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24 <strong>Internet</strong> <strong>World</strong> BUSINESS E-COMMERCE<br />
25. November 2013 24/13<br />
M<br />
Impressum und kein Ende<br />
Eine saubere Lösung der Impressumspflicht auf Facebook-Seiten steht noch immer aus<br />
ittlerweile dürfte es sich<br />
herumgesprochen haben,<br />
dass Unternehmen auch für ihre<br />
Seiten in sozialen Medien wie<br />
Twitter, Google+ oder Facebook<br />
ein Impressum aufzunehmen<br />
haben. Sie gelten nach Paragraf 5<br />
Telemediengesetz (TMG) als<br />
geschäftsmäßige Diensteanbieter.<br />
Ein geschäftliches Handeln<br />
liegt auch dann vor, wenn<br />
sowohl private als auch geschäftliche<br />
Posts abgesetzt werden.<br />
Bislang konnte man davon ausgehen,<br />
dass zur leichten Erkennbarkeit und<br />
unmittelbaren Erreichbarkeit des Impressums<br />
ein Link unter dem Info-Reiter<br />
ausreicht (BGH, Urteil vom 20.07.2006,<br />
Az.: I ZR 228/03). Doch die jüngere<br />
Rechtsprechung sagt etwas anderes: Das<br />
OLG Düsseldorf entschied jüngst – auch<br />
zur Verblüffung vieler IT-Rechtler –,<br />
dass ein Impressum unter der Rubrik<br />
„Info“ nicht ausreiche, weil der Informationsgehalt<br />
angesichts der „Palette der<br />
auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren<br />
Informationen“ an dieser Stelle unklar sei.<br />
Hajo Rauschhofer<br />
Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />
für IT-Recht in Wiesbaden<br />
■ www.rechtsanwalt.de<br />
Nur am Rande: Die Frage, ob über 200<br />
Abmahnungen innerhalb von acht Tagen<br />
wegen eines Facebook-Impressums nicht<br />
vielleicht doch rechtsmissbräuchlich<br />
sind, wird vor dem OLG Nürnberg erst<br />
im Dezember entschieden.<br />
Aus dem Düsseldorfer Richterspruch<br />
ergibt sich die Herausforderung, Unternehmen<br />
genauso wie Selbstständigen<br />
Lösungen an die Hand zu geben, mit<br />
So kann ein Impressumshinweis auf der Facebook-Seite eines Unternehmens<br />
aussehen, der die Anbieterkennzeichnung erfüllt<br />
denen sie die nach der aktuellen Rechtsprechung<br />
gegebenen gesetzlichen Anforderungen<br />
erfüllen können.<br />
Auf Unternehmensseiten dürfte derzeit<br />
wohl die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung<br />
dadurch erfüllt sein, dass im<br />
sofort sichtbaren Bereich mit dem vorangestellten<br />
Begriff „Impressum“ ein Link<br />
mit entsprechenden Angaben publiziert<br />
wird (siehe Abbildung).<br />
Eine weitere Möglichkeit bestünde<br />
zwar darin, eine Impressums-App vorzusehen,<br />
doch die funktioniert nicht bei<br />
mobilen Endgeräten. Der Anteil an mobilen<br />
Endgeräten ist erheblich, weshalb<br />
zum Beispiel das OLG Hamm<br />
einen Impressumsverstoß<br />
auch dann annimmt, wenn<br />
dieses Impressum auf mobilen<br />
Endgeräten nicht sofort<br />
sichtbar ist (Az.: I-4 U 225/09).<br />
Aufwendiger wird es bei<br />
persönlichen Profilen, die<br />
keine solche Kategorie vorsehen.<br />
Denkt man das Urteil der<br />
Düsseldorfer Richter weiter,<br />
wonach der Nutzer unter „Info“ nicht die<br />
entsprechenden Angaben erwarte, sollte<br />
ein Hinweis im Profilbild diese Unwissenheit<br />
eigentlich beseitigen. Ein dort<br />
integrierter Hinweis „Impressum unter<br />
Info“ sollte auch den dümmsten anzunehmenden<br />
User (DAU) auf den Link<br />
zur Impressumsseite führen. Mit dem<br />
