Geschäftsbericht HWK Halle 2010.indd - Handwerkskammer Halle
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- Handwerksrolle - Berufsausbildung<br />
- Existenzgründung - Fort- und Weiterbildung<br />
- Starter-Zentrum sowie Meisterausbildung<br />
- Betriebswirtschaft - Recht<br />
- Technik - Presse- Öffentlichkeitsarbeit<br />
- Kommunikationstechnik - Kontaktvermittlung/Messen<br />
- Umwelt- und Arbeitsschutz - Innovation<br />
- Handwerksrolle - Berufsausbildung<br />
- Existenzgründung - Fort- und Weiterbildung<br />
- Starter-Zentrum sowie Meisterausbildung<br />
- Betriebswirtschaft - Recht<br />
- Technik - Presse- Öffentlichkeitsarbeit<br />
- Kommunikationstechnik - Kontaktvermittlung/Messen<br />
- Umwelt- und Arbeitsschutz - Innovation<br />
Unternehmensbetreuung<br />
Die Berater organisierten Vortragsveranstaltungen,<br />
z.B. zur Reform des Vergaberechts.<br />
Mit Broschüren wie „Neue Regeln<br />
für Werbung und Vertrieb“ und dem Flyer<br />
„Die neue Dienstleistungs-Informationspfl<br />
ichten-Verordnung“ wurden Informationen<br />
aufgearbeitet und veranschaulicht.<br />
Weitere Merkblätter wurden zu folgenden<br />
Themen veröffentlicht: Pfändungsschutzkonto,<br />
Kurzarbeit, Informationspfl ichten für<br />
Sachverständige.<br />
Kammerjurist Andreas Dolge über die<br />
neue Dienstleistungs-Informationspflichten-Verordnung<br />
(DL-InfoV): „Nach dieser<br />
Verordnung muss auch jeder Handwerksbetrieb<br />
(ausgenommen Handwerker in Gesundheitsberufen)<br />
seinen<br />
Kunden eine<br />
Reihe von Informationen<br />
klar und verständlich<br />
zur<br />
Verfügung<br />
stellen. Die<br />
Informationen<br />
müssen<br />
vor Abschluss des Vertrages bereitgestellt<br />
werden. Mündliche Informationen reichen<br />
nicht aus.“<br />
Aufgeführt werden müssen z.B. der ausgeschriebene<br />
Vor- und Nachname des Anbieters<br />
oder Firmenname unter Angabe der<br />
Rechtsform (zum Beispiel e.K., GmbH, KG),<br />
die Nummer im Handelsregister, die Anschrift<br />
der zuständigen <strong>Handwerkskammer</strong><br />
bei zulassungspfl ichtigem Handwerk, die<br />
Umsatzsteuer-Identifi kationsnummer, die<br />
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, wenn<br />
diese in den Vertrag einbezogen werden<br />
sollen.<br />
Andreas Dolge: „Weiterhin müssen Informationen<br />
über das anwendbare Recht<br />
und den Gerichtsstand erfolgen, wesentliche<br />
Merkmale der Dienstleistung und Angaben<br />
zum Preis gemacht werden.“<br />
<strong>Handwerkskammer</strong><br />
<strong>Halle</strong> (Saale) – Ihr Partner<br />
Pfändungsschutz der Altersvorsorge<br />
Pfändungsschutz der Altersvorsorge<br />
Altersvorsorge von Selbständigen ist jetzt vor Pfändung geschützt. Zum 31. März<br />
2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in Kraft getreten.<br />
13.04.2007 Ein Gedanke, der viele Existenzgründer und Unternehmer<br />
beschäftigt: Was passiert mit meiner Altersvorsorge, wenn mein Unternehmen<br />
erfolglos ist und ich zahlungsunfähig bin? Einkünfte Selbständiger genießen<br />
bislang keinen Pfändungsschutz. Sie fallen unbeschränkt, also selbst wenn sie<br />
ausschließlich der Alterssicherung dienen, unter die Einzel- oder<br />
Gesamtvollstreckung. In Einzelfällen kann dies dazu führen, dass Selbständige<br />
ihre gesamte Alterssicherung verlieren und im Alter dann auf staatliche<br />
Unterstützung angewiesen sind. Wer hingegen als Arbeitnehmer Ansprüche aus<br />
einer gesetzlichen oder betrieblichen Rentenversicherung erworben hat, genießt<br />
für diese Ansprüche und Einnahmen gesetzlichen Pfändungsschutz. Diese <strong>Handwerkskammer</strong><br />
Ungleichbehandlung zwischen privater und gesetzlicher oder betrieblicher <strong>Halle</strong> (Saale) – Ihr Partner<br />
Altersvorsorge ist nun aufgehoben worden.<br />
Zum 31. März 2007 ist das Gesetz zum Pfändungsschutz der Altersvorsorge in<br />
Befristete Arbeitsverhältnisse<br />
