04.03.2014 Aufrufe

Download - Internet World Business

Download - Internet World Business

Download - Internet World Business

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

24 <strong>Internet</strong> <strong>World</strong> BUSINESS E-COMMERCE<br />

25. November 2013 24/13<br />

M<br />

Impressum und kein Ende<br />

Eine saubere Lösung der Impressumspflicht auf Facebook-Seiten steht noch immer aus<br />

ittlerweile dürfte es sich<br />

herumgesprochen haben,<br />

dass Unternehmen auch für ihre<br />

Seiten in sozialen Medien wie<br />

Twitter, Google+ oder Facebook<br />

ein Impressum aufzunehmen<br />

haben. Sie gelten nach Paragraf 5<br />

Telemediengesetz (TMG) als<br />

geschäftsmäßige Diensteanbieter.<br />

Ein geschäftliches Handeln<br />

liegt auch dann vor, wenn<br />

sowohl private als auch geschäftliche<br />

Posts abgesetzt werden.<br />

Bislang konnte man davon ausgehen,<br />

dass zur leichten Erkennbarkeit und<br />

unmittelbaren Erreichbarkeit des Impressums<br />

ein Link unter dem Info-Reiter<br />

ausreicht (BGH, Urteil vom 20.07.2006,<br />

Az.: I ZR 228/03). Doch die jüngere<br />

Rechtsprechung sagt etwas anderes: Das<br />

OLG Düsseldorf entschied jüngst – auch<br />

zur Verblüffung vieler IT-Rechtler –,<br />

dass ein Impressum unter der Rubrik<br />

„Info“ nicht ausreiche, weil der Informationsgehalt<br />

angesichts der „Palette der<br />

auf einem Facebook-Auftritt erwartbaren<br />

Informationen“ an dieser Stelle unklar sei.<br />

Hajo Rauschhofer<br />

Rechtsanwalt und Fachanwalt<br />

für IT-Recht in Wiesbaden<br />

■ www.rechtsanwalt.de<br />

Nur am Rande: Die Frage, ob über 200<br />

Abmahnungen innerhalb von acht Tagen<br />

wegen eines Facebook-Impressums nicht<br />

vielleicht doch rechtsmissbräuchlich<br />

sind, wird vor dem OLG Nürnberg erst<br />

im Dezember entschieden.<br />

Aus dem Düsseldorfer Richterspruch<br />

ergibt sich die Herausforderung, Unternehmen<br />

genauso wie Selbstständigen<br />

Lösungen an die Hand zu geben, mit<br />

So kann ein Impressumshinweis auf der Facebook-Seite eines Unternehmens<br />

aussehen, der die Anbieterkennzeichnung erfüllt<br />

denen sie die nach der aktuellen Rechtsprechung<br />

gegebenen gesetzlichen Anforderungen<br />

erfüllen können.<br />

Auf Unternehmensseiten dürfte derzeit<br />

wohl die Pflicht zur Anbieterkennzeichnung<br />

dadurch erfüllt sein, dass im<br />

sofort sichtbaren Bereich mit dem vorangestellten<br />

Begriff „Impressum“ ein Link<br />

mit entsprechenden Angaben publiziert<br />

wird (siehe Abbildung).<br />

Eine weitere Möglichkeit bestünde<br />

zwar darin, eine Impressums-App vorzusehen,<br />

doch die funktioniert nicht bei<br />

mobilen Endgeräten. Der Anteil an mobilen<br />

Endgeräten ist erheblich, weshalb<br />

zum Beispiel das OLG Hamm<br />

einen Impressumsverstoß<br />

auch dann annimmt, wenn<br />

dieses Impressum auf mobilen<br />

Endgeräten nicht sofort<br />

sichtbar ist (Az.: I-4 U 225/09).<br />

Aufwendiger wird es bei<br />

persönlichen Profilen, die<br />

keine solche Kategorie vorsehen.<br />

Denkt man das Urteil der<br />

Düsseldorfer Richter weiter,<br />

wonach der Nutzer unter „Info“ nicht die<br />

entsprechenden Angaben erwarte, sollte<br />

ein Hinweis im Profilbild diese Unwissenheit<br />

eigentlich beseitigen. Ein dort<br />

integrierter Hinweis „Impressum unter<br />

Info“ sollte auch den dümmsten anzunehmenden<br />