ersten Klick auf Info und dem zweiten<br />
Klick auf den Impressums-Link dürfte<br />
nach der Rechtsprechung des BGH den<br />
Anforderungen Genüge getan sein.<br />
Alternativ könnte in der Titelgrafik<br />
auch der Link zum Impressum selbst<br />
aufnommen werden. Zur weiteren Sicherheit<br />
mag zusätzlich auch noch das Impressum<br />
auf der Info-Seite aufgeführt<br />
werden. Doch eigentlich müsste der Link<br />
zur Impressumsseite ausreichen.<br />
Es bleibt abzuwarten, ob in einem Revisionsverfahren<br />
der Bundesgerichtshof<br />
die Entscheidung des OLG Düsseldorf<br />
abändert oder – noch einfacher – Facebook<br />
endlich eine entsprechende oder<br />
frei bestimmbare Kategorie einführt,<br />
unter der Unternehmer ihr Impressum<br />
anbieten können.<br />
■<br />
RA HAJO RAUSCHHOFER<br />
Das müssen Sie beachten<br />
■ Unternehmer und Freiberufler benötigen<br />
auf ihren Facebook-Seiten ein Impressum.<br />
Dies gilt auch bei Seiten, auf denen private<br />
und geschäftliche Posts gemischt sind.<br />
■ Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf<br />
reicht es nicht aus, einen Link zu einer Impressumsseite<br />
auf die Info-Seite zu setzen.<br />
■ Als Ausweg bietet es sich unter anderem<br />
an, einen Hinweis auf das Impressum in<br />
das Profilbild zu integrieren.<br />
■ Die ordnungsgemäße Umsetzung der<br />
Impressumspflicht beschäftigt derzeit die<br />
Gerichte. Die Rechtsprechung dazu ist<br />
noch nicht abgeschlossen.<br />
Abmahnfallen,<br />
aktuelle Urteile,<br />
neue Gesetze:<br />
Auf Online-Recht<br />
spezialisierte Fachleute<br />
helfen Ihnen weiter.<br />
Der E-Shop-Rechtstipp<br />
Sabine Heukrodt-<br />
Bauer LL.M., Rechtsund<br />
Fachanwältin für<br />
Informationstechnologierecht<br />
in Mainz<br />
■ www.legalershop.de<br />
BGH: „Tell-a-Friend“-Mails<br />
sind unerlaubte Werbung<br />
Der Bundesgerichtshof hat E-Mails, die<br />
über Weiterempfehlungsfunktionen auf<br />
Websites versendet werden, als unerlaubte<br />
Werbung eingestuft (Urteil vom<br />
12.09.2013, Az.: I ZR 208/12).<br />
In dem Fall, den der BGH verhandelt<br />
hat, konnten Dritte auf der Website des<br />
beklagten Unternehmens ihre eigene und<br />
eine Empfänger-Mail-Adresse eingeben.<br />
Die dann automatisch versandte E-Mail<br />
wies auf den <strong>Internet</strong>-Auftritt hin und<br />
ging als Nachricht des Unternehmens bei<br />
dem Empfänger ein.<br />
Nach Auffassung der Karlsruher Richter<br />
stellen Empfehlungs-Mails eine Form des<br />
Marketings dar, da sie mittelbar der<br />
Absatzförderung von Unternehmen dienen.<br />
Diese wollen erfahrungsgemäß auf<br />
ihre Leistungen aufmerksam machen. Die<br />
Mail-Versendung erfolge jedoch ohne<br />
ausdrückliche vorherige Einwilligung des<br />
Empfängers. Sie sei nicht anders zu behandeln<br />
wie eine unverlangt versandte<br />
Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.<br />
Damit liege ein Eingriff in den eingerichteten<br />
und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />
des Empfängers sowie ein Wettbewerbsverstoß<br />
wegen unzumutbarer Belästigung<br />
vor.<br />
„Tell-a-Friend“-Funktionen sollten<br />
deaktiviert werden. Das gilt insbesondere<br />
für solche Systeme, die das Unternehmen<br />
und nicht den Dritten als Absender der<br />
E-Mail generieren und außerdem den<br />
Nachrichtentext komplett vorgeben.<br />
