Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
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Geschäftsführertätigkeit<br />
Der Geschäftsführer einer GmbH übt<br />
ausländerrechtlich grundsätzlich eine<br />
selbständige Tätigkeit aus. Das gilt auch<br />
dann, wenn der die Erwerbstätigkeit des<br />
ausländischen Geschäftsführers beschreibende<br />
Vertrag die Stellung des Geschäftsführers<br />
als Angestellter bezeichnet. Voraussetzung<br />
für die Einordnung als<br />
Selbständiger ist, dass Gesellschafter- und<br />
Angestelltenvertrag festlegen, dass der<br />
Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt<br />
und von den Beschränkungen des § 181<br />
BGB befreit ist. Wegen seiner beherrschenden<br />
Stellung im Betrieb ist insofern<br />
nicht mehr von einem abhängigen<br />
Beschäftigungsverhältnis auszugehen.<br />
Eine im ausländerrechtlichen Sinne<br />
selbständige Erwerbstätigkeit liegt damit<br />
insbesondere bei folgenden Tätigkeiten<br />
vor:<br />
° Einzelunternehmer<br />
° geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter<br />
(einer GbR, OHG oder KG)<br />
° gesetzlicher Vertreter einer juristischen<br />
Person (etwa der Geschäftsführer einer<br />
GmbH)<br />
° leitender Angestellter mit Prokura oder<br />
Generalvollmacht<br />
° Stellvertreter gemäß § 45 Gewerbeordnung<br />
oder § 9 Gaststättengesetz<br />
cc) Aufnahme einer unselbständigen<br />
Tätigkeit<br />
Allgemeine Bestimmungen<br />
Nicht-EU-Bürgern, die zur Aufnahme einer<br />
unselbständigen Tätigkeit neu in die Bundesrepublik<br />
einreisen, steht der Arbeitsmarkt<br />
in Niedersachsen nur eingeschränkt<br />
zur Verfügung.<br />
Seit 1973 gilt grundsätzlich der so genannte<br />
Anwerberstopp für ausländische Arbeitnehmer.<br />
Dieser wurde jedoch in jüngster<br />
Zeit zu Gunsten Hochqualifizierter mit der<br />
Änderung der aufenthaltsrechtlichen<br />
Bestimmungen im Zuwanderungsgesetz<br />
gelockert.<br />
Nicht-EU-Ausländer, die bereits in <strong>Deutsch</strong>land<br />
leben, haben die Möglichkeit, eine<br />
Änderung des bereits bestehenden Aufenthaltstitels<br />
zu beantragen, soweit der<br />
bisherige Aufenthaltstitel nicht zu der<br />
Aufnahme der jetzt geplanten Tätigkeit<br />
berechtigt.<br />
Im Grundsatz kann ein Aufenthaltstitel zur<br />
Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit<br />
nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur<br />
erfolgen. Etwas anderes gilt nur, soweit<br />
eine Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche<br />
Vereinbarung vorsieht, dass die<br />
Aufnahme der Erwerbstätigkeit auch ohne<br />
Zustimmung der Arbeitsagentur zulässig ist.<br />
In jedem Fall ist wieder die Ausländerbehörde<br />
am Ort des Wohnsitzes des<br />
ausländischen Staatsbürgers zuständige<br />
Behörde. Ist die Zustimmung der Arbeitsagentur<br />
erforderlich, gibt sie ihre Entscheidung<br />
intern an die Ausländerbehörde weiter.<br />
In die Entscheidung der Arbeitsagentur<br />
fließen die folgenden Kriterien mit ein:<br />
Zum einen muss gewährleistet sein, dass<br />
die Beschäftigung des ausländischen<br />
Arbeitnehmers nicht zu nachteiligen Auswirkungen<br />
auf dem deutschen Arbeitsmarkt<br />
führt. Zum anderen dürfen für die beantragte<br />
Tätigkeit keine deutschen Arbeitnehmer<br />
oder Ausländer, die diesen rechtlich<br />
gleichgestellt sind oder andere ausländische<br />
Staatsbürger, die nach dem Recht<br />
der EU einen vorrangigen Zugang zum<br />
Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen<br />
(Vorrangprüfung, siehe auch in diesem<br />
Kapitel unter Ziffer 2c) aa)).<br />
Aber auch wenn diese Voraussetzungen<br />
nicht erfüllt sind, kann die Agentur für<br />
Arbeit als prüfende Behörde ihre Zustimmung<br />
erteilen. Voraussetzung ist, dass<br />
diese für einzelne Wirtschaftszweige feststellt,<br />
dass die Besetzung von offenen<br />
Stellen arbeitsmarkt- und integrationspolitisch<br />
verantwortbar ist und der ausländische<br />
Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren<br />
Bedingungen als ein vergleichbarer<br />
deutscher Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />
Regelmäßig notwendig ist der Nachweis<br />
eines konkreten Arbeitsplatzangebots an<br />
den ausländischen Staatsbürger.<br />
Welcher Aufenthaltstitel für den Nicht-Eu-<br />
Bürger bei der Tätigkeitsaufnahme in<br />
Niedersachsen in Betracht kommt und<br />
welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein<br />
müssen, richtet sich grundsätzlich nach<br />
der Art der angestrebten Tätigkeit.<br />
Niedrig qualifizierte Beschäftigung<br />
Grundsätzlich ist es nicht möglich, einen Aufenthaltstitel<br />
für die Aufnahme einer unselbständigen<br />
Tätigkeit zu erlangen, die keine<br />
qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.<br />
Ausnahmen bestehen unter anderem für<br />
Saisonbeschäftigungen im Hotel- und<br />
Gaststättengewerbe, in der Land- und<br />
Forstwirtschaft oder der Gemüse- und<br />
Obstverwaltung sowie im künstlerischen<br />
Bereich. Zu dieser Gruppe zählen ebenfalls<br />
Au-pair-Beschäftigungsverhältnisse.<br />
In jedem Fall ist die Zustimmung der zuständigen<br />
Agentur für Arbeit notwendig.<br />
Der zur Ausübung berechtigende Titel<br />
wird in diesen Fällen stets als zeitlich<br />
befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.<br />
Die aufgeführten gesetzlich vorgesehenen<br />
Bereiche, in denen die Ausübung einer<br />
abhängigen Beschäftigung zulässig ist,<br />
gelten vorbehaltlich etwaiger von der<br />
Bundesrepiublik <strong>Deutsch</strong>land getroffenen<br />
zwischenstaatlichen Vereinbarungen.<br />
Qualifizierte Beschäftigung<br />
Eine qualifizierte Beschäftigung setzt eine<br />
mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />
voraus. Erforderlich für die Tätigkeits-<br />
28 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 29