Konsumräume
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Entscheidend für die Ausformulierung der neuen Regulierung war das wichtige Anliegen der<br />
Länder, über die Erteilung einer Erlaubnis nach eigenem Ermessen und der Bedarfslage<br />
entscheiden zu können und nicht beim Vorliegen bestimmter bundesgesetzlicher<br />
Voraussetzungen gegebenenfalls zur Erlaubniserteilung gezwungen zu sein. Sie bestanden<br />
deshalb darauf, dass die Antragsberechtigung nicht bereits im BtMG, sondern erst in einer<br />
von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnung begründet wird. Ein weiteres wichtiges<br />
Anliegen der Länder war es, dass der Bundesgesetzgeber keine abschließenden Regelungen<br />
über die Details der Ausstattung, des Betriebs und der Überwachung der<br />
Drogenkonsumräume und ihres Umfeldes trifft. Dadurch sollten flexible Anpassungen an die<br />
sich schnell ändernden örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse ermöglicht werden. Die<br />
Mehrheit der Länder und die anwesenden Bundesressorts einigten sich deshalb darauf, im<br />
Gesetzentwurf die wichtigsten Mindeststandards zu regeln und für die Details eine<br />
entsprechende Verordnungsermächtigung für die Länder vorzusehen. Nachdem das Kabinett<br />
in seiner Sitzung am 28.7.1999 den Entwurf gebilligt hatte, waren die Reaktionen in der<br />
Presse ganz überwiegend positiv. Lediglich Teile der CDU und die bayerische<br />
Sozialministerin Stamm kritisierten das Gesetz als einen Verstoß gegen die internationalen<br />
Verträge und sahen die Gefahr, dass auf diese Weise Drogensucht verfestigt und Jugendliche<br />
zum Einstieg in den Drogenkonsum verführt werden könnten.<br />
Allerdings enthält die Rahmenvorschrift des Bundes Mindestvorschriften zur Sicherung der<br />
Qualität der Angebote, wie unter anderem jederzeitig zur Verfügung stehende Nothilfe, das<br />
Angebot zur Weiterführung in andere Hilfen, die Bereitstellung qualifizierten Personals, die<br />
Kooperation mit den Ordnungsbehörden oder die Verhinderung von Straftaten in den Räumen<br />
und in der unmittelbaren Umgebung.<br />
Der einschlägige Paragraph ist in der Folge im Wortlaut wiedergegeben; § 10a BtMG:<br />
„Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen“ lautet nunmehr:<br />
(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung<br />
betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum<br />
Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder<br />
gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die<br />
Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach<br />
Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.<br />
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen<br />
für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen<br />
insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch<br />
von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:<br />
1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als<br />
Drogenkonsumraum dienen sollen;<br />
2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;<br />
3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch<br />
der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;<br />
4. Vermittlung von weiterführenden Angeboten der Beratung und Therapie;<br />
5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in<br />
Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs.<br />
1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;<br />
6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und<br />
Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der<br />
Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern;<br />
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