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Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner

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aufnahme des Nicht EU-Staatsbürgers in<br />

Niedersachsen ist auch hier grundsätzlich<br />

die Zustimmung der Agentur für Arbeit.<br />

Entgegen der vorgenannten Gruppe ist<br />

jedoch auch die Aufnahme einer dauerhaften<br />

Beschäftigung mit dem Ziel der<br />

Verfestigung möglich.<br />

Der Aufenthaltstitel wird in Form einer<br />

Aufenthaltserlaubnis erteilt.<br />

Als zulassungsfähige Berufsgruppen nennt<br />

das Gesetz unter anderem Sprachlehrer, IT-<br />

Fachkräfte, Akademiker sowie leitende<br />

Angestellte oder sonstige Spezialisten.<br />

Hochqualifizierte Beschäftigung<br />

Einen Sonderstatus genießen Hochqualifizierte,<br />

die in zweierlei Hinsicht bevorrechtigt<br />

sind.<br />

Zum einen muss die Arbeitsagentur im<br />

Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels<br />

keine Zustimmung erteilen. Zum anderen<br />

können Hochqualifizierte umgehend eine<br />

Niederlassungserlaubnis beantragen. Die<br />

zuständige Ausländerbehörde prüft,<br />

° ob ein konkretes Arbeitsplatzangebot<br />

vorliegt,<br />

° ob die Integration des Ausländers gewährleistet<br />

ist,<br />

° und der zukünftige Lebensunterhalt ohne<br />

staatliche Hilfe gewährleistet ist.<br />

Als hoch qualifiziert werden Wissenschaftler<br />

mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen<br />

in hervorgehobenen Funktionen<br />

oder Spezialisten und leitende Angestellte<br />

eingestuft, die ein überdurchschnittlich<br />

hohes Gehalt beziehen. Mehrere Bundesländer<br />

haben vorgeschlagen, die im Zuwanderungsrecht<br />

bislang geltende Gehaltsuntergrenze<br />

von 84.000 Euro auf 50.000 Euro<br />

abzusenken, um damit den Zuzug hochqualifzierter<br />

Fachkräfte zu erleichtern.<br />

Erfüllt der Hochqualifizierte nicht die<br />

Voraussetzung einer positiven Prognoseentscheidung<br />

und scheidet eine Niederlassungserlaubnis<br />

deshalb aus, kann ihm<br />

vorerst eine befristete Aufenthaltserlaubnis<br />

erteilt werden.<br />

Zustimmungsfreie Tätigkeitsfelder<br />

Außer bei Hochqualifizierten kann die<br />

Ausländerbehörde auch bei bestimmten<br />

Führungskräften, kaufmännischen Tätigkeiten<br />

oder Tätigkeiten aus den Bereichen<br />

Wissenschaft und Forschung ohne interne<br />

Zustimmung der Agentur für Arbeit über<br />

die Erteilung des Aufenthaltstitels entscheiden.<br />

Wegen ihrer Eigenart haben<br />

diese Tätigkeiten grundsätzlich keine<br />

nachteiligen Auswirkungen auf den<br />

Arbeitsmarkt und lassen keine Beschneidung<br />

der Ansprüche bevorrechtigter<br />

Arbeitssuchender erwarten. Anders als für<br />

Hochqualifizierte, die sofort auch eine<br />

unbefristete Niederlassungserlaubnis<br />

beantragen können, beziehen sich die<br />

Erleichterungen für die Tätigkeiten dieser<br />

Berufsgruppen allerdings auf die Erteilung<br />

einer Aufenthaltserlaubnis.<br />

Führungskräfte<br />

Diese Personengruppe hat die Möglichkeit<br />

der beschleunigten Erteilung eines Aufenthaltstitels,<br />

da auch hier auf eine<br />

Zustimmung der Arbeitsverwaltung – wie<br />

auch nach altem Recht – verzichtet wird.<br />

Dazu gehören etwa leitende Angestellte<br />

internationaler tätiger Unternehmen,<br />

soweit die Beschäftigung im Zusammenhang<br />

mit dem für internationale Unternehmen<br />

üblichen internen Austausch von<br />

Personalkräften steht, leitende Angestellte<br />

mit Generalvollmacht oder Prokura sowie<br />

vertretungsberechtigte Organmitglieder<br />

einer juristischen Person.<br />

Kaufmännische Tätigkeiten<br />

Ausländische Beschäftigte eines in Niedersachsen<br />

ansässigen Unternehmens<br />

benötigen dann keine Zustimmung der<br />

Arbeitsagentur, wenn der ausländische<br />

Arbeitnehmer vorübergehend in Niedersachsen<br />

eingesetzt wird. Das gleiche gilt<br />

für Beschäftige ausländischer Unternehmen,<br />

die in Niedersachsen lediglich<br />

Vertragsverhandlungen oder Warenankäufe<br />

für ihr Unternehmen tätigen.<br />

Voraussetzung ist jedoch, dass der<br />

gewöhnliche Aufenthalt im Ausland<br />

aufrecht erhalten und die Verweildauer in<br />

<strong>Deutsch</strong>land (auf ein Jahr gerechnet) nicht<br />

über drei Monate hinausgeht.<br />

Tätigkeiten aus den Bereichen Wissenschaft<br />

und Forschung<br />

Auch Tätigkeiten aus diesem Bereich, soweit<br />

sie nicht bereits in die Gruppe der hochqualifizierten<br />

Tätigkeiten fallen, genießen<br />

aufenthaltsrechtliche Bevorzugungen. Das<br />

wissenschaftliche Personal von Hochschulen<br />

und Forschungseinrichtungen bedarf<br />

zur Tätigkeitsaufnahme ebenfalls nicht der<br />

Zustimmung der Arbeitsverwaltung.<br />

Sonstige bevorrechtigte Berufsgruppen<br />

Entbehrlich ist die Zustimmung teilweise<br />

bei Beschäftigten, die ihren gewöhnlichen<br />

Aufenthalt grundsätzlich im Ausland<br />

beibehalten, sich jedoch im Rahmen von<br />

wissenschaftlichen, sportlichen oder<br />

künstlerischen Darbietungen kurzweilig in<br />

<strong>Deutsch</strong>land aufhalten. Teilweise wird<br />

allerdings eine Anzeige der Tätigkeitsausübung<br />

bei der Agentur für Arbeit verlangt.<br />

Von der Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur<br />

ebenfalls befreit sind kurzfristig von ihrem<br />

Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Niedersachsen<br />

entsandte Arbeitnehmer, die vor Ort<br />

die bei ihrem Arbeitgeber bestellten Maschinen<br />

und Anlagen montieren oder warten.<br />

Die hier erwähnten Berufsgruppen sind<br />

lediglich beispielhaft und nicht abschließend<br />

genannt. Zu beachten ist in jedem<br />

Fall, dass die vorgenannten Tätigkeiten<br />

dann keine Beschäftigung darstellen,<br />

wenn sie in einem Zeitraum von einem<br />

Jahr für weniger als drei Monate in<br />

<strong>Deutsch</strong>land ausgeübt werden. Ein zur<br />

30 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 31

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