beschlüsse gilt die<br />

einfache Mehrheit der abgegebenen<br />

Stimmen, in besonderen Fällen, etwa bei<br />

Satzungsänderung, müssen die Beschlüsse<br />

mit einer qualifizierten Mehrheit von drei<br />

Vierteln des vertretenen Kapitals gefasst<br />

werden. Das Stimmrecht aus der einzelnen<br />

Aktie kann Bevollmächtigten übertragen<br />

werden; Kreditinstitute als Bevollmächtigte<br />

unterliegen gewissen formalen Einschränkungen.<br />

Die Hauptversammlung beschließt<br />

u.a. über die Entlastung der Mitglieder des<br />

Vorstands und des Aufsichtsrats, über die<br />

Änderung der Satzung und über die Verwendung<br />

des Bilanzgewinns. Mit je 5<br />

Prozent des Jahresüberschusses ist eine<br />

gesetzliche Rücklage zu bilden, bis diese<br />

10 Prozent des Grundkapitals erreicht hat.<br />

d) Kleine Aktiengesellschaft<br />

Mit der Gesetzesänderung von 1994 zur<br />

Einführung der kleinen Aktiengesellschaft<br />

wurde die Rechtsform der AG für kleinere<br />

Unternehmen attraktiver. Bis zu einer<br />

gewissen Größenordnung entfallen Vorschriften,<br />

die vornehmlich dem Schutz des<br />

kapitalanlegenden Publikums dienen. Veröffentlichungs-,<br />

Beschlussfassungs- und<br />

sonstige Formvorschriften sind eingeschränkt<br />

worden. Eine eigene Rechtsform<br />

oder eine Sonderform der AG stellt die<br />

kleine AG jedoch nicht dar; sie ist lediglich<br />

eine besondere Ausgestaltung.<br />

e) Steuern<br />

Es gelten grundsätzlich die Regelungen zur<br />

GmbH.<br />

13. Europäische Wirtschaftliche<br />

Interessengemeinschaft (EWIV)<br />

Die Europäische Union hat diese Rechtsform<br />

1985 durch Verordnung für alle Mitgliedsstaaten<br />

der EU eingeführt (European Economic<br />

Interest Grouping, E.E.I.G); dort sind sie<br />

nunmehr Bestandteil der nationalen Rechtsordnung,<br />

so dass auf eine EWIV mit Sitz in<br />

<strong>Deutsch</strong>land im Grundsatz das Recht der<br />

OHG anwendbar ist.<br />

Die EWIV darf keine Gewinne erzielen; ihr<br />

Gesellschaftszweck ist auf die Organisation<br />

von Gemeinschaftsaufgaben beschränkt, wie<br />

etwa gemeinsame Forschung, Entwicklung,<br />

gemeinsames Marketing etc. Mitglieder einer<br />

EWIV dürfen nur Personen mit Sitz in einem<br />

EU-Staat sein, nicht in Drittstaaten, auch nicht<br />

in Norwegen oder in der Schweiz.<br />

Die Rechtsform der EWIV hat bislang keine<br />

hohe Bedeutung erlangt; in <strong>Deutsch</strong>land<br />

waren Anfang des Jahres 2007 nur ungefähr<br />

200 Gesellschaften registriert.<br />

14. Societas Europaea (SE)<br />

Von Oktober 2004 an steht in Gestalt der<br />

Europäischen Aktiengesellschaft (Societas<br />

Europaea, kurz: SE) erstmals eine einheitliche<br />

europäische Rechtsform für Kapitalgesellschaften<br />

zur Verfügung.<br />

Mit dieser Rechtsform haben Unternehmen<br />

die Möglichkeit, ihre Strukturen grenzüberschreitend<br />

zu vereinheitlichen. Eine SE kann<br />

durch Umwandlung, Verschmelzung oder<br />

durch Gründung einer Holding- oder Tochtergesellschaft<br />

gegründet werden. Allerdings<br />

ist die Errichtung einer SE grundsätzlich nur<br />

möglich, sofern die Gründungsgesellschaften<br />

ihren Sitz in verschiedenen Mitgliedstaaten<br />

der Europäischen Union haben bzw. über eine<br />

Tochtergesellschaft oder eine Zweigniederlassung<br />

in einem anderen Mitgliedstaat<br />

verfügen. Nur unter engsten Voraussetzungen<br />

kann sich auch eine Gesellschaft mit der<br />

Hauptverwaltung außerhalb der EU an einer<br />

SE-Gründung beteiligen.<br />

Rechtsgrundlage der neuen Unternehmensform<br />

ist zum einen die Verordnung zum<br />

Statut der SE und die Richtlinie zur Stellung<br />

68 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />

C. Rechtsformen und Unternehmen 69


der Arbeitnehmer in der SE. Gerade die Frage<br />

der Mitbestimmung stand einer Einigung<br />

lange Zeit entgegen, da die Mitgliedstaaten<br />

insoweit über sehr unterschiedliche Vorschriften<br />

verfügen. Bekanntlich hat <strong>Deutsch</strong>land<br />

die weitestgehenden Vorschriften für eine<br />

Beteiligung der Arbeitnehmer.<br />

Im deutschen Recht werden die EU-Vorgaben<br />

umgesetzt und ergänzt durch das Gesetz zur<br />

Einführung der Europäischen Aktiengesellschaft<br />

(SEEG), das sich aus dem SE-Ausführungsgesetz<br />

(SEAG) und dem SE-Beteiligungsgesetz<br />

(SEGB) zusammen setzt.<br />

Auf alle nicht ausdrücklich geregelten Situationen<br />

finden nach deutschem Recht die<br />

allgemeinen Vorschriften des Aktiengesetzbuches<br />

(AG) und des Handelsgesetzbuches<br />

(HGB) Anwendung.<br />

Die SE unterliegt neben den Bestimmungen<br />

der SE-Verordnung den einzelstaatlichen<br />

Vorschriften, die die Mitgliedsstaaten in<br />

Anwendung der von der Gemeinschaft<br />

erlassenen Vorschriften zur SE erlassen haben<br />

sowie den Vorschriften der Mitgliedstaaten zu<br />

den Aktiengesellschaften. Somit wird die SE<br />

in jedem Mitgliedstaat wie eine Aktiengesellschaft<br />

behandelt, die nach dem Recht des<br />

Sitzstaates gegründet wurde, sofern die SE-<br />

Verordnung nicht spezielle Vorschriften<br />

enthält. Daher richten sich auch die Zuständigkeiten<br />

der Hauptversammlung nach dem<br />

jeweils anwendbaren nationalen Recht.<br />

Bezüglich ihrer Verwaltungsstruktur muss die<br />

SE in ihrer Satzung regeln, ob sie sich für das<br />

englische board-system oder für das dualististische<br />

System (Vorstand/Aufsichtsrats-Struktur)<br />

entscheidet. Eine SE mit Sitz in <strong>Deutsch</strong>land<br />

kann sich daher für das englische boardsystem<br />

entscheiden. Als Haftungsmasse steht<br />

den Gläubigern das Gesellschaftsvermögen<br />

zur Verfügung, wobei jeder Aktionär bis zur<br />

Höhe des von ihm gezeichneten Kapitals<br />

haftet.<br />

Das in Aktien zerlegte Grundkapital muss<br />

mindestens 120.000 Euro betragen. Hauptorgan<br />

der SE ist die Hauptversammlung.<br />

Die Verordnung bietet vier Varianten zur<br />

Gründung einer SE, wobei jede Variante<br />

voraussetzt, dass an der Gründung mindestens<br />

zwei bestehende Kapitalgesellschaften<br />

aus unterschiedlichen Mitgliedstaaten beteiligt<br />

sind. Nur zwei Varianten stehen Gesellschaften<br />

mit beschränkter Haftung, <strong>Deutsch</strong>lands<br />

gängigster Rechtsform, offen. Eine<br />

formwechselnde Umwandlung einer GmbH in<br />

eine SE oder die Beteiligung einer GmbH an<br />

einer Verschmelzung ist nicht möglich. Nach<br />

nationalem Recht muss zuvor die Umwandlung<br />

in eine Aktiengesellschaft erfolgen, wobei der<br />

ursprünglich vorgesehene Zeitraum vor einem<br />

Wechsel in die SE nun von mindestens zwei<br />

Jahren nicht mehr vorgeschrieben ist; der<br />

Wechsel in die AG muss lediglich unmittelbar<br />

vor der Umwandlung in eine SE erfolgen.<br />

Sitzverlegung<br />

Der Sitz der SE kann bei Bedarf innerhalb der<br />

EU verlegt werden, ohne dass dies zur<br />

Auflösung oder Neugründung der Europa-<br />

AG führt. Die Verlegung unterliegt<br />

bestimmten Formvorschriften. Insbesondere<br />

muss ein Verlegungsplan erstellt werden.<br />

Darüber hinaus sind die Mitbestimmungsund<br />

Gläubigerrechte zu wahren. Die SE kann<br />

nicht mehr verlegt werden, wenn gegen sie<br />

bereits ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.<br />

Mitbestimmung<br />

Die Mitbestimmungsrechte innerhalb einer SE<br />

sind im Grundsatz zwischen Arbeitnehmer<br />

und Arbeitgeber frei aushandelbar, ohne dass<br />

Arbeitnehmer bereits in ihrem Ursprungsunternehmen<br />

erworbene Rechte verlieren.<br />

So werden in der Gründungs- bzw. Umwandlungsphase<br />

die Mitbestimmungsregeln zwischen<br />

den Leitungsorganen der beteiligten<br />

Unternehmen und den Vertretungsorganen<br />

der Arbeitnehmer in einem besonderen<br />

Verhandlungsgremium ausgehandelt. Je nach<br />

Art der Verschmelzung oder Neugründung<br />

unterscheidet sich auch seine Besetzung.<br />

Jedes Land, in dem die beteiligten Gesellschaften<br />

Beschäftigte haben, sollte dabei<br />

zumindest durch einen Vertreter im Gremium<br />

vertreten sein.<br />

15. Ausländische Rechtsformen<br />

Das deutsche Gesellschaftsrecht, einschließlich<br />

des die Unternehmensstrukturen betreffenden<br />

Handelsrechts (z. B. Rechnungslegung),<br />

ist durch verschiedene Richtlinien<br />

und Verordnungen der Europäischen Union<br />

beeinflusst, so dass sich im Vergleich mit<br />

anderen EU-Staaten durchaus Gemeinsamkeiten<br />

ergeben. Aber trotz der voranschreitenden<br />

Harmonisierung auf der Ebene der<br />

Europäischen Union bestehen dennoch die<br />

verschiedensten nationalen Unterschiede und<br />

gesellschaftsrechtlichen Besonderheiten unter<br />

den Mitgliedstaaten. Allerdings hat die<br />

europäische Rechtsprechung nun dazu<br />

geführt, dass Gesellschaften, die in einem<br />

Mitgliedstaat wirksam gegründet wurden,<br />

auch in <strong>Deutsch</strong>land anerkannt werden<br />

müssen. <strong>Deutsch</strong>land muss also die rechtliche<br />

Existenz anderer europäischer Gesellschaften<br />

anerkennen, und zwar auch für den Fall, dass<br />

die Geschäftstätigkeit dieser Gesellschaften<br />

ausschließlich in <strong>Deutsch</strong>land ausgeübt wird.<br />

Das hat zur Folge, dass zum Beispiel eine in<br />

England wirksam gegründete Limited ihre<br />

gesamte Geschäftstätigkeit von <strong>Deutsch</strong>land<br />

aus ausüben kann, ohne dadurch ihre Parteiund<br />

Rechtsfähigkeit zu verlieren.<br />

70 C. Rechtsformen und Unternehmen C. Rechtsformen und Unternehmen 71


D. Gründung und Führung einer GmbH<br />

1. Einleitung<br />

Die GmbH stellt die in <strong>Deutsch</strong>land weitaus am<br />

häufigsten gewählte Rechtsform dar. Mit<br />

einem Gesetz zur Modernisierung der GmbH<br />

plant die Bundesregierung, die bislang strengeren<br />

Anforderungen im Gründungsverfahren<br />

aufzulockern. Die Darstellung orientiert sich an<br />

der aktuell geltenden Fassung des GmbH-<br />

Gesetzes (GmbHG). Auf die geplanten<br />

Änderungen wird am Ende des Kapitels<br />

gesondert hingewiesen.<br />

2. Die GmbH nach geltendem Recht<br />

a) Gründungsvoraussetzungen<br />

Die GmbH kann sowohl als Einpersonengesellschaft<br />

als auch als Mehrpersonengesellschaft<br />

gegründet werden. Dabei ist<br />

unerheblich, ob der Gesellschafter selbst<br />

eine juristische oder eine natürliche Person<br />

ist. Anders als in manchen anderen Ländern<br />

kommen auch juristische Personen als<br />

alleiniger Gesellschafter einer GmbH in den<br />

Genuss der vollen Haftungsbeschränkung.<br />

Im Fall der Einpersonengesellschaft ist<br />

lediglich zu beachten, dass das Stammkapital<br />

von mindestens 25.000 Euro bei der<br />

Gründung voll zu leisten oder abzusichern<br />

ist. Bei Gesellschaften mit mehreren<br />

Gesellschaftern ist lediglich mindestens ein<br />

Viertel der Stammeinlagen, wenigstens<br />

jedoch 12.500 Euro einzuzahlen.<br />

Die Gesellschafter der GmbH sind dem<br />

Handelsregister namentlich anzuzeigen, sie<br />

werden aber, anders als die Gesellschafter<br />

einer Personengesellschaft, nicht im Handelsregister<br />

eingetragen und veröffentlicht.<br />

Wie bei der AG ist auch bei der GmbH die<br />

Einbringung von Sacheinlagen möglich,<br />

wobei deren Werthaltigkeit durch einen<br />

Sachgründungsbericht nachzuweisen ist.<br />

3. Haftungslücke während der<br />

Eintragungsdauer<br />

Die GmbH entsteht erst mit Eintragung in das<br />

Handelsregister. Während des Zeitraumes<br />

zwischen notarieller Gründung und Eintragung<br />

der GmbH in das Handelsregister besteht eine<br />

so genannte Vor-GmbH. In dieser Zwischenphase,<br />

die bislang noch sechs Wochen bis über<br />

drei Monate andauern kann, kann die Gesellschaft<br />

bereits geschäftlich tätig werden. Dabei<br />

sind zwar grundsätzlich bereits die Regeln der<br />

GmbH-Satzung und einige gesetzliche GmbH-<br />

Regelungen entsprechend anwendbar. Da die<br />

GmbH als solche aber noch nicht existiert,<br />

greift deren Haftungsbeschränkung in dieser<br />

Phase noch nicht. Für die in diesem Zeitraum<br />

eingegangenen Verbindlichkeiten haften die<br />

Gesellschafter daher unbeschränkt mit ihrem<br />

eigenen Vermögen. Auch mit der Eintragung<br />

der GmbH bleibt die persönliche Haftung der<br />

Gesellschafter für bereits begründete Verbindlichkeiten<br />

bestehen: sie haften dafür, dass zum<br />

Zeitpunkt der Eintragung das Gesellschaftsvermögen<br />

noch in vollem Umfang vorhanden ist.<br />

Aufgrund dieser Haftungslücke während der<br />

Eintragungsdauer gehen gerade ausländische<br />

Investoren vermehrt dazu über, eine von einem<br />

Gründungsdienst vorgegründete GmbH zu<br />

erwerben. Solche Vorratsgesellschaften sind<br />

bereits in das Handelsregister eingetragen,<br />

haben jedoch bis zu ihrem Erwerb durch den<br />

endgültigen Gesellschafter noch keine wirtschaftliche<br />

Aktivität entfaltet.<br />

Mit einem einfachen notariellen Anteilskaufvertrag<br />

erwerben die Investoren die Anteile an<br />

der Gesellschaft. Nach Anmeldung, Offenlegung<br />

sowie der erforderlichen Versicherung<br />

des neuen Geschäftsführers beim Handelsregister<br />

kann die Geschäftstätigkeit ohne<br />

persönliches Haftungsrisiko für die neuen<br />

Gesellschafter aufgenommen werden.<br />

Für den Erwerb einer vorgegründeten GmbH<br />

spricht weiterhin das Verfahren. Bei der Gründung<br />

einer GmbH durch ausländische Unternehmen<br />

sind zunächst die Dokumente zu<br />

deren Existenz und der Vertretungsmacht ihrer<br />

Bevollmächtigten zu beschaffen, zumindest<br />

also beglaubigte Auszüge aus dem Handelsregister,<br />

unter Umständen Apostille und Legalisierungsvermerk<br />

durch die deutsche Botschaft<br />

oder ein deutsches Konsulat. Weiterhin sind<br />

diese Dokumente für die deutschen Gerichte<br />

durch einen vereidigten Übersetzer in die<br />

deutsche Sprache zu übersetzen.<br />

Diese Vorbereitungen erfordern üblicherweise<br />

eine Bearbeitungsdauer von drei bis vier<br />

Wochen; hinzu kommen Gebühren und kostenaufwendige<br />

Abstimmungen zwischen Mandant<br />

und Anwälten. Bei Übernahme bereits<br />

bestehender GmbH-Anteile bedarf es dieser<br />

Formalien nicht. Die deutschen Gerichte haben<br />

keinen weiteren Informationsbedarf zu den<br />

Gesellschaftern der GmbH, da diese bereits als<br />

eigenständige juristische Person existiert.<br />

4. Firma (Name der Gesellschaft)<br />

Die Firma der GmbH ist der Name der Gesellschaft.<br />

Die Firma kann aus dem Namen des<br />

Inhabers gebildet werden oder auch Bezug<br />

nehmen auf die Produkte oder Dienstleistungen<br />

der GmbH. Zulässig sind auch reine Phantasiefirmen.<br />

Allerdings ist bei der Firmenwahl<br />

zu beachten, dass die Firma eine Unterscheidungskraft<br />

besitzen muss. Problematisch sind<br />

daher so genannte Allerweltsnamen wie<br />

„Müller GmbH“, sie erfordern meist einen<br />

Individualisierungszusatz. Außerdem muss die<br />

Firma von anderen Firmen vor Ort unterscheidbar<br />

sein. Aus diesem Grund sollte in Zweifelsfällen<br />

vor der endgültigen Entscheidung über<br />

die Firma bei der örtlich zuständigen Industrieund<br />

Handelskammer (IHK) nachgefragt werden,<br />

ob der gewählte Name firmenrechtlich zulässig<br />

und auch von anderen Firmen vor Ort unterscheidbar<br />

ist.<br />

Bei der Firmenwahl sollte in jedem Fall auch<br />

zusätzlich geprüft werden, ob die gewünschte<br />

Firma nicht möglicherweise gegen Markenrechte<br />

verstößt. Denn ein Verstoß gegen<br />

Markenrechte wird weder vom Gericht bei<br />

Anmeldung der GmbH im Handelsregister<br />

noch von der IHK vor Ort geprüft. Wird die<br />

markenrechtliche Prüfung unterlassen und<br />

stellt sich später heraus, dass durch die<br />

gewählte Firmenbezeichnung markenrechtliche<br />

Schutzrechte Dritter verletzt wurden, führt dies<br />

72 D. Gründung und Führung einer GmbH<br />

D. Gründung und Führung einer GmbH 73


nicht selten zu erheblichen Kosten und Schwierigkeiten<br />

für den Firmeninhaber. Aus diesem<br />

Grund sollte in jedem Fall beim <strong>Deutsch</strong>en<br />

Patent- und Markenamt in München eine<br />

entsprechende firmenrechtliche Prüfung<br />

vorgenommen werden (Adresse im Anhang).<br />

5. Unternehmensgegenstand<br />

Der Unternehmensgegenstand bezeichnet den<br />

Bereich und die Art der Betätigung der GmbH.<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet, den von ihm<br />