Aktuelle Kurzmeldungen zum Thema <strong>Internet</strong>-Recht<br />
URHEBERRECHT<br />
Keine Haftung für Google<br />
ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN<br />
Lieferfrist der Spedition<br />
GEWINNSPIELE<br />
Markennennung erlaubt<br />
DROHUNGEN AUF FACEBOOK<br />
Kontaktverbot nach Pöbelei<br />
Ein Seitenbetreiber ist nicht verantwortlich zu<br />
machen, wenn Bilder von seiner Website in der<br />
Google-Bildersuche auftauchen und von Nutzern<br />
heruntergeladen werden können. Das hat der<br />
Bundesgerichtshof bereits am 18. April 2013 entschieden.<br />
Im verhandelten Fall ging es um eine<br />
Kochrezepte-Website. Deren Betreiber hatte – mit<br />
Einverständnis des Urhebers – Rezeptefotos veröffentlicht,<br />
die anschließend von Google indexiert<br />
und in der Bildersuche auffindbar gemacht wurden.<br />
Zuvor hatte das Oberlandesgericht Hamburg<br />
noch entschieden, der Seitenbetreiber habe<br />
die Bilder „öffentlich zugänglich gemacht“ und<br />
damit gegen das Urheberrecht verstoßen. Das<br />
ging dem BGH zu weit (Az.: I ZR 107/12). fk ■<br />
Ein Versandhändler muss bestellte Ware unverzüglich<br />
liefern oder, wenn er das nicht kann, vor<br />
Vertragsabschluss eine konkrete Angabe über die<br />
zu erwartende Lieferfrist machen. Ein Möbelversender<br />
wollte sich um klare Aussagen drücken<br />
und nahm deshalb in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />
eine Klausel auf, wonach er<br />
nur für die rechtzeitige Übergabe der bestellten<br />
Ware an die Spedition hafte, nicht jedoch für<br />
deren Lieferzeit. Diese Klausel, so entschied der<br />
Bundesgerichtshof, benachteiligt den Verbraucher<br />
unangemessen und ist deshalb unwirksam. Fazit:<br />
Versandhändler müssen auch für die Lieferzeiten<br />
der von ihnen beauftragten Logistikdienstleister<br />
geradestehen (Az.: VIII ZR 353/12). fk<br />
■<br />
Eintrittskarten für die Festivals „Rock am Ring<br />
und „Rock im Park“ sowie „Hurricane“ und<br />
„Southside“ gab es bei einem Gewinnspiel eines<br />
Unternehmens zu gewinnen. Dem Konzertveranstalter<br />
gefiel das gar nicht, er sah in der<br />
Nennung dieser Namen in der Werbung für das<br />
Gewinnspiel seine Markenrechte verletzt. Das<br />
Landgericht Frankfurt kam zu einem anderen<br />
Urteil: Eine Markenrechtsverletzung würde vorliegen,<br />
wenn das auslobende Unternehmen<br />
durch Verwendung der Markenzeichen den Eindruck<br />
erwecken würde, in besonderen Geschäftsbeziehungen<br />
mit dem Markeninhaber zu<br />
stehen. Die bloße Nennung der Namen reiche<br />
dazu nicht aus (Az.: 3-10 O 42/13). fk<br />
■<br />
Wie im richtigen Leben: Eine Frau fühlt sich vom<br />
Bruder einer anderen betrogen und lässt daraufhin<br />
ihrer Wut auf Facebook freien Lauf. Sie<br />
beschimpft die Kontrahentin und droht mit<br />
Gewalt: Sie werde ihr auflauern und ihrem Sohn<br />
einen Stein gegen den Kopf werfen. Was abgebrühten<br />
Zeitgenossen den Ausruf „Facepalm!“<br />
entlockt, hat für die aggressive Facebook-Posterin<br />
unerwartet heftige Folgen: Das Oberlandesgericht<br />
Hamm bestätigte ein Kontakt- und Näherungsverbot<br />
nach dem Gewaltschutzgesetz. Die<br />
Frau muss von der Widersacherin und ihrem<br />
Kind mindestens 30 Meter Abstand halten, Kontaktaufnahmen,<br />
vor allem via Mail und Facebook,<br />
sind erst einmal tabu (Az.: 2 UF 254/12). fk ■