Verkaufsprospekt BayernInvest - Börse Stuttgart
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<strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>BayernInvest</strong> - Verwaltungsreglement 83<br />
oder von einem Drittstaat (Mitglied der OECD)<br />
oder von internationalen Organismen öffentlichrechtlichen<br />
Charakters, denen ein oder mehrere<br />
Mitgliedstaaten der Europäischen Union angehören,<br />
begeben oder garantiert werden.<br />
2 . Die Luxemburger Aufsichtsbehörde (CSSF) erteilt<br />
die vorerwähnte Genehmigung nur dann, wenn<br />
sie der Auffassung ist, dass die Anteilinhaber des<br />
betreffenden Teilfonds den gleichen Schutz genießen,<br />
wie Anteilinhaber von Teilfonds, welche<br />
die unter Punkt 4.3 und 4.4 angeführten Grenzen<br />
einhalten.<br />
3 . Die betreffenden Teilfonds müssen Wertpapiere<br />
halten, die im Rahmen von mindestens sechs verschiedenen<br />
Emissionen begeben worden sind,<br />
wobei die Wertpapiere aus ein und derselben<br />
Emission 30% des Nettovermögens des betreffenden<br />
Teilfonds nicht übersteigen dürfen.<br />
4 . Wenn die unter Absatz 1. genannte Genehmigung<br />
erteilt wird, so müssen die betroffenen<br />
Teilfonds in einem Anhang zu diesem Prospekt<br />
ausdrücklich die Staaten, Gebietskörperschaften<br />
oder internationalen Organismen öffentlichrechtlichen<br />
Charakters erwähnen, die Wertpapiere<br />
begeben oder garantieren, in denen die<br />
Teilfonds mehr als 35% ihres Nettovermögens<br />
anzulegen beabsichtigen.<br />
5 . Ferner müssen die betroffenen Teilfonds im Falle<br />
einer Erteilung dieser Genehmigung durch die<br />
Luxemburger Aufsichtsbehörde (CSSF) im <strong>Verkaufsprospekt</strong><br />
sowie in sonstigen Werbeschriften<br />
zu den betroffenen Teilfonds deutlich auf diese<br />
Genehmigung hinweisen und dabei die Staaten,<br />
Gebietskörperschaften oder internationalen Organismen<br />
öffentlich-rechtlichen Charakters angeben,<br />
in deren Wertpapieren die betroffenen<br />
Teilfonds mehr als 35% ihres Nettoteilfondsvermögens<br />
anzulegen beabsichtigen oder angelegt<br />
haben.<br />
4.6<br />
1 . Der Teilfonds darf Anteile anderer OGAW und/<br />
oder anderer OGA im Sinne von Punkt 4.1 Absatz<br />
1. Buchstabe e. erwerben, wenn er nicht<br />
mehr als 20% seines Nettovermögens in ein und<br />
demselben OGAW oder einem anderen OGA<br />
anlegt.<br />
Bei der Verwendung der Anlagegrenze ist jeder Teilfonds<br />
des Umbrella-Fonds im Sinne von Artikel 180<br />
des Gesetzes vom 17. Dezember 2010 über Organismen<br />
für gemeinsame Anlagen wie ein eigenständiger<br />
Emittent zu betrachten, vorausgesetzt, das Prinzip<br />
der Einzelhaftung pro Teilfonds im Hinblick auf<br />
Dritte findet Anwendung.<br />
Anlagen in Anteilen von anderen OGA als OGAW<br />
dürfen insgesamt 30% des Nettovermögens des Teilfonds<br />
nicht übersteigen.<br />
Wenn der Teilfonds Anteile eines anderen OGAW<br />
und/oder sonstigen OGA erworben hat, werden die<br />
Anlagewerte des betreffenden OGAW oder anderen<br />
OGA in Bezug auf die unter Punkt 4.3 genannten<br />
Obergrenzen nicht berücksichtigt.<br />
Erwirbt der Teilfonds Anteile anderer OGAW und/<br />
oder sonstiger OGA, die unmittelbar oder mittelbar<br />
von einer anderen Gesellschaft verwaltet werden,<br />
mit der die Verwaltungsgesellschaft durch eine<br />
gemeinsame Verwaltung oder Beherrschung oder<br />
durch eine wesentliche direkte oder indirekte Beteiligung<br />
verbunden ist, so werden für die Zeichnung<br />
oder den Rückkauf von Anteilen der anderen OGAW<br />
und/oder anderen OGA durch den Teilfonds keine<br />
Ausgabeaufschläge, Vertriebsprovisionen und Rücknahmeprovisionen<br />
berechnet. Investiert ein Teilfonds<br />
in einen derartigen OGAW oder OGA, dann<br />
werden die dem Teilfonds in Rechnung gestellten<br />
Gebühren (Verwaltungsgebühr, Anlageberater-/<br />
Fondsmana¬gerhonorar und Depotbankgebühr),<br />
soweit diese Gebühren identischen Begünstigten<br />
zukommen, anteilig um diesen Teil gekürzt. Durch<br />
die Investition in andere Investmentfonds kann es zu<br />
Kostendoppelbelastungen kommen, die im Geprüften<br />
Rechenschaftsbericht erwähnt werden. Zielfonds<br />
werden zu banküblichen Konditionen erworben, so<br />
dass grundsätzlich lediglich eine geringe Doppelbelastung<br />
entstehen sollte. Darüber hinaus werden<br />
gegebenenfalls erlangte Gebührenermäßigungen<br />
dem Teilfondsvermögen gutgeschrieben.