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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong> -184-<br />

gen sollen der besseren Systematik und Übersichtlichkeit dienen. Die Empfehlung <strong>zur</strong><br />

Einordnung in die Honorarzone in Zweifelsfällen des Nummer 1.5.3 Absatz 2 Satz 1 der<br />

<strong>HOAI</strong> 2009 entfällt.<br />

Zu Absatz 1<br />

Das Punktebewertungssystem <strong>zur</strong> Einordnung in die Honorarzonen in Nummer 1.4.3 Absatz<br />

1 wird gegenüber Nummer 1.5.3 Absatz 1 und Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 übersichtlicher<br />

gestaltet, neu strukturiert und zusammengefasst. Die angewandten Kriterien werden<br />

im Wesentlichen übernommen. Die Gewichtung der Bewertungsmerkmale bleibt unverändert.<br />

Das Merkmal Topographiedichte entfällt, da dieser Aufwandsfaktor über die Punktdichte<br />

Berücksichtigung findet. Das bisherige Kriterium des Lage- und Höhenfestpunkfeldes<br />

geht in der neuen Bezeichnung der „Qualität des geodätischen Raumbezuges“ auf.<br />

Diese sprachliche Anpassung soll den veränderten technologischen Möglichkeiten Rechnung<br />

tragen.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nummer 1.4.3. Absatz 2 aktualisiert die bislang in Nummer 1.5.3 Absatz 2 Satz 2 enthaltene<br />

Punkteskala für die Empfehlung <strong>zur</strong> Zuordnung der Honorarzone.<br />

Zu Nummer 1.4.4 (Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung)<br />

Zu Absatz 1<br />

Das in Nummer 1.4.4 Absatz 1 niedergelegte Leistungsbild erfasst im Zuge des erweiterten<br />

Anwendungsbereiches nunmehr auch die Flächenplanung. Der Hinweis auf die terrestrische<br />

und photogrammetrische Aufnahmeart wird gestrichen. Dies folgt der Zielstellung,<br />

die Leistungsbilder methodenneutral zu beschreiben. Die Anzahl der Leistungsphasen<br />

wurde entsprechend den aktuellen Abläufen bei der Vermessung von sechs auf vier<br />

reduziert. Die Praxis hat gezeigt, dass die bisherigen Leistungsphasen „Absteckungsunterlagen“<br />

und „Absteckung für Entwurf“ im Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung<br />

entbehrlich geworden sind. Die Leistungsphase „Absteckung für Entwurf“ kommt nur<br />

bei Verkehrsanlagen und auch in diesem Fall nur sehr selten vor, sodass nicht mehr von<br />

einer Grundleistung gesprochen werden kann. Wenn die Leistungsphase „Absteckung“<br />

betrachtet wird, dann ist diese logisch der Bauvermessung zuzuordnen und dann sind<br />

regelmäßig auch die „Absteckungsunterlagen“ zu fertigen. Demzufolge sind diese beiden<br />

Leistungsphasen im Leistungsbild Planungsbegleitende Vermessung entfallen, und die<br />

Leistungsphase „Absteckungsunterlagen“ ist in die Bauvermessung verschoben worden.<br />

Die entfallenen Prozentanteile werden auf die Bewertung der jetzigen Leistungsphasen 1<br />

bis 3 verteilt.<br />

Zu Absatz 2<br />

Nummer 1.4.4 Absatz 2 enthält nunmehr die Anzahl der Leistungsphasen der planungsbegleitenden<br />

Vermessung und die Prozentsätze ihrer Bewertung.<br />

Zu Absatz 3<br />

In Nummer 1.4.4 Absatz 3 werden die Grundleistungen der bisherigen Leistungsphasen<br />

3, 4, 5, 6 der Nummer 1.5.4 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009 modernisiert und teilweise neu zusammengestellt.<br />

Gleiches gilt hinsichtlich der Besonderen Leistungen.<br />

Im Einzelnen wurde Nummer 1.4.4 Absatz 2 wie folgt gegenüber Nummer 1.5.4. der <strong>HOAI</strong><br />

2009 überarbeitet:

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