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Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner

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) Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />

Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

Das neue deutsche Aufenthaltsgesetz<br />

(AufenthaltsG), das den Aufenthalt von<br />

Drittstaatlern regelt, will die Zuwanderung<br />

von ausländischen Unternehmern mit<br />

innovativen Geschäftsideen fördern. Nach<br />

dem Aufenthaltsgesetz kann nunmehr<br />

bereits zu Beginn des Aufenthalts in Niedersachsen<br />

ein Aufenthaltstitel zur Ausübung<br />

einer selbständigen Tätigkeit erteilt<br />

werden. Nicht-EU-Staatsangehörige können<br />

– soweit sie nicht zu der Gruppe der<br />

EU-assoziierten Länder gehören – erst<br />

dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis<br />

erhalten, soweit die folgenden<br />

zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />

Positive wirtschaftliche Wirkung<br />

Für die Aufnahme der geplanten selbständigen<br />

Tätigkeit sollte ein übergeordnetes<br />

wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes<br />

regionales Bedürfnis bestehen. Zudem<br />

muss die Tätigkeit eine positive Auswirkung<br />

auf die Wirtschaft erwarten lassen und die<br />

Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital<br />

oder durch eine Kreditzusage<br />

gewährleistet sein. Die beiden ersten<br />

Voraussetzungen sind grundsätzlich dann<br />

erfüllt, soweit der Geschäftssuchende<br />

Investitionen im Umfang von 500.000 Euro<br />

tätigt und mindestens fünf Arbeitsplätze<br />

schafft.<br />

Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist<br />

jedoch nicht zwingend. Liegen die beiden<br />

ersten Voraussetzungen nicht vor, kann<br />

das Vorhaben unter anderem wegen der<br />

besonderen Tragfähigkeit der Geschäftsidee,<br />

den unternehmerischen Erfahrungen des<br />

Ausländers oder auch dem besonderen<br />

Beitrag für Innovation und Forschung<br />

erlaubt werden.<br />

Tragfähigkeit des Vorhabens<br />

Will der Geschäftssuchende eine selbständige<br />

Tätigkeit aufnehmen, so muss er je<br />

nach Art der Tätigkeit sein Vorhaben umfangreich<br />

erläutern. Es muss unter anderem<br />

Nachweise über seine berufliche oder<br />

fachliche Befähigung, Referenzen von<br />

Geschäftspartnern und alle sonst erheblichen<br />

Unterlagen bezüglich der geplanten<br />

Tätigkeit vorlegen. Bei Gesellschaften ist<br />

der Nachweis über die gesellschaftsrechtliche<br />

Stellung des Antragstellers zu erbringen.<br />

Dies umfasst insbesondere alle Unterlagen<br />

zum Errichtungsakt der Gesellschaft sowie<br />

die Namen der vertretungsberechtigten<br />

Gesellschafter und etwaiger Vorstandsmitglieder.<br />

Niederlassungserlaubnis bereits nach drei<br />

Jahren möglich<br />

Der Aufenthaltstitel für zuwandernde<br />

Selbständige wird in Form einer Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt. Die sofortige Erteilung<br />

einer Niederlassungserlaubnis ist<br />

damit grundsätzlich nicht möglich. Allerdings<br />

hat der selbständig Tätige bereits nach<br />

Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit,<br />

dass die Aufenthaltserlaubnis in eine<br />

unbefristete Niederlassungserlaubnis<br />

umgewandelt wird, soweit die Tätigkeit<br />

erfolgreich verläuft und der Lebensunterhalt<br />

gesichert ist.<br />

Beteiligte Behörden<br />

Zuständiges Prüfungsorgan bei der Beurteilung<br />

der Voraussetzungen ist die Ausländerbehörde<br />

an dem Ort, an dem der<br />

ausländische Staatsbürger seine Geschäftstätigkeit<br />

aufnehmen will (bei aus dem<br />

Ausland einreisenden ausländischen Staatsbürgern<br />

ist die Auslandsvertretung maßgeblich;<br />

diese arbeitet dann mit der jeweils<br />

zuständigen Ausländerbehörde zusammen).<br />

Wegen der komplexen Sachzusammenhänge<br />

– etwa bei der Beurteilung der<br />

Tragfähigkeit des Vorhabens – werden<br />

oftmals die fachkundigen öffentlich-rechtlichen<br />

Körperschaften vor Ort um Stellungnahme<br />

gebeten. Das sind beispielsweise<br />

die regional zuständigen Gewerbeämter<br />

und die Berufskammern, wie z.B. die<br />

Industrie- und Handels-, Handwerks- und<br />

Architektenkammern. Sie fassen das<br />

Ergebnis in Form einer Stellungnahme<br />

zusammen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden<br />

hat die Ausländerbehörde zu<br />

beachten, eine bindende Wirkung für die<br />

Entscheidung haben sie allerdings nicht. In<br />

der Praxis folgen die Ausländerbehörden<br />

jedoch üblicherweise den Vorgaben der<br />

Fachbehörden. Soweit erforderlich leitet<br />

die Ausländerbehörde die Entscheidung<br />

an die jeweilige deutsche Vertretung im<br />

Ausland weiter.<br />

Geschäftsführertätigkeiten<br />

Das deutsche Zuwanderungsrecht sieht<br />

für die Tätigkeiten von Geschäftsführern<br />

oder anderen Vertretern von Kapital- oder<br />

Personengesellschaften gewisse Erleichterungen<br />

vor.<br />

Beabsichtigt ein Geschäftsführer, Inhaber<br />

oder leitender Angestellter, sich länger in<br />

Niedersachsen vor Ort aufzuhalten, benötigt<br />

auch dieser als Nicht-EU-Staatsangehöriger<br />

allerdings einen entsprechenden Aufenthaltstitel.<br />

Unabhängig von der Rechtsform<br />

seines Unternehmens muss der Unternehmer<br />

der zuständigen Ausländerbehörde<br />

verschiedene Nachweise vorlegen, die den<br />

Zweck, die Berechtigung und die Absicherung<br />

seines Vorhabens belegen.<br />

Hält sich der Gesellschafter, Geschäftsführer<br />

oder Inhaber einer Gesellschaft nur kurzfristig<br />

in Niedersachsen und <strong>Deutsch</strong>land<br />

auf, ist es ausreichend, wenn er beispielsweise<br />

mit einem Geschäftsvisum einreist.<br />

Ist ein Gesellschafter weder als Geschäftsführer<br />

noch als Prokurist für sein Unternehmen<br />

tätig, benötigt er für einen kurzfristigen<br />

Aufenthalt ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis.<br />

Aus seiner bloß kapitalmäßigen<br />

Beteiligung an einer Gesellschaft<br />

hat er im Umkehrschluss aber auch keinen<br />

Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.<br />

26 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 27

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