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Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner

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dungsrechte wie bei einem persönlich haftenden<br />

Gesellschafter eingeräumt. In solchen<br />

Fällen handelt es sich um eine atypische Stille<br />

Gesellschaft.<br />

Eine Stille Beteiligung erfordert nicht zwingend<br />

eine Kapitaleinlage, sondern kann auch<br />

aus anderen Gründen gewährt werden, etwa<br />

als eine Form der Prämie für Mitarbeiter. Wird<br />

aber eine Kapitaleinlage geleistet, hat diese in<br />

der Regel Eigenkapitalcharakter und wird in<br />

der Bilanz des Inhabers des Unternehmens<br />

entsprechend ausgewiesen. Die Stille Gesellschaft<br />

ist daher eine beliebte Form der Beteiligung<br />

von Mitarbeitern des Unternehmens<br />

oder von Kapitalgebern, die sich nicht selbst<br />

unternehmerisch beteiligen wollen (z. B.<br />

Beteiligungsgesellschaften, Venture Capital<br />

Gesellschaften).<br />

Von der Stillen Gesellschaft sind mehrere<br />

ähnlich erscheinende Beteiligungsformen<br />

bzw. Innengesellschaften zu unterscheiden:<br />

Das Partiarische Darlehn beteiligt zwar den<br />

Geldgeber am Gewinn des Unternehmens<br />

oder eines bestimmten Geschäfts, verlangt<br />

aber anders als die Stille Beteiligung die Rückzahlung<br />

des Kapitals an den Geldgeber. Es ist<br />

also keine gesellschaftsrechtliche Beteiligung.<br />

Die Unterbeteiligung stellt eine Beteiligung<br />

einer Person an Gesellschaftsanteilen einer<br />

anderen Person dar, zum Beispiel an dem<br />

Geschäftsanteil an einer GmbH. Der Unterbeteiligte<br />

wird dadurch nicht GmbH-Gesellschafter;<br />

auf ihn entfällt im Innenverhältnis<br />

aber ein Anteil an Gewinn und Verlust in dem<br />

Verhältnis, wie er es mit dem GmbH-Gesellschafter<br />

als Hauptgesellschafter vereinbart<br />

hat. Die Beziehungen zwischen Hauptgesellschafter<br />

und Unterbeteiligtem sind üblicherweise<br />

ähnlich wie in einer Stillen Gesellschaft<br />

ausgestaltet. Entsprechendes ist auch bei<br />

einer Unterbeteiligung am Geschäftsanteil<br />

einer Personengesellschaft möglich.<br />

Bei der treuhänderischen Beteiligung hält eine<br />

Person die Beteiligung (z.B. den GmbH-Anteil)<br />

im eigenen Namen, jedoch auf fremde Rechnung.<br />

Es handelt sich daher nicht um eine<br />

Gesellschaftsform, sondern um ein Auftragsverhältnis<br />

zwischen dem Treuhänder und dem<br />

Auftraggeber. Im Innenverhältnis stellen sich<br />

die beiden Beteiligten so, als ob der Auftraggeber<br />

direkt beteiligt wäre: der Treuhänder<br />

hat Anspruch auf Ersatz seiner Aufwendungen<br />

und ist verpflichtet, das Erlangte (z.B.<br />

den Gewinn aus der Beteiligung) an den<br />

Auftraggeber herauszugeben. Das Treuhandverhältnis<br />

kann offen ausgestaltet sein (z. B.<br />

bei einem Testamentsvollstrecker) oder<br />

verdeckt (z. B. bei einem Strohmann).<br />

a) Errichtung<br />

Eine Stille Gesellschaft wird wie eine GbR<br />

durch Vertrag eingegangen, besondere<br />

Formvorschriften bestehen nicht. In der<br />

Praxis regeln die Parteien jedoch jedenfalls<br />

bei umfangreichen Stillen Beteiligungen<br />

