Zeit ist Geld - DEG Alles für das Dach eG
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Betreten verboten<br />
Eltern haften nicht immer<br />
Verunglücken Kinder auf ungesicherten Baustellen, haften die Eltern<br />
nicht in jedem Fall. Lt. Immowelt.de muss den Eltern dann nachgewiesen<br />
werden können, <strong>das</strong>s sie ihre Aufsichtspflicht verletzt haben. Auch<br />
<strong>das</strong> Alter des Kindes spielt eine wesentliche Rolle. Unter sieben Jahren<br />
gilt grundsätzlich keine Haftbarkeit durch Eltern. Zwischen sieben und<br />
siebzehn verhält es sich etwas anders. Jedoch entscheiden die Gerichte bei<br />
verursachten Schäden über die Erstattung differenziert. Der Bauherr sollte<br />
jedoch davon in Kenntnis gesetzt werden, die entsprechenden Maßnahmen<br />
zu treffen, die ein unbefugtes Betreten von vornherein ausschließen.<br />
Haarspalterei?<br />
Kein Steuerbonus<br />
<strong>für</strong> <strong>Dach</strong>gaube<br />
Im Rahmen von Umbaumaßnahmen ließ ein Bauherr in die<br />
<strong>Dach</strong>schräge eine Gaube einbauen und machte dann bei<br />
der Einkommenssteuererklärung hier<strong>für</strong> eine Steuerermäßigung<br />
<strong>für</strong> Handwerkerle<strong>ist</strong>ungen geltend. Dies lehnte <strong>das</strong> Finanzamt<br />
ab, da es sich um eine Neubaumaßnahme handelt.<br />
Nach den eigenen Berechnungen des Klägers ergab sich<br />
durch die Herstellung der <strong>Dach</strong>gaube eine Wohnflächenerweiterung<br />
von ca. 2,40 m 2 . Nach Meinung des Finanzgerichts<br />
Berlin-Brandenburg liegt damit eine Neubaumaßnahme<br />
vor, die nicht unter die Steuerermäßigung § 35a EStG fällt.<br />
Lt. Gericht fallen unter die begünstigten Handwerkerle<strong>ist</strong>ungen<br />
nach § 35a EStG sowohl Instandsetzungsmaßnahmen<br />
zur Erhaltung oder Wiederherstellung, nicht<br />
jedoch handwerkliche Tätigkeiten im Rahmen einer Neubaumaßnahme.<br />
Oft betreibt die Finanzrechtsprechung Haarspalterei.<br />
Hauptsächlich geht es doch um die „Belichtung„ des<br />
<strong>Dach</strong>geschosses. Im Einzelfall sollte daher mit dem Kunden<br />
über die genaue Auftragserteilung gesprochen werden.<br />
Mehrwertsteuer-Thema: Gutschriften<br />
„Gutschrift” nicht<br />
immer verwendbar<br />
Nach dem Umsatzsteuergesetz sind Gutschriften im umsatzsteuerlichen<br />
Sinne nur solche Abrechnungen, in denen z.B.<br />
ein Landwirt sein<br />
Korn an den Verarbeiter<br />
liefert<br />
und dieser dann<br />
die gelieferte<br />
Menge gem. Vereinbarung<br />
wiegt<br />
und über den Weg<br />
der Gutschrift<br />
abrechnet. Umgangssprachlich<br />
wird unter der<br />
kaufmännischen<br />
Gutschrift aber<br />
nicht nur diese<br />
Form der Abrechnung<br />
verstanden,<br />
sondern auch die<br />
Abrechnung <strong>für</strong><br />
Retouren, Boni,<br />
Rabatte, Reklamationen,<br />
Preisnachlässe<br />
im Nachhinein, Differenzabrechnung bei Mindermengenlieferung<br />
etc. Für diese Fälle darf nach Gesetzeslage <strong>das</strong> Wort<br />
„Gutschrift“ nicht verwendet werden. Die Literatur empfiehlt<br />
hier eher Begriffe wie: „Korrekturbeleg – Korrekturabrechnung<br />
zu Ihren Gunsten“, „Erstattungsbeleg – Korrekturabrechnung“<br />
oder Ähnliches.<br />
Nach derzeitiger Rechtslage wird empfohlen, dies im Rechnungsprogramm<br />
umzustellen, da nicht abzusehen <strong>ist</strong>, ob eine<br />
Übergangsregelung oder eine Erweiterung des Begriffs „Gutschrift“<br />
(gem. Eingabe der Bundessteuerberaterkammer) erfolgen<br />
wird.<br />
Das DACH 43