Kraft getreten. Hartmut Schauerte, Parlamentarischer Staatssekretär beim<br />
Bundesminister für Wirtschaft und Technologie, begrüßt die Einführung des<br />
Kurzarbeit<br />
Gesetzes: "Die Einführung eines Pfändungsschutzes für die Altersvorsorge<br />
Selbständiger ist ein wichtiger Bestandteil der Mittelstandsinitiative der<br />
Bei der Kurzarbeit handelt es sich um ein Instrument für die Arbeitgeber (AG) auf<br />
Bundesregierung. Eine solche Regelung sichert das Existenzminimum der<br />
negative Veränderungen am Markt zu reagieren und somit Entlassungen der<br />
Selbständigen im Alter und entlastet den Staat von Sozialleistungen."<br />
Belegschaft zu verhindern. Für die Arbeitnehmerseite verringert sich die<br />
Arbeitszeit, wodurch die Lohnkosten gesenkt werden. Die Lohneinbußen der<br />
Art der Altersvorsorge<br />
Arbeitnehmer (AN) übernimmt die Agentur für Arbeit zu 60 % bzw. 67 %<br />
Geschützt werden Altersvorsorgeverträge, insbesondere Lebensversicherungen<br />
(Personen, die ein Kind zu versorgen haben) des letzten Nettoeinkommens, auch<br />
und private Rentenversicherungen, aber auch Fonds- und Banksparpläne (siehe §<br />
Kurzarbeitergeld (KUG) genannt. Das Kurzarbeitergeld wird an den AG gezahlt,<br />
851c Abs. 1 Zivilprozessordung ZPO). In den Pfändungsschutz werden auch die<br />
welches er an die AN weiterzuleiten hat.<br />
Renten aus steuerlich geförderten Altersvorsorgevermögen, wie etwa die<br />
Rüruprente, einbezogen. Von dem Pfändungsschutz kann daher jede natürliche<br />
Voraussetzungen für den Antrag gem. §§ 169 ff. SGB III sind:<br />
Person profitieren, die sich eine private Altersvorsorge aufbauen will, heißt es aus<br />
erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall<br />
dem Bundesministerium der Justiz (BMJ). GmbH-Geschäftsführer, die in der<br />
- ein unabwendbares Ereignis liegt vor (dem AG trifft keine Verantwortung<br />
gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, genießen für ihre private<br />
dafür)<br />
ergänzende Altersvorsorge ebenfalls Pfändungsschutz.<br />
- hat einen vorübergehenden Charakter<br />
- nicht vermeidbar<br />
Voraussetzungen<br />
betriebliche Voraussetzungen - mindestens ein Beschäftigter ist im<br />
Voraussetzung ist in jedem Fall, dass das angesparte Kapital unwiderruflich für<br />
Unternehmen vorhanden<br />
den Zweck der Altersvorsorge eingezahlt worden ist. Die Leistungen aus dem<br />
persönliche Voraussetzungen - trotz Arbeitsausfall muss der AN im<br />
angesparten Kapital dürfen also erst mit dem Eintritt des Rentenalters oder im Fall<br />
Unternehmen verbleiben<br />
der Berufsunfähigkeit ausschließlich als lebenslange Rente erbracht werden.<br />
die Kurzarbeit muss bei der Agentur angezeigt und beantragt werden -<br />
Anerkenntnis der Kurzarbeit durch schriftlichen Bescheid<br />
Der Versicherungsnehmer muss unwiderruflich darauf verzichten, über seine<br />
Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag zu verfügen. Außer für den Todesfall<br />
Bei fehlender Rechtsgrundlagen, wie Gesetz, Tarifverträgen oder Arbeitsverträgen,<br />
darf keine Kapitalauszahlung vereinbart sein. Vorsorgemaßnahmen für<br />
bedarf die Einführung von Kurzarbeit der Zustimmung des AN.<br />
Hinterbliebene sind in den Schutzumfang einbezogen.<br />
Unter Entgeltausfall versteht man, wenn mindestens ein AN mehr als 10 %<br />
monatliche Lohneinbußen in Kauf nehmen muss.<br />
Leistung im Dienste des Handwerks<br />
Anzeige und Meldepflicht<br />
Anzeigepflicht des AN - alle Änderungen sind unaufgefordert anzuzeigen<br />
Missbräuchliche Inanspruchnahme von KUG - Strafanzeige möglich<br />
Meldepflicht – auf Verlangen der Agentur persönliche Meldung des AN an<br />
Tagen des Arbeitsausfalls bei Versäumnis Ruhen des Anspruchs für<br />
eine Woche<br />
Vermittlung in andere Arbeit – Vermittlung eines vorübergehenden<br />
Zweitarbeitsverhältnisses möglich bei Nichtantritt<br />
Versagung des KUG von 3 Wochen<br />
