Ausgabe Nr.12 / 2013 - M/S VisuCom GmbH
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Seite 440 Staatsanzeiger für das Land Hessen – 18. März <strong>2013</strong> Nr. 12<br />
BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die<br />
Umweltverträglich keitsprüfung (UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für das Vorhaben keine<br />
Verpflichtung zur Durchfüh rung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Kassel, den 22. Februar <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – Söhrewald – 5 WKA – Sb<br />
StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 439<br />
350<br />
Vorhaben der K+S KALI <strong>GmbH</strong>, Stilllegung der Abfallentsorgungsanlage<br />
auf dem Standort Hattorf des Werkes<br />
Werra;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die K+S KALI <strong>GmbH</strong> beabsichtigt im Zuge der Stilllegung der<br />
Abfallentsorgungsanlage in ihrem Werk Werra, Standort Hattorf,<br />
eine temporäre Zwischenabdeckung auf die Deponie aufzubringen.<br />
Das Vorhaben umfasst auch die Lagerung und Verwertung von<br />
Bodenaushub und ein Oberflächenentwässerungssystem.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 3e Abs. 1 Nr. 2 in Verbindung mit<br />
§ 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG)<br />
zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen des Vorhabens auf die Umgebung<br />
eine Umweltverträglichkeitsprüfung erfordern.<br />
Die Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass das Vorhaben keine<br />
erheblichen nachteiligen Umweltauswirkungen haben kann, die<br />
nach § 12 UVPG zu berücksichtigen wären. Daher wird festgestellt,<br />
dass keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeits<br />
prüfung besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Bad Hersfeld, den 6. März <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
34/Hef – 79 n 310 – 3/173<br />
StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 440<br />
351<br />
Vorhaben: Errichtung und Betrieb einer Flüssiggaslageranlage;<br />
h i e r : Öffentliche Bekanntmachung nach § 3a UVPG<br />
Die Firma E.ON Mitte AG, Monteverdistraße 2, 34131 Kassel, beabsichtigt,<br />
eine Anlage zur Lagerung von brennbaren Gasen in<br />
Behältern mit einer Lagerkapazität von 29,9 t zu errichten und zu<br />
betreiben.<br />
Das Vorhaben soll in 35108 Allendorf (Eder), Gemarkung: Rennertehausen,<br />
Flur: 8, Flurstücke: 142/1, 143/1, 144 realisiert werden.<br />
Für dieses Vorhaben war nach § 1 Abs. 2 der Neunten Verordnung<br />
zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes<br />
(9. BImSchV) in Verbindung mit § 3c des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
(UVPG) zu prüfen, ob die Umweltauswirkungen<br />
des Vorhabens auf die Umgebung eine Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
erfordern.<br />
Die standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls ergab, dass für<br />
das Vorhaben keine Verpflichtung zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />
besteht.<br />
Diese Feststellung ist nicht selbständig anfechtbar.<br />
Kassel, den 6. März <strong>2013</strong><br />
Regierungspräsidium Kassel<br />
Abteilung III – Umwelt- und Arbeitsschutz<br />
33/Ks – 53 e 621 – 1.1 – E.ON/Fz<br />
StAnz. 12/<strong>2013</strong> S. 440<br />
BUCHBESPRECHUNGEN<br />
Die Revision im Strafprozess. NJW Praxis Band 16. Von Hans Dahs. 8.<br />
Aufl., 2012, XIV, 294 S. (kart.), 42 Euro. Verlag C. H. Beck, München;<br />
