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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

praktische Relevanz hat. Im Übrigen wurde die Formulierung in § 11 Absatz 4 unter<br />

rechtsförmlichen Aspekten überarbeitet.<br />

Zu § 12 (Instandsetzungen und Instandhaltungen)<br />

§ 12 übernimmt die bislang im Teil 3 (Objektplanung) enthaltene Regelung des § 36 der<br />

<strong>HOAI</strong> 2009. Die Regelung <strong>zur</strong> Er<strong>mit</strong>tlung der Honorare für Leistungen bei Instandsetzungen<br />

im Sinne des § 2 Absatz 8 und Instandhaltungen im Sinne des § 2 Absatz 9 bezieht<br />

sich allgemein auf Objekte im Sinne des § 2 Absatz 1 und ist daher dem allgemeinen Teil<br />

der <strong>HOAI</strong> zuzuordnen. Inhaltlich bleibt die Vorschrift unverändert. Aus Gründen der besseren<br />

Systematisierung wird die allgemeine Vorschrift über die Er<strong>mit</strong>tlung der Honorare in<br />

§ 12 Absatz 1 und die Vorschrift <strong>zur</strong> Erhöhung des Prozentsatzes für die Leistungsphase<br />

8 in § 12 Absatz 2 aufgenommen. Um für sämtliche Objekte einschließlich der Ingenieurbauwerke<br />

und Verkehrsanlagen einen Anknüpfungspunkt der Regelung zu gewährleisten,<br />

nimmt § 12 Absatz 2 die Leistungsphase 8 für Gebäude und Innenräume <strong>mit</strong> der „Objektüberwachung“<br />

und für Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen <strong>mit</strong> der „Bauoberleitung“<br />

in Bezug.<br />

Zu § <strong>13</strong> (Interpolation)<br />

§ <strong>13</strong> entspricht § 12 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu § 14 (Nebenkosten)<br />

§ 14 entspricht inhaltlich der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu § 15 (Zahlungen)<br />

§ 15 entspricht weitgehend § 15 der <strong>HOAI</strong> 2009. Der Wortlaut von Absatz 1 wird lediglich<br />

an die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs zum Werkvertragsrecht, insbesondere<br />

<strong>zur</strong> Abnahme und Fälligkeit der Vergütung (§§ 640 f. BGB), angepasst. Wie bislang bedarf<br />

es bei der Abrechnung des Architektenhonorars zusätzlich einer prüffähigen Honorarschlussrechnung.<br />

§ 15 Absatz 3 wurde <strong>mit</strong> Blick auf § 14 Absatz 3 angepasst und um<br />

eine Regelung <strong>zur</strong> Fälligkeit von Nebenkosten für den Fall der pauschalen Abrechnung<br />

ergänzt.<br />

Zu § 16 (Umsatzsteuer)<br />

§ 16 entspricht weitestgehend der <strong>HOAI</strong> 2009 und wurde lediglich in Absatz 1 Satz 2<br />

sprachlich überarbeitet.<br />

Zu Teil 2 (Flächenplanung)<br />

In der Flächenplanung wurde die Umstellung von Verrechnungseinheiten auf Flächen für<br />

die Bauleitplanung zum Leistungsbild Flächennutzungsplan und für die Landschaftsplanung<br />

zu den Leistungsbildern Grünordnungsplan und Landschaftspflegerischer Begleitplan<br />

umgesetzt. Der Ansatz der Honorarberechnung nach Verrechnungseinheiten entfällt<br />

für diese Leistungsbilder. Ziel ist, die Honorarberechnung in der Flächenplanung durch<br />

den einheitlichen Ansatz nach der Größe des Plangebiets in Hektar und die Zuordnung zu<br />

Honorarzonen zu vereinfachen und die Honorarberechnung für die Leistungsbilder der<br />

Flächenplanung insgesamt besser vergleichbar zu machen.<br />

Die Struktur der Honorarvorschriften in der Flächenplanung wurde vereinheitlicht und orientiert<br />

sich an der für den Flächennutzungsplan entwickelten Struktur der Honorarregelung<br />

in § 20.

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