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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

zu kommen. Im Sinne einer einfachen und flexiblen Regelung wird deshalb die freie Vereinbarkeit<br />

geregelt, wie diese auch in § 52 Absatz 9 <strong>HOAI</strong> 2002 verankert war.<br />

Zu § 47 (Leistungsbild Verkehrsanlagen)<br />

§ 47 entspricht weitgehend § 46 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2009. In § 47 Absatz 1 Satz 1 wurde<br />

der Verweis auf den Umfang des Leistungsbildes „Gebäude und Innenräume“, neu § 34<br />

Absatz 1, angepasst. Die Anordnung der entsprechenden Anwendbarkeit der Regelung<br />

zum Bauen im Bestand zu Instandhaltungen und Instandsetzungen gemäß §§ 35 und 36<br />

Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 nach § 42 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 ist entfallen und wurde in §<br />

48 Absatz 6 und in § 12 Absatz 1 aufgenommen. Aufgrund der wieder eingeführten Berücksichtigung<br />

der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz und der in § 2 Absatz 5 getroffenen<br />

Definition von Umbauten (Umgestaltungen <strong>mit</strong> wesentlichen Eingriffen in Konstruktion<br />

oder Bestand) ist auch die Prozentmarge für den Umbauzuschlag auf bis zu 33 Prozent<br />

im Sinne des § 59 Absatz 1 der <strong>HOAI</strong> 2002 <strong>zur</strong>ückgeführt worden. § 47 Absatz 2 verweist<br />

auf die Regelung der Grundleistungen und Aufzählung von Beispielen für Besondere Leistungen<br />

in der Anlage <strong>13</strong> Nummer <strong>13</strong>.1. Die Anlage <strong>13</strong> der <strong>HOAI</strong> konkretisiert nunmehr<br />

gesondert die Leistungen im Leistungsbild Verkehrsanlagen. Anders als in der <strong>HOAI</strong> 2009<br />

werden die Leistungen der Leistungsbilder Ingenieurbauwerke und Verkehrsanlagen nicht<br />

mehr einheitlich erfasst. Die Anlage 12 behandelt zukünftig das Leistungsbild Ingenieurbauwerke<br />

und die Anlage <strong>13</strong> das Leistungsbild Verkehrsanlagen.<br />

Zu § 48 (Honorare für Grundleistungen bei Verkehrsanlagen)<br />

§ 48 entspricht in den Absätzen 1 bis 3 inhaltlich § 43 der <strong>HOAI</strong> 2009. In § 48 Absatz 4<br />

wird die Bepunktung der Bewertungsmerkmale nunmehr eigenständig für Verkehrsanlagen<br />

ausgewiesen. Die Objektliste für Verkehrsanlagen geht in die Anlage <strong>13</strong>, Objektliste<br />

Verkehrsanlagen, Nummer <strong>13</strong>.2, ein. § 44 Absatz 5 stellt klar, dass diese Anlage für die<br />

Zuordnung des Objekts zu den Honorarzonen anzuwenden ist. Gemäß § 44 Absatz 6<br />

kann für Umbauten und Modernisierungen von Verkehrsanlagen bei einem durchschnittlichen<br />

Schwierigkeitsgrad (Honorarzone III) gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2, 3 und § 7 Absatz 1<br />

ein Zuschlag bis 33 Prozent bei Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden. Maßgeblich<br />

ist der Schwierigkeitsgrad der konkreten Umbau- oder Modernisierungsmaßnahme im<br />

jeweiligen Einzelfall.<br />

Zu Teil 4 (Fachplanung)<br />

Allgemeine Änderungen der Leistungsbilder der Fachplanung<br />

Dokumentation<br />

Wie in allen Leistungsbildern der Fachplanung wurde in den Leistungsphasen 1 bis 3 die<br />

Grundleistung <strong>zur</strong> Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse präzisiert. Da<strong>mit</strong> wurde<br />

die bisher in § 3 Absatz 8 geregelte Unterrichtung des Auftraggebers direkt in den relevanten<br />

Leistungsphasen aufgenommen.<br />

Die Prüfung und Wertung der Angebote ist ohne eine Dokumentation des Vergabeverfahrens<br />

nicht möglich und schließt diese ein. In der Leistungsphase 7 wurde daher die Dokumentation<br />

des Vergabeverfahrens aufgenommen.<br />

Die auch bisher schon bestehende systematische Zusammenstellung der zeichnerischen<br />

Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse wurde nunmehr in die Leistungsphase 8<br />

eingegliedert, da sie zeitlich <strong>mit</strong> der Übergabe des Objekts verknüpft ist. Da<strong>mit</strong> soll darauf<br />

hingewirkt werden, dass dem Auftraggeber bei einer etwaigen Teilabnahme nach der<br />

Leistungsphase 8 die notwendige Objektdokumentation <strong>zur</strong> Verfügung steht.

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