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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -154-<br />

§ 31 Absatz 6 greift für den Landschaftspflegerischen Begleitplan die bislang für Bebauungspläne<br />

in § 21 Absatz 2 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 vorgesehene Regelung zu Änderungen<br />

des Planungsgebiets während der Leistungserbringung auf. Im Einzelnen siehe die Begründung<br />

zu § 20 Absatz 6 und § 21 Absatz 6.<br />

Zu § 32 (Honorare für Leistungen bei Pflege- und Entwicklungsplänen)<br />

§ 32 entspricht im Hinblick auf die Regelungsstruktur weitestgehend § 31 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Die Honorarvorschrift für den Pflege- und Entwicklungsplan wurde vor allem im Hinblick<br />

auf die Aktualisierung der Honorartafel in § 32 Absatz 1 überarbeitet. Im Übrigen bleibt die<br />

bisherige Regelung des § 31 der <strong>HOAI</strong> 2009 weitestgehend unverändert in § 32 erhalten.<br />

§ 31 Absatz 3, 4 und 5 der <strong>HOAI</strong> 2009 wurden unverändert in § 32 Absatz 3, 4 und 5<br />

übernommen. § 32 Absatz 6 greift für den Pflege- und Entwicklungsplan die bislang für<br />

Bebauungspläne in § 21 Absatz 2 Satz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 vorgesehene Regelung zu Änderungen<br />

des Planungsgebiets während der Leistungserbringung auf. Diese entspricht den<br />

Regelungen für den Bebauungsplan in § 20 Absatz 2 Satz 2, den Grünordnungsplan in §<br />

29 Absatz 2 Satz 2, den Landschaftsrahmenplan in § 30 Absatz 2 Satz 2 und den Landschaftspflegerischen<br />

Begleitplan in § 31 Absatz 2 Satz 2. Im Einzelnen siehe die Begründung<br />

zu § 20 Absatz 6 und § 21 Absatz 6.<br />

Zu Teil 3 (Objektplanung)<br />

Allgemeine Änderungen der Leistungsbilder der Objektplanung:<br />

Kostener<strong>mit</strong>tlung und Kostenkontrolle<br />

Die Leistungsbilder wurden in den Leistungsphasen 2 und 6 durch die Grundleistung der<br />

Kostenkontrolle ergänzt, um so die Verpflichtung <strong>zur</strong> durchgängigen Kostenverfolgung<br />

während des gesamten Planungs- und Ausführungsprozesses zugrunde zu legen.<br />

In diesem Sinne sind auch die Leistungsphasen 6 und 7 ergänzt worden. Nunmehr sind<br />

bepreiste Leistungsverzeichnisse aufzustellen. Im Rahmen der Kostenkontrolle sind diese<br />

bepreisten Leistungsverzeichnisse <strong>mit</strong> der Kostenberechnung und den Ausschreibungsergebnissen<br />

zu vergleichen. Durch diese präzisierte Kostener<strong>mit</strong>tlung und Kontrolle wurde<br />

der Kostenanschlag entbehrlich. Der Kostenanschlag umfasst nämlich gemäß DIN 276 –<br />

1: 2008-12 lediglich die Kostener<strong>mit</strong>tlung bis <strong>zur</strong> dritten Ebene und die Ordnung nach<br />

Vergabeeinheiten.<br />

Dokumentation<br />

In allen Leistungsbildern der Objektplanung wurde in den Leistungsphasen 1 bis 3 die<br />

Grundleistung <strong>zur</strong> Dokumentation und Erläuterung der Ergebnisse präzisiert. Da<strong>mit</strong> wurde<br />

die bisher in § 3 Absatz 8 der <strong>HOAI</strong> 2009 geregelte Unterrichtung des Auftraggebers direkt<br />

in den relevanten Leistungsphasen aufgenommen.<br />

Die Prüfung und Wertung der Angebote ist ohne eine Dokumentation des Vergabeverfahrens<br />

nicht möglich und schließt diese ein. In der Leistungsphase 7 wurde daher die Dokumentation<br />

des Vergabeverfahrens aufgenommen.<br />

Die auch bisher schon bestehende systematische Zusammenstellung der zeichnerischen<br />

Darstellungen und rechnerischen Ergebnisse wurde nunmehr in die Leistungsphase 8<br />

eingegliedert, da sie zeitlich <strong>mit</strong> der Übergabe des Objekts verknüpft ist. Da<strong>mit</strong> soll darauf<br />

hingewirkt werden, dass dem Auftraggeber bei einer etwaigen Teilabnahme nach der<br />

Leistungsphase 8 die notwendige Objektdokumentation <strong>zur</strong> Verfügung steht.<br />

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