Verkaufsprospekt BayernInvest - Börse Stuttgart
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<strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>BayernInvest</strong> - Allgemeiner Teil 33<br />
Ein Fonds ist als solcher kein Steuersubjekt, vielmehr<br />
werden die Erträge nach dem „Durchgriffsprinzip“<br />
dem Anteilsinhaber zugerechnet.<br />
Grundsätzlich wird zwischen zwei Ertragskomponenten<br />
unterschieden:<br />
• Ausschüttungsgleicher ordentlicher Ertrag: beinhaltet<br />
Dividenden, Zinserträge und sonstige<br />
Erträge nach Abzug aller im Fonds anfallenden<br />
Kosten. Übersteigen die Kosten die ordentlichen<br />
Erträge, so ist der übersteigende Teil mit den<br />
Substanzgewinnen zu verrechnen.<br />
• Im Privatvermögen steuerpflichtige Substanzgewinne:<br />
umfassen weitestgehend 20% der realisierten<br />
Kursgewinne/-verluste aus Aktien nach<br />
Abzug der die ordentlichen Erträge übersteigenden<br />
Kosten. Substanzgewinne aus Forderungswertpapieren<br />
und aus damit im Zusammenhang<br />
stehenden derivativen Produkten sind zur Gänze<br />
steuerfrei.<br />
Ausschüttungen eines Fonds fließen dem Anleger im<br />
Zeitpunkt der Vereinnahmung zu (tatsächlicher Zufluss).<br />
Werden die Erträge eines Fonds nicht an die<br />
Anteilsinhaber ausgeschüttet, gelten nach derzeitiger<br />
Rechtslage diese erwirtschafteten Erträge (einschließlich<br />
Substanzgewinne) eines Fonds 4 Monate<br />
nach Ende des Geschäftsjahres als ausgeschüttet<br />
(fiktiver Zufluss).<br />
Die Fondserträge sind grundsätzlich einkommensteuerpflichtig.<br />
Werden die ausländischen Fondsanteile<br />
von einem österreichischen Kreditinstitut<br />
verwahrt, so unterliegen die Fondserträge grundsätzlich<br />
dem Kapitalertragsteuer-System (KESt). Die<br />
genaue steuerliche Behandlung hängt davon ab, ob<br />
die ausländische Fondsgesellschaft sowohl auf täglicher<br />
als auch auf jährlicher Basis die Steuerdaten<br />
über die Oesterreichische Kontrollbank (OeKB) in die<br />
österreichischen Bankensysteme einspielen lassen<br />
(Meldefonds) oder zumindest über einen österreichischen<br />
steuerlichen Vertreter die Ertragskomponenten<br />
an das Bundesministerium für Finanzen (BMF)<br />
meldet. Je nachdem lassen sich drei Fondskategorien<br />
unterscheiden:<br />
1) Meldefonds<br />
Meldet der Auslandsfonds Daten an die OeKB, so<br />
zieht die depotführende Bank dem Kunden 25% KESt<br />
auf den steuerpflichtigen Teil der Ausschüttung, die<br />
ausschüttungsgleichen Erträge und den im Privatvermögen<br />
steuerpflichtigen Substanzgewinn ab. Der<br />
Fonds liefert somit dieselben Daten wie österreichische<br />
Fonds und der Kunde ist damit endbesteuert<br />
und muss die Erträge aus dem Meldefonds nicht<br />
mehr in die Steuererklärung aufnehmen. Es fällt<br />
auch keine Sicherungssteuer an (vgl. 2).<br />
Sämtliche in Österreich vertriebene Teilfonds sind<br />
Meldefonds und somit endbesteuert.<br />
2) Nicht-Meldefonds, weiß<br />
Meldet der Auslandsfonds keine Daten an die OeKB,<br />
meldet er jedoch ein Mal im Jahr über einen österreichischen<br />
steuerlichen Vertreter die Ertragskomponenten<br />
an das Bundesministerium für Finanzen<br />
(BMF), so handelt es sich um einen weißen Fonds.<br />
Für die Teilfonds, welche zum öffentlichen Vertrieb<br />
in Österreich zugelassen sind, wurde die BAWAG<br />
P.S.K. Bank für Arbeit und Wirtschaft und Österreichische<br />
Postsparkasse Aktiengesellschaft, Seitzergasse<br />
2-4, A-1010 Wien, als steuerlicher Vertreter<br />
gemäß § 40 InvFG gegenüber dem BMF namhaft<br />
gemacht. Sie erfüllen damit die Voraussetzungen zur<br />
Behandlung als weisser Fonds.<br />
Bei weißen Fonds, die keine Meldefonds sind (vgl. 1)<br />
hat die depotführende Bank als kuponauszahlende<br />
Stelle von der gesamten Ausschüttung grundsätzlich<br />
25 von Hundert Kapitalertragsteuer (KESt) einzubehalten.<br />
Ein KESt-Abzug auf Ausschüttungen, die über<br />
eine Zahlstelle in Österreich ausbezahlt werden, hat<br />
nach dem 31. März 2003 für Zwecke der Einkommensteuer<br />
Endbesteuerungswirkung.<br />
Weiters müssen alle nicht ausgeschütteten Erträge<br />
(ordentliche ausschüttungsgleiche Erträge und Substanzgewinne)<br />
in die Einkommensteuererklärung<br />
aufgenommen werden und unterliegen dem Sondereinkommensteuersatz<br />
von 25 von Hundert. Die Veröffentlichung<br />
der vom steuerlichen Vertreter nachgewiesenen<br />
ausschüttungsgleichen Erträge erfolgt<br />
auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen<br />
unter: