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Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner

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nicht selten zu erheblichen Kosten und Schwierigkeiten<br />

für den Firmeninhaber. Aus diesem<br />

Grund sollte in jedem Fall beim <strong>Deutsch</strong>en<br />

Patent- und Markenamt in München eine<br />

entsprechende firmenrechtliche Prüfung<br />

vorgenommen werden (Adresse im Anhang).<br />

5. Unternehmensgegenstand<br />

Der Unternehmensgegenstand bezeichnet den<br />

Bereich und die Art der Betätigung der GmbH.<br />

Der Unternehmer ist verpflichtet, den von ihm<br />

gewählten Unternehmensgegenstand beim<br />

Handelsregister anzumelden. Der Unternehmensgegenstand<br />

soll den Schwerpunkt der<br />

Geschäftstätigkeit für die beteiligten Wirtschaftskreise<br />

erkennbar machen. Die Angabe<br />

muss daher für Dritte insoweit informativ sein,<br />

als sie den Tätigkeitsbereich der Gesellschaft in<br />

groben Zügen erkennen lassen muss. Leerformeln<br />

wie „Handelsgeschäfte aller Art“ sind<br />

daher nicht zulässig. Ausreichend ist aber<br />

beispielsweise die Beschreibung „Betrieb von<br />

Gaststätten“ oder „Handel mit Bürowaren“.<br />

Bestimmte Geschäftstätigkeiten sind in<br />

<strong>Deutsch</strong>land genehmigungspflichtig. Eine<br />

genehmigungspflichtige Geschäftstätigkeit darf<br />

erst aufgenommen werden, wenn die erforderliche<br />

Erlaubnis hierfür vorliegt. So dürfen in<br />

<strong>Deutsch</strong>land z.B. Gaststätten nicht ohne die<br />

erforderliche vorherige Erlaubnis betrieben<br />

werden, auch bedarf das Betreiben eines<br />

Handwerks grundsätzlich der vorherigen<br />

Eintragung in der Handwerksrolle. Auch die<br />

Baubetreuung und Bauträgerschaft sowie die<br />

Vermittlung von Grundstücken sind genehmigungspflichtig.<br />

Das zuständige Handelsregister<br />

macht im Falle eines erlaubnispflichtigen<br />

Unternehmensgegenstandes die Eintragung<br />

von der erforderlichen Erlaubnis abhängig.<br />

6. Gesellschafter und GmbH-Anteile<br />

a) Gesellschafter<br />

Gesellschafter einer GmbH können sowohl<br />

Privatpersonen, als auch juristische Personen<br />

sein. Zulässig ist auch die Gründung<br />

einer Ein-Personen Gesellschaft. Allerdings<br />

sind in diesem Fall besondere Kapitalvorschriften<br />

(siehe unten 8.) zu beachten.<br />

Jeder Gesellschafter hält einen bestimmten<br />

Geschäftsanteil, der Geschäftsanteil jedes<br />

Gesellschafters muss mindestens 100,00 Euro<br />

betragen. Der Betrag der einzelnen<br />

Geschäftsanteile kann für jeden Gesellschafter<br />

verschieden bestimmt werden, muss<br />

aber jeweils durch fünfzig teilbar sein. Die<br />

Höhe der einzelnen Geschäftsanteile ist<br />

später in der so genannten „Liste der<br />

Gesellschafter“ einsehbar. Die „Liste der<br />

Gesellschafter“ wird beim Handelsregister<br />

hinterlegt.<br />

b) GmbH-Anteile<br />

Die Anzahl der Geschäftsanteile einer GmbH<br />

richtet sich nach der Zahl der Gesellschafter.<br />

Das Zerlegen der Anteile in abstrakte<br />

Werte ist der GmbH fremd.<br />

Übertragbarkeit<br />

Die einzelnen Geschäftsanteile sind grundsätzlich<br />

frei übertragbar. Wollen die Gesell-<br />

