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Zeit ist Geld - DEG Alles für das Dach eG

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Betreten verboten<br />

Eltern haften nicht immer<br />

Verunglücken Kinder auf ungesicherten Baustellen, haften die Eltern<br />

nicht in jedem Fall. Lt. Immowelt.de muss den Eltern dann nachgewiesen<br />

werden können, <strong>das</strong>s sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Auch<br />

<strong>das</strong> Alter des Kindes spielt eine wesentliche Rolle. Unter sieben Jahren<br />

gilt grundsätzlich keine Haftbarkeit durch Eltern. Zwischen sieben und<br />

siebzehn verhält es sich etwas anders. Jedoch entscheiden die Gerichte bei<br />

verursachten Schäden über die Erstattung differenziert. Der Bauherr sollte<br />

jedoch davon in Kenntnis gesetzt werden, die entsprechenden Maßnahmen<br />

zu treffen, die ein unbefugtes Betreten von vornherein ausschließen.<br />

Haarspalterei?<br />

Kein Steuerbonus<br />

<strong>für</strong> <strong>Dach</strong>gaube<br />

Im Rahmen von Umbaumaßnahmen ließ ein Bauherr in die<br />

<strong>Dach</strong>schräge eine Gaube einbauen und machte dann bei<br />

der Einkommenssteuererklärung hier<strong>für</strong> eine Steuerermäßigung<br />

<strong>für</strong> Handwerkerle<strong>ist</strong>ungen geltend. Dies lehnte <strong>das</strong> Finanzamt<br />

ab, da es sich um eine Neubaumaßnahme handelt.<br />

Nach den eigenen Berechnungen des Klägers ergab sich<br />

durch die Herstellung der <strong>Dach</strong>gaube eine Wohnflächenerweiterung<br />

von ca. 2,40 m 2 . Nach Meinung des Finanzgerichts<br />

Berlin-Brandenburg liegt damit eine Neubaumaßnahme<br />

vor, die nicht unter die Steuerermäßigung § 35a EStG fällt.<br />

Lt. Gericht fallen unter die begünstigten Handwerkerle<strong>ist</strong>ungen<br />

nach § 35a EStG sowohl Instandsetzungsmaßnahmen<br />

zur Erhaltung oder Wiederherstellung, nicht<br />

jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.<br />

Oft betreibt die Finanzrechtsprechung Haarspalterei.<br />

Hauptsächlich geht es doch um die „Belichtung„ des<br />

<strong>Dach</strong>geschosses. Im Einzelfall sollte daher mit dem Kunden<br />

über die genaue Auftragserteilung gesprochen werden.<br />

Mehrwertsteuer-Thema: Gutschriften<br />

„Gutschrift” nicht<br />

immer verwendbar<br />

Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Gutschriften im umsatzsteuerlichen<br />

Sinne nur solche Abrechnungen, in denen z.B.<br />

ein Landwirt sein<br />

Korn an den Verarbeiter<br />

liefert<br />

und dieser dann<br />

die gelieferte<br />

Menge gem. Vereinbarung<br />

wiegt<br />

und über den Weg<br />

der Gutschrift<br />

abrechnet. Umgangssprachlich<br />

wird unter der<br />

kaufmännischen<br />

Gutschrift aber<br />

nicht nur diese<br />

Form der Abrechnung<br />

verstanden,<br />

sondern auch die<br />

Abrechnung <strong>für</strong><br />

Retouren, Boni,<br />

Rabatte, Reklamationen,<br />

Preisnachlässe<br />

im Nachhinein, Differenzabrechnung bei Mindermengenlieferung<br />

etc. Für diese Fälle darf nach Gesetzeslage <strong>das</strong> Wort<br />

„Gutschrift“ nicht verwendet werden. Die Literatur empfiehlt<br />

hier eher Begriffe wie: „Korrekturbeleg – Korrekturabrechnung<br />

zu Ihren Gunsten“, „Erstattungsbeleg – Korrekturabrechnung“<br />

oder Ähnliches.<br />

Nach derzeitiger Rechtslage wird empfohlen, dies im Rechnungsprogramm<br />

umzustellen, da nicht abzusehen <strong>ist</strong>, ob eine<br />

Übergangsregelung oder eine Erweiterung des Begriffs „Gutschrift“<br />

(gem. Eingabe der Bundessteuerberaterkammer) erfolgen<br />

wird.<br />

Das DACH 43

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