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Ausgabe Nr.12 / 2013 - M/S VisuCom GmbH

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Seite 440 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. März <strong>2013</strong> Nr. 12<br />

BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die<br />

Umweltverträglich keitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />

Verpflichtung zur Durchfüh rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Kassel, den 22. Februar <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Söhrewald – 5 WKA – Sb<br />

StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 439<br />

350<br />

Vorhaben der K+S KALI <strong>GmbH</strong>, Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage<br />

auf dem Standort Hattorf des Werkes<br />

Werra;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die K+S KALI <strong>GmbH</strong> beabsichtigt im Zuge der Stilllegung der<br />

Abfallentsorgungsanlage in ihrem Werk Werra, Standort Hattorf,<br />

eine temporäre Zwischenabdeckung auf die Deponie aufzubringen.<br />

Das Vorhaben umfasst auch die Lagerung und Verwertung von<br />

Bodenaushub und ein Oberflächenentwässerungssystem.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit<br />

§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />

zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung<br />

eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />

Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine<br />

erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die<br />

nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt,<br />

dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits<br />

prüfung besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Bad Hersfeld, den 6. März <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

34/Hef – 79 n 310 – 3/173<br />

StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 440<br />

351<br />

Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Flüssiggaslageranlage;<br />

h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />

Die Firma E.ON Mitte AG, Monteverdistraße 2, 34131 Kassel, beabsichtigt,<br />

eine Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in<br />

Behältern mit einer Lagerkapazität von 29,9 t zu errichten und zu<br />

betreiben.<br />

Das Vorhaben soll in 35108 Allendorf (Eder), Gemarkung: Rennertehausen,<br />

Flur: 8, Flurstücke: 142/1, 143/1, 144 realisiert werden.<br />

Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung<br />

zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />

(9. BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

(UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />

des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

erfordern.<br />

Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für<br />

das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

besteht.<br />

Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />

Kassel, den 6. März <strong>2013</strong><br />

Regierungspräsidium Kassel<br />

Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz<br />

33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – E.ON/Fz<br />

StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 440<br />

BUCHBESPRECHUNGEN<br />

Die Revision im Strafprozess. NJW Praxis Band 16. Von Hans Dahs. 8.<br />

Aufl., 2012, XIV, 294 S. (kart.), 42 Euro. Verlag C. H. Beck, München;<br />

ISBN 978-3-406-62489-6.<br />

Die strafprozessuale Revision ist einer der komplexesten Rechtsbehelfe,<br />

die unsere Rechtsordnung kennt. Einem geordneten Katalog an absoluten<br />

und relativen Revisionsgründen liegt ein außergewöhnlich dichtes<br />

Netz an Rechtssätzen zugrunde, durch dessen Maschen sich ein erfolgreicher<br />

Revisionsführer seinen Weg suchen muss. Die Orientierung gelingt<br />

nicht immer, wie eine Misserfolgsquote von annähernd 90 % eindrucksvoll<br />

belegt. Dieser Prozentsatz ist umso bemerkenswerter, als die<br />

Revision im Strafprozess sich schon längst einem Paradigmenwechsel<br />

unterworfen hat: Von der Sicherung der Rechtseinheit zur Einzelfallgerechtigkeit.<br />

Sowohl die Komplexität der Revision als auch ihr Funktionswandel<br />

beruhen wesentlich auf dem Umstand, dass das Revisionsrecht<br />

in weiten Teilen Richterrecht ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />

sieht sich der Anforderung ausgesetzt, die Rechte des Angeklagten<br />

zu wahren, gleichzeitig aber auch das Strafverfahren und insbesondere<br />

die Hauptverhandlung in Zeiten zunehmender sog. Konfliktverteidigung<br />

durchführbar zu gestalten. Dieser Spagat gelingt der<br />

Rechtsprechung, indem sie auf der einen Seite dysfunktionalem Verteidigerverhalten<br />

den Erfolg versagt, auf der anderen Seite aber die Anforderungen<br />

an ein sachlich-rechtlich fehlerfreies Urteil erhöht.<br />

Die solchermaßen komplexe Materie der strafprozessualen Revision<br />

stellt der Autor umfassend dar. Die Grenzen zulässigen Verteidigerhandels<br />

werden ebenso eingehend behandelt wie die Anforderungen an ein<br />

revisionsfestes Urteil.<br />

Die zum Erfolg führenden Instrumente strafprozessualen Verteidigerhandels<br />

werden im Einzelnen erörtert, es werden aber auch die Grenzen<br />

zulässiger Strafverteidigung aufgezeigt. Der Autor macht sich das<br />

Funktionsverständnis der Rechtsprechung zu eigen, wonach der Auftrag<br />

der Verteidigung – bei allem anerkennenswerten Engagement für den<br />

Mandanten – nicht ausschließlich im Interesse eines Angeklagten liegt,<br />

sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege.<br />

Auf dieser Grundlage will das Werk den Verteidiger seriös<br />

beraten. Die Behandlung von in Hauptverhandlungen sehr emotionalen<br />

Themen wie dem Ausbau der Widerspruchspflicht (§ 238 Abs. 2 StPO),<br />

der unwahren Verfahrensrüge oder der Zurückweisung von Beweisanträgen,<br />

die nach tatrichterlicher Fristsetzung gestellt werden, geschieht<br />

hierbei angenehm unaufgeregt. Auch für den Tatrichter finden sich<br />

zahlreiche Hinweise für die Revisionsfestigkeit seines Urteils. So werden<br />

etwa die Konsequenzen aufgezeigt, die ein Tatrichter aufgrund der<br />

zunehmend dichteren Kontrolle der tatsächlichen Feststellungen und<br />

der Beweiswürdigung des Urteils durch die Aufklärungsrüge oder die<br />

Rüge der Verletzung des § 261 StPO ziehen muss.<br />

Das Werk ist eine gleichermaßen konzentrierte wie detaillierte Darstellung<br />

des modernen Strafprozesses. Dem Verteidiger wird missbräuchliches<br />

Ausnutzen strafprozessualer Mittel untersagt, was dem Tatrichter<br />

erlaubt, sich auf die Ermittlung des (prozessual) wahren Sachverhalts<br />

und dessen rechtlicher Würdigung zu konzentrieren, vom Tatgericht<br />

aber umso mehr eine jederzeit nachvollziehbare Urteilsbegründung<br />

verlangt. Kein schlechtes Ergebnis.<br />

Ministerialrat Dr. Frank Wamser, LL.M.

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