An der B 8 - Teil 2 - Iphofen
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Stadt <strong>Iphofen</strong><br />
Bebauungsplan GE „<strong>An</strong> <strong>der</strong> B8 – <strong>Teil</strong> 2“ Seite 27<br />
8. Bebauung<br />
§ 9 Abs. 4 BauGB i.V.m. Art. 91 BayBO<br />
8.1 Dachform und Dachneigung <strong>der</strong> Hauptgebäude<br />
Für betriebliche Gebäude sind Flachdächer o<strong>der</strong> Shed- und Satteldächer mit einer<br />
Dachneigung von 15° - 30° zugelassen.<br />
Selbständige Büro- und Verwaltungsgebäude sind mit geneigten Dachformen,<br />
Neigung 20° - 35°, auszuführen.<br />
Für die Dacheindeckung sind alle Materialien zugelassen. Ausgenommen sind<br />
glasierte Dachpfannen, -ziegel o<strong>der</strong> –steine.<br />
Zugelassene Farbtöne sind rot – rotbraun – braun sowie grau bis schwarz.<br />
Für Photovoltaikanlagen sind Einschränkungen hinsichtlich Ausführung und<br />
Material zu berücksichtigen.<br />
8.2 Fassaden<br />
Für die Fassadengestaltung ist keine Farbpalette vorgegeben.<br />
Es sind jedoch durch die Wahl unterschiedlicher Materialelemente gestalterisch<br />
anspruchsvolle Fassadengestaltungen auszuführen. Einzusetzen sind Elemente<br />
wie Holzverschalungen, Glasbereiche und filigrane Metallteile.<br />
8.3 Höheneinstellung<br />
Die Höheneinstellung ist in den Festsetzungen geregelt.<br />
Festgesetzt wurde ein maximal zulässiges Maß von 9,0 m über Geländeoberkante<br />
<strong>der</strong> nächstgelegenen Erschließungsstraße.<br />
1825 Begründung zum BPL- Stand 18 11 2013.docx