User (DAU) auf den Link<br />

zur Impressumsseite führen. Mit dem<br />

ersten Klick auf Info und dem zweiten<br />

Klick auf den Impressums-Link dürfte<br />

nach der Rechtsprechung des BGH den<br />

Anforderungen Genüge getan sein.<br />

Alternativ könnte in der Titelgrafik<br />

auch der Link zum Impressum selbst<br />

aufnommen werden. Zur weiteren Sicherheit<br />

mag zusätzlich auch noch das Impressum<br />

auf der Info-Seite aufgeführt<br />

werden. Doch eigentlich müsste der Link<br />

zur Impressumsseite ausreichen.<br />

Es bleibt abzuwarten, ob in einem Revisionsverfahren<br />

der Bundesgerichtshof<br />

die Entscheidung des OLG Düsseldorf<br />

abändert oder – noch einfacher – Facebook<br />

endlich eine entsprechende oder<br />

frei bestimmbare Kategorie einführt,<br />

unter der Unternehmer ihr Impressum<br />

anbieten können.<br />

■<br />

RA HAJO RAUSCHHOFER<br />

Das müssen Sie beachten<br />

■ Unternehmer und Freiberufler benötigen<br />

auf ihren Facebook-Seiten ein Impressum.<br />

Dies gilt auch bei Seiten, auf denen private<br />

und geschäftliche Posts gemischt sind.<br />

■ Nach einem Urteil des OLG Düsseldorf<br />

reicht es nicht aus, einen Link zu einer Impressumsseite<br />

auf die Info-Seite zu setzen.<br />

■ Als Ausweg bietet es sich unter anderem<br />

an, einen Hinweis auf das Impressum in<br />

das Profilbild zu integrieren.<br />

■ Die ordnungsgemäße Umsetzung der<br />

Impressumspflicht beschäftigt derzeit die<br />

Gerichte. Die Rechtsprechung dazu ist<br />

noch nicht abgeschlossen.<br />

Abmahnfallen,<br />

aktuelle Urteile,<br />

neue Gesetze:<br />

Auf Online-Recht<br />

spezialisierte Fachleute<br />

helfen Ihnen weiter.<br />

Der E-Shop-Rechtstipp<br />

Sabine Heukrodt-<br />

Bauer LL.M., Rechtsund<br />

Fachanwältin für<br />

Informationstechnologierecht<br />

in Mainz<br />

■ www.legalershop.de<br />

BGH: „Tell-a-Friend“-Mails<br />

sind unerlaubte Werbung<br />

Der Bundesgerichtshof hat E-Mails, die<br />

über Weiterempfehlungsfunktionen auf<br />

Websites versendet werden, als unerlaubte<br />

Werbung eingestuft (Urteil vom<br />

12.09.2013, Az.: I ZR 208/12).<br />

In dem Fall, den der BGH verhandelt<br />

hat, konnten Dritte auf der Website des<br />

beklagten Unternehmens ihre eigene und<br />

eine Empfänger-Mail-Adresse eingeben.<br />

Die dann automatisch versandte E-Mail<br />

wies auf den <strong>Internet</strong>-Auftritt hin und<br />

ging als Nachricht des Unternehmens bei<br />

dem Empfänger ein.<br />

Nach Auffassung der Karlsruher Richter<br />

stellen Empfehlungs-Mails eine Form des<br />

Marketings dar, da sie mittelbar der<br />

Absatzförderung von Unternehmen dienen.<br />

Diese wollen erfahrungsgemäß auf<br />

ihre Leistungen aufmerksam machen. Die<br />

Mail-Versendung erfolge jedoch ohne<br />

ausdrückliche vorherige Einwilligung des<br />

Empfängers. Sie sei nicht anders zu behandeln<br />

wie eine unverlangt versandte<br />

Werbe-E-Mail des Unternehmens selbst.<br />

Damit liege ein Eingriff in den eingerichteten<br />

und ausgeübten Gewerbebetrieb<br />

des Empfängers sowie ein Wettbewerbsverstoß<br />

wegen unzumutbarer Belästigung<br />

vor.<br />

„Tell-a-Friend“-Funktionen sollten<br />

deaktiviert werden. Das gilt insbesondere<br />

für solche Systeme, die das Unternehmen<br />

und nicht den Dritten als Absender der<br />

E-Mail generieren und außerdem den<br />

Nachrichtentext komplett vorgeben.<br />

