Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
Erfolgreiche ePaper selbst erstellen
Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.
) Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit<br />
Erteilung des Aufenthaltstitels<br />
Das neue deutsche Aufenthaltsgesetz<br />
(AufenthaltsG), das den Aufenthalt von<br />
Drittstaatlern regelt, will die Zuwanderung<br />
von ausländischen Unternehmern mit<br />
innovativen Geschäftsideen fördern. Nach<br />
dem Aufenthaltsgesetz kann nunmehr<br />
bereits zu Beginn des Aufenthalts in Niedersachsen<br />
ein Aufenthaltstitel zur Ausübung<br />
einer selbständigen Tätigkeit erteilt<br />
werden. Nicht-EU-Staatsangehörige können<br />
– soweit sie nicht zu der Gruppe der<br />
EU-assoziierten Länder gehören – erst<br />
dann eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis<br />
erhalten, soweit die folgenden<br />
zusätzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.<br />
Positive wirtschaftliche Wirkung<br />
Für die Aufnahme der geplanten selbständigen<br />
Tätigkeit sollte ein übergeordnetes<br />
wirtschaftliches Interesse oder ein besonderes<br />
regionales Bedürfnis bestehen. Zudem<br />
muss die Tätigkeit eine positive Auswirkung<br />
auf die Wirtschaft erwarten lassen und die<br />
Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital<br />
oder durch eine Kreditzusage<br />
gewährleistet sein. Die beiden ersten<br />
Voraussetzungen sind grundsätzlich dann<br />
erfüllt, soweit der Geschäftssuchende<br />
Investitionen im Umfang von 500.000 Euro<br />
tätigt und mindestens fünf Arbeitsplätze<br />
schafft.<br />
Das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist<br />
jedoch nicht zwingend. Liegen die beiden<br />
ersten Voraussetzungen nicht vor, kann<br />
das Vorhaben unter anderem wegen der<br />
besonderen Tragfähigkeit der Geschäftsidee,<br />
den unternehmerischen Erfahrungen des<br />
Ausländers oder auch dem besonderen<br />
Beitrag für Innovation und Forschung<br />
erlaubt werden.<br />
Tragfähigkeit des Vorhabens<br />
Will der Geschäftssuchende eine selbständige<br />
Tätigkeit aufnehmen, so muss er je<br />
nach Art der Tätigkeit sein Vorhaben umfangreich<br />
erläutern. Es muss unter anderem<br />
Nachweise über seine berufliche oder<br />
fachliche Befähigung, Referenzen von<br />
Geschäftspartnern und alle sonst erheblichen<br />
Unterlagen bezüglich der geplanten<br />
Tätigkeit vorlegen. Bei Gesellschaften ist<br />
der Nachweis über die gesellschaftsrechtliche<br />
Stellung des Antragstellers zu erbringen.<br />
Dies umfasst insbesondere alle Unterlagen<br />
zum Errichtungsakt der Gesellschaft sowie<br />
die Namen der vertretungsberechtigten<br />
Gesellschafter und etwaiger Vorstandsmitglieder.<br />
Niederlassungserlaubnis bereits nach drei<br />
Jahren möglich<br />
Der Aufenthaltstitel für zuwandernde<br />
Selbständige wird in Form einer Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt. Die sofortige Erteilung<br />
einer Niederlassungserlaubnis ist<br />
damit grundsätzlich nicht möglich. Allerdings<br />
hat der selbständig Tätige bereits nach<br />
Ablauf von drei Jahren die Möglichkeit,<br />
dass die Aufenthaltserlaubnis in eine<br />
unbefristete Niederlassungserlaubnis<br />
umgewandelt wird, soweit die Tätigkeit<br />
erfolgreich verläuft und der Lebensunterhalt<br />
gesichert ist.<br />
Beteiligte Behörden<br />
Zuständiges Prüfungsorgan bei der Beurteilung<br />
der Voraussetzungen ist die Ausländerbehörde<br />
an dem Ort, an dem der<br />
ausländische Staatsbürger seine Geschäftstätigkeit<br />
aufnehmen will (bei aus dem<br />
Ausland einreisenden ausländischen Staatsbürgern<br />
ist die Auslandsvertretung maßgeblich;<br />
diese arbeitet dann mit der jeweils<br />
zuständigen Ausländerbehörde zusammen).<br />
Wegen der komplexen Sachzusammenhänge<br />
– etwa bei der Beurteilung der<br />
Tragfähigkeit des Vorhabens – werden<br />
oftmals die fachkundigen öffentlich-rechtlichen<br />
Körperschaften vor Ort um Stellungnahme<br />
gebeten. Das sind beispielsweise<br />
die regional zuständigen Gewerbeämter<br />
und die Berufskammern, wie z.B. die<br />
Industrie- und Handels-, Handwerks- und<br />
Architektenkammern. Sie fassen das<br />
Ergebnis in Form einer Stellungnahme<br />
zusammen. Die Stellungnahmen der Fachbehörden<br />
hat die Ausländerbehörde zu<br />
beachten, eine bindende Wirkung für die<br />
Entscheidung haben sie allerdings nicht. In<br />
der Praxis folgen die Ausländerbehörden<br />
jedoch üblicherweise den Vorgaben der<br />
Fachbehörden. Soweit erforderlich leitet<br />
die Ausländerbehörde die Entscheidung<br />
an die jeweilige deutsche Vertretung im<br />
Ausland weiter.<br />
Geschäftsführertätigkeiten<br />
Das deutsche Zuwanderungsrecht sieht<br />
für die Tätigkeiten von Geschäftsführern<br />
oder anderen Vertretern von Kapital- oder<br />
Personengesellschaften gewisse Erleichterungen<br />
vor.<br />
Beabsichtigt ein Geschäftsführer, Inhaber<br />
oder leitender Angestellter, sich länger in<br />
Niedersachsen vor Ort aufzuhalten, benötigt<br />
auch dieser als Nicht-EU-Staatsangehöriger<br />
allerdings einen entsprechenden Aufenthaltstitel.<br />
Unabhängig von der Rechtsform<br />
seines Unternehmens muss der Unternehmer<br />
der zuständigen Ausländerbehörde<br />
verschiedene Nachweise vorlegen, die den<br />
Zweck, die Berechtigung und die Absicherung<br />
seines Vorhabens belegen.<br />
Hält sich der Gesellschafter, Geschäftsführer<br />
oder Inhaber einer Gesellschaft nur kurzfristig<br />
in Niedersachsen und <strong>Deutsch</strong>land<br />
auf, ist es ausreichend, wenn er beispielsweise<br />
mit einem Geschäftsvisum einreist.<br />
Ist ein Gesellschafter weder als Geschäftsführer<br />
noch als Prokurist für sein Unternehmen<br />
tätig, benötigt er für einen kurzfristigen<br />
Aufenthalt ebenfalls keine Aufenthaltserlaubnis.<br />
Aus seiner bloß kapitalmäßigen<br />
Beteiligung an einer Gesellschaft<br />
hat er im Umkehrschluss aber auch keinen<br />
Anspruch auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis.<br />
26 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 27