Bericht 2013 des nationalen REITOX-Knotenpunkts an die EBDD ...
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TEIL A: NEUE ENTWICKLUNGEN UND TRENDS 5<br />
das Straßenverkehrsgesetz (StVG), in dem <strong>die</strong> Promillegrenze für Alkohol <strong>an</strong>gegeben<br />
wird und auch das Führen von Kraftfahrzeugen unter der Wirkung <strong>an</strong>derer<br />
berauschender Mittel als Ordnungswidrigkeit definiert wird,<br />
<br />
<br />
das Strafgesetzbuch (StGB), das ebenfalls auf <strong>die</strong> Folgen <strong>des</strong> Konsums von Alkohol und<br />
<strong>an</strong>deren berauschenden Mitteln im Straßenverkehr eingeht und <strong>die</strong> Unterbringung<br />
suchtmittelabhängiger Straftäter im Maßregelvollzug regelt und<br />
<strong>die</strong> Fahrerlaubnisverordnung (FeV), in der Auflagen, Eignungszweifel und der Entzug der<br />
Fahrerlaubnis, z. B. aufgrund einer vorliegenden Abhängigkeit von Betäubungsmitteln<br />
thematisiert werden.<br />
1.2.2 Umsetzung rechtlicher Rahmenbedingungen<br />
Umf<strong>an</strong>greiche Informationen zur Rechtspraxis und Strafverfolgung waren Gegenst<strong>an</strong>d eines<br />
Sonderkapitels <strong>des</strong> <strong>REITOX</strong>-<strong>Bericht</strong>es 2008 sowie einer entsprechenden Veröffentlichung<br />
der <strong>EBDD</strong>. Beide Dokumente sind über <strong>die</strong> DBDD zu beziehen.<br />
Absehen von der Strafverfolgung<br />
Das BtMG räumt mit § 31a <strong>die</strong> Möglichkeit ein, bei so gen<strong>an</strong>nten Betäubungsmittelkonsumentendelikten<br />
unter bestimmten Voraussetzungen von der Strafverfolgung<br />
abzusehen. Dies ist möglich, wenn der Täter <strong>die</strong> Betäubungsmittel lediglich zum<br />
Eigenverbrauch in geringer Menge <strong>an</strong>baut, herstellt, einführt, ausführt, durchführt, erwirbt,<br />
sich in sonstiger Weise verschafft oder besitzt und wenn seine Schuld als gering <strong>an</strong>zusehen<br />
ist und kein öffentliches Interesse <strong>an</strong> der Strafverfolgung besteht. Damit steht den<br />
Staats<strong>an</strong>waltschaften ein Instrument zur Verfügung, Konsumentendelikte im Bereich <strong>des</strong><br />
Betäubungsmittelstrafrechts ohne Zustimmung der Gerichte einzustellen. Alle Bun<strong>des</strong>länder<br />
haben <strong>die</strong> Anwendung <strong>des</strong> § 31a BtMG durch Empfehlungen oder allgemeine Richtlinien<br />
näher geregelt. Die noch vor einigen Jahren bestehenden Unterschiede zwischen den<br />
Bun<strong>des</strong>ländern sind im Laufe der letzten Jahre geringer geworden. Dennoch weisen <strong>die</strong><br />
L<strong>an</strong><strong>des</strong>regelungen in einigen Punkten nach wie vor Unterschiede auf (vgl. dazu auch Körner<br />
et al. 2012; Schäfer & Paoli 2006).<br />
Grenzwerte für <strong>die</strong> „geringe Menge“ bei C<strong>an</strong>nabis und <strong>an</strong>deren Subst<strong>an</strong>zen<br />
Fast alle Bun<strong>des</strong>länder haben bei C<strong>an</strong>nabis vergleichbare Grenzwerte für <strong>die</strong> „geringe<br />
Menge“ (als Ober-/Untergrenze) eingeführt. Bei den Festlegungen der einzelnen<br />
Bun<strong>des</strong>länder h<strong>an</strong>delt es sich um Richtwerte, von denen Staats<strong>an</strong>wälte und Richter im<br />
Einzelfall abweichen können. Es ist wichtig festzuhalten, dass es auch mit Blick auf <strong>die</strong>se<br />
Regelungen keinen Rechts<strong>an</strong>spruch gibt, wonach in entsprechenden Fällen von der<br />
Strafverfolgung beim Drogenbesitz in geringen Mengen abzusehen ist. Wird von einer<br />
Strafverfolgung abgesehen, so heißt das nicht automatisch, dass <strong>die</strong> Tat folgenlos bleibt.<br />
Staats<strong>an</strong>wälte haben <strong>die</strong> Möglichkeit, ein Verfahren gegen Auflagen (z. B. Arbeitsstunden,<br />
Geldstrafe oder Beratung in einer sozialen Einrichtung) einzustellen.