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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

Im neuen Leistungsbild der „Geotechnik“ werden die bisherigen Leistungen für „Bodenmechanik,<br />

Erd- und Grundbauzusammengefasst. Die Darstellung des Leistungsbildes und<br />

der Honorarempfehlungen wird redaktionell überarbeitet und an die Struktur der anderen<br />

Leistungsbilder angepasst. Insbesondere wird das Leistungsbild in Grundleistungen und<br />

Besondere Leistungen gegliedert. Dies folgt der Zielstellung, die <strong>HOAI</strong> einheitlicher und<br />

übersichtlicher zu gestalten. Zudem wurden bei der Anpassung der Leistungsbeschreibung<br />

teilweise veränderte Prozesse bei der Leistungserbringung berücksichtigt. Schließlich<br />

ist die Honorartabelle aktualisiert worden.<br />

Eine Empfehlung zum Umbauzuschlag und <strong>zur</strong> <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz ist – im<br />

Gegensatz zum neuen Leistungsbild der Bauphysik und der früheren Regelung der Geotechnik<br />

in der <strong>HOAI</strong> 1996 – nicht vorgesehen. Grundleistungen der Geotechnik beziehen<br />

sich immer auf eine vorhandene Situation im Boden. Insofern ist ein Unterschied zwischen<br />

Neubau, Umbau und Modernisierung bei der Honorarbemessungsgrundlage nicht<br />

ersichtlich.<br />

Zu Nummer 1.3.1 (Anwendungsbereich)<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.3.1 Absatz 1 definiert den Leistungsbereich der Geotechnik. Die Beschreibung<br />

wird gegenüber der bisherigen Fassung in Nummer 1.4.1 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009 inhaltlich<br />

konkretisiert. Lediglich klarstellenden Charakter hat die ausdrückliche Bezugnahme<br />

auf die „Grundwasserverhältnisse“. Bereits Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer 1 der <strong>HOAI</strong><br />

2009 schließt <strong>mit</strong> der „Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung“ die Klärung der<br />

Grundwasserverhältnisse <strong>mit</strong> ein.<br />

Erdbauwerke, Frei- und Verkehrsanlagen sind ausgenommen, weil dafür der Leistungsumfang<br />

von den hier definierten Grundleistungen abweicht. Sie sind der Objektplanung<br />

zugeordnet.<br />

Zu Absatz 2<br />

Die Aufzählung der in der Praxis vorkommenden Leistungen der Geotechnik konzentriert<br />

sich in Nummer 1.3.1 Absatz 2 inhaltlich auf die bislang in Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer<br />

1 der <strong>HOAI</strong> 2009 aufgeführte Leistung der „Baugrundbeurteilung und Gründungsberatung“.<br />

Die bisher in Nummer 1.4.1 Absatz 2 Nummer 2 bis 9 der <strong>HOAI</strong> 2009 aufgezählten<br />

Leistungen, die nicht von der Honorarempfehlung der Anlage 1 erfasst waren, können<br />

<strong>zur</strong> weiteren Vereinfachung entfallen.<br />

Zu Nummer 1.3.2 (Besondere Grundlagen des Honorars)<br />

In Nummer 1.3.2 werden nunmehr unter der Bezeichnung „Besondere Grundlagen des<br />

Honorars“ die bisher in Nummer 1.4.2 Absatz 3 und Absatz 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 enthaltenen<br />

Honorarempfehlungen zusammengezogen.<br />

Die Inhalte der Nummer 1.4.2 Absatz 4 und Absatz 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 werden nicht übernommen.<br />

Für die unverbindliche Anlage 1.3 entfällt ein Bedürfnis für die dort getroffenen<br />

Verweisungen auf den Allgemeinen Teil der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.3.2 Absatz 1 entspricht inhaltlich Nummer 1.4.2 Absatz 3 der <strong>HOAI</strong> 2009. Das<br />

Honorar kann sich nach den anrechenbaren Kosten der Tragwerksplanung gemäß § 52<br />

Absatz 1 bis Absatz 3 richten. Weiterhin wird gegenüber der bisherigen Empfehlung klargestellt,<br />

dass „das gesamte Objekt aus Bauwerk und Baugrube“ die Bezugsgröße für die<br />

anrechenbaren Kosten darstellt.

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