Aktuelle Kurzmeldungen zum Thema <strong>Internet</strong>-Recht<br />

URHEBERRECHT<br />

Keine Haftung für Google<br />

ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN<br />

Lieferfrist der Spedition<br />

GEWINNSPIELE<br />

Markennennung erlaubt<br />

DROHUNGEN AUF FACEBOOK<br />

Kontaktverbot nach Pöbelei<br />

Ein Seitenbetreiber ist nicht verantwortlich zu<br />

machen, wenn Bilder von seiner Website in der<br />

Google-Bildersuche auftauchen und von Nutzern<br />

heruntergeladen werden können. Das hat der<br />

Bundesgerichtshof bereits am 18. April 2013 entschieden.<br />

Im verhandelten Fall ging es um eine<br />

Kochrezepte-Website. Deren Betreiber hatte – mit<br />

Einverständnis des Urhebers – Rezeptefotos veröffentlicht,<br />

die anschließend von Google indexiert<br />

und in der Bildersuche auffindbar gemacht wurden.<br />

Zuvor hatte das Oberlandesgericht Hamburg<br />

noch entschieden, der Seitenbetreiber habe<br />

die Bilder „öffentlich zugänglich gemacht“ und<br />

damit gegen das Urheberrecht verstoßen. Das<br />

ging dem BGH zu weit (Az.: I ZR 107/12). fk ■<br />

Ein Versandhändler muss bestellte Ware unverzüglich<br />

liefern oder, wenn er das nicht kann, vor<br />

Vertragsabschluss eine konkrete Angabe über die<br />

zu erwartende Lieferfrist machen. Ein Möbelversender<br />

wollte sich um klare Aussagen drücken<br />

und nahm deshalb in seine allgemeinen Geschäftsbedingungen<br />

eine Klausel auf, wonach er<br />

nur für die rechtzeitige Übergabe der bestellten<br />

Ware an die Spedition hafte, nicht jedoch für<br />

deren Lieferzeit. Diese Klausel, so entschied der<br />

Bundesgerichtshof, benachteiligt den Verbraucher<br />

unangemessen und ist deshalb unwirksam. Fazit:<br />

Versandhändler müssen auch für die Lieferzeiten<br />

der von ihnen beauftragten Logistikdienstleister<br />

geradestehen (Az.: VIII ZR 353/12). fk<br />

■<br />

Eintrittskarten für die Festivals „Rock am Ring<br />

und „Rock im Park“ sowie „Hurricane“ und<br />

„Southside“ gab es bei einem Gewinnspiel eines<br />

Unternehmens zu gewinnen. Dem Konzertveranstalter<br />

gefiel das gar nicht, er sah in der<br />

Nennung dieser Namen in der Werbung für das<br />

Gewinnspiel seine Markenrechte verletzt. Das<br />

Landgericht Frankfurt kam zu einem anderen<br />

Urteil: Eine Markenrechtsverletzung würde vorliegen,<br />

wenn das auslobende Unternehmen<br />

durch Verwendung der Markenzeichen den Eindruck<br />

erwecken würde, in besonderen Geschäftsbeziehungen<br />

mit dem Markeninhaber zu<br />

stehen. Die bloße Nennung der Namen reiche<br />

dazu nicht aus (Az.: 3-10 O 42/13). fk<br />

■<br />

Wie im richtigen Leben: Eine Frau fühlt sich vom<br />

Bruder einer anderen betrogen und lässt daraufhin<br />

ihrer Wut auf Facebook freien Lauf. Sie<br />

beschimpft die Kontrahentin und droht mit<br />

Gewalt: Sie werde ihr auflauern und ihrem Sohn<br />

einen Stein gegen den Kopf werfen. Was abgebrühten<br />

Zeitgenossen den Ausruf „Facepalm!“<br />

entlockt, hat für die aggressive Facebook-Posterin<br />

unerwartet heftige Folgen: Das Oberlandesgericht<br />

Hamm bestätigte ein Kontakt- und Näherungsverbot<br />

nach dem Gewaltschutzgesetz. Die<br />

Frau muss von der Widersacherin und ihrem<br />

Kind mindestens 30 Meter Abstand halten, Kontaktaufnahmen,<br />

vor allem via Mail und Facebook,<br />

sind erst einmal tabu (Az.: 2 UF 254/12). fk ■

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!