Verkaufsprospekt BayernInvest - Börse Stuttgart
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<strong>Verkaufsprospekt</strong> <strong>BayernInvest</strong> - Verwaltungsreglement 79<br />
und darf nur für kurze Zeit in Anspruch genommen<br />
werden. Der Fonds darf als Darlehensnehmer unter<br />
folgenden Umständen im Zusammenhang mit der<br />
Abwicklung einer Wertpapiertransaktion auftreten:<br />
1 . während einer Zeit, in der die Wertpapiere zur<br />
Registrierung versandt wurden,<br />
2 . wenn Wertpapiere als Darlehen hingegeben und<br />
nicht rechtzeitig rückerstattet wurden und<br />
3 . zur Vermeidung der Nichterfüllung einer Wertpapiertransaktion,<br />
wenn die Depotbank ihrer Lieferpflicht<br />
nicht nachkommt.<br />
Anlagebeschränkungen/Anlagegrenzen<br />
4.1<br />
1 . Die Anlagen jedes Teilfonds dürfen ausschließlich<br />
aus den folgenden Vermögenswerten bestehen:<br />
a )<br />
b )<br />
c )<br />
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten,<br />
die an einem geregelten Markt notiert oder<br />
gehandelt werden; oder<br />
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten,<br />
die an einem anderen Markt, der anerkannt,<br />
geregelt, für das Publikum offen und dessen<br />
Funktionsweise ordnungsgemäß ist, in einem<br />
Mitgliedstaat der Europäischen Union gehandelt<br />
werden; oder<br />
Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten,<br />
die an einer Wertpapierbörse eines anderen<br />
Staates Europas, Nord- oder Südamerikas, Asiens,<br />
Afrikas, Australiens oder Ozeaniens zur<br />
amtlichen Notierung zugelassen oder dort auf<br />
einem anderen Markt gehandelt werden, der<br />
anerkannt, geregelt, für das Publikum offen<br />
und dessen Funktionsweise ordnungsgemäß<br />
ist.<br />
d ) soweit es sich um Wertpapiere oder Geldmarktinstrumente<br />
aus Neuemissionen handelt,<br />
müssendie Emissionsbedingungen die Verpflichtungen<br />
enthalten:<br />
––<br />
dass die Zulassung zur amtlichen Notierung<br />
an einer Wertpapierbörse oder<br />
zum Handel auf einem geregelten Markt,<br />
der anerkannt, geregelt, für das Publikum<br />
offen und dessen Funktionsweise<br />
e )<br />
ordnungsgemäß ist, beantragt wird, und<br />
zwar an den <strong>Börse</strong>n oder geregelten Märkten<br />
eines EU-Mitgliedsstaates oder eines<br />
anderen Staates Europas, Nord- und Südamerikas,<br />
Asiens, Afrikas, Australiens oder<br />
Ozeaniens;<br />
––<br />
und dass die Zulassung spätestens vor Ablauf<br />
eines Jahres nach der Emission erlangt<br />
wird.<br />
Anteilen von nach der Richtlinie 2009/65 EG<br />
zugelassenen OGAW und/oder anderen OGA<br />
im Sinne von Artikel 1 Absatz (2) a) und b) der<br />
Richtlinie 2009/65 EG mit Sitz in einem Mitgliedstaat<br />
der Europäischen Union oder einem<br />
Drittstaat, sofern<br />
––<br />
diese OGA nach Rechtsvorschriften zugelassen<br />
sind, die denjenigen des Gemeinschaftsrechts<br />
gleichwertig sind und die<br />
diese OGA einer behördlichen Aufsicht<br />
unterstellen. Als solche OGA werden OGA<br />
angesehen mit Sitz in einem der Mitgliedstaaten<br />
der EU, den USA, Hongkong, Japan,<br />
Kanada und der Schweiz;<br />
––<br />
die Anteilinhaber dieser OGA einem mit<br />
den Anteilinhabern eines OGAW gleichwertigen<br />
Schutzniveau unterliegen und<br />
die Vorschriften bezüglich Verwahrung<br />
des Fondsvermögens, der Kreditaufnahme,<br />
der Kreditgewährung und den Leerverkäufen<br />
von Wertpapieren und Geldmarktinstrumenten<br />
gleichwertig zu den<br />
diesbezüglichen Anforderungen der Richtlinie<br />
2009/65 EG sind;<br />
––<br />
die Geschäftstätigkeit der anderen OGA<br />
Gegenstand von Halbjahres- und Jahresberichten<br />
ist, die es erlauben, sich ein Urteil<br />
über das Vermögen und die Verbindlichkeiten,<br />
die Erträge und die Transaktionen<br />
im Berichtszeitraum zu bilden;<br />
––<br />
der OGAW oder dieser andere OGA, dessen<br />
Anteile erworben werden sollen,<br />
nach seinen Gründungsunterlagen insgesamt<br />
höchstens 10% seines Vermögens