Ausgabe Nr.12 / 2013 - M/S VisuCom GmbH
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Seite 438 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. März <strong>2013</strong> Nr. 12<br />
schebeauftragte soll Informationsverlusten und -defiziten entgegenwirken<br />
und sowohl Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des<br />
Unternehmens wie auch Aufsichts- und Ermittlungsbehörden als<br />
Ansprechpartnerin beziehungsweise Ansprechpartner zur Verfügung<br />
stehen.<br />
Die unter Ziffer 1 genannten Leasing-Objektgesellschaften treffen<br />
keine eigenständigen geschäftspolitischen Entscheidungen. Sie<br />
verfügen neben einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin<br />
über kein oder nur sehr wenig eigenes Personal. In den übergeordneten<br />
Leasinggesellschaften, die die Leasing-Objektgesellschaften<br />
verwalten, ist in der Regel aufgrund gesetzlicher Verpflichtung<br />
eine Geldwäschebeauftragte oder ein Geldwäschebeauftragter<br />
bestellt, der, beziehungsweise die auch die Objektgesellschaften in<br />
die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten mit einbezieht.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach<br />
Bekanntgabe Klage erhoben werden beim Verwaltungsgericht<br />
Darmstadt, Julius-Reiber-Straße 37, 64283 Darmstadt.<br />
Darmstadt, den 1. März <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
I 18 – 22 g 01/7 – 2012<br />
StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 437<br />
344<br />
Vorhaben: Anlage zur Herstellung von Stoffen oder Stoffgruppen<br />
durch chemische Umwandlung in industriellem<br />
Umfang<br />
Die Umicore AG & Co. KG hat einen Antrag gestellt auf Erteilung<br />
einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung zur Errichtung<br />
und zum Betrieb einer Anlage zur Herstellung von Stoffen oder<br />
Stoffgruppen durch chemische Umwandlung in industriellem Umfang<br />
in 63457 Hanau, Gemarkung: Wolfgang, Flur: 1, Flurstück:<br />
45/26.<br />
Die Anlage „TBA“, die der batchweisen Herstellung von metallorganischen<br />
Produkten dient, soll im Gebäude 810 errichtet und nach<br />
Genehmigungserteilung in Betrieb genommen werden.<br />
Dieses Vorhaben bedarf nach § 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(BImSchG) in der Fassung vom 26. September 2002<br />
(BGBl. I S. 3830), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes vom<br />
27. Juni 2012 (BGBl. I S. 1421), in Verbindung mit Nr. 4.1g Spalte<br />
1 des Anhanges der Vierten Verordnung über genehmigungsbedürftige<br />
Anlagen (4. BImSchV) der Genehmigung durch das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt, Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt.<br />
Die Prüfung des Einzelfalls gemäß den nach dem UVPG anzuwendenden<br />
Normen hat ergeben, dass keine Verpflichtung besteht, eine<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese Feststellung<br />
ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Das Vorhaben wird hiermit nach § 10 Abs. 3 BImSchG öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Der Antrag und die Unterlagen sowie die bis zum Zeitpunkt der<br />
Bekanntmachung bei der Genehmigungsbehörde vorliegenden entscheidungserheblichen<br />
Berichte und Empfehlungen liegen in der<br />
Zeit vom 25. März <strong>2013</strong> (erster Tag) bis 24. April <strong>2013</strong> (letzter Tag)<br />
bei folgenden Stellen aus:<br />
Regierungspräsidium Darmstadt,<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt,<br />
7. OG, Raum 7.6.13,<br />
Gutleutstraße 114,<br />
60327 Frankfurt am Main<br />
Tel. 069 2714 0 zur Nachfrage nach den Dienststunden<br />
Stadtplanungsamt Hanau<br />
2. Stock, Zimmer Nr. 2.15<br />
Hessen-Homburg-Platz 7<br />
63452 Hanau<br />
Tel. 06181 295 389 zur Nachfrage nach den Dienststunden<br />
Innerhalb der Zeit vom 25. März <strong>2013</strong> (erster Tag) bis 8. Mai <strong>2013</strong><br />
(letzter Tag) können nach § 10 Abs. 3 BImSchG Einwendungen<br />
gegen das Vorhaben schriftlich bei den vorgenannten Auslegungsstellen<br />
