Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
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j) Steuern<br />
Grundsätzlich beinhaltet die geschäftliche<br />
Tätigkeit in Niedersachsen die Pflicht zur<br />
Leistung von Steuern. Je nach Wahl der<br />
Rechtsform und sonstiger formaler Ausgestaltungen<br />
unterscheiden sich die<br />
Steuerpflichten zum Teil erheblich. Dabei<br />
ist grundsätzlich zu unterscheiden nach<br />
Ertragsteuern (Lohnsteuer, Einkommensteuer,<br />
Körperschaftsteuer, Gewerbeertragsteuer),<br />
Verkehrsteuern (z. B. Grunderwerbsteuer,<br />
Umsatzsteuer) und Verbrauchsteuern<br />
(Mineralölsteuer, Alkoholsteuer<br />
usw.). Die Grundlagen des Besteuerungsrechts<br />
in <strong>Deutsch</strong>land finden sich in<br />
der Abgabenordnung (AO).<br />
aa) Unbeschränkte Steuerpflicht<br />
Der unbeschränkten deutschen Steuerpflicht<br />
unterliegen alle Personen, die in<br />
<strong>Deutsch</strong>land entweder ihren Wohnsitz<br />
oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt<br />
haben. Dabei hat eine Person dann ihren<br />
gewöhnlichen Aufenthalt in <strong>Deutsch</strong>land,<br />
wenn sie sich – auch ohne eine Wohnung<br />
zu nehmen – zeitlich zusammenhängend<br />
länger als sechs Monate in <strong>Deutsch</strong>land<br />
aufhält. Kurze (Urlaubs-) Auslandsaufenthalte<br />
unterbrechen diese Sechs-Monats-<br />
Frist nicht. Für natürliche Personen, die in<br />
<strong>Deutsch</strong>land weder einen Wohnsitz noch<br />
einen gewöhnlichen Aufenthalt haben,<br />
aber inländische Einkünfte beziehen,<br />
gelten die Sonderregelungen über die<br />
beschränkte Steuerpflicht.<br />
bb) Beschränkte Steuerpflicht<br />
Personen, die weder ihren Wohnsitz noch<br />
ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Niedersachsen<br />
haben, können in <strong>Deutsch</strong>land<br />
steuerpflichtig sein. Ihre Steuerpflicht ist<br />
dann auf die in <strong>Deutsch</strong>land erwirtschafteten<br />
Einkünfte beschränkt. Beschränkte<br />
Steuerpflicht liegt vor, sobald hier Einkünfte<br />
erzielt werden, etwa aus Kapitalvermögen,<br />
Grundbesitz oder gewerblicher Tätigkeit.<br />
Die Frage der beschränkten Steuerpflicht<br />
stellt sich also regelmäßig bei geschäftlicher<br />
oder unternehmerischer Tätigkeit<br />
ausländischer Unternehmen in <strong>Deutsch</strong>land.<br />
cc) Doppelbesteuerungsabkommen<br />
Zur Vermeidung doppelter Besteuerung<br />
bei internationalen Aktivitäten und grenzüberschreitenden<br />
Investitionen hat<br />
<strong>Deutsch</strong>land eine Vielzahl bilateraler<br />
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) auf<br />
dem Gebiet der Ertragsteuern abgeschlossen.<br />
Im Grundsatz ist das DBA ein völkerrechtlicher<br />
Vertrag zwischen zwei Staaten,<br />
in dem geregelt wird, in welchem Umfang<br />
dem Staat das Besteuerungsrecht für die<br />
in seinem Hoheitsgebiet erzielten Einkünfte<br />
zusteht. Die Vertragsstaaten verpflichten<br />
sich gegenseitig, immer die Einkünfte, die<br />
das Abkommen dem anderen Staat ganz<br />
oder teilweise zur Besteuerung vorbehält,<br />