gewählten Unternehmensgegenstand beim<br />

Handelsregister anzumelden. Der Unternehmensgegenstand<br />

soll den Schwerpunkt der<br />

Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise<br />

erkennbar machen. Die Angabe<br />

muss daher für Dritte insoweit informativ sein,<br />

als sie den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in<br />

groben Zügen erkennen lassen muss. Leerformeln<br />

wie „Handelsgeschäfte aller Art“ sind<br />

daher nicht zulässig. Ausreichend ist aber<br />

beispielsweise die Beschreibung „Betrieb von<br />

Gaststätten“ oder „Handel mit Bürowaren“.<br />

Bestimmte Geschäftstätigkeiten sind in<br />

<strong>Deutsch</strong>land genehmigungspflichtig. Eine<br />

genehmigungspflichtige Geschäftstätigkeit darf<br />

erst aufgenommen werden, wenn die erforderliche<br />

Erlaubnis hierfür vorliegt. So dürfen in<br />

<strong>Deutsch</strong>land z.B. Gaststätten nicht ohne die<br />

erforderliche vorherige Erlaubnis betrieben<br />

werden, auch bedarf das Betreiben eines<br />

Handwerks grundsätzlich der vorherigen<br />

Eintragung in der Handwerksrolle. Auch die<br />

Baubetreuung und Bauträgerschaft sowie die<br />

Vermittlung von Grundstücken sind genehmigungspflichtig.<br />

Das zuständige Handelsregister<br />

macht im Falle eines erlaubnispflichtigen<br />

Unternehmensgegenstandes die Eintragung<br />

von der erforderlichen Erlaubnis abhängig.<br />

6. Gesellschafter und GmbH-Anteile<br />

a) Gesellschafter<br />

Gesellschafter einer GmbH können sowohl<br />

Privatpersonen, als auch juristische Personen<br />

sein. Zulässig ist auch die Gründung<br />

einer Ein-Personen Gesellschaft. Allerdings<br />

sind in diesem Fall besondere Kapitalvorschriften<br />

(siehe unten 8.) zu beachten.<br />

Jeder Gesellschafter hält einen bestimmten<br />

Geschäftsanteil, der Geschäftsanteil jedes<br />

Gesellschafters muss mindestens 100,00 Euro<br />

betragen. Der Betrag der einzelnen<br />

Geschäftsanteile kann für jeden Gesellschafter<br />

verschieden bestimmt werden, muss<br />

aber jeweils durch fünfzig teilbar sein. Die<br />

Höhe der einzelnen Geschäftsanteile ist<br />

später in der so genannten „Liste der<br />

Gesellschafter“ einsehbar. Die „Liste der<br />

Gesellschafter“ wird beim Handelsregister<br />

hinterlegt.<br />

b) GmbH-Anteile<br />

Die Anzahl der Geschäftsanteile einer GmbH<br />

richtet sich nach der Zahl der Gesellschafter.<br />

Das Zerlegen der Anteile in abstrakte<br />

Werte ist der GmbH fremd.<br />

Übertragbarkeit<br />

Die einzelnen Geschäftsanteile sind grundsätzlich<br />

frei übertragbar. Wollen die Gesell-<br />

schafter verhindern, dass fremde Gesellschafter<br />

Geschäftsanteile erwerben, besteht<br />

die Möglichkeit, entsprechende Vorkehrungen<br />

in der Satzung zu treffen. So können<br />

den verbleibenden Gesellschaftern Vorkaufsrechte<br />

eingeräumt werden oder Regelungen<br />

zur Vererblichkeit von Geschäftsanteilen<br />

getroffen werden. Die Übertragung der<br />

Anteile erfolgt durch notariellen Vertrag.<br />

Die Satzung kann Beschränkungen, z .B.<br />

Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung,<br />

vorsehen. Bei der Genehmigungsbedürftigkeit<br />

muss genau darauf<br />

geachtet werden, welche Art von Verfügungen<br />

diesem Vorbehalt unterfallen.<br />

Häufig entspricht es den Interessenlagen<br />

einzelner Gesellschafter, die Anteile innerhalb<br />

der Familie oder innerhalb seiner Unternehmensgruppe<br />

übertragen zu können.<br />

In der Praxis werden in der Satzung höchst<br />

unterschiedliche und variabel ausgestaltete<br />

Beschränkungen vereinbart. So kann eine<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile völlig<br />

von der Genehmigung anderer Gesellschafter<br />

oder der Gesellschaft abhängig sein. Die<br />

Satzung kann aber auch eine Anbietungspflicht<br />

oder ein Vorkaufsrecht oder auch<br />

beides gegenüber den übrigen Gesellschaftern<br />

vorsehen; unter Umständen gilt dann<br />

eine Genehmigung als erteilt, wenn eines<br />

der Rechte nicht ausgeübt wird.<br />

Außer im Falle der Veräußerung und Vererbung<br />

findet eine Teilung von Geschäftsanteilen<br />

nicht statt. Die Veräußerung von<br />

Teilen eines Geschäftsanteils bedarf in jedem<br />

Fall der Genehmigung der Gesellschaft.<br />

Einziehung<br />

Die Einziehung (Amortisation) von<br />

Geschäftsanteilen ist grundsätzlich möglich,<br />

sie muss aber im Gesellschaftsvertrag<br />

ausdrücklich zugelassen sein. Ansonsten ist<br />

die Einziehung von Geschäftsanteilen gegen<br />

den Willen des Inhabers nur zulässig, wenn<br />

der extreme Fall vorliegt, in dem ein Gesellschafter<br />

aus wichtigem Grund aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen werden darf.<br />

