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Verkaufsprospekt BayernInvest - Börse Stuttgart

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<strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>BayernInvest</strong> - Verwaltungsreglement 83<br />

oder von einem Drittstaat (Mitglied der OECD)<br />

oder von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen<br />

Charakters, denen ein oder mehrere<br />

Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören,<br />

begeben oder garantiert werden.<br />

2 . Die Luxemburger Aufsichtsbehörde (CSSF) erteilt<br />

die vorerwähnte Genehmigung nur dann, wenn<br />

sie der Auffassung ist, dass die Anteilinhaber des<br />

betreffenden Teilfonds den gleichen Schutz genießen,<br />

wie Anteilinhaber von Teilfonds, welche<br />

die unter Punkt 4.3 und 4.4 angeführten Grenzen<br />

einhalten.<br />

3 . Die betreffenden Teilfonds müssen Wertpapiere<br />

halten, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen<br />

Emissionen begeben worden sind,<br />

wobei die Wertpapiere aus ein und derselben<br />

Emission 30% des Nettovermögens des betreffenden<br />

Teilfonds nicht übersteigen dürfen.<br />

4 . Wenn die unter Absatz 1. genannte Genehmigung<br />

erteilt wird, so müssen die betroffenen<br />

Teilfonds in einem Anhang zu diesem Prospekt<br />

ausdrücklich die Staaten, Gebietskörperschaften<br />

oder internationalen Organismen öffentlichrechtlichen<br />

Charakters erwähnen, die Wertpapiere<br />

begeben oder garantieren, in denen die<br />

Teilfonds mehr als 35% ihres Nettovermögens<br />

anzulegen beabsichtigen.<br />

5 . Ferner müssen die betroffenen Teilfonds im Falle<br />

einer Erteilung dieser Genehmigung durch die<br />

Luxemburger Aufsichtsbehörde (CSSF) im <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />

sowie in sonstigen Werbeschriften<br />

zu den betroffenen Teilfonds deutlich auf diese<br />

Genehmigung hinweisen und dabei die Staaten,<br />

Gebietskörperschaften oder internationalen Organismen<br />

öffentlich-rechtlichen Charakters angeben,<br />

in deren Wertpapieren die betroffenen<br />

Teilfonds mehr als 35% ihres Nettoteilfondsvermögens<br />

anzulegen beabsichtigen oder angelegt<br />

haben.<br />

4.6<br />

1 . Der Teilfonds darf Anteile anderer OGAW und/<br />

oder anderer OGA im Sinne von Punkt 4.1 Absatz<br />

1. Buchstabe e. erwerben, wenn er nicht<br />

mehr als 20% seines Nettovermögens in ein und<br />

demselben OGAW oder einem anderen OGA<br />

anlegt.<br />

Bei der Verwendung der Anlagegrenze ist jeder Teilfonds<br />

des Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 180<br />

des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen<br />

für gemeinsame Anlagen wie ein eigenständiger<br />

Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip<br />

der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf<br />

Dritte findet Anwendung.<br />

Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW<br />

dürfen insgesamt 30% des Nettovermögens des Teilfonds<br />

nicht übersteigen.<br />

Wenn der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW<br />

und/oder sonstigen OGA erworben hat, werden die<br />

Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen<br />

OGA in Bezug auf die unter Punkt 4.3 genannten<br />

Obergrenzen nicht berücksichtigt.<br />

Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/<br />

oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar<br />

von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden,<br />

mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine<br />

gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder<br />

durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung<br />

verbunden ist, so werden für die Zeichnung<br />

oder den Rückkauf von Anteilen der anderen OGAW<br />

und/oder anderen OGA durch den Teilfonds keine<br />

Ausgabeaufschläge, Vertriebsprovisionen und Rücknahmeprovisionen<br />

berechnet. Investiert ein Teilfonds<br />

in einen derartigen OGAW oder OGA, dann<br />

werden die dem Teilfonds in Rechnung gestellten<br />

Gebühren (Verwaltungsgebühr, Anlageberater-/<br />

Fondsmana¬gerhonorar und Depotbankgebühr),<br />

soweit diese Gebühren identischen Begünstigten<br />

zukommen, anteilig um diesen Teil gekürzt. Durch<br />

die Investition in andere Investmentfonds kann es zu<br />

Kostendoppelbelastungen kommen, die im Geprüften<br />

Rechenschaftsbericht erwähnt werden. Zielfonds<br />

werden zu banküblichen Konditionen erworben, so<br />

dass grundsätzlich lediglich eine geringe Doppelbelastung<br />

entstehen sollte. Darüber hinaus werden<br />

gegebenenfalls erlangte Gebührenermäßigungen<br />

dem Teilfondsvermögen gutgeschrieben.

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