ISBN 978-3-406-62489-6.<br />
Die strafprozessuale Revision ist einer der komplexesten Rechtsbehelfe,<br />
die unsere Rechtsordnung kennt. Einem geordneten Katalog an absoluten<br />
und relativen Revisionsgründen liegt ein außergewöhnlich dichtes<br />
Netz an Rechtssätzen zugrunde, durch dessen Maschen sich ein erfolgreicher<br />
Revisionsführer seinen Weg suchen muss. Die Orientierung gelingt<br />
nicht immer, wie eine Misserfolgsquote von annähernd 90 % eindrucksvoll<br />
belegt. Dieser Prozentsatz ist umso bemerkenswerter, als die<br />
Revision im Strafprozess sich schon längst einem Paradigmenwechsel<br />
unterworfen hat: Von der Sicherung der Rechtseinheit zur Einzelfallgerechtigkeit.<br />
Sowohl die Komplexität der Revision als auch ihr Funktionswandel<br />
beruhen wesentlich auf dem Umstand, dass das Revisionsrecht<br />
in weiten Teilen Richterrecht ist. Die höchstrichterliche Rechtsprechung<br />
sieht sich der Anforderung ausgesetzt, die Rechte des Angeklagten<br />
zu wahren, gleichzeitig aber auch das Strafverfahren und insbesondere<br />
die Hauptverhandlung in Zeiten zunehmender sog. Konfliktverteidigung<br />
durchführbar zu gestalten. Dieser Spagat gelingt der<br />
Rechtsprechung, indem sie auf der einen Seite dysfunktionalem Verteidigerverhalten<br />
den Erfolg versagt, auf der anderen Seite aber die Anforderungen<br />
an ein sachlich-rechtlich fehlerfreies Urteil erhöht.<br />
Die solchermaßen komplexe Materie der strafprozessualen Revision<br />
stellt der Autor umfassend dar. Die Grenzen zulässigen Verteidigerhandels<br />
werden ebenso eingehend behandelt wie die Anforderungen an ein<br />
revisionsfestes Urteil.<br />
Die zum Erfolg führenden Instrumente strafprozessualen Verteidigerhandels<br />
werden im Einzelnen erörtert, es werden aber auch die Grenzen<br />
zulässiger Strafverteidigung aufgezeigt. Der Autor macht sich das<br />
Funktionsverständnis der Rechtsprechung zu eigen, wonach der Auftrag<br />
der Verteidigung – bei allem anerkennenswerten Engagement für den<br />
Mandanten – nicht ausschließlich im Interesse eines Angeklagten liegt,<br />
sondern auch in einer am Rechtsstaatsgedanken ausgerichteten Strafrechtspflege.<br />
Auf dieser Grundlage will das Werk den Verteidiger seriös<br />
beraten. Die Behandlung von in Hauptverhandlungen sehr emotionalen<br />
Themen wie dem Ausbau der Widerspruchspflicht (§ 238 Abs. 2 StPO),<br />
der unwahren Verfahrensrüge oder der Zurückweisung von Beweisanträgen,<br />
die nach tatrichterlicher Fristsetzung gestellt werden, geschieht<br />
hierbei angenehm unaufgeregt. Auch für den Tatrichter finden sich<br />
zahlreiche Hinweise für die Revisionsfestigkeit seines Urteils. So werden<br />
etwa die Konsequenzen aufgezeigt, die ein Tatrichter aufgrund der<br />
zunehmend dichteren Kontrolle der tatsächlichen Feststellungen und<br />
der Beweiswürdigung des Urteils durch die Aufklärungsrüge oder die<br />
Rüge der Verletzung des § 261 StPO ziehen muss.<br />
Das Werk ist eine gleichermaßen konzentrierte wie detaillierte Darstellung<br />
des modernen Strafprozesses. Dem Verteidiger wird missbräuchliches<br />
Ausnutzen strafprozessualer Mittel untersagt, was dem Tatrichter<br />
erlaubt, sich auf die Ermittlung des (prozessual) wahren Sachverhalts<br />
und dessen rechtlicher Würdigung zu konzentrieren, vom Tatgericht<br />
aber umso mehr eine jederzeit nachvollziehbare Urteilsbegründung<br />
verlangt. Kein schlechtes Ergebnis.<br />
Ministerialrat Dr. Frank Wamser, LL.M.