Kurzarbeitergeld<br />
Derzeit haben Unternehmen Ansprüche auf KUG für 24 Monate, dies gilt auch für<br />
Unternehmen, die bereits seit 2008 die Kurzarbeit eingeführt haben.<br />
Momentan erhalten AG ab dem 7. Monat der Kurzarbeit 100 % der<br />
Sozialversicherungsbeiträge des Ausfallentgeltes von der Agentur für Arbeit. Bei<br />
Weiterbildungsmaßnahmen übernimmt die Agentur die Kosten von Anfang an.<br />
Leistung im Dienste des Handwerks<br />
<strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Halle</strong> (Saale) -<br />
Ihr Beratungspartner!<br />
<strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Halle</strong> (Saale) -<br />
Ihr Beratungspartner!<br />
Werbung per Telemedien:<br />
Impressumspflichten sind zu beachten<br />
Jeder der Dienste (Waren, Dienstleistungen, Handwerksleistungen)<br />
über Telemedien anbietet oder für<br />
Dienste wirbt (z.B. auf seiner Internetseite, per Rundfunk<br />
oder auch SMS-Werbung, bei letzteren ist es<br />
empfehlenswert auf das Impressum der Internetseite<br />
zu verweisen) muss folgende Informationen für Verbraucher<br />
leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und<br />
ständig verfügbar halten:<br />
• Ausgeschriebener Vor- und Familienname und die<br />
Anschrift des Geschäftssitzes, bei juristischen<br />
Personen zusätzlich die Rechtsform, den Vertretungsberechtigten<br />
• sofern Angaben über das Kapital der Gesellschaft<br />
gemacht werden, das Stamm- oder Grundkapital<br />
sowie, wenn nicht alle in Geld zu leistenden Einlagen<br />
eingezahlt sind, der Gesamtbetrag der aus<br />
stehenden Einlagen,<br />
• Angaben, die eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme<br />
und unmittelbare Kommunikation mit<br />
dem Anbieter ermöglichen, einschließlich der<br />
Adresse für elektronische Post,<br />
• das Handelsregister, Vereinsregister, Partner<br />
schaftsregister oder Genossenschaftsregister, in<br />
das der Anbieter eingetragen ist, und die<br />
entsprechende Registernummer,<br />
• soweit der Dienst in Ausübung eines zulassungspflichtigen<br />
Handwerks (Anlage A der Handwerksordnung)<br />
angeboten oder erbracht wird, Angaben über:<br />
- die Kammer, welcher der Diensteanbieter<br />
angehört,<br />
- die gesetzliche Berufsbezeichnung<br />
(z.B. Bäcker) und den Staat, in dem die<br />
Berufsbezeichnung verliehen worden ist,<br />
- die Bezeichnung der berufsrechtlichen<br />
Regelungen und dazu, wie diese zugänglich<br />
sind (z.B. Gesetz zur Ordnung des Handwerks;<br />
zu finden im Internet unter www.rechtliches.de)<br />
• sofern der Anbieter eine Umsatzsteueridentifikationsnummer<br />
nach § 27a des Umsatzsteuergesetzes<br />
oder eine Wirtschafts-Identifikationsnummer nach<br />
§ 139c der Abgabenordnung besitzt, die Angabe<br />
dieser Nummer,<br />
• bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, die<br />
sich in Abwicklung oder Liquidation befinden, die<br />
Angabe hierüber.<br />
Weitergehende Informationspflichten nach anderen<br />
Rechtsvorschriften (z.B. DLInfoV) werden dadurch<br />
nicht eingeschränkt.<br />
TIPP:<br />
IM ZWEIFEL LIEBER MEHR INFORMATIONEN<br />
ANGEBEN, ALS ZU WENIG!<br />
<strong>Handwerkskammer</strong><br />
<strong>Halle</strong> (Saale)<br />
Hausanschrift:<br />
<strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Halle</strong> (Saale)<br />
Graefestraße 24<br />
06110 <strong>Halle</strong> (Saale)<br />
Telefon: 0345 2999 0<br />
Telefax: 0345 2999 200<br />
Postanschrift:<br />
<strong>Handwerkskammer</strong> <strong>Halle</strong> (Saale)<br />
Postfach 11 03 55<br />
06017 <strong>Halle</strong> (Saale)<br />
E-Mail: info@hwkhalle.de<br />
Internet: http://www.hwkhalle.de<br />
Stand: April 2010<br />
Die neue<br />
Dienstleistungs-<br />
Informationspflichten-<br />
Verordnung<br />
Allg. Pflichtangaben<br />
auf Geschäftsbriefen<br />
und im geschäftlichen<br />
E-Mail-Verkehr<br />
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