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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -144-<br />

setzbuches vorzubereiten und zu leiten. Auf dieser Grundlage sind die bauleitplanerischen<br />

Leistungen für den jeweiligen Einzelfall und abgestellt auf die konkreten Verhältnisse<br />

vor Ort zu erbringen. Die Verwendung anderer Pläne, zumal anderer Auftraggeber,<br />

wäre <strong>mit</strong> den Vorgaben des § 1 BauGB nicht vereinbar.<br />

Zu Absatz 1<br />

§ 11 Absatz 1 Satz 1 bleibt inhaltlich unverändert. Die Regelung in § 11 Absatz 1 Satz 2<br />

der <strong>HOAI</strong> 2009 zu „Objekten <strong>mit</strong> weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben<br />

Honorarzonen“ wurde <strong>mit</strong> § 11 Absatz 2 neu zusammengefasst. Die bisherige Differenzierung<br />

zwischen „Objekten <strong>mit</strong> weitgehend vergleichbaren Objektbedingungen derselben<br />

Honorarzonen“ (§ 11 Absatz 1 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009) und „im Wesentlichen<br />

gleichartigen Objekten“ (§ 11 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009) wird aus Gründen der Vereinfachung<br />

aufgegeben. Nunmehr greift die Reduzierung über die Summe der anrechenbaren<br />

Kosten in § 11 Absatz 2 für die Fallgruppe der „vergleichbaren Gebäude, Ingenieurbauwerke<br />

oder Tragwerke <strong>mit</strong> weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen“ und die Wiederholungsregelung<br />

des § 11 Absatz 3 für Aufträge über „im Wesentlichen gleiche(n) Gebäude<br />

oder Tragwerke, die im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen<br />

baulichen Verhältnissen geplant oder errichtet werden sollen oder Gebäude oder Tragwerke<br />

nach Typenplanung oder Serienbauten“.<br />

Zu Absatz 2<br />

§ 11 Absatz 2 bleibt inhaltlich unverändert. § 11 Absatz 2 regelt nunmehr die Voraussetzungen<br />

für die Fallgruppe der „vergleichbaren Objekte, Ingenieurbauwerke und Tragwerke“<br />

<strong>mit</strong> „weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen“. Die Anpassungen im Wortlaut<br />

dienen der sprachlichen Präzisierung. Der Begriff der „Objektbedingungen“ wird durch<br />

den Begriff der „Planungsbedingungen“ ersetzt. Dadurch soll klargestellt werden, dass die<br />

Reduzierung des Honorars durch Zusammenrechnung der anrechenbaren Kosten aufgrund<br />

des geminderten Planungsaufwands zu rechtfertigen ist. Dieser resultiert aus gleichen<br />

Planungsbedingungen wie zum Beispiel Baugrund, Nutzungsart, bauliche Gestaltung.<br />

Der Effekt der Honorarreduzierung soll bereits für „vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke<br />

oder Tragwerke <strong>mit</strong> weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen“ eintreten.<br />

Die Wahl des Adjektivs „vergleichbar“ statt „gleichartig“ dient der besseren Systematisierung<br />

von § 11 Absatz 2 und Absatz 3. Während die Wiederholungsregelung für im<br />

Wesentlichen gleiche Gebäude oder Tragwerke greifen soll, greift die Reduzierung über<br />

die Summe der anrechenbaren Kosten für „vergleichbare Gebäude, Ingenieurbauwerke<br />

oder Tragwerke <strong>mit</strong> weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen“. Durch die Beibehaltung<br />

der Ergänzung „<strong>mit</strong> weitgehend gleichartigen Planungsbedingungen“ besteht inhaltlich<br />

zwischen den genannten ehemals „gleichartigen“ und nunmehr „vergleichbaren“ Objekten<br />

kein sachlicher Unterschied.<br />

Zu Absatz 3<br />

§ 11 Absatz 3 erfasst wie bisher im Wesentlichen gleiche Gebäude oder Tragwerke, die<br />

im Rahmen eines Auftrags und im zeitlichen oder örtlichen Zusammenhang unter gleichen<br />

baulichen Verhältnissen geplant und errichtet werden sollen, und Objekte nach Typenplanung<br />

oder Serienbauten. Die Wiederholungsregelung bezieht sich nunmehr lediglich auf<br />

die Leistungsphasen 1 bis 6, da bei der Durchführung der Vergabe wie bei der Objektüberwachung<br />

regelmäßig nicht <strong>mit</strong> Einspareffekten auf Seiten des Auftragnehmers infolge<br />

der Wiederholung zu rechnen ist.<br />

Zu Absatz 4<br />

Der Anwendungsbereich des § 11 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009 wird im neuen § 11 Absatz 4<br />

auf Folgeaufträge für gleiche Gebäude, Ingenieurbauwerke und Tragwerke begrenzt. Die<br />

Untersuchung des BMVBS hat ergeben, dass die Regelung für andere Objekte keine

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