Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
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aufnahme des Nicht EU-Staatsbürgers in<br />
Niedersachsen ist auch hier grundsätzlich<br />
die Zustimmung der Agentur für Arbeit.<br />
Entgegen der vorgenannten Gruppe ist<br />
jedoch auch die Aufnahme einer dauerhaften<br />
Beschäftigung mit dem Ziel der<br />
Verfestigung möglich.<br />
Der Aufenthaltstitel wird in Form einer<br />
Aufenthaltserlaubnis erteilt.<br />
Als zulassungsfähige Berufsgruppen nennt<br />
das Gesetz unter anderem Sprachlehrer, IT-<br />
Fachkräfte, Akademiker sowie leitende<br />
Angestellte oder sonstige Spezialisten.<br />
Hochqualifizierte Beschäftigung<br />
Einen Sonderstatus genießen Hochqualifizierte,<br />
die in zweierlei Hinsicht bevorrechtigt<br />
sind.<br />
Zum einen muss die Arbeitsagentur im<br />
Rahmen der Erteilung des Aufenthaltstitels<br />
keine Zustimmung erteilen. Zum anderen<br />
können Hochqualifizierte umgehend eine<br />
Niederlassungserlaubnis beantragen. Die<br />
zuständige Ausländerbehörde prüft,<br />
° ob ein konkretes Arbeitsplatzangebot<br />
vorliegt,<br />
° ob die Integration des Ausländers gewährleistet<br />
ist,<br />
° und der zukünftige Lebensunterhalt ohne<br />
staatliche Hilfe gewährleistet ist.<br />
Als hoch qualifiziert werden Wissenschaftler<br />
mit besonderen Fachkenntnissen, Lehrpersonen<br />
in hervorgehobenen Funktionen<br />
oder Spezialisten und leitende Angestellte<br />
eingestuft, die ein überdurchschnittlich<br />
hohes Gehalt beziehen. Mehrere Bundesländer<br />
haben vorgeschlagen, die im Zuwanderungsrecht<br />
bislang geltende Gehaltsuntergrenze<br />
von 84.000 Euro auf 50.000 Euro<br />
abzusenken, um damit den Zuzug hochqualifzierter<br />
Fachkräfte zu erleichtern.<br />
Erfüllt der Hochqualifizierte nicht die<br />
Voraussetzung einer positiven Prognoseentscheidung<br />
und scheidet eine Niederlassungserlaubnis<br />
deshalb aus, kann ihm<br />
vorerst eine befristete Aufenthaltserlaubnis<br />
erteilt werden.<br />
Zustimmungsfreie Tätigkeitsfelder<br />
Außer bei Hochqualifizierten kann die<br />
Ausländerbehörde auch bei bestimmten<br />
Führungskräften, kaufmännischen Tätigkeiten<br />
oder Tätigkeiten aus den Bereichen<br />
Wissenschaft und Forschung ohne interne<br />
Zustimmung der Agentur für Arbeit über<br />
die Erteilung des Aufenthaltstitels entscheiden.<br />
Wegen ihrer Eigenart haben<br />
diese Tätigkeiten grundsätzlich keine<br />
nachteiligen Auswirkungen auf den<br />
Arbeitsmarkt und lassen keine Beschneidung<br />
der Ansprüche bevorrechtigter<br />
Arbeitssuchender erwarten. Anders als für<br />
Hochqualifizierte, die sofort auch eine<br />
unbefristete Niederlassungserlaubnis<br />
beantragen können, beziehen sich die<br />
Erleichterungen für die Tätigkeiten dieser<br />
Berufsgruppen allerdings auf die Erteilung<br />
einer Aufenthaltserlaubnis.<br />
Führungskräfte<br />
Diese Personengruppe hat die Möglichkeit<br />
der beschleunigten Erteilung eines Aufenthaltstitels,<br />
da auch hier auf eine<br />
Zustimmung der Arbeitsverwaltung – wie<br />
auch nach altem Recht – verzichtet wird.<br />
Dazu gehören etwa leitende Angestellte<br />
internationaler tätiger Unternehmen,<br />
soweit die Beschäftigung im Zusammenhang<br />
mit dem für internationale Unternehmen<br />
üblichen internen Austausch von<br />
Personalkräften steht, leitende Angestellte<br />
mit Generalvollmacht oder Prokura sowie<br />
vertretungsberechtigte Organmitglieder<br />
einer juristischen Person.<br />
Kaufmännische Tätigkeiten<br />
Ausländische Beschäftigte eines in Niedersachsen<br />
ansässigen Unternehmens<br />
benötigen dann keine Zustimmung der<br />
Arbeitsagentur, wenn der ausländische<br />
Arbeitnehmer vorübergehend in Niedersachsen<br />
eingesetzt wird. Das gleiche gilt<br />
für Beschäftige ausländischer Unternehmen,<br />
die in Niedersachsen lediglich<br />
Vertragsverhandlungen oder Warenankäufe<br />
für ihr Unternehmen tätigen.<br />
Voraussetzung ist jedoch, dass der<br />
gewöhnliche Aufenthalt im Ausland<br />
aufrecht erhalten und die Verweildauer in<br />
<strong>Deutsch</strong>land (auf ein Jahr gerechnet) nicht<br />
über drei Monate hinausgeht.<br />
Tätigkeiten aus den Bereichen Wissenschaft<br />
und Forschung<br />
Auch Tätigkeiten aus diesem Bereich, soweit<br />
sie nicht bereits in die Gruppe der hochqualifizierten<br />
Tätigkeiten fallen, genießen<br />
aufenthaltsrechtliche Bevorzugungen. Das<br />
wissenschaftliche Personal von Hochschulen<br />
und Forschungseinrichtungen bedarf<br />
zur Tätigkeitsaufnahme ebenfalls nicht der<br />
Zustimmung der Arbeitsverwaltung.<br />
Sonstige bevorrechtigte Berufsgruppen<br />
Entbehrlich ist die Zustimmung teilweise<br />
bei Beschäftigten, die ihren gewöhnlichen<br />
Aufenthalt grundsätzlich im Ausland<br />
beibehalten, sich jedoch im Rahmen von<br />
wissenschaftlichen, sportlichen oder<br />
künstlerischen Darbietungen kurzweilig in<br />
<strong>Deutsch</strong>land aufhalten. Teilweise wird<br />
allerdings eine Anzeige der Tätigkeitsausübung<br />
bei der Agentur für Arbeit verlangt.<br />
Von der Zustimmungspflicht der Arbeitsagentur<br />
ebenfalls befreit sind kurzfristig von ihrem<br />
Arbeitgeber mit Sitz im Ausland nach Niedersachsen<br />
entsandte Arbeitnehmer, die vor Ort<br />
die bei ihrem Arbeitgeber bestellten Maschinen<br />
und Anlagen montieren oder warten.<br />
Die hier erwähnten Berufsgruppen sind<br />
lediglich beispielhaft und nicht abschließend<br />
genannt. Zu beachten ist in jedem<br />
Fall, dass die vorgenannten Tätigkeiten<br />
dann keine Beschäftigung darstellen,<br />
wenn sie in einem Zeitraum von einem<br />
Jahr für weniger als drei Monate in<br />
<strong>Deutsch</strong>land ausgeübt werden. Ein zur<br />
30 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 31