schafter verhindern, dass fremde Gesellschafter<br />

Geschäftsanteile erwerben, besteht<br />

die Möglichkeit, entsprechende Vorkehrungen<br />

in der Satzung zu treffen. So können<br />

den verbleibenden Gesellschaftern Vorkaufsrechte<br />

eingeräumt werden oder Regelungen<br />

zur Vererblichkeit von Geschäftsanteilen<br />

getroffen werden. Die Übertragung der<br />

Anteile erfolgt durch notariellen Vertrag.<br />

Die Satzung kann Beschränkungen, z .B.<br />

Genehmigung durch die Gesellschafterversammlung,<br />

vorsehen. Bei der Genehmigungsbedürftigkeit<br />

muss genau darauf<br />

geachtet werden, welche Art von Verfügungen<br />

diesem Vorbehalt unterfallen.<br />

Häufig entspricht es den Interessenlagen<br />

einzelner Gesellschafter, die Anteile innerhalb<br />

der Familie oder innerhalb seiner Unternehmensgruppe<br />

übertragen zu können.<br />

In der Praxis werden in der Satzung höchst<br />

unterschiedliche und variabel ausgestaltete<br />

Beschränkungen vereinbart. So kann eine<br />

Verfügung über Gesellschaftsanteile völlig<br />

von der Genehmigung anderer Gesellschafter<br />

oder der Gesellschaft abhängig sein. Die<br />

Satzung kann aber auch eine Anbietungspflicht<br />

oder ein Vorkaufsrecht oder auch<br />

beides gegenüber den übrigen Gesellschaftern<br />

vorsehen; unter Umständen gilt dann<br />

eine Genehmigung als erteilt, wenn eines<br />

der Rechte nicht ausgeübt wird.<br />

Außer im Falle der Veräußerung und Vererbung<br />

findet eine Teilung von Geschäftsanteilen<br />

nicht statt. Die Veräußerung von<br />

Teilen eines Geschäftsanteils bedarf in jedem<br />

Fall der Genehmigung der Gesellschaft.<br />

Einziehung<br />

Die Einziehung (Amortisation) von<br />

Geschäftsanteilen ist grundsätzlich möglich,<br />

sie muss aber im Gesellschaftsvertrag<br />

ausdrücklich zugelassen sein. Ansonsten ist<br />

die Einziehung von Geschäftsanteilen gegen<br />

den Willen des Inhabers nur zulässig, wenn<br />

der extreme Fall vorliegt, in dem ein Gesellschafter<br />

aus wichtigem Grund aus der<br />

Gesellschaft ausgeschlossen werden darf.<br />

Die Einziehung von Geschäftsanteilen<br />

gegen den Willen des Betroffenen (Zwangseinziehung)<br />

ist lediglich in den Fällen<br />

zulässig, in denen genaue Satzungsregelungen<br />

die Einziehungsvoraussetzungen<br />

festlegen und zwar grundsätzlich bereits zu<br />

einem Zeitpunkt vor Erwerb des Anteils<br />

durch den Betroffenen.<br />

Auch muss dem zwangsweise ausscheidenden<br />

Gesellschafter im Gegenzug eine<br />

Abfindung für die verlorenen Geschäftsanteile<br />

gezahlt werden. Die Satzung darf<br />

aber bestimmen, dass die Abfindung<br />

durchaus unter dem eigentlichen Wert des<br />

Anteils (also des anteiligen Unternehmenswertes)<br />

liegen kann.<br />

Wert eines Geschäftsanteils<br />

Es ist empfehlenswert, in der Satzung<br />

Regelungen zur Abfindung zu vereinbaren,<br />

die gleichermaßen für eine Übertragung<br />

der Anteile aufgrund einer Angebotspflicht<br />

oder eines Vorkaufsrechts zwischen den<br />

Gesellschaftern herangezogen werden<br />

können.<br />

74 D. Gründung und Führung einer GmbH D. Gründung und Führung einer GmbH 75

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