Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner
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Durchführungsabkommen bei. Auch Island<br />
und Norwegen wenden das Abkommen –<br />
ohne EU- Mitglied zu sein – aufgrund eines<br />
Kooperationsvertrages vollumfänglich an.<br />
Dem Abkommen nicht beigetreten sind<br />
bislang die osteuropäischen Beitrittsstaaten<br />
Polen, Ungarn, Slowakei, Litauen, Litauen,<br />
Lettland, Estland, die Tschechische Republik,<br />
Bulgarien und Rumänien. Die EU plant, die<br />
Abschaffung der Grenzkontrollen zu einigen<br />
dieser Staaten bereits 2008 zu erreichen.<br />
Warenkontrollen innerhalb der EU gibt es<br />
grundsätzlich nicht mehr, wobei Stichprobenkontrollen<br />
im Rahmen der polizeilichen<br />
Kontrolle des grenzüberschreitenden<br />
Verkehrs nach wie vor getätigt werden.<br />
c) Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern<br />
Plant ein EU-Ausländer die Aufnahme<br />
einer geschäftlichen Tätigkeit in Niedersachsen,<br />
sind die Voraussetzungen dafür<br />
abhängig von der Staatsangehörigkeit und<br />
der Art der angestrebten Tätigkeit.<br />
aa) Unselbständige Tätigkeit<br />
Wie bereits im vorhergehenden Kapitel<br />
beschrieben, ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />
für EU-Bürger grundsätzlich<br />
uneingeschränkt, für Staatsbürger der<br />
neuen Beitrittsländer allerdings nur<br />
eingeschränkt gewährleistet.<br />
Was ist unselbständige Tätigkeit?<br />
Nichtselbständige Erwerbstätigkeit ist jede<br />
weisungsgebundene Tätigkeit, die auf<br />
Gewinnerzielung gerichtet und für die ein<br />
Entgelt vereinbart oder üblich ist. In der<br />
Regel liegt daher ein Beschäftigungsverhältnis<br />
vor, wenn der Erwerbstätige aufgrund<br />
eines Vertrages im Dienste eines anderen<br />
gegen Entgelt zu abhängiger Arbeit verpflichtet<br />
ist.<br />
Voraussetzungen für die Ausübung<br />
unselbständiger Tätigkeit<br />
Seit dem 01. Januar 1992 haben die<br />
Bürger aller Länder der Europäischen<br />
Union das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat<br />
zu arbeiten. Arbeitnehmer aus<br />
dem EU-Ausland unterliegen grundsätzlich<br />
denselben Rechtsvorschriften und<br />
genießen die gleichen Vorteile wie inländische<br />
Arbeitnehmer.<br />
Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt<br />
für sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen<br />
(z. B. Entlohnung, Kündigung,<br />
berufliche Wiedereingliederung oder<br />
Wiederbeschäftigung im Falle der Arbeitslosigkeit).<br />
Sie können jeder beliebigen<br />
Beschäftigung nachgehen. Jedoch müssen<br />
sie bei Antritt einer Beschäftigung oder<br />
spätestens drei Monate nach der Einreise<br />
eine „Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger”<br />
beantragen. Diese ist fünf Jahre gültig und<br />
kann erneuert werden.<br />
Für Staatsbürger der osteuropäischen<br />
Beitrittsstaaten bestehen hingegen noch<br />
Einschränkungen.<br />
Für die Aufnahme einer unselbständigen<br />
Erwerbstätigkeit benötigen die EU-Bürger<br />
aus den osteuropäischen Beitrittsländern<br />
eine Arbeitsgenehmigung. Die Agentur für<br />
Arbeit erteilt die Arbeitsgenehmigung<br />
befristet als so genannte Arbeitserlaubnis-<br />
EU, wenn nicht ausnahmsweise eine unbefristete<br />
Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU<br />
in Frage kommt (Anspruchsteller war zum<br />
Beitrittszeitpunkt am 01. Mai 2004 oder<br />
später für einen ununterbrochenen Zeitraum<br />
von 12 Monaten im Bundesgebiet<br />
zum Arbeitsmarkt zugelassen). Die Voraussetzungen<br />
für den Erhalt der Arbeitsgenehmigung<br />
richten sich dabei – allerdings mit<br />
Ausnahmen – nach den ebenfalls für<br />
Nicht-EU-Staatsangehörige geltenden<br />
Vorschriften (siehe dazu in diesem Kapitel<br />
unter 3. b) cc). Dazu gehört auch eine so<br />
genannte Vorrangprüfung, nach der<br />
vorerst zu prüfen ist, ob die Stelle nicht<br />
auch durch einen deutschen Staatsangehörigen<br />
besetzt werden kann. Innerhalb<br />
dieser Prüfung sind Staatsbürger aus den<br />
Beitrittsstaaten gegenüber Beschäftigung<br />
suchenden Staatsbürgern aus Nicht-EU-<br />
Staaten allerdings wiederum bevorrechtigt.<br />
Für osteuropäische Fachkräfte aus den<br />
Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik<br />
entfällt eine solche Vorrangprüfung<br />
allerdings nunmehr bereits zum 01. November<br />
2007.<br />
Sonderregeln gelten in jedem Fall im Rahmen<br />
der gelegentlichen Beschäftigung.<br />
Hierbei handelt es sich um kurzfristige<br />
Beschäftigungen in einem geringen Umfang.<br />
Diese gelegentlichen Beschäftigungen<br />
werden nicht dem Arbeitsmarkt<br />
zugerechnet. Daher dürfen auch Bürger<br />
der neuen EU-Mitgliedsstaaten diese Tätigkeiten<br />
im Rahmen der allgemeinen Freizügigkeit<br />
ohne Arbeitsgenehmigung ausüben.<br />
Besonderheiten gibt es auch im Rahmen<br />
der so genannten Beschäftigungskontingente.<br />
Im Rahmen der Kontingente können<br />
ausländische Unternehmen ihr Personal für<br />
eine begrenzte Zeit in die Bundesrepublik<br />
<strong>Deutsch</strong>land zur Ausführung von Werkverträgen<br />
entsenden. Erforderlich ist hierfür<br />
der Abschluss einer entsprechenden<br />
bilateralen Werkvertragsvereinbarung. Eine<br />
Tätigkeit entsandter Arbeitnehmer aus den<br />
neuen Beitrittstaaten ist grundsätzlich<br />
neben der gelegentlichen Beschäftigung<br />
nur auf der Grundlage dieser bilateralen<br />
Vereinbarungen möglich.<br />
bb) Selbständige Tätigkeit<br />
Unternehmer und Selbständige aus der EU<br />
können grundsätzlich selbständige Tätigkeiten<br />
uneingeschränkt in Niedersachsen<br />
ausüben, soweit sie alle nach deutschem<br />
Recht geltenden Voraussetzungen einschließlich<br />
der beruflichen Qualifikationsanforderungen<br />
erfüllen. Sind diese Voraussetzungen<br />
gegeben, eröffnen sich für die<br />
EU-Bürger eine Vielzahl von Betätigungsfeldern.<br />
18 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />
B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 19