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Verkaufsprospekt BayernInvest - Börse Stuttgart

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<strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>BayernInvest</strong> - Allgemeiner Teil 33<br />

Ein Fonds ist als solcher kein Steuersubjekt, vielmehr<br />

werden die Erträge nach dem „Durchgriffsprinzip“<br />

dem Anteilsinhaber zugerechnet.<br />

Grundsätzlich wird zwischen zwei Ertragskomponenten<br />

unterschieden:<br />

• Ausschüttungsgleicher ordentlicher Ertrag: beinhaltet<br />

Dividenden, Zinserträge und sonstige<br />

Erträge nach Abzug aller im Fonds anfallenden<br />

Kosten. Übersteigen die Kosten die ordentlichen<br />

Erträge, so ist der übersteigende Teil mit den<br />

Substanzgewinnen zu verrechnen.<br />

• Im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne:<br />

umfassen weitestgehend 20% der realisierten<br />

Kursgewinne/-verluste aus Aktien nach<br />

Abzug der die ordentlichen Erträge übersteigenden<br />

Kosten. Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren<br />

und aus damit im Zusammenhang<br />

stehenden derivativen Produkten sind zur Gänze<br />

steuerfrei.<br />

Ausschüttungen eines Fonds fließen dem Anleger im<br />

Zeitpunkt der Vereinnahmung zu (tatsächlicher Zufluss).<br />

Werden die Erträge eines Fonds nicht an die<br />

Anteilsinhaber ausgeschüttet, gelten nach derzeitiger<br />

Rechtslage diese erwirtschafteten Erträge (einschließlich<br />

Substanzgewinne) eines Fonds 4 Monate<br />

nach Ende des Geschäftsjahres als ausgeschüttet<br />

(fiktiver Zufluss).<br />

Die Fondserträge sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.<br />

Werden die ausländischen Fondsanteile<br />

von einem österreichischen Kreditinstitut<br />

verwahrt, so unterliegen die Fondserträge grundsätzlich<br />

dem Kapitalertragsteuer-System (KESt). Die<br />

genaue steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob<br />

die ausländische Fondsgesellschaft sowohl auf täglicher<br />

als auch auf jährlicher Basis die Steuerdaten<br />

über die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) in die<br />

österreichischen Bankensysteme einspielen lassen<br />

(Meldefonds) oder zumindest über einen österreichischen<br />

steuerlichen Vertreter die Ertragskomponenten<br />

an das Bundesministerium für Finanzen (BMF)<br />

meldet. Je nachdem lassen sich drei Fondskategorien<br />

unterscheiden:<br />

1) Meldefonds<br />

Meldet der Auslandsfonds Daten an die OeKB, so<br />

zieht die depotführende Bank dem Kunden 25% KESt<br />

auf den steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung, die<br />

ausschüttungsgleichen Erträge und den im Privatvermögen<br />

steuerpflichtigen Substanzgewinn ab. Der<br />

Fonds liefert somit dieselben Daten wie österreichische<br />

Fonds und der Kunde ist damit endbesteuert<br />

und muss die Erträge aus dem Meldefonds nicht<br />

mehr in die Steuererklärung aufnehmen. Es fällt<br />

auch keine Sicherungssteuer an (vgl. 2).<br />

Sämtliche in Österreich vertriebene Teilfonds sind<br />

Meldefonds und somit endbesteuert.<br />

2) Nicht-Meldefonds, weiß<br />

Meldet der Auslandsfonds keine Daten an die OeKB,<br />

meldet er jedoch ein Mal im Jahr über einen österreichischen<br />

steuerlichen Vertreter die Ertragskomponenten<br />

an das Bundesministerium für Finanzen<br />

(BMF), so handelt es sich um einen weißen Fonds.<br />

Für die Teilfonds, welche zum öffentlichen Vertrieb<br />

in Österreich zugelassen sind, wurde die BAWAG<br />

P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische<br />

Postsparkasse Aktiengesellschaft, Seitzergasse<br />

2-4, A-1010 Wien, als steuerlicher Vertreter<br />

gemäß § 40 InvFG gegenüber dem BMF namhaft<br />

gemacht. Sie erfüllen damit die Voraussetzungen zur<br />

Behandlung als weisser Fonds.<br />

Bei weißen Fonds, die keine Meldefonds sind (vgl. 1)<br />

hat die depotführende Bank als kuponauszahlende<br />

Stelle von der gesamten Ausschüttung grundsätzlich<br />

25 von Hundert Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten.<br />

Ein KESt-Abzug auf Ausschüttungen, die über<br />

eine Zahlstelle in Österreich ausbezahlt werden, hat<br />

nach dem 31. März 2003 für Zwecke der Einkommensteuer<br />

Endbesteuerungswirkung.<br />

Weiters müssen alle nicht ausgeschütteten Erträge<br />

(ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge und Substanzgewinne)<br />

in die Einkommensteuererklärung<br />

aufgenommen werden und unterliegen dem Sondereinkommensteuersatz<br />

von 25 von Hundert. Die Veröffentlichung<br />

der vom steuerlichen Vertreter nachgewiesenen<br />

ausschüttungsgleichen Erträge erfolgt<br />

auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen<br />

unter:

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