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Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner

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Diese vier Grundfreiheiten gelten unter den<br />

alten EU- Mitgliedsländern nach dem EG-<br />

Vertrag uneingeschränkt.<br />

Für die neuen Beitrittsstaaten hingegen gilt<br />

dies nicht ausnahmslos; es bestehen teilweise<br />

noch so genannte Übergangsregelungen.<br />

Neben den neuen Beitrittsstaaten Bulgarien<br />

und Rumänien sind hiervon auch die Staatsbürger<br />

aus Estland, Lettland, Litauen, Polen,<br />

Slowakei, Slowenien, die Tschechische Republik<br />

und Ungarn betroffen. Die Länder Zypern<br />

und Malta waren bereits zum Zeitpunkt ihres<br />

Beitritts uneingeschränkt freizügigkeitsberechtigt.<br />

a) Freier Warenverkehr<br />

Waren sollen innerhalb der EU ohne<br />

staatliche Einschränkungen und Behinderungen<br />

über die Binnengrenzen hinweg<br />

gehandelt werden können. Daher verbietet<br />

der Gründungsvertrag der Europäischen<br />

Gemeinschaft (EGV) Ein- und Ausfuhrzölle<br />

und staatliche Mengenbeschränkungen für<br />

Importe innerhalb der EU (so genannte<br />

Zollunion). Einschränkende nationale<br />

Regeln und Normen sind nach dem Recht<br />

der EU nur dann zulässig, wenn sie<br />

zwingend zum Schutz höherwertiger Ziele,<br />

wie etwa dem Verbaucher-, Umwelt- oder<br />

Gesundheitsschutz, geboten sind. Grundsätzlich<br />

können daher Waren von Mitgliedsländern<br />

der EU nach <strong>Deutsch</strong>land und<br />

umgekehrt frei gehandelt und in den<br />

Verkehr gebracht werden.<br />

b) Freier Personenverkehr<br />

Die Freiheit des Personenverkehrs umfasst<br />

einen weiten Bereich. Sie setzt sich aus der<br />

Niederlassungsfreiheit und der Freizügigkeit<br />

der Arbeitnehmer zusammen.<br />

aa) Niederlassungsfreiheit<br />

Die Niederlassungsfreiheit berechtigt<br />

Bürger und Unternehmen aus einem Mitgliedstaat<br />

der EU, sich in einem anderen<br />

Mitgliedsstaat nach dessen Vorschriften<br />

niederzulassen, und einer dauerhaften<br />

selbständigen Erwerbstätigkeit nachzugehen.<br />

Eine solche auf Dauer ausgerichtete<br />

wirtschaftliche Tätigkeit liegt etwa<br />

dann vor, wenn ein Unternehmen in einem<br />

Mitgliedsstaat eine Hauptniederlassung,<br />

Zweigniederlassung, Agentur oder Tochtergesellschaft<br />

gründet.<br />

Ist hingegen lediglich eine vorübergehende<br />

Tätigkeit geplant, so fällt dies nicht unter<br />

den Begriff des Niederlassens.<br />

Die Niederlassungsfreiheit findet auch für<br />

die Bürger der neuen Beitrittsstaaten<br />

uneingeschränkt und ohne Übergangsregelungen<br />

Anwendung. Dementsprechend<br />

kann jeder Staatsbürger dieser Länder in<br />

<strong>Deutsch</strong>land ein Unternehmen gründen<br />

und hier selbständig arbeiten.<br />

bb) Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

Die Arbeitnehmerfreizügigkeit gibt einem<br />

Arbeitnehmer das Recht, in ein EU-Land<br />

einzureisen, sich dort aufzuhalten und<br />

dauerhaft zu bleiben, um einer unselbständigen<br />

(abhängigen, angestellten)<br />

Tätigkeit nachzugehen.<br />

Für Arbeitnehmer aus den alten Mitgliedsstaaten<br />

der EU gilt die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

grundsätzlich uneingeschränkt.<br />

Lediglich im Kernbereich hoheitlichen<br />

Handelns ( z.B. Polizei) gelten auch für<br />

Bürger aus den alten europäischen Mitgliedsländern<br />

besondere Beschränkungen.<br />

Die Ausübung unselbständiger Tätigkeiten<br />

für Arbeitnehmer der neuen osteuropäischen<br />

Mitgliedsstaaten ist in <strong>Deutsch</strong>land<br />

nach wie vor nur eingeschränkt möglich.<br />

Das Bundeskabinett hat nach dem als<br />

Übergangsregelung geltenden “2+3+2-<br />

Modell” die Verlängerung der vorläufigen<br />

Regelung bei der Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

gegenüber den Beitrittsstaaten bis zum<br />

30. April 2009 beschlossen.<br />

Enden werden die Beschränkungen in jedem<br />

Fall spätestens im Jahr 2011 bzw. für die<br />

erst später hinzugetretenen Beitrittsländer<br />

Bulgarien und Rumänien spätestens im<br />

Jahr 2014. Die im Beitrittsvertrag vorgesehenen<br />

Möglichkeiten einer Übergangsregelung<br />

laufen dann aus. Inzwischen<br />

wurde allerdings für Fachkräfte aus<br />

bestimmten Berufsgruppen der Zugang<br />

zum Arbeitsmarkt durch eine gesetzliche<br />

Neuregelung erheblich erleichtert.<br />

c) Dienstleistungsfreiheit<br />

Die Dienstleistungsfreiheit gewährt das<br />

Recht, in einem Mitgliedsstaat eine<br />

vorübergehende und damit zeitlich<br />

beschränkte selbständige Tätigkeit auszuüben.<br />

Mit umfasst hiervon sind gewerbliche,<br />

kaufmännische, handwerkliche oder<br />

freiberufliche Tätigkeiten, die selbstständig<br />

ausgeübt werden.<br />

Die Dienstleistungsfreiheit ist aber beispielsweise<br />

auch betroffen, wenn ein bei<br />

einer Firma im EU-Ausland angestellter<br />

Handwerker einen an seine Firma gerichteten<br />

Dienstleistungsauftrag in einem<br />

anderen EU-Land ausführt. In diesem Fall<br />

spricht man von der sogenannten Dienstleistungsfreiheit<br />

mit Entsendung.<br />

Unernehmensinhaber der in den Beitrittsstaaten<br />

niedergelassenen Unternehmen<br />

und sonstige Selbständige können nach<br />

dem EU-Beitritt die Dienstleistungsfreiheit<br />

für ihren eigenen Einsatz sowie den Einsatz<br />

ihres sog. Schlüsselpersonals grundsätzlich<br />

uneingeschränkt nutzen. Zum Schlüsselpersonal<br />

zählen Führungskräfte und<br />

Personen mit hohen fachspezifischen<br />

Qualifikationen für bestimmte Arbeiten<br />

oder Aufgaben und Kenntnisse.<br />

Der Einsatz von sonstigen aus den neuen<br />

Beitrittsstaaten stammenden Mitarbeitern<br />

eines Unternehmens mit Sitz im neuen<br />

Mitgliedsstaat (Dienstleistungsfreiheit mit<br />

Entsendung) wird dagegen durch die<br />

Übergangsregelungen im Beitrittsvertrag in<br />

einigen Dienstleistungssektoren begrenzt.<br />

12 A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen A. Wirtschaftsstandort Niedersachsen 13

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