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2,3 MB - Der Paritätische Berlin

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Vereinsrecht / Gehälterstudie<br />

len mit dem Vereinsregister von seiner eigentlichen Arbeit<br />

abhalten, er den Aufwand und die Kosten scheut. Er<br />

gründet also entweder aus oder wandelt um, letzteres ist<br />

durchaus nicht einfach, wenn es sich um einen mitgliederstarken<br />

Verein handelt. Es gibt noch weitere Varianten,<br />

der Platz reicht hier nicht, um all dies aufzublättern.<br />

zu c:) Variante 2: <strong>Der</strong> Verein argumentiert gegen die<br />

Auffassung des Vereinsregisters. Die Ankündigung einer<br />

eventuellen Amtslöschung hat mit dem eigentlichen<br />

Amtslöschungsverfahren nichts zu tun. Dieses beginnt<br />

erst mit der formellen Mitteilung des Registergerichts,<br />

dass die Absicht bestehe, den Verein aus dem Vereinsregister<br />

zu löschen, verbunden mit dem Hinweis, dass<br />

hiergegen Widerspruch eingelegt werden könne unter<br />

Setzung einer angemessenen Frist hierzu. Sodann Widerspruch,<br />

sofern der Widerspruch keinen Erfolg hat, ein<br />

entsprechender Beschluss des Registergerichts, dagegen<br />

das Rechtsmittel der Beschwerde zum Kammergericht<br />

und eventuell, soweit vom Kammergericht zugelassen,<br />

die Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Bis zur<br />

rechtskräftigen Entscheidung ist die Löschung nicht<br />

wirksam. Es besteht im Übrigen auch noch, nachdem<br />

der Rechtsweg erschöpft ist, die Möglichkeit der Verfassungsbeschwerde<br />

wegen einer eventuellen Verletzung<br />

des Art. 9 Abs. 1 GG.<br />

Was kann bzw. sollte der <strong>Paritätische</strong>, was<br />

sollten die Dachverbände tun? – Es sollte eine<br />

Doppelstrategie verfolgt werden:<br />

1. Zum einen sollten die Verbände Musterverfahren<br />

unterstützen, die durch die Instanzen getrieben<br />

werden, gleichzeitig sollte versucht werden, ein quasi<br />

Stillhalten des Vereinsregisters zu erreichen, bis<br />

eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs vorliegt.<br />

2. Zum anderen sollte auf rechtspolitischem Wege Einfluss<br />

auf den Bundesgesetzgeber genommen werden<br />

mit dem Ziele, § 21 des Bürgerlichen Gesetzbuches<br />

klarstellend zu ändern bzw. zu ergänzen, etwa durch<br />

die Einfügung eines Absatzes 2 bei § 21 z. B. mit<br />

folgendem Wortlaut: „Vereine, deren Zwecke von<br />

den zuständigen Finanzbehörden als gemeinnützig,<br />

mildtätig oder kirchlich anerkannt sind, oder die eine<br />

Bestätigung der zuständigen Finanzbehörde vorlegen,<br />

dass sie als solche anerkannt werden, sobald die<br />

Eintragung der von der zuständigen Finanzbehörde<br />

geprüften Satzung durch das Registergericht erfolgt<br />

ist, sind, solange sie diese Voraussetzungen erfüllen,<br />

Vereine, deren Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen<br />

Geschäftsbetrieb gerichtet ist.“<br />

<strong>Der</strong> <strong>Paritätische</strong> ist nach unserer Kenntnis bereits<br />

in beide Richtungen aktiv<br />

Denjenigen Vereinen, die bisher keinen konkreten Kontakt<br />

mit dem Vereinsregister haben, kann nach dem Ausgeführten<br />

praktisch eigentlich nur empfohlen werden,<br />

sich mit Satzungsänderungen, soweit möglich, zurückzuhalten.<br />

Hier wollen wir freilich nicht unerwähnt lassen,<br />

dass es möglicherweise inzwischen in <strong>Berlin</strong> auch eine<br />

gewisse Konkordanz zwischen dem Finanzamt für Körperschaften<br />

und dem Vereinsregister gibt, weil uns jüngst<br />

ein Schreiben des Finanzamts für Körperschaften vorgelegt<br />

wurde, in dem dieses anregt, einen Formwechsel<br />

vorzunehmen unter Hinweis auf die Kammergerichtsrechtsprechung.<br />

Hier zeigt sich einmal mehr, dass Handlungsbedarf besteht.<br />

rae@judis-voss.de<br />

Was Chefs verdienen - im Sozialen und in der Industrie<br />

Gehälter im Vergleich<br />

Er ist männlich, 50 Jahre alt und legt Wert auf<br />

seinen Dienstwagen. Sein Jahresgehalt liegt bei<br />

137 600 Euro brutto.<br />

So sehen, einer Studie des „Handelsblatt“ zufolge, die<br />

Kerndaten des typischen deutschen GmbH-Geschäftsführers<br />

aus. Spitzenreiter bei den Gehältern sind Führungskräfte<br />

in der Industrie, deren Bezüge sogar um<br />

20 000 Euro über dem Durchschnitt liegen. Frauen<br />

verdienen nicht nur weniger, ein Dienstwagen für Geschäftsführerinnen<br />

ist in der Anschaffung wesentlich<br />

günstiger und wird im Vergleich zu den Männern weniger<br />

als Statussymbol gewichtet.<br />

Auf 56 000 Euro brutto belief sich 2010 hingegen das<br />

durchschnittliche Jahresgehalt eines Geschäftsführers,<br />

der die sozialen Dienste einer gemeinnützigen Einrichtung<br />

im <strong>Paritätische</strong>n Wohlfahrtsverband <strong>Berlin</strong> zu verantworten<br />

hat. Wenn man die ehrenamtlich geführten<br />

Organisationen mit einberechnet, dann sinkt dieser Wert<br />

auf 51 000 Euro. Über die Hälfte der Geschäftsführergehälter<br />

bewegt sich zwischen 39 000 bis 69 000 Euro<br />

pro Jahr. Ein Viertel liegt darunter, ein Viertel darüber.<br />

Die öffentliche Diskussion vor drei Jahren um die Höhe<br />

von Gehältern in der Geschäftsführung sozialer Organisationen<br />

hatte den Landesverband veranlasst, eine Arbeitshilfe<br />

zur Vergütungsorientierung zu entwickeln. Die<br />

Wirtschaftsprüfungsgesellschaft RöverBrönner befragte<br />

dazu im Auftrag des <strong>Paritätische</strong>n <strong>Berlin</strong> 650 Mitgliedsorganisationen<br />

zur Geschäftsführervergütung. Rund<br />

300 Mitglieder steuerten Informationen bei.<br />

Mitglieder des Landesverbandes erhalten die Studie<br />

über ein Kontaktformular:<br />

www.paritaet-berlin.de/nc/arbeitshilfe-geschaeftsfuehrergehaelter/antragsformular.html<br />

Die Handelsblatt- Studie ist bestellbar auf der Seite<br />

handelsblatt-shop.de<br />

12 November 2013

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