Die Einziehung von Geschäftsanteilen<br />

gegen den Willen des Betroffenen (Zwangseinziehung)<br />

ist lediglich in den Fällen<br />

zulässig, in denen genaue Satzungsregelungen<br />

die Einziehungsvoraussetzungen<br />

festlegen und zwar grundsätzlich bereits zu<br />

einem Zeitpunkt vor Erwerb des Anteils<br />

durch den Betroffenen.<br />

Auch muss dem zwangsweise ausscheidenden<br />

Gesellschafter im Gegenzug eine<br />

Abfindung für die verlorenen Geschäftsanteile<br />

gezahlt werden. Die Satzung darf<br />

aber bestimmen, dass die Abfindung<br />

durchaus unter dem eigentlichen Wert des<br />

Anteils (also des anteiligen Unternehmenswertes)<br />

liegen kann.<br />

Wert eines Geschäftsanteils<br />

Es ist empfehlenswert, in der Satzung<br />

Regelungen zur Abfindung zu vereinbaren,<br />

die gleichermaßen für eine Übertragung<br />

der Anteile aufgrund einer Angebotspflicht<br />

oder eines Vorkaufsrechts zwischen den<br />

Gesellschaftern herangezogen werden<br />

können.<br />

74 D. Gründung und Führung einer GmbH D. Gründung und Führung einer GmbH 75


Vererblichkeit von Gesellschaftsanteilen<br />

Ob Gesellschaftsanteile ohne weiteres<br />

vererbt werden dürfen, sollte ebenfalls die<br />

Satzung regeln. Allerdings kann der Eintritt<br />

des Erben in die Gesellschafterstellung nicht<br />

wie in manchen anderen Ländern ausgeschlossen<br />

werden; der Erbe wird zunächst<br />

ohne weiteres Gesellschafter. Ist er unerwünscht,<br />

sollte er aber seine Anteile den<br />

anderen Gesellschaftern anbieten müssen.<br />

Auch sollte dafür Sorge getragen werden,<br />

dass bei einer Änderung der familiären<br />

Verhältnisse eines der Gesellschafter, also<br />

insbesondere im Fall der Ehescheidung, das<br />

Unternehmen nicht durch familienrechtliche<br />

Ansprüche gefährdet wird.<br />

Wettbewerbsverbot<br />

Sofern eine GmbH besonders stark durch<br />

die Tätigkeit ihrer Gesellschafter geprägt<br />

wird, sieht die Satzung häufig entsprechende<br />

Klauseln für eine fachliche Mitwirkung,<br />

laufende Tätigkeit und auch ein besonders<br />

detailliert beschriebenes Wettbewerbsverbot<br />

vor.<br />

7. Innere Organisation und Leitung<br />

a) Gesellschafterversammlung<br />

Oberstes Organ der GmbH ist die Gesellschafterversammlung,<br />

die funktional der<br />

Hauptversammlung der AG entspricht,<br />

jedoch geringeren Formvorschriften unterworfen<br />

ist. Die Beschlüsse der Gesellschafter<br />

werden in Versammlungen gefasst,<br />

wobei in der Regel je 50 Euro eines<br />

Geschäftsanteils eine Stimme gewähren.<br />

Jeder der Gesellschafter kann sich grundsätzlich<br />

in der Gesellschafterversammlung<br />

vertreten lassen.<br />

b) Geschäftsführung<br />

Die GmbH wird durch ihren Geschäftsführer<br />

vertreten. Er vertritt die GmbH im<br />

Außenverhältnis und führt die Geschäfte<br />

der Gesellschaft. Eine GmbH kann einen<br />

oder mehrere Geschäftsführer haben.<br />

Geschäftsführer können nur natürliche<br />

Personen sein. Die Nationalität des<br />

Geschäftsführers ist grundsätzlich unerheblich.<br />

Sie müssen unbeschränkt<br />

geschäftsfähig sein und dürfen nicht wegen<br />

einer Insolvenzstraftat verurteilt sein und<br />

auch keinem gerichtlichen oder behördlichen<br />

Berufsverbot unterliegen.<br />

Vertretungsbefugnis<br />

Hat die GmbH mehrere Geschäftsführer, so<br />

sind diese grundsätzlich nur gesamtvertretungsbefugt.<br />

In der Satzung der GmbH<br />

kann jedoch auch bestimmt werden, dass<br />

einzelne Geschäftsführer einzelvertretungsbefugt<br />

sind.<br />

Das gesetzliche Modell der Gesamtvertretung<br />

kann durch die Satzung auch gegenüber<br />

Dritten wirksam in Einzelvertretungsmacht<br />

geändert werden. Diese weitergehende<br />

Befugnis des Geschäftsführers, die<br />

Gesellschaft auch einzeln vertreten zu dürfen,<br />

wird im Handelsregister veröffentlicht.<br />

Im Gegensatz dazu sind inhaltliche Einschränkungen<br />

der Vertretungsbefugnis<br />

Außenstehenden gegenüber grundsätzlich<br />

nicht wirksam, es sei denn der Dritte hatte<br />

von den Vertretungsbeschränkungen des<br />

Geschäftsführers positive Kenntnis. Diese<br />

Beschränkungen können nicht im Handelsregister<br />

veröffentlicht werden. Dennoch<br />

empfiehlt es sich, im Innenverhältnis die<br />

Befugnisse des Geschäftsführers im Rahmen<br />

der Satzung oder einer Geschäftsordnung<br />

zu regeln. Dies hat den Vorteil, dass die<br />

Befugnisse, anders als bei einer Regelung<br />

im Anstellungsvertrag, einseitig durch die<br />

Gesellschaft geändert werden können. Der<br />

Geschäftsführer kann zwar weiterhin nach<br />

außen die Gesellschaft auch über seine<br />

Befugnisse hinaus wirksam binden, macht<br />

sich damit aber im Verhältnis zur Gesellschaft<br />

schadenersatzpflichtig.<br />

Bei kleineren Unternehmensgruppen, in<br />

denen dieselbe natürliche Person in mehreren<br />

Gesellschaften oder für sich selbst<br />

Funktionen wahrnimmt, ist auf eine weitere<br />

Besonderheit zu achten: das deutsche<br />

Recht verbietet, Geschäfte mit sich selbst<br />

unter Interessenkollision abzuschließen (§<br />

181 BGB); diese Vorschrift kann und sollte<br />

in derartigen Fällen ausgeschlossen werden,<br />

indem die Gesellschafterversammlung den<br />

Geschäftsführer ausdrücklich von den<br />

Beschränkungen des Selbstkontrahierungsverbotes<br />

befreit.<br />

Ausländischer Geschäftsführer<br />

Auch Ausländer, die keine EU-Bürger sind,<br />

können grundsätzlich zum Geschäftsführer<br />

einer GmbH bestellt werden. Manche<br />

Gerichte verlangen allerdings für die<br />

Eintragung eines ausländischen Geschäftsführers<br />

den Nachweis eines entsprechenden<br />

Visums für die Bundesrepublik <strong>Deutsch</strong>land,<br />

für EU-Bürger gilt dies nicht. Es muss also<br />

in manchen Fällen der Nachweis geführt<br />

werden, dass der ausländische Geschäftsführer<br />

grundsätzlich die Möglichkeit hat, in<br />

die Bundesrepublik einzureisen, um seine<br />

Funktion als Geschäftsführer auszuüben.<br />

8. Kapitalvorschriften<br />

Das gesetzlich vorgeschriebene Mindestkapital<br />

einer GmbH beträgt noch 25.000 Euro.<br />

Zulässig sind sowohl Bar- als auch Sacheinlagen.<br />

Mindestens die Hälfte dieses Mindestkapitals<br />

ist von den Gesellschaftern bei der Gründung<br />

einzuzahlen. Wird die Gesellschaft nur durch<br />

eine einzelne Person errichtet, ist das Mindestkapital<br />

in voller Höhe einzuzahlen.<br />

Für den Fall, dass die Gesellschafter statt einer<br />

Bareinlage, eine Sacheinlage leisten wollen gilt<br />

folgendes: der Wert der Sacheinlage wird vom<br />

Handelsregister umfangreich hinsichtlich der<br />

angegebenen Werthaltigkeit geprüft. Vor<br />

Abschluss der Bewertung durch das Handelsregister<br />

kann die Gesellschaft nicht in das<br />

Handelsregister eingetragen werden, was zu<br />

erheblichen Haftungsrisiken führen kann.<br />

Das deutsche GmbH-Recht, das mit zu den<br />

ältesten im internationalen Vergleich zählt, ist<br />

in mehreren Bereichen besonders ausführlich<br />

geregelt. Dazu gehören etwa die Vorschriften<br />

zur Kapitalerhaltung, insbesondere für kapital-<br />

76 D. Gründung und Führung einer GmbH<br />

D. Gründung und Führung einer GmbH 77


ersetzende Darlehen und verwandte Sachverhalte.<br />

So haftet ein Gesellschafter im Insolvenzfall<br />

persönlich, wenn er dem Unternehmen ein<br />

Darlehen gewährt hat, während unter kaufmännischen<br />

Gesichtspunkten neues Eigenkapital<br />

hätte eingelegt werden müssen. Maßstab<br />

hierfür ist üblicherweise, ob ein Außenstehender<br />

ebenfalls ein Darlehen ohne zusätzliche<br />

Sicherheiten des Gesellschafters gewährt hätte<br />

(sog. Drittvergleich). Zu den gleichen Folgen<br />

führt auch die Gewährung von Bürgschaften<br />

des Gesellschafters, sofern sie nicht dem Drittvergleich<br />

standhält.<br />

9. Aufsichtsrat und Beirat<br />

Anders als bei der AG ist für die GmbH ein<br />

Aufsichtsrat gesellschaftsrechtlich nicht zwingend<br />

vorgesehen, jedoch kann dieser durch<br />

Satzung freiwillig installiert werden (fakultativer<br />

Aufsichtsrat).<br />

Aufgrund der Vorschriften zur Mitbestimmung<br />

der Arbeitnehmer muss die GmbH jedoch bei<br />

mehr als 500 Mitarbeitern zwingend einen<br />

Aufsichtsrat errichten (obligatorischer Aufsichtsrat)<br />

und zu einem Drittel mit Vertretern<br />

der Arbeitnehmer besetzen (Drittelmitbestimmung<br />

nach dem sog. Drittelbeteiligungsgesetz).<br />

Bei mehr als 2.000 Mitarbeitern ist der Aufsichtsrat<br />

zur Hälfte mit Vertretern der Arbeitnehmer<br />

zu besetzen (paritätischer Aufsichtsrat),<br />

im Fall der Stimmengleichheit steht dem<br />

Aufsichtsrat-Vorsitzenden eine Doppelstimme<br />

zu. Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates<br />

bestimmen sich auch bei der GmbH weitgehend<br />

nach den Regelungen aus dem Aktiengesetz.<br />

Die Einrichtung eines fakultativen Aufsichtsrats<br />

ist meist nur in größeren GmbHs sinnvoll. Ein<br />

fakultativer Aufsichtsrat kann der Kontrolle<br />

und Überwachung der Geschäftsführung<br />

dienen oder auch dazu dienen, externen<br />

Sachverstand für die Gesellschaft nutzbar zu<br />

machen. In Familiengesellschaften wird der<br />

Aufsichtsrat meist auch als sogenannter Beirat<br />

bezeichnet.<br />

10. Steuern<br />

Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften<br />

nicht erst mit der Erlangung der<br />

Rechtsfähigkeit durch die Eintragung in das<br />

Handelsregister, sondern bereits mit Abschluss<br />

des notariellen Gründungsaktes.<br />

Die unbeschränkte Steuerpflicht erstreckt sich<br />

auf sämtliche inländische und ausländische<br />

Einkünfte, soweit nicht für bestimmte Einkünfte<br />

abweichende Regelungen bestehen,<br />

z.B. in Doppelbesteuerungsabkommen und<br />

anderen zwischenstaatlichen Vereinbarungen.<br />

Auf das Einkommen der GmbH als Kapitalgesellschaft<br />

entfallen im Jahr 2007 noch eine<br />

Körperschaftsteuer in Höhe von 25 Prozent<br />

und eine Gewerbesteuer in Höhe von durchschnittlich<br />

10 Prozent bis 20 Prozent. Dies gilt<br />

unabhängig davon, ob der Gewinn einbehalten<br />

oder ausgeschüttet wird. Zusätzlich wird ein<br />

Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent<br />

auf die festgesetzte Körperschaftsteuer<br />

erhoben.<br />

Die Unternehmensteuerreform, die voraussichtlich<br />

zum 01. Januar 2008 in Kraft treten<br />

wird (siehe dazu auch Kapitel C. 1. a) wird der<br />

Körperschaftsteuersatz auf 15 Prozent abgesenkt<br />

und die Gewerbesteuer so angepasst<br />

werden, dass die Gesamtbelastung 29,83 Prozent<br />

nicht übersteigt.<br />

Werden Gewinne an Gesellschafter ausgeschüttet,<br />

hängt die Besteuerung der Gewinne<br />

auf Ebene der Gesellschafter davon ab, ob die<br />

Gesellschafter ihrerseits der Körperschaft- oder<br />

der Einkommensteuer unterliegen: Im Fall der<br />

Körperschaftsbesteuerung – es sich bei den<br />

Gesellschaftern also um Kapitalgesellschaften<br />

handelt – werden die Gewinne pauschal mit<br />

5 Prozent besteuert. Handelt es sich bei den<br />

Gesellschaftern um natürliche Personen oder<br />

Personengesellschaften, die der Einkommensbesteuerung<br />

unterliegen, wird die Hälfte des<br />

ausgeschütteten Gewinnes mit dem jeweiligen<br />

persönlichen Steuersatz besteuert.<br />

Im Falle der Ausschüttung der Gewinne wird<br />

von der ausschüttenden Gesellschaft eine<br />

Kapitalertragsteuer in Höhe von 20 Prozent<br />

einbehalten. Steuerschuldner dieser Kapitalertragsteuer<br />

sind die Gesellschafter. Die Kapitalertragsteuer<br />

wird auf die Einkommen- bzw.<br />

Körperschaftsteuer der Gesellschafter angerechnet,<br />

unabhängig davon, in welchem Umfang<br />

und zu welchem Steuersatz die Gewinne<br />

der Besteuerung auf Ebene der Gesellschafter<br />

unterlegen haben.<br />

Werden Gewinne an Gesellschafter mit Sitz im<br />

Ausland ausgeschüttet, unterliegen diese der<br />

Kapitalertragsteuer als Quellensteuer in<br />

<strong>Deutsch</strong>land. Ansonsten werden sie im Land<br />

des Gesellschafters besteuert. Mit vielen Ländern<br />

unterhält <strong>Deutsch</strong>land Doppelbesteuerungsabkommen<br />

(DBA) nach dem Vorbild des<br />

OECD-Muster-DBA. Das jeweilige Doppelbesteuerungsabkommen<br />

schreibt die Höchstgrenzen<br />

(i. d. R. 10 – 15 Prozent) des Quellensteuerabzuges<br />

vor. Die darüber hinaus vom<br />

deutschen Fiskus erhobene Quellensteuer ist<br />

auf Antrag zu erstatten. Für sogenannte<br />

Schachtelbeteiligungen, bei denen eine ausländische<br />

Kapitalgesellschaft Anteilseignerin<br />

ist, die Anteile einer deutschen Kapitalgesellschaft<br />

in Höhe von 10 – 25 Prozent hält,<br />

gelten Sonderregelungen (Herabsetzung der<br />

Kapitalertragsteuer auf 5 – 10 Prozent). Das<br />

Schachtelprivileg innerhalb der EU sieht vor,<br />

dass kein Kapitalertragsteuerabzug vorzunehmen<br />

ist.<br />

Die einzelnen Steuersätze werden sich – wie<br />

bereits zum Teil erwähnt - im Zuge der<br />

umfassenden Unternehmenssteuerreform in<br />

<strong>Deutsch</strong>land voraussichtlich ab dem Jahr 2008<br />

erheblich verändern.<br />

11. Hinweise zum Gründungsablauf<br />

a) Gründungsversammlung<br />

Zur Gründung einer GmbH müssen die<br />

künftigen Gesellschafter der GmbH eine<br />

sogenannte Gründungsversammlung<br />

abhalten. Diese Gründungsversammlung<br />

muss notariell beurkundet werden. Inhalt<br />

der Gründungsversammlung sind mindestens<br />

folgende Punkte:<br />

Die Gesellschafter beschließen den künftigen<br />

Namen (die Firma) der GmbH, die<br />

Höhe des Gesellschaftskapitals und den Ort<br />

78 D. Gründung und Führung einer GmbH<br />

D. Gründung und Führung einer GmbH 79


des Geschäftssitzes. Außerdem ist der bzw.<br />

sind die Geschäftsführer zu bestellen und<br />

die entsprechende Vertretungsmacht zu<br />

regeln. Gleichzeitig beschließen die<br />

Gesellschafter den Gesellschaftsvertrag (die<br />

Satzung) der GmbH.<br />

b) Gesellschaftsvertrag<br />

Der Gesellschaftsvertrag muss bestimmte<br />

Mindestanforderungen enthalten. Dazu<br />

gehören Bestimmungen über die Firma und<br />

den Sitz der Gesellschaft. Des Weiteren<br />

muss der Gesellschaftsvertrag den Unternehmensgegenstand<br />

der Gesellschaft<br />

bezeichnen. Der Unternehmensgegenstand<br />

soll in groben Zügen die beabsichtigte<br />

Tätigkeit der GmbH beschreiben. Der<br />

Vertrag enthält darüber hinaus grundsätzlich<br />

Bestimmungen über die Dauer der<br />

Gesellschaft, die Höhe des Kapitals sowie<br />

Regelungen über die Anzahl der Geschäftsführer<br />

und deren Geschäftsführungsbefugnis.<br />

Außerdem sollte er Regelungen über die<br />

Abhaltung der Gesellschafterversammlungen<br />

und die erforderlichen Mehrheitserfordernisse<br />

enthalten.<br />

Sowohl die oben beschriebene Gründungsversammlung<br />

als auch der Gesellschaftsvertrag<br />

sind von einem Notar zu beurkunden<br />

und bei dem zuständigen Handelsregister<br />

einzureichen.<br />

c) Bestellung der Geschäftsführer<br />

Mit der Gründungsversammlung wird auch<br />

der künftige Geschäftsführer bestellt. Die<br />

Anforderungen an ausländische Geschäftsführer<br />

sind in diesem Kapitel unter Ziff. 7. b)<br />

dargestellt.<br />

d) Kontoeröffnung und Einzahlung des<br />

Stammkapitals<br />

Nach Beurkundung der Gründungsversammlung<br />

muss der Geschäftsführer der<br />

(Vor)-GmbH bei einer deutschen Bank<br />

seiner Wahl ein Bankkonto für die GmbH<br />

eröffnen. Die Bank benötigt für die Kontoeröffnung<br />

die zuvor notariell beurkundeten<br />

Gründungsurkunden. Im Anschluss an die<br />

Kontoeröffnung haben die Gesellschafter<br />

ihre Stammeinlage auf das neu eröffnete<br />

Konto der GmbH einzuzahlen. Zum Zeitpunkt<br />

der Anmeldung der Gesellschaft<br />

beim Handelsregister müssen die Gesellschafter<br />

auf jede Stammeinlage mindestens<br />

50 Prozent eingezahlt haben. Insgesamt<br />

muss auf das Stammkapital mindestens die<br />

Hälfte des Mindeststammkapitals, also<br />

mindestens 12.500,00 EUR eingezahlt sein.<br />

Für den Fall, dass es sich um eine Ein-Personen-<br />

GmbH handelt, ist das volle Stammkapital<br />

einzuzahlen. Ebenfalls zu erwarten<br />

ist die Herabsetzung der Mindestkapitalhöhe<br />

im Zuge weiterer Reformen durch den<br />

Gesetzgeber.<br />

e) Anmeldung zum Handelsregister<br />

Nachdem das erforderliche Kapital der<br />

Gesellschaft eingezahlt wurde, ist der<br />

Geschäftsführer verpflichtet, die Gründung<br />

der Gesellschaft zum Handelsregister<br />

anzumelden.<br />

Inhalt der Anmeldung ist die Gründung der<br />

Gesellschaft sowie die Bestellung des<br />

Geschäftsführers und dessen geregelte<br />

Vertretungsmacht. Gleichzeitig muss der<br />

Geschäftsführer vor dem Notar eine Unterschriftsprobe<br />

leisten und versichern, dass er<br />

nicht wegen einer Insolvenzstraftat verurteilt<br />

wurde bzw. keinem gerichtlichen oder<br />

behördlichen Berufsverbot unterliegt.<br />

