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Verkaufsprospekt BayernInvest - Börse Stuttgart

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<strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>BayernInvest</strong> - Verwaltungsreglement 79<br />

und darf nur für kurze Zeit in Anspruch genommen<br />

werden. Der Fonds darf als Darlehensnehmer unter<br />

folgenden Umständen im Zusammenhang mit der<br />

Abwicklung einer Wertpapiertransaktion auftreten:<br />

1 . während einer Zeit, in der die Wertpapiere zur<br />

Registrierung versandt wurden,<br />

2 . wenn Wertpapiere als Darlehen hingegeben und<br />

nicht rechtzeitig rückerstattet wurden und<br />

3 . zur Vermeidung der Nichterfüllung einer Wertpapiertransaktion,<br />

wenn die Depotbank ihrer Lieferpflicht<br />

nicht nachkommt.<br />

Anlagebeschränkungen/Anlagegrenzen<br />

4.1<br />

1 . Die Anlagen jedes Teilfonds dürfen ausschließlich<br />

aus den folgenden Vermögenswerten bestehen:<br />

a )<br />

b )<br />

c )<br />

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten,<br />

die an einem geregelten Markt notiert oder<br />

gehandelt werden; oder<br />

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten,<br />

die an einem anderen Markt, der anerkannt,<br />

geregelt, für das Publikum offen und dessen<br />

Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem<br />

Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt<br />

werden; oder<br />

Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten,<br />

die an einer Wertpapierbörse eines anderen<br />

Staates Europas, Nord- oder Südamerikas, Asiens,<br />

Afrikas, Australiens oder Ozeaniens zur<br />

amtlichen Notierung zugelassen oder dort auf<br />

einem anderen Markt gehandelt werden, der<br />

anerkannt, geregelt, für das Publikum offen<br />

und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß<br />

ist.<br />

d ) soweit es sich um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente<br />

aus Neuemissionen handelt,<br />

müssendie Emissionsbedingungen die Verpflichtungen<br />

enthalten:<br />

––<br />

dass die Zulassung zur amtlichen Notierung<br />

an einer Wertpapierbörse oder<br />

zum Handel auf einem geregelten Markt,<br />

der anerkannt, geregelt, für das Publikum<br />

offen und dessen Funktionsweise<br />

e )<br />

ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und<br />

zwar an den <strong>Börse</strong>n oder geregelten Märkten<br />

eines EU-Mitgliedsstaates oder eines<br />

anderen Staates Europas, Nord- und Südamerikas,<br />

Asiens, Afrikas, Australiens oder<br />

Ozeaniens;<br />

––<br />

und dass die Zulassung spätestens vor Ablauf<br />

eines Jahres nach der Emission erlangt<br />

wird.<br />

Anteilen von nach der Richtlinie 2009/65 EG<br />

zugelassenen OGAW und/oder anderen OGA<br />

im Sinne von Artikel 1 Absatz (2) a) und b) der<br />

Richtlinie 2009/65 EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat<br />

der Europäischen Union oder einem<br />

Drittstaat, sofern<br />

––<br />

diese OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen<br />

sind, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts<br />

gleichwertig sind und die<br />

diese OGA einer behördlichen Aufsicht<br />

unterstellen. Als solche OGA werden OGA<br />

angesehen mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten<br />

der EU, den USA, Hongkong, Japan,<br />

Kanada und der Schweiz;<br />

––<br />

die Anteilinhaber dieser OGA einem mit<br />

den Anteilinhabern eines OGAW gleichwertigen<br />

Schutzniveau unterliegen und<br />

die Vorschriften bezüglich Verwahrung<br />

des Fondsvermögens, der Kreditaufnahme,<br />

der Kreditgewährung und den Leerverkäufen<br />

von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten<br />

gleichwertig zu den<br />

diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie<br />

2009/65 EG sind;<br />

––<br />

die Geschäftstätigkeit der anderen OGA<br />

Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten<br />

ist, die es erlauben, sich ein Urteil<br />

über das Vermögen und die Verbindlichkeiten,<br />

die Erträge und die Transaktionen<br />

im Berichtszeitraum zu bilden;<br />

––<br />

der OGAW oder dieser andere OGA, dessen<br />

Anteile erworben werden sollen,<br />

nach seinen Gründungsunterlagen insgesamt<br />

höchstens 10% seines Vermögens

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