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Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner

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Geschäftsführertätigkeit<br />

Der Geschäftsführer einer GmbH übt<br />

ausländerrechtlich grundsätzlich eine<br />

selbständige Tätigkeit aus. Das gilt auch<br />

dann, wenn der die Erwerbstätigkeit des<br />

ausländischen Geschäftsführers beschreibende<br />

Vertrag die Stellung des Geschäftsführers<br />

als Angestellter bezeichnet. Voraussetzung<br />

für die Einordnung als<br />

Selbständiger ist, dass Gesellschafter- und<br />

Angestelltenvertrag festlegen, dass der<br />

Geschäftsführer alleinvertretungsberechtigt<br />

und von den Beschränkungen des § 181<br />

BGB befreit ist. Wegen seiner beherrschenden<br />

Stellung im Betrieb ist insofern<br />

nicht mehr von einem abhängigen<br />

Beschäftigungsverhältnis auszugehen.<br />

Eine im ausländerrechtlichen Sinne<br />

selbständige Erwerbstätigkeit liegt damit<br />

insbesondere bei folgenden Tätigkeiten<br />

vor:<br />

° Einzelunternehmer<br />

° geschäftsführungsberechtigter Gesellschafter<br />

(einer GbR, OHG oder KG)<br />

° gesetzlicher Vertreter einer juristischen<br />

Person (etwa der Geschäftsführer einer<br />

GmbH)<br />

° leitender Angestellter mit Prokura oder<br />

Generalvollmacht<br />

° Stellvertreter gemäß § 45 Gewerbeordnung<br />

oder § 9 Gaststättengesetz<br />

cc) Aufnahme einer unselbständigen<br />

Tätigkeit<br />

Allgemeine Bestimmungen<br />

Nicht-EU-Bürgern, die zur Aufnahme einer<br />

unselbständigen Tätigkeit neu in die Bundesrepublik<br />

einreisen, steht der Arbeitsmarkt<br />

in Niedersachsen nur eingeschränkt<br />

zur Verfügung.<br />

Seit 1973 gilt grundsätzlich der so genannte<br />

Anwerberstopp für ausländische Arbeitnehmer.<br />

Dieser wurde jedoch in jüngster<br />

Zeit zu Gunsten Hochqualifizierter mit der<br />

Änderung der aufenthaltsrechtlichen<br />

Bestimmungen im Zuwanderungsgesetz<br />

gelockert.<br />

Nicht-EU-Ausländer, die bereits in <strong>Deutsch</strong>land<br />

leben, haben die Möglichkeit, eine<br />

Änderung des bereits bestehenden Aufenthaltstitels<br />

zu beantragen, soweit der<br />

bisherige Aufenthaltstitel nicht zu der<br />

Aufnahme der jetzt geplanten Tätigkeit<br />

berechtigt.<br />

Im Grundsatz kann ein Aufenthaltstitel zur<br />

Ausübung einer nichtselbständigen Tätigkeit<br />

nur mit Zustimmung der Arbeitsagentur<br />

erfolgen. Etwas anderes gilt nur, soweit<br />

eine Rechtsverordnung oder zwischenstaatliche<br />

Vereinbarung vorsieht, dass die<br />

Aufnahme der Erwerbstätigkeit auch ohne<br />

Zustimmung der Arbeitsagentur zulässig ist.<br />

In jedem Fall ist wieder die Ausländerbehörde<br />

am Ort des Wohnsitzes des<br />

ausländischen Staatsbürgers zuständige<br />

Behörde. Ist die Zustimmung der Arbeitsagentur<br />

erforderlich, gibt sie ihre Entscheidung<br />

intern an die Ausländerbehörde weiter.<br />

In die Entscheidung der Arbeitsagentur<br />

fließen die folgenden Kriterien mit ein:<br />

Zum einen muss gewährleistet sein, dass<br />

die Beschäftigung des ausländischen<br />

Arbeitnehmers nicht zu nachteiligen Auswirkungen<br />

auf dem deutschen Arbeitsmarkt<br />

führt. Zum anderen dürfen für die beantragte<br />

Tätigkeit keine deutschen Arbeitnehmer<br />

oder Ausländer, die diesen rechtlich<br />

gleichgestellt sind oder andere ausländische<br />

Staatsbürger, die nach dem Recht<br />

der EU einen vorrangigen Zugang zum<br />

Arbeitsmarkt haben, zur Verfügung stehen<br />

(Vorrangprüfung, siehe auch in diesem<br />

Kapitel unter Ziffer 2c) aa)).<br />

Aber auch wenn diese Voraussetzungen<br />

nicht erfüllt sind, kann die Agentur für<br />

Arbeit als prüfende Behörde ihre Zustimmung<br />

erteilen. Voraussetzung ist, dass<br />

diese für einzelne Wirtschaftszweige feststellt,<br />

dass die Besetzung von offenen<br />

Stellen arbeitsmarkt- und integrationspolitisch<br />

verantwortbar ist und der ausländische<br />

Arbeitnehmer nicht zu ungünstigeren<br />

Bedingungen als ein vergleichbarer<br />

deutscher Arbeitnehmer beschäftigt wird.<br />

Regelmäßig notwendig ist der Nachweis<br />

eines konkreten Arbeitsplatzangebots an<br />

den ausländischen Staatsbürger.<br />

Welcher Aufenthaltstitel für den Nicht-Eu-<br />

Bürger bei der Tätigkeitsaufnahme in<br />

Niedersachsen in Betracht kommt und<br />

welche Voraussetzungen dafür erfüllt sein<br />

müssen, richtet sich grundsätzlich nach<br />

der Art der angestrebten Tätigkeit.<br />

Niedrig qualifizierte Beschäftigung<br />

Grundsätzlich ist es nicht möglich, einen Aufenthaltstitel<br />

für die Aufnahme einer unselbständigen<br />

Tätigkeit zu erlangen, die keine<br />

qualifizierte Berufsausbildung voraussetzt.<br />

Ausnahmen bestehen unter anderem für<br />

Saisonbeschäftigungen im Hotel- und<br />

Gaststättengewerbe, in der Land- und<br />

Forstwirtschaft oder der Gemüse- und<br />

Obstverwaltung sowie im künstlerischen<br />

Bereich. Zu dieser Gruppe zählen ebenfalls<br />

Au-pair-Beschäftigungsverhältnisse.<br />

In jedem Fall ist die Zustimmung der zuständigen<br />

Agentur für Arbeit notwendig.<br />

Der zur Ausübung berechtigende Titel<br />

wird in diesen Fällen stets als zeitlich<br />

befristete Aufenthaltserlaubnis erteilt.<br />

Die aufgeführten gesetzlich vorgesehenen<br />

Bereiche, in denen die Ausübung einer<br />

abhängigen Beschäftigung zulässig ist,<br />

gelten vorbehaltlich etwaiger von der<br />

Bundesrepiublik <strong>Deutsch</strong>land getroffenen<br />

zwischenstaatlichen Vereinbarungen.<br />

Qualifizierte Beschäftigung<br />

Eine qualifizierte Beschäftigung setzt eine<br />

mindestens dreijährige Berufsausbildung<br />

voraus. Erforderlich für die Tätigkeits-<br />

28 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 29

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