die Rechtsbeziehung sehr detailliert.<br />

b) Leitung<br />

Als Innengesellschaft benötigt die Stille<br />

Gesellschaft keine Geschäftsführung.<br />

c) Steuern<br />

Der Stille Gesellschafter erzielt aus einer<br />

typischen Stillen Beteiligung Einkünfte<br />

grundsätzlich aus Kapitalvermögen, es sei<br />

denn, die Beteiligung wird in einem<br />

Betriebsvermögen gehalten. Ab 2009<br />

kommt dann allerdings die Abgeltungssteuer<br />

zur Anwendung. Aus einer<br />

atypischen stillen Beteiligung dagegen<br />

werden Einkünfte aus Gewerbebetrieb<br />

(bzw. selbständiger Tätigkeit) erzielt. Dies<br />

bedeutet, dass darauf nicht nur Einkommensondern<br />

auch Gewerbesteuer erhoben<br />

wird, die allerdings auf die Einkommensteuer<br />

anrechenbar ist. Eine Mitarbeiterbeteiligung<br />

in Form der atypischen Stillen<br />

Gesellschaft führt dazu, dass auch das<br />

Gehalt des Mitarbeiters als Einkünfte aus<br />

Gewerbebetrieb eingeordnet wird; um dies<br />

zu vermeiden, sind besondere Gestaltungen<br />

erforderlich.<br />

Auf der Seite des Unternehmens richten<br />

sich die steuerlichen Folgen der Stillen<br />

Beteiligung nach deren Charakter: die<br />

Gewinnbeteiligung aufgrund einer typischen<br />

Stillen Beteiligung wird als betrieblicher<br />

Aufwand für Kapitalüberlassung<br />

ähnlich den Fremdmittelzinsen behandelt<br />

und verringert damit das zu versteuernde<br />

Ergebnis des Unternehmens. Bei der<br />

Gewerbesteuer wird der Aufwand wieder<br />

vollständig hinzugerechnet, wenn der<br />

typisch stille Gesellschafter die Einkünfte<br />

nicht der Gewerbesteuer unterziehen<br />

muss. Eine Gewinnbeteiligung aufgrund<br />

einer atypischen Stillen Beteiligung wird<br />

dagegen wie eine Form der Gewinnverteilung<br />

unter den Gesellschaftern betrachtet<br />

und nicht als betrieblicher Aufwand.<br />

Die Einkünfte aus einer Unterbeteiligung<br />

an einer Personengesellschaft werden<br />

gleich einer direkten stillen Beteiligung<br />

behandelt.<br />

Die Einkünfte aus einer Unterbeteiligung<br />

an einer Kapitalgesellschaft führen grundsätzlich<br />

– unabhängig von ihrer Ausgestaltung<br />

– beim Unterbeteiligten zu Einkünften<br />

aus Kapitalvermögen.<br />

8. Offene Handelsgesellschaft (OHG)<br />

Die OHG (partnership) ist die Grundform der<br />

kaufmännischen Personengesellschaft, der<br />

Personenhandelsgesellschaft, was sich hauptsächlich<br />

in der unbeschränkten und gesamtschuldnerischen<br />

Haftung aller Gesellschafter<br />

mit ihrem Privatvermögen auswirkt. Die OHG<br />

ist insbesondere eine für kleinere Unternehmen<br />

mit geringerem Kapitaleinsatz geeignete<br />

Rechtsform, bei der in der Regel die Gesellschafter<br />

selbst persönlichen Arbeitseinsatz<br />

erbringen.<br />

Obgleich die OHG als Personengesellschaft<br />

keine juristische Person ist, wird ihr dennoch<br />

eine juristische Selbständigkeit zugesprochen,<br />

so dass die OHG als solche die Möglichkeit<br />

hat, eine Firma zu tragen, Eigentum zu<br />

erwerben oder vor Gericht aufzutreten.<br />

60 C. Rechtsformen und Unternehmen<br />

C. Rechtsformen und Unternehmen 61

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