selbst nicht oder nur ermäßigt zu besteuern.<br />
Ein DBA soll so vermeiden, dass z.B. die<br />
Einkünfte eines Bürgers, der in einem<br />
Staat seinen Wohnsitz hat und aus dem<br />
anderen Staat Einkünfte bezieht (Quellstaat),<br />
in beiden Staaten voll besteuert<br />
werden.<br />
Solche Abkommen bestehen mit allen<br />
Industrieländern und den meisten sonstigen<br />
Handelspartnerländern. Die verschiedenen<br />
DBA folgen zunehmend dem von der<br />
OECD entworfenen Vertragsmuster.<br />
Das Abkommen gilt regelmäßig für Personen,<br />
die in <strong>Deutsch</strong>land, dem ausländischen<br />
Staat oder beiden Vertragsstaaten ansässig<br />
sind. Es ist jedoch nicht für alle, sondern<br />
meist nur für bestimmte Einkunftsarten<br />
anwendbar.<br />
Eine Person ist dort ansässig, wo sie aufgrund<br />
ihres Wohnsitzes, ihres ständigen<br />
Aufenthaltes, ihrer Geschäftsleitung oder<br />
eines ähnlichen Merkmals steuerpflichtig<br />
ist. Ist ein Unternehmen sowohl im Ausland<br />
als auch in Niedersachsen in diesem<br />
Sinne ansässig, so gilt es im Konfliktfall<br />
nur in dem Staat als ansässig, in dem sich<br />
die tatsächliche Geschäftsleitung befindet.<br />
Eine natürliche Person gilt nur dann als<br />
ansässig, wenn sie über eine ständige Wohnstätte<br />
verfügt, wobei im Zweifelsfall der<br />
Mittelpunkt des Lebensinteresses gilt. Die<br />
Doppelbesteuerungsabkommen und ihre<br />
Regelungen im Einzelnen sind auf der Homepage<br />
des Bundesfinanzministeriums einsehbar.<br />
http://www.bundesfinanzministerium.de<br />
Demgegenüber sind entsprechende Abkommen<br />
auf dem Gebiet der Erbschaft- und<br />
Schenkungsteuer sowie auf dem Gebiet<br />
der Rechts- und Amtshilfe in Steuerangelegenheiten<br />
bisher nur von wenigen Staaten<br />
ratifiziert worden.<br />
bb) Ertragsteuern<br />
Ertragssteuern sind Steuern, die für einen<br />
Zufluss von Geld oder geldwerten Gütern<br />
für einen bestimmten Zeitraum (Besteuerungszeitraum)<br />
erhoben werden. Zu den<br />
Ertragssteuern in <strong>Deutsch</strong>land gehören<br />
beispielsweise die Einkommen-, die Körperschafts-<br />
und die Gewerbesteuer.<br />
Grundsätzlich gilt hierbei, dass alle natürlichen<br />
Personen, auch Personen in den<br />
Personengesellschaften, einkommensteuerpflichtig<br />
sind. Kapitalgesellschaften sind<br />
verpflichtet, die so genannte Körperschaftsteuer<br />
zu zahlen.<br />
Schließlich sind alle Gewerbetreibenden,<br />
nicht aber Freiberufler (Rechtsanwälte,<br />
Ärzte usw.) darüber hinaus zur Zahlung<br />
der örtlichen Gewerbesteuer verpflichtet.<br />
Einkommensteuer<br />
Die Einkommensteuer betrifft im Ergebnis<br />
alle natürliche Personen, insbesondere auch<br />
die Gesellschafter von Personengesellschaften<br />
wie der GbR, OHG, KG und der Mischformen,<br />
wenn sie als Personengesellschaft<br />
ausgebildet sind (zum Beispiel die GmbH<br />
& Co KG). Personengesellschaften selbst<br />
sind weder einkommen- noch körperschaftsteuerpflichtig.<br />
Das Einkommensteuergesetz (EStG)<br />
unterscheidet sieben Einkunftsarten:<br />
42 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 43