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Konsumräume

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Entscheidend für die Ausformulierung der neuen Regulierung war das wichtige Anliegen der<br />

Länder, über die Erteilung einer Erlaubnis nach eigenem Ermessen und der Bedarfslage<br />

entscheiden zu können und nicht beim Vorliegen bestimmter bundesgesetzlicher<br />

Voraussetzungen gegebenenfalls zur Erlaubniserteilung gezwungen zu sein. Sie bestanden<br />

deshalb darauf, dass die Antragsberechtigung nicht bereits im BtMG, sondern erst in einer<br />

von den Ländern zu erlassenden Rechtsverordnung begründet wird. Ein weiteres wichtiges<br />

Anliegen der Länder war es, dass der Bundesgesetzgeber keine abschließenden Regelungen<br />

über die Details der Ausstattung, des Betriebs und der Überwachung der<br />

Drogenkonsumräume und ihres Umfeldes trifft. Dadurch sollten flexible Anpassungen an die<br />

sich schnell ändernden örtlichen Verhältnisse und Bedürfnisse ermöglicht werden. Die<br />

Mehrheit der Länder und die anwesenden Bundesressorts einigten sich deshalb darauf, im<br />

Gesetzentwurf die wichtigsten Mindeststandards zu regeln und für die Details eine<br />

entsprechende Verordnungsermächtigung für die Länder vorzusehen. Nachdem das Kabinett<br />

in seiner Sitzung am 28.7.1999 den Entwurf gebilligt hatte, waren die Reaktionen in der<br />

Presse ganz überwiegend positiv. Lediglich Teile der CDU und die bayerische<br />

Sozialministerin Stamm kritisierten das Gesetz als einen Verstoß gegen die internationalen<br />

Verträge und sahen die Gefahr, dass auf diese Weise Drogensucht verfestigt und Jugendliche<br />

zum Einstieg in den Drogenkonsum verführt werden könnten.<br />

Allerdings enthält die Rahmenvorschrift des Bundes Mindestvorschriften zur Sicherung der<br />

Qualität der Angebote, wie unter anderem jederzeitig zur Verfügung stehende Nothilfe, das<br />

Angebot zur Weiterführung in andere Hilfen, die Bereitstellung qualifizierten Personals, die<br />

Kooperation mit den Ordnungsbehörden oder die Verhinderung von Straftaten in den Räumen<br />

und in der unmittelbaren Umgebung.<br />

Der einschlägige Paragraph ist in der Folge im Wortlaut wiedergegeben; § 10a BtMG:<br />

„Erlaubnis für den Betrieb von Drogenkonsumräumen“ lautet nunmehr:<br />

(1) Einer Erlaubnis der zuständigen obersten Landesbehörde bedarf, wer eine Einrichtung<br />

betreiben will, in deren Räumlichkeiten Betäubungsmittelabhängigen eine Gelegenheit zum<br />

Verbrauch von mitgeführten, ärztlich nicht verschriebenen Betäubungsmitteln verschafft oder<br />

gewährt wird (Drogenkonsumraum). Eine Erlaubnis kann nur erteilt werden, wenn die<br />

Landesregierung die Voraussetzungen für die Erteilung in einer Rechtsverordnung nach<br />

Maßgabe des Absatzes 2 geregelt hat.<br />

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Voraussetzungen<br />

für die Erteilung einer Erlaubnis nach Absatz 1 zu regeln. Die Regelungen müssen<br />

insbesondere folgende Mindeststandards für die Sicherheit und Kontrolle beim Verbrauch<br />

von Betäubungsmitteln in Drogenkonsumräumen festlegen:<br />

1. Zweckdienliche sachliche Ausstattung der Räumlichkeiten, die als<br />

Drogenkonsumraum dienen sollen;<br />

2. Gewährleistung einer sofort einsatzfähigen medizinischen Notfallversorgung;<br />

3. medizinische Beratung und Hilfe zum Zwecke der Risikominderung beim Verbrauch<br />

der von Abhängigen mitgeführten Betäubungsmittel;<br />

4. Vermittlung von weiterführenden Angeboten der Beratung und Therapie;<br />

5. Maßnahmen zur Verhinderung von Straftaten nach diesem Gesetz in<br />

Drogenkonsumräumen, abgesehen vom Besitz von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs.<br />

1 Satz 1 Nr. 3 zum Eigenverbrauch in geringer Menge;<br />

6. erforderliche Formen der Zusammenarbeit mit den für die öffentliche Sicherheit und<br />

Ordnung zuständigen örtlichen Behörden, um Straftaten im unmittelbaren Umfeld der<br />

Drogenkonsumräume soweit wie möglich zu verhindern;<br />

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