Des Weiteren muss der Geschäftsführer<br />

versichern, dass auf jede Stammeinlage und<br />

auf das Kapital insgesamt die erforderliche<br />

Zahlung geleistet wurde. Außerdem muss<br />

der Geschäftsführer bestätigen, dass sich<br />

die eingezahlten Beträge endgültig in seiner<br />

freien Verfügung befinden und das Vermögen<br />

der Gesellschaft nicht bereits mit Verbindlichkeiten<br />

belastet ist. Der Geschäftsführer<br />

hat zur Vorlage an das Handelsregister eine<br />

Liste der Gesellschafter aufzustellen, und<br />

zwar bei Gründung und bei jedem Gesellschafterwechsel.<br />

Die Handelsregisteranmeldung<br />

des Geschäftsführers ist von<br />

einem Notar zu beurkunden und beim<br />

Handelsregister einzureichen.<br />

f) Eintragung im Handelsregister<br />

Die Handelsregisterabteilung des zuständigen<br />

Amtsgerichts trägt die neu gegründete<br />

GmbH, sofern sie den gesetzlichen<br />

Vorschriften entspricht, in das Handelsregister<br />

ein. Eintragungsgegenstand sind<br />

die Firma, der Sitz, der Gegenstand des<br />

Unternehmens sowie die Höhe des<br />

satzungsmäßigen Kapitals. Des Weiteren<br />

wird der Geschäftsführer mit Namen und<br />

dessen Vertretungsbefugnis in das Handelsregister<br />

eingetragen. Die Gesellschafter<br />

werden, anders als bei einer Personengesellschaft,<br />

nicht in das Handelsregister<br />

eingetragen. Zwischen der Handelsregisteranmeldung<br />

und der tatsächlichen Eintragung<br />

kann ein Zeitraum von sechs Wochen<br />

bis zu mehr als 3 Monaten liegen.<br />

g) Eröffnungsbilanz<br />

Nach Gründung der GmbH muss der<br />

Geschäftsführer eine sogenannte Eröffnungsbilanz<br />

erstellen. Deren Inhalt hängt<br />

davon ab, ob das Stammkapital bereits voll<br />

eingezahlt ist oder noch Einlagen der<br />

Gesellschafter ausstehen. Ein Muster für<br />

eine solche Eröffnungsbilanz am Beispiel<br />

einer GmbH mit einem satzungsmäßigen<br />

Stammkapital von 25.000 Euro befindet<br />

sich in der Anlage 3. Die Eröffnungsbilanz<br />

ist von dem Geschäftsführer zu erstellen, zu<br />

unterzeichnen und dem Finanzamt mit<br />

einzureichen.<br />

80 D. Gründung und Führung einer GmbH D. Gründung und Führung einer GmbH 81


h) Gründungskosten<br />

Die Kosten für die notarielle Beurkundung<br />

und die Handelsregistergebühren betragen<br />

zur Zeit bei der Gründung einer GmbH mit<br />

einem Mindeststammkapital von 25.000 Euro<br />

circa 600 Euro. Hinzu kommen die Kosten<br />

der Veröffentlichung der Eintragung in<br />

Höhe von circa 350 Euro.<br />

Modernisierung des GmbH-Rechts<br />

Am 23. Mai 2007 wurde im Bundestag<br />

der Entwurf des Gesetzes zur Modernisierung<br />

des GmbH-Rechts und zur<br />

Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)<br />

verabschiedet. Das neue Gesetz wird<br />

voraussichtlich in der ersten Jahreshälfte<br />

2008 in Kraft treten. Neben der Stärkung<br />

der Wettbewerbsfähigkeit dieser Gesellschaftsform<br />

im internationalen Vergleich<br />

soll auch der Schutz von Gläubigern der<br />

Gesellschaft gestärkt werden. Um Letzteres<br />

zu erreichen, sollen die Insolvenzantragspflichten<br />

ausgeweitet und die<br />

Haftung des Geschäftsführers der GmbH<br />

in der Insolvenz verschärft werden.<br />

° Absenkung des Mindeststammkapitals<br />

Das Mindeststammkapital wird von<br />

25.000 Euro auf 10.000 Euro abgesenkt<br />

werden. Bei einer Bargründung ist mindestens<br />

die Einzahlung der Hälfte des Stammkapitals<br />

, also 5.000 Euro, erforderlich. Im<br />

Unterschied zu den bisher geltenden Vorschriften<br />

soll dies künftig auch für die Ein-<br />

Mann-GmbH gelten. Zusätzliche Sicherheiten<br />

sind nicht notwendig.<br />

° Beschleunigung des Gründungsverfahrens<br />

Nachweise, insbesondere staatliche Genehmigungen,<br />

müssen nicht bereits bei der<br />

Handelsregistereintragung vorliegen, sondern<br />

können nachgereicht werden.<br />

Einzahlungsbestätigung für das Registergericht<br />

bezüglich des Stammkapitals ist nur<br />

noch bei erheblichen Zweifeln an ordnungsgemäßer<br />

Kapitalaufbringung vorzulegen.<br />

Bei Sacheinlagen wird die Werthaltigkeitskontrolle<br />

durch das Registergericht darauf<br />

beschränkt, ob eine nicht unwesentliche<br />

Überbewertung vorliegt.<br />

° Vereinfachung von Anteilsübertragungen<br />

Die Aufteilung und Zusammenlegung von<br />

Geschäftsanteilen sowie die Übertragung<br />

eines oder mehrerer Geschäftsanteile soll<br />

erleichtert werden.<br />

° Einführung einer Mustersatzung<br />

Künftig soll dem GmbH-Gesetz eine Mustersatzung<br />

als Anlage beigefügt werden.<br />

Im Fall einer Bargründung durch nicht<br />

mehr als drei Gesellschafter soll bei Verwendung<br />

dieser Mustersatzung das Erfordernis<br />

der notariellen Beurkundung entfallen;<br />

die öffentliche Beglaubigung der<br />

Unterschriften soll ausreichen. Der Mustersatzung<br />

wird auch eine Musterhandelsregisteranmeldung<br />

beigefügt (sog. „Gründungs-Set“).<br />

Ziel dieser Änderungen soll es sein, dem<br />

Unternehmensgründer eine Hilfestellung<br />

zu geben, durch die er sämtliche Schritte<br />

der GmbH-Gründung ohne zwingende<br />

rechtliche Beratung bewältigen kann.<br />

Im Ergebnis führt dies dazu, dass die Kosten<br />

bei einer GmbH-Gründung reduziert<br />

werden können, da im Fall der Verwendung<br />

der Mustersatzung – abgesehen von<br />

den Kosten der öffentlichen Beglaubigung,<br />

die zu vernachlässigen sind – weder<br />

Kosten für den Notar noch Kosten für<br />

einen Rechtsanwalt anfallen.<br />

° Inländische Geschäftsanschrift<br />

eintragungspflichtig<br />

Künftig muss in das Handelsregister zwingend<br />

eine inländische und zustellfähige<br />

Geschäftsanschrift eingetragen werden.<br />

Dies wird im Übrigen künftig auch für die<br />

Aktiengesellschaft, den Einzelkaufmann<br />

sowie die Personenhandelsgesellschaften<br />

gelten. Hiermit sollen die Interessen der<br />

Gläubiger besser geschützt werden.<br />

° Verschärfung der Insolvenzantragspflicht<br />

und der Geschäftsführerhaftung im<br />

Insolvenzfall<br />

Im Unterschied zu der bislang geltenden<br />

Regelung soll der Geschäftsführer nicht<br />

nur für Zahlungen an die Gesellschafter<br />

nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit<br />

haften, sondern für die bereits zuvor<br />

getätigten Zahlungen, soweit diese die<br />

Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft<br />

herbeigeführt haben.<br />

Bei führungsloser Gesellschaft (ohne<br />

Geschäftsführer) besteht für die Gesell-<br />

82 D. Gründung und Führung einer GmbH<br />

D. Gründung und Führung einer GmbH 83


schafter nur dann keine Insolvenzantragspflicht,<br />

wenn diese vom Insolvenzgrund<br />

oder von der Führungslosigkeit keine<br />

Kenntnis hatten.<br />

° Einführung einer „Mini-GmbH“<br />

(„haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft“)<br />

Mit der neuen haftungsbeschränkten<br />

Unternehmergesellschaft soll künftig eine<br />

Gesellschaftsgründung mit einem Mindeststammkapital<br />

von eine Euro möglich sein.<br />

Der Gesellschaftsname muss zwingend<br />

den Zusatz „Unternehmergesellschaft<br />

(haftungsbeschränkt)“ oder „UG (haftungsbeschränkt)“<br />

beinhalten, um auf das<br />

fehlende Haftungskapital hinzuweisen.<br />

Es besteht dann die Verpflichtung, jedes<br />

Jahr eine Rückstellung von einem Viertel<br />

des Gewinns zu bilden. Bei Erreichung<br />

einer Rücklage von 10.000 Euro erfolgt<br />

eine Umwandlung in Stammkapital und<br />

die Rücklagenverpflichtung erlischt.<br />

E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />

Niedersachsen ist flächenmäßig das zweitgrößte<br />

Bundesland in der Bundesrepublik mit einer<br />

Fläche von 50 Tausend km 2 . Die geografische<br />

Lage ist sehr verkehrsgünstig.<br />

Die Landeshauptstadt Hannover verfügt über<br />

einen internationalen Flughafen mit direkten<br />

Verbindungen zu allen Teilen Europas, einen<br />

internationalen Eisenbahnknotenpunkt sowie<br />

Autobahnanbindungen in nord-süd- und<br />

west-östlicher Richtung. Das Land Niedersachsen<br />

ist Eigentümer von 15 Seehäfen und<br />

wird von großen Wasserstraßen durchquert.<br />

Niedersachsen ist eine Region mit starker<br />

Wirtschaft. In der Region haben sich viele<br />

international tätige Unternehmen niedergelassen:<br />

In Wolfsburg hat der Fahrzeughersteller<br />

Volkswagen seinen Sitz, der schon<br />

über 50 Mio. Fahrzeuge produziert hat, unter<br />

anderem auch den überaus populären „VW-<br />

Käfer“. Die Fahrzeugindustrie entwickelt sich<br />

überaus dynamisch, sie beschäftigt 29 Prozent<br />

der Arbeitnehmer. In Osnabrück werden von<br />

der Firma Karmann GmbH Cabriolets<br />

produziert, in Salzgitter befindet sich die<br />

Busfabrik MAN. In der Region sind darüber<br />

hinaus viele Fahrzeugzulieferer ansässig u.a.<br />

Varta – Hersteller von Autobatterien, Continental<br />

– Reifenhersteller, Blaupunkt – Autoradiohersteller<br />

und viele andere. Die in Niedersachsen<br />

ansässigen führenden Unternehmen<br />

gehören aber nicht nur der Automobilbranche<br />

an. Das europaweit größte Touristikunternehmen<br />

TUI hat seinen Hauptsitz in Hannover.<br />

Die NORD/LB, als eine der größten Landesbanken<br />

<strong>Deutsch</strong>lands, publiziert jedes Jahr<br />

unter anderem eine aktuelle Liste der 100<br />

größten Unternehmen in Niedersachsen<br />

(siehe Anhang). Neben den weltgrößten<br />

Unternehmen sind in Niedersachsen über<br />

4000 kleinere und mittelgroße Unternehmen<br />

ansässig, die die Grundlage des ausgeglichenen<br />

wirtschaftlichen Wachstums bilden und<br />

sowohl bundes- als auch europaweit erfolgreich<br />

sind. Drei niedersächsische Unternehmen<br />

wurden in den letzten Jahren als eine<br />

der innovativsten deutschen Unternehmen<br />

ausgezeichnet, darunter die Firma Sennheiser<br />

Elektronic GmbH mit Sitz in der Wedemark.<br />

Sennheiser stellt akustische Systeme her. Die<br />

Auszeichnungen sagen viel aus über die<br />

Attraktivität von Niedersachen als Investitionsstandort<br />

mit günstiger Verkehrslage,<br />

hoher Qualifikation der Arbeitnehmer sowie<br />

freundliches Investitionsklima, welches durch<br />

die Behörden und Institutionen des Bundeslandes<br />

geboten wird.<br />

Neben der Fahrzeugherstellungsindustrie<br />

stellt auch die niedersächsische Landwirtschaft,<br />

mit über 100 Tausend beschäftigten<br />

Personen, einen sehr stabilen Wirtschaftszweig<br />

dar. 2/3 der Fläche Niedersachsens<br />

wird landwirtschaftlich genutzt, wobei eine<br />

bedeutende Rolle der ökologische Anbau<br />

darstellt. Niedersachsen wird aber schon<br />

lange nicht mehr als agrarisch geprägtes<br />

Bundesland wahrgenommen. Hannover ist<br />

Standort einer der weltgrößten Messen. Auf<br />

der Industrie Messe „Hannover Messe“<br />

werden neue Technologien und Innovationen<br />

84 D. Gründung und Führung einer GmbH E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 85


vorgestellt, die CeBIT ist das weltgrößte<br />

Forum für Informationstechnologien und<br />

Telekommunikation. Ein wichtiges Ereignis<br />

mit weitreichenden Impulsen für die Entwicklung<br />

der gesamten Region war zudem die<br />

EXPO-Weltaustellung, die in der Zeit vom<br />

01. Juni bis 31. Oktober 2000 in Hannover<br />

stattfand.<br />

Niedersachsen ist bestrebt, den Wirtschaftsunternehmen<br />

eine breite Unterstützung<br />

anzubieten. Im Folgenden finden Sie ein<br />

Überblick zu den Möglichkeiten, die sich für<br />

Unternehmen, die ihre Tätigkeit in Niedersachsen<br />

aufnehmen möchten, bieten.<br />

Viele nützliche Informationen rund um die<br />

wirtschaftlichen Fragestellungen finden Sie<br />

auch auf der Internetseite des Landes<br />

Niedersachsen www.niedersachsen.de.<br />

Auch die Internetseite der NORD/LB (Norddeutsche<br />

Landesbank) www.standortatlas.de<br />

bietet einen Überblick zu den Investitionsmöglichkeiten<br />

und sonstigen Bedingungen<br />

für Unternehmen in Niedersachsen.<br />

1. Landesregierung, Ministerien und<br />

Behörden<br />

a) Landesregierung<br />

Die niedersächsische Landesregierung ist<br />

die ausführende Gewalt in dem durch<br />

Landes-, Bundes-, und EG-Recht vorgegebenen<br />

Rahmen. Die Landesregierung<br />

nimmt an der Politik der Bundesrepublik<br />

<strong>Deutsch</strong>land durch die Beteiligung im<br />

Bundesrat teil, der aus den Repräsentanten<br />

aller Bundesländer besteht. Niedersachsen<br />

hat sechs Stimmen im Bundesrat.<br />

Der Ministerpräsident gibt die Richtlinien<br />

der Landespolitik vor und vertritt das Land<br />

in Angelegenheiten, die mit dem Ausland<br />

in Verbindung stehen. Er wird durch den<br />

Landtag in geheimer Abstimmung gewählt.<br />

Der Ministerpräsident schlägt dann die<br />

Mitglieder der Landesregierung vor, die<br />

von dem Landtag bestätigt werden.<br />

Die Funktion des Ministerpräsidenten übt<br />

gegenwärtig Christian Wulff aus, der ein<br />

Kabinett aus neun Ministern anführt.<br />

° Niedersächsische Landesregierung<br />

Planckstraße 2, 30169 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 68 30<br />

www.niedersachsen.de<br />

b) Staatskanzlei<br />

Die Niedersächsische Staatskanzlei<br />

unterstützt den Ministerpräsidenten bei<br />

der Erfüllung seiner Aufgaben. Sie ist<br />

verantwortlich für den Informationsaustausch<br />

zwischen der Regierung und den<br />

Ministerien und koordiniert die wichtigsten<br />

Regierungsvorhaben. Sie pflegt<br />

Kontakte mit anderen Bundesländern,<br />

koordiniert die Arbeit der niedersächsischen<br />

Vertreter im Bundesrat und vertritt<br />

die Interessen des Landes in der<br />

Europäischen Union und weltweit.<br />

° Niedersächsische Staatskanzlei<br />

Planckstraße 2, 30169 Hannover<br />

tel.: 0049 511120 0<br />

fax: 0049 511 120 6830<br />

e-mail: poststelle@stk.niedersachsen.de<br />

www.stk.niedersachsen.de<br />

Europäisches Informations-Zentrum<br />

Niedersachsen (EIZ)<br />

Der Staatskanzlei ist das Europäische<br />

Informations-Zentrum Niedersachsen<br />

untergeordnet. Das Zentrum wurde als<br />

Info Point Europe – dem offiziellen Informationspunkt<br />

der Europäischen Union –<br />

anerkannt. Das EIZ informiert über die<br />

Themen rund um die Europäische Union,<br />

zu den wichtigsten Aufgaben gehören:<br />

° Katalogisieren und Archivieren von EU-<br />

Dokumenten<br />

° Herausgabe von Publikationen zu Themen<br />

der EU<br />

° Zusammenarbeit mit der Europäischen<br />

Kommission im Rahmen der Informationskampagne<br />

der EU<br />

° Durchführen EU-bezogener<br />

Informationsveranstaltungen<br />

Europäisches Informations-Zentrum<br />

Niedersachsen (EIZ)<br />

Aegidientorplatz 4, 30159 Hannover<br />

tel.: 0049 511 120 8888<br />

fax: 0049 511 120 8889<br />

e-mail: info@eiz-niedersachsen.de,<br />

www.eiz-niedersachsen.de<br />

c) Ministerien<br />

Bei der Erfüllung ihrer Aufgaben stehen<br />

der niedersächsischen Regierung neun<br />

Ministerien zur Seite. Im Folgenden finden<br />

Sie die Adressen der Ministerien sowie die<br />

umfangreichere Beschreibung des niedersächsischen<br />

Ministeriums für Wirtschaft,<br />

Arbeit und Verkehr. Das Wirtschaftsministerium<br />

ist immer auch Ansprechpartner für<br />

Investoren und Unternehmer, die eine<br />

Geschäftstätigkeit in Niedersachsen planen.<br />

° Niedersächsisches Ministerium für<br />

Inneres und Sport<br />

Lavesallee 6, 30169 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 65 50<br />

www.mi.niedersachsen.de<br />

° Niedersächsisches Finanzministerium<br />

Schiffgraben 10, 30159 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 80 68<br />

www.mf.niedersachsen.de<br />

° Niedersächsisches Ministerium für<br />

Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit<br />

Heinrich-Wilhelm-Kopf-Platz 2<br />

30159 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 42 98<br />

www.ms.niedersachsen.de<br />

° Niedersächsisches Kultusministerium<br />

Schiffgraben 12, 30159 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 74 50<br />

www.mk.niedersachsen.de<br />

86 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />

E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 87


° Niedersächsisches Ministerium für<br />

Wissenschaft und Kultur<br />

Leibnizufer 9, 30169 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 28 01<br />

www.mwk.niedersachsen.de<br />

° Niedersächsisches Ministerium für den<br />

ländlichen Raum, Ernährung, Landwirt<br />

schaft und Verbraucherschutz<br />

Calenberger Straße 2, 30169 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 23 85<br />

www.ml.niedersachsen.de<br />

° Niedersächsisches Justizministerium<br />

Am Waterlooplatz 1, 30169 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 51 70<br />

www.mj.niedersachsen.de<br />

° Niedersächsisches Umweltministerium<br />

Archivstraße 2, 30169 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 36 99<br />

