Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
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dungsrechte wie bei einem persönlich haftenden<br />
Gesellschafter eingeräumt. In solchen<br />
Fällen handelt es sich um eine atypische Stille<br />
Gesellschaft.<br />
Eine Stille Beteiligung erfordert nicht zwingend<br />
eine Kapitaleinlage, sondern kann auch<br />
aus anderen Gründen gewährt werden, etwa<br />
als eine Form der Prämie für Mitarbeiter. Wird<br />
aber eine Kapitaleinlage geleistet, hat diese in<br />
der Regel Eigenkapitalcharakter und wird in<br />
der Bilanz des Inhabers des Unternehmens<br />
entsprechend ausgewiesen. Die Stille Gesellschaft<br />
ist daher eine beliebte Form der Beteiligung<br />
von Mitarbeitern des Unternehmens<br />
oder von Kapitalgebern, die sich nicht selbst<br />
unternehmerisch beteiligen wollen (z. B.<br />
Beteiligungsgesellschaften, Venture Capital<br />
Gesellschaften).<br />
Von der Stillen Gesellschaft sind mehrere<br />
ähnlich erscheinende Beteiligungsformen<br />
bzw. Innengesellschaften zu unterscheiden:<br />
Das Partiarische Darlehn beteiligt zwar den<br />
Geldgeber am Gewinn des Unternehmens<br />
oder eines bestimmten Geschäfts, verlangt<br />
aber anders als die Stille Beteiligung die Rückzahlung<br />
des Kapitals an den Geldgeber. Es ist<br />
also keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung.<br />
Die Unterbeteiligung stellt eine Beteiligung<br />
einer Person an Gesellschaftsanteilen einer<br />
anderen Person dar, zum Beispiel an dem<br />
Geschäftsanteil an einer GmbH. Der Unterbeteiligte<br />
wird dadurch nicht GmbH-Gesellschafter;<br />
auf ihn entfällt im Innenverhältnis<br />
aber ein Anteil an Gewinn und Verlust in dem<br />
Verhältnis, wie er es mit dem GmbH-Gesellschafter<br />
als Hauptgesellschafter vereinbart<br />
hat. Die Beziehungen zwischen Hauptgesellschafter<br />
und Unterbeteiligtem sind üblicherweise<br />
ähnlich wie in einer Stillen Gesellschaft<br />
ausgestaltet. Entsprechendes ist auch bei<br />
einer Unterbeteiligung am Geschäftsanteil<br />
einer Personengesellschaft möglich.<br />
Bei der treuhänderischen Beteiligung hält eine<br />
Person die Beteiligung (z.B. den GmbH-Anteil)<br />
im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung.<br />
Es handelt sich daher nicht um eine<br />
Gesellschaftsform, sondern um ein Auftragsverhältnis<br />
zwischen dem Treuhänder und dem<br />
Auftraggeber. Im Innenverhältnis stellen sich<br />
die beiden Beteiligten so, als ob der Auftraggeber<br />
direkt beteiligt wäre: der Treuhänder<br />
hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen<br />
und ist verpflichtet, das Erlangte (z.B.<br />
den Gewinn aus der Beteiligung) an den<br />
Auftraggeber herauszugeben. Das Treuhandverhältnis<br />
kann offen ausgestaltet sein (z. B.<br />
bei einem Testamentsvollstrecker) oder<br />
verdeckt (z. B. bei einem Strohmann).<br />
a) Errichtung<br />
Eine Stille Gesellschaft wird wie eine GbR<br />
durch Vertrag eingegangen, besondere<br />
Formvorschriften bestehen nicht. In der<br />
Praxis regeln die Parteien jedoch jedenfalls<br />
bei umfangreichen Stillen Beteiligungen<br />
die Rechtsbeziehung sehr detailliert.<br />
b) Leitung<br />
Als Innengesellschaft benötigt die Stille<br />
Gesellschaft keine Geschäftsführung.<br />
c) Steuern<br />
Der Stille Gesellschafter erzielt aus einer<br />
typischen Stillen Beteiligung Einkünfte<br />
grundsätzlich aus Kapitalvermögen, es sei<br />
denn, die Beteiligung wird in einem<br />
Betriebsvermögen gehalten. Ab 2009<br />
kommt dann allerdings die Abgeltungssteuer<br />
zur Anwendung. Aus einer<br />
atypischen stillen Beteiligung dagegen<br />
werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />
(bzw. selbständiger Tätigkeit) erzielt. Dies<br />
bedeutet, dass darauf nicht nur Einkommensondern<br />
auch Gewerbesteuer erhoben<br />
wird, die allerdings auf die Einkommensteuer<br />
anrechenbar ist. Eine Mitarbeiterbeteiligung<br />
in Form der atypischen Stillen<br />
Gesellschaft führt dazu, dass auch das<br />
Gehalt des Mitarbeiters als Einkünfte aus<br />
Gewerbebetrieb eingeordnet wird; um dies<br />
zu vermeiden, sind besondere Gestaltungen<br />
erforderlich.<br />
Auf der Seite des Unternehmens richten<br />
sich die steuerlichen Folgen der Stillen<br />
Beteiligung nach deren Charakter: die<br />
Gewinnbeteiligung aufgrund einer typischen<br />
Stillen Beteiligung wird als betrieblicher<br />
Aufwand für Kapitalüberlassung<br />
ähnlich den Fremdmittelzinsen behandelt<br />
und verringert damit das zu versteuernde<br />
Ergebnis des Unternehmens. Bei der<br />
Gewerbesteuer wird der Aufwand wieder<br />
vollständig hinzugerechnet, wenn der<br />
typisch stille Gesellschafter die Einkünfte<br />
nicht der Gewerbesteuer unterziehen<br />
muss. Eine Gewinnbeteiligung aufgrund<br />
einer atypischen Stillen Beteiligung wird<br />
dagegen wie eine Form der Gewinnverteilung<br />
unter den Gesellschaftern betrachtet<br />
und nicht als betrieblicher Aufwand.<br />
Die Einkünfte aus einer Unterbeteiligung<br />
an einer Personengesellschaft werden<br />
gleich einer direkten stillen Beteiligung<br />
behandelt.<br />
Die Einkünfte aus einer Unterbeteiligung<br />
an einer Kapitalgesellschaft führen grundsätzlich<br />
– unabhängig von ihrer Ausgestaltung<br />
– beim Unterbeteiligten zu Einkünften<br />
aus Kapitalvermögen.<br />
8. Offene Handelsgesellschaft (OHG)<br />
Die OHG (partnership) ist die Grundform der<br />
kaufmännischen Personengesellschaft, der<br />
Personenhandelsgesellschaft, was sich hauptsächlich<br />
in der unbeschränkten und gesamtschuldnerischen<br />
Haftung aller Gesellschafter<br />
mit ihrem Privatvermögen auswirkt. Die OHG<br />
ist insbesondere eine für kleinere Unternehmen<br />
mit geringerem Kapitaleinsatz geeignete<br />
Rechtsform, bei der in der Regel die Gesellschafter<br />
selbst persönlichen Arbeitseinsatz<br />
erbringen.<br />
Obgleich die OHG als Personengesellschaft<br />
keine juristische Person ist, wird ihr dennoch<br />
eine juristische Selbständigkeit zugesprochen,<br />
so dass die OHG als solche die Möglichkeit<br />
hat, eine Firma zu tragen, Eigentum zu<br />
erwerben oder vor Gericht aufzutreten.<br />
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C. Rechtsformen und Unternehmen 61