2,3 MB - Der Paritätische Berlin
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Vereinsrecht / Gehälterstudie<br />
len mit dem Vereinsregister von seiner eigentlichen Arbeit<br />
abhalten, er den Aufwand und die Kosten scheut. Er<br />
gründet also entweder aus oder wandelt um, letzteres ist<br />
durchaus nicht einfach, wenn es sich um einen mitgliederstarken<br />
Verein handelt. Es gibt noch weitere Varianten,<br />
der Platz reicht hier nicht, um all dies aufzublättern.<br />
zu c:) Variante 2: <strong>Der</strong> Verein argumentiert gegen die<br />
Auffassung des Vereinsregisters. Die Ankündigung einer<br />
eventuellen Amtslöschung hat mit dem eigentlichen<br />
Amtslöschungsverfahren nichts zu tun. Dieses beginnt<br />
erst mit der formellen Mitteilung des Registergerichts,<br />
dass die Absicht bestehe, den Verein aus dem Vereinsregister<br />
zu löschen, verbunden mit dem Hinweis, dass<br />
hiergegen Widerspruch eingelegt werden könne unter<br />
Setzung einer angemessenen Frist hierzu. Sodann Widerspruch,<br />
sofern der Widerspruch keinen Erfolg hat, ein<br />
entsprechender Beschluss des Registergerichts, dagegen<br />
das Rechtsmittel der Beschwerde zum Kammergericht<br />
und eventuell, soweit vom Kammergericht zugelassen,<br />
die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Bis zur<br />
rechtskräftigen Entscheidung ist die Löschung nicht<br />
wirksam. Es besteht im Übrigen auch noch, nachdem<br />
der Rechtsweg erschöpft ist, die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde<br />
wegen einer eventuellen Verletzung<br />
des Art. 9 Abs. 1 GG.<br />
Was kann bzw. sollte der <strong>Paritätische</strong>, was<br />
sollten die Dachverbände tun? – Es sollte eine<br />
Doppelstrategie verfolgt werden:<br />
1. Zum einen sollten die Verbände Musterverfahren<br />
unterstützen, die durch die Instanzen getrieben<br />
werden, gleichzeitig sollte versucht werden, ein quasi<br />
Stillhalten des Vereinsregisters zu erreichen, bis<br />
eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt.<br />
2. Zum anderen sollte auf rechtspolitischem Wege Einfluss<br />
auf den Bundesgesetzgeber genommen werden<br />
mit dem Ziele, § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />
klarstellend zu ändern bzw. zu ergänzen, etwa durch<br />
die Einfügung eines Absatzes 2 bei § 21 z. B. mit<br />
folgendem Wortlaut: „Vereine, deren Zwecke von<br />
den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig,<br />
mildtätig oder kirchlich anerkannt sind, oder die eine<br />
Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde vorlegen,<br />
dass sie als solche anerkannt werden, sobald die<br />
Eintragung der von der zuständigen Finanzbehörde<br />
geprüften Satzung durch das Registergericht erfolgt<br />
ist, sind, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen,<br />
Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen<br />
Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“<br />
<strong>Der</strong> <strong>Paritätische</strong> ist nach unserer Kenntnis bereits<br />
in beide Richtungen aktiv<br />
Denjenigen Vereinen, die bisher keinen konkreten Kontakt<br />
mit dem Vereinsregister haben, kann nach dem Ausgeführten<br />
praktisch eigentlich nur empfohlen werden,<br />
sich mit Satzungsänderungen, soweit möglich, zurückzuhalten.<br />
Hier wollen wir freilich nicht unerwähnt lassen,<br />
dass es möglicherweise inzwischen in <strong>Berlin</strong> auch eine<br />
gewisse Konkordanz zwischen dem Finanzamt für Körperschaften<br />
und dem Vereinsregister gibt, weil uns jüngst<br />
ein Schreiben des Finanzamts für Körperschaften vorgelegt<br />
wurde, in dem dieses anregt, einen Formwechsel<br />
vorzunehmen unter Hinweis auf die Kammergerichtsrechtsprechung.<br />
Hier zeigt sich einmal mehr, dass Handlungsbedarf besteht.<br />
rae@judis-voss.de<br />
Was Chefs verdienen - im Sozialen und in der Industrie<br />
Gehälter im Vergleich<br />
Er ist männlich, 50 Jahre alt und legt Wert auf<br />
seinen Dienstwagen. Sein Jahresgehalt liegt bei<br />
137 600 Euro brutto.<br />
So sehen, einer Studie des „Handelsblatt“ zufolge, die<br />
Kerndaten des typischen deutschen GmbH-Geschäftsführers<br />
aus. Spitzenreiter bei den Gehältern sind Führungskräfte<br />
in der Industrie, deren Bezüge sogar um<br />
20 000 Euro über dem Durchschnitt liegen. Frauen<br />
verdienen nicht nur weniger, ein Dienstwagen für Geschäftsführerinnen<br />
ist in der Anschaffung wesentlich<br />
günstiger und wird im Vergleich zu den Männern weniger<br />
als Statussymbol gewichtet.<br />
Auf 56 000 Euro brutto belief sich 2010 hingegen das<br />
durchschnittliche Jahresgehalt eines Geschäftsführers,<br />
der die sozialen Dienste einer gemeinnützigen Einrichtung<br />
im <strong>Paritätische</strong>n Wohlfahrtsverband <strong>Berlin</strong> zu verantworten<br />
hat. Wenn man die ehrenamtlich geführten<br />
Organisationen mit einberechnet, dann sinkt dieser Wert<br />
auf 51 000 Euro. Über die Hälfte der Geschäftsführergehälter<br />
bewegt sich zwischen 39 000 bis 69 000 Euro<br />
pro Jahr. Ein Viertel liegt darunter, ein Viertel darüber.<br />
Die öffentliche Diskussion vor drei Jahren um die Höhe<br />
von Gehältern in der Geschäftsführung sozialer Organisationen<br />
hatte den Landesverband veranlasst, eine Arbeitshilfe<br />
zur Vergütungsorientierung zu entwickeln. Die<br />
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RöverBrönner befragte<br />
dazu im Auftrag des <strong>Paritätische</strong>n <strong>Berlin</strong> 650 Mitgliedsorganisationen<br />
zur Geschäftsführervergütung. Rund<br />
300 Mitglieder steuerten Informationen bei.<br />
Mitglieder des Landesverbandes erhalten die Studie<br />
über ein Kontaktformular:<br />
www.paritaet-berlin.de/nc/arbeitshilfe-geschaeftsfuehrergehaelter/antragsformular.html<br />
Die Handelsblatt- Studie ist bestellbar auf der Seite<br />
handelsblatt-shop.de<br />
12 November 2013