www.mu1.niedersachsen.de<br />

° Niedersächsisches Ministerium für<br />

Wirtschaft, Arbeit und Verkehr<br />

Am Friedrichswall 1, 30159 Hannover<br />

tel.: 0049 511 1 20 0<br />

fax: 0049 511 1 20 57 72<br />

www.mw.niedersachsen.de<br />

Die Unterstützung von Existenzgründungen<br />

stellt ebenfals einen wichtigen Schwerpunkt<br />

der Wirtschaftsförderung in Niedersachsen<br />

dar. Jede Existenzgründung<br />

schafft neue Arbeitsplätze und unterstützt<br />

damit den Wirtschaftsstandort Niedersachsen.<br />

Aus diesem Grund hat das<br />

Ministerium Programme entwickelt, das<br />

Beratungs-, Kredit-, und Garantieleistund)<br />

Ministerium für Wirtschaft, Arbeit<br />

und Verkehr<br />

Die Aufgabe des Ministeriums erstreckt sich<br />

auf die Ausgestaltung optimaler Bedingungen<br />

für die wirtschaftliche Tätigkeit<br />

der Unternehmen in Niedersachsen durch<br />

Bildung eines guten Investitionsklimas,<br />

Unterstützung der Unternehmen und<br />

Unternehmensgründungen sowie Förderung<br />

der Wettbewerbsfähigkeit des Standortes<br />

Niedersachsen in Europa und weltweit.<br />

Die Struktur des Ministeriums<br />

Das Ministerium ist aufgeteilt in verschiedene<br />

Abteilungen, die sich wiederum in<br />

einzelne Fachbereiche (Referate) teilen:<br />

° Abteilung 1: Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik<br />

° Abteilung 2: Mittelstand<br />

° Abteilung 3:: Industrie<br />

° Abteilung 4: Verkehr<br />

Um die Vielschichtigkeit der Arbeit der<br />

einzelnen Abteilungen aufzuzeigen,<br />

werden im Folgenden die Zuständigkeiten<br />

der einzelnen Referate der Abteilung 1<br />

aufgezeigt. In dieser Abteilung befindet<br />

sich mit dem Referat 16 auch das Referat,<br />

das thematisch den größten Auslandsbezug<br />

aufweist und deshalb auch für<br />

ausländische Investoren richtiger<br />

Ansprechpartner ist. Informationen zu der<br />

Arbeit sämtlicher Referate erhalten Sie auf<br />

der Internetseite des Ministeriums<br />

www.mw.niedersachsen.de.<br />

Abteilung 1: Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik<br />

° Referat 10: Strategische Ressortplanung,<br />

Regionale Wachstumskonzepte<br />

Die Projekte zur Förderung des Wirtschaftswachstums<br />

haben das Ziel, die Wettbewerbsfähigkeit<br />

der einzelnen niedersächsischen<br />

Regionen durch gezielte Investitionen<br />

zu verbessern. Die Initiativen zu<br />

den Projekten kommen grundsätzlich von<br />

den jeweiligen Regionen, in denen die<br />

Unternehmer, Verwaltungen, Verbände<br />

und Hochschulen miteinander zusammenarbeiten.<br />

Mehr Informationen über aktuelle<br />

Projekte finden Sie beispielhaft auf der<br />

Internetseite<br />

www.projekt-region-braunschweig.de .<br />

° Referat 11: Wirtschafts- und Arbeitsmarktpolitik<br />

Das Referat ist zuständig für die Ausarbeitung<br />

konkreter Handlungspläne für die<br />

Wirtschaftspolitik des Landes Niedersachsen,<br />

sowie für die Aufbereitung und<br />

Auswertung von wirtschaftlichen Daten.<br />

Mögliche Stärken und Schwächen in der<br />

Wirtschaftspolitik sollen so frühzeitig<br />

festgestellt werden können.<br />

° Referat 12: Arbeits- und Tarifsrecht<br />

Das Arbeitsrecht wird ganz maßgeblich<br />

durch Bundesrecht, zunehmend aber auch<br />

durch europäisches Recht bestimmt.<br />

Niedersachsen nimmt in diesem Bereich<br />

über den Bundesrat rechtsgestaltenden<br />

Einfluss wahr. Hierfür werden in dem<br />

Referat vor allem Stellungnahmen und<br />

Anträge zu Gesetzentwürfen der Bundesregierung,<br />

zu Initiativen anderer Bundesländer<br />

und zur Vorbereitung niedersächsischer<br />

Gesetzesanträge erarbeitet.<br />

° Referat 13: Arbeitsförderung, Unternehmensfinanzierung,<br />

Existenzgründungen<br />

Das Ministerium bietet ihren Bürgern<br />

Programme und Maßnahmen an, die sie<br />

bei der Aufnahme einer Tätigkeit unterstützen.<br />

Das Ministerium konzentriert<br />

seine Bemühungen vor allem auf Beseitigung<br />

der Arbeitslosigkeit bei Jugendlichen<br />

durch Lohnkostenzuschüsse für<br />

Jugendliche und den Einsatz von Ausbildungsplatzakquisiteurinnen<br />

und -akquisiteuren<br />

(JugendPlus).<br />

Das Ministerium unterstützt Unternehmen,<br />

bei der Beschaffung notwendigen Gründungskapitals.<br />

Für kleinere und mittlere<br />

Unternehmen gewährt es Garantien und<br />

Bürgschaften für niedrig verzinste<br />

Investitionskredite.<br />

88 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 89


gen anbietet. Zur Abwicklung dieser<br />

Leistungen hat das Land die Investitionsund<br />

Förderbank Niedersachsen (NBank)<br />

gegründet, dessen Tätigkeit genauer<br />

unter Punkt 2 vorgestellt wird.<br />

° Referat 14: Europäische Wirtschafts- und<br />

Arbeitsmarktpolitik, Berufliche Qualifizierung<br />

Das Referat betreut Programme und<br />

Gemeinschaftsinitiativen, an deren Finanzierung<br />

sich die Europäische Gemeinschaft<br />

mit dem Europäischen Fonds für<br />

regionale Entwicklung (EFRE) und dem<br />

Europäischen Sozialfonds (ESF) beteiligt.<br />

EFRE unterstützt Investitionen zur Schaffung<br />

von Arbeitsplätzen, wirtschaftsnahe<br />

Infrastrukturinvestitionen und regionale<br />

Entwicklungspotentiale.<br />

° Referat 15: Bürokratieabbau<br />

Aufgrund der Tatsache, dass eine Vielzahl<br />

von Detailregelungen und vielfältige<br />

Genehmigungserfordernisse unternehmerisches<br />

Handeln oftmals erschweren<br />

und insbesondere für kleine und mittlere<br />

Unternehmen zu hohe Kosten verursacht,<br />

sollen die Verwaltungsverfahren in Niedersachsen<br />

weiter verkürzt und vereinfacht<br />

werden. Das Referat 15 koordiniert und<br />

evaluiert die entprechenden Programme.<br />

° Referat 16: Außenwirtschaft, EU-Angelegenheiten,<br />

Marketing<br />

Dieses Referat ist insbesondere für die<br />

außenwirtschaftlichen Maßnahmen des<br />

Landes zuständig. Es unterstützt die<br />

Unternehmen des Landes in ihrem Auslandsengagement<br />

durch zahlreiche<br />

Förderprogramme und Aktivitäten. Diese<br />

Unterstützung beinhaltet:<br />

– Auslandsmesseförderung,<br />

– Beratung zur ausländischen Markten,<br />

– Delegationsreisen,<br />

– Schulungen im Rahmen der <strong>Deutsch</strong>e<br />

Management Akademie,<br />

– Unterstützung der Unternehmen im<br />

Ausland durch die Repräsentanz des<br />

Landes in China, Polen und Russland.<br />

Delegationsreisen<br />

Die niedersächsischen Delegationsreisen<br />

des Ministerpräsidenten bzw. des Ministers<br />

für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr bietet<br />

auch kleinen und mittleren Unternehmen<br />

die Gelegenheit, Geschäftskontakte im<br />

Ausland zu knüpfen und die wirtschaftliche<br />

Situation vor Ort aus eigener<br />

Anschauung kennen zu lernen. Für die<br />

Unternehmen, die an den Delegationsreisen<br />

teilnehmen, werden Kooperationsbörsen<br />

organisiert sowie Möglichkeiten<br />

geschaffen, ausländische Unternehmen zu<br />

besichtigen. Ausländische Unternehmen<br />

ihrerseits haben die Möglichkeit, erste<br />

Kontakte mit Unternehmen und politischen<br />

Entscheidungsträgern aus Niedersachsen<br />

zu schließen. Informationen zu<br />

den geplanten Delegationsreisen können<br />

der Internetseite www.n-export.de<br />

entnommen werden. Hier besteht auch<br />

die Möglichkeit, sich zur der jeweiligen<br />

Delegationsreise direkt anzumelden.<br />

Portal www.n-export.de<br />

N-export ist Mitglied des bundesweit<br />

tätigen Wirtschaftsportals iXPOS. Mit<br />

diesem Angebot wendet sich das niedersächsische<br />

Wirtschaftsministerium an<br />

Unternehmen, Investoren und Bürger.<br />

Informationen zu den aktuellen Entwicklungen<br />

ausländischer Märkte sowie<br />

Informationen über die Förderung von<br />

Investitionstätigkeiten und Auslandsmessen<br />

sind weiterer Bestandteil des Angebots.<br />

e) Behörden<br />

Die niedersächsische Landesregierung<br />

unterhält das Internetportal<br />

www.service.niedersachsen.de, das neben<br />

einem Behördenwegweiser auch eine<br />

Übersicht zu den Publikationen des<br />

Landes beinhaltet. Darüber hinaus stehen<br />

verschiedene Formulare zum Download<br />

bereit.<br />

Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung<br />

Niedersächsische Gewerbeaufsichtsverwaltung<br />

ist tätig auf dem Gebiet des<br />

Umwelt-, Arbeits-, und Verbraucherschutzes.<br />

Die Staatliche Gewerbeaufsichtsverwaltung<br />

in Niedersachsen überwacht<br />

die Arbeitnehmersicherheit und den<br />

Umweltschutz in Betrieben sowie die<br />

Einhaltung der Arbeitnehmerrechte.<br />

° Staatliches Gewerbeaufsichtsamt<br />

Hannover<br />

Behörde für Arbeits- und Umweltschutz<br />

Am Listholze 74, 30177 Hannover<br />

tel.: 0049 511 90 96 0<br />

fax: 0049 511 90 96 199<br />

e-mail: poststelle@gaa-h.niedersachsen.de<br />

Region Hannover und Landkreise:<br />

Diepholz, Nienburg<br />

Weitere Gewerbeaufsichtsämter gibt es<br />

in Braunschweig, Göttingen, Celle, Cuxhaven,<br />

Emden, Hildesheim, Lüneburg<br />

Oldenburg und Osnabrück<br />

° Niedersächsisches Landesamt für Verbraucherschutz<br />

und Lebensmittelsicherheit<br />

Birkenweg 1, 26127 Oldenburg<br />

tel.: 0049 441 5 70 26 0<br />

fax: 0049 441 5 70 26 179<br />

e-mail: poststelle@laves.niedersachsen.de<br />

www.laves.niedersachsen.de<br />

2. Finanzierungs- und<br />

Förderungseinrichtungen<br />

a) Investitions- und Förderbank<br />

Niedersachsen GmbH – NBank<br />

Die Förderbank in Niedersachsen ist die<br />

NBank (Investitions- und Förderbank Niedersachsen<br />

GmbH). Aufgabe der Bank ist es,<br />

die an sie durch die öffentliche Hand übertragenen<br />

Fördermittel insbesondere für<br />

kleine und mittlere Unternehmen einzusetzen.<br />

Das Land Niedersachsen hält 50 Prozent<br />

des Stammkapitals der Gesellschaft.<br />

90 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />

E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 91


Einen Tätigkeitsschwerpunkt der NBank<br />

bildet die Förderung und Unterstützung<br />

niedersächsischer Unternehmen bei Ihren<br />

Vorhaben auf den internationalen<br />

Märkten.<br />

Die NBank hat ihre Tätigkeit am 01. Januar<br />

2004 aufgenommen. Ihren Hauptsitz<br />

hat sie in Hannover, regionale Niederlassungen<br />

befinden sich in Braunschweig,<br />

Lüneburg und Oldenburg. Die Grundlage<br />

für die Effektivität der NBank bildet die<br />

Zusammenarbeit mit den Industrie- und<br />

Handelskammern, den Handwerkskammern<br />

und Verbänden sowie kommunalen Kreditinstituten.<br />

Die NBank berät Unternehmen über<br />

Fördermöglichkeiten durch Gemeinden,<br />

das Land oder den Bund sowie die<br />

Europäische Union und stellt<br />

entsprechende Informationen zur Verfügung.<br />

Die NBank stimmt die Auswahl der<br />

Förderprogramme genau mit dem<br />

Tätigkeitsbereich der Unternehmen ab.<br />

Auch unterstützt sie Existenzgründer im<br />

Bereich Marketing und Controlling. Sie<br />

leitet Schulungsprojekte zur beruflichen<br />

Fortbildung und bietet zahlreiche<br />

Programme wie den Niedersachsen-Kredit,<br />

das Innovationsförderprogramm, ein<br />

Programm zur touristischen Entwicklung,<br />

das Messeprogramm In- und Ausland,<br />

eine Weiterbildungsoffensive für den<br />

Mittelstand, Gründungscoaching etc. an.<br />

° Investitions- und Förderbank<br />

Niedersachsen GmbH – NBank<br />

Beratungscenter Hannover<br />

Günther-Wagner-Allee 12-14<br />

30177 Hannover<br />

tel.: 0049 511 30031 333<br />

fax: 0049 511 30031 11333<br />

e-mail: beratung@nbank.de<br />

www.nbank.de<br />

aa)<br />

Förderprogramme und Förderinitiativen<br />

Unternehmen, die sich auf den internationalen<br />

Märkten betätigen wollen, sind<br />

vor allem an den Hilfs- und Förderprogrammen<br />

interessiert, die nicht viele<br />

formale Voraussetzungen haben aber<br />

dennoch effektiv sind. Die vom Land<br />

Niedersachsen angebotenen Programme<br />

werden im Folgenden dargestellt. Die<br />

Programme richten sich dabei insbesondere<br />

an kleine und mittlere Firmen. Die<br />

Voraussetzungen an die Unternehmensgröße<br />

richten sich dabei nach einheitlichem<br />

EU-Recht. Mehr Informationen<br />

entnehmen Sie bitte der folgenden<br />

Internetseite:<br />

http://europa.eu.int/comm/enterprise/ente<br />

rprise_policy/sme_definition/index_de.htm<br />

Neben der Unterstützung der Unternehmen<br />

in finanzieller Form organisiert das niedersächsischen<br />

Ministerium für Wirtschaft,<br />

Arbeit und Verkehr zusammen mit den<br />

Handelskammern sowie anderen <strong>Partner</strong>n<br />

Kooperationsbörsen, Delegationsreisen,<br />

Branchenkonferenzen sowie viele andere<br />

Veranstaltungen in <strong>Deutsch</strong>land wie auch<br />

im Ausland. Diese Veranstaltungen sind<br />

wertvolle Informationsquelle für Unter–<br />

nehmen, die ihre Tätigkeit im Ausland<br />

neu aufnehmen.<br />

Beratungsprogramm Außenwirtschaft<br />

Das Beratungsprogramm Außenwirtschaft<br />

verfolgt das Ziel, die Leistungs- und<br />

Wettbewerbsfähigkeit mittelständischer<br />

Unternehmen durch eine qualifizierte und<br />

betriebsbezogene Beratung zu steigern.<br />

Den Unternehmen soll die Möglichkeit<br />

gegeben werden, sich über die Erschließung<br />

ausländischer Märkte sowie der<br />

Absatzmöglichkeiten im Ausland zu<br />

informieren.<br />

Was wird wie gefördert?<br />

Es werden sämtliche Formen außenwirtschaftlicher<br />

Aktivitäten und Vorhaben<br />

durch ein umfangreiches Beratungspacket<br />

gefördert. Hierunter fallen insbesondere<br />

Beratungen über:<br />

° Beurteilung von Absatz- und Beschaffungschancen,<br />

° Organisation des Außenhandels im<br />

Unternehmen,<br />

° Aufbau einer Beschaffungs- oder Absatzorganisation,<br />

° Fragen der Vertragsgestaltung,<br />

° Finanzierung,<br />

° Zoll- und steuerrechtliche Behandlung<br />

sowie,<br />

° Lizenz-, Kooperationsfragen und<br />

Möglichkeiten von Auslandsinvestitionen<br />

Wer wird gefördert?<br />

Es werden Angehörige freier Berufe,<br />

kleine und mittlere Unternehmen mit Sitz<br />

oder Betriebsstätte in Niedersachsen<br />

gefördert. Die Zuwendungen werden als<br />

nicht rückzahlbarer Zuschuss zu den<br />

Tagewerke-Ausgaben gewährt. Ein<br />

Tagewerk Beratung umfasst 8 Stunden.<br />

Bei weniger als 8 Stunden Tätigkeit wird<br />

der Zuschuss anteilig gewährt. Gefördert<br />

werden bis zu 10 Tagewerke. Der<br />

Zuschuss zu den Ausgaben für Beratung<br />

(einschließlich Reisekosten und sonstiger<br />

Nebenkosten) beträgt pro Tagewerk vom<br />

1. bis zum 10. Tag 50 Prozent, maximal<br />

jedoch 400 Euro pro Tag. In begründeten<br />

Ausnahmefällen kann mit Zustimmung die<br />

Förderung um bis zu 5 Tage verlängert<br />

werden. Der Zuschuss beträgt vom 11. bis<br />

zum 15. Tag 25 Prozent, jedoch höchstens<br />

200 Euro pro Tag.<br />

Wo kann der Antrag gestellt werden?<br />

Das Programm wird von der NBank<br />

durchgeführt. Weitere Informationen zu<br />

diesem Förderprogramm und die<br />

erforderlichen Antragsunterlagen können<br />

Sie in jeder Filiale der NBank vor Ort erhalten<br />

oder online unter www.nbank.de<br />

runterladen.<br />

92 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 93


Beratungsprogramm Firmenpoolbeteiligungen<br />

Was wird gefördert?<br />

In Ergänzung zum Beratungsprogramm<br />

Außenwirtschaft wird auch der Zusammenschluss<br />

mehrerer Unternehmen zu<br />

einer Interessengemeinschaft (Firmenpool)<br />

gefördert, soweit dieser sich gemeinschaftlich<br />

an einem von Bundesländern<br />

und/oder Industrie- und Handelskammern<br />

getragenen Auslandsbüro beteiligt. Die<br />

Büros – förderungswürdig nur soweit<br />

außerhalb der EU belegen – können dann<br />

den Markteinstieg für die Pool-Mitglieder<br />

unterstützen und vor Ort den Unternehmen<br />

als eine Repräsentanz dienen kann.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Es werden Angehörige freier Berufe, kleine<br />

und mittlere Unternehmen der Industrie,<br />

des Handwerks, des Handels, sowie des<br />

Dienstleistungssektors mit Sitz oder<br />

Betriebsstätte in Niedersachsen gefördert.<br />

Der Zuschuss beträgt 50 Prozent der<br />

Kosten, die die Firma für die Beteiligung<br />

an einem Firmenpool außerhalb der<br />

Europäischen Gemeinschaft zu tragen hat,<br />

maximal jedoch 7.700 Euro pro Jahr. Die<br />

Überweisung des Förderbetrages wird<br />

direkt an das Unternehmen vorgenommen.<br />

Wo kann der Antrag gestellt werden?<br />

Das Programm wird von der NBank durchgeführt.<br />

Weitere Informationen zum<br />

Förderprogramm sowie die erforderlichen<br />

Antragsunterlagen können Sie direkt in<br />

jeder Filiale der NBank erhalten oder<br />

online unter www.nbank.de abrufen.<br />

Niedersachsen: Messeprogramm – Ausland<br />

Aufgabe des Programms ist es, kleinen<br />

und mittleren Unternehmen die Ausstellung<br />

ihrer Erzeugnisse und die Demonstration<br />

ihrer Leistungen auf Messen,<br />

Ausstellungen und vergleichbaren Veranstaltungen<br />

im Ausland durch Zuschüsse zu<br />

erleichtern. Im Rahmen der Messeförderung<br />

wurden im Jahr 2004 annähernd<br />

700 Firmen bei der Präsentation ihrer<br />

Waren im Ausland unterstützt.<br />

Was wird gefördert?<br />

Es wird die Teilnahme an Messen, Ausstellungen<br />

und vergleichbaren Veranstaltungen<br />

im Ausland auf einem Gemeinschafts-<br />

oder Einzelstand gefördert.<br />

Zuwendungsfähig sind alle für die Organisation<br />

und den Betrieb des Standes<br />

notwendigen Ausgaben (z.B. Flächen- und<br />

Standmiete, Auf- und Abbau sowie Ausstattung<br />

des Messestandes, Kosten für<br />

Fremdpersonal, Transportkosten für<br />

Exponate und Werbemaßnahmen).<br />

Bei einem Gemeinschaftsstand sind,<br />

neben den oben genannten notwendigen<br />

Ausgaben für die Organisation und den<br />

Betrieb des Standes, die Reisekosten und<br />

die Spesen des Organisators des Gemeinschaftsstandes<br />

zuwendungsfähig.<br />

Wer wird gefördert?<br />

Antragsberechtigt sind Angehörige freier<br />

Berufe, kleine und mittlere Unternehmen<br />

aus Industrie, Handwerk, Handel und dem<br />

Dienstleistungssektor mit Sitz oder<br />

Betriebsstätte in Niedersachsen.<br />

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare<br />

Zuschüsse gewährt. Der Zuschuss<br />

beträgt bei einer Beteiligung mit einem<br />

Einzelstand bis zu 50 Prozent der zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben, höchstens jedoch<br />

