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Leitfaden Deutsch - Herfurth & Partner

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Durchführungsabkommen bei. Auch Island<br />

und Norwegen wenden das Abkommen –<br />

ohne EU- Mitglied zu sein – aufgrund eines<br />

Kooperationsvertrages vollumfänglich an.<br />

Dem Abkommen nicht beigetreten sind<br />

bislang die osteuropäischen Beitrittsstaaten<br />

Polen, Ungarn, Slowakei, Litauen, Litauen,<br />

Lettland, Estland, die Tschechische Republik,<br />

Bulgarien und Rumänien. Die EU plant, die<br />

Abschaffung der Grenzkontrollen zu einigen<br />

dieser Staaten bereits 2008 zu erreichen.<br />

Warenkontrollen innerhalb der EU gibt es<br />

grundsätzlich nicht mehr, wobei Stichprobenkontrollen<br />

im Rahmen der polizeilichen<br />

Kontrolle des grenzüberschreitenden<br />

Verkehrs nach wie vor getätigt werden.<br />

c) Erwerbstätigkeit von EU-Bürgern<br />

Plant ein EU-Ausländer die Aufnahme<br />

einer geschäftlichen Tätigkeit in Niedersachsen,<br />

sind die Voraussetzungen dafür<br />

abhängig von der Staatsangehörigkeit und<br />

der Art der angestrebten Tätigkeit.<br />

aa) Unselbständige Tätigkeit<br />

Wie bereits im vorhergehenden Kapitel<br />

beschrieben, ist die Arbeitnehmerfreizügigkeit<br />

für EU-Bürger grundsätzlich<br />

uneingeschränkt, für Staatsbürger der<br />

neuen Beitrittsländer allerdings nur<br />

eingeschränkt gewährleistet.<br />

Was ist unselbständige Tätigkeit?<br />

Nichtselbständige Erwerbstätigkeit ist jede<br />

weisungsgebundene Tätigkeit, die auf<br />

Gewinnerzielung gerichtet und für die ein<br />

Entgelt vereinbart oder üblich ist. In der<br />

Regel liegt daher ein Beschäftigungsverhältnis<br />

vor, wenn der Erwerbstätige aufgrund<br />

eines Vertrages im Dienste eines anderen<br />

gegen Entgelt zu abhängiger Arbeit verpflichtet<br />

ist.<br />

Voraussetzungen für die Ausübung<br />

unselbständiger Tätigkeit<br />

Seit dem 01. Januar 1992 haben die<br />

Bürger aller Länder der Europäischen<br />

Union das Recht, in einem anderen Mitgliedstaat<br />

zu arbeiten. Arbeitnehmer aus<br />

dem EU-Ausland unterliegen grundsätzlich<br />

denselben Rechtsvorschriften und<br />

genießen die gleichen Vorteile wie inländische<br />

Arbeitnehmer.<br />

Der Grundsatz der Gleichbehandlung gilt<br />

für sämtliche Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen<br />

(z. B. Entlohnung, Kündigung,<br />

berufliche Wiedereingliederung oder<br />

Wiederbeschäftigung im Falle der Arbeitslosigkeit).<br />

Sie können jeder beliebigen<br />

Beschäftigung nachgehen. Jedoch müssen<br />

sie bei Antritt einer Beschäftigung oder<br />

spätestens drei Monate nach der Einreise<br />

eine „Aufenthaltserlaubnis für EU-Bürger”<br />

beantragen. Diese ist fünf Jahre gültig und<br />

kann erneuert werden.<br />

Für Staatsbürger der osteuropäischen<br />

Beitrittsstaaten bestehen hingegen noch<br />

Einschränkungen.<br />

Für die Aufnahme einer unselbständigen<br />

Erwerbstätigkeit benötigen die EU-Bürger<br />

aus den osteuropäischen Beitrittsländern<br />

eine Arbeitsgenehmigung. Die Agentur für<br />

Arbeit erteilt die Arbeitsgenehmigung<br />

befristet als so genannte Arbeitserlaubnis-<br />

EU, wenn nicht ausnahmsweise eine unbefristete<br />

Erteilung der Arbeitsberechtigung-EU<br />

in Frage kommt (Anspruchsteller war zum<br />

Beitrittszeitpunkt am 01. Mai 2004 oder<br />

später für einen ununterbrochenen Zeitraum<br />

von 12 Monaten im Bundesgebiet<br />

zum Arbeitsmarkt zugelassen). Die Voraussetzungen<br />

für den Erhalt der Arbeitsgenehmigung<br />

richten sich dabei – allerdings mit<br />

Ausnahmen – nach den ebenfalls für<br />

Nicht-EU-Staatsangehörige geltenden<br />

Vorschriften (siehe dazu in diesem Kapitel<br />

unter 3. b) cc). Dazu gehört auch eine so<br />

genannte Vorrangprüfung, nach der<br />

vorerst zu prüfen ist, ob die Stelle nicht<br />

auch durch einen deutschen Staatsangehörigen<br />

besetzt werden kann. Innerhalb<br />

dieser Prüfung sind Staatsbürger aus den<br />

Beitrittsstaaten gegenüber Beschäftigung<br />

suchenden Staatsbürgern aus Nicht-EU-<br />

Staaten allerdings wiederum bevorrechtigt.<br />

Für osteuropäische Fachkräfte aus den<br />

Bereichen Maschinenbau und Elektrotechnik<br />

entfällt eine solche Vorrangprüfung<br />

allerdings nunmehr bereits zum 01. November<br />

2007.<br />

Sonderregeln gelten in jedem Fall im Rahmen<br />

der gelegentlichen Beschäftigung.<br />

Hierbei handelt es sich um kurzfristige<br />

Beschäftigungen in einem geringen Umfang.<br />

Diese gelegentlichen Beschäftigungen<br />

werden nicht dem Arbeitsmarkt<br />

zugerechnet. Daher dürfen auch Bürger<br />

der neuen EU-Mitgliedsstaaten diese Tätigkeiten<br />

im Rahmen der allgemeinen Freizügigkeit<br />

ohne Arbeitsgenehmigung ausüben.<br />

Besonderheiten gibt es auch im Rahmen<br />

der so genannten Beschäftigungskontingente.<br />

Im Rahmen der Kontingente können<br />

ausländische Unternehmen ihr Personal für<br />

eine begrenzte Zeit in die Bundesrepublik<br />

<strong>Deutsch</strong>land zur Ausführung von Werkverträgen<br />

entsenden. Erforderlich ist hierfür<br />

der Abschluss einer entsprechenden<br />

bilateralen Werkvertragsvereinbarung. Eine<br />

Tätigkeit entsandter Arbeitnehmer aus den<br />

neuen Beitrittstaaten ist grundsätzlich<br />

neben der gelegentlichen Beschäftigung<br />

nur auf der Grundlage dieser bilateralen<br />

Vereinbarungen möglich.<br />

bb) Selbständige Tätigkeit<br />

Unternehmer und Selbständige aus der EU<br />

können grundsätzlich selbständige Tätigkeiten<br />

uneingeschränkt in Niedersachsen<br />

ausüben, soweit sie alle nach deutschem<br />

Recht geltenden Voraussetzungen einschließlich<br />

der beruflichen Qualifikationsanforderungen<br />

erfüllen. Sind diese Voraussetzungen<br />

gegeben, eröffnen sich für die<br />

EU-Bürger eine Vielzahl von Betätigungsfeldern.<br />

18 B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen<br />

B. Wirtschaftliche Betätigung ausländischer Staatsbürger in Niedersachsen 19

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