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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -198-<br />

Leistungsphase 5: Ausführungsplanung<br />

– Buchstabe b): Die Angabe verschiedener Maßstäbe für die Darstellung des Entwurfs<br />

erfolgt beispielhaft <strong>zur</strong> Verdeutlichung, dass die Planungsunterlagen je nach Stand des<br />

Planungsprozesses einen unterschiedlichen Durcharbeitungsgrad haben können. Erläuterungen<br />

und Angaben zum terminlichen Ablauf erfolgen bereits in der Leistungsphase 2 e).<br />

– Buchstabe d): die Teilleistung umfasst die Darstellung der Freianlagen <strong>mit</strong> den notwendigen<br />

Angaben, Detail- und Konstruktionszeichnungen, die insbesondere zu den dort beispielhaft<br />

aufgeführten Planungsparametern Aussagen treffen soll. Die aufgeführten Beispiele<br />

verdeutlichen die erforderliche Bearbeitungs- und Durchdringungstiefe der Planung.<br />

Da<strong>mit</strong> sollen für die Ausführungsplanung die erforderlichen wesentlichen Festlegungen<br />

getroffen werden, die allerdings wegen der Bearbeitungs- und Durchdringungstiefe der<br />

Planung in der Leistungsphase 5 nicht abschließend sind.<br />

– Buchstabe e): Die Teilleistung „Fortschreiben der Angaben zum terminlichen Ablauf“<br />

stellt gegenüber dem Leistungsbild Gebäude und Innenräume (dort Buchstabe 5 d) „Fortschreiben<br />

des Terminplans“) weniger strenge Anforderungen. Diese Abweichung liegt<br />

darin begründet, dass die Herstellung von Freianlagen besonders den jahreszeitlichen<br />

Witterungseinflüssen unterliegt und darüber hinaus Abhängigkeiten in der Terminplanung<br />

<strong>zur</strong> Erstellung von Gebäuden, Verkehrsanlagen oder Ingenieurbauwerken bestehen können.<br />

Leistungsphase 6: Die Teilleistungen <strong>zur</strong> Vorbereitung der Vergabe wurden leistungsbildspezifisch<br />

konkretisiert und an die Änderungen der Leistungsphase 6 im Leistungsbild<br />

„Gebäude und Innenräume“ angepasst.<br />

Zu Anlage 11.2<br />

Anlage 11.2 enthält die aktualisierte Objektliste für Freianlagen.<br />

Zu Anlage 12 (Grundleistungen im Leistungsbild Ingenieurbauwerke,<br />

Besondere Leistungen, Objektliste)<br />

Zu Anlage 12.1<br />

Anlage 12.1 enthält das aktualisierte Leistungsbild der Ingenieurbauwerke. Das Leistungsbild<br />

Ingenieurbauwerke ist gegenüber der Anlage 12 der <strong>HOAI</strong> 2009 wie folgt geändert<br />

worden:<br />

Leistungsphase 3: Entwurfsplanung<br />

Buchstabe g): Der Begriff der Kostenkontrolle, ehemals enthalten in lit. h) („Kostenkontrolle<br />

durch Vergleich der Kostenberechnung <strong>mit</strong> Kostenschätzung“) wurde <strong>mit</strong> Rücksicht auf<br />

den in der Leistungsphase 3 erreichten Planungsstand gestrichen. Für die Entwurfsplanung<br />

beschränkt sich die Anforderung in lit. g) neu darauf, die Kostenberechnung <strong>mit</strong> der<br />

Kostenschätzung zu vergleichen. Im Rahmen der lit. j) neu („Zusammenfassen, Erläutern<br />

und Dokumentieren der Ergebnisse“) sind auch Abweichungen zwischen Kostenschätzung<br />

und Kostenberechnung zusammenzufassen, zu erläutern und zu dokumentieren.<br />

Leistungsphase 4: Genehmigungsplanung<br />

Durch die Neuformulierung „erforderliche Genehmigungsverfahren“, anstelle „öffentlichrechtlicher<br />

Verfahren“ wird die Grundleistung allgemeiner gefasst und klargestellt, dass<br />

hierunter auch die Erarbeitung und Zusammenstellung von Unterlagen für nicht genehmigungspflichtige<br />

Vorhaben fallen.

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