3.000 Euro bei innereuropäischen bzw.<br />

6.000 Euro bei außereuropäischen Messen.<br />

Bei einer Beteiligung an Gemeinschaftsständen<br />

kann der Zuschuss sogar bis zu<br />

80 Prozent der zuwendungsfähigen<br />

Ausgaben ansteigen, höchstens jedoch<br />

6.000 Euro bei innereuropäischen bzw.<br />

9.000 Euro bei außereuropäischen Messen.<br />

Eine Förderung ist für eine Messebeteiligung<br />

pro Jahr möglich. Insgesamt kann<br />

ein Aussteller grundsätzlich nur drei Teilnahmen<br />

an einer bestimmten Messe in<br />

Anspruch nehmen.<br />

Wo kann der Antrag gestellt werden?<br />

Das Programm wird von der NBank durchgeführt.<br />

Auch hierzu können Informationen<br />

und Antragsformular online heruntergeladen<br />

werden.<br />

bb) Existenzgründer<br />

Auch für Existenzgründer gibt es in Niedersachsen<br />

umfangreiche Beratungs- und<br />

Förderprogramme.<br />

Zum Teil werden diese Programme auch<br />

durch die bereits vorgestellten Institutionen<br />

gefördert oder selbst angeboten. Oftmals<br />

werden Beratungskosten von Land und<br />

Bund anteilig übernommen. Auch gewähren<br />

Banken zinsgünstige Darlehen. Die NBank<br />

etwa stellt gemeinsam mit den Handwerks-,<br />

den Industrie- und Handelskammern<br />

sowie der Kreditanstalt für Wiederaufbau<br />

(KfW) ein neues Beratungsprojekt in den<br />

größten niedersächsischen Städten vor. Im<br />

Rahmen der kostenlosen Beratungen<br />

sollen Gründer und Unternehmer über<br />

öffentliche Finanzierungshilfen aufgeklärt<br />

werden. Weitere Informationen dazu<br />

finden Sie auf der Internetseite der NBank<br />

www.nbank.de/foerderung/beratung_37.php<br />

sowie der Seite www.existenzgruender.de.<br />

b) Weitere Förderinstitutionen und Banken<br />

aa) MB GmbH – Mittelständische Beteiligungsgesellschaft<br />

Niedersachsen (MBG)<br />

Weitere Fördereinrichtungen in Niedersachsen<br />

sind die Mittelständische Beteiligungsgesellschaft<br />

Niedersachsen (MBG),<br />

die sich als stiller Gesellschafter an<br />

mittelständischen Unternehmen sowie<br />

kleinen Technologieunternehmen beteiligt.<br />

94 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />

E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 95


° Mittelständische Beteiligungsgesellschaft<br />

Niedersachsen MB GmbH<br />

Schiffgraben 33, 30175 Hannover<br />

tel.: 0049 511 337 05 0<br />

fax: 0049 511 337 05 55<br />

e-mail: info@nbb-hannover.de<br />

www.nbb-hannover.de/mbg/vorstellung.htm<br />

bb) NBB –<br />

Niedersächsische Bürgschaftsbank<br />

Die NBB ist eine Fördereinrichtung der<br />

niedersächsischen Wirtschaft, die sich<br />

zum Ziel gesetzt hat, dem niedersächsischen<br />

Mittelstand das notwendige Startbzw.<br />

Erweiterungskapital zu verschaffen.<br />

Mehr Informationen zur NBB finden Sie<br />

auf der Internetseite der Bank.<br />

° Niedersächsische Bürgschaftsbank<br />

Schiffgraben 33, 30175 Hannover<br />

tel.: 0049 511 337 05 0<br />

fax: 0049 511 337 05 55<br />

e-mail: info@nbb-hannover.de<br />

www.nbb-hannover.de/nbb/vorstellung.htm<br />

cc) NORD/LB<br />

Die NORD/LB ist die Nordeutsche Landesbank<br />

und eine der größten Banken in<br />

<strong>Deutsch</strong>land. Die NORD/LB übernimmt die<br />

Aufgaben einer Zentralbank für 81 Sparkassen<br />

in Niedersachsen, Sachsen-Anhalt<br />

und Mecklenburg-Vorpommern. Sie<br />

unterstützt die Länder bei kommunalen<br />

Finanzierungen. Schwerpunktmäßig ist die<br />

NORD/LB in Norddeutschland sowie in<br />

Nord- und Osteuropa tätig.<br />

° NORD/LB Norddeutsche Landesbank<br />

Girozentrale<br />

Friedrichswall 10, 30159 Hannover<br />

tel.: 0049 511 361-0<br />

fax: 0049 0511 361-2502<br />

e-mail: info@nordlb.de<br />

www.nordlb.de<br />

3. Investment Promotion Agency<br />

Niedersachsen, IPA<br />

Die IPA Niedersachsen – Investment Promotion<br />

Agency – ist die Ansiedlungsagentur des<br />

Landes Niedersachsen. In Zusammenarbeit<br />

mit dem Niedersächsischen Ministerium für<br />

Wirtschaft, Arbeit und Verkehr, den Kommunen,<br />

regionalen Institutionen sowie der NBank<br />

begleitet die IPA die Unternehmen in allen<br />

Phasen der Ansiedlung. Da die Agentur im<br />

Auftrag der Niedersächsischen Landesregierung<br />

arbeitet, kann sie den projektorientierten<br />

Service kostenlos anbieten.<br />

Das Serviceangebot der IPA umfasst:<br />

° Beschaffung entscheidungsrelevanter<br />

Unterlagen und Informationen über<br />

Marktdaten und Standortbedingungen<br />

° Unterstützung bei der Suche nach<br />

geeigneten Flächen und Gewerbeimmobilien,<br />

° Beschaffung von Informationen über öffentliche<br />

Förderprogramme und Hilfe bei der<br />

Erarbeitung von Finanzierungskonzepten,<br />

° Nachweis von Beteiligungskapital,<br />

° Koordination der verschiedenen Genehmigungsverfahren<br />

und Mittler bei Verhandlungen<br />

mit Behörden<br />

° Bereitstellung eines persönlichen Ansprechpartners<br />

für die Dauer des Projekts<br />

° Investment Promotion Agency<br />

Niedersachsen (IPA Niedersachsen)<br />

Schiffgraben 30, 30175 Hannover<br />

tel.: 0049 511 34 34 66<br />

fax: 0049 511 36 15 909<br />

e-mail: info@ipa-niedersachsen.de,<br />

www.ipa-niedersachsen.de<br />

4. Kammern<br />

Eine bedeutende Stellung bei Fragen der<br />

Beratung, Wirtschaftsförderung und Unterstützung<br />

der niedersächsischen Unternehmen<br />

und Existenzgründer nehmen die Industrieund<br />

Handelskammern (IHK) und die Handwerkskammern<br />

ein.<br />

Die Mitgliedschaft in den örtlichen Kammern<br />

ist für alle Unternehmen aufgrund einer<br />

gesetzlichen Grundlage verpflichtend. Die<br />

Kammern sind Einrichtungen der Wirtschaft<br />

für die Wirtschaft. Sie bieten folgende<br />

Dienste an:<br />

° Sie wirken in Kommunen, auf Landes-,<br />

Bundes- und europäischer Ebene auf die<br />

Meinungsbildung und Beschlüsse<br />

politischer Entscheider ein,<br />

° sie schaffen klare und für alle Marktteilnehmer<br />

verbindliche Marktregelungen,<br />

° sie unterstützen durch erstklassige Produkte<br />

und Dienstleistungen die Unternehmen<br />

beim Erreichen ihrer Ziele,<br />

° sie informieren die Unternehmen über<br />

wissenschaftliche Untersuchungen,<br />

Möglichkeiten der Berufs-, Fortbildungund<br />

Vertriebsmöglichkeiten, Dienstleistungen<br />

sowie Vergabeverfahren,<br />

° sie unterstützen die Unternehmen im<br />

Bereich der Logistik, bei rechtlichen und<br />

steuerlichen Fragen, Existenzgründung<br />

und Fragen im Zusammenhang mit elektronischem<br />

Handel,<br />

° sie informieren über Vertriebsmöglichkeiten<br />

im Ausland sowie unterstützen bei<br />

der Kontaktherstellung mit ausländischen<br />

Unternehmen.<br />

a) Industrie- und Handelskammern (IHK)<br />

Unter der Dachorganisation des <strong>Deutsch</strong>en<br />

Industrie- und Handelskammertages<br />

(DIHK) wird das Netz der Industrie- und<br />

Handwerkskammern in <strong>Deutsch</strong>land wie<br />

auch im Ausland laufend erweitert und<br />

hebt somit den Qualitätsstandard an. Der<br />

DIHK gehören zurzeit 81 deutsche IHKs.<br />

° <strong>Deutsch</strong>er Industrie- und<br />

Handelskammertag Berlin (DIHK)<br />

Breite Straße 29, 10178 Berlin<br />

tel.: 0049 30 20 308 0<br />

fax: 0049 30 20 308 1000<br />

e-mail infocenter@berlin.dihk.de<br />

www.dihk.de<br />

In Zusammenarbeit mit der DIHK organisieren<br />

die IHK’s u.a. die sogenannten<br />

Technologiebörsen. Hier können Technologieangebote<br />

und -nachfragen kostenlos<br />

präsentiert werden. Diese Angebots- und<br />

Nachfragepalette ist frei zugänglich. Jeder<br />

kann die IHK-Technologiebörse nutzen:<br />

Unternehmen, freie Erfinder, Hochschulen<br />

und außeruniversitäre Forschungseinrichtungen<br />

– als zusätzlichen Service der<br />

96 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 97


Industrie- und Handelskammern. Mehr<br />

Informationen über die Börse finden Sie<br />

auf folgender Internetseite:<br />

www.technologieboerse.ihk.de.<br />

In Niedersachsen gibt es sieben Industrieund<br />

Handelskammern sowie einige Vertretungen.<br />

Die Industrie- und Handelskammern<br />

organisieren fast täglich Fortbildungen<br />

und Konferenzen zu verschiedenen<br />

Themen und wenden sich dabei mit<br />

rechtlichen, steuerlichen oder organisatorischen<br />

Themen sowohl an erfahrene als<br />

auch an Neu-Unternehmer.<br />

Die niedersächsischen IHKs im Überblick:<br />

° Industrie- und Handelskammer<br />

Braunschweig<br />

Brabandtstraße 1, 38100 Braunschweig<br />

tel.: 0049 531 4715 0<br />

fax: 0049 531 4715 299<br />

e-mail: postmaster@braunschweig.ihk.de<br />

www.braunschweig.ihk.de<br />

° Industrie- und Handelskammer Hannover<br />

Schiffgraben 49, 30175 Hannover<br />

tel.: 0049 511 31 070<br />

fax: 0049 511 31 073 33<br />

e-mail: info@hannover.ihk.de<br />

www.hannover.ihk.de<br />

° Industrie- und Handelskammer Lüneburg /<br />

Wolfsburg<br />

Am Sande 1, 21335 Lüneburg<br />

tel.: 0049 4131 742424<br />

fax: 0049 4131 742180<br />

e-mail: service@lueneburg.ihk.de<br />

www.ihk24-lueneburg.de<br />

° Oldenburgische Industrie- und<br />

Handelskammer<br />

Moslestraße 6, 26122 Oldenburg<br />

tel.: 0049 441 2220 0<br />

fax: 0049 441 2220 111<br />

e-mail: infocenter@oldenburg.ihk.de<br />

www.ihk-oldenburg.de<br />

° Industrie- und Handelskammer<br />

Osnabrück-Emsland<br />

Neuer Graben 38, 49074 Osnabrück<br />

tel.: 0049 541 3 53 0<br />

fax: 0049 541 3 53 1 22<br />

e-mail: ihk@osnabrueck.ihk.de<br />

www.osnabrueck.ihk24.de<br />

° Industrie- und Handelskammer für<br />

Ostfriesland und Papenburg<br />

Ringstraße 4, 26721 Emden<br />

tel.: 0049 49 21 89 01 0<br />

e-mail: info@emden.ihk.de<br />

www.ihk-emden.de<br />

° Industrie- und Handelskammer Stade für<br />

den Elbe-Weser-Raum<br />

Am Schäferstieg 2, 21680 Stade<br />

tel.: 0049 4141 524 0<br />

fax: 0049 4141 524 111<br />

e-mail: info@stade.ihk.de<br />

www.stade.ihk24.de<br />

b) Handwerkskammern<br />

Die Handwerkskammern bieten insbesondere<br />

für kleinere Unternehmen einen<br />

umfangreichen Service. Neben der<br />

Verwaltung und Vertretung der Interessen<br />

ihrer Mitglieder verstehen sich die Handwerkskammern<br />

auch als Dienstleister. So<br />

werden die Mitgliedsbetriebe umfangreich<br />

in rechtlichen Fragen und in Angelegenheiten<br />

des Umweltschutzes beraten. Auch<br />

in Fragen der Nachfolgesicherung oder<br />

der Existenzgründung findet der Hilfesuchende<br />

bei den Handwerkskammern<br />

kompetente Ansprechpartner. Die Interessen<br />

der niedersächsischen Handwerkskammern<br />

werden auf Bundesebene und<br />

auf europäischer Ebene durch den<br />

Zentralverband des deutschen Handwerks<br />

(ZDH) mit Sitz in Berlin repräsentiert.<br />

° Zentralverband des <strong>Deutsch</strong>en Handwerks<br />

Haus des <strong>Deutsch</strong>en Handwerks<br />

Mohrenstraße 20/21, 10117 Berlin<br />

tel.: 0049 30 206 19 0<br />

e-mail: info@zdh.de<br />

www.zdh.de<br />

° Handwerkskammer Hannover<br />

Berliner Allee 17, 30175 Hannover<br />

tel.: 0049 511 3 48 59 0<br />

fax: 0049 511 3 48 59 32<br />

e-mail: info@hwk-hannover.d<br />

www.hwk-hannover.de<br />

c) Sonstige Kammern<br />

Daneben gibt es noch eine Vielzahl<br />

weiterer berufsbezogener Kammern wie<br />

etwa die Architekten-, die Ingenieurs-, die<br />

Rechtsanwalts- oder die Apothekerkammern.<br />

Auch hier besteht eine Pflicht zur<br />

Mitgliedschaft. Die Weiterbildungs- und<br />

Beratungsangebote sind je nach Größe<br />

der Kammer unterschiedlich.<br />

5. Vereinigungen und Branchenverbände<br />

Kleine und mittlere Unternehmen der verschiedenen<br />

Branchen haben die Möglichkeit<br />

sich – freiwillig – in einem Verband zu organisieren.<br />

Die Branchenverbände unterstützen<br />

ihre Mitglieder und repräsentieren ihre<br />

Interessen auf der Ebene der territorialen<br />

Selbstverwaltung und der Bundesländer.<br />

6. Technologiezentren<br />

In Niedersachsen stehen Unternehmensgründern<br />

zahlreiche Technologiezentren zur<br />

Verfügung. Aufgabe und Ziel der Zentren ist<br />

es, junge technologieorientierte Unternehmen<br />

in den ersten Jahren ihrer Selbständigkeit zu<br />

unterstützen. Die Hilfe umfasst praktische<br />

Angebote wie das Bereitstellen von Gewerberäumen,<br />

Sekretariaten oder Konferenzräumen.<br />

Während den ersten Jahren steht den Unternehmen<br />

vor Ort zudem regelmäßig eine<br />

fachkundige Beratung zur Verfügung.<br />

98 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />

E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 99


7. Informationszentren<br />

a) IRC – Innovation Relay Centre<br />

Das Innovation Relay Centre (IRC) Niedersachsen/Sachsen-Anhalt<br />

unterstützt<br />

Unternehmen und Forschungseinrichtungen<br />

beim europaweiten Technologieund<br />

Wissenstransfer. Es ist Teil eines Netzwerks<br />

von mehr als 250 <strong>Partner</strong>organisationen,<br />

das im Jahr 1995 von der Europäischen<br />

Kommission eingerichtet wurde.<br />

Die Tätigkeiten des IRC Niedersachsen/<br />

Sachsen-Anhalt werden gemeinschaftlich<br />

von der NBank, der Universität Hannover<br />

sowie der tti - Technologietransfer und<br />

Innovationsförderung Magdeburg GmbH<br />

koordiniert.<br />

Das IRC bietet seine Beratungsleistungen<br />

kleinen und mittleren Unternehmen an,<br />

die ihre Innovationsprodukte oder<br />

Dienstleistungen gemeinsam mit<br />

europäischen Kooperationspartnern<br />

einsetzen und erweitern wollen. Das IRC<br />

unterstützt zudem Unternehmen bei der<br />

Erstellung ihres Technologieprofils und<br />

pflegt eine Datenbank mit zur Zeit mehr<br />

als 2500 aktuellen Kooperationsangeboten<br />

und -anfragen.<br />

Das Innovation Relay Centre unterstützt<br />

die Unternehmen insbesondere in folgenden<br />

Bereichen:<br />

° Bei der Suche nach europäischen<br />

Kooperationspartnern,<br />

° bei Fragen zur Finanzierung und Durchführung<br />

von Innovationsprojekten,<br />

