28.02.2014 Aufrufe

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

-183-<br />

<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

ein in der Planungspraxis auftretendes Problem vermieden werden: Mitunter werden Planungsbegleitende<br />

Vermessungstechnische Leistungen zu einem Zeitpunkt angefordert,<br />

an welchem die Planung noch nicht so weit verfestigt ist, dass die Baukosten ansatzweise<br />

er<strong>mit</strong>telt werden könnten. Eine Kostenvereinbarung ist daher <strong>mit</strong> Schwierigkeiten verbunden.<br />

Wird dagegen der Ansatz über die Fläche gewählt, kann der tatsächliche Aufwand<br />

für „Planungsbegleitende Vermessungen“ deutlich zutreffender abgebildet werden.<br />

Gleichzeitig wird hier<strong>mit</strong> ein transparenter, leicht nachvollziehbarer und anwendbarer Berechnungsansatz<br />

<strong>zur</strong> Verfügung gestellt.<br />

Der Flächenansatz wird über so genannte Verrechnungseinheiten (VE) realisiert.<br />

Als Folge der Entkoppelung von den Baukosten entfallen die bisherigen Empfehlungen zu<br />

den anrechenbaren Kosten in Nummer 1.5.2 Absatz 2 bis 5 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 1<br />

Nummer 1.4.2 Absatz 1 nimmt die Vorschriften <strong>zur</strong> Honorarberechnung der Nummer 1.5.2<br />

der <strong>HOAI</strong> 2009 auf und passt sie an das veränderte Berechnungssystem an. Anstelle der<br />

anrechenbaren Kosten ist daher als neue Komponente der Honorarabrechnung nunmehr<br />

die „Summe der Verrechnungseinheiten“ maßgebend.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nummer 1.4.2 Absatz 2 bestimmt nunmehr, dass sich die Verrechnungseinheiten aus der<br />

Größe der aufzunehmenden Fläche und deren Punktdichte berechnen. Bei objektgebundenen<br />

Vermessungen ist da<strong>mit</strong> klargestellt, dass nicht nur die Fläche zum Beispiel eines<br />

Bauantragsgrundstückes, sondern auch die Fläche anzusetzen ist, die <strong>zur</strong> Beurteilung<br />

des Vorhabens <strong>mit</strong> aufgemessen wird. Üblicherweise sind dies bei Bauantragsplänen die<br />

Grundstücksstreifen auf den Nachbargrundstücken zumindest bis <strong>zur</strong> Hauswand von<br />

Nachbargebäuden, wenn sie sich in Grenznähe befinden (Abstandflächenrelevanz).<br />

Ebenso sind notwendige private Erschließungsflächen und Teile der nächsten öffentlichen<br />

Erschließungsanlage (Straßentopographie und Kanalsituation) <strong>mit</strong> aufzumessen. Bei Verkehrsanlagen<br />

wird die aufzumessende Fläche üblicherweise durch einen Aufnahmekorridor<br />

(zum Beispiel: 100 m links und rechts der Trasse) definiert. Die Punktdichte ergibt sich<br />

aus der Anzahl der aufzumessenden bzw. aufgemessenen Punkte in Relation <strong>zur</strong> aufzumessenden<br />

Fläche. Aufgemessene Punkte sind anhand der örtlichen Aufnahme definiert.<br />

Jeder Punkt, der unabhängig örtlich er<strong>mit</strong>telt werden muss, zählt. So ergeben beispielsweise<br />

Sockel- und Traufpunkt einer Gebäudekante zwei Punkte.<br />

Zu Absatz 3<br />

Nummer 1.4.2 Absatz 3 neu führt aus, wie die Flächen in Abhängigkeit von der Punktdichte<br />

den entsprechenden Verrechnungseinheiten je Hektar zugeordnet werden können<br />

Zu Absatz 4<br />

Nummer 1.4.2 Absatz 4 entspricht Nummer 1.5.2 Absatz 6 der <strong>HOAI</strong> 2009 und regelt die<br />

Honorarempfehlung bei objektbezogenen Planungsbegleitenden Vermessungen, bei denen<br />

für mehrere Objekte gleichzeitig ein Auftrag erteilt wird. Es wird klargestellt, dass für<br />

jedes einzelne Objekt die aufzumessende Fläche, die Punktdichte und die Honorarzone<br />

separat er<strong>mit</strong>telt und das Honorar darauf basierend getrennt berechnet werden kann.<br />

Zu Nummer 1.4.3 (Honorarzonen für Grundleistungen bei der Planungsbegleitenden<br />

Vermessung)<br />

Nummer 1.4.3 wird inhaltlich weit gehend unverändert aus Nummer 1.5.3 der <strong>HOAI</strong> 2009<br />

übernommen. Die Empfehlung wird sprachlich gestrafft und neu aufgebaut. Die Änderun-

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!