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Fallsammlung SS 2008

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Prof. Dr. Helmuth Wilke<br />

FHTW Berlin, FB 3<br />

Arbeitsmaterial BestGes Seite 14<br />

Fall 13:<br />

Verlustausgleichsbeschränkung nach § 15a EStG<br />

Inwieweit wird bei den folgenden Sachverhalten der Verlustausgleich nach § 15a EStG<br />

beschränkt? Welche zusätzlichen Folgen sind zu berücksichtigen?<br />

Sachverhalt 1:<br />

A ist Kommanditist der Z-KG. Er hat seine Pflichteinlage von 100.000 € erbracht. Zum<br />

31.12.05 beläuft sich sein steuerliches Kapitalkonto vor Ergebniszuweisung für 05 auf<br />

100.000 €. In den Jahren 05 und 06 werden A jeweils 60.000 € Verlustanteil, in den Jahren<br />

07 und 08 jeweils 15.000 € Gewinnanteil zugewiesen. Einlagen und Entnahmen nimmt A<br />

nicht vor.<br />

Sachverhalt 2:<br />

K ist seit dem 01.01.02 Kommanditist der X-KG und hat seine laut Gesellschaftsvertrag<br />

vereinbarte Pflichteinlage von 20.000 € (zugleich im Handelsregister eingetragene<br />

Hafteinlage) am 02.01.02 erbracht. In der steuerlichen Gesamthandsbilanz zum 31.12.02<br />

ist für ihn vor Ergebniszurechnung ein Kapitalkonto von 20.000 € ausgewiesen. Eine<br />

Ergänzungsbilanz existiert nicht. Der Anteil des K am gesamthänderisch erlittenen Verlust<br />

der X-KG des Jahres 02 beträgt 30.000 €. Nach Verlustzuweisung beträgt daher sein<br />

Kapitalkonto laut Gesamthandsbilanz - 10.000 €. K hat seine Kommanditeinlage durch<br />

einen Bankkredit fremdfinanziert, der nach 10 Jahren in einem Betrag zu tilgen ist. Die<br />

Zinsen für das Jahr 02 in Höhe von 2.000 € hat K erst am 10.02.03 überwiesen. Die zum<br />

31.12.02 aufzustellende Sonderbilanz weist für K vor Ergebniszuweisung ein negatives<br />

Sonderkapital von 20.000 € aus. Das Ergebnis seiner Sonderbilanz beträgt - 2.000 € (=<br />

Zinsaufwand).<br />

Sachverhalt 3:<br />

B ist Kommanditist der Y-KG. Die vertraglich vereinbarte Pflichteinlage von 30.000 € hat B<br />

vollständig geleistet. Im Handelsregister ist für B eine Haftsumme von 50.000 €<br />

eingetragen. Auf B, dessen Kapitalkonto am 31.12.03 vor Verlustzurechnung der<br />

Pflichteinlage von 30.000 € entspricht, entfällt in 03 ein Verlustanteil von 60.000 €.<br />

Sachverhalt 4:<br />

C ist seit 01.01.03 als Kommanditist mit 50 % an der Z-KG beteiligt. Die vertraglich<br />

vereinbarte Pflichteinlage (= Hafteinlage) von 30.000 € hat er vollständig geleistet. Auf C<br />

entfällt in 03 ein Verlustanteil von 60.000 €. Am 29.12.03 tätigt C eine Bareinlage in Höhe<br />

von 30.000 €, die ihm auf seinem Kapitalkonto gutgeschrieben wird. Aufgrund dessen<br />

weist sein Kapitalkonto am 31.12.03 vor Verlustzurechnung nunmehr 60.000 € aus. Am<br />

10.01.04 entnimmt C 30.000 € in bar.<br />

Sachverhalt 5:<br />

Wie Sachverhalt 4, jedoch erreicht C den vollständigen Verlustausgleich in 03 nicht durch<br />

eine zusätzliche Bareinlage von 30.000 €, sondern durch Eintragung einer Haftsumme von<br />

60.000 €. Die im Innenverhältnis vereinbarte (und geleistete) Pflichteinlage beläuft sich auf<br />

30.000 €. In 04 wird die Haftsumme wieder auf 30.000 € abgesenkt.

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