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Ausgabe Nr.12 / 2013 - M/S VisuCom GmbH

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Seite 438 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. März <strong>2013</strong> Nr. 12<br />

schebeauftragte soll Informationsverlusten und -defiziten entgegenwirken<br />

und sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des<br />

Unternehmens wie auch Aufsichts- und Ermittlungsbehörden als<br />

Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner zur Verfügung<br />

stehen.<br />

Die unter Ziffer 1 genannten Leasing-Objektgesellschaften treffen<br />

keine eigenständigen geschäftspolitischen Entscheidungen. Sie<br />

verfügen neben einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin<br />

über kein oder nur sehr wenig eigenes Personal. In den übergeordneten<br />

Leasinggesellschaften, die die Leasing-Objektgesellschaften<br />

verwalten, ist in der Regel aufgrund gesetzlicher Verpflichtung<br />

eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter<br />

bestellt, der, beziehungsweise die auch die Objektgesellschaften in<br />

die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten mit einbezieht.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />

Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht<br />

Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64283 Darmstadt.<br />

Darmstadt, den 1. März <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

I 18 – 22 g 01/7 – 2012<br />

StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 437<br />

344<br />

Vorhaben: Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />

durch chemische Umwandlung in industriellem<br />

Umfang<br />

Die Umicore AG & Co. KG hat einen Antrag gestellt auf Erteilung<br />

einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung<br />

und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder<br />

Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang<br />

in 63457 Hanau, Gemarkung: Wolfgang, Flur: 1, Flurstück:<br />

45/26.<br />

Die Anlage „TBA“, die der batchweisen Herstellung von metallorganischen<br />

Produkten dient, soll im Gebäude 810 errichtet und nach<br />

Genehmigungserteilung in Betrieb genommen werden.<br />

Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002<br />

(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom<br />

27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421), in Verbindung mit Nr. 4.1g Spalte<br />

1 des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />

Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt.<br />

Die Prüfung des Einzelfalls gemäß den nach dem UVPG anzuwendenden<br />

Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung<br />

ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der<br />

Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen<br />

Berichte und Empfehlungen liegen in der<br />

Zeit vom 25. März <strong>2013</strong> (erster Tag) bis 24. April <strong>2013</strong> (letzter Tag)<br />

bei folgenden Stellen aus:<br />

Regierungspräsidium Darmstadt,<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />

7. OG, Raum 7.6.13,<br />

Gutleutstraße 114,<br />

60327 Frankfurt am Main<br />

Tel. 069 2714 0 zur Nachfrage nach den Dienststunden<br />

Stadtplanungsamt Hanau<br />

2. Stock, Zimmer Nr. 2.15<br />

Hessen-Homburg-Platz 7<br />

63452 Hanau<br />

Tel. 06181 295 389 zur Nachfrage nach den Dienststunden<br />

Innerhalb der Zeit vom 25. März <strong>2013</strong> (erster Tag) bis 8. Mai <strong>2013</strong><br />

(letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen<br />

gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen<br />

erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift<br />

lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die<br />

Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem<br />

gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.<br />

Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung<br />

und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.<br />

Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen<br />

an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten<br />

Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf<br />

im Einwendungsschreiben hinzuweisen.<br />

Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei<br />

Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert<br />

verarbeitet werden.<br />

Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen,<br />

die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<br />

Sollte die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Regierungspräsidium<br />

Darmstadt ergeben, dass es zweckmäßig ist, die<br />

rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der<br />

Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,<br />

zu erörtern, wird ein Erörterungstermin stattfinden,<br />

am 4. Juni <strong>2013</strong><br />

um<br />

im<br />

10.00 Uhr<br />

Behördenzentrum Frankfurt am Main<br />

Gebäude/Bauteil A 2 – Arbeitsgerichte –<br />

Untergeschoss 1, Räume U1.50 b+c<br />

Gutleutstraße 130<br />

60327 Frankfurt am Main.<br />

Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.<br />

Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin stattfinden wird, wird<br />

auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, http://<br />

www.rp-darmstadt.hessen.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“<br />

nach dem Ende der Einwendungsfrist bekannt gemacht.<br />

Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte<br />

Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht<br />

erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des<br />

Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben,<br />

erörtert.<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet,<br />

wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht<br />

rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise die Einwendungen<br />

zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln<br />

beruhen.<br />

Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen<br />

Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />

Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann<br />

durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />

Frankfurt am Main, den 4. März <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />

IV/F 43.3 – 1393/12 Gen 24/12<br />

StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 438<br />

345<br />

Vorhaben des Gewässerverbandes Bergstraße, Lorsch, zur<br />

Verbesserung der Gewässerstruktur;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Der Gewässerverband Bergstraße, An der Weschnitz 1, 64653<br />

Lorsch, beabsichtigt, den Winkelbach in der Gemarkung Bensheim-<br />

Auerbach, Flur 9, Flurstücke 2, 3 und 5, auf einer Strecke von rund<br />

450 m zu renaturieren und gleichzeitig den Deich zurückzuverlegen.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 ff.) im Einzelfall<br />

zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVP) besteht.<br />

Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung<br />

besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />

Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.<br />

Darmstadt, den 5. März <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Darmstadt<br />

Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt<br />

IV/Da 41.2 – 79 i 08 (1) – bens – 69 –<br />

Gewässerverband Bergstraße<br />

StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 438

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