erhoben werden. Es wird gebeten, Namen und Anschrift<br />
lesbar anzugeben. Unleserliche Einwendungen und solche, die die<br />
Person des Einwenders nicht erkennen lassen, werden bei einem<br />
gegebenenfalls stattfindenden Erörterungstermin nicht zugelassen.<br />
Einwendungen müssen zumindest die befürchtete Rechtsgutgefährdung<br />
und die Art der Beeinträchtigung erkennen lassen.<br />
Soweit Name und Anschrift bei Bekanntgabe der Einwendungen<br />
an den Antragsteller oder an die im Genehmigungsverfahren beteiligten<br />
Behörden unkenntlich gemacht werden sollen, ist hierauf<br />
im Einwendungsschreiben hinzuweisen.<br />
Personenbezogene Daten von Einwendern können zum Beispiel bei<br />
Masseneinwendungen für die Dauer des Verfahrens automatisiert<br />
verarbeitet werden.<br />
Mit Ablauf der Einwendungsfrist werden Einwendungen ausgeschlossen,<br />
die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen.<br />
Sollte die Ausübung pflichtgemäßen Ermessens durch das Regierungspräsidium<br />
Darmstadt ergeben, dass es zweckmäßig ist, die<br />
rechtzeitig gegen das Vorhaben erhobenen Einwendungen mit der<br />
Antragstellerin und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben,<br />
zu erörtern, wird ein Erörterungstermin stattfinden,<br />
am 4. Juni <strong>2013</strong><br />
um<br />
im<br />
10.00 Uhr<br />
Behördenzentrum Frankfurt am Main<br />
Gebäude/Bauteil A 2 – Arbeitsgerichte –<br />
Untergeschoss 1, Räume U1.50 b+c<br />
Gutleutstraße 130<br />
60327 Frankfurt am Main.<br />
Die Erörterung kann an Folgetagen fortgesetzt werden.<br />
Die Entscheidung, ob der Erörterungstermin stattfinden wird, wird<br />
auf der Internetseite des Regierungspräsidiums Darmstadt, http://<br />
www.rp-darmstadt.hessen.de unter „Öffentliche Bekanntmachungen“<br />
nach dem Ende der Einwendungsfrist bekannt gemacht.<br />
Der Erörterungstermin endet, wenn sein Zweck erfüllt ist. Gesonderte<br />
Einladungen hierzu ergehen nicht mehr. Die form- und fristgerecht<br />
erhobenen Einwendungen werden auch bei Ausbleiben des<br />
Antragstellers oder von Personen, die Einwendungen erhoben haben,<br />
erörtert.<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass ein Erörterungstermin nicht stattfindet,<br />
wenn Einwendungen gegen das Vorhaben nicht oder nicht<br />
rechtzeitig erhoben worden sind beziehungsweise die Einwendungen<br />
zurückgezogen wurden oder nur auf privatrechtlichen Titeln<br />
beruhen.<br />
Der Erörterungstermin ist öffentlich. Im Einzelfall kann aus besonderen<br />
Gründen die Öffentlichkeit ausgeschlossen werden.<br />
Die Zustellung der Entscheidung über die Einwendungen kann<br />
durch öffentliche Bekanntmachung ersetzt werden.<br />
Frankfurt am Main, den 4. März <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Frankfurt<br />
IV/F 43.3 – 1393/12 Gen 24/12<br />
StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 438<br />
345<br />
Vorhaben des Gewässerverbandes Bergstraße, Lorsch, zur<br />
Verbesserung der Gewässerstruktur;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Der Gewässerverband Bergstraße, An der Weschnitz 1, 64653<br />
Lorsch, beabsichtigt, den Winkelbach in der Gemarkung Bensheim-<br />
Auerbach, Flur 9, Flurstücke 2, 3 und 5, auf einer Strecke von rund<br />
450 m zu renaturieren und gleichzeitig den Deich zurückzuverlegen.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 3c Abs. 1 des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94 ff.) im Einzelfall<br />
zu prüfen, ob eine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVP) besteht.<br />
Die allgemeine Vorprüfung des Einzelfalles ergab, dass keine Verpflichtung<br />
besteht, eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen.<br />
Diese Feststellung ist nach § 3a UVPG nicht selbstständig anfechtbar.<br />
Darmstadt, den 5. März <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Darmstadt<br />
Abteilung Arbeitsschutz und Umwelt Darmstadt<br />
IV/Da 41.2 – 79 i 08 (1) – bens – 69 –<br />
Gewässerverband Bergstraße<br />
StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 438