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Bundesrats-Drucksache 334/13 zur HOAI 2013 vom 25.4.2013 mit ...

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<strong>Drucksache</strong> <strong>334</strong>/<strong>13</strong><br />

gehen in dem in Nummer 1.1.1 Absatz 4 Nummer 1 neu aufgenommen und weiter gehenden<br />

Kriterium der „Bedeutung des Untersuchungsraumes für die Schutzgüter im Sinne<br />

des UVPG“ auf. Das Abstellen auf die Schutzgüter des UVPG geht in systematischer und<br />

sprachlicher Hinsicht <strong>mit</strong> den aktualisierten Leistungsbildern einher. Insgesamt werden die<br />

Bestimmungen inhaltlich und terminologisch enger am UVPG ausgerichtet. In Nummer<br />

1.1.2 Absatz 4 Nummer 2 tritt die „Ausstattung des Untersuchungsraumes an Schutzgebieten“<br />

als weiteres Bewertungsmerkmal hinzu. In Nummer 1.1.2 Absatz 4 Nummer 6 wird<br />

neben der Intensität nunmehr auch die „Komplexität“ potentieller Wirkfaktoren berücksichtigt.<br />

Hier<strong>mit</strong> soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass Umweltauswirkungen<br />

regelmäßig nicht-linearen Kausalzusammenhängen unterliegen und die Erfassung dieser<br />

komplexen Wirkungszusammenhänge einen zentralen Schwerpunkt darstellt. Im Übrigen<br />

entspricht der Kriterienkatalog den Bewertungsmerkmalen des Absatzes 1 <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 5<br />

Nummer 1.1.2 Absatz 5 entspricht Nummer 1.1.2 Absatz 2 der <strong>HOAI</strong> 2009.<br />

Zu Absatz 6<br />

Nummer 1.1.2 Absatz 6 entspricht inhaltlich überwiegend Nummer 1.1.2 Absatz 3 der<br />

<strong>HOAI</strong> 2009 und wird sprachlich gestrafft. Die Zuweisung der Anzahl der Bemessungspunkte<br />

für die in Absatz 3 aufgeführten Bewertungsmerkmale wird an den teilweise überarbeiteten<br />

und erweiterten Kriterienkatalog des Absatzes 3 angepasst. Die einzelnen Gewichtungen<br />

und beiden Punkteklassen („6“ und „9“) werden nicht geändert. Die neu aufgenommenen<br />

bzw. aktualisierten Bewertungsmerkmale in Nummer 1.1.1 Absatz 4 Satz 2<br />

Nummer 1 und Nummer 2 werden <strong>mit</strong> sechs Punkten gewichtet.<br />

Zu Absatz 7<br />

Neu in Nummer 1.1.2 Absatz 7 aufgenommen wird eine Empfehlung <strong>zur</strong> Anpassung des<br />

Honorars für den Fall, dass sich die Größe des Untersuchungsraumes während der Leistungserbringung<br />

ändert. Die Ausgestaltung erfolgt entsprechend der Vorschriften <strong>zur</strong> Flächenplanung,<br />

siehe §§ 21, 29, 30, 31, 32 der <strong>HOAI</strong>.<br />

Zu Nummer 1.2 (Bauphysik)<br />

Im neuen Leistungsbild Bauphysik werden die bisherigen Leistungsbilder „Thermische<br />

Bauphysik“ (Nummer 1.2 der <strong>HOAI</strong> 2009) und „Schallschutz und Raumakustik“ (Nummer<br />

1.3 und 1.4. der <strong>HOAI</strong> 2009) zusammengeführt und umfassend überarbeitet. Es wird eine<br />

einheitliche Systematik der Leistungsphasen <strong>mit</strong> differenzierten Grundleistungen eingeführt,<br />

wodurch frühere Teilleistungen entfallen, andere hinzugetreten sind. Die Gliederung<br />

in Leistungsphasen entsprechend den Leistungsbildern in § 33 (Gebäude und Innenräume)<br />

und § 53 (Technische Ausrüstung) soll die Bezüge und Schnittstellen zu diesen Leistungsbilder<br />

verdeutlichen. Der gemeinsamen Leistungsbildbeschreibung nachgeordnet<br />

sind in Nummer 1.2.3 bis 1.2.5 jeweils spezifische Empfehlungen für Honorare- und Tafelwerte,<br />

die ebenfalls an den geänderten Beratungsaufwand angepasst wurden. Neu<br />

eingeführt für alle drei Leistungsbilder der Bauphysik wird ein Zuschlag für Umbauten und<br />

Modernisierungen bei Bestandsobjekten. Zudem wird für alle drei Leistungsbilder eine<br />

Empfehlung <strong>zur</strong> angemessenen Berücksichtigung der <strong>mit</strong>zuverarbeitenden Bausubstanz<br />

bei den anrechenbaren Kosten aufgenommen.<br />

Die Umstrukturierung und Neukonzipierung folgt dem Ziel, die Leistungsbilder an erheblich<br />

veränderte gesellschaftliche und rechtliche Umfeldbedingungen sowie den Stand der<br />

Technik anzupassen:<br />

Im Einzelnen:

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