° bei Fragen zu gewerblichen Schutzrechten,<br />

° bei der Identifikation des eigenen<br />

Technologieprofils.<br />

° IRC Niedersachsen/Sachsen-Anhalt<br />

Günther-Wagner-Allee 12-14<br />

30177 Hannover<br />

tel.: 0049 511 300 31 362<br />

fax: 0049 511 300 31 11362<br />

Kontakt: Thomas Brinks<br />

e-mail: thomas.brinks@nbank.de<br />

www.irc-innsa.de<br />

b) EIC – Euro Info Centre Hannover<br />

Das Euro Info Centre Hannover (EIC) ist<br />

eine offizielle Beratungsstelle der Europäischen<br />

Kommission für kleine und<br />

mittlere Unternehmen und Bestandteil des<br />

rund 340 Standorte umfassenden europaweiten<br />

Netzwerkes. Ziel des EIC Hannover<br />

ist es, niedersächsische Unternehmen in<br />

allen Phasen ihrer Entwicklung mit<br />

europabezogenen Informationen, etwa<br />

über internationale Geschäftskooperationen,<br />

zu bedienen. Diese Informationen<br />

erhalten die Unternehmen grundsätzlich<br />

kostenfrei.<br />

Das umfangreiche Dienstleistungsangebot<br />

zu allen Themenbereichen der Europäischen<br />

Union umfasst:<br />

° Information und Beratung zu europäischen<br />

Förderprogrammen, öffentlichen<br />

Ausschreibungen, Richtlinien, Verordnungen<br />

und Länderinformationen,<br />

° Suche nach Kooperationspartnern und<br />

Handelsbeziehungen in Europa,<br />

° Unterstützung und Begleitung bei der<br />

Projektentwicklung, Projektplanung,<br />

Finanzierung und Antragstellung in europäischen<br />

Förderprogrammen,<br />

° Veranstaltungen zu aktuellen Themen<br />

(Forschungsförderung, Osterweiterung,<br />

Informationsgesellschaft),<br />

° Business Feedback, Weitergabe von<br />

Anregungen und Beschwerden von Unternehmen<br />

in Bezug auf EU-Regularien.<br />

° Euro Info Centre Hannover<br />

Günther-Wagner-Allee 12 – 14<br />

30177 Hannover<br />

tel.: 0049 511 30031 374<br />

fax: 0049 511 30031 11 374<br />

e-mail: eic@eic-hannover.de<br />

www.eic-hannover.de<br />

c) Förderverein Pro Hannover Region und<br />

Europaregion Hannover<br />

Mit der Niedersächsischen Verwaltungsreform<br />

entstand 2001 die Region Hannover<br />

als politische und verwaltungstechnische<br />

Einheit. Sie umfasst die Landeshauptstadt<br />

Hannover und 20 regionsangehörige<br />

Städte und Gemeinden. Der<br />

Förderverein Pro Hannover Region vertritt<br />

rund 300 Unternehmen und Institutionen<br />

aus der Wirtschaft mit dem Ziel, die Region<br />

Hannover zu einem führenden Wirtschaftsstandort<br />

in Europa auszubauen, die Imagebildung<br />

der Wirtschaftsregion Hannover<br />

zu verbessern und die Zusammenarbeit<br />

zwischen den Unternehmen zu fördern.<br />

Mit der Bildung der Region Hannover im<br />

November 2001 in der Regionsverwaltung<br />

wurde auch eine Stabsstelle für EU-<br />

Angelegenheiten eingerichtet. In<br />

Zusammenarbeit mit anderen Metropolregionen<br />

sollen dabei umfassende Kooperationsstrukturen<br />

aufgebaut sowie<br />

bestehende <strong>Partner</strong>schaften genutzt und<br />

entwickelt werden.<br />

° Pro Hannover Region<br />

Haus der Wirtschaftsförderung<br />

Prinzenstraße 12, 30159 Hannover<br />

Kontakt: Karl-Wilhelm Veigt<br />

tel.: 0049 511 616 23 379<br />

fax: 0049 511 616 23 381<br />

e-mail: info@p-h-r.de<br />

www.p-h-r.de<br />

° Europaregion Hannover<br />

Hildesheimer Str. 20, 30159 Hannover<br />

Kontakt: Petra Schulze-Ganseforth<br />

tel.: 0049 511 616 23 215<br />

fax: 0049 511 616 23 458<br />

e-mail: info@europaregion-hannover.de<br />

www.europaregion-hannover.de,<br />

www.region-hannover.de<br />

d) Kommunales Standort-Informations-<br />

System Niedersachsen (KomSIS)<br />

Das Kommunale Standort-Informations-<br />

System (KomSIS) ist ein gemeinsames<br />

Wirtschaftsportal von 400 niedersächsischen<br />

Landkreisen und kreisfreien Städten.<br />

Das KomSIS ist ein Informationssystem,<br />

das Unternehmen ein komfortables und<br />

kostenloses Rechercheinstrument zur<br />

100 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 101


Standortsuche in Städten und Gemeinden<br />

Niedersachsens anbietet. Interessierte<br />

Unternehmen können kostenlos Informationen<br />

über verschieden Standortmöglichkeiten<br />

erhalten und haben die Möglichkeit,<br />

direkt mit dem richtigen Ansprechpartner<br />

zu verhandeln.<br />

Durch schnelle Standortinformationen und<br />

Vergleichsmöglichkeiten stellt das System<br />

ein überaus hilfreiches Instrument für inund<br />

ausländische Investoren dar. Weitere<br />

Informationen finden Sie unter<br />

www.komsis.de, e-mail: info@komsis.de.<br />

8. Weiterbildung und Weiterentwicklung<br />

von Fach- und Führungskräften<br />

a) Internationale Weiterbildung und<br />

Weiterentwicklung (InWEnt)<br />

InWEnt ist eine gemeinnützige Organisation,<br />

die in Personal- und Organisationsentwicklung<br />

in der internationalen<br />

Zusammenarbeit tätig ist. Das Angebot<br />

richtet sich an Fach- und Führungskräfte<br />

und an Entscheidungsträger in der Wirtschaft,<br />

Politik und Verwaltung.<br />

InWent hat zusammen mit der Region<br />

Hannover sowie den niedersächsischen<br />

Industrie- und Handelskammern ein Fortbildungsprogramm<br />

"Job-fit für Europa"<br />

gestartet.<br />

Das Fortbildungsprogramm ist ein praxisorientiertes<br />

Qualifizierungsprogramm,<br />

dass auf die Bedarfslage kleiner und<br />

mittelständischer Unternehmen, die sich<br />

zielgerichtet auf die Herausforderungen<br />

des erweiterten europäischen Binnenmarktes<br />

vorbereiten wollen, zugeschnitten ist.<br />

"Job-fit für Europa" vermittelt<br />

Kompetenzen in den Bereichen: Außenwirtschaft,<br />

Fremdsprachen (Landessprache,<br />

Businessenglisch) und Kultur. In dem<br />

abschließenden Auslandstraining werden<br />

die vermittelten Inhalte vertieft, vor Ort in<br />

die Praxis umgesetzt und Kooperationen<br />

mit ausgewählten Unternehmen angebahnt.<br />

Finanziert wird das Programm aus Mitteln<br />

der EU und des Landes Niedersachsen.<br />

° Internationale Weiterbildung und<br />

Entwicklung gGmbH (InWEnt )<br />

Theaterstraße 16, 30 159 Hannover<br />

tel.: 0049 511 304 80 15<br />

fax: 0049 511 304 80 99<br />

Kontakt: Martina Graupner-Kreutzman<br />

e-mail: niedersachsen@inwent.org,<br />

www.invent.org<br />

b) <strong>Deutsch</strong>e Management Akademie<br />

Niedersachsen (DMAN)<br />

Die <strong>Deutsch</strong>e Management Akademie<br />

Niedersachsen (DMAN) wurde 1989 als<br />

gemeinnützige Gesellschaft vom Land<br />

Niedersachsen und Gesellschaften der<br />

deutschen Wirtschaft gegründet. Sie<br />

engagiert sich für die Entwicklung der<br />

Wirtschaftsbeziehungen zwischen Ost-<br />

West und führt dazu zahlreiche<br />

Maßnahmen zur Managerqualifizierung<br />

und zum Kooperationsmanagement durch.<br />

Während der Managerqualifizierungslehrgänge<br />

in Celle bei Hannover wird<br />

Branchenwissen praxisnah vermittelt.<br />

DMAN bietet seine Programme in enger<br />

Zusammenarbeit mit niedersächsischen<br />

Unternehmen an. So können zügig<br />

berufliche Praktika und kompetente Ausbilder<br />

vermittelt und Kontakte zu Unternehmen<br />

insbesondere aus osteuropäischen<br />

und asiatischen Ländern hergestellt werden.<br />

Die Akademie fördert das Wachstum der<br />

deutschen <strong>Partner</strong>länder und unterstützt<br />

die Unternehmen bei der Gewinnung von<br />

neuen Wirtschaftskontakten auch vor Ort.<br />

Die DMAN unterhält so etwa an gemeinsamer<br />

Stelle mit dem Land Niedersachsen<br />

eine Repräsentanz in Moskau.<br />

° <strong>Deutsch</strong>e Management Akademie<br />

Niedersachsen GmbH<br />

Schloßplatz 1, 29221 Celle<br />

tel.: 0049 5141 973 0<br />

fax: 0049 5141 973 200<br />

e-mail: info@dman.de<br />

www.dman.de<br />

9. Messen<br />

Mit einem Jahresumsatz von über 250 Mio.<br />

Euro, rund 800 Beschäftigten, 60 Auslandsvertretungen<br />

und einer verfügbaren Geländekapazität<br />

von über 1 Million qm nimmt die<br />

<strong>Deutsch</strong>e Messe AG, Hannover, eine Spitzenstellung<br />

unter den weltweit führenden Messegesellschaften<br />

ein.<br />

Die erste Messe in Hannover (Hannover<br />

Messe) fand im Jahr 1947 statt. Heute ist die<br />

Hannover Messe das jährlich weltweit wichtigste<br />

Technologieereignis.<br />

In Hannover finden fünf der zehn größten<br />

Messen der Welt statt. Unter diesen Messen<br />

befinden sich die bekannten Messen wie<br />

CeBIT – Fachmesse für Lösungen, Produkte<br />

und Services aus allen Bereichen der Infor–<br />

mations- und Kommunikationstechnik,<br />

HANNOVER MESSE – Internationale Messe<br />

für industrielle Technologie, Innovation und<br />

Automatik, sowie die EMO – Weltausstellung<br />

der Fertigungstechnik in der Metallverarbeitung.<br />

Jede zwei Jahre findet die IAA statt<br />

– Weltmesse für Nutzfahrzeuge, sowie die<br />

LIGNA – Weltmesse für die Forst- und Holzwirtschaft.<br />

Die <strong>Deutsch</strong>e Messe AG entwickelt, plant<br />

und führt Messen und Ausstellungen im Inund<br />

Ausland durch. Die Bedeutung der Auslandsaktivitäten<br />

der Messe AG wird hierbei<br />

immer größer. Die Messe AG verfügt über ein<br />

umfangreiches Know-how und Erfahrungspotenzial<br />

in der Planung und Abwicklung<br />

von jährlich rund 50 Messen und Ausstellungen<br />

mit 23.000 Ausstellern, 1,8 Mio.<br />

Besuchern und 15.000 Journalisten aus über<br />

100 Ländern.<br />

Die <strong>Deutsch</strong>e Messe AG gewinnt ständig<br />

neue Standorte weltweit dazu. In den letzten<br />

Jahren hat die Messe AG neue Standorte, vor<br />

allem in Australien, Türkei und den USA,<br />

akquiriert.<br />

102 E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen<br />

E. Geschäftsumfeld in Niedersachsen 103


Anlage Nr. 1 | Begriffe und Abkürzungen (deutsch und englisch)<br />

Kategory Abk. deutsch englisch<br />

Kategory Abk. deutsch englisch<br />

Gerichte AG Amtsgericht Municipal Court<br />

Courts LG Landgericht District Court<br />

OLG Oberlandesgericht Court of Appeals<br />

BGH Bundesgerichtshof Federal Supreme Court<br />

KG Kammergericht Berlin Berlin Court of Appeal<br />

BVerfG Bundesverfassungsgericht Federal Supreme<br />

Constitutional Court<br />

BVerwG Bundesverwaltungsgericht Federal Supreme<br />

Administrative Court<br />

BAG Bundesarbeitsgericht Federal Supreme Labor Court<br />

BSG Bundessozialgericht Federal Supreme Social Court<br />

BFH Bundesfinanzhof Federal Supreme Financial<br />

Court<br />

BPatG Bundespatentgericht Federal Patent Court<br />

EuGH Europäischer Gerichtshof European Court of Justice<br />

OVG Oberverwaltungsgericht Court of Appeals for<br />

Administrative Law<br />

VG Verwaltungsgericht Administrative Law Court<br />

LAG Landesarbeitsgericht District Labor Court<br />

HR Handelsregister Commercial Registry,<br />

Trade Registry<br />

Behörden FA Finanzamt Local Tax Office<br />

Executive OFD Oberfinanzdirektion Supervisory Tax Office<br />

Authorities Bez Reg Bezirksregierung ( in Nds. abgeschafft) District Govt.<br />

(abolished in Niedersachsen)<br />

Min Ministerium (für …) Ministry for …<br />

BA Bundesagentur für Arbeit Federal Labor Agency<br />

(ehem. Arbeitsamt)<br />

(formerly Labor Office)<br />

BAFin Bundesaufsichtamt für Finanzdienste Federal Supervisory Authority<br />

for Financial Services<br />

BfF Bundesamt für Finanzen Federal Office for Finance<br />

DPMA <strong>Deutsch</strong>es Patent- und Markenamt German Patent and<br />

Trademark Office<br />

Verbände IHK Industrie- und Handelskammer Chamber of Industry and<br />

Associations<br />

Commerce<br />

DIHK <strong>Deutsch</strong>er Industrie und Federal Chamber of Industry<br />

Handelskammertag<br />

and Commerce<br />

AHK Außenhandelskammer Foreign Trade Office of<br />

Chamber of Commerce<br />

HWK Handwerkskammer Chamber of German Handwerk<br />

BDI Bundesverband der <strong>Deutsch</strong>en Industrie Federal Chamber of Commerce<br />

of German Industry<br />

BDA Bundesverband der Arbeitgeber Federal Association of<br />

Employers<br />

Ver.di Gewerkschaft Dienstleistungen Labor Union for Services<br />

Industry<br />

ASU Verband selbständiger Unternehmer Association of Independent<br />

Entrepreneurs<br />

BJU Verband Junger Unternehmer Federal Association of Young<br />

Entrepreneurs<br />

Gesetze AktG Aktiengesetz Company Stock Law<br />

Laws BGB Bürgerliches Gesetzbuch Civil Code<br />

EGBGB Einführungsgesetz zum BGB Introductory Law to Civil Code<br />

GmbHG GmbH-Gesetz Limited Liability Company Law<br />

HGB Handelsgesetzbuch Commercial Code<br />

ProdHaftG Produkthaftungsgesetz Product Liability Law<br />

UWG Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb Unfair Competition Law<br />

StGB Strafgesetzbuch Criminal Code<br />

ZPO Zivilprozessordnung Civil Procedure Law<br />

Steuern MwSt Mehrwertsteuer value added tax<br />

Tax Concepts USt Umsatzsteuer revenue tax<br />

KSt Körperschaftsteuer corporate income tax<br />

EKSt Einkommensteuer income tax<br />

LohnSt Lohnsteuer wage tax<br />

104 Begriffe und Abkürzungen<br />

Begriffe und Abkürzungen 105


Kategory Abk. deutsch englisch<br />

Kategory Abk. deutsch englisch<br />

GrdErwSt Grunderwerbsteuer property acquisition tax<br />

KiSt Kirchensteuer church tax<br />

Soli Solidaritätszuschlag (Zur EinkommenSt) solidarity surcharge to<br />

income tax<br />

Rechnungswesen Jahresabschluss annual income statement<br />

Accounting system<br />

P&E Gewinn- und Verlust-Rechnung profit and loss statement<br />

p.a. jährlich (per annum) annually<br />

UStIDNr Umsatzsteueridentifikationsnummer VAT ID Number<br />

Gewerbesteuer<br />

trade tax<br />

Finanzverwaltung<br />

Tax Authorities<br />

Steuern ( allgemein )<br />

taxes<br />

Steuererklärung<br />

tax declaration<br />

Steuervorteil<br />

tax advantage<br />

Steuervergünstigung<br />

tax benefit<br />

Diverses EU Europäische Union European Union<br />

Miscellaneous EUR Euro / Währung Euro/currency<br />

IPR Internationales Privatrecht (<strong>Deutsch</strong>land) International Conflicts of Law<br />

(German)<br />

Finanzen Rechnung invoice<br />

finances Mahnung collection reminder or notice<br />

Bank Bank bank<br />

bank Bankkonto bank account<br />

Überweisung<br />

bank transfer<br />

Lastschrift<br />

bank charge<br />

Abbuchungserlaubnis<br />

consent to bank charge<br />

electronic cash<br />

electronic cash<br />

Bankguthaben<br />

bank account balance<br />

(positive balance)<br />

Kredit<br />

credit<br />

Darlehn<br />

loan<br />

Tilgung<br />

repayment in full<br />

Zinsen<br />

interest<br />

Zinssatz<br />

interest rate<br />

Kreditsicherheit<br />

security for extending credit<br />

Valuta<br />

foreign currency, cash<br />

Bankgebühren<br />

bank fees<br />

Saldo<br />

bank account balance<br />

Bilanz<br />

Lagebericht<br />

Aufstellung (Jahresabschluß)<br />

Geschäftsjahr<br />

Inventur<br />

Erlöse<br />

Umsatz, Umsatzerlöse<br />

Aufwendungen, Kosten<br />

Konto, buchhalterisch<br />

Betriebsergebnis<br />

Betriebskosten<br />

Außerordentliche Aufwendungen<br />

Außerordentliche Erlöse<br />

Ergebnis<br />

Ergebnis vor Steuern, Betriebsergebnis<br />

Forderung<br />

Gesamtvermögen<br />

Gewinn<br />

Inventar<br />

Jahresüberschuss<br />

Kassenbestand<br />

Rechnungsabgrenzung<br />

Umlaufvermögen<br />

Buchwert<br />

Verkehrswert<br />

Verlust<br />

Vorräte<br />

Warenbestand<br />

Abschreibung<br />

Aufstellung<br />

Wirtschaftsgüter<br />

bewegliche Wirtschaftsgüter<br />

balance sheet<br />

interim reporting statement<br />

statement (annual income<br />

statement)<br />

financial year<br />

inventory<br />

proceeds<br />

revenue, turnover<br />

expenses, costs<br />

account (for bookkeeping<br />

purposes)<br />

Earnings Before Income taxes<br />

(EBIT)<br />

operating expenses<br />

extraordinary expenses<br />

extraordinary revenue<br />

net revenue<br />

net revenue before taxes, EBIT<br />

claim<br />

total assets<br />

profit<br />

inventory<br />

net annual revenue<br />

cash on hand<br />

accrual and deferral<br />

current assets<br />

book value<br />

market value<br />

loss<br />

inventory stock<br />

goods inventory<br />

depreciation<br />

list, schedule<br />

economic assets<br />

movable economic assets<br />

106 Begriffe und Abkürzungen Begriffe und Abkürzungen 107


Kategory Abk. deutsch englisch<br />

Kategory Abk. deutsch englisch<br />

unbewegliche Wirtschaftsgüter<br />

real property assets<br />

immaterielle Wirtschaftsgüter<br />

intellectual property assets<br />

Immobilien Eintragung registration<br />

Real Estate Erbbaurecht hereditary building right<br />

Grundbuch<br />

real property registry<br />

Grundstück<br />

real property<br />

Grundschuld<br />

land charge<br />

Hypothek<br />

German mortgage<br />

Miete<br />

rent<br />

Beurkundung, notariell<br />

certification, notarial<br />

Pacht<br />

lease<br />

Eigentumsübertragung<br />

transfer of ownership<br />

Eigentumsumschreibung<br />

registration of new owner in<br />

property registry<br />

Verkauf<br />

sale<br />

Versteigerung<br />

auction<br />

Vormerkung<br />

conditional notice of property<br />

transfer<br />

Auflassungsvormerkung<br />

priority notice of conveyance<br />

Zwangsversteigerung<br />

forced sale<br />

Baugenehmigung<br />

building permit<br />

Wohnungseigentum<br />

co-operative form of apartment<br />

ownership<br />

Bebauungsplan<br />

zoning plan<br />

Personal Abmahnung warning letter<br />

Personnal Arbeitgeber employer<br />

Arbeitgeberverband<br />

employers' association<br />

Arbeitnehmer<br />

employee<br />

Arbeiter<br />

blue collar employee<br />

Angestellter<br />

white collar employee<br />

Arbeitslosenversicherung<br />

unemployment compensation<br />

Arbeitsplatz<br />

job<br />

Arbeitsrecht<br />

labor law<br />

Arbeitsvertrag<br />

employment contract<br />

Arbeitsverhältnis<br />

employment relationship<br />

Arbeitszeit<br />

working time<br />

Beschäftigung<br />

employment<br />

Betriebsrat<br />

work council<br />

Betriebsverfassung<br />

workplace governance<br />

Gewerkschaft<br />

union<br />

Kündigung<br />

dismissal<br />

ordentliche Kündigung<br />

ordinary dismissal<br />

außerordentliche Kündigung<br />

extraordinary dismissal<br />

Kündigungsschutz<br />

protection against dismissal<br />

Lohn<br />

salary<br />

Lohnfortzahlung<br />

salary payment during illness<br />

Nebenbeschäftigung<br />

additional job or moon lighting<br />

Personalrat<br />

workers' council for public sector<br />

Provision<br />

commission<br />

Sozialversicherung<br />

social insurance, social security<br />

Streik<br />

strike<br />

Tarifvertrag<br />

collective bargaining agreement<br />

Vergütung<br />

compensation<br />

Geistiges Eigentum Marke trademark<br />

Intellectual property Eingetragene Marke registered trademark<br />

Gebrauchsmuster<br />

utility model<br />

Geschmacksmuster<br />

design<br />

Patent<br />

patent<br />

Urheberrecht<br />

copyright<br />

Geistige und gewerbliche Schutzrechte intellectual and industrial<br />

property rights<br />

Lizenz<br />

license<br />

Wettbewerb Marketing marketing<br />

Competition Werbung advertising<br />

irreführende Werbung<br />

misleading advertising<br />

unlauterer Wettbewerb<br />

unfair competition<br />

vergleichende Werbung<br />

comparative advertising<br />

Unternehmen Kapitalgesellschaft corporation<br />

Business Personengesellschaft partnership or<br />

sole proprietorship<br />

108 Begriffe und Abkürzungen Begriffe und Abkürzungen 109


Kategory Abk. deutsch englisch<br />

Kategory Abk. deutsch englisch<br />

OHG Offene Handelsgesellschaft commercial general partnership<br />

KG Kommanditgesellschaft limited partnership<br />

e.K. eingetragener Kaufmann/Kauffrau a person registered as a<br />

merchant in the trade registry<br />

e.Kfr. eingetragene Kauffrau a female registered as a<br />

merchant in the trade registry<br />

e.Kfm. eingetragener Kaufmann a male registered as a<br />

merchant in the trade registry<br />

e.G. Genossenschaft a cooperative enterprise that is<br />

registered in the registry of<br />

cooperatives<br />

e.V. Verein an association that is registered<br />

in the registry of associations<br />

Konzern<br />

a company grouping<br />

Tochtergesellschaft<br />

subsidiary<br />

Niederlassung<br />

establishment or branch<br />

Vertretungsbüro<br />

representative office<br />

Stiftung<br />

foundation<br />

AG Aktiengesellschaft stock company<br />

Grundkapital<br />

minimum capital<br />

Aktie<br />

stock, share<br />

Aktionär<br />

shareholder<br />

Vorstand<br />

board of management<br />

Aufsichtsrat<br />

supervisory board<br />

Hauptversammlung<br />

shareholders' assembly<br />

GmbH Gesellschaft mit beschränkter Haftung limited liability company<br />

Stammkapital<br />

share capital<br />

Geschäftsanteil<br />

shareholding<br />

Gesellschafter<br />

partner, shareholder<br />

Beirat<br />

advisory board<br />

Gesellschafterversammlung<br />

shareholders' assembly<br />

Geschäftsführer<br />

managing director<br />

Vertretungsbefugnis<br />

power of representation<br />

Einzelvertretungsmacht<br />

sole power of representation<br />

Gesamtvertretungsmacht<br />

joint power of representation<br />

Selbstkontrahierungsverbot<br />

prohibition on self-dealing<br />

Unternehmensgegenstand<br />

business purposes<br />

Firma<br />

company name<br />

Beschluss (förmlich)<br />

resolution (formal)<br />

Bestellung ( eines Organs )<br />

appointment (to an office)<br />

Entscheidung<br />

decision<br />

Weisung<br />

instructions<br />

Vertrag Auftraggeber person issuing instructions<br />

Contracts Abtretung assignment<br />

Ausführung<br />

performance<br />

Bedingung<br />

condition<br />

Beendigung<br />

end, termination<br />

Durchführung<br />

enforcement, performance<br />

Erwerb<br />

acquisition<br />

Fälligkeit, fällig<br />

maturity, due<br />

Gewährleistung<br />

warranty, representation<br />

Garantie<br />

guaranty, warranty<br />

Bürgschaft<br />

surety, guaranty<br />

Käufer<br />

buyer<br />

Kaufpreis<br />

purchase price<br />

Kündigung<br />

termination<br />

Kündigungsfrist<br />

notice period for termination<br />

Laufzeit<br />

term<br />

Mangel<br />

defect<br />

Minderung<br />

reduction in price<br />

Mieter<br />

tenant<br />

Nutzung<br />

use<br />

Preis<br />

price<br />

Rechtsmittel<br />

legal remedy<br />

Rücktritt<br />

rescission<br />

Schadensersatz<br />

compensation<br />

Überweisung<br />

transfer of funds<br />

Verbraucher<br />

consumer<br />

Verbraucherschutz<br />

consumer protection<br />

Verkäufer<br />

seller<br />

Vermieter<br />

landlord<br />

Verpflichtung<br />

obligation<br />

Vertrag<br />

contract<br />

Vertragsabschluss<br />

conclusion of contract<br />

Vertretung<br />

representation<br />

Vorbehalt<br />

reservation<br />

110 Begriffe und Abkürzungen Begriffe und Abkürzungen<br />

111


Kategory Abk. deutsch englisch<br />

Anlage Nr. 2 | Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen<br />

Wert<br />

value<br />

Widerruf<br />

revocation<br />

Zahlung<br />

payment<br />

Zustimmung<br />

approval<br />

Vertrieb Alleinvertriebsrecht exclusive distribution right<br />

Sales and Distri- Ausgleichsanspruch compensation due on<br />

bution<br />

termination<br />

Export<br />

export<br />

Exporteur<br />

exporter<br />

Franchising<br />

franchising<br />

Handelsvertreter<br />

sales agent<br />

Import<br />

import<br />

Importeur<br />

importer<br />

Kommissionär<br />

commission agent<br />

Provision<br />

commission<br />

Selbständige Tätigkeit<br />

self-employed activity<br />

Versandhandel<br />

mail order<br />

Vertragshändler<br />

distributor<br />

Vertriebsgebiet<br />

distribution area<br />

Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />

2005 2005<br />

(in Mio. EUR)<br />

1 (1) Volkswagen AG (K)***<br />

Volkswagen AG<br />

Wolfsburg<br />

Wolfsburg<br />

95.268,0<br />

50.245,0<br />

345.214<br />

105.296<br />

Straßenfahrzeugbau<br />

Straßenfahrzeugbau<br />

Volkswagen Nutzfahrzeuge Hannover<br />

Volkswagen Leasing GmbH Braunschweig<br />

Volkswagen Logistics<br />

7.297,0<br />

5.301,7<br />

20.175<br />

39<br />

Straßenfahrzeugbau<br />

Finanzdienstleistungen<br />

2 (2)<br />

3 (3)<br />

4 (6)<br />

5 (4)<br />

6 (7)<br />

7 (6)<br />

8 (9)<br />

9 (8)<br />

10 (12)<br />

11 (15)<br />

12 (11)<br />

13 (14)<br />

14 (17)<br />

15 (18)<br />

16 (13)<br />

GmbH & Co. OHG<br />

TUI AG (K)<br />

Hapag-Lloyd Holding (K)<br />

1-2-FLY GmbH<br />

Continental AG (K)<br />

ContiTech Holding GmbH (K)<br />

Continental AG<br />

EWE AG (K)<br />

EWE AG<br />

Salzgitter AG (K)<br />

Salzgitter Flachstahl GmbH<br />

Peiner Träger GmbH<br />

DEUMU <strong>Deutsch</strong>e Erz- und<br />

Metall-Union GmbH<br />

AGRAVIS Raiffeisen AG (K)<br />

MDL METRO Distributions-<br />

Logistik GmbH & Co. KG<br />

E.ON Avacon AG (K)<br />

hagebau Handels-GmbH<br />

für Baustoffe & Co. KG<br />

Dow <strong>Deutsch</strong>land<br />

GmbH & Co. OHG (K)<br />

E.ON Kraftwerke GmbH<br />

KM Europa Metal AG (K)<br />

DAUN & Cie. AG (K)<br />

Unternehmensgruppe<br />

Hellmann (K)<br />

ZF Lemförder Fahrwerktechnik<br />

GmbH & Co. KG<br />

(Teilkonzern)<br />

NORDMILCH eG (K)<br />

Wolfsburg<br />

Hannover<br />

Hannover<br />

Hannover<br />

Hannover<br />

Hannover<br />

Hannover<br />

Oldenburg<br />

Oldenburg<br />

Salzgitter<br />

Salzgitter<br />

Peine<br />

Peine<br />

Hannover<br />

Sarstedt<br />

Helmstedt<br />

Soltau<br />

Stade<br />

Hannover<br />

Osnabrück<br />

Rastede<br />

Osnabrück<br />

Lemförde<br />

Zeven<br />

1.798,3<br />

19.618,6<br />

3.200,0<br />

588,8<br />

13.837,2<br />

2.864,2<br />

2.376,3<br />

7.444,4<br />

3.466,3<br />

7.151,6<br />

2.132,6<br />

504,4<br />

468,9<br />

3.628,9<br />

3.416,1<br />

3.204,3<br />

2.940,0<br />

2.310,0<br />

2.300,0<br />

2.176,1<br />

2.142,0<br />

2.130,0<br />

2.075,2<br />

2.031,0<br />

1.513<br />

62.947<br />

2.521<br />

155<br />

82.448<br />

22.331<br />

7.741<br />

5.171<br />

2.253<br />

17.036<br />

4.544<br />

1.195<br />

238<br />

4.132<br />

3.157<br />

3.830<br />

276<br />

2.725<br />

4.479<br />

7.035<br />

20.555<br />

4.869<br />

6.515<br />

3.402<br />

Dienstleistungen (Transport)<br />

Touristik, Schifffahrt<br />

Luftverkehr<br />

Reiseveranstalter<br />

Automobilzulieferer<br />

Automobilzulieferer<br />

Automobilzulieferer<br />

Energieversorgung<br />

Energieversorgung<br />

Eisen- und Stahlerzeugung<br />

Stahlerzeugung<br />

Metallindustrie<br />

Metallrecycling<br />

Agrarhandel<br />

Großhandel und Logistik<br />

Energieversorgung<br />

Groß- und Einzelhandel<br />

(Baustoffe), Baumärkte<br />

Chemische Industrie<br />

Energieerzeugung<br />

NE-Metallindustrie<br />

Textil-, Automobil-<br />

Zulieferer-Industrie<br />

Verkehrsgewerbe<br />

Fahrwerktechnik<br />

Ernährungsgewerbe<br />

112 Begriffe und Abkürzungen<br />

Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen 113


Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />

2005 2005<br />

(in Mio. EUR)<br />

17 (10)<br />

18 (20)<br />

Karmann GmbH (K)<br />

Wilhelm Karmann GmbH<br />

Georgsmarienhütte Holding<br />

Osnabrück<br />

Osnabrück<br />

1.897,9<br />

1.723,6<br />

7.140<br />

5.601<br />

Automobilzulieferer<br />

Automobilzulieferer<br />

19 (21)<br />

20 (24)<br />

21 (23)<br />

22 (22)<br />

23 (19)<br />

24 (25)<br />

25 (27)<br />

26 (28)<br />

27 (30)<br />

28 (26)<br />

29 (32)<br />

30 ( - )<br />

31 (29)<br />

32 (31)<br />

33 (36)<br />

34 (33)<br />

35 ( - )<br />

36 (34)<br />

37 (35)<br />

38 (41)<br />

39 (46)<br />

40 (37)<br />

41 (38)<br />

Gruppe (K)<br />

Georgsmarienhütte GmbH<br />

Elastogran Gruppe (K)<br />

Stadtwerke Hannover AG (K)<br />

Dirk Rossmann GmbH<br />

Novelis <strong>Deutsch</strong>land GmbH<br />

Solvay GmbH (K)<br />

Enercon GmbH<br />

Nordzucker AG (K) a)<br />

Faurecia Autositze<br />

GmbH & Co. KG<br />

PHW Gruppe (K) b)<br />

Lohmann & Co. AG b)<br />

Konica Minolta Business<br />

Solutions Europe GmbH (K) c)<br />

Blaupunkt GmbH<br />

Symrise GmbH & Co. KG<br />

(K)**<br />

Siemens AG d)<br />

J. Bünting Beteiligungs-AG (K)<br />

WABCO Gruppe Hannover (K)<br />

expert AG (K) c)<br />

Marktkauf Märkte Niedersachsen<br />

Trinks GmbH **<br />

Toto-Lotto Niedersachsen<br />

GmbH<br />

Krone Gruppe (K) e)<br />

Wilhelm Hoyer Gruppe (K)<br />

NEOMAN Bus GmbH<br />

Nordland Papier GmbH<br />

Georgsmarienhütte<br />

Georgsmarienhütte<br />

Lemförde<br />

Hannover<br />

Burgwedel<br />

Göttingen<br />

Hannover<br />

Aurich<br />

Braunschweig<br />

Stadthagen<br />

Visbek/Rechterfeld<br />

Visbek/Rechterfeld<br />

Langenhagen<br />

Hildesheim<br />

Holzminden<br />

Laatzen<br />

Leer<br />

Hannover<br />

Langenhagen<br />

Hannover<br />

Goslar<br />

Hannover<br />

Spelle<br />

Visselhövede<br />

Salzgitter<br />

Dörpen/ Ems<br />

1.823,6<br />

506,3<br />

1.795,2<br />

1.772,9<br />

1.686,2<br />

1.655,6<br />

1.597,5<br />

1.398,3<br />

1.296,3<br />

1.271,2<br />

1.236,9<br />

701.1<br />

1.228,6<br />

1.165,9<br />

1.148,9<br />

1.145,0<br />

1.100,0<br />

1.016,9<br />

1.001,5<br />

950,0<br />

924,3<br />

876,2<br />

845,8<br />

836,6<br />

790,0<br />

787,2<br />

8.014<br />

1.064<br />

1.707<br />

2.619<br />

11.890<br />

2.612<br />

4.032<br />

373<br />

2.820<br />

4.554<br />

3.936<br />

1.730<br />

4.968<br />

2.362<br />

5.116<br />

5.437<br />

6.300<br />

2.857<br />

416<br />

3.126<br />

1.439<br />

191<br />

1.756<br />

507<br />

1.477<br />

1.831<br />

Eisen- und Stahlerzeugung<br />

Eisen- und Stahlerzeugung<br />

Chemische Industrie<br />

Energieversorgung<br />

Groß- und Einzelhandel<br />

(Drogerieartikel)<br />

NE-Metallindustrie<br />

Chemische Industrie<br />

Herstellung und Betrieb<br />

von Windenergieanlagen<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Automobilzulieferer<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Herstellung u. Vertrieb von<br />

Druck- und Kopiersystemen<br />

Elektrotechnik<br />

Herstellung u. Vertrieb von<br />

Duft- und Aromastoffen<br />

Elektrotechnik<br />

Groß- und Einzelhandel<br />

(Lebensmittel, Tee)<br />

Automobilzulieferer<br />

Groß- und Einzelhandel<br />

(Elektrische und elektronische<br />

Geräte)<br />

Einzelhandel<br />

Großhandel (Getränke)<br />

Lotterieunternehmen<br />

Herstellung von Landmaschinen,<br />

Nutzfahrzeugen<br />

Großhandel (Mineralöl)<br />

Straßenfahrzeugbau<br />

Papiergewerbe<br />

Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />

2005 2005<br />

(in Mio. EUR)<br />

42 (40)<br />

43 (39)<br />

44 (47)<br />

45 (58)<br />

46 (44)<br />

47 ( - )<br />

48 ( - )<br />

49 (42)<br />

50 ( - )<br />

51 (43)<br />

52 (45)<br />

53 (48)<br />

54 (60)<br />

55 (49)<br />

56 (51)<br />

57 (56)<br />

58 (65)<br />

59 (53)<br />

60 (63)<br />

61 (50)<br />

62 (64)<br />

63 (55)<br />

64 (57)<br />

65 (54)<br />

66 (67)<br />

67 (73)<br />

68 (62)<br />

Robert Bosch Elektronik<br />

GmbH<br />

Salzgitter<br />

Nexans <strong>Deutsch</strong>land<br />

Gruppe (K)<br />

Hannover<br />

CARGILL GmbH f) Salzgitter-Beddingen<br />

ALSTOM LHB GmbH Salzgitter<br />

FinanzIT GmbH<br />

Hannover<br />

Nordseewerke GmbH Emden<br />

New Yorker S.H.K.<br />

Jeans GmbH (K)<br />

Braunschweig<br />

Ihr Platz Gruppe (K) Osnabrück<br />

H&R Wasag AG (K) Salzbergen<br />

AWD Holding AG (K) Hannover<br />

Felix Schoeller Holding (K) Osnabrück<br />

TÜV NORD Gruppe (K) Hannover<br />

H. C. Starck GmbH Goslar<br />

Laurens Spethmann<br />

Gruppe (K)<br />

Seevetal<br />

riha – Gruppe (K) Rinteln<br />

CBR Holding GmbH (K) Celle<br />

MTU Maintenance<br />

Hannover GmbH Langenhagen<br />

ZF Boge Elastmetall GmbH (K) Damme<br />

535,8 3.173 Kunststoffverarbeitung<br />

ZF Boge Elastmetall GmbH<br />

Lenze Gruppe (K) g)<br />

Bahlsen Gruppe (K)<br />

Damme<br />

Aerzen<br />

Hannover<br />

373,5<br />

529,0<br />

525,0<br />

Otto Bock Firmengruppe (K) Duderstadt<br />

516,9<br />

EDEKA Handelsgesellschaft<br />

Nordwest mbH<br />

KWS Saat AG (K) b)<br />

BauKing AG (K)<br />

Wernsing<br />

Unternehmensgruppe (K)<br />

VB Autobatterie GmbH<br />

Sartorius AG (K)<br />

Wiefelstede<br />

Einbeck<br />

Hannover<br />

Addrup-Essen<br />

Hannover<br />

Göttingen<br />

508,6<br />

505,0<br />

500,0<br />

491,0<br />

486,2<br />

484,3<br />

784,1<br />

767,0<br />

702,0<br />

695,9<br />

691,3<br />

688,3<br />

680,0<br />

668,2<br />

650,1<br />

633,2<br />

631,7<br />

610,4<br />

578,9<br />

570,0<br />

561,9<br />

551,0<br />

549,8<br />

2.296<br />

2.553<br />

298<br />

2.421<br />

2.744<br />

1.420<br />

7.000<br />

3.569<br />

1.708<br />

2.112<br />

2.488<br />

6.686<br />

1.877<br />

1.580<br />

2.067<br />

520<br />

1.271<br />

Elektrotechnik<br />

Herstellung von Kabeln<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Schienenfahrzeugbau<br />

IT-Dienstleistungen<br />

Schiffbau<br />

Groß- und Einzelhandel<br />

Einzelhandel<br />

Chemische Industrie<br />

Finanzdienstleistungen<br />

Papiergewerbe<br />

Techn. Dienstleistungen<br />

Chemische Industrie<br />

Großhandel (Lebensmittel)<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Großhandel (Textilien)<br />

Flugzeugtriebwerkwartung<br />

1.916 Gummimetalltechnik<br />

2.985 Antriebstechnik<br />

3.431 Ernährungsgewerbe<br />

4.038 Orthopädische Industrie,<br />

Kunststoffe<br />

529 Großhandel (Lebensmittel)<br />

2.652 Saatgut, Biochemie<br />

1.959 Groß- und Einzelhandel<br />

(Baustoffe)<br />

2.400 Ernährungsgewerbe<br />

860 Herstellung von Akkumulatoren,<br />

Batterien<br />

3.623 Wägetechnologie,<br />

Zulieferer für Biotechnologie<br />

114 Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen<br />

Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen 115


Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />

2005 2005<br />

(in Mio. EUR)<br />

69 (52)<br />

70 (61)<br />

71 (59)<br />

72 (75)<br />

73 (- )<br />

74 (66)<br />

75 (- )<br />

76 (72)<br />

77 (69)<br />

78 (71)<br />

79 (78)<br />

80 (70)<br />

81 (76)<br />

82 (77)<br />

Ineos Vinyls <strong>Deutsch</strong>land<br />

GmbH<br />

Verlagsgesellschaft Madsack<br />

(K)<br />

Gausepohl Fleisch GmbH (K)<br />

NT plus AG - Konzern<br />

GP Günter Papenburg AG (K)<br />

Sappi <strong>Deutsch</strong>land Holding<br />

GmbH (K) d)<br />

Sun Chemical Holding<br />

GmbH (K)<br />

Wessels + Müller Gruppe (K)<br />

CEWE Color Holding AG (K)<br />

GLUNZ AG<br />

Sprehe Gruppe (K)<br />

Piepenbrock<br />

Unternehmensgruppe (K)<br />

esco Gruppe (K)<br />

D & S Fleisch GmbH<br />

Wilhelmshaven<br />

Hannover<br />

Dissen a.T.W<br />

Osnabrück<br />

Schwarmstedt<br />

Alfeld (Leine)<br />

Osterode am Harz<br />

Osnabrück<br />

Oldenburg<br />

Meppen<br />

Cappeln<br />

Osnabrück<br />

Hannover<br />

Essen/Oldenbug<br />

476,7<br />

469,0<br />

468,0<br />

465,2<br />

460,0<br />

438,7<br />

438,3<br />

435,9<br />

431,1<br />

412,3<br />

405,3<br />

401,6<br />

400,5<br />

397,8<br />

448<br />

2.842<br />

804<br />

267<br />

2.634<br />

1.580<br />

755<br />

1.970<br />

3.730<br />

1.196<br />

1.516<br />

23.621<br />

1.405<br />

585<br />

Chemische Industrie<br />

Verlagswesen<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Großhandel<br />

Baugewerbe<br />

Papiergewerbe<br />

Chemische Industrie<br />

Großhandel (Kfz-Teile)<br />

Fotolabore<br />

Holzwerkstoffe<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Dienstleistungen,<br />

Verpackungstechnik<br />

Herstellung und Vertrieb von<br />

Salzprodukten<br />

Ernährungsgewerbe<br />

83 (79)<br />

84 (74)<br />

85 (81)<br />

86 (95)<br />

87 (85)<br />

88 (90)<br />

89 (86)<br />

90 (93)<br />

91 (82)<br />

92 (97)<br />

93 (83)<br />

94 (87)<br />

95 ( - )<br />

Kamax Gruppe (K)<br />

Berentzen Gruppe AG (K)<br />

Kodak Polychrome Graphics<br />

GmbH<br />

Braunschweiger Versorgungs<br />

AG & Co. KG<br />

Köster AG<br />

Gebr. Stolle GmbH & Co.<br />

KG<br />

Stiebel Eltron GmbH & Co.<br />

KG (K)<br />

Komatsu <strong>Deutsch</strong>land<br />

GmbH (K) c)<br />

Wolff Walsrode AG (K)<br />

H. Kemper GmbH & Co.<br />

KG<br />

Sievert AG & Co. KG (K)<br />

Firmengruppe R. Stöver (K)<br />

Vion Convenience GmbH<br />

Osterode am Harz<br />

Haselünne<br />

Osterode am Harz<br />

Braunschweig<br />

Osnabrück<br />

Visbek<br />

Holzminden<br />

Hannover<br />

Bomlitz<br />

Nortrup<br />

Osnabrück<br />

Wildeshausen<br />

Wunstorf<br />

396,5<br />

377,3<br />

375,9<br />

372,7<br />

365,0<br />

350,0<br />

346,7<br />

346,0<br />

336,7<br />

333,4<br />

330,5<br />

330,0<br />

328,9<br />

2.453<br />

696<br />

779<br />

557<br />

1.000<br />

454<br />

2.436<br />

623<br />

1.463<br />

1.234<br />

1.409<br />

1.400<br />

150<br />

Herstellung von Formteilen,<br />

Anlagen<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Offsetdruckplattenherstellung<br />

Energieversorgung<br />

Baugewerbe<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Elektrotechnik<br />

Baumaschinen<br />

Chemische Industrie<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Baustoffindustrie<br />

Ernährungsgewerbe<br />

Groß- und Einzelhandel (Vieh)<br />

Rang* Unternehmen Sitz Umsatz Beschäftigte Branche<br />

2005 2005<br />

(in Mio. EUR)<br />

96 (92) Emsland Stärke GmbH Emlichheim<br />

327,0 845 Ernährungsgewerbe<br />

(K) b)<br />

97 (84) DEVIL Computer Vertriebs Braunschweig<br />

GmbH<br />

326,6 200 Einzelhandel (EDV)<br />

98 (99)<br />

99 (80)<br />

100 (98)<br />

E.ON IS GmbH (K)**<br />

Crown Cork & Seal<br />

<strong>Deutsch</strong>land Holdings<br />

GmbH (K)**<br />

Sonepar <strong>Deutsch</strong>land/<br />

Region Nord-Ost GmbH<br />

Hannover<br />

Seesen<br />

Hannover<br />

323,7<br />

319,4<br />

316,2<br />

2.350<br />

702<br />

726<br />

Dienstleistungen für die<br />

Energiewirtschaft<br />

Metallverarbeitung<br />

Großhandel (Elektro)<br />

Umsatzzahlen gemäß Unternehmensangaben, außer s. **)<br />

*) Vorjahresrang in Klammern<br />

**) Umsatzzahlen gemäß Geschäftsbericht<br />

***) K = Konzern bzw. Gruppe konsolidiert<br />

Anmerkungen zur Umsatzliste<br />

a) 28. Februar<br />

b) 30. Juni<br />

c) 31. März<br />

d) 30. September<br />

e) 31. Juli<br />

f) 31. Mai<br />

g) 30. April<br />

116 Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen<br />

Die 100 umsatzstärksten niedersächsischen Unternehmen 117


Anlage Nr. 3 | Eine Auswahl von Banken und Sparkassen in Hannover<br />

CitiBank<br />

Kurt-Schumacher-Str. 37, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 124030<br />

fax: 0049 511 1240344<br />

www.citibank.de<br />

Commerzbank<br />

Theaterstr. 11/12, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 30370<br />

fax: 0049 511 3037246<br />

www.commerzbank.de<br />

Credit Suisse<br />

Theaterstraße 15, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 2629290<br />

fax: 0049 511 26292960<br />

www.credit-suisse.com<br />

<strong>Deutsch</strong>e Bank<br />

Georgsplatz 20, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 3650<br />

fax: 0049 511 3652385<br />

www.deutsche-bank.de<br />

<strong>Deutsch</strong>e Hypo Bank AG<br />

Georgsplatz 8, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 30450<br />

fax: 0049 511 3045459<br />

www.deutschehypo.de<br />

Dresdner Bank<br />

Rathenaustraße 4, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 36620<br />

fax: 0049 511 36622633<br />

www.dresdnerbank.de<br />

GE Money Bank<br />

Vahrenwalder Straße 315A, 30179 Hannover<br />

tel: 0049 511 64650<br />

fax: 0049 511 6465233<br />

www.ge-moneybank.de<br />

Hannoversche Volksbank<br />

Kurt-Schumacher-Str. 19, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 12210<br />

fax: 0049 511 1221446<br />

www.hannoversche-volksbank.de<br />

www.hanvb.de<br />

HVB Hypo Vereinsbank<br />

Rathenaustraße 5-6, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 3664<br />

www.hypovereinsbank.de<br />

www.hvb.de<br />

NORD/LB Norddeutsche Landesbank<br />

Girozentrale<br />

Friedrichswall 10, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 3610<br />

fax: 0049 511 3612502<br />

www.nordlb.de<br />

Norisbank<br />

Limburgstraße 8, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 329026<br />

fax: 0049 511 3631637<br />

www.norisbank.de<br />

SEB Bank<br />

Rathenaustraße 3, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 36630<br />

fax: 0049 511 3663143<br />

www.seb.de<br />

Sparda-Bank<br />

Ernst-August-Platz 8, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 30180<br />

fax: 0049 511 3018100<br />

www.sparda-bank.de<br />

www.sparda.de<br />

Sparkasse Hannover<br />

Aegidientorplatz 1, 30159 Hannover<br />

tel: 0049 511 30000<br />

fax: 0049 511 30009000<br />

www.sparkasse-hannover.de<br />

118<br />

Banken